Aromenverordnung (Artikel 22 d. Verordnung
zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher
Kennzeichnungsvorschriften)
AromV
vom 22.12.1981
"Aromenverordnung (Artikel 22 d. Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher
Kennzeichnungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1127), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S.
1911) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.2006 I 1127;
Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 30.9.2008 I 1911
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 19.7.1984 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AromV Anhang EV A
Umsetzung der
EWGRL 487/81 (CELEX Nr: 381L0487)
Die V ist auf Grund d. § 2 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5 u. Abs. 3, §§ 10, 12 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie § 19 Nr. 1, 2 u. 4 Buchst. a
bis d G v. 15.8.1974 I 1945 vom Bundesminister fuer Jugend, Familie und Gesundheit im
Einvernehmen mit den Bundesministern fuer Ernaehrung, Landwirtschaft u. Forsten u. fuer
Wirtschaft erlassen u. in Kraft gem. Art. 27 V v. 22.12.1981 I 1625 mWv 31.12.1981. Die
§§ 2 u. 6 Abs. 1 u. Anlage 1 sind auf Grund § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 15.8.1974 I
1945 durch V v. 2.4.1985 I 631 neu erlassen.
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Aromen im Sinne dieser Verordnung sind in Anlage 1 definierte Erzeugnisse und deren
Mischungen, auch mit einem Gehalt an Lebensmitteln oder zugelassenen Zusatzstoffen, die
dazu bestimmt sind, Lebensmitteln einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen.
(2) Als Aromen im Sinne dieser Verordnung gelten nicht
1. Stoffe mit ausschliesslich suessem, saurem oder salzigem Geschmack,
2. Stoffe und Erzeugnisse, auch in rueckverduenntem Zustand, die dazu bestimmt sind, als
solche verzehrt zu werden.
§ 2 Verbote und Beschraenkungen
(1) Aromen, deren Gehalt an den in Anlage 2 aufgefuehrten Stoffen die dort festgesetzten
Hoechstmengen ueberschreitet, duerfen zur Herstellung von Lebensmitteln gewerbsmaessig nicht
verwendet und gewerbsmaessig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die in Anlage 3 aufgefuehrten Stoffe duerfen bei der Herstellung von Aromen und
anderen Lebensmitteln gewerbsmaessig nicht verwendet werden. Entgegen Satz 1 hergestellte
Aromen und andere Lebensmittel duerfen gewerbsmaessig nicht in den Verkehr gebracht
werden.
(3) Die in Anlage 4 aufgefuehrten Stoffe duerfen als solche bei der Herstellung von
Aromen und anderen Lebensmitteln gewerbsmaessig nicht verwendet werden.Aromen, die in
Anlage 4 aufgefuehrte Stoffe enthalten, duerfen gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie aus natuerlichen Ausgangsstoffen hergestellt wurden, die diese Stoffe
enthalten. Verzehrfertige Lebensmittel, die in Anlage 4 aufgefuehrte Stoffe enthalten,
duerfen gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Gehalt
-1-
1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des Satzes 2 oder auf der Verwendung anderer
aromatisierender Zutaten, die diese Stoffe von Natur aus enthalten, beruht und
2. die in Anlage 4 festgesetzten Hoechstmengen nicht ueberschreitet.
Die Saetze 1, 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht fuer Chinin. Satz 3 gilt nicht fuer den in Anlage
4 bezeichneten Stoff Cumarin; Absatz 3a bleibt unberuehrt.
(3a) Ein verzehrfertiges Lebensmittel darf nur so hergestellt werden, dass sein Gehalt
an Cumarin in dem in den Verkehr gebrachten Lebensmittel
1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 oder auf der
Verwendung anderer aromatisierender Zutaten, die diese Stoffe von Natur aus
enthalten, beruht und
2. die in Anlage 4 festgesetzten Hoechstmengen nicht ueberschreitet.
(4) Verzehrfertige Lebensmittel, denen durch Aromen mehr als 0,03 Mikrogramm je
Kilogramm an Benzo(a)pyren zugefuehrt wurden, duerfen gewerbsmaessig nicht in den Verkehr
gebracht werden. Satz 1 gilt nicht fuer mit frisch entwickeltem Rauch geraeucherte
Lebensmittel.
§ 3 Zusatzstoffe
(1) Als Zusatzstoffe werden zugelassen
1. die in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe a aufgefuehrten Aromastoffe zur Herstellung von
Aromen, die zur Verwendung bei den in Anlage 6 aufgefuehrten Lebensmitteln und ihren
Zutaten bestimmt sind,
2. der in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe b aufgefuehrte Aromastoff zur Herstellung von
Lakritzwaren,
3. die in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe c aufgefuehrten Aromastoffe zur Herstellung von
Spirituosen und alkoholfreien Erfrischungsgetraenken,
4. die in Anlage 5 Nr. 2 aufgefuehrten Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von
Aromen, die dort aufgefuehrten Aminosaeuren und deren Salze sowie Glutaminsaeure,
Mononatriumglutamat und Monokaliumglutamat darueber hinaus zur Herstellung von
Reaktionsaromen.
5. (weggefallen)
(2) Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 jeweils festgesetzten
Hoechstmengen nicht ueberschreiten. Der Gehalt an Glutaminsaeure und Glutamaten darf im
verzehrfertigen Lebensmittel insgesamt 10.000 Milligramm pro Kilogramm, berechnet als
Glutaminsaeure, nicht ueberschreiten.
(3) Zum Raeuchern von Lebensmitteln allgemein, ausgenommen das Raeuchern von Wasser,
waessrigen Loesungen, Speiseoelen, anderen Fluessigkeiten und Nitritpoekelsalz, wird
frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hoelzern und Zweigen, Heidekraut und
Nadelholzsamenstaenden, auch unter Mitverwendung von Gewuerzen, zugelassen.
(4) Zum Raeuchern von Malz fuer die Whiskyherstellung wird frisch entwickelter Rauch aus
Torf zugelassen.
§ 4 Kennzeichnung von Aromen, die nicht an Endverbraucher abgegeben werden
(1) Aromen, die nicht zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3
Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, duerfen gewerbsmaessig
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. das Wort "Aroma", eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas,
2. die Worte "fuer Lebensmittel" oder ein genauerer Hinweis auf das Lebensmittel, fuer
welches das Aroma bestimmt ist,
3. in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile
-2-
a) die Kategorien der im Aroma enthaltenen aromatisierenden Bestandteile mit ihrer
Bezeichnung nach Anlage 1 Nr. 1 bis 6,
b) alle anderen im Aroma enthaltenen Bestandteile (Zusatzstoffe, Loesungs- und
Verduennungsmittel sowie sonstige Zutaten) mit ihrer Verkehrsbezeichnung oder
ihrer EWG-Nummer,
4. die Hoechstmengen der im Aroma enthaltenen Bestandteile, fuer die eine mengenmaessige
Beschraenkung bei der Herstellung von Lebensmitteln besteht, oder eine sonstige
Angabe, die es dem Kaeufer ermoeglicht, die fuer das betreffende Lebensmittel
geltenden Beschraenkungen einzuhalten,
5. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie,
6. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder
eines in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Verkaeufers.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 muessen auf den Packungen und Behaeltnissen in deutscher
Sprache gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Die Angaben
nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 brauchen nur in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden
Begleitpapieren gemacht zu werden, wenn auf den Packungen und Behaeltnissen an gut
sichtbarer Stelle die Worte "fuer die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht fuer
den Verkauf im Einzelhandel" angebracht sind.
(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberuehrt.
§ 4a Kennzeichnung von Aromen fuer Endverbraucher
(1) Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, duerfen gewerbsmaessig nur
in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. das Wort "Aroma", eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas,
2. die Worte "fuer Lebensmittel" oder ein genauerer Hinweis auf das Lebensmittel, fuer
welches das Aroma bestimmt ist,
3. bei Aromen, die aus einer Mischung von Stoffen der Anlage 1 mit anderen Stoffen
bestehen, in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile
a) das Aroma gemaess Nummer 1 und
b) alle anderen Stoffe mit ihrem Namen oder ihrer EWG-Nummer,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechend § 7 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung,
5. die besonderen Anweisungen fuer die Aufbewahrung und Verwendung,
6. eine Gebrauchsanweisung, sofern anderenfalls das Aroma nicht sachgerecht verwendet
werden kann,
7. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie,
8. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder
eines in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Verkaeufers.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 muessen auf den Packungen oder Behaeltnissen in deutscher
Sprache gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein.
§ 4b Hinweise auf natuerliche Herkunft
(1) Das Wort "natuerlich" und gleichsinnige Angaben duerfen zur Kennzeichnung von Aromen
nur gebraucht werden, wenn die aromatisierenden Bestandteile des Aromas ausschliesslich
-3-
aus natuerlichen Aromastoffen (Anlage 1 Nr. 1) oder Aromaextrakten (Anlage 1 Nr. 4)
bestehen.
(2) Bei Aromen, deren Verkehrsbezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes
Lebensmittel oder einen bestimmten Aromatraeger enthaelt, duerfen das Wort "natuerlich"
und gleichsinnige Angaben nur gebraucht werden, wenn das Erzeugnis Absatz 1 entspricht
und seine aromatisierenden Bestandteile ausschliesslich oder fast ausschliesslich aus dem
betreffenden Lebensmittel oder Aromatraeger gewonnen wurden.
§ 5 Verkehrsverbot
Aromen und alkoholfreie Erfrischungsgetraenke, die Chinin oder dessen Salze
enthalten, duerfen gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
durch die Angabe "chininhaltig" kenntlich gemacht sind. Satz 1 gilt nicht fuer
alkoholfreie Erfrischungsgetraenke, die nach den Vorschriften der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind.
§ 5a Aufgabenuebertragung
Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zustaendig fuer die
Durchfuehrung der Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG)
Nr. 2065/2003 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 ueber
Raucharomen zur tatsaechlichen oder beabsichtigten Verwendung in und auf Lebensmitteln
(ABl. EU Nr. L 309 S. 1).
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder 2 dort genannte Stoffe, Aromen oder
andere Lebensmittel verwendet oder in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 dort genannte Lebensmittel in den Verkehr
bringt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer bei dem gewerbsmaessigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu
bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe ueber die durch § 3 Abs.
2 festgesetzten Hoechstmengen hinaus verwendet.
(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer
1. entgegen § 4b Abs. 1 oder 2 das Wort "natuerlich" oder eine gleichsinnige Angabe
gebraucht oder
2. entgegen § 5 dort genannte Erzeugnisse in den Verkehr bringt.
(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer entgegen Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 ueber Raucharomen zur
tatsaechlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr.
L 309 S. 1) ein Raucharoma oder ein Lebensmittel, in oder auf dem ein Raucharoma
vorhanden ist, in den Verkehr bringt.
(5) Wer eine in Absatz 2, 3 oder 4 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach
§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 4 oder §
4a Aromen, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in
den Verkehr bringt.
-4-
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3 Abs. 3a
ein Lebensmittel herstellt.
§ 7 Uebergangsvorschrift
(1) Bis zum 27. Januar 2006 duerfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum
25. Januar 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und
danach noch bis zum Abbau der Vorraete weiter in den Verkehr gebracht werden.
(2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 duerfen Aromen und andere Lebensmittel nach den
bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr
gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorraete weiter in den Verkehr
gebracht werden.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a)
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen fuer Aromen
Fundstelle des Originaltextes : BGBl. I 2006, 1132
1. Natuerliche Aromastoffe:
chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, gewonnen durch geeignete
physikalische Verfahren (einschliesslich Destillation und Extraktion mit
Loesungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus
Ausgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die als solche verwendet
oder mittels herkoemmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschliesslich
Trocknen, Roesten und Fermentieren) fuer den menschlichen Verzehr aufbereitet werden.
2. Naturidentische Aromastoffe:
chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische Synthese
oder durch Isolierung mit chemischen Verfahren gewonnen werden und mit einem Stoff
chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer
Herkunft im Sinne der Nummer 1 natuerlich vorkommt.
3. Kuenstliche Aromastoffe:
chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische Synthese
gewonnen werden, aber nicht mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem
Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft im Sinne der Nummer 1 natuerlich
vorkommt.
4. Aromaextrakte:
nicht unter die Begriffsbestimmung der Nummer 1 fallende konzentrierte
und nicht konzentrierte Erzeugnisse mit Aromaeigenschaften, gewonnen durch
geeignete physikalische Verfahren (einschliesslich Destillation und Extraktion
mit Loesungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus
Ausgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die als solche verwendet
oder mittels herkoemmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschliesslich
Trocknen, Roesten und Fermentieren) fuer den menschlichen Verzehr aufbereitet werden.
5. Reaktionsaromen:
Erzeugnisse, hergestellt unter Beachtung der nach redlichem Herstellerbrauch
ueblichen Verfahren durch Erhitzen einer Mischung von Ausgangserzeugnissen, von
denen mindestens eines Stickstoff (Aminogruppe) enthaelt und ein anderes ein
reduzierender Zucker ist, waehrend einer Zeit von hoechstens 15 Minuten auf nicht
mehr als 180 Grad C.
6. Raucharomen:
Zubereitungen aus Rauch, der bei den herkoemmlichen Verfahren zum Raeuchern von
Lebensmitteln verwendet wird.
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
Hoechstmengen an bestimmten Stoffen in Aromen
Arsen 3 mg/kg
Blei 10 mg/kg
Cadmium 1 mg/kg
-5-
Quecksilber 1 mg/kg
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2)
Stoffe, die zur Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln nicht
verwendet werden duerfen
Fundstelle des Originaltextes : BGBl. I 2006, 1133
Birkenteeroel (Oleum Betulae empyreumaticum)
Bittersuessstaengel (Stipides Dulcamarae)
Engelsuesswurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma Filicis dulcis)
Wacholderteeroel (Oleum Juniperi empyreumaticum)
Methyleugenol (als solches) CAS-Nr. 93-15-2
Estragol (als solches) CAS-Nr. 140-67-0
Anlage 4 (zu § 2 Abs. 3)
Hoechstmengen an bestimmten Stoffen in verzehrfertigen aromatisierten
Lebensmitteln
Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 2006, 1134
-------------------------------------------------------------------------------
Stoffe Getraenke andere Sonderregelungen
Lebensmittel
mg/kg mg/kg
-------------------------------------------------------------------------------
Agarizinsaeure 20 20 100 mg/kg in alkoholischen Getraenken
und in Lebensmitteln, die Pilze
enthalten
Aloin 0,1 0,1 50 mg/kg in alkoholischen Getraenken
Beta-Asaron 0,1 0,1 1 mg/kg in alkoholischen Getraenken
und Wuerzen fuer "Snacks"
Berberin 0,1 0,1 10 mg/kg in alkoholischen Getraenken
Cumarin 2 2 10 mg/kg in Karamell-Suesswaren
50 mg/kg in Kaugummi
10 mg/kg in alkoholischen Getraenken
Blausaeure 1 1 50 mg/kg in Nougat, Marzipan,
Marzipanersatz und aehnlichen
Erzeugnissen
1 mg/kg je Volumenprozent an
Alkohol in alkoholischen Getraenken
5 mg/kg in Steinfruchtobstkonserven
Hyperizin 0,1 0,1 10 mg/kg in alkoholischen Getraenken
1 mg/kg in Suesswaren
Pulegon 100 25 250 mg/kg in mit Pfefferminze oder
Minze aromatisierten Getraenken
350 mg/kg in mit Minze
aromatisierten Suesswaren
Quassin 5 5 10 mg/kg bei Suesswaren in
Pastillenform
50 mg/kg in alkoholischen Getraenken
Safrol 1 1 2 mg/kg in alkoholischen Getraenken
und Isosafrol mit einem Alkoholgehalt von bis
zu 25% vol
5 mg/kg in alkoholischen Getraenken
mit einem Alkoholgehalt von ueber
25% vol
15 mg/kg in Lebensmitteln, die
Muskatbluete oder Muskatnuss
enthalten
Santonin 0,1 0,1 1 mg/kg in alkoholischen Getraenken
mit einem Alkoholgehalt von ueber
-6-
25% vol
Thujon 0,5 0,5 5 mg/kg in alkoholischen Getraenken
(Alpha und Beta) mit einem Alkoholgehalt von bis
zu 25% vol
10 mg/kg in alkoholischen Getraenken
mit einem Alkoholgehalt von mehr als
25% vol
25 mg/kg in Lebensmitteln, die
Salbeizubereitungen enthalten
35 mg/kg in Bitter-Spirituosen
Chinin 0 0 300 mg/kg in Spirituosen
85 mg/kg in alkoholfreien
Erfrischungsgetraenken
Anlage 5 (zu § 3)
Zusatzstoffe
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1135 - 1137; bzgl. der einzelnen
Aenderungen vgl. Fussnote )
1. Aromastoffe
-------------------------------------------------------------------------------
E-Nummer I Aromastoffe I Hoechstmenge mg/kg
I I verzehrfertiges Lebensmittel
-------------------------------------------------------------------------------
1 I 2 I 3
-------------------------------------------------------------------------------
I a) Ethylvanillin I 250
I Allylphenoxiacetat I 2
I alpha-Amylzimtaldehyd I 1
I Anisylaceton I 25
I Hydroxicitronellal ) I insgesamt 25, berechnet als
I Hydroxicitronellaldiethylacetal ) I Hydroxicitronellal
I Hydroxicitronellaldimethylacetal) I
I 6-Methylcumarin I 30
I Methylheptincarbonat I 4
I ss-Naphthylmethylketon I 5
I 2-Phenylpropionaldehyd I 1
I Piperonylisobutyrat I 3
I Propenylguaethol I 25
I Resorcindimethylether I 5
I Vanillinacetat I 25
I b) Ammoniumchlorid I 20.000
I c) Chininhydrochlorid I insgesamt 300 bei
I Chininsulfat I Spirituosen, 85 bei
I I alkoholfreien Erfrischungs-
I I getraenken, jeweils
I I berechnet als Chinin
I I (einschliesslich der Zusaetze
I I nach Anlage 4) *)
-------------------------------------------------------------------------------
*) Die Hoechstmengen beziehen sich auf einen Liter.
2. Geschmacksbeeinflussende Stoffe
-------------------------------------------------------------------------------
E-Nummer I Stoffe I Hoechstmenge mg/kg
I I verzehrfertiges Lebensmittel
-------------------------------------------------------------------------------
1 I 2 I 3
-------------------------------------------------------------------------------
I L-Alanin ) I
I L-Arginin ) I
-7-
I L-Asparaginsaeure ) I
I L-Citrullin ) I
I L-Cystein ) I
I L-Cystin ) I
E 640 I Glycin ) I
I L-Histidin ) I insgesamt 500 und nicht
I L-Isoleucin ) I mehr als 300 je
I L-Leucin ) I Einzelsubstanz, jeweils
I L-Lysin ) I berechnet als Aminosaeure
I L-Methionin ) I
I L-Phenylalanin ) I
I L-Serin ) I
I Taurin ) I
I L-Threonin ) I
I L-Valin ) I
I sowie die Natrium- und ) I
I Kaliumverbindungen und die ) I
I Hydrochloride dieser Aminosaeuren ) I
I Maltol I 10
I Ethylmaltol I 50
-------------------------------------------------------------------------------
3. (weggefallen)
-------------------------------------------------------------------------------
*) qs = quantum satis im Sinne des § 7 Abs. 2 der
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.
Anlage 6 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1137;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Lebensmittel, denen Aromen mit Aromastoffen nach Anlage 5 Nr. 1
Buchstabe a zugesetzt werden duerfen:
1. Kuenstliche Heiss- und Kaltgetraenke, Brausen
2. Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Gruetze, suesse Sossen
und Suppen
3. Speiseeis
4. Backwaren, Teigmassen und deren Fuellungen
5. Zuckerwaren, Brausepulver
6. Fuellungen fuer Schokoladenwaren
7. Kaugummi
8. Erzeugnisse nach Anlage 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 9 der Kakaoverordnung: nur Ethylvanillin
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. X Sachgebiet E Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1090)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
13. Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 2. April 1985 (BGBl. I S. 631),
mit folgenden Massgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet duerfen Erzeugnisse
abweichend von den Vorschriften der Verordnung noch bis zum 31. Dezember 1992
hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher
geltenden Recht entsprechen.
b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und in dem
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zustaendigen
Stellen der Lebensmittelueberwachung stellen durch besondere Massnahmen sicher,
-8-
dass Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.
...
-9-