Verordnung ueber die Entsorgung
polychlorierter Biphenyle, polychlorierter
Terphenyle und halogenierter
Monomethyldiphenylmethane (Artikel
1 der Verordnung ueber die Entsorgung
polychlorierter Biphenyle, polychlorierter
Terphenyle sowie halogenierter
Monomethyldiphenylmethane und zur Aenderung
chemikalienrechtlicher Vorschriften) (PCB/
PCT-Abfallverordnung - PCBAbfallV)
PCBAbfallV

vom  26.06.2000



"PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), die zuletzt durch Artikel
3 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 V v. 20.10.2006 I 2298

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/59/EG des
Rates vom 16. September 1996 ueber die Beseitigung polychlorierter
Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) sowie
der Richtlinie 99/51/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fuenften
Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten fuer Beschraenkungen des Inverkehrbringens und der
Verwendung gewisser geaehrlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn,
PCP und Cadmium) an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr.
L 142 S. 22).

Fussnote

 Textnachweis ab: 30.6.2000 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 59/96 (CELEX Nr: 396L0059)
       EGRL 51/99 (CELEX Nr: 399L0051)
Die V wurde von der Bundesregierung nach Anhoerung der beteiligten Kreise, unter
Beruecksichtigung der Rechte des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Sie ist gem. Art. 4 V v. 26.6.200 I 932 mWv 30.6.2000 in Kraft getreten.

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung gilt fuer nachfolgend definierte "PCB", die als Abfaelle entsorgt
werden oder entsorgt werden muessen.

(2) "PCB" bezeichnet im Sinne dieser Verordnung
1. die Stoffe
   a) polychlorierte Biphenyle: trichlorierte und hoeherchlorierte Biphenyle,
   b) polychlorierte Terphenyle,
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   c) halogenierte Monomethyldiphenylmethane: Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
      Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan,

2. Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes,
   a) die insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Nummer 1 enthalten,
   b) bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis
      das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist,

3. Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes,
   a) die Stoffe nach Nummer 1 zu insgesamt mehr als 50 mg/kg oder Zubereitungen nach
      Nummer 2 enthalten,
   b) bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis
      das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist.
   Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefuegtes
   Erzeugnis unter Buchstabe a faellt, ist das Einzelerzeugnis massgebend, welches die
   Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthaelt.

(3) (weggefallen)

§ 2 Pflichten zur Entsorgung
(1) Der Besitzer hat PCB unverzueglich zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit PCB im
Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 nach Absatz 2 verwertet werden duerfen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 von Erzeugnissen
abgetrennt und einer Beseitigung zugefuehrt werden. Fuer die Entsorgung der nachfolgend
genannten PCB-haltigen Erzeugnisse ist insbesondere zu beachten:
1. Transformatoren oder sonstige Behaeltnisse, die Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder
   Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 als Fluessigkeit enthalten, sind zu entleeren.
   Die metallischen Bestandteile, insbesondere das Gehaeuse, die Spule und die
   Transformatorbleche, sind so zu behandeln, dass eine schadlose und ordnungsgemaesse
   Verwertung dieser Bestandteile moeglich ist und die PCB dabei zerstoert oder
   beseitigt werden.
2. Aus anderen Erzeugnissen, insbesondere Geraeten der Informationstechnik und der
   Buerokommunikation, elektrischen Geraeten oder Leuchtstofflampen, sind, soweit
   technisch moeglich und wirtschaftlich zumutbar, Bauteile, die Stoffe nach § 1 Abs. 2
   Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 enthalten, zu entfernen, getrennt zu
   halten und getrennt zu beseitigen.

(3) Zur Gewaehrleistung einer ordnungsgemaessen und schadlosen Verwertung sowie zur
gemeinwohlvertraeglichen Abfallbeseitigung ist beim Entstehen von Abfaellen, die bei
Bautaetigkeiten anfallen, bereits vor einer Sortierung sicherzustellen, dass die
Fraktionen, die Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr.
2 enthalten, zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen sind, soweit
dies technisch moeglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(4) Die Entsorgung von PCB darf nur in einer hierfuer nach § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
zugelassenen Anlage erfolgen.

(5) Die Beseitigung von PCB darf nur mit den Verfahren D8, D9 oder D15, dem sich
die Verfahren D10 oder D12 entsprechend Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes anschliessen, sowie D10 oder D12 erfolgen. Bei dem Verfahren D12 duerfen
Abfaelle nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, deren Fluessigkeit abgelassen worden ist, in zugelassenen
Untertagedeponien im Salzgestein nur abgelagert werden, soweit die Nutzung eines
Verfahrens D9 oder D10 technisch nicht moeglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

§ 3 Brand- und Explosionsschutz


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Nach Massgabe der einschlaegigen Vorschriften sind beim Bereitstellen, Ueberlassen,
Einsammeln und innerbetrieblichen Befoerdern von PCB nach § 1 Abs. 2 alle notwendigen
Massnahmen zu treffen, um eine Freisetzung der Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder
Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 durch Braende und Explosionen zu vermeiden.

§ 4 Nachweis- und Mitteilungspflichten
(1) Unternehmen und Betreiber von Beseitigungsanlagen, die eines der in § 2 Abs. 5
genannten Verfahren zur Beseitigung von PCB durchfuehren (PCB-Beseitigungsunternehmen),
haben ueber Menge, Herkunft, Art des Abfalls und PCB-Gehalt von angelieferten PCB-
Abfaellen ein Register zu fuehren. Sie teilen diese Angaben der zustaendigen Behoerde
vierteljaehrlich mit. Sie stellen den Erzeugern oder Besitzern, deren PCB-Abfaelle
angeliefert werden, eine Bescheinigung aus, in der Art und Menge des PCB angegeben
werden.

(2) Soweit nach § 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in
Verbindung mit Teil 2 oder Teil 3 der Nachweisverordnung Nachweise oder Register ueber
die Beseitigung von PCB zu fuehren sind, koennen die nach Absatz 1 zu fuehrenden Register
sowie zu erteilenden Bescheinigungen durch die Begleitscheine, Uebernahmescheine
und Register nach der Nachweisverordnung ersetzt werden. In diesem Fall sind beim
Ausfuellen der Begleitscheine ausser der Menge des Abfalls, Herkunft, Art und PCB-Gehalt
im Feld "Frei fuer Vermerke" vom PCB-Beseitigungsunternehmen einzutragen. Erfolgt die
Nachweisfuehrung durch Sammelentsorgungsnachweis nach § 9 der Nachweisverordnung, sind
die Eintragungen nach Satz 2 auf den Uebernahmescheinen vorzunehmen, die dem jeweiligen
Erzeuger oder Besitzer der PCB-Abfaelle zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 3 zu uebergeben
sind. Die Bestimmungen des § 19 der Nachweisverordnung bleiben unberuehrt.

(3) Das Register nach Absatz 1 und das Register nach Absatz 2 koennen von den oertlichen
Behoerden und der Oeffentlichkeit eingesehen werden. Das Recht auf Einsichtnahme bezieht
sich im Fall des Absatzes 2 nur auf die in die Register einzustellenden Begleit- und
Uebernahmescheine. Die dem Recht auf Einsichtnahme unterliegenden Register oder Teile
der Register sind getrennt von anderen der Ueberwachung dienenden Unterlagen oder
Nachweisen zu fuehren und zu halten, soweit anderenfalls die Wahrnehmung des Rechts auf
Einsichtnahme erschwert oder behindert wuerde. Werden die Begleit- oder Uebernahmescheine
ueber die Beseitigung von PCB getrennt gesammelt oder elektronisch gespeichert, so sind
Ausfertigungen dieser Scheine entsprechend den §§ 23, 24 und 25 der Nachweisverordnung
in die Register einzustellen und den Entsorgungsnachweisen zuzuordnen.

(4) Die Bestimmungen der Nachweisverordnung bleiben im Uebrigen von den Regelungen der
Absaetze 1 bis 3 unberuehrt. § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bleiben unberuehrt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 4 oder 5 PCB nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig beseitigt.




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