Gesetz zur Abloesung des Arznei- und
Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-
Abloesungsgesetz - ABAG)
ABAG

vom  19.12.2001



"Arzneimittelbudget-Abloesungsgesetz vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3773)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 31.12.2001

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1


Art 2
Aufhebung der Verringerungen der Gesamtverguetungen
Die Verringerungen der Gesamtverguetungen zum Ausgleich der Budgetueberschreitungen
nach § 84 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung entfallen fuer den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes.

Art 3


§ 1 Uebergangsregelung fuer die Arznei- und Heilmittelvereinbarungen fuer das
Jahr 2002
(1) Die Landesverbaende der Krankenkassen und die Verbaende der Ersatzkassen
gemeinsam und einheitlich und die Kassenaerztliche Vereinigung treffen die
Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
fuer das Jahr 2002 bis zum 31. Maerz 2002. Das Ausgabenvolumen fuer die Arznei- und
Verbandmittel fuer das Jahr 2002 ist auf Grundlage der fuer das Jahr 2001 geltenden
Budgetvereinbarung auf die Versorgungsbedingungen in der Kassenaerztlichen Vereinigung
nach den Anpassungsmassstaeben des § 84 Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
auszurichten. Die Rahmenvorgaben fuer die Inhalte der Arzneimittelvereinbarungen nach §
84 Abs. 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch fuer das Jahr 2002, einschliesslich fuer das
Ausgabenvolumen nach Satz 2, vereinbaren die Kassenaerztliche Bundesvereinigung und die
Spitzenverbaende der Krankenkassen bis zum 31. Januar 2002.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die Heilmittelvereinbarung.

§ 2 Uebergangsregelung fuer die Pruefungen aerztlich verordneter Leistungen
nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in den Jahren
2002 und 2003


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Pruefungen nach Richtgroessen im Jahr 2002 erfolgen entsprechend § 106 Abs. 5a des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung dieses Gesetzes auf der Grundlage der
Richtgroessenvereinbarungen nach § 84 Abs. 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Liegen die erforderlichen
Voraussetzungen fuer die Pruefungen nach Satz 1 nicht vor, sind im Jahr 2002 getrennt
Pruefungen aerztlich verordneter Arznei- und Verbandmittel sowie aerztlich verordneter
Heilmittel nach Durchschnittswerten gemaess § 106 Abs. 1 bis 5 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch und der dazu getroffenen Vereinbarungen im gebotenen Umfang
durchzufuehren. Abweichend von § 106 Abs. 2 Satz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
koennen bis zum 31. Dezember 2003 Pruefungen aerztlich verordneter Arznei- und
Verbandmittel sowie aerztlich verordneter Heilmittel nach Durchschnittswerten zusaetzlich
zu Pruefungen nach Richtgroessen durchgefuehrt werden. Die Klage gegen die Entscheidung
des Beschwerdeausschusses hat keine aufschiebende Wirkung. Fuehren jeweils beide
Pruefungsverfahren zu Erstattungsanspruechen der Krankenkassen, verringert sich der
Erstattungsbetrag im Rahmen der Pruefung nach Richtgroessen um den im Rahmen der Pruefung
nach Durchschnittswerten festgesetzten Betrag.

Art 3a
Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt
Kommen die Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 und 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
sowie nach Artikel 3 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 innerhalb der dort genannten
Fristen ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das von den Vertragsparteien
gebildete Schiedsamt (§ 89 Abs. 1 und 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch) den
Vertragsinhalt innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Fristablauf fest. Kommen
die Vereinbarungen nach § 84 Abs. 7 und nach Artikel 3 § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
innerhalb der dort genannten Fristen ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das
von den Vertragsparteien gebildete Schiedsamt (§ 89 Abs. 1 und 4 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch) den Vertragsinhalt innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach
Fristablauf fest.

Art 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 in Kraft.




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