Kostenverordnung zum Atomgesetz (AtKostV)
AtKostV
vom 17.12.1981
"Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 29.8.2008 I 1793
Fussnote
Textnachweis ab: 23.12.1981
Eingangsformel
Auf Grund des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geaendert durch Gesetz
vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1556), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1 Anwendungsbereich
Die nach den §§ 23, 23a, 23b und 24 des Atomgesetzes zustaendigen Behoerden erheben
Kosten (Gebuehren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung.
Ergaenzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes.
§ 2 Hoehe der Gebuehren
Die Gebuehr betraegt
1. fuer Entscheidungen ueber Antraege auf Errichtung und Betrieb einer Anlage nach § 7
des Atomgesetzes zur
a) Spaltung von Kernbrennstoffen 2 vom Tausend der Kosten der Errichtung,
b) Erzeugung oder Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen 4 vom Tausend
der Kosten der Errichtung,
c) Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe 0,3 bis 1,7 vom Hundert der Kosten der
Errichtung;
2. fuer Entscheidungen ueber Antraege auf andere Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes
und ueber Antraege nach § 7a des Atomgesetzes 500 bis eine Million Euro;
3. fuer Entscheidungen ueber Antraege nach § 9 des Atomgesetzes 50 bis 100.000 Euro;
4. fuer Festsetzungen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 2
des Atomgesetzes, fuer Entscheidungen nach § 9b Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes, fuer
Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes, soweit nach
§ 18 Abs. 2 des Atomgesetzes eine Entschaedigungspflicht nicht gegeben ist, und fuer
Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes 25 bis 10.000 Euro;
5. fuer Entscheidungen ueber Antraege nach § 6 des Atomgesetzes 50 bis 2,5 Millionen
Euro;
6. fuer Entscheidungen ueber Antraege nach den §§ 4 und 9a Abs. 2 Satz 4 des Atomgesetzes
und fuer sonstige Amtshandlungen einschliesslich Pruefungen und Untersuchungen des
Bundesamtes fuer Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Abs. 1 des Atomgesetzes, oder
aufgrund einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 des Atomgesetzes zustaendig ist, und fuer
sonstige Amtshandlungen einschliesslich Pruefungen und Untersuchungen des Luftfahrt-
Bundesamtes, soweit es nach § 23b des Atomgesetzes zustaendig ist, 50 bis zwei
Millionen Euro;
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7. fuer Planfeststellungsbeschluesse nach § 9b des Atomgesetzes 1,5 bis 2 vom Hundert
der Kosten der Errichtung.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 kann fuer eine Teilgenehmigung eine anteilige Gebuehr,
orientiert an den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden.
§ 3 Gebuehrenbemessung
(1) Kosten der Errichtung sind die Aufwendungen des Antragstellers fuer die nach dem
Atomgesetz genehmigungsbeduerftigen Anlagenteile.
(2) Aufwendungen fuer den Grunderwerb, die Entwicklung und Vorplanung gehoeren nicht zu
den Kosten der Errichtung.
§ 4
(weggefallen)
§ 5 Kosten der Aufsicht
(1) Fuer Massnahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes werden Kosten fuer
folgende Tatbestaende erhoben:
1. Bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und Taetigkeiten nach den §§ 6 und 9 des
Atomgesetzes Messungen und Untersuchungen zur Ueberwachung
a) der Ableitung und Ausbreitung radioaktiver Stoffe
b) der fuer die Erkennung eines Stoerfalls bedeutsamen Betriebszustaende
c) der Radioaktivitaet in der Umgebung einschliesslich der meteorologischen
Ausbreitungsverhaeltnisse
durch behoerdlich beauftragte Messstellen oder durch behoerdeneigene
Ueberwachungseinrichtungen; die Kostenpflicht erstreckt sich auch auf die
Uebermittlung und Auswertung von Mess- und Untersuchungsergebnissen;
2. Pruefung nicht genehmigungsbeduerftiger Aenderungen von Anlagen nach § 7 des
Atomgesetzes oder von Taetigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes;
3. Massnahmen der Aufsichtsbehoerde auf Grund sicherheitstechnisch bedeutsamer
Abweichungen vom bestimmungsgemaessen Betrieb von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
oder bei Taetigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes;
3a. Pruefungen der Ergebnisse der Sicherheitsueberpruefung nach § 19a des Atomgesetzes;
4. wiederkehrende Pruefungen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder von
Taetigkeiten nach den §§ 6 und 9 des Atomgesetzes;
5. sonstige Ueberpruefungen und Kontrollen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und
von Taetigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes, soweit die Hinzuziehung
von Sachverstaendigen geboten ist;
6. Ueberpruefung nach § 12b des Atomgesetzes hinsichtlich der Zuverlaessigkeit von
Personen, die bei der Errichtung und bei dem Betrieb von Anlagen nach § 7 des
Atomgesetzes oder bei Taetigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes taetig
sind;
7. Ueberwachung der Einhaltung der in § 103 in Verbindung mit den §§ 93 und 94 der
Strahlenschutzverordnung festgelegten Anforderungen zum Schutz des fliegenden
Personals vor Expositionen durch kosmische Strahlung.
(2) Die Gebuehr betraegt 25 bis 500.000 Euro, bei Ueberpruefungen im Sinne des Absatzes 1
Nr. 6 fuer jede ueberpruefte Person 25 bis 500 Euro.
(3) Die Gebuehrenpflicht entsteht mit der Beendigung der gebuehrenpflichtigen
Amtshandlung, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 am Ende eines Monats, in dem Messungen und
Untersuchungen vorgenommen worden sind. Bei regelmaessig wiederkehrenden Amtshandlungen
koennen abweichend von Satz 1 Abschlaege erhoben werden, die bei der nachfolgenden
Gebuehrenfestsetzung zu verrechnen sind.
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(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7
koennen Pauschgebuehren festgesetzt werden.
§ 5a Kosten der staatlichen Verwahrung
(1) Die Gebuehr fuer die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des
Atomgesetzes betraegt
1. bei Kernbrennstoffen, die nicht in einem Zustand oder Behaelter abgeliefert
worden sind, der eine dauerhaft sichere und weitgehend wartungsfreie Verwahrung
ermoeglicht, fuer jeden angefangenen Monat 100 bis 7.500 Euro,
2. bei Kernbrennstoffen, die in einem Zustand oder Behaelter abgeliefert worden sind,
der eine dauerhaft sichere und weitgehend wartungsfreie Verwahrung ermoeglicht, fuer
jeden angefangenen Monat 100 bis 3.000 Euro,
je Quadratmeter der Flaeche, die fuer die Lagerung der Kernbrennstoffe eines Ablieferers
in Anspruch genommen wird. Die im Einzelfall in Anspruch genommene Flaeche ist
unter Beruecksichtigung der Verpackung des Behaelters, in dem sich die aufbewahrten
Kernbrennstoffe befinden, und unter Hinzurechnung eines gegebenenfalls zur Vorsorge
gegen Schaeden erforderlichen Sicherheitsabstands zu ermitteln; sie ist auf volle
Quadratdezimeter aufzurunden. Die vom einzelnen Ablieferer zu erhebende Gebuehr ist nach
dem Verhaeltnis der in Anspruch genommenen Flaeche zu der insgesamt fuer die staatliche
Verwahrung vorgehaltenen Flaeche zu berechnen.
(2) Koennen Kernbrennstoffe oder Behaelter mit Kernbrennstoffen in gestapelter Form
aufbewahrt werden, gilt fuer die nicht auf dem Boden gelagerten Kernbrennstoffe oder
Behaelter diejenige Flaeche als in Anspruch genommen, die benoetigt wuerde, wenn die
Kernbrennstoffe oder Behaelter auf dem Boden gelagert waeren. Werden von verschiedenen
Ablieferern abgegebene Kernbrennstoffe in einem Behaelter gemeinsam verwahrt, ist die
von dem einzelnen Ablieferer zu erhebende Gebuehr anteilig nach dem Verhaeltnis des von
ihm in Anspruch genommenen Rauminhalts zu dem Rauminhalt des gesamten Behaelters zu
berechnen.
(3) Bei Kernbrennstoffen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die zu erhebende Gebuehr unter
Einbeziehung des Sach- und Personalaufwandes festzusetzen, der fuer die Herstellung
eines dauerhaft sicheren und weitgehend wartungsfreien Zustandes der Kernbrennstoffe
entstanden ist.
(4) Die Gebuehrenpflicht entsteht am Ende des Jahres, sofern die Verwahrung ueber das
jeweils laufende Kalenderjahr hinaus andauert, im Uebrigen mit der Beendigung der
Verwahrung. Soweit der im Laufes eines Jahres entstandene Aufwand auf Kosten beruht,
die vorhersehbar waehrend des gesamten Jahres in feststehender Hoehe entstehen, koennen
zur Deckung dieses Aufwands Gebuehren bereits am Ende eines jeden Monats erhoben werden.
§ 6 Befreiung und Ermaessigung
(1) Von der Erhebung einer Gebuehr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies
im Einzelfall aus Gruenden des oeffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes ist das Bundesamt fuer
Strahlenschutz von der Zahlung der Gebuehren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit.
§ 7 (weggefallen)
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§ 8 Verjaehrung
Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjaehrt in drei Jahren nach Bekanntgabe der
Kostenentscheidung, spaetestens mit dem Ablauf des dreissigsten Jahres nach der
Entstehung.
§ 9 Uebergangsregelung
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(1) Diese Verordnung ist auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhaengigen
Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits
festgesetzt sind.
(2) Die durch die Zweite Verordnung zur Aenderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3463) geaenderten Vorschriften sind auch auf die
am 21. Dezember 2004 anhaengigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem
Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.
§ 10 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58
des Atomgesetzes auch im Land Berlin.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 7 Abs. 2, am Tage nach der Verkuendung in
Kraft.
(2) Das Inkrafttreten des § 7 Abs. 2 wird in der Verordnung nach § 21b des Atomgesetzes
bestimmt.
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