Gesetz ueber die friedliche Verwendung
der Kernenergie und den Schutz gegen ihre
Gefahren (Atomgesetz)
AtG
vom 23.12.1959
"Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Maerz 2009 (BGBl. I S. 556) geaendert worden
ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 15.7.1985 I 1565;
zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 17.3.2009 I 556
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.5.1986 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EARL 3/92 (CELEX Nr: 392L0003) vgl. G v. 6.4.1998 I 694
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist,
1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizitaet
geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb
sicherzustellen,
2. Leben, Gesundheit und Sachgueter vor den Gefahren der Kernenergie und der
schaedlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schuetzen und durch Kernenergie oder
ionisierende Strahlen verursachte Schaeden auszugleichen,
3. zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder
ionisierender Strahlen die innere oder aeussere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefaehrdet wird,
4. die Erfuellung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf
dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewaehrleisten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne
dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide
enthalten und deren Aktivitaet oder spezifische Aktivitaet im Zusammenhang mit der
Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht ausser Acht gelassen werden
kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe im Form von
1. Plutonium 239 und Plutonium 241,
2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran,
3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe
enthaelt,
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4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende
Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung
bestimmt werden;
der Ausdruck "mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" bedeutet Uran, das die
Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthaelt, dass
die Summe der Mengen dieser beiden Isotope groesser ist als die Menge des Isotops 238
multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Verhaeltnis des Isotops 235 zum Isotop
238.
(2) Die Aktivitaet oder spezifische Aktivitaet eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 ausser Acht gelassen werden, wenn dieser nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung
1. festgelegte Freigrenzen unterschreitet,
2. soweit es sich um einen im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Taetigkeit nach
diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
anfallenden Stoff handelt, festgelegte Freigabewerte unterschreitet und der Stoff
freigegeben worden ist,
3. soweit es sich um einen Stoff natuerlichen Ursprungs handelt, der nicht auf Grund
seiner Radioaktivitaet, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff
genutzt wird, nicht der Ueberwachung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt.
Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung
fuer die Verwendung von Stoffen am Menschen oder fuer den zweckgerichteten Zusatz von
Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Pflanzenschutzmitteln,
Schaedlingsbekaempfungsmitteln, Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Duengemittelgesetzes oder
Konsumguetern oder deren Aktivierung festlegen, in welchen Faellen die Aktivitaet oder
spezifische Aktivitaet eines Stoffes nicht ausser Acht gelassen werden kann.
(3) Fuer die Anwendung von Genehmigungsvorschriften nach diesem Gesetz oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten Stoffe, in denen der Anteil
der Isotope Uran 233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241 insgesamt 15 Gramm oder
die Konzentration der genannten Isotope 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht ueberschreitet,
als sonstige radioaktive Stoffe. Satz 1 gilt nicht fuer verfestigte hochradioaktive
Spaltproduktloesungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen.
(4) Fuer die Anwendung der Vorschriften ueber die Haftung und Deckung entsprechen die
Begriffe nukleares Ereignis, Kernanlage, Inhaber einer Kernanlage, Kernmaterialien und
Sonderziehungsrechte den Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu diesem Gesetz.
(5) Pariser Uebereinkommen bedeutet das Uebereinkommen vom 29. Juli 1960 ueber die Haftung
gegenueber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Februar 1976 (BGBl. II S. 310, 311) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl.
1985 II S. 690).
(6) Bruesseler Zusatzuebereinkommen bedeutet das Zusatzuebereinkommen vom 31. Januar 1963
zum Pariser Uebereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl.
II S. 310, 318) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690).
(7) Gemeinsames Protokoll bedeutet das Gemeinsame Protokoll vom 21. September 1988 ueber
die Anwendung des Wiener Uebereinkommens und des Pariser Uebereinkommens (BGBl. 2001 II
S. 202, 203).
(8) Wiener Uebereinkommen bedeutet das Wiener Uebereinkommen vom 21. Mai 1963 ueber die
zivilrechtliche Haftung fuer nukleare Schaeden (BGBl. 2001 II S. 202, 207) in der fuer die
Vertragsparteien dieses Uebereinkommens jeweils geltenden Fassung.
§ 2a Umweltvertraeglichkeitspruefung
(1) Besteht nach dem Gesetz ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung eine Verpflichtung
zur Durchfuehrung einer Umweltvertraeglichkeitspruefung fuer Vorhaben, die einer
Genehmigung oder Planfeststellung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beduerfen (UVP-pflichtige Vorhaben), ist die
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Umweltvertraeglichkeitspruefung unselbstaendiger Teil der Verfahren zur Erteilung der nach
diesem Gesetz oder der nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
erforderlichen Genehmigung oder Planfeststellung. Die Umweltvertraeglichkeitspruefung
ist nach den Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 und der Rechtsverordnung
nach § 7 Abs. 4 Satz 3 ueber den Gegenstand der Umweltvertraeglichkeitspruefung, die
Antragsunterlagen, die Bekanntmachung des Vorhabens und des Eroerterungstermins
und die Auslegung von Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die
Beteiligung von Behoerden, die Durchfuehrung des Eroerterungstermins, den Inhalt
des Genehmigungsbescheids und die Zustellung und oeffentliche Bekanntmachung der
Entscheidung durchzufuehren; bei UVP-pflichtigen Vorhaben ausserhalb von in Anlage 1 zum
Gesetz ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung aufgefuehrten Anlagen nach den §§ 7 und 9b
findet ein Eroerterungstermin nicht statt, wenn das Vorhaben einer Genehmigung nach den
fuer sonstige radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften bedarf. § 2 Abs. 1 Satz 4 und
§ 14 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung sowie § 9b Abs. 2 und 5 Nr. 1
bleiben unberuehrt.
(2) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen nach Durchfuehrung
einer Umweltvertraeglichkeitspruefung erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat,
bedarf es keiner Nachpruefung in einem Vorverfahren.
§ 2b Elektronische Kommunikation
(1) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes ueber die elektronische
Kommunikation finden Anwendung, soweit nicht durch Rechtsvorschriften dieses Gesetzes
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt
ist.
(2) Elektronische Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind mit einer dauerhaft
ueberpruefbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach § 37 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.
(3) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zustaendige Behoerde
Mehrfertigungen sowie die Uebermittlung der dem Antrag beizufuegenden Unterlagen auch in
schriftlicher Form verlangen.
Zweiter Abschnitt
Ueberwachungsvorschriften
§ 3 Einfuhr und Ausfuhr
(1) Wer Kernbrennstoffe einfuehrt oder ausfuehrt, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit des
Einfuehrers ergeben, und
2. gewaehrleistet ist, dass die einzufuehrenden Kernbrennstoffe unter Beachtung
der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und der internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie verwendet werden.
(3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit des
Ausfuehrers ergeben, und
2. gewaehrleistet ist, dass die auszufuehrenden Kernbrennstoffe nicht in einer die
internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der
Kernenergie oder die innere oder aeussere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefaehrdenden Weise verwendet werden.
(4) Andere Rechtsvorschriften ueber die Einfuhr und Ausfuhr bleiben unberuehrt.
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(5) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes steht jede sonstige Verbringung
in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
§ 4 Befoerderung von Kernbrennstoffen
(1) Die Befoerderung von Kernbrennstoffen ausserhalb eines abgeschlossenen Gelaendes,
auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine nach den §§ 6, 7 und 9
genehmigte Taetigkeit ausgeuebt wird, bedarf der Genehmigung. Diese wird dem Absender
oder demjenigen erteilt, der es uebernimmt, die Versendung oder Befoerderung der
Kernbrennstoffe zu besorgen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit
des Antragstellers, des Befoerderers und der den Transport ausfuehrenden Personen
ergeben,
2. gewaehrleistet ist, dass die Befoerderung durch Personen ausgefuehrt wird, die die
notwendigen Kenntnisse ueber die moegliche Strahlengefaehrdung und die anzuwendenden
Schutzmassnahmen fuer die beabsichtigte Befoerderung von Kernbrennstoffen besitzen,
3. gewaehrleistet ist, dass die Kernbrennstoffe unter Beachtung der fuer den jeweiligen
Verkehrstraeger geltenden Rechtsvorschriften ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter
befoerdert werden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schaeden durch
die Befoerderung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
4. die erforderliche Vorsorge fuer die Erfuellung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5. der erforderliche Schutz gegen Stoermassnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
gewaehrleistet ist,
6. ueberwiegende oeffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der
Befoerderung nicht entgegenstehen,
7. fuer die Befoerderung bestrahlter Brennelemente von Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizitaet zu zentralen
Zwischenlagern nach § 6 Abs. 1 nachgewiesen ist, dass eine Lagermoeglichkeit in
einem nach § 9a Abs. 2 Satz 3 zu errichtenden standortnahen Zwischenlager nicht
verfuegbar ist.
(3) Der nach Absatz 2 Nr. 4 erforderlichen Vorsorge fuer die Erfuellung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen bedarf es nicht fuer die Befoerderung der in Anlage 2 zu
diesem Gesetz bezeichneten Kernbrennstoffe.
(4) Die Genehmigung ist fuer den einzelnen Befoerderungsvorgang zu erteilen; sie kann
jedoch einem Antragsteller allgemein auf laengstens drei Jahre erteilt werden, soweit
die in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen.
(5) Eine Ausfertigung oder eine oeffentlich beglaubigte Abschrift des
Genehmigungsbescheids ist bei der Befoerderung mitzufuehren. Der Befoerderer hat
ferner eine Bescheinigung mit sich zu fuehren, die den Anforderungen des Artikels
4 Abs. c des Pariser Uebereinkommens entspricht, sofern es sich nicht um eine
Befoerderung handelt, die nach Absatz 3 einer Vorsorge fuer die Erfuellung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen nicht bedarf. Der Bescheid und die Bescheinigung sind
der fuer die Kontrolle zustaendigen Behoerde und den von ihr Beauftragten auf Verlangen
vorzuzeigen.
(6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht fuer die Befoerderung mit der Eisenbahn durch einen
Eisenbahnunternehmer. Im uebrigen bleiben die fuer die jeweiligen Verkehrstraeger
geltenden Rechtsvorschriften ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter unberuehrt.
§ 4a Deckungsvorsorge bei grenzueberschreitender Befoerderung
(1) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 erforderliche Vorsorge fuer die Erfuellung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen ist vorbehaltlich der Absaetze 3 und 4 bei der
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grenzueberschreitenden Befoerderung von Kernbrennstoffen getroffen, wenn sich die
nach Artikel 4 Abs. c des Pariser Uebereinkommens erforderliche Bescheinigung ueber
die Deckungsvorsorge auf den Inhaber einer in einem Vertragsstaat des Pariser
Uebereinkommens gelegenen Kernanlage bezieht.
(2) Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des Pariser Uebereinkommens ist
1. ein im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugtes
Versicherungsunternehmen oder
2. ein Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der
Haftpflichtversicherung befugt ist, wenn neben ihm ein nach Nummer 1 befugtes
Versicherungsunternehmen oder ein Verband solcher Versicherungsunternehmen die
Pflichten eines Haftpflichtversicherers uebernimmt.
Eine sonstige finanzielle Sicherheit kann anstelle der Versicherung zugelassen werden,
wenn gewaehrleistet ist, dass der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete, solange mit
seiner Inanspruchnahme gerechnet werden muss, in der Lage sein wird, seine gesetzlichen
Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der Festsetzung der Deckungsvorsorge zu
erfuellen.
(3) Ist fuer einen Vertragsstaat des Pariser Uebereinkommens das Bruesseler
Zusatzuebereinkommen nicht in Kraft getreten, so kann im Falle der Durchfuhr von
Kernbrennstoffen die Genehmigung nach § 4 davon abhaengig gemacht werden, dass
der nach dem Recht dieses Vertragsstaates vorgesehene Haftungshoechstbetrag des
Inhabers der Kernanlage fuer nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Befoerderung
im Inland eintreten, soweit erhoeht wird, wie dies nach Menge und Beschaffenheit
der Kernbrennstoffe sowie den getroffenen Sicherheitsmassnahmen erforderlich ist.
Der Inhaber der Kernanlage hat durch Vorlage einer von der zustaendigen Behoerde des
Vertragsstaates ausgestellten Bescheinigung den Nachweis der Deckungsvorsorge fuer den
erhoehten Haftungshoechstbetrag zu erbringen.
(4) Im Falle der Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrennstoffen aus einem oder in
einen anderen Vertragsstaat des Pariser Uebereinkommens, fuer den das Bruesseler
Zusatzuebereinkommen nicht in Kraft getreten ist, kann die Genehmigung nach § 4
davon abhaengig gemacht werden, dass der Inhaber der im Inland gelegenen Kernanlage,
zu oder von der die Kernbrennstoffe befoerdert werden sollen, die Haftung fuer
nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Befoerderung im Inland eintreten, nach den
Vorschriften dieses Gesetzes uebernimmt, wenn der in dem anderen Vertragsstaat des
Pariser Uebereinkommens vorgesehene Haftungshoechstbetrag im Hinblick auf die Menge und
Beschaffenheit der Kernbrennstoffe sowie die getroffenen Sicherheitsmassnahmen nicht
angemessen ist.
§ 4b Befoerderung von Kernmaterialien in besonderen Faellen
(1) Wer Kernmaterialien befoerdert, ohne einer Genehmigung nach § 4 zu beduerfen,
hat vor Beginn der Befoerderung der zustaendigen Behoerde die erforderliche Vorsorge
fuer die Erfuellung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. Reicht
die angebotene Vorsorge nicht aus, so hat die Verwaltungsbehoerde die erforderliche
Deckungsvorsorge nach den Grundsaetzen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen. § 4 Abs. 5
Satz 2 und 3 und § 4a sind anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um die Befoerderung von
Kernmaterialien handelt, die in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind.
§ 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung
(1) Zum Besitz von Kernbrennstoffen ist berechtigt, wer auf Grund einer nach diesem
Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten
Genehmigung mit Kernbrennstoffen umgeht oder Kernbrennstoffe befoerdert, insbesondere
Kernbrennstoffe
1. nach § 4 berechtigt befoerdert,
2. auf Grund einer Genehmigung nach § 6 aufbewahrt,
-5-
3. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder auf Grund einer Genehmigung nach § 9
bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet,
4. auf Grund der §§ 9a bis 9c in einer Landessammelstelle zwischenlagert oder in einer
Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfaelle aufbewahrt oder
beseitigt.
Zum Besitz von Kernbrennstoffen berechtigt auch eine Anordnung nach § 19 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen.
(2) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz hat, ohne nach Absatz 1 Satz 1
dazu berechtigt zu sein, hat zum Schutz der Allgemeinheit fuer den Verbleib der
Kernbrennstoffe bei einem nach Absatz 1 Satz 1 zum Besitz der Kernbrennstoffe
Berechtigten zu sorgen. Satz 1 gilt nicht fuer denjenigen, der Kernbrennstoffe findet
und an sich nimmt, ohne seinen Willen die tatsaechliche Gewalt ueber Kernbrennstoffe
erlangt oder die tatsaechliche Gewalt ueber Kernbrennstoffe erlangt, ohne zu wissen, dass
diese Kernbrennstoffe sind.
(3) Kann im Falle des Absatzes 2 Satz 1 eine Aufbewahrung beim unmittelbaren Besitzer
auf Grund einer Genehmigung nach § 6 oder ein anderweitiger berechtigter Besitz nach
Absatz 1 Satz 1 nicht herbeigefuehrt werden, sind bis zur Herstellung eines berechtigten
Besitzes die Kernbrennstoffe unverzueglich staatlich zu verwahren und hierfuer der
Verwahrungsbehoerde abzuliefern, soweit nicht eine Anordnung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr.
2 Abweichendes bestimmt oder zulaesst. Wer nach Satz 1 Kernbrennstoffe abgeliefert hat,
hat zum Schutz der Allgemeinheit fuer einen berechtigten Besitz nach Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 zu sorgen. Satz 2 gilt entsprechend fuer den Inhaber des
Nutzungs- und Verbrauchsrechts an Kernbrennstoffen, die staatlich verwahrt werden, und
fuer denjenigen, der Kernbrennstoffe von einem Dritten zu uebernehmen oder zurueckzunehmen
hat, ohne nach Absatz 1 Satz 1 zum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt zu sein.
(4) Kernbrennstoffe, bei denen ein nach Absatz 1 zum Besitz Berechtigter nicht
feststellbar oder nicht heranziehbar ist, sind staatlich zu verwahren.
(5) Bei der staatlichen Verwahrung ist die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
erforderliche Vorsorge gegen Schaeden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zu
treffen und der erforderliche Schutz gegen Stoermassnahmen oder sonstige Einwirkungen
Dritter zu gewaehrleisten.
(6) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung oder die Abgabe
von Kernbrennstoffen ist nur an einen nach Absatz 1 Satz 1 berechtigten Besitzer
zulaessig.
(7) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 und 3
kann die Verwahrungsbehoerde Anordnungen gegenueber den dort genannten Personen zum
Verbleib der Kernbrennstoffe beim Verpflichteten oder zur Abgabe an einen zum Besitz
Berechtigten treffen. Abweichend von § 11 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
betraegt die Hoehe des Zwangsgeldes bis zu 500.000 Euro. Die Befugnisse der
Aufsichtsbehoerden nach § 19 Abs. 3 bleiben unberuehrt.
(8) Die Absaetze 1 bis 7 gelten nicht fuer Kernbrennstoffe, die in radioaktiven Abfaellen
enthalten sind.
§ 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
(1) Wer Kernbrennstoffe ausserhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf
der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung
wesentlich veraendert.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Beduerfnis fuer eine solche Aufbewahrung
besteht und wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit
des Antragstellers und der fuer die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung
verantwortlichen Personen ergeben, und die fuer die Leitung und Beaufsichtigung
der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfuer erforderliche Fachkunde
besitzen,
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2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen
Schaeden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3. die erforderliche Vorsorge fuer die Erfuellung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4. der erforderliche Schutz gegen Stoermassnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
gewaehrleistet ist.
(3) Wer zur Erfuellung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des
abgeschlossenen Gelaendes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur
gewerblichen Erzeugung von Elektrizitaet in einem gesonderten Lagergebaeude in Transport-
und Lagerbehaeltern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine
Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfaelle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach
Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten
entsprechend.
(4) Eine Genehmigung zur voruebergehenden Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form
von bestrahlten Brennelementen innerhalb eines abgeschlossenen Gelaendes, auf dem eine
nach § 7 genehmigte Taetigkeit ausgeuebt wird, ist demjenigen zu erteilen, der fuer eine
Aufbewahrung auf Grund der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 die erforderliche
Genehmigung beantragt hat. Die Genehmigung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, an
dem die nach § 9a Abs. 2 Satz 3 erforderliche Genehmigung ausgenutzt werden kann oder
an dem der Antrag fuer eine solche Aufbewahrung zurueckgenommen oder bestandskraeftig
abgelehnt worden ist, laengstens jedoch fuer die Dauer von fuenf Jahren; die Geltungsdauer
der Genehmigung kann auf Antrag um ein Jahr verlaengert werden. Die Genehmigung nach
den Saetzen 1 und 2 ist nur zu erteilen, wenn fuer die Zeit nach Ablauf der Befristung
eine anderweitige Moeglichkeit ordnungsgemaesser Aufbewahrung nachgewiesen ist. Dieser
Nachweis ist jaehrlich erneut zu fuehren. Ueber den Genehmigungsantrag soll innerhalb
einer Frist von neun Monaten nach Eingang des Antrags und Vorlage der vollstaendigen
Antragsunterlagen entschieden werden. Die zustaendige Behoerde kann die Frist um
jeweils drei Monate verlaengern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Pruefungen
oder aus Gruenden, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist; die
Fristverlaengerung soll gegenueber dem Antragsteller begruendet werden. Im Uebrigen gilt
Absatz 2 entsprechend.
§ 7 Genehmigung von Anlagen
(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder
zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich
veraendert, bedarf der Genehmigung. Fuer die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizitaet und
von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen
erteilt. Dies gilt nicht fuer wesentliche Veraenderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.
(1a) Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von
Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizitaet erlischt, wenn die
in Anlage 3 Spalte 2 fuer die Anlage aufgefuehrte Elektrizitaetsmenge oder die sich
auf Grund von Uebertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitaetsmenge produziert
ist. Die Produktion der in Anlage 3 Spalte 2 aufgefuehrten Elektrizitaetsmengen ist
durch ein Messgeraet zu messen. Das Messgeraet nach Satz 2 muss zugelassen und geeicht
sein. Ein Messgeraet, das nicht zugelassen und geeicht ist, darf nicht verwendet
werden. Wer ein Messgeraet nach Satz 2 verwendet, muss das Messgeraet unverzueglich so
aufstellen und anschliessen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der
Messung und die zuverlaessige Ablesung der Anzeige gewaehrleistet sind. Die Vorschriften
des Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Eichordnung finden
Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemaessen Zustand des geeichten
Messgeraetes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverstaendigenorganisation und die
in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitaetsmenge binnen eines Monats durch einen
Wirtschaftspruefer oder eine Wirtschaftspruefungsgesellschaft ueberpruefen und bescheinigen
zu lassen.
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(1b) Elektrizitaetsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 koennen ganz oder teilweise von
einer Anlage auf eine andere Anlage uebertragen werden, wenn die empfangende Anlage
den kommerziellen Leistungsbetrieb spaeter als die abgebende Anlage begonnen hat.
Elektrizitaetsmengen koennen abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage uebertragen
werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb spaeter begonnen hat, wenn das
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie der
Uebertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die
abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3
Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist.
(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zustaendigen Behoerde
1. monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im
Vormonat erzeugten Elektrizitaetsmengen mitzuteilen,
2. die Ergebnisse der Ueberpruefungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 3
binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3. die zwischen Anlagen vorgenommenen Uebertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche
nach Festlegung der Uebertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung ueber die erzeugte
Elektrizitaetsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung ueber die seit dem 1. Januar 2000
bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitaetsmenge zu uebermitteln, die
von einem Wirtschaftspruefer oder einer Wirtschaftspruefungsgesellschaft ueberprueft und
bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem
1. Mai 2002. Die uebermittelten Informationen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe
der jeweils noch verbleibenden Reststrommenge werden durch die zustaendige Behoerde
im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitaetsmengen
im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 jaehrlich zusammengerechnet fuer ein Kalenderjahr im
Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von
weniger als sechs Monaten monatlich.
(1d) Fuer das Kernkraftwerk Muelheim-Kaerlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz
1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Massgabe, dass die in Anlage 3 Spalte
2 aufgefuehrte Elektrizitaetsmenge nur nach Uebertragung auf die dort aufgefuehrten
Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit des
Antragstellers und der fuer die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs
der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die fuer die Errichtung, Leitung
und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfuer
erforderliche Fachkunde besitzen,
2. gewaehrleistet ist, dass die bei dem Betrieb der Anlage sonst taetigen Personen
die notwendigen Kenntnisse ueber einen sicheren Betrieb der Anlage, die moeglichen
Gefahren und die anzuwendenden Schutzmassnahmen besitzen,
3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen
Schaeden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4. die erforderliche Vorsorge fuer die Erfuellung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5. der erforderliche Schutz gegen Stoermassnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
gewaehrleistet ist,
6. ueberwiegende oeffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die
Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluss
der endgueltig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen
beduerfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemaess. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist
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nicht erforderlich, soweit die geplanten Massnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung
nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind.
(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behoerden des Bundes, der Laender, der Gemeinden
und der sonstigen Gebietskoerperschaften zu beteiligen, deren Zustaendigkeitsbereich
beruehrt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehoerde und einer beteiligten
Bundesbehoerde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehoerde die Weisung des
fuer die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zustaendigen Bundesministeriums
einzuholen. Im uebrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsaetzen der §§ 8,
10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Pruefung der
Umweltvertraeglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum
Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten
Massnahmen von einem Eroerterungstermin abgesehen werden kann.
(5) Fuer ortsveraenderliche Anlagen gelten die Absaetze 1, 2 und 4 entsprechend.
Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, dass von einer
Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann
und dass insoweit eine Eroerterung von Einwendungen unterbleibt.
(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemaess fuer Einwirkungen, die von
einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstueck ausgehen.
§ 7a Vorbescheid
(1) Auf Antrag kann zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Genehmigung
einer Anlage nach § 7 abhaengt, insbesondere zur Wahl des Standorts einer Anlage, ein
Vorbescheid erlassen werden. Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller
nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung
beantragt; die Frist kann auf Antrag bis zu zwei Jahren verlaengert werden.
(2) § 7 Abs. 4 und 5 sowie die §§ 17 und 18 gelten entsprechend.
§ 7b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
Soweit in einer Teilgenehmigung oder in einem Vorbescheid ueber einen Antrag nach
§ 7 oder § 7a entschieden worden und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist,
koennen in einem weiteren Verfahren zur Genehmigung der Anlage Einwendungen Dritter
nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die schon vorgebracht waren oder
von dem Dritten nach den ausgelegten Unterlagen oder dem ausgelegten Bescheid haetten
vorgebracht werden koennen.
§ 7c
(weggefallen)
§ 8 Verhaeltnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Geraete- und
Produktsicherheitsgesetz
(1) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ueber genehmigungsbeduerftige
Anlagen sowie ueber die Untersagung der ferneren Benutzung solcher Anlagen finden auf
genehmigungspflichtige Anlagen im Sinne des § 7 keine Anwendung, soweit es sich um
den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der schaedlichen Wirkung ionisierender
Strahlen handelt.
(2) Bedarf eine nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbeduerftige
Anlage einer Genehmigung nach § 7, so schliesst diese Genehmigung die Genehmigung nach
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein. Die atomrechtliche Genehmigungsbehoerde
hat die Entscheidung im Einvernehmen mit der fuer den Immissionsschutz zustaendigen
Landesbehoerde nach Massgabe der Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der
dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen.
(3) Fuer ueberwachungsbeduerftige Anlagen nach § 2 Abs. 7 des Geraete- und
Produktsicherheitsgesetzes, die in genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne
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des § 7 Verwendung finden, kann die Genehmigungsbehoerde im Einzelfall Ausnahmen
von den geltenden Rechtsvorschriften ueber die Errichtung und den Betrieb
ueberwachungsbeduerftiger Anlagen zulassen, soweit dies durch die besondere technische
Eigenart der Anlagen nach § 7 bedingt ist.
§ 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen
ausserhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
(1) Wer Kernbrennstoffe ausserhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art bearbeitet,
verarbeitet oder sonst verwendet, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf
ferner, wer von dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren fuer die
Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich abweicht oder die in der
Genehmigungsurkunde bezeichnete Betriebsstaette oder deren Lage wesentlich veraendert.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit des
Antragstellers und der fuer die Leitung und Beaufsichtigung der Verwendung der
Kernbrennstoffe verantwortlichen Personen ergeben, und die fuer die Leitung und
Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe verantwortlichen Personen die
hierfuer erforderliche Fachkunde besitzen,
2. gewaehrleistet ist, dass die bei der beabsichtigten Verwendung von Kernbrennstoffen
sonst taetigen Personen die notwendigen Kenntnisse ueber die moeglichen Gefahren und
die anzuwendenden Schutzmassnahmen besitzen,
3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen
Schaeden durch die Verwendung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
4. die erforderliche Vorsorge fuer die Erfuellung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5. der erforderliche Schutz gegen Stoermassnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
gewaehrleistet ist,
6. ueberwiegende oeffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Reinhaltung
des Wassers, der Luft und des Bodens, der Wahl des Ortes der Verwendung von
Kernbrennstoffen nicht entgegenstehen.
§ 9a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver
Abfaelle
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt,
sonst innehat, wesentlich veraendert, stillegt oder beseitigt, ausserhalb solcher Anlagen
mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
betreibt, hat dafuer zu sorgen, dass anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute
oder abgebaute radioaktive Anlagenteile den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecken
entsprechend schadlos verwertet werden oder als radioaktive Abfaelle geordnet beseitigt
werden (direkte Endlagerung). Die Abgabe von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung
von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizitaet stammenden bestrahlten
Kernbrennstoffen zur schadlosen Verwertung an einer Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe ist vom 1. Juli 2005 an unzulaessig.
(1a) Die Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizitaet haben nachzuweisen, dass sie zur Erfuellung ihrer
Pflichten nach Absatz 1 fuer angefallene und in dem unter Beruecksichtigung des
§ 7 Abs. 1a und 1b vorgesehenen Betriebszeitraum noch anfallende bestrahlte
Kernbrennstoffe einschliesslich der im Falle der Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe zurueckzunehmenden radioaktiven Abfaelle ausreichende Vorsorge
getroffen haben (Entsorgungsvorsorgenachweis). Der Nachweis ist jaehrlich zum 31.
Dezember fortzuschreiben und bis spaetestens 31. Maerz des darauf folgenden Jahres
vorzulegen. Eine erhebliche Veraenderung der der Entsorgungsvorsorge zugrunde liegenden
Voraussetzungen ist der zustaendigen Behoerde unverzueglich mitzuteilen.
(1b) Fuer die geordnete Beseitigung ist nachzuweisen, dass der sichere Verbleib fuer
bestrahlte Kernbrennstoffe sowie fuer aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
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zurueckzunehmende radioaktive Abfaelle in Zwischenlagern bis zu deren Ablieferung an
eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfaelle gewaehrleistet ist. Der Nachweis
fuer die Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe wird durch realistische Planungen
ueber ausreichende, bedarfsgerecht zur Verfuegung stehende Zwischenlagermoeglichkeiten
erbracht. Fuer den nach der realistischen Planung jeweils in den naechsten zwei Jahren
bestehenden Zwischenlagerbedarf fuer bestrahlte Kernbrennstoffe ist nachzuweisen, dass
hierfuer rechtlich und technisch verfuegbare Zwischenlager des Entsorgungspflichtigen
oder Dritter bereitstehen. Der Nachweis fuer die Beseitigung der aus der Aufarbeitung
bestrahlter Kernbrennstoffe zurueckzunehmenden radioaktiven Abfaelle wird durch
realistische Planungen erbracht, aus denen sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der
verbindlich vereinbarten Ruecknahme dieser radioaktiven Abfaelle ausreichende
Zwischenlagermoeglichkeiten zur Verfuegung stehen werden. Abweichend von Absatz
1a Satz 1 kann die Nachweisfuehrung fuer die geordnete Beseitigung der aus der
Aufarbeitung zurueckzunehmenden radioaktiven Abfaelle von einem Dritten erbracht
werden, wenn die Zwischenlagerung der zurueckzunehmenden radioaktiven Abfaelle fuer
den Entsorgungspflichtigen durch den Dritten erfolgt. Neben einer realistischen
Planung nach Satz 4 hat der Dritte nachzuweisen, dass der Zwischenlagerbedarf des
Entsorgungspflichtigen bedarfsgerecht vertraglich gesichert sein wird. Fuer den Fall,
dass mehrere Entsorgungspflichtige die Nachweisfuehrung auf denselben Dritten uebertragen
haben, kann dieser fuer die Entsorgungspflichtigen einen gemeinsamen Nachweis fuehren
(Sammelnachweis). Der Sammelnachweis besteht aus einer realistischen Planung nach Satz
4 fuer den Gesamtzwischenlagerbedarf der Entsorgungspflichtigen sowie der Darlegung,
dass dieser bedarfsgerecht vertraglich gesichert sein wird.
(1c) Soweit die nach Absatz 1 Satz 2 zulaessige schadlose Verwertung bestrahlter
Kernbrennstoffe vorgesehen ist, ist nachzuweisen, dass der Wiedereinsatz des aus der
Aufarbeitung gewonnenen und des noch zu gewinnenden Plutoniums in Anlagen zur Spaltung
von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizitaet gewaehrleistet ist;
dies gilt nicht fuer Plutonium, das bis zum 31. August 2000 bereits wieder eingesetzt
worden ist oder fuer bereits gewonnenes Plutonium, fuer das bis zu diesem Zeitpunkt die
Nutzungs- und Verbrauchsrechte an Dritte uebertragen worden sind. Dieser Nachweis ist
fuer den Wiedereinsatz in innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes betriebenen
Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizitaet
erbracht, wenn realistische Planungen fuer die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe,
fuer die Fertigung von Brennelementen mit dem aus der Aufarbeitung angefallenen und
noch anfallenden Plutonium sowie fuer den Einsatz dieser Brennelemente vorgelegt
werden und wenn die zur Verwirklichung dieser Planung jeweils innerhalb der naechsten
zwei Jahre vorgesehenen Massnahmen durch Vorlage von Vertraegen oder Vertragsauszuegen
oder von entsprechenden Bestaetigungen Dritter, die ueber hierfuer geeignete Anlagen
verfuegen, oder im Falle des Einsatzes der Brennelemente in geeigneten Anlagen des
Entsorgungspflichtigen durch die Vorlage der Planung ihres Einsatzes nachgewiesen sind.
Der Nachweis fuer den Wiedereinsatz in anderen, innerhalb der Europaeischen Union oder
der Schweiz betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizitaet ist erbracht, wenn verbindliche Bestaetigungen ueber die
Uebertragung von Nutzungs- und Verbrauchsrechten zum Zwecke des Wiedereinsatzes an aus
der Aufarbeitung angefallenem Plutonium vorgelegt werden.
(1d) Fuer das aus der Aufarbeitung von bestrahlten Kernbrennstoffen gewonnene Uran
haben die Entsorgungspflichtigen den sicheren Verbleib durch realistische Planungen
ueber ausreichende, bedarfsgerecht zur Verfuegung stehende Zwischenlagermoeglichkeiten
nachzuweisen. Absatz 1b Satz 3 gilt entsprechend. Sobald das zwischengelagerte Uran
aus der Zwischenlagerung verbracht werden soll, ist dies, einschliesslich des geplanten
Entsorgungsweges zur Erfuellung der Pflichten nach Absatz 1, der zustaendigen Behoerde
mitzuteilen.
(1e) Absatz 1a gilt entsprechend fuer Betreiber von Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken.
(2) Wer radioaktive Abfaelle besitzt, hat diese an eine Anlage nach Absatz 3
abzuliefern. Dies gilt nicht, soweit Abweichendes nach Satz 3 oder durch eine auf
Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmt oder auf Grund dieses
Gesetzes oder einer solchen Rechtsverordnung angeordnet oder genehmigt worden ist. Der
Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
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von Elektrizitaet hat dafuer zu sorgen, dass ein Zwischenlager nach § 6 Abs. 1 und
3 innerhalb des abgeschlossenen Gelaendes der Anlage oder nach § 6 Abs. 1 in der
Naehe der Anlage errichtet wird (standortnahes Zwischenlager) und die anfallenden
bestrahlten Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung
radioaktiver Abfaelle dort aufbewahrt werden; die Moeglichkeit der Abgabe bestrahlter
Kernbrennstoffe zur Aufarbeitung nach Absatz 1 Satz 2 bleibt unberuehrt. Die zustaendige
Behoerde hat auf Antrag Ausnahmen von der Sorgepflicht nach Satz 3 zuzulassen, wenn der
Betreiber einer Anlage einen Stilllegungsantrag gestellt und verbindlich erklaert hat,
zu welchem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2005 er den Betrieb der Anlage zur Spaltung von
Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizitaet dauerhaft einstellen wird.
Erteilt die zustaendige Behoerde die Ausnahme von der Sorgepflicht nach Satz 3, erlischt
die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen
zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizitaet zu dem von dem Betreiber in seinem Antrag
benannten Datum.
(3) Die Laender haben Landessammelstellen fuer die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet
angefallenen radioaktiven Abfaelle, der Bund hat Anlagen zur Sicherstellung und zur
Endlagerung radioaktiver Abfaelle einzurichten. Sie koennen sich zur Erfuellung ihrer
Pflichten Dritter bedienen. Der Bund kann zur Erfuellung seiner Pflicht die Wahrnehmung
seiner Aufgaben mit den dafuer erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ganz oder
teilweise auf Dritte uebertragen, wenn sie Gewaehr fuer die ordnungsgemaesse Erfuellung
der uebertragenen Aufgaben bieten; der Dritte untersteht der Aufsicht des Bundes.
Der Dritte nach Satz 3 kann fuer die Benutzung von Anlagen zur Sicherstellung und
Endlagerung anstelle von Kosten ein Entgelt erheben. Soweit die Aufgabenwahrnehmung
nach Satz 3 uebertragen wird, gelten die nach § 21b erhobenen Beitraege, die nach der
auf Grund des § 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung erhobenen Vorausleistungen
sowie die von den Landessammelstellen nach § 21a Abs. 2 Satz 9 abgefuehrten Betraege als
Leistungen, die dem Dritten gegenueber erbracht worden sind. Eine Verantwortlichkeit
des Bundes fuer Amtspflichtverletzungen anstelle des Dritten nach Satz 3 besteht
nicht; zur Deckung von Schaeden aus Amtspflichtverletzungen hat der Dritte eine
ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen. § 25 bleibt unberuehrt. Soweit die
Aufgabenwahrnehmung vom Bund auf den Dritten nach Satz 3 uebertragen wird, stellt der
Bund diesen von Schadensersatzverpflichtungen nach § 25 bis zur Hoehe von 2,5 Milliarden
Euro frei. Ueber Widersprueche gegen Verwaltungsakte, die von dem Dritten nach Satz 3
erlassen worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehoerde.
(4) (weggefallen)
§ 9b Planfeststellungsverfahren
(1) Die Errichtung und der Betrieb der in § 9a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes
sowie die wesentliche Veraenderung solcher Anlagen oder ihres Betriebes beduerfen der
Planfeststellung. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Massgabe,
dass die zustaendige Behoerde nur dann auf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines
Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die wesentliche
Veraenderung der in Satz 1 genannten Anlagen oder ihres Betriebes beantragt wird und die
Veraenderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung genanntes Schutzgut haben kann. §
76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Bei der Planfeststellung ist die Umweltvertraeglichkeit der Anlage zu pruefen. Die
Umweltvertraeglichkeitspruefung ist Teil der Pruefung nach Absatz 4.
(3) Der Planfeststellungsbeschluss kann zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke
inhaltlich beschraenkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der
in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachtraegliche Auflagen
zulaessig.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur erteilt werden, wenn die in § 7 Abs. 2 Nr.
1, 2, 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfuellt sind. Er ist zu versagen, wenn
1. von der Errichtung oder dem Betrieb der geplanten Anlage Beeintraechtigungen des
Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch inhaltliche Beschraenkungen und
Auflagen nicht verhindert werden koennen, oder
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2. sonstige oeffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die
Umweltvertraeglichkeit, der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage entgegenstehen.
(5) Fuer das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 75, 77 und 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Massgabe:
1. Die Bekanntmachung des Vorhabens und des Eroerterungstermins, die Auslegung des
Plans, die Erhebung von Einwendungen, die Durchfuehrung des Eroerterungstermins und
die Zustellung der Entscheidungen sind nach der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4
Satz 3 vorzunehmen. Fuer Form und Inhalt sowie Art und Umfang des einzureichenden
Plans gelten im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz
die in dieser Rechtsverordnung enthaltenen Vorschriften entsprechend.
2. Vor einer vorbehaltenen Entscheidung kann von einer Bekanntmachung und Auslegung
der nachgereichten Unterlagen abgesehen werden, wenn ihre Bekanntmachung und
Auslegung keine weiteren Umstaende offenbaren wuerde, die fuer die Belange Dritter
erheblich sein koennen.
3. Die Planfeststellung erstreckt sich nicht auf die Zulaessigkeit des Vorhabens nach
den Vorschriften des Berg- und Tiefspeicherrechts. Hierueber entscheidet die dafuer
sonst zustaendige Behoerde.
§ 9c Landessammelstellen
Fuer das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfaelle in Landessammelstellen nach § 9a
Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz sind die fuer den Umgang mit diesen radioaktiven Stoffen
geltenden Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen anwendbar.
§§ 9d bis 9f
(weggefallen)
§ 9g Veraenderungssperre
(1) Zur Sicherung von Planungen fuer Vorhaben nach § 9b oder zur Sicherung oder
Fortsetzung einer Standorterkundung fuer Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfaelle
koennen durch Rechtsverordnung fuer die Dauer von hoechstens zehn Jahren Planungsgebiete
festgelegt werden, auf deren Flaechen oder in deren Untergrund wesentlich wertsteigernde
oder das Vorhaben nach § 9b oder die Standorterkundung erheblich erschwerende
Veraenderungen nicht vorgenommen werden duerfen. Eine zweimalige Verlaengerung der
Festlegung um jeweils hoechstens zehn Jahre durch Rechtsverordnung ist zulaessig, wenn
die Voraussetzungen nach Satz 1 fortbestehen. Vor einer Festlegung nach den Saetzen 1
und 2 sind die Gemeinden und Kreise, deren Gebiet von der Festlegung betroffen wird,
zu hoeren. Die Festlegung nach den Saetzen 1 und 2 ist vor Ablauf der bezeichneten
Fristen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen fuer eine Festlegung weggefallen sind.
Die Festlegung nach den Saetzen 1 und 2 tritt mit dem Beginn der Auslegung des Plans
im Planfeststellungsverfahren nach § 9b oder nach § 57a des Bundesberggesetzes ausser
Kraft.
(2) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 9b an
duerfen auf den vom Plan betroffenen Flaechen und im Bereich des vom Plan erfassten
Untergrunds wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben erheblich erschwerende
Veraenderungen bis zur planmaessigen Inanspruchnahme nicht vorgenommen werden.
Veraenderungen, die in rechtlich zulaessiger Weise vorher begonnen worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortfuehrung einer bisher rechtmaessig ausgeuebten Nutzung
werden hiervon nicht beruehrt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Vorhaben zur untertaegigen vorbereitenden
Standorterkundung fuer Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfaelle auf der
Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes; an die Stelle der Auslegung
des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 9b tritt die Auslegung des Plans im
Planfeststellungsverfahren nach § 57a des Bundesberggesetzes.
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(4) Die zustaendige Behoerde hat auf Antrag Ausnahmen von der Veraenderungssperre nach den
Absaetzen 1 bis 3 zuzulassen, wenn ueberwiegende oeffentliche Belange nicht entgegenstehen
und wenn die Einhaltung der Veraenderungssperre im Einzelfall zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Haerte fuehren wuerde.
(5) Dauert die Veraenderungssperre nach den Absaetzen 1 bis 3 laenger als fuenf Jahre,
so koennen der Eigentuemer und die sonstigen Nutzungsberechtigten fuer die dadurch
entstandenen Vermoegensnachteile eine angemessene Entschaedigung in Geld verlangen. Die
Entschaedigung ist vom Vorhabenstraeger zu leisten. § 21b bleibt unberuehrt.
§ 10
Durch Rechtsverordnung koennen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 und 9
zugelassen werden, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder
wegen bestimmter Schutzmassnahmen oder Schutzeinrichtungen nicht mit Schaeden infolge
einer sich selbst tragenden Kettenreaktion oder infolge der Wirkung ionisierender
Strahlen zu rechnen ist und soweit die in § 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Zwecke nicht
entgegenstehen. Fuer radioaktive Abfaelle koennen durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1
Nr. 6 Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 getroffen werden.
§ 11 Ermaechtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine
Zulassung)
(1) Soweit nicht durch dieses Gesetz fuer Kernbrennstoffe und fuer Anlagen im Sinne des §
7 eine besondere Regelung getroffen ist, kann durch Rechtsverordnung zur Erreichung der
in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden,
1. dass die Aufsuchung von radioaktiven Stoffen, der Umgang mit radioaktiven Stoffen
(Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung
und Beseitigung), der Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Erwerb und Abgabe an
andere), die Befoerderung und die Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe einer Genehmigung
oder Anzeige beduerfen sowie unter welchen Voraussetzungen und mit welchen
Nebenbestimmungen sowie in welchem Verfahren eine Freigabe radioaktiver Stoffe
zum Zweck der Entlassung aus der Ueberwachung nach diesem Gesetz oder einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine Entlassung radioaktiver
Stoffe natuerlichen Ursprungs aus der Ueberwachung nach diesen Vorschriften erfolgt,
2. dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
einer Genehmigung oder Anzeige beduerfen,
3. dass nach einer Bauartpruefung durch eine in der Rechtsverordnung zu bezeichnende
Stelle Anlagen, Geraete und Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder
ionisierende Strahlen erzeugen, allgemein zugelassen werden koennen und welche
Anzeigen die Inhaber solcher Anlagen, Geraete und Vorrichtungen zu erstatten haben,
4. dass sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagenteile, mit deren Fertigung bereits
vor Antragstellung oder vor Erteilung einer Genehmigung begonnen werden soll,
in Anlagen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 nur dann eingebaut werden duerfen, wenn fuer
die Vorfertigung ein berechtigtes Interesse besteht und in einem Pruefverfahren
nachgewiesen wird, dass Werkstoffe, Auslegung, Konstruktion und Fertigung die
Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 erfuellen, welche Behoerde fuer das Verfahren
zustaendig ist, welche Unterlagen beizubringen sind und welche Rechtswirkungen der
Zulassung der Vorfertigung zukommen sollen,
5. dass radioaktive Stoffe in bestimmter Art und Weise oder fuer bestimmte Zwecke nicht
verwendet oder nur in bestimmter Art und Weise beseitigt oder nicht in Verkehr
gebracht oder grenzueberschreitend verbracht werden duerfen, soweit das Verbot zum
Schutz von Leben und Gesundheit der Bevoelkerung vor den Gefahren radioaktiver
Stoffe oder zur Durchsetzung von Beschluessen internationaler Organisationen, deren
Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich ist,
6. dass zur Umsetzung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften die Ein-,
Aus- und Durchfuhr (grenzueberschreitende Verbringung) radioaktiver Stoffe einer
Genehmigung oder Zustimmung bedarf, Anzeigen und Meldungen zu erstatten und
Unterlagen mitzufuehren sind. Es kann weiterhin bestimmt werden, dass Zustimmungen
mit Nebenbestimmungen versehen werden koennen,
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7. dass zum Schutz vor ionisierenden Strahlen natuerlichen Ursprungs naeher zu
bezeichnende Arbeiten einer Genehmigung oder Anzeige beduerfen,
8. dass der zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe bei der
Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Pflanzenschutzmitteln,
Schaedlingsbekaempfungsmitteln, Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Duengemittelgesetzes
oder Konsumguetern oder deren Aktivierung und die grenzueberschreitende Verbringung
solcher Erzeugnisse einer Genehmigung oder Anzeige beduerfen.
(2) Die Rechtsverordnung kann Genehmigungen, Zustimmungen nach Absatz 1 Nr. 6 und
allgemeine Zulassungen im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes von persoenlichen
und sachlichen Voraussetzungen abhaengig machen sowie das Verfahren bei Genehmigungen,
Zustimmungen nach Absatz 1 Nr. 6 und allgemeinen Zulassungen regeln.
(3) Sofern eine Freigabe radioaktiver Stoffe oder eine Entlassung radioaktiver
Stoffe natuerlichen Ursprungs nach einer auf Grund von Absatz 1 Nr. 1 erlassenen
Rechtsverordnung die Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes oder den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht,
duerfen diese Stoffe nach den genannten Vorschriften nicht wieder verwendet oder
verwertet werden.
§ 12 Ermaechtigungsvorschriften (Schutzmassnahmen)
(1) Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt
werden,
1. welche Vorsorge- und Ueberwachungsmassnahmen einschliesslich der Rechtfertigung
im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom
13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen fuer den Schutz
der Gesundheit der Arbeitskraefte und der Bevoelkerung gegen die Gefahren durch
ionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und Artikel 3 der Richtlinie
97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 ueber den Gesundheitsschutz von Personen
gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur
Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22) zum Schutz
einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen,
bei der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in den §§ 7 und
11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art beim Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geraeten und
Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art, beim zweckgerichteten
Zusatz radioaktiver Stoffe oder bei der Aktivierung von Stoffen, zum Schutz vor
ionisierenden Strahlen natuerlichen Ursprungs bei Arbeiten zu treffen sind,
2. welche Vorsorge dafuer zu treffen ist, dass bestimmte Strahlendosen und bestimmte
Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht ueberschritten
werden,
3. dass die Beschaeftigung von Personen in strahlengefaehrdeten Bereichen nur nach
Vorlage einer Bescheinigung besonders ermaechtigter Aerzte erfolgen darf und
dass bei Bedenken gesundheitlicher Art gegen eine solche Beschaeftigung die
Aufsichtsbehoerde nach Anhoerung aerztlicher Sachverstaendiger entscheidet,
3a. dass und auf welche Weise zur Bewertung von Vorhaben zur Anwendung radioaktiver
Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen in der medizinischen
Forschung eine Ethikkommission zu beteiligen ist, welche Anforderungen an die
Unabhaengigkeit und Sachkunde einer solchen Ethikkommission zu stellen sind, und
unter welchen Voraussetzungen ihre Registrierung vorzunehmen oder zu widerrufen
ist und wie dies oeffentlich bekannt gemacht wird,
3b. dass und auf welche Weise diagnostische Referenzwerte im Zusammenhang mit der
Ausuebung der Heil- oder Zahnheilkunde zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlen am Menschen ermittelt, erstellt und veroeffentlicht,
die medizinischen Strahlenexpositionen von Personen ermittelt und dazu jeweils
Erhebungen durchgefuehrt werden,
3c. dass die zustaendigen Behoerden aerztliche und zahnaerztliche Stellen bestimmen
und festlegen, dass und auf welche Weise die aerztlichen und zahnaerztlichen
Stellen Pruefungen durchfuehren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der
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Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in der Medizin die
Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die angewendeten
Verfahren und eingesetzten Geraete den jeweiligen notwendigen Qualitaetsstandards
zur Gewaehrleistung einer moeglichst geringen Strahlenexposition von Patienten
entsprechen, und dass und auf welche Weise die Ergebnisse der Pruefungen den
zustaendigen Behoerden mitgeteilt werden,
4. dass und in welchem Umfang Personen, die sich in strahlengefaehrdeten Bereichen
aufhalten oder aufgehalten haben oder Arbeiten nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 ausfuehren
oder ausgefuehrt haben, verpflichtet sind, sich Messungen zur Bestimmung der
Strahlendosen an ihrem Koerper, aerztlicher Untersuchung und, soweit zum Schutz
anderer Personen oder der Allgemeinheit erforderlich, aerztlicher Behandlung
zu unterziehen, und dass die Untersuchung oder die Behandlung durch besonders
ermaechtigte Aerzte vorzunehmen ist sowie dass und auf welche Weise beim Betrieb
von Flugzeugen Strahlenexpositionen von Personen durch kosmische Strahlung
ermittelt, registriert und an eine naeher zu bezeichnende oder auf Grund einer
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmende Stelle uebermittelt
werden und dass diese Stellen die Mitteilungen an das Strahlenschutzregister
weiterleiten,
4a. dass fuer die Ermittlung von Strahlenexpositionen die zustaendigen Behoerden
Messstellen bestimmen,
5. dass und auf welche Weise ueber die Erzeugung, die Gewinnung, den Erwerb, den
Besitz, die Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen und ueber
Messungen von Dosis und Dosisleistungen ionisierender Strahlen Buch zu fuehren ist
und Meldungen zu erstatten sind,
6. dass und in welcher Weise und in welchem Umfang der Inhaber einer Anlage, in
der mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegangen werden soll,
verpflichtet ist, der Aufsichtsbehoerde mitzuteilen, ob und welche Abweichungen
von den Angaben zum Genehmigungsantrag einschliesslich der beigefuegten Unterlagen
oder von der Genehmigung eingetreten sind,
7. dass sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom bestimmungsgemaessen Betrieb,
insbesondere Unfaelle und sonstige Schadensfaelle beim Umgang mit radioaktiven
Stoffen, bei Errichtung und beim Betrieb von Anlagen, in denen mit radioaktiven
Stoffen umgegangen wird, sowie beim Umgang mit Anlagen, Geraeten und Vorrichtungen
der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art der Aufsichtsbehoerde zu melden sind und
unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die gewonnenen Erkenntnisse,
ausgenommen Einzelangaben ueber persoenliche und sachliche Verhaeltnisse, zum Zwecke
der Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen durch in der Rechtsverordnung zu
bezeichnende Stellen veroeffentlicht werden duerfen,
7a. dass und auf welche Weise die Bevoelkerung im Hinblick auf sicherheitstechnisch
bedeutsame Abweichungen vom bestimmungsgemaessen Betrieb, insbesondere
Unfaelle, ueber die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden
Verhaltensmassregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmassnahmen zu
unterrichten ist sowie dass und auf welche Weise Personen, die bei
Rettungsmassnahmen im Falle einer radiologischen Notstandssituation eingesetzt
werden oder eingesetzt werden koennen, ueber moegliche Gesundheitsgefaehrdungen und
Vorsichtsmassnahmen unterrichtet werden,
8. welche radioaktiven Abfaelle an die Landessammelstellen und an die Anlagen des
Bundes nach § 9a Abs. 3 abzuliefern sind und dass im Hinblick auf das Ausmass
der damit verbundenen Gefahr unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige
Zwischenlagerung oder sonstige Ausnahmen von der Ablieferungspflicht zulaessig
sind oder angeordnet oder genehmigt werden koennen,
9. welchen Anforderungen die schadlose Verwertung und die geordnete Beseitigung
radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver
Anlagenteile zu genuegen hat, dass und mit welchem Inhalt Angaben zur Erfuellung
der Pflichten nach § 9a Abs. 1 bis 1e vorzulegen und fortzuschreiben sind,
dass und in welcher Weise radioaktive Abfaelle vor der Ablieferung an die
Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes zu behandeln, zwischenzulagern
und hierbei sowie bei der Befoerderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen
sind, wie die Ablieferung durchzufuehren ist, wie sie in den Landessammelstellen
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und in den Anlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen
Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an Anlagen des Bundes
abzufuehren sind und wie Anlagen nach § 9a Abs. 3 zu ueberwachen sind,
9a. dass und auf welche Weise Rueckstaende und sonstige Materialien aus Arbeiten nach §
11 Abs. 1 Nr. 7 zu verwerten oder zu beseitigen sind, insbesondere dass und auf
welche Weise radioaktive Verunreinigungen durch solche Rueckstaende oder sonstige
Materialien zu entfernen sind,
10. auf welche Weise der Schutz von radioaktiven Stoffen, von Anlagen im Sinne der §§
7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen nach Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3
gegen Stoermassnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zu gewaehrleisten ist,
10a. dass die zustaendigen Behoerden Personen und Organisationen zu Sachverstaendigen
behoerdlich bestimmen koennen,
11. welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und
Faehigkeiten, insbesondere hinsichtlich Berufserfahrung, Eignung, Einweisung
in die Sachverstaendigentaetigkeit, Umfang an Prueftaetigkeit und sonstiger
Voraussetzungen und Pflichten sowie an die Zuverlaessigkeit und Unparteilichkeit
der in § 20 genannten Sachverstaendigen und der Personen, die als behoerdlich
bestimmte Sachverstaendige nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung taetig werden, zu stellen sind und welche Voraussetzungen
im Hinblick auf die technische Ausstattung und die Zusammenarbeit von
Angehoerigen verschiedener Fachrichtungen Organisationen erfuellen muessen, die als
Sachverstaendige im Sinne des § 20 hinzugezogen werden sollen,
12. welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde oder an die notwendigen
Kenntnisse der Personen zu stellen sind, die beim Umgang mit oder bei der
Befoerderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von
Anlagen nach den §§ 7, 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 11 Abs. 1 Nr. 2
oder bei der Stilllegung oder dem Abbau von Anlagen oder von Anlagenteilen nach
§ 7 Abs. 3 taetig sind oder den sicheren Einschluss oder damit zusammenhaengende
Taetigkeiten ausueben, welche Nachweise hierueber zu erbringen sind und auf welche
Weise die nach den §§ 23 und 24 zustaendigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehoerden
das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse
pruefen, welche Anforderungen an die Anerkennung von Lehrgaengen bei der Erbringung
des Fachkundenachweises zu stellen sind und inwieweit die Personen in bestimmten
Abstaenden an einem anerkannten Lehrgang teilzunehmen haben,
13. dass die Aufsichtsbehoerde Verfuegungen zur Durchfuehrung der auf Grund der Nummern 1
bis 10 ergangenen Rechtsvorschriften erlassen kann.
Satz 1 Nr. 1 und 7 gilt entsprechend fuer die Befoerderung radioaktiver Stoffe, soweit
es sich um die Erreichung der in § 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Zwecke und um Regelungen
ueber die Deckungsvorsorge handelt.
(2) Das Grundrecht auf koerperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes) wird nach Massgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 eingeschraenkt.
§ 12a Ermaechtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen
des Direktionsausschusses der Europaeischen Kernenergieagentur oder seines
Funktionsnachfolgers nach Artikel 1 Abs. a Unterabs. ii und iii und nach Artikel 1 Abs.
b des Pariser Uebereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen und insoweit
die Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und die Anlage 2 zu diesem Gesetz zu aendern oder
aufzuheben, sofern dies zur Erfuellung der in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
§ 12b Ueberpruefung der Zuverlaessigkeit von Personen zum Schutz gegen
Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe
(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder einer
erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe fuehren koennen, fuehren die nach den
§§ 23 und 24 zustaendigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehoerden eine Ueberpruefung
der hierzu erforderlichen Zuverlaessigkeit der Personen, die beim Umgang mit oder
bei der Befoerderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem
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Betrieb von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen des
Bundes nach § 9a Abs. 3 taetig sind, mit deren schriftlichem Einverstaendnis durch.
Die Erteilung des Einverstaendnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Es wird entweder eine umfassende Zuverlaessigkeitsueberpruefung (Kategorie 1),
eine erweiterte Zuverlaessigkeitsueberpruefung (Kategorie 2) oder eine einfache
Zuverlaessigkeitsueberpruefung (Kategorie 3) durchgefuehrt.
(2) Bei der Zuverlaessigkeitsueberpruefung treffen die zustaendigen Behoerden folgende
Massnahmen, die hinsichtlich der Ueberpruefungskategorien und unter Beruecksichtigung der
Verantwortung des Betroffenen, der Zugangsberechtigung zu den Sicherungsbereichen, der
Art der kerntechnischen Einrichtung, insbesondere von Art und Menge der radioaktiven
Stoffe sowie bei der Befoerderung radioaktiver Stoffe zusaetzlich unter Beruecksichtigung
von Verpackung und Transportmittel verhaeltnismaessig abzustufen sind:
1. Pruefung der Identitaet des Betroffenen,
2. Anfragen beim Bundes- und Landeskriminalamt, den sonstigen Polizeibehoerden des
Bundes und der Laender sowie den Nachrichtendiensten des Bundes und der Laender nach
vorhandenen, fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit bedeutsamen Erkenntnissen,
3. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten fuer die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung der
hauptamtlichen oder inoffiziellen Taetigkeit des Betroffenen fuer den
Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn der
Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte fuer eine solche
Taetigkeit vorliegen,
4. a) Einholung einer unbeschraenkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister oder
b) Einholung eines Fuehrungszeugnisses fuer Behoerden nach § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes.
(3) Bei tatsaechlichen Anhaltspunkten fue Zweifel an der Zuverlaessigkeit des
Betroffenen kann die zustaendige Behoerde eine oder mehrere Anfragen der naechsthoeheren
Ueberpruefungskategorie durchfuehren sowie zusaetzlich
1. bei Strafverfolgungsbehoerden anfragen,
2. staatsanwaltliche Ermittlungs- oder Strafakten beiziehen,
3. bei der Ueberpruefung im Rahmen von Genehmigungen zur Befoerderung radioaktiver Stoffe
Auszuege aus dem Verkehrszentralregister einholen.
(4) Die zustaendige Behoerde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu aeussern, wenn auf
Grund der eingeholten Auskuenfte Zweifel an der Zuverlaessigkeit bestehen.
(5) Die im Rahmen dieser Ueberpruefung erhobenen Daten duerfen von den nach den §§ 23 und
24 zustaendigen Behoerden nur im erforderlichen Umfang gespeichert, nur fuer die Zwecke
der Ueberpruefung der Zuverlaessigkeit nach dieser Vorschrift genutzt und nicht an andere
Stellen uebermittelt werden. Die zustaendige Behoerde unterrichtet den Antragsteller
ueber das Ergebnis der Zuverlaessigkeitsueberpruefung; die dem Ergebnis zugrunde liegenden
Erkenntnisse duerfen ihm nicht mitgeteilt werden. Im Falle der Nichtfeststellung der
Zuverlaessigkeit teilt die zustaendige Behoerde dies dem Betroffenen schriftlich unter
Angabe von Gruenden mit.
(6) Die Einzelheiten der Ueberpruefung, die naehere Zuordnung zu den
Ueberpruefungskategorien nach Massgabe des Absatzes 2, die Bestimmung der Frist, in
der Ueberpruefungen zu wiederholen sind, die Einzelheiten der Erhebung sowie die
Loeschungsfristen werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
§ 12c Strahlenschutzregister
(1) Die auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhobenen Daten ueber
die Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen werden zum Zweck der
Ueberwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsaetze in
einem beim Bundesamt fuer Strahlenschutz eingerichteten Register erfasst. Der Betroffene
ist ueber die Datenspeicherung zu unterrichten.
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(2) Zu den vorgenannten Zwecken duerfen aus dem Register im jeweils erforderlichen
Umfang Auskuenfte an die nach § 24 zustaendigen Aufsichtsbehoerden sowie an die Stellen
und Personen erteilt werden, die fuer Vorsorge- und Ueberwachungsmassnahmen zum Schutz
beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich sind.
(3) Fuer Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Strahlenschutzes duerfen
personenbezogene Daten mit Einwilligung des Betroffenen an Dritte uebermittelt werden.
Ohne Einwilligung des Betroffenen duerfen sie uebermittelt werden, wenn schutzwuerdige
Belange des Betroffenen der Uebermittlung oder der beabsichtigten Verwendung der Daten
nicht entgegenstehen oder wenn das oeffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich ueberwiegt. Eine Uebermittlung
personenbezogener Daten fuer Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist ausgeschlossen,
wenn der Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung
anonymisierter Daten erreicht werden kann. Weitergehende datenschutzrechtliche
Vorschriften ueber die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten fuer die
wissenschaftliche Forschung bleiben unberuehrt.
(4) Der Empfaenger personenbezogener Daten darf diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem
sie befugt uebermittelt worden sind. Durch Rechtsverordnung wird das Naehere ueber die
Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung von Auskuenften und der Uebermittlung
personenbezogener Daten bestimmt.
§ 12d Register ueber hochradioaktive Strahlenquellen
(1) Die auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erhobenen Daten ueber
hochradioaktive Strahlenquellen werden zu den in § 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zwecken in
einem beim Bundesamt fuer Strahlenschutz eingerichteten Register erfasst.
(2) In das Register nach Absatz 1 werden insbesondere folgende Angaben ueber die
hochradioaktive Strahlenquelle, deren Kontrolle und ueber erteilte Genehmigungen nach
diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 eingetragen:
1. Inhaber, Ausstellungsdatum, Befristung der Genehmigung,
2. Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strahlenquelle,
3. Eigenschaften, Kontrollen und Verwendung der hochradioaktiven Strahlenquelle,
4. Ort des Umgangs oder der Lagerung der hochradioaktiven Strahlenquelle,
5. Erlangung oder Aufgabe der Sachherrschaft ueber die hochradioaktive Strahlenquelle,
6. Verlust, Diebstahl oder Fund der hochradioaktiven Strahlenquelle.
(3) Lesenden Zugriff auf das Register haben die nach § 22 Abs. 1 und 3, §§
23 und 24 zustaendigen Behoerden, das fuer die kerntechnische Sicherheit und den
Strahlenschutz zustaendige Bundesministerium, das Bundesamt fuer Bevoelkerungsschutz
und Katastrophenhilfe, das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalaemter, die
in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehoerde, das Zollkriminalamt sowie die Verfassungsschutzbehoerden des
Bundes und der Laender.
(4) Auskuenfte aus dem Register duerfen den sonstigen Polizeibehoerden der Laender, den
Zollbehoerden, dem Militaerischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnachrichtendienst
erteilt werden, soweit es fuer die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich
ist. Satz 1 findet gegenueber Behoerden anderer Staaten mit vergleichbaren Aufgaben
und gegenueber internationalen Organisationen Anwendung, soweit bindende Beschluesse
der Europaeischen Union dies vorsehen oder dies auf Grund sonstiger internationaler
Vereinbarungen geboten ist.
(5) Die im Register gespeicherten Daten sind nach der letzten Aktualisierung der
Angaben ueber eine hochradioaktive Strahlenquelle 30 Jahre lang aufzubewahren.
(6) Durch Rechtsverordnung kann das Naehere ueber
1. Inhalt und Form der Datenerhebung und der Eintragung, ueber Zugriffsrechte und das
Verfahren der Erteilung von Auskuenften sowie
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2. die Datenuebermittlung, die Berichtigung, die Sperrung und die Loeschung von Daten
bestimmt werden.
§ 13 Vorsorge fuer die Erfuellung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
(1) Die Verwaltungsbehoerde hat im Genehmigungsverfahren Art, Umfang und Hoehe
der Vorsorge fuer die Erfuellung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
(Deckungsvorsorge) festzusetzen, die der Antragsteller zu treffen hat. Die Festsetzung
ist im Abstand von jeweils zwei Jahren sowie bei erheblicher Aenderung der Verhaeltnisse
erneut vorzunehmen; hierbei hat die Verwaltungsbehoerde dem zur Deckungsvorsorge
Verpflichteten eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen deren die Deckungsvorsorge
nachgewiesen sein muss.
(2) Die Vorsorge nach Absatz 1 muss
1. bei Anlagen und Taetigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser Uebereinkommen
in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25a oder nach einem der in § 25a Abs.
2 genannten internationalen Vertraege in Betracht kommt, in einem angemessenen
Verhaeltnis zur Gefaehrlichkeit der Anlage oder der Taetigkeit stehen,
2. in den uebrigen Faellen einer Taetigkeit, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund
einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung der Genehmigung bedarf, die
Erfuellung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen in dem nach den Umstaenden
gebotenen Ausmass sicherstellen.
(3) In dem durch Absatz 2 gezogenen Rahmen und zur Erreichung der in § 1
bezeichneten Zwecke koennen durch Rechtsverordnung naehere Vorschriften darueber
erlassen werden, welche Massnahmen zur Vorsorge fuer die Erfuellung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen erforderlich sind. Dabei ist die Hoehe der
Deckungsvorsorge im Rahmen einer Hoechstgrenze von 2,5 Milliarden Euro zu regeln;
Hoechstgrenze und Deckungssummen sind im Abstand von jeweils fuenf Jahren mit dem Ziel
der Erhaltung des realen Wertes der Deckungsvorsorge zu ueberpruefen.
(4) Der Bund und die Laender sind nicht zur Deckungsvorsorge verpflichtet. Soweit fuer
ein Land eine Haftung nach dem Pariser Uebereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis
4, nach § 25a oder nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten internationalen Vertraege in
Betracht kommt, setzt die Genehmigungsbehoerde in entsprechender Anwendung der Absaetze
1, 2 und der zu Absatz 3 ergehenden Rechtsverordnung fest, in welchem Umfang und in
welcher Hoehe das Land fuer die Erfuellung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
ohne Deckung durch die Freistellungsverpflichtung nach § 34 einzustehen hat. Diese
Einstandspflicht steht bei Anwendung dieses Gesetzes der Deckungsvorsorge gleich. Fuer
den Bund gelten die Saetze 2 und 3 nicht.
(5) Gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind die
auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhenden
Schadensersatzverpflichtungen. Zu den gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im
Sinne dieses Gesetzes gehoeren Verpflichtungen aus den §§ 110, 111 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch nicht, Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die sich aus § 7 Abs. 6
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben,
sowie aehnliche Entschaedigungs- oder Ausgleichsverpflichtungen nur insoweit, als der
Schaden oder die Beeintraechtigung durch Unfall entstanden ist.
§ 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge
(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und Taetigkeiten, bei denen eine Haftung
nach dem Pariser Uebereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25a, nach
einem der in § 25a Abs. 2 genannten internationalen Vertraege oder nach § 26 Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 1a in Betracht kommt, durch eine Haftpflichtversicherung
erbracht, gelten fuer diese, ohne dass ein Direktanspruch im Sinn von § 115 des
Versicherungsvertragsgesetzes begruendet wird, die §§ 117 und 119 bis 122 des
Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend mit der Massgabe, dass die Frist des §
117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zwei Monate betraegt und ihr Ablauf
bei der Haftung fuer die Befoerderung von Kernmaterialien und radioaktiven Stoffen,
die ihnen nach § 26 Abs. 1a gleichgestellt sind, fuer die Dauer der Befoerderung
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gehemmt ist; bei Anwendung des § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
bleibt die Freistellungsverpflichtung nach § 34 ausser Betracht. § 109 des
Versicherungsvertragsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine Haftpflichtversicherung durch eine
sonstige finanzielle Sicherheit erbracht, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge
(1) Sind der zur Deckungsvorsorge verpflichtete Inhaber einer Kernanlage und ein
Geschaedigter im Zeitpunkt des Eintritts des nuklearen Ereignisses Konzernunternehmen
eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, so darf die Deckungsvorsorge zur
Erfuellung gesetzlicher Schadensersatzansprueche dieses Geschaedigten nur herangezogen
werden, wenn dadurch nicht die Deckung der Ersatzansprueche sonstiger Geschaedigter
beeintraechtigt wird. Kernanlagen im Sinne des Satzes 1 sind auch Reaktoren, die Teil
eines Befoerderungsmittels sind.
(2) Ist ein Schaden an einer industriellen Anlage in der Naehe der Kernanlage
eingetreten, so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn der Standort dazu
dient, aus der Kernanlage stammende Energie fuer Produktionsprozesse zu nutzen.
(3) Die nach den Absaetzen 1 und 2 nachrangig zu erfuellenden Ersatzansprueche sind
untereinander gleichrangig.
§ 16
(weggefallen)
§ 17 Inhaltliche Beschraenkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als
Inhaber einer Kernanlage
Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in
elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder
allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft ueberpruefbaren
Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie
koennen zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschraenkt und mit
Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten
Zwecke erforderlich ist, sind nachtraegliche Auflagen zulaessig. Genehmigungen, mit
Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen koennen befristet werden.
(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen koennen zurueckgenommen werden, wenn eine
ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.
(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen koennen widerrufen werden, wenn
1. von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht
die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2. eine ihrer Voraussetzungen spaeter weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit
Abhilfe geschaffen wird oder
3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und
Verfuegungen der Aufsichtsbehoerden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids ueber
die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstossen
oder wenn eine nachtraegliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in
angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4. auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemaesser Nachweis
nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzufuehrenden
Sicherheitsueberpruefung vorgelegt werden.
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(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der
Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete
eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der
Verwaltungsbehoerde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.
(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind ausserdem zu widerrufen, wenn dies
wegen einer erheblichen Gefaehrdung der Beschaeftigten, Dritter oder der Allgemeinheit
erforderlich ist und nicht durch nachtraegliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe
geschaffen werden kann.
(6) Bei der Genehmigung von Taetigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen,
ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdruecklich als Inhaber einer
Kernanlage zu bezeichnen.
§ 18 Entschaedigung
(1) Im Falle der Ruecknahme oder des Widerrufs einer nach diesem Gesetz oder nach
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten Genehmigung
oder allgemeinen Zulassung muss dem Berechtigten eine angemessene Entschaedigung in
Geld geleistet werden. Wird die Ruecknahme oder der Widerruf von einer Behoerde des
Bundes ausgesprochen, so ist der Bund, wird die Ruecknahme oder der Widerruf von
einer Landesbehoerde ausgesprochen, so ist das Land, dessen Behoerde die Ruecknahme
oder den Widerruf ausgesprochen hat, zur Leistung der Entschaedigung verpflichtet.
Die Entschaedigung ist unter gerechter Abwaegung der Interessen der Allgemeinheit
und des Betroffenen sowie der Gruende, die zur Ruecknahme oder zum Widerruf fuehrten,
zu bestimmen. Die Entschaedigung ist begrenzt durch die Hoehe der vom Betroffenen
gemachten Aufwendungen, bei Anlagen durch die Hoehe ihres Zeitwerts. Wegen der Hoehe der
Entschaedigung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(2) Eine Entschaedigungspflicht ist nicht gegeben, wenn
1. der Inhaber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auf Grund von Angaben
erhalten hat, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollstaendig waren,
2. der Inhaber der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung oder die fuer ihn im
Zusammenhang mit der Ausuebung der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung taetigen
Personen durch ihr Verhalten Anlass zum Widerruf der Genehmigung oder allgemeinen
Zulassung gegeben haben, insbesondere durch erhebliche oder wiederholte Verstoesse
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
ergangenen Rechtsverordnungen oder gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und
Verfuegungen der Aufsichtsbehoerden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids ueber
die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder durch Nichteinhaltung nachtraeglicher
Auflagen,
3. der Widerruf wegen einer nachtraeglich eingetretenen, in der genehmigten Anlage oder
Taetigkeit begruendeten erheblichen Gefaehrdung der Beschaeftigten, Dritter oder der
Allgemeinheit ausgesprochen werden musste.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer nachtraegliche Auflagen nach § 17 Abs. 1
Satz 3.
(4) Wenn das Land eine Entschaedigung zu leisten hat, sind der Bund oder ein anderes
Land entsprechend ihrem sich aus der Gesamtlage ergebenden Interesse an der Ruecknahme
oder am Widerruf verpflichtet, diesem Land Ausgleich zu leisten. Entsprechendes gilt,
wenn der Bund eine Entschaedigung zu leisten hat.
§ 19 Staatliche Aufsicht
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb
und der Besitz von Anlagen der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, der
Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geraeten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3
bezeichneten Art, die Befoerderung dieser Stoffe, Anlagen, Geraete und Vorrichtungen,
der zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe und die Aktivierung von Stoffen,
soweit hierfuer Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung
nach diesem Gesetz bestehen, sowie Arbeiten nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 unterliegen der
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staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehoerden haben insbesondere darueber zu wachen,
dass nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfuegungen
der Aufsichtsbehoerden und die Bestimmungen des Bescheids ueber die Genehmigung oder
allgemeine Zulassung verstossen wird und dass nachtraegliche Auflagen eingehalten werden.
Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehoerden finden die Vorschriften
des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das fuer die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zustaendige Bundesministerium kann die ihm von
den nach den §§ 22 bis 24 zustaendigen Behoerden uebermittelten Informationen, die auf
Verstoesse gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und
Verfuegungen der Aufsichtsbehoerden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids ueber die
Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern uebermitteln, soweit dies fuer
die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten
im Aussenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die uebermittelten Informationen duerfen,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur fuer den Zweck verwendet werden, zu
dem sie uebermittelt worden sind.
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehoerde und die von ihr nach § 20 zugezogenen
Sachverstaendigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behoerden sind befugt,
Orte, an denen sich radioaktive Stoffe, Anlagen der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr.
2 bezeichneten Art oder Anlagen, Geraete und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3
bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herruehrende Strahlen wirken, oder
Orte, fuer die diese Voraussetzungen den Umstaenden nach anzunehmen sind, jederzeit
zu betreten und dort alle Pruefungen anzustellen, die zur Erfuellung ihrer Aufgaben
notwendig sind. Sie koennen hierbei von den verantwortlichen oder dort beschaeftigten
Personen die erforderlichen Auskuenfte verlangen. Im uebrigen gilt § 16 des Geraete-
und Produktsicherheitsgesetzes entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes ueber die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschraenkt, soweit es
diesen Befugnissen entgegensteht.
(3) Die Aufsichtsbehoerde kann anordnen, dass ein Zustand beseitigt wird, der
den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids ueber die Genehmigung oder allgemeine
Zulassung oder einer nachtraeglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich
durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren fuer Leben, Gesundheit oder Sachgueter
ergeben koennen. Sie kann insbesondere anordnen,
1. dass und welche Schutzmassnahmen zu treffen sind,
2. dass radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt
werden,
3. dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen
der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art sowie der Umgang mit Anlagen,
Geraeten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art einstweilen
oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskraeftig
widerrufen ist, endgueltig eingestellt wird.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den
landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberuehrt.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten entsprechend fuer Anlagen, die durch Dritte nach § 9a
Abs. 3 Satz 3 eingerichtet werden.
§ 19a Sicherheitsueberpruefung
(1) Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Elektrizitaet betreibt, hat eine Sicherheitsueberpruefung der Anlage durchzufuehren und
deren Ergebnisse bis zu dem in Anlage 4 zu diesem Gesetz genannten Datum, soweit dieses
nach dem 27. April 2002 liegt, der Aufsichtsbehoerde vorzulegen. Zehn Jahre nach dem
in Anlage 4 genannten Datum sind die Ergebnisse einer erneuten Sicherheitsueberpruefung
vorzulegen.
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(2) Die Pflicht zur Vorlage der Ergebnisse einer Sicherheitsueberpruefung entfaellt, wenn
der Inhaber der Genehmigung gegenueber der Aufsichtsbehoerde und der Genehmigungsbehoerde
verbindlich erklaert, dass er den Leistungsbetrieb der Anlage spaetestens drei Jahre
nach den in Anlage 4 genannten Terminen endgueltig einstellen wird. Die Berechtigung
zum Leistungsbetrieb der Anlage erlischt zu dem Zeitpunkt, den er in seiner Erklaerung
nach Satz 1 benannt hat. Die Saetze 1 und 2 gelten im Falle des Absatzes 1 Satz 2
entsprechend.
§ 20 Sachverstaendige
Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund
dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen koennen von den zustaendigen Behoerden
Sachverstaendige zugezogen werden. § 16 des Geraete- und Produktsicherheitsgesetzes
findet entsprechende Anwendung.
§ 21 Kosten
(1) Kosten (Gebuehren und Auslagen) werden erhoben
1. fuer Entscheidungen ueber Antraege nach den §§ 4, 6, 7, 7a, 9, 9a und 9b;
2. fuer Festsetzungen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2, fuer
Entscheidungen nach § 9b Abs. 3 Satz 2, fuer Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz
3, Abs. 2, 3, 4 und 5, soweit nach § 18 Abs. 2 eine Entschaedigungspflicht nicht
gegeben ist, und fuer Entscheidungen nach § 19 Abs. 3;
3. fuer die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Abs. 1;
4. fuer sonstige Amtshandlungen einschliesslich Pruefungen und Untersuchungen des
Bundesamtes fuer Strahlenschutz, soweit es nach § 23 zustaendig ist, und des
Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zustaendig ist,
4a. fuer Entscheidungen nach § 9g,
5. fuer die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 naeher zu bestimmenden sonstigen
Aufsichtsmassnahmen nach § 19;
6. fuer die Ueberpruefung der Ergebnisse der Sicherheitsueberpruefung nach § 19a.
(1a) In den Faellen
1. des Widerrufs oder der Ruecknahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung,
sofern der Betroffene dies zu vertreten hat und nicht bereits nach Absatz 1 Kosten
erhoben werden,
2. der Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten
Amtshandlung aus anderen Gruenden als wegen Unzustaendigkeit der Behoerde,
3. der Zuruecknahme eines Antrages auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten
Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,
4. der vollstaendigen oder teilweisen Zurueckweisung oder der Zuruecknahme eines
Widerspruchs gegen
a) eine in Absatz 1 bezeichnete Amtshandlung oder
b) eine nach Absatz 1 in Verbindung mit der nach Absatz 3 erlassenen
Rechtsverordnung festgesetzte Kostenentscheidung
werden Kosten erhoben. Die Gebuehr darf in den Faellen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4
Buchstabe a bis zur Hoehe der fuer eine Amtshandlung festzusetzenden Gebuehr, in den
Faellen des Satzes 1 Nr. 3 bis zur Hoehe von drei Vierteln der fuer die Amtshandlung
festzusetzenden Gebuehr und in den Faellen des Satzes 1 Nr. 4 Buchstabe b bis zur Hoehe
von 10 vom Hundert des streitigen Beitrages festgesetzt werden.
(2) Verguetungen fuer Sachverstaendige sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich
auf Betraege beschraenken, die unter Beruecksichtigung der erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Pruefung und Untersuchung
als Gegenleistung fuer die Taetigkeit des Sachverstaendigen angemessen sind.
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(3) Das Naehere wird durch Rechtsverordnung nach den Grundsaetzen des
Verwaltungskostengesetzes geregelt. Dabei sind die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende
naeher zu bestimmen und die Gebuehren durch feste Saetze, Rahmensaetze oder nach dem
Wert des Gegenstandes zu bestimmen. Die Gebuehrensaetze sind so zu bemessen, dass
der mit den Amtshandlungen, Pruefungen oder Untersuchungen verbundene Personal-
und Sachaufwand gedeckt wird; bei beguenstigenden Amtshandlungen kann daneben die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen fuer den Gebuehrenschuldner
angemessen beruecksichtigt werden. In der Verordnung koennen die Kostenbefreiung des
Bundesamtes fuer Strahlenschutz und die Verpflichtung zur Zahlung von Gebuehren fuer die
Amtshandlungen bestimmter Behoerden abweichend von § 8 des Verwaltungskostengesetzes
geregelt werden. Die Verjaehrungsfrist der Kostenschuld kann abweichend von § 20
des Verwaltungskostengesetzes verlaengert werden. Es kann bestimmt werden, dass die
Verordnung auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhaengigen Verwaltungsverfahren
anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.
(4) Die Aufwendungen fuer Schutzmassnahmen und fuer aerztliche Untersuchungen, die auf
Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung
durchgefuehrt werden, traegt, wer nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz
zu erlassenden Rechtsverordnung einer Genehmigung bedarf oder verpflichtet ist,
die Taetigkeit anzuzeigen, zu der die Schutzmassnahme oder die aerztliche Untersuchung
erforderlich wird.
(5) Im uebrigen gelten bei der Ausfuehrung dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen,
die auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7a Abs. 2 und der §§ 10 bis 12
erlassen sind, durch Landesbehoerden vorbehaltlich des Absatzes 2 die landesrechtlichen
Kostenvorschriften.
§ 21a Kosten (Gebuehren und Auslagen) oder Entgelte fuer die Benutzung von
Anlagen nach § 9a Abs. 3
(1) Fuer die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3 werden von den
Ablieferungspflichtigen Kosten (Gebuehren und Auslagen) erhoben. Als Auslagen
koennen auch Verguetungen nach § 21 Abs. 2 und Aufwendungen nach § 21 Abs. 4 erhoben
werden. Die allgemeinen gebuehrenrechtlichen Grundsaetze ueber Entstehung der Gebuehr,
Gebuehrenglaeubiger, Gebuehrenschuldner, Gebuehrenentscheidung, Vorschusszahlung,
Sicherheitsleistung, Faelligkeit, Saeumniszuschlag, Stundung, Niederschlagung, Erlass,
Verjaehrung, Erstattung und Rechtsbehelfe finden nach Massgabe der §§ 11, 12, 13 Abs.
2, §§ 14 und 16 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes Anwendung, soweit nicht in der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Abweichendes bestimmt wird.
(2) Durch Rechtsverordnung koennen die kostenpflichtigen Tatbestaende nach Absatz
1 naeher bestimmt und dabei feste Saetze oder Rahmensaetze vorgesehen werden. Die
Gebuehrensaetze sind so zu bemessen, dass sie die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsaetzen ansatzfaehigen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Anlagen
nach § 9a Abs. 3 decken. Dazu gehoeren auch die Verzinsung und die Abschreibung des
aufgewandten Kapitals. Die Abschreibung ist nach der mutmasslichen Nutzungsdauer
und der Art der Nutzung gleichmaessig zu bemessen. Der aus Beitraegen nach § 21b sowie
aus Leistungen und Zuschuessen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil bleibt bei der
Verzinsung unberuecksichtigt. Bei der Gebuehrenbemessung sind ferner Umfang und Art der
jeweiligen Benutzung zu beruecksichtigen. Zur Deckung des Investitionsaufwandes fuer
Landessammelstellen kann bei der Benutzung eine Grundgebuehr erhoben werden. Bei der
Bemessung der Kosten oder Entgelte, die bei der Ablieferung an eine Landessammelstelle
erhoben werden, koennen die Aufwendungen, die bei der anschliessenden Abfuehrung an
Anlagen des Bundes anfallen, sowie Vorausleistungen nach § 21b Abs. 2 einbezogen
werden. Sie sind an den Bund abzufuehren.
(3) Die Landessammelstellen koennen fuer die Benutzung an Stelle von Kosten ein Entgelt
nach Massgabe einer Benutzungsordnung erheben. Bei der Berechnung des Entgeltes sind die
in Absatz 2 enthaltenen Bemessungsgrundsaetze zu beruecksichtigen.
§ 21b Beitraege
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(1) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes fuer die Planung, den Erwerb von Grundstuecken
und Rechten, die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung, die Erkundung, die
Unterhaltung von Grundstuecken und Einrichtungen sowie, die Errichtung, die Erweiterung
und die Erneuerung von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 werden von demjenigen,
dem sich ein Vorteil durch die Moeglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen zur
geordneten Beseitigung radioaktiver Abfaelle nach § 9a Abs. 1 Satz 1 bietet, Beitraege
erhoben. Der notwendige Aufwand umfasst auch den Wert der aus dem Vermoegen des Traegers
der Anlage bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den §§
6, 7 oder 9 oder nach den Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsverordnung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und zur Erzeugung ionisierender
Strahlen gestellt hat oder dem eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist,
koennen Vorausleistungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Durchfuehrung
einer Massnahme nach Absatz 1 Satz 1 begonnen worden ist.
(3) Das Naehere ueber Erhebung, Befreiung, Stundung, Erlass und Erstattung von Beitraegen
und von Vorausleistungen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. Dabei koennen
die Beitragsberechtigten, die Beitragspflichtigen und der Zeitpunkt der Entstehung
der Beitragspflicht bestimmt werden. Die Beitraege sind so zu bemessen, dass sie den
nach betriebswirtschaftlichen Grundsaetzen ansatzfaehigen Aufwand nach Absatz 1 decken.
Die Beitraege muessen in einem angemessenen Verhaeltnis zu den Vorteilen stehen, die der
Beitragspflichtige durch die Anlage erlangt. Vorausleistungen auf Beitraege sind mit
angemessener Verzinsung zu erstatten, soweit sie die nach dem tatsaechlichen Aufwand
ermittelten Beitraege uebersteigen.
(4) Bereits erhobene Beitraege oder Vorausleistungen, soweit sie zur Deckung
entstandener Aufwendungen erhoben worden sind, werden nicht erstattet, wenn eine Anlage
des Bundes nach § 9a Abs. 3 endgueltig nicht errichtet oder betrieben wird oder wenn
der Beitrags- oder Vorausleistungspflichtige den Vorteil nach Absatz 1 Satz 1 nicht
wahrnimmt.
Dritter Abschnitt
Verwaltungsbehoerden
§ 22 Zustaendigkeit fuer grenzueberschreitende Verbringungen und deren
Ueberwachung
(1) Ueber Antraege auf Erteilung einer Genehmigung nach § 3 sowie ueber die Ruecknahme
oder den Widerruf einer erteilten Genehmigung entscheidet das Bundesamt fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das Gleiche gilt, soweit die auf Grund des § 11
ergehenden Rechtsverordnungen das Erfordernis von Genehmigungen und Zustimmungen fuer
grenzueberschreitende Verbringungen vorsehen.
(2) Die Ueberwachung von grenzueberschreitenden Verbringungen obliegt dem
Bundesministerium der Finanzen oder den von ihm bestimmten Zolldienststellen.
(3) Soweit das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Grund
des Absatzes 1 entscheidet, ist es unbeschadet seiner Unterstellung unter
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und dessen auf anderen
Rechtsvorschriften beruhender Weisungsbefugnisse an die fachlichen Weisungen des fuer
die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zustaendigen Bundesministeriums
gebunden.
§ 23 Zustaendigkeit des Bundesamtes fuer Strahlenschutz
(1) Das Bundesamt fuer Strahlenschutz ist zustaendig fuer
1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschliesslich des Erlasses von
Entscheidungen nach § 5 Abs. 7 Satz 1,
2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und
zur Endlagerung radioaktiver Abfaelle sowie fuer die Schachtanlage Asse II, die
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Uebertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf Dritte und die Aufsicht
ueber diese Dritten nach § 9a Abs. 3 Satz 3 sowie die Aufsicht nach § 19 Abs. 5,
2a. (weggefallen)
3. die Genehmigung der Befoerderung von Kernbrennstoffen und Grossquellen,
4. die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen ausserhalb der staatlichen
Verwahrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach § 7 oder § 9
genehmigungsbeduerftigen Taetigkeit ist und
4a. (weggefallen)
5. die Ruecknahme oder den Widerruf der Genehmigungen nach den Nummern 3, 4,
6. die Einrichtung und Fuehrung eines Registers ueber die Strahlenexpositionen
beruflich strahlenexponierter Personen,
7. die Einrichtung und Fuehrung eines Registers fuer Ethikkommission im Sinne von § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, deren Registrierung und den Widerruf der Registrierung,
8. die Ermittlung, Erstellung und Veroeffentlichung von diagnostischen Referenzwerten,
die Ermittlung der medizinischen Strahlenexposition von Personen und die dazu
jeweils erforderlichen Erhebungen auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3b,
9. die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Abs. 1c,
10. Entscheidungen nach § 9a Abs. 2 Satz 4,
11. die Einrichtung und die Fuehrung eines Registers ueber hochradioaktive
Strahlenquellen nach § 12d.
(2) Grossquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind radioaktive Stoffe, deren Aktivitaet
je Befoerderungs- oder Versandstueck von Aktivitaetswert von 1.000 Terabequerel
uebersteigt.
(3) In einer Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Bundesamt fuer
Strahlenschutz zustaendig ist fuer
1. die Genehmigung fuer die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen
am Menschen in der medizinischen Forschung,
2. die Zulassung der Bauart von Anlagen, Geraeten oder sonstigen Vorrichtungen der in §
11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art,
3. das Verwalten und die Vergabe von Identifizierungsnummern fuer hochradioaktive
Strahlenquellen.
§ 23a Zustaendigkeit des Bundesverwaltungsamtes
Das Bundesverwaltungsamt ist fuer Entscheidungen nach § 9g zustaendig.
§ 23b Zustaendigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
Das Luftfahrt-Bundesamt ist zustaendig fuer die Ueberwachung der Einhaltung der in einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen zum
Schutz vor Strahlenexpositionen von Personen durch kosmische Strahlung beim Betrieb
von Flugzeugen. Abweichend von Satz 1 sind fuer diese Ueberwachung bei Flugzeugen, die
im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung betrieben werden, dieses
Ministerium oder die von ihm bezeichneten Dienststellen zustaendig.
§ 24 Zustaendigkeit der Landesbehoerden
(1) Die uebrigen Verwaltungsaufgaben nach dem Zweiten Abschnitt und den hierzu
ergehenden Rechtsverordnungen werden im Auftrage des Bundes durch die Laender
ausgefuehrt. Die Beaufsichtigung der Befoerderung radioaktiver Stoffe im Schienen-
und Schiffsverkehr der Eisenbahnen sowie im Magnetschwebebahnverkehr obliegt dem
Eisenbahn-Bundesamt; dies gilt nicht fuer die Befoerderung radioaktiver Stoffe durch
nichtbundeseigene Eisenbahnen, wenn die Verkehre ausschliesslich ueber Schienenwege
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dieser Eisenbahnen fuehren. Satz 2 gilt auch fuer die Genehmigung solcher Befoerderungen,
soweit eine Zustaendigkeit nach § 23 nicht gegeben ist.
(2) Fuer Genehmigungen nach den §§ 7, 7a und 9 sowie deren Ruecknahme und Widerruf sowie
die Planfeststellung nach § 9b und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
sind die durch die Landesregierungen bestimmten obersten Landesbehoerden zustaendig.
Diese Behoerden ueben die Aufsicht ueber Anlagen nach § 7 und die Verwendung von
Kernbrennstoffen ausserhalb dieser Anlagen aus. Sie koennen im Einzelfall nachgeordnete
Behoerden damit beauftragen. Ueber Beschwerden gegen deren Verfuegungen entscheidet die
oberste Landesbehoerde. Soweit Vorschriften ausserhalb dieses Gesetzes anderen Behoerden
Aufsichtsbefugnisse verleihen, bleiben diese Zustaendigkeiten unberuehrt.
(3) Fuer den Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden die in
den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Zustaendigkeiten durch dieses Bundesministerium oder
die von ihm bezeichneten Dienststellen im Benehmen mit dem fuer die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zustaendigen Bundesministerium wahrgenommen. Dies
gilt auch fuer zivile Arbeitskraefte bei sich auf Grund voelkerrechtlicher Vertraege in der
Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Truppen und zivilen Gefolgen.
§ 24a Informationsuebermittlung
Das fuer die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zustaendige
Bundesministerium kann Informationen, die in atomrechtlichen Genehmigungen der nach
den §§ 22 bis 24 zustaendigen Behoerden enthalten sind (Inhaber, Rechtsgrundlagen,
wesentlicher Inhalt), an die fuer den Aussenwirtschaftsverkehr zustaendigen obersten
Bundesbehoerden zur Erfuellung ihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der Ueberwachung
des Aussenwirtschaftsverkehrs uebermitteln. Reichen diese Informationen im Einzelfall
nicht aus, koennen weitere Informationen aus der atomrechtlichen Genehmigung uebermittelt
werden. Die Empfaenger duerfen die uebermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie uebermittelt worden sind.
Vierter Abschnitt
Haftungsvorschriften
§ 25 Haftung fuer Kernanlagen
(1) Beruht ein Schaden auf einem von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Ereignis,
so gelten fuer die Haftung des Inhabers der Kernanlage ergaenzend zu den Bestimmungen des
Pariser Uebereinkommens und des Gemeinsamen Protokolls die Vorschriften dieses Gesetzes.
Das Pariser Uebereinkommen ist unabhaengig von seiner voelkerrechtlichen Verbindlichkeit
fuer die Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich anzuwenden, soweit nicht seine Regeln
eine durch das Inkrafttreten des Uebereinkommens bewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen.
(2) Hat im Falle der Befoerderung von Kernmaterialien einschliesslich der damit
zusammenhaengenden Lagerung der Befoerderer durch Vertrag die Haftung anstelle des
Inhabers einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Kernanlage uebernommen, gilt
er als Inhaber einer Kernanlage vom Zeitpunkt der Haftungsuebernahme an. Der Vertrag
bedarf der Schriftform. Die Haftungsuebernahme ist nur wirksam, wenn sie vor Beginn
der Befoerderung oder der damit zusammenhaengenden Lagerung von Kernmaterialien durch
die fuer die Genehmigung der Befoerderung zustaendige Behoerde auf Antrag des Befoerderers
genehmigt worden ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Befoerderer
im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Frachtfuehrer zugelassen oder als Spediteur im
Geltungsbereich dieses Gesetzes seine geschaeftliche Hauptniederlassung hat und der
Inhaber der Kernanlage gegenueber der Behoerde seine Zustimmung erklaert hat.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser Uebereinkommens ueber den
Haftungsausschluss bei Schaeden, die auf nuklearen Ereignissen beruhen, die unmittelbar
auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Buergerkrieges,
eines Aufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe aussergewoehnlicher Art
zurueckzufuehren sind, sind nicht anzuwenden. Tritt der Schaden in einem anderen
Staat ein, so gilt Satz 1 nur, soweit der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen
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Ereignisses im Verhaeltnis zur Bundesrepublik Deutschland eine nach Art, Ausmass und Hoehe
gleichwertige Regelung sichergestellt hat.
(4) Der Inhaber einer Kernanlage haftet unabhaengig vom Ort des Schadenseintritts.
Artikel 2 des Pariser Uebereinkommens findet keine Anwendung.
(5) Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht nach dem Pariser Uebereinkommen, sofern
der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht wurde, das auf Kernmaterialien
zurueckzufuehren ist, die in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind.
§ 25a Haftung fuer Reaktorschiffe
(1) Auf die Haftung des Inhabers eines Reaktorschiffes finden die Vorschriften dieses
Abschnitts mit folgender Massgabe entsprechende Anwendung:
1. An die Stelle der Bestimmungen des Pariser Uebereinkommens treten die entsprechenden
Bestimmungen des Bruesseler Reaktorschiff-Uebereinkommens (BGBl. 1975 II S.
977). Dieses ist unabhaengig von seiner voelkerrechtlichen Verbindlichkeit fuer
die Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich anzuwenden, soweit nicht seine
Regeln eine durch das Inkrafttreten des Uebereinkommens bewirkte Gegenseitigkeit
voraussetzen.
2. Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so gilt § 31 Abs. 1 hinsichtlich
des den Hoechstbetrag des Bruesseler Reaktorschiff-Uebereinkommens ueberschreitenden
Betrags nur, soweit das Recht dieses Staates zum Zeitpunkt des nuklearen
Ereignisses eine auch im Verhaeltnis zur Bundesrepublik Deutschland anwendbare,
nach Art, Ausmass und Hoehe gleichwertige Regelung der Haftung der Inhaber von
Reaktorschiffen vorsieht. § 31 Abs. 2, §§ 36, 38 Abs. 1 und § 40 sind nicht
anzuwenden.
3. § 34 gilt nur fuer Reaktorschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu fuehren.
Wird ein Reaktorschiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes fuer einen anderen Staat
oder Personen eines anderen Staates gebaut oder mit einem Reaktor ausgeruestet,
so gilt § 34 bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Reaktorschiff in dem anderen Staat
registriert wird oder das Recht erwirbt, die Flagge eines anderen Staates zu
fuehren. Die sich aus § 34 ergebende Freistellungsverpflichtung ist zu 75 vom
Hundert vom Bund und im uebrigen von dem fuer die Genehmigung des Reaktorschiffs nach
§ 7 zustaendigen Land zu tragen.
4. Bei Reaktorschiffen, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu fuehren, gilt
dieser Abschnitt nur, wenn durch das Reaktorschiff verursachte nukleare Schaeden im
Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten sind.
5. Fuer Schadensersatzansprueche sind die Gerichte des Staates zustaendig, dessen Flagge
das Reaktorschiff zu fuehren berechtigt ist; in den Faellen der Nummer 4 ist auch das
Gericht des Ortes im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustaendig, an dem der nukleare
Schaden eingetreten ist.
(2) Soweit internationale Vertraege ueber die Haftung fuer Reaktorschiffe zwingend
abweichende Bestimmungen enthalten, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen dieses
Gesetzes.
§ 26 Haftung in anderen Faellen
(1) Wird in anderen als den in dem Pariser Uebereinkommen in Verbindung mit den in
§ 25 Abs. 1 bis 4 bezeichneten Faellen durch die Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs
oder der Strahlen eines radioaktiven Stoffes oder durch die von einer Anlage zur
Erzeugung ionisierender Strahlen ausgehende Wirkung ionisierender Strahlen ein Mensch
getoetet oder der Koerper oder die Gesundheit eines anderen verletzt oder eine Sache
beschaedigt, so ist der Besitzer des von der Kernspaltung betroffenen Stoffes, des
radioaktiven Stoffes oder der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen verpflichtet,
den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 27 bis 30, 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, 4 und
5 und § 33 zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch
ein Ereignis verursacht wird, das der Besitzer und die fuer ihn im Zusammenhang mit
dem Besitz taetigen Personen auch bei Anwendung jeder nach den Umstaenden gebotenen
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Sorgfalt nicht vermeiden konnten und das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit
der Schutzeinrichtungen noch auf einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht.
(1a) Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf Schaeden, die durch radioaktive Stoffe
entstehen, die bei Anwendung des Pariser Uebereinkommens, des Bruesseler Reaktorschiff-
Uebereinkommens oder des Wiener Uebereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen
Protokoll unter die Begriffsbestimmungen Kernbrennstoffe sowie radioaktive Erzeugnisse
und Abfaelle dieser Uebereinkommen fallen wuerden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend in Faellen, in denen ein Schaden der in Absatz 1
bezeichneten Art durch die Wirkung eines Kernvereinigungsvorgangs verursacht wird.
(3) In gleicher Weise wie der Besitzer haftet derjenige, der den Besitz des Stoffes
verloren hat, ohne ihn auf eine Person zu uebertragen, die nach diesem Gesetz oder nach
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zum Besitz berechtigt ist.
(4) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 3 gelten nicht,
1. wenn die radioaktiven Stoffe oder die Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
gegenueber dem Verletzten von einem Arzt oder Zahnarzt oder unter der Aufsicht
eines Arztes oder Zahnarztes bei der Ausuebung der Heilkunde angewendet worden
sind und die verwendeten Stoffe oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
sowie die notwendigen Messgeraete nach den Regelungen einer Rechtsverordnung den
jeweils geltenden Anforderungen des Medizinproduktegesetzes oder, soweit solche
fehlen, dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen haben und
der Schaden nicht darauf zurueckzufuehren ist, dass die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen oder Messgeraete nicht oder nicht ausreichend gewartet worden
sind,
2. wenn zwischen dem Besitzer und dem Verletzten ein Rechtsverhaeltnis besteht,
auf Grund dessen dieser die von dem Stoff oder von der Anlage zur Erzeugung
ionisierender Strahlen ausgehende Gefahr in Kauf genommen hat.
(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 2 gelten nicht fuer die Anwendung von radioaktiven
Stoffen oder ionisierenden Strahlen am Menschen in der medizinischen Forschung.
Bestreitet der Besitzer des radioaktiven Stoffes oder der Anlage zur Erzeugung
ionisierender Strahlen den ursaechlichen Zusammenhang zwischen der Anwendung der
radioaktiven Stoffe oder der ionisierenden Strahlen und einem aufgetretenen Schaden,
so hat er zu beweisen, dass nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine
hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ursaechlichen Zusammenhangs besteht.
(6) Nach den Vorschriften der Absaetze 1 bis 3 ist nicht ersatzpflichtig, wer die Stoffe
fuer einen anderen befoerdert. Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften trifft, solange
nicht der Empfaenger die Stoffe uebernommen hat, den Absender, ohne Ruecksicht darauf, ob
er Besitzer der Stoffe ist.
(7) Unberuehrt bleiben im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Satz 1 gesetzliche
Vorschriften, nach denen der dort genannte Besitzer und die ihm nach Absatz 3
gleichgestellten Personen in weiterem Umfang haften als nach den Vorschriften dieses
Gesetzes oder nach denen ein anderer fuer den Schaden verantwortlich ist.
§ 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
Hat bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt §
254 des Buergerlichen Gesetzbuchs; bei Beschaedigung einer Sache steht das Verschulden
desjenigen, der die tatsaechliche Gewalt ueber sie ausuebt, dem Verschulden des Verletzten
gleich.
§ 28 Umfang des Schadensersatzes bei Toetung
(1) Im Falle der Toetung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten
Heilung sowie des Vermoegensnachteils zu leisten, den der Getoetete dadurch erlitten
hat, dass waehrend der Krankheit seine Erwerbsfaehigkeit aufgehoben oder gemindert, eine
Vermehrung seiner Beduerfnisse eingetreten oder sein Fortkommen erschwert war. Der
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Ersatzpflichtige hat ausserdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die
Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getoetete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhaeltnis,
vermoege dessen er diesem gegenueber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Toetung das Recht auf
Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu
leisten, als der Getoetete waehrend der mutmasslichen Dauer seines Lebens zur Gewaehrung
des Unterhalts verpflichtet gewesen waere. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn
der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.
§ 29 Umfang des Schadensersatzes bei Koerperverletzung
(1) Im Falle der Verletzung des Koerpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz
durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermoegensnachteils zu leisten, den
der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd
seine Erwerbsfaehigkeit aufgehoben oder gemindert, eine Vermehrung seiner Beduerfnisse
eingetreten oder sein Fortkommen erschwert ist.
(2) Wegen des Schadens, der nicht Vermoegensschaden ist, kann auch eine billige
Entschaedigung in Geld gefordert werden.
§ 30 Geldrente
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfaehigkeit, wegen
Vermehrung der Beduerfnisse oder wegen Erschwerung des Fortkommens des Verletzten sowie
der nach § 28 Abs. 2 einem Dritten zu gewaehrende Schadensersatz ist fuer die Zukunft
durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs finden
entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente
nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl
Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermoegensverhaeltnisse des Verpflichteten sich
erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhoehung
der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
§ 31 Haftungshoechstgrenzen
(1) Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nach dem Pariser Uebereinkommen in
Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie nach dem Pariser Uebereinkommen und dem
Gemeinsamen Protokoll in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 ist summenmaessig
unbegrenzt. In den Faellen des § 25 Abs. 3 wird die Haftung des Inhabers auf den
Hoechstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung begrenzt.
(2) Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so findet Absatz 1 nur dann und
insoweit Anwendung, als der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im
Verhaeltnis zur Bundesrepublik Deutschland eine dem Absatz 1 nach Art, Ausmass und Hoehe
gleichwertiger Regelung sichergestellt hat. Im uebrigen ist bei Schaeden in einem anderen
Staat die Haftung des Inhabers einer Kernanlage auf den Betrag begrenzt, den der andere
Staat im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses unter Einbeziehung einer zusaetzlichen
Entschaedigung auf Grund internationaler Uebereinkommen fuer den Ersatz von Schaeden
infolge nuklearer Ereignisse im Verhaeltnis zur Bundesrepublik Deutschland vorsieht.
Im Verhaeltnis zu Staaten, auf deren Hoheitsgebiet sich keine Kernanlagen befinden,
ist die Haftung des Inhabers einer Kernanlage auf den Hoechstbetrag nach dem Bruesseler
Zusatzuebereinkommen beschraenkt.
(2a) Absatz 2 gilt auch fuer die Haftung des Besitzers eines radioaktiven Stoffes in den
Faellen des § 26 Abs. 1a.
(3) Der nach dem Pariser Uebereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4
sowie nach dem Pariser Uebereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll in Verbindung
mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 oder der nach § 26 Ersatzpflichtige haftet im Falle der
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Sachbeschaedigung nur bis zur Hoehe des gemeinen Wertes der beschaedigten Sache zuzueglich
der Kosten fuer die Sicherung gegen die von ihr ausgehende Strahlengefahr. Bei einer
Haftung nach dem Pariser Uebereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 ist
Ersatz fuer Schaeden am Befoerderungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien zur Zeit
des nuklearen Ereignisses befunden haben, nur dann zu leisten, wenn die Befriedigung
anderer Schadensersatzansprueche in den Faellen des Absatzes 1 aus dem Hoechstbetrag
der staatlichen Freistellungsverpflichtung, in den Faellen des Absatzes 2 aus der
Haftungshoechstsumme sichergestellt ist.
§ 32 Verjaehrung
(1) Die nach diesem Abschnitt begruendeten Ansprueche auf Schadensersatz verjaehren in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und
von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder haette erlangen muessen,
ohne Ruecksicht darauf in dreissig Jahren von dem schaedigenden Ereignis an.
(2) In den Faellen des Artikels 8 Abs. b des Pariser Uebereinkommens tritt an die Stelle
der dreissigjaehrigen Verjaehrungsfrist des Absatzes 1 eine Verjaehrungsfrist von zwanzig
Jahren ab Diebstahl, Verlust, Ueberbordwerfen oder Besitzaufgabe.
(3) Ansprueche auf Grund des Pariser Uebereinkommens, die innerhalb von zehn Jahren
nach dem nuklearen Ereignis gegen den Inhaber der Kernanlage wegen der Toetung oder
Verletzung eines Menschen gerichtlich geltend gemacht werden, haben Vorrang vor
Anspruechen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden.
(4) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen
ueber den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjaehrung gehemmt, bis der eine oder
der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
(5) Im uebrigen finden die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Verjaehrung
Anwendung.
§ 33 Mehrere Verursacher
(1) Sind fuer einen Schaden, der durch ein nukleares Ereignis oder in sonstiger Weise
durch die Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlen eines radioaktiven
Stoffes oder durch die von einem Beschleuniger ausgehende Wirkung ionisierender
Strahlen verursacht ist, mehrere einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz
verpflichtet, so haften sie, sofern sich nicht aus Artikel 5 Abs. d des Pariser
Uebereinkommens etwas anderes ergibt, dem Dritten gegenueber als Gesamtschuldner.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 haengt im Verhaeltnis der Ersatzpflichtigen
untereinander die Verpflichtung zum Ersatz von den Umstaenden, insbesondere davon
ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht
worden ist, sofern sich aus Artikel 5 Abs. d des Pariser Uebereinkommens nicht etwas
anderes ergibt. Der Inhaber einer Kernanlage ist jedoch nicht verpflichtet, ueber die
Haftungshoechstbetraege des § 31 Abs. 1 und 2 hinaus Ersatz zu leisten.
§ 34 Freistellungsverpflichtung
(1) Haben sich infolge von Wirkungen eines nuklearen Ereignisses gesetzliche
Schadensersatzverpflichtungen des Inhabers einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gelegenen Kernanlage nach den Bestimmungen des Pariser Uebereinkommens in Verbindung
mit § 25 Abs. 1 bis 4 sowie des Pariser Uebereinkommens und des Gemeinsamen Protokolls
in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 oder auf Grund des auf den Schadensfall
anwendbaren Rechts eines fremden Staates oder in den Faellen des § 26 Abs. 1a
ergeben, so ist der Inhaber der Kernanlage oder der Besitzer radioaktiver Stoffe von
Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit diese von der Deckungsvorsorge
nicht gedeckt sind oder aus ihr nicht erfuellt werden koennen. Der Hoechstbetrag der
Freistellungsverpflichtung betraegt 2,5 Milliarden Euro. Die Freistellungsverpflichtung
beschraenkt sich auf diesen Hoechstbetrag abzueglich des Betrages, in dessen Hoehe die
entstandenen Schadensersatzverpflichtungen von der Deckungsvorsorge gedeckt sind und
aus ihr erfuellt werden koennen.
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(2) Ist nach dem Eintritt eines schaedigenden Ereignisses mit einer Inanspruchnahme
der Freistellungsverpflichtung zu rechnen, so ist der Inhaber der Kernanlage oder der
Besitzer eines radioaktiven Stoffes verpflichtet,
1. dem von der Bundesregierung bestimmten Bundesministerium und den von den
Landesregierungen bestimmten Landesbehoerden dieses unverzueglich anzuzeigen,
2. dem zustaendigen Bundesministerium und den zustaendigen Landesbehoerden unverzueglich
von erhobenen Schadensersatzanspruechen oder eingeleiteten Ermittlungsverfahren
Mitteilung zu machen und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Pruefung
des Sachverhalts und seiner rechtlichen Wuerdigung erforderlich ist,
3. bei aussergerichtlichen oder gerichtlichen Verhandlungen ueber die erhobenen
Schadensersatzansprueche die Weisungen der zustaendigen Landesbehoerden zu beachten,
4. nicht ohne Zustimmung der zustaendigen Landesbehoerden einen Schadensersatzanspruch
anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn, dass er die Anerkennung oder
Befriedigung ohne offenbare Unbilligkeit nicht verweigern kann.
(3) Im Uebrigen finden auf die Freistellungsverpflichtung die §§ 83 und 87 und die
Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 des Versicherungsvertragsgesetzes mit Ausnahme
der §§ 103 und 118 entsprechende Anwendung, ohne dass gegen den zur Freistellung
Verpflichteten ein Direktanspruch im Sinn von § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes
begruendet wird.
§ 35 Verteilungsverfahren
(1) Ist damit zu rechnen, dass die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen aus einem
Schadensereignis die zur Erfuellung der Schadensersatzverpflichtungen zur Verfuegung
stehenden Mittel uebersteigen, so wird ihre Verteilung sowie das dabei zu beobachtende
Verfahren durch Gesetz, bis zum Erlass eines solchen Gesetzes durch Rechtsverordnung
geregelt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Rechtsverordnung kann ueber die Verteilung der zur
Erfuellung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen zur Verfuegung stehenden Mittel nur
solche Regelungen treffen, die zur Abwendung von Notstaenden erforderlich sind. Sie muss
sicherstellen, dass die Befriedigung der Gesamtheit aller Geschaedigten nicht durch die
Befriedigung einzelner Geschaedigter unangemessen beeintraechtigt wird.
§ 36 Aufteilung der Freistellung zwischen Bund und Laendern
Der Bund traegt die sich aus § 34 ergebende Freistellungsverpflichtung, jedoch unterhalb
500 Millionen Euro nur zu 75 vom Hundert. Im uebrigen wird sie von dem Land getragen, in
dem die Kernanlage, von der das nukleare Ereignis ausgegangen ist, sich befindet oder
der Besitzer seine Genehmigung zum Besitz erhalten hat.
§ 37 Rueckgriff bei der Freistellung
(1) Ist der Inhaber einer Kernanlage oder der Besitzer eines radioaktiven Stoffes
nach § 34 von Schadensersatzverpflichtungen freigestellt worden, so kann gegen den
Inhaber der Kernanlage oder gegen den Besitzer eines radioaktiven Stoffen in Hoehe der
erbrachten Leistungen Rueckgriff genommen werden, soweit
1. dieser seine sich aus § 34 Abs. 2 oder 3 ergebenden Verpflichtungen verletzt; der
Rueckgriff ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als die Verletzung weder Einfluss
auf die Feststellung des Schadens noch auf die Feststellung oder den Umfang der
erbrachten Leistungen gehabt hat;
2. dieser oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, sein gesetzlicher
Vertreter in Ausfuehrung der ihm zustehenden Verrichtungen den Schaden vorsaetzlich
oder grob fahrlaessig herbeigefuehrt hat;
3. die Leistungen erbracht worden sind, weil die vorhandene Deckungsvorsorge in Umfang
und Hoehe nicht der behoerdlichen Festsetzung entsprochen hat.
(2) Gegen den Inhaber der Kernanlage oder den Besitzer eines radioaktiven Stoffes kann
ohne Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen Rueckgriff genommen werden,
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soweit er kein Deutscher ist und seinen Sitz, Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt
in einem Staat hat, der weder Vertragsstaat der Vertraege ueber die Europaeischen
Gemeinschaften noch des Pariser Uebereinkommens noch des Wiener Uebereinkommens in
Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll noch eines sonstigen, zum Zeitpunkt des
schaedigenden Ereignisses in Kraft befindlichen Uebereinkommens mit der Bundesrepublik
Deutschland ueber die Haftung fuer nukleare Schaeden ist.
§ 38 Ausgleich durch den Bund
(1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Geschaedigter seinen Schaden im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erlitten und kann er nach dem auf den Schadensfall anwendbaren Recht
eines anderen Vertragsstaates des Pariser Uebereinkommens oder des Wiener Uebereinkommens
in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll keinen Ersatz verlangen, weil
1. das nukleare Ereignis im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates des Pariser
Uebereinkommens oder des Wiener Uebereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen
Protokoll eingetreten ist,
2. der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das unmittelbar auf
Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Buergerkrieges,
eines Aufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe aussergewoehnlicher Art
zurueckzufuehren ist,
3. das anzuwendende Recht eine Haftung fuer Schaeden an dem Befoerderungsmittel, auf dem
sich die Kernmaterialien zur Zeit des Eintritts des nuklearen Ereignisses befunden
haben, nicht vorsieht,
4. das anzuwendende Recht eine Haftung des Inhabers nicht vorsieht, wenn der Schaden
durch die ionisierende Strahlung einer sonstigen in der Kernanlage befindlichen
Strahlenquelle verursacht worden ist,
5. das anzuwendende Recht eine kuerzere Verjaehrung oder Ausschlussfrist als dieses
Gesetz vorsieht oder
6. die zum Schadensersatz zur Verfuegung stehenden Mittel hinter dem Hoechstbetrag der
staatlichen Freistellungsverpflichtung zurueckbleiben,
so gewaehrt der Bund bis zum Hoechstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung
einen Ausgleich.
(2) Der Bund gewaehrt ferner bis zum Hoechstbetrag der staatlichen
Freistellungsverpflichtung einen Ausgleich, wenn das auf einen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erlittenen Schaden anwendbare auslaendische Recht oder die Bestimmungen
eines voelkerrechtlichen Vertrages dem Verletzten Ansprueche gewaehren, die nach Art,
Ausmass und Umfang des Ersatzes wesentlich hinter dem Schadensersatz zurueckbleiben,
der dem Geschaedigten bei Anwendung dieses Gesetzes zugesprochen worden waere, oder wenn
die Rechtsverfolgung in dem Staat, von dessen Hoheitsgebiet das schaedigende Ereignis
ausgegangen ist, aussichtslos ist.
(3) Die Absaetze 1 und 2 sind auf Geschaedigte, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels
116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die ihren gewoehnlichen Aufenthalt nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nicht anzuwenden, soweit der Heimatstaat im
Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhaeltnis zur Bundesrepublik Deutschland eine
nach Art, Ausmass und Hoehe gleichwertige Regelung nicht sichergestellt hat.
(4) Ansprueche nach den Absaetzen 1 und 2 sind bei dem Bundesverwaltungsamt geltend
zu machen. Sie erloeschen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die auf
Grund auslaendischen oder internationalen Rechts ergangene Entscheidung ueber den
Schadensersatz unanfechtbar geworden ist oder erkennbar wird, dass die Rechtsverfolgung
im Sinne des Absatzes 2 aussichtslos ist.
§ 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes und der Laender
(1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und dem Ausgleich nach § 38 sind
die nach § 15 Abs. 1 und 2 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprueche nicht zu
beruecksichtigen.
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(2) Entschaedigungen nach § 29 Abs. 2 sind in die Freistellungsverpflichtung nach § 34
und den Ausgleich nach § 38 nur miteinzubeziehen, wenn die Leistung einer Entschaedigung
wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit
erforderlich ist.
§ 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen
Vertragsstaat gelegen ist
(1) Ist nach den Bestimmungen des Pariser Uebereinkommens ein Gericht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes fuer die Entscheidung ueber die Schadensersatzklage gegen den Inhaber
einer in einem anderen Vertragsstaat des Pariser Uebereinkommens gelegenen Kernanlage
zustaendig, so bestimmt sich die Haftung des Inhabers nach den Vorschriften dieses
Gesetzes.
(2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem
die Kernanlage gelegen ist,
1. wer als Inhaber anzusehen ist,
2. ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers auch auf nukleare Schaeden in einem Staat
erstreckt, der nicht Vertragsstaat des Pariser Uebereinkommens ist,
3. ob sich die Haftung des Inhabers auf nukleare Schaeden erstreckt, die durch
die Strahlen einer sonstigen in einer Kernanlage befindlichen Strahlungsquelle
verursacht sind,
4. ob und inwieweit sich die Haftung des Inhabers auf Schaeden an dem
Befoerderungsmittel erstreckt, auf dem sich die Kernmaterialien zur Zeit des
nuklearen Ereignisses befunden haben,
5. bis zu welchem Hoechstbetrag der Inhaber haftet,
6. nach welcher Frist der Anspruch gegen den Inhaber verjaehrt oder ausgeschlossen ist,
7. ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den Faellen des Artikels 9 des Pariser
Uebereinkommens ersetzt wird.
Fuenfter Abschnitt
Bussgeldvorschriften
§§ 41 bis 45
(weggefallen)
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. Kernmaterialien befoerdert, ohne die nach § 4b Abs. 1 Satz 1 oder 2 erforderliche
Deckungsvorsorge nachgewiesen zu haben,
2. Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von
Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ohne die nach §
7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, erforderliche Genehmigung
errichtet,
2a. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 4 ein Messgeraet verwendet,
2b. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 5 ein Messgeraet nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig aufstellt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anschliesst,
nicht oder nicht richtig handhabt oder nicht oder nicht richtig wartet,
2c. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 7 den Zustand des Messgeraetes oder die erzeugte
Elektrizitaetsmenge nicht oder nicht rechtzeitig ueberpruefen oder nicht oder nicht
rechtzeitig testieren laesst,
2d. entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht, nicht richtig,
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nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig uebermittelt oder ein Ergebnis oder ein
Testat nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2e. entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht,
3. einer Festsetzung nach § 13 Abs. 1, einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Abs. 1
Satz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 3 zuwiderhandelt,
4. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7a, 9 bis 11
oder 12 oder § 12d Abs. 6 Nr. 2 oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach §
12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 ergangenen vollziehbaren Verfuegung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift
verweist,
5. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Genehmigungsbescheid oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz
2 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht mitfuehrt oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz
3 den Bescheid oder die Bescheinigung auf Verlangen nicht vorzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2e,
3 und 4 mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2d
und 5 mit einer Geldbusse bis zu fuenfhundert Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist
1. das Bundesausfuhramt in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 4, soweit es sich um
Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 bestimmte Genehmigungs-
, Anzeige- oder sonstige Handlungspflicht bei der grenzueberschreitenden Verbringung
radioaktiver Stoffe oder gegen eine damit verbundene Auflage handelt,
2. das Bundesamt fuer Strahlenschutz in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2a bis 2e.
§§ 47 und 48
(weggefallen)
§ 49 Einziehung
Ist eine vorsaetzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 begangen
worden, so koennen Gegenstaende,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
§§ 50 bis 52
(weggefallen)
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 53 Erfassung von Schaeden aus ungeklaerter Ursache
Schaeden, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus der Einwirkung von
Strahlen radioaktiver Stoffe herruehren und deren Verursacher nicht festgestellt werden
kann, sind bei dem fuer die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zustaendigen
Bundesministerium zu registrieren und zu untersuchen.
§ 54 Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 12c, 12d, 13, 21 Abs. 3,
§ 21a Abs. 2, § 21b Abs. 3 und § 23 Abs. 3 erlaesst die Bundesregierung. Das gleiche
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gilt fuer Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis
einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. Die uebrigen in diesem Gesetz vorgesehenen
Rechtsverordnungen erlaesst der fuer die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz
zustaendige Bundesminister.
(2) Die Rechtsverordnungen beduerfen der Zustimmung des Bundesrates. Dies gilt nicht fuer
Rechtsverordnungen, die sich darauf beschraenken, die in Rechtsverordnungen nach den §§
11 und 12 festgelegten physikalischen, technischen und strahlenbiologischen Werte durch
andere Werte zu ersetzen.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in den §§ 11 und 12
bezeichneten Ermaechtigungen ganz oder teilweise auf den fuer die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zustaendigen Bundesminister uebertragen.
§ 55 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
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§ 56 Genehmigungen auf Grund Landesrechts
(1) Die auf Grund Landesrechts erteilten Genehmigungen, Befreiungen und Zustimmungen
fuer die Errichtung und den Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7 bleiben wirksam.
Sie stehen einer nach § 7 erteilten Genehmigung, die mit ihnen verbundenen Auflagen
den gemaess § 17 Abs. 1 angeordneten Auflagen gleich. Soweit mit der landesrechtlichen
Genehmigung Bestimmungen ueber die vom Inhaber der Anlage zu treffende Vorsorge fuer
die Erfuellung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen verbunden sind, gelten diese
vorbehaltlich des Absatzes 2 als Festsetzung im Sinne des § 13 Abs. 1.
(2) Die vom Inhaber der Anlage zu treffende Deckungsvorsorge wird von der
Verwaltungsbehoerde (§ 24 Abs. 2) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Gesetzes festgesetzt; § 13 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Wird gemaess
§ 13 Abs. 4 eine Einstandspflicht festgesetzt, so wirkt diese auf den Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes zurueck.
§ 57 Abgrenzungen
Auf den Umgang mit Kernbrennstoffen finden das Sprengstoffgesetz und die auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie landesrechtliche Vorschriften auf
dem Gebiet des Sprengstoffwesens keine Anwendung.
§ 57a Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit
Deutschlands
(1) Fuer bis zum 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen gilt folgendes:
1. Genehmigungen und Erlaubnisse fuer Kernkraftwerke werden mit Ablauf des 30. Juni
1995, fuer Befoerderungen radioaktiver Stoffe mit Ablauf des 30. Juni 1992 sowie
alle sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen, mit Ausnahme der
Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen nach Nummer 4, mit Ablauf des 30.
Juni 2005 unwirksam, soweit in den genannten Genehmigungen, Erlaubnissen und
Zulassungen nicht eine kuerzere Befristung festgelegt ist; die Genehmigungen,
Erlaubnisse und Zulassungen gelten mit diesen Befristungen als Genehmigungen nach
den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen fort. Eine Genehmigung zur wesentlichen Veraenderung einer
Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 1 laesst eine Genehmigung nach Satz
1 insoweit unberuehrt, als die Genehmigung sich auf Teile der Anlage bezieht, die
nicht von der Aenderung betroffen sind.
2. Auf nach Nummer 1 befristet fortgeltende Genehmigungen findet § 18 keine Anwendung,
wenn der Genehmigungsinhaber ein Rechtstraeger ist, auf den das Gesetz zur
Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermoegens (Treuhandgesetz)
der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300)
Anwendung findet.
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3. Bei Umwandlung von Rechtstraegern auf Grund des Treuhandgesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik gelten erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen
mit den Befristungen nach Nummer 1 fort, soweit eine Anordnung der Fortgeltung
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht erfolgt ist; die
zustaendige Behoerde hat in angemessener Zeit zu pruefen, ob der neue Inhaber
durch organisatorische Massnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und
persoenlichen Mitteln die Fortfuehrung der Errichtung und des Betriebes der Anlage
oder der Taetigkeit gewaehrleistet. § 18 findet keine Anwendung.
4. Die in Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen zur Annahme von weiteren
radioaktiven Abfaellen oder zu deren Einlagerung zum Zwecke der Endlagerung oder
zur Annahme von weiteren Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen zum
Zwecke der Aufbewahrung oder Lagerung enthaltenen Gestattungen
a) zur Annahme von weiteren radioaktiven Abfaellen oder zu deren Einlagerung zum
Zwecke der Endlagerung oder
b) zur Annahme von weiteren Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen
zum Zwecke der Aufbewahrung oder Lagerung
werden mit dem 27. April 2002 unwirksam; im Uebrigen bestehen diese Genehmigungen,
Erlaubnisse oder Zulassungen als Genehmigungen nach den Vorschriften dieses
Gesetzes fort. Die nach Satz 1 fortbestehenden Genehmigungen koennen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes geaendert oder mit Anordnungen versehen werden.
(2) Befoerderungen radioaktiver Stoffe, die bisher in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet keiner Genehmigung bedurften, unterliegen ab
1. Juli 1992 den Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 57b Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II
(1) Fuer den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II gelten die fuer die
Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 geltenden Vorschriften. Die Anlage ist unverzueglich
stillzulegen. Die Kosten fuer den Weiterbetrieb und die Stilllegung traegt der Bund. Fuer
den Weiterbetrieb bis zur Stilllegung bedarf es keiner Planfeststellung nach § 9b. Bis
zur Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses zur Stilllegung bedarf der Umgang
mit radioaktiven Stoffen einer Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; § 19 in Verbindung mit §
24 findet insoweit keine Anwendung.
(2) Die Erteilung von Genehmigungen zur Annahme von radioaktiven Abfaellen
und deren Einlagerung zum Zweck der Endlagerung ist bis zum Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses fuer die Stilllegung der Schachtanlage Asse II unzulaessig.
§ 58 Uebergangsvorschriften
(1) § 4 Abs. 2 Nr. 7, § 9a Abs. 2 Satz 3 bis 5 und § 19a gelten nicht fuer Anlagen,
die am 27. April 2002 nicht mehr betrieben werden. § 9a Abs. 2 Satz 3 gilt nicht
fuer Anlagen, die am 27. April 2002 ueber ausreichende Zwischenlagermoeglichkeiten am
Standort, die nach § 6 oder § 7 genehmigt sind, verfuegen.
(2) § 5 Abs. 2 und 3 gilt nicht fuer Kernbrennstoffe, die am 27. April 2002 bereits
staatlich verwahrt werden, deren Ablieferung von als gemeinnuetzig anerkannten
Forschungseinrichtungen gegenueber der zustaendigen Behoerde vor dem 1. Mai 2001
schriftlich angekuendigt oder deren Uebernahme vor dem 1. Mai 2001 vertraglich
vereinbart worden ist. Auf Kernbrennstoffe aus als gemeinnuetzig anerkannten
Forschungseinrichtungen findet § 5 Abs. 2 und 3 ab dem 1. Januar 2003 Anwendung.
(3) § 7c und § 23 Abs. 1 Nr. 4a in der bis zum 26. April 2002 geltenden Fassung sind
auf die zu diesem Zeitpunkt anhaengigen Verwaltungsverfahren weiter anzuwenden.
(4) § 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai 2000 anhaengigen Verwaltungsverfahren
anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.
§ 58a Uebergangsvorschrift fuer die Umweltvertraeglichkeitspruefung
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§ 2a ist nur auf Vorhaben anwendbar, auf die das Gesetz ueber die
Umweltvertraeglichkeitspruefung in der am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung
Anwendung findet.
§ 59 (Inkrafttreten)
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Anlage 1 Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 4
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1985, 1583;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
(1) Es bedeuten die Begriffe:
1. "nukleares Ereignis": jedes einen Schaden verursachende Geschehnis oder jede
Reihe solcher aufeinander folgender Geschehnisse desselben Ursprungs, sofern das
Geschehnis oder die Reihe von Geschehnissen oder der Schaden von den radioaktiven
Eigenschaften oder einer Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen,
explosiven oder sonstigen gefaehrlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen
oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfaellen oder von den von einer anderen
Strahlenquelle innerhalb der Kernanlage ausgehenden ionisierenden Strahlungen
herruehrt oder sich daraus ergibt;
2. "Kernanlage": Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil eines Befoerderungsmittels
sind; Fabriken fuer die Erzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien,
Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrennstoffen, Fabriken fuer die
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Anlagen zur endgueltigen Beseitigung von
Kernmaterialien; Einrichtungen fuer die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen
die Lagerung solcher Materialien waehrend der Befoerderung; eine Kernanlage kann
auch bestehen aus zwei oder mehr Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf
demselben Gelaende befinden, zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelaende, in
denen sich radioaktive Materialien befinden;
3. "Kernbrennstoffe": spaltbare Materialien in Form von Uran als Metall, Legierung
oder chemischer Verbindung (einschliesslich natuerlichen Urans), Plutonium als
Metall, Legierung oder chemischer Verbindung;
4. "radioaktive Erzeugnisse oder Abfaelle"; radioaktive Materialien, die dadurch
hergestellt oder radioaktiv gemacht werden, dass sie einer mit dem Vorgang der
Herstellung oder Verwendung von Kernbrennstoffen verbundenen Bestrahlung ausgesetzt
werden, ausgenommen
a) Kernbrennstoffe,
b) Radioisotope ausserhalb einer Kernanlage, die das Endstadium der Herstellung
erreicht haben, so dass sie fuer industrielle, kommerzielle, landwirtschaftliche,
medizinische, wissenschaftliche Zwecke oder zum Zweck der Ausbildung verwendet
werden koennen;
5. "Kernmaterialien": Kernbrennstoffe (ausgenommen natuerliches und abgereichertes
Uran) sowie radioaktive Erzeugnisse und Abfaelle;
6. "Inhaber einer Kernanlage": derjenige, der von der zustaendigen Behoerde als Inhaber
einer solchen bezeichnet oder angesehen wird.
(2) Sonderziehungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind Sonderziehungsrechte des
Internationalen Waehrungsfonds (BGBl. 1978 II S. 13), wie er sie fuer seine eigenen
Operationen und Transaktionen verwendet.
Anlage 2 Haftungs- und Deckungsfreigrenzen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1985, 1583
§ 4 Abs. 3, § 4b Abs. 2 und § 25 Abs. 5 erfassen Kernbrennstoffe oder Kernmaterialien,
deren Aktivitaet oder Menge
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1. in dem einzelnen Befoerderungs- oder Versandstueck oder
2. in dem einzelnen Betrieb oder selbstaendigen Zweigbetrieb, bei
Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Ausuebung der Taetigkeit des Antragstellers
das 10(hoch)5fache der Freigrenze nicht ueberschreitet und die bei angereichertem Uran
nicht mehr als 350 Gramm Uran 235 enthalten. Freigrenze ist die Aktivitaet oder Menge,
bis zu der es fuer den Umgang einer Genehmigung oder Anzeige nach diesem Gesetz oder
einer darauf beruhenden Rechtsverordnung nicht bedarf.
Anlage 3 Elektrizitaetsmengen nach § 7 Abs. 1a
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1357
Anlage Reststrommengen ab Beginn des kommerziellen
1.1.2000 (TWh netto) Leistungsbetriebs
Obrigheim 8,70 1. 4.1969
Stade 23,18 19. 5.1972
Biblis A 62,00 26. 2.1975
Neckarwestheim 1 57,35 1.12.1976
Biblis B 81,46 31. 1.1977
Brunsbuettel 47,67 9. 2.1977
Isar 1 78,35 21. 3.1979
Unterweser 117,98 6. 9.1979
Philippsburg 1 87,14 26. 3.1980
Grafenrheinfeld 150,03 17. 6.1982
Kruemmel 158,22 28. 3.1984
Gundremmingen B 160,92 19. 7.1984
Philippsburg 2 198,61 18. 4.1985
Grohnde 200,90 1. 2.1985
Gundremmingen C 168,35 18. 1.1985
Brokdorf 217,88 22.12.1986
Isar 2 231,21 9. 4.1988
Emsland 230,07 20. 6.1988
Neckarwestheim 2 236,04 15. 4.1989
Summe 2.516,06
Muelheim-Kaerlich *) 107,25
Gesamtsumme 2.623,31
*) Die fuer das Kernkraftwerk Muelheim-Kaerlich aufgefuehrte Elektrizitaetsmenge von 107,25
TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf,
Gundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitaetsmenge von 21,45 TWh auf das
Kernkraftwerk Biblis B uebertragen werden.
Anlage 4 Sicherheitsueberpruefung nach § 19a Abs. 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1357
Anlage Termin
Obrigheim 31.12.1998
Stade 31.12.2000
Biblis A 31.12.2001
Biblis B 31.12.2000
Neckarwestheim 1 31.12.2007
Brunsbuettel 30. 6.2001
Isar 1 31.12.2004
Unterweser 31.12.2001
Philippsburg 1 31. 8.2005
Grafenrheinfeld 31.10.2008
Kruemmel 30. 6.2008
Gundremmingen B/C 31.12.2007
Grohnde 31.12.2000
Philippsburg 2 31.10.2008
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Anlage Termin
Brokdorf 31.10.2006
Isar 2 31.12.2009
Emsland 31.12.2009
Neckarwestheim 2 31.12.2009
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