Gesetz ueber den Vertrauensmann der
Zivildienstleistenden (Artikel 2 des
Gesetzes ueber die Beteiligung der
Soldaten und der Zivildienstleistenden)
(Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG)
ZDVG
vom 16.01.1991
"Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
Fussnote
Textnachweis ab: 22.1.1991
Das G wurde am 22.1.1991 verkuendet und ist gem. Art. 4 Satz 1 G v. 16.1.1991 I 47 am
Tage der Verkuendung in Kraft getreten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Beteiligung, Grundsatz
(1) Die Beteiligung der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) in dienstlichen
Angelegenheiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll zu einer vertrauensvollen
Zusammenarbeit bei der Dienstgestaltung und zu einer fuersorglichen Beruecksichtigung der
Belange des einzelnen Dienstleistenden beitragen.
(2) Die Beteiligung der Dienstleistenden erfolgt regelmaessig durch Vertrauensmaenner.
(3) Das Recht des Dienstleistenden, sich in dienstlichen und persoenlichen
Angelegenheiten an seine Vorgesetzten zu wenden sowie Antraege und Beschwerden
vorzubringen, bleibt unberuehrt.
§ 2 Vertrauensmann
(1) Dienstleistende waehlen in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihren Reihen
1. in Dienststellen oder in Lehrgaengen mit fuenf bis zu zwanzig Dienstleistenden je
einen Vertrauensmann und je einen Stellvertreter,
2. in Dienststellen oder in Lehrgaengen mit einundzwanzig und mehr Dienstleistenden je
einen Vertrauensmann und je zwei Stellvertreter.
(2) Fuer Lehrgaenge entfaellt die Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter, wenn
die voraussichtliche Amtsdauer des Vertrauensmannes bis zur Beendigung des Lehrgangs
weniger als zehn Kalendertage betraegt.
(3) Wahlberechtigt sind alle Dienstleistenden, die dem Wahlbereich angehoeren, fuer den
der Vertrauensmann zu waehlen ist.
(4) Waehlbar ist jeder Wahlberechtigte des Wahlbereichs mit Ausnahme
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1. der Dienstleistenden, die infolge Richterspruchs die Faehigkeit, Rechte aus
oeffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen und
2. der Dienstleistenden, die vor dem Tage der Stimmabgabe durch das Verwaltungsgericht
als Vertrauensmann abberufen worden sind.
(5) Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur
Durchfuehrung der in Absatz 1 genannten Wahlen Vorschriften zu erlassen ueber
1. die Wahlbereiche,
2. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstandes, die
Festsetzung des Wahltermins, die Wahlbekanntmachungen, das Waehlerverzeichnis,
Einsprueche gegen das Waehlerverzeichnis, die Wahlvorschlaege, die Bewerberliste,
3. die Stimmabgabe,
4. die Feststellung des Wahlergebnisses und dessen Bekanntmachung und
5. die Aufbewahrung der Wahlakten.
(6) Drei Wahlberechtigte, die Leitung der Dienststelle oder die Leitung des
Lehrgangs koennen die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht anfechten mit dem Antrag, die
Wahl fuer ungueltig zu erklaeren, wenn gegen wesentliche Vorschriften ueber das Wahlrecht,
die Waehlbarkeit oder das Wahlverfahren verstossen worden und eine Berichtigung nicht
erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoss das Wahlergebnis nicht veraendert oder
beeinflusst werden konnte.
§ 3 Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats
(1) Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats der
Dienststelle beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die
Dienstleistenden betreffen.
(2) Ist ein Vertrauensmann nicht gewaehlt, so koennen sich die Dienstleistenden mit ihren
Anliegen an den fuer ihre Dienststelle zustaendigen Betriebs- oder Personalrat wenden.
Dieser hat auf die Beruecksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, bei
der Leitung des Betriebes oder der Verwaltung hinzuwirken.
Abschnitt 2
Rechtsstellung des Vertrauensmannes
§ 4 Schutz des Vertrauensmannes
Der Vertrauensmann darf in der Ausuebung seiner Befugnisse nicht behindert und wegen
seiner Taetigkeit nicht benachteiligt oder beguenstigt werden.
§ 5 Schweigepflicht
(1) Der Vertrauensmann hat ueber die ihm in Ausuebung seiner Taetigkeit nach diesem Gesetz
bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht fuer Angelegenheiten oder Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung beduerfen. Die
Schweigepflicht besteht ferner nicht gegenueber dem Bundesamt fuer den Zivildienst
(Bundesamt) und den Mitgliedern des fuer die Dienststelle zustaendigen Betriebs- oder
Personalrats.
§ 6 Unfallschutz
Erleidet ein Dienstleistender anlaesslich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfuellung
von Pflichten nach diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schaedigung,
die im Sinne des Zivildienstgesetzes eine Zivildienstbeschaedigung waere, so finden
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§ 35 Abs. 5 und 8, § 47 und die §§ 49 bis 51 des Zivildienstgesetzes entsprechende
Anwendung.
§ 7 Amtszeit
(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem
Zeitpunkt noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. Endet
der Zivildienst oder der Lehrgang des Vertrauensmannes, so endet auch seine Amtszeit.
Die Amtszeit eines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der Wahl, fruehestens jedoch mit
dem Beginn der Amtszeit des von ihm vertretenen Vertrauensmannes; sie endet mit dem
Ende seines Zivildienstes oder seines Lehrgangs.
(2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor Ablauf der Amtszeit
1. durch Niederlegung des Amtes,
2. durch Verlust der Waehlbarkeit oder
3. durch rechtskraeftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
§ 8 Niederlegung des Amtes
Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Erklaerung gegenueber der Leitung der
Dienststelle sein Amt niederlegen. Die Niederlegung des Amtes wird von der Leitung der
Dienststelle dienstlich bekanntgemacht. Bei Lehrgaengen tritt an die Stelle der Leitung
der Dienststelle die Leitung des Lehrgangs.
§ 9 Abberufung des Vertrauensmannes
(1) Die Praesidentin oder der Praesident des Bundesamtes, mindestens ein Viertel
der Dienstleistenden des Wahlbereiches oder die Leitung der Dienststelle kann beim
Verwaltungsgericht beantragen, den Vertrauensmann wegen grober Vernachlaessigung seiner
gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten
als Vertrauensmann abzuberufen. Der Antrag auf Abberufung kann auch wegen eines
sonstigen Verhaltens des Vertrauensmannes gestellt werden, das geeignet ist, die
verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Dienstleistenden oder das
Zusammenleben innerhalb der Dienststelle ernsthaft zu beeintraechtigen.
(2) Auf Antrag eines der Antragsteller kann das Verwaltungsgericht das vorlaeufige
Ruhen des Amtes des Vertrauensmannes bis zur Entscheidung ueber den Abberufungsantrag
anordnen.
§ 10 Eintritt des Stellvertreters
(1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig (§ 7), so tritt der Stellvertreter
ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu waehlen.
(2) Der Stellvertreter tritt auch ein, wenn der Vertrauensmann an der Ausuebung seines
Amtes verhindert ist oder sein Amt ruht (§ 9 Abs. 2).
(3) Die §§ 7 bis 9 gelten fuer den Stellvertreter entsprechend.
§ 11 Versetzung des Vertrauensmannes
Der Vertrauensmann darf waehrend der Dauer seines Amtes gegen seinen Willen zu einer
anderen Dienststelle nur versetzt werden, wenn dies auch unter Beruecksichtigung seiner
Stellung als Vertrauensmann aus dienstlichen Gruenden unvermeidbar ist. Dasselbe gilt
fuer die zur Wahl vorgeschlagenen Dienstleistenden bis zum Wahltag.
§ 12 Beschwerderecht
Der Vertrauensmann kann sich entsprechend § 41 des Zivildienstgesetzes auch dann
beschweren, wenn er glaubt, in der Ausuebung seiner Befugnisse behindert oder wegen
seiner Taetigkeit benachteiligt zu sein.
§ 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann
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Ueber Beschwerden gegen den Vertrauensmann entscheidet die Praesidentin oder der
Praesident des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf eine hierfuer bestellte
Beamtin oder einen hierfuer bestellten Beamten des Bundesamtes, die oder der die
Befaehigung zum Richteramt hat, uebertragen.
Abschnitt 3
Beteiligung des Vertrauensmannes
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 14 Grundsaetze fuer die Zusammenarbeit
(1) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen
Vorgesetzten und Dienstleistenden sowie zur Erhaltung des Vertrauens innerhalb der
Dienststelle oder des Lehrgangs beitragen.
(2) Die oder der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann bei der Erfuellung seiner Aufgaben
zu unterstuetzen.Der Vertrauensmann ist ueber Angelegenheiten, die seine Aufgaben
betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm ist waehrend des Dienstes
Gelegenheit zu geben, Sprechstunden fuer Dienstleistende innerhalb der Dienststelle
abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist und
dienstliche Gruende nicht entgegenstehen.
§ 15 Pflichten des Vorgesetzten
(1) Die oder der Vorgesetzte hat alle Dienstleistenden alsbald nach Dienstantritt
ueber die Rechte und Pflichten des Vertrauensmannes zu unterrichten und den Namen des
Vertrauensmannes bekanntzugeben.
(2) Die oder der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann und seine Stellvertreter
unverzueglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen.
(3) Vertrauensmaenner und deren Stellvertreter, die erstmals in ihr Amt gewaehlt worden
sind, werden durch das Bundesamt auf ihre Aufgaben vorbereitet.
(4) Die Praesidentin oder der Praesident des Bundesamtes oder die beauftragten
Beschaeftigten des Bundesamtes fuehren mindestens einmal im Kalenderhalbjahr mit
Vorgesetzten und Vertrauensmaennern eine Besprechung ueber Angelegenheiten von
gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich des Vertrauensmannes durch. Den
Vertrauensmaennern ist im Benehmen mit den Vorgesetzten Gelegenheit zu geben, sich auf
diese Besprechungen vorzubereiten.
(5) Dem Vertrauensmann ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Freistellung vom
Dienst zu gewaehren, wenn er durch die Erfuellung seiner Aufgaben als Vertrauensmann ueber
die regelmaessige taegliche Arbeitszeit hinaus beansprucht wird.
Unterabschnitt 2
Formen der Beteiligung
§ 16 Anhoerung
Dem Vertrauensmann sind beabsichtigte Massnahmen und Entscheidungen, zu denen er
anzuhoeren ist, rechtzeitig mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Aeusserung zu geben.
§ 17 Vorschlagsrecht
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(1) Soweit dem Vertrauensmann ein Vorschlagsrecht zusteht, hat die oder der Vorgesetzte
die Vorschlaege des Vertrauensmannes mit ihm zu eroertern.
((2) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Vertrauensmann sein Anliegen der oder
dem naechsthoeheren Vorgesetzten vortragen, sofern eine solche oder ein solcher vorhanden
ist. Diese oder dieser entscheidet abschliessend. Sie oder er soll die Ausfuehrung einer
dienstlichen Anordnung oder einer sonstigen Massnahme bis zur Entscheidung aussetzen,
wenn dem dienstliche Gruende nicht entgegenstehen.
(3) Entspricht die oder der Vorgesetzte einem Vorschlag des Vertrauensmannes nicht oder
nicht in vollem Umfang, teilt sie oder er dem Vertrauensmann die Entscheidung unter
Angabe der Gruende mit.
§ 18 Mitbestimmung
Unterliegt eine Massnahme oder Entscheidung der Mitbestimmung, ist der Vertrauensmann
von der oder dem zustaendigen Vorgesetzten rechtzeitig zu unterrichten. Dabei ist
ihm Gelegenheit zur Aeusserung zu geben. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die
Massnahme oder die Entscheidung auszusetzen und die oder der naechsthoehere Vorgesetzte
anzurufen, sofern eine solche oder ein solcher vorhanden ist. Entscheidet die oder der
naechsthoehere Vorgesetzte abweichend vom Vorschlag, ist die Entscheidung gegenueber dem
Vertrauensmann schriftlich zu begruenden.
Unterabschnitt 3
Aufgabengebiete
§ 19 Personalangelegenheiten
(1) Der Vertrauensmann soll durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten bei folgenden
Personalmassnahmen auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden angehoert werden:
1. Versetzungen aus dienstlichen Gruenden,
2. Umsetzungen innerhalb der Dienststelle,
3. vorzeitige Beendigungen des Dienstverhaeltnisses, sofern das Zivildienstgesetz einen
Ermessensspielraum einraeumt, und
4. Antraegen auf Genehmigung einer Nebentaetigkeit oder von Sonderurlaub.
(2) Die oder der Vorgesetzte teilt die Aeusserung des Vertrauensmannes zu der
beabsichtigten Personalmassnahme der zustaendigen Stelle mit. Das Ergebnis der Anhoerung
ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.
§ 20 Dienstbetrieb
(1) Die oder der Vorgesetzte soll den Vertrauensmann zur Gestaltung des Dienstbetriebes
anhoeren. Der Vertrauensmann hat das Recht, Vorschlaege zu unterbreiten.
(2) Zum Dienstbetrieb gehoeren alle Massnahmen, die im Dienst-, Einsatz- oder Schichtplan
festgelegt werden und Fragen der Arbeitsaufgaben, des inneren Dienstbetriebes, der
Fuersorge und des ausserdienstlichen Gemeinschaftslebens betreffen. Ausgenommen sind
Fragen, die sich auf Ziele und Inhalte der Lehrgaenge beziehen.
(3) Auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden soll der Vertrauensmann bei der
individuellen Gewaehrung von Freistellungen vom Dienst gehoert werden.
§ 21 Betreuung und Fuersorge
(1) Die Aufstellung von Benutzerordnungen fuer Betreuungseinrichtungen unterliegen der
Mitbestimmung des Vertrauensmannes.
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(2) Die Planung von Veranstaltungen des ausserdienstlichen Gemeinschaftslebens bestimmt
der Vertrauensmann mit. Zur Durchfuehrung von dienstlichen Veranstaltungen geselliger
Art ist er zu hoeren.
§ 22 Ahndung von Dienstvergehen
(1) Vor der Verhaengung von Disziplinarmassnahmen ist der Vertrauensmann zur Person des
Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzuhoeren.
(2) Der Sachverhalt ist dem Vertrauensmann vor Beginn der Anhoerung bekanntzugeben.
(3) Ueber die Anhoerung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen
ist.
§ 23 Beschwerdeverfahren
Betrifft eine Beschwerde Fragen des Dienstbetriebes, der Fuersorge oder des
ausserdienstlichen Gemeinschaftslebens, soll der Vertrauensmann des Beschwerdefuehrers
angehoert werden. In Personalangelegenheiten (§ 19) soll der Vertrauensmann auf Antrag
des Beschwerdefuehrers angehoert werden.
§ 24 Ausschluss der Beteiligung
Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt, wenn er selbst Betroffener einer
Personalmassnahme oder einer Disziplinarmassnahme oder Beschwerdefuehrer ist. In diesen
Faellen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes zu beteiligen.
§ 25
(weggefallen)
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