Gesetz zur Ueberleitung der Zustaendigkeit
der Obersten Rueckerstattungsgerichte
auf den Bundesgerichtshof (Artikel 9 d.
Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes)
ZustUeblG

vom  17.12.1990



"Gesetz zur Ueberleitung der Zustaendigkeit der Obersten Rueckerstattungsgerichte auf den
Bundesgerichtshof (Artikel 9 d. Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes) vom 17. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2847, 2862), das durch Artikel 65 des Gesetzes vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 866) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 65 G v. 19.4.2006 I 866

Fussnote

Textnachweis ab: 23.12.1990


Ueberschrift: Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Das
G ist gem. Art. 11 Abs. 3 G v. 17.12.1990 I 2847 am Tage nach der Verkuendung in Kraft
getreten. Das G wurde am 22.12.1990 verkuendet.

§ 1
In den Verfahren ueber Ansprueche nach dem Bundesrueckerstattungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1561),
und nach dem Bundesgesetz zur Einfuehrung des Bundesrueckerstattungsgesetzes
im Saarland vom 12. Januar 1967 (BGBl. I S. 133) sowie nach den Vorschriften
zur Rueckerstattung feststellbarer Vermoegensgegenstaende (§ 11 Nr. 1 des
Bundesrueckerstattungsgesetzes) findet im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1
Buchstabe a, b und d des Bundesrueckerstattungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften
gegen den Rechtszug abschliessende Beschluesse der Oberlandesgerichte die
weitere Beschwerde, im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c des
Bundesrueckerstattungsgesetzes und in § 11 Nr. 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes zur
Einfuehrung des Bundesrueckerstattungsgesetzes im Saarland genannten Rechtsvorschriften
gegen Endurteile der Oberlandesgerichte die Revision an den Bundesgerichtshof
(Zivilsenat) statt.

§ 2
Fuer das Verfahren ueber die Revision und die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften
des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 3
(1) Die weitere Beschwerde und die Revision finden ohne Ruecksicht auf den Wert des
Beschwerdegegenstandes statt.

(2) Das Oberlandesgericht ist zu einer Aenderung seiner der weiteren Beschwerde
unterliegenden Entscheidung nicht befugt.

§ 4

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(1) Die weitere Beschwerde und die Revision sind binnen eines Monats durch Einreichung
eines Schriftsatzes bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Hat der Beschwerdefuehrer
oder der Revisionsklaeger seinen Wohnsitz im Ausland, betraegt die Frist drei Monate. Die
Fristen nach Satz 1 und 2 sind Notfristen.

(2) Die Entscheidung ueber die weitere Beschwerde und die Revision kann ohne muendliche
Verhandlung ergehen, sofern nicht eine der Parteien die muendliche Verhandlung
beantragt.

(3) Ein Anwaltszwang besteht nicht.

(4) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber das Versaeumnisverfahren und die
Ablehnung der Annahme der Revision sind nicht anzuwenden.

§ 5
Fuer das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Gerichtskosten nicht erhoben.

§ 6
-

§ 7
(weggefallen)




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