Gesetz ueber die Freigabe der stillgelegten
Mittel aus der Steuer fuer den
Selbstverbrauch sowie ueber die Aufhebung
der Stillegungspflicht fuer kuenftig
aufkommende Betraege (Artikel 8 des Gesetzes
zur Foerderung von Investitionen und
Beschaeftigung)
SVStFreigG

vom  23.12.1974



"Gesetz ueber die Freigabe der stillgelegten Mittel aus der Steuer fuer den
Selbstverbrauch sowie ueber die Aufhebung der Stillegungspflicht fuer kuenftig aufkommende
Betraege (Artikel 8 des Gesetzes zur Foerderung von Investitionen und Beschaeftigung) vom
23. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3676, 3679)"


Fussnote

Textnachweis ab: 25.12.1974

§ 1 Freigabe der stillgelegten Mittel
Die nach Artikel 6 § 2 des Steueraenderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 676) als Konjunkturausgleichsruecklagen auf Sonderkonten bei
der Deutschen Bundesbank angesammelten und noch nicht freigegebenen Mittel aus der
Steuer fuer den Selbstverbrauch nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681) werden zur Entnahme
freigegeben.

§ 2 Aufhebung der Stillegungspflicht fuer kuenftig aufkommende Betraege
Kuenftig aufkommende Betraege aus dieser Steuer fuer den Selbstverbrauch sind nicht
mehr als Konjunkturausgleichsruecklage auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank
anzusammeln, sondern werden bei der Umsatzsteuer vereinnahmt. Zu leistende Erstattungen
an Steuern fuer den Selbstverbrauch sind dem Umsatzsteueraufkommen zu entnehmen.

§ 3 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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