Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel
1 des Gesetzes ueber die Anpassung der
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
und der Geldleistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung im Jahre 1986) (RAG
1986)
RAG 1986

vom  13.05.1986



"Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes ueber die Anpassung der
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung im Jahre 1986) vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 697)"


Fussnote

Das G ist gem. Art. 7 G v. 13.5.1986 I 697 am 17.5.1986 in Kraft getreten.
Das G gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I
Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 16 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II
885, 1057


Textnachweis ab: 17. 5.1986

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Rentenversicherung

§ 1 Grundsatz
Aus Anlass des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1985 auf das
Jahr 1986 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschliesslich
Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1986 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes
angepasst.

§ 2 Formelrenten
(1) Renten, die
1. nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung,
2. nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
3. nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
berechnet sind, werden dadurch angepasst, dass die Hoehe der Rente mit der allgemeinen
Bemessungsgrundlage fuer das Jahr 1986 ermittelt wird.

(2) Eine Rente, deren Hoehe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten
Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge
eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund ueber- und zwischenstaatlichen Rechts
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geaendert ist, wird nach § 3 angepasst. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1
angepasst.

§ 3 Sonstige Renten
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepasst, dass der
sich fuer den Monat Juli 1986 ergebende anpassungsfaehige Rentenbetrag um 2,9 vom Hundert
erhoeht wird.

§ 4 Allgemeines
(1) Auf die angepassten Renten sind die allgemeinen Vorschriften ueber das
Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind fuer die in § 2 Abs. 2
genannten Renten die Grenzbetraege zugrunde zu legen, die auch fuer die nach § 2 Abs. 1
anzupassenden Renten massgebend sind.

(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen hoeheren als den bisherigen
Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit
der Herabsetzung des Zuschusses zu den Aufwendungen fuer die Krankenversicherung einen
niedrigeren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der Auffuellbetrag
gilt als Zuschuss zu den Aufwendungen fuer die Krankenversicherung.

(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulaessig.

§ 5 Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage fuer das Jahr 1986 betraegt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten                                                        27.885 Deutsche Mark
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung                            28.181 Deutsche Mark.

Zweiter Abschnitt
Unfallversicherung

§ 6 Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor fuer die vom 1. Juli 1986 an anzupassenden Geldleistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung betraegt 1,0215.

§ 7 Pflegegeld
Das Pflegegeld betraegt vom 1. Juli 1986 an zwischen 402 Deutsche Mark und 1.607
Deutsche Mark monatlich.

Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 8 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.




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