Verordnung zur Pruefung von Luftfahrtgeraet
(Artikel 2 der Verordnung zur Aenderung
luftrechtlicher Vorschriften ueber die
Entwicklung, Zulassung, Herstellung
und Instandhaltung von Luftfahrtgeraet)
(LuftGerPV)
LuftGerPV

vom  03.08.1998



"Verordnung zur Pruefung von Luftfahrtgeraet (Artikel 2 der Verordnung zur Aenderung
luftrechtlicher Vorschriften ueber die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und
Instandhaltung von Luftfahrtgeraet) vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 4 V v. 17.11.2006 I 2644

Fussnote

 Textnachweis ab: 12.8.1998
Die V wurde vom Bundesministerium fuer Verkehr im Benehmen mit dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft erlassen. Sie ist gem. Art. 6 Satz 1 V v. 3.8.1998 I 2010 mWv 12.8.1998 in
Kraft getreten.

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren der Pruefung von
Luftfahrtgeraet auf seine Lufttuechtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und
Instandhaltung.

(2) Die Pruefung der Lufttuechtigkeit wird erbracht:
1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeraets in einer Muster- oder
   Einzelstueckpruefung;
2. im Rahmen der Herstellung des Luftfahrtgeraets in einer Stueckpruefung oder in
   Pruefungen in einem Qualitaetsmanagement-System;
3. im Rahmen der Instandhaltung des Luftfahrtgeraets in Instandhaltungspruefungen oder
   Nachpruefungen.

(3) Die Pruefung der Ausruestungs- oder Zubehoerteile eines Luftfahrzeugs kann mit der
Pruefung des Luftfahrzeugs verbunden werden.

(4) Die Pruefung von Bauteilen, die im Rahmen einer Musterpruefung von Luftfahrtgeraet
bestimmte fuer das Muster geltende Bauvorschriften erfuellen muessen, kann in gesonderten,
hierfuer genehmigten Entwicklungsbetrieben erfolgen. Die Pruefung der Lufttuechtigkeit des
Musters bleibt hiervon unberuehrt.

§ 2 Zustaendige Stellen
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(1) Fuer die Pruefung der Lufttuechtigkeit des musterzulassungspflichtigen Luftfahrtgeraets
ist die nach § 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung fuer die Erteilung der
Musterzulassung zustaendige Stelle zustaendig. Fuer die Pruefung der Lufttuechtigkeit des
Luftfahrtgeraets nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung ist der Hersteller
zustaendig.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zustaendigen Stellen koennen zur Durchfuehrung
1. der Musterpruefung
   Entwicklungsbetriebe nach den Bestimmungen des § 9;
2. der Stueckpruefung und der Pruefungen in einem Qualitaetsmanagement-System
   Herstellungsbetriebe nach den Bestimmungen der § 9 und 10 Abs. 3,
3. der Instandhaltungspruefungen oder der Nachpruefungen
   Instandhaltungsbetriebe nach § 13, luftfahrttechnische Betriebe nach § 18 oder
   Herstellungsbetriebe nach § 19
genehmigen. Der genehmigte Betrieb hat die ihm mit der Genehmigung uebertragenen
Pruefaufgaben dem genehmigten Umfang und Verfahren entsprechend durchzufuehren.

§ 3 Einzelstueckpruefung
(1) Der Nachweis der Lufttuechtigkeit eines Luftfahrtgeraets nach § 1 Abs. 3 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird in einer Einzelstueckpruefung erbracht, deren Art
und Umfang von der nach § 2 Abs. 1 zustaendigen Stelle festgelegt wird. Das gleiche gilt
fuer Aenderungen, die sich auf seine Lufttuechtigkeit auswirken. Die zustaendige Stelle
kann Dritte mit der Ueberwachung der Pruefung beauftragen.

(2) Wird die Lufttuechtigkeit nach Absatz 1 nicht nach den Bauvorschriften fuer
Luftfahrtgeraet, sondern nach besonderen, von der zustaendigen Stelle anerkannten
Lufttuechtigkeitsanforderungen nachgewiesen, die ein gleiches Mass an Lufttuechtigkeit
sicherstellen, wie die Bauvorschriften fuer Luftfahrtgeraet, wird die Verkehrszulassung
in der Kategorie "Sonderklasse" erteilt. Werden weitere Erleichterungen gewaehrt und ist
ein sicherer Betrieb des Luftfahrtgeraets gewaehrleistet, wird die Verkehrszulassung in
der Kategorie "Beschraenkte Sonderklasse" erteilt.

(3) Der Absatz 2 gilt nicht fuer Luftsportgeraet. Die Verkehrszulassung von Einzelstuecken
von Luftsportgeraet wird in der Kategorie "Luftsportgeraet" erteilt.

§ 4 Anerkennung der Musterpruefung anderer Stellen
(1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeraets bereits nach auslaendischen
Lufttuechtigkeitsvorschriften oder Lufttuechtigkeitsvorschriften der Bundeswehr
geprueft worden, die ein gleiches Mass an Lufttuechtigkeit sicherstellen wie die
Bauvorschriften fuer Luftfahrtgeraet, wird eine vereinfachte Musterpruefung durchgefuehrt.
In der vereinfachten Musterpruefung ist festzustellen, ob die fuer die Erteilung der
Musterzulassung benoetigten Unterlagen sowie die fuer die Instandhaltung und den Betrieb
erforderlichen Betriebsanweisungen ordnungsgemaess sind. Die nach § 2 Abs. 1 zustaendige
Stelle kann weitere, zur Feststellung der Lufttuechtigkeit erforderliche Nachweise
verlangen, insbesondere den Nachweis, dass das Muster nicht Merkmale oder Eigenschaften
aufweist, die einen sicheren Betrieb beeintraechtigen.

(2) Einer vereinfachten Musterpruefung bedarf es nicht, wenn die Musterpruefung von einer
zustaendigen Behoerde eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften oder
von einer von ihr dafuer zugelassenen Pruefstelle vorgenommen wurde, wenn ihre Ergebnisse
der fuer die Musterzulassung zustaendigen deutschen Stelle zur Verfuegung stehen oder auf
Anfrage zur Verfuegung gestellt werden und wenn ihre Ergebnisse dem deutschen Schutz-
und Sicherheitsniveau gleichwertig sind. Solches Luftfahrtgeraet wird ohne weitere
Pruefung musterzugelassen.

(3) Die Bestimmungen internationaler Abkommen ueber die Anerkennung von
Lufttuechtigkeitszeugnissen bleiben unberuehrt.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer bereits im Ausland gepruefte und
zugelassene Aenderungen des Musters.

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§ 5 Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen
(1) Ist Luftfahrtgeraet, dessen Muster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung zugelassen ist, nach auslaendischen Lufttuechtigkeitsvorschriften oder
Lufttuechtigkeitsvorschriften der Bundeswehr hergestellt und geprueft worden, die ein
gleiches Mass an Lufttuechtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung,
und hat bei Luftfahrtgeraet, das der Verkehrszulassung bedarf, eine umfassende
Nachpruefung nach § 15 Abs. 1 Beanstandungen nicht ergeben, kann der Nachweis der
ordnungsgemaessen Herstellung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2
Abs. 1 zustaendigen Stelle als Stueckpruefung oder Pruefung in einem Qualitaetsmanagement-
System nach den §§ 9 und 10 anerkannt werden.

(2) Die Anerkennung kann eingeschraenkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung nicht nur
voruebergehend weggefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

(3) Einer Anerkennung bedarf es nicht, wenn die Herstellung von Luftfahrtgeraet,
das mit einem von der zustaendigen Stelle zugelassenen Muster uebereinstimmt, nach
den in § 9 Abs. 1 festgelegten Verfahren in einem anderen Land erfolgt ist, mit
dem eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung getroffen wurde und die festgelegten
Verwaltungsverfahren eingehalten sind.

(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen ueber die Anerkennung von
Lufttuechtigkeitszeugnissen bleiben unberuehrt.

§ 6 Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen
(1) Ist die Instandhaltung von Luftfahrtgeraet mit deutscher Verkehrszulassung im
Ausland nach auslaendischen Pruefvorschriften vorgenommen worden, die ein gleiches Mass
an Lufttuechtigkeit sicherstellen, wie die Vorschriften dieser Verordnung, kann der
Nachweis der ordnungsgemaessen Instandhaltung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von
der nach § 2 Abs. 1 zustaendigen Stelle als Instandhaltungspruefung nach § 11 oder als
Nachpruefung nach § 14 anerkannt werden.

(2) Fuer die Instandhaltung von Luftfahrtgeraet, dessen Muster nach der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung zugelassen ist und das nicht der Verkehrszulassung bedarf, gilt
Absatz 1 entsprechend.

(3) Mit der Instandhaltung darf erst begonnen werden, wenn eine Anerkennung der
Instandhaltungsnachweise nach den Absaetzen 1 und 2 beantragt worden ist. Die
Anerkennung kann eingeschraenkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann
widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung nicht nur voruebergehend
weggefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen ueber die Anerkennung von
Lufttuechtigkeitszeugnissen bleiben unberuehrt.

(5) Auf Luftfahrtgeraet, das von den zustaendigen Stellen der Bundeswehr geprueft ist,
sind die Absaetze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 7 Genehmigung von Kleinbetrieben
(1) Die nach § 2 Abs. 1 zustaendige Stelle kann Kleinbetriebe, die Luftfahrtgeraet
entwickeln, herstellen, instandhalten oder aendern und die nur teilweise die
Voraussetzungen fuer die Durchfuehrung der Pruefungen erfuellen, zur Vermeidung unbilliger
Haerten als Betriebe nach § 2 Abs. 2 genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass die
ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Pruefungen des Luftfahrtgeraets dennoch sichergestellt
ist.

(2) Die Genehmigung kann eingeschraenkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung nicht nur
voruebergehend weggefallen sind, die erteilten Auflagen nicht eingehalten oder die
Pruefungen nicht ordnungsgemaess durchgefuehrt werden.


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§ 8 Behebung von Maengeln des Musters
(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrtgeraets Maengel des Musters
festgestellt, welche die Lufttuechtigkeit beeintraechtigen, ordnet die nach § 2 Abs. 1
zustaendige Stelle die zur Aufrechterhaltung der Lufttuechtigkeit notwendigen Massnahmen
an.

(2) Zur Behebung von Maengeln des dem Muster nachgebauten und bereits zum Verkehr
zugelassenen Luftfahrtgeraets hat der fuer die Durchfuehrung der Musterpruefung
genehmigte Betrieb technische Unterlagen zu erstellen und den Haltern und den fuer die
Instandhaltung des Luftfahrtgeraets genehmigten Betrieben auf Verlangen zu uebersenden.

Zweiter Abschnitt
Entwicklung und Herstellung

§ 9 Musterpruefung, Stueckpruefung oder Pruefungen in einem
Qualitaetsmanagement-System
(1) Fuer Luftfahrtgeraet nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 9 bis 11 der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterpruefung, die Stueckpruefung und die Pruefungen
in einem Qualitaetsmanagement-System nach den vom Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen in ihrer jeweils juengsten im Bundesanzeiger bekanntgemachten
Fassung der deutschen Uebersetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities
ueber Zulassungsverfahren fuer Luftfahrzeuge und zugehoerige Produkte und Teile (JAR-21
deutsch) (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998).

(2) Fuer Luftfahrtgeraet nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und fuer Luftfahrtgeraet nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
mit einer hoechstzulaessigen Startmasse ueber 150 kg erfolgen die Musterpruefung, die
Stueckpruefung und die Pruefungen in einem Qualitaetsmanagement-System entsprechend den
Bestimmungen der JAR-21 deutsch.

(3) Fuer Luftfahrtgeraet nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
erfolgen die Musterpruefung und die Stueckpruefung nach § 10, fuer Luftfahrtgeraet nach
§ 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterpruefung und die
Stueckpruefung nach § 10a.

(4) Fuer Luftfahrtgeraet nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
mit einer hoechstzulaessigen Startmasse bis zu 150 kg erfolgen die Musterpruefung und
die Stueckpruefung durch eine Pruefung der Uebereinstimmung des Luftfahrtgeraets mit dem
Stand der Technik. Hierzu hat der Halter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgeraet der
zustaendigen Stelle vorzustellen und die Pruefung bescheinigen zu lassen.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt kann in begruendeten Faellen abweichend von den Absaetzen
1 und 2 die Musterpruefung ganz oder teilweise selbst uebernehmen oder von Dritten
ueberwachen lassen. Fuer die Herstellung im Amateurbau sowie in begruendeten Einzelfaellen
kann es Ausnahmen erteilen.

(6) In einem nach der JAR-21 deutsch genehmigten Herstellungsbetrieb sind die
technischen Pruefungen und Bescheinigungen von Personen vorzunehmen, die von dem
genehmigten Herstellungsbetrieb ausgewaehlt und entsprechend ihrem Aufgabenbereich nach
einem von dem Herstellungsbetrieb erstellten und vom Luftfahrt-Bundesamt akzeptierten
Ausbildungsprogramm qualifiziert sind.

§ 10 Luftsportgeraet
(1) In der Musterpruefung wird geprueft, ob das Muster den Bauvorschriften fuer
Luftfahrtgeraet entspricht und nicht Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen
sicheren Betrieb beeintraechtigen. Ferner wird geprueft, ob die Musterunterlagen sowie
die Betriebsanweisungen, die fuer die Wartung, Ueberholung und Reparatur (Instandhaltung)
und den Betrieb des Luftfahrtgeraets erforderlich sind, vollstaendig sind und die


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notwendigen Angaben enthalten, um fuer das Muster und das dem Muster nachgebaute
Luftfahrtgeraet einen sicheren Betrieb gewaehrleisten zu koennen.

(2) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes legt fest, welche Teile der
Betriebsanweisungen einer Anerkennung beduerfen und kann verlangen, dass ihm neben
den Musterunterlagen das Muster eines nichtmotorgetriebenen Luftsportgeraets vom
Herstellungsbetrieb auf Dauer zur Verfuegung gestellt wird.

(3) In der Stueckpruefung wird geprueft, ob das Luftfahrtgeraet mit dem Muster
uebereinstimmt und lufttuechtig ist, ob die nach dem Geraetekennblatt zu dem Geraet
gehoerenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkannten Betriebsanweisungen
entsprechen und ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie gefordert
ist, ordnungsgemaess angebracht ist. Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
bestimmt, ob er die Stueckpruefung selber durchfuehrt oder sie in einem nach Absatz 7
genehmigten Herstellungsbetrieb durchfuehren laesst.

(4) Die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Stueckpruefung eines Luftsportgeraets ist
fuer Ultraleichtflugzeuge durch einen Pruefschein zu bescheinigen. Darin sind die
Lufttuechtigkeit und die Uebereinstimmung mit den im zugehoerigen Geraetekennblatt
enthaltenen Angaben festzustellen.

(5) Fuer die Herstellung im Amateurbau kann der Beauftragte nach § 31c des
Luftverkehrsgesetzes Art und Umfang der Pruefung im Einzelfall festlegen.

(6) Wird eine Aenderung eines zugelassenen Musters nicht von dem nach Absatz 3
bestimmten Herstellungsbetrieb vorgenommen, hat der Herstellungsbetrieb nach Absatz 3
auf Verlangen des Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes eine Stellungnahme
zu der Aenderung abzugeben.

(7) Ein Herstellungsbetrieb kann von dem Beauftragten nach § 31c des
Luftverkehrsgesetzes zur Durchfuehrung der Stueckpruefung genehmigt werden, wenn dieser
ueber die zur Durchfuehrung der Stueckpruefung erforderlichen technischen, personellen und
organisatorischen Voraussetzungen verfuegt. § 18 Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 gelten
entsprechend.

§ 10a Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgeraet
(1) Bei Luftfahrtgeraet nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der
Hersteller die Musterpruefung in einer vom Luftfahrt-Bundesamt hierfuer anerkannten
Pruefstelle vor Auslieferung des ersten Luftfahrtgeraets dieses Musters an den Kunden
entsprechend § 10 Abs. 1 durchfuehren und von dieser bescheinigen zu lassen. Bei
Luftfahrtgeraeten mit einem nicht fest eingebauten Motor ist hierbei auch die Einhaltung
der Laermemissionsgrenzwerte zu pruefen.

(2) Die Stueckpruefung hat der Hersteller vor Auslieferung dieses Luftfahrtgeraets an den
Kunden entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 durchzufuehren. Er hat die Betriebsanweisungen
bei Auslieferung des Luftfahrtgeraets sowie die zur Maengelbehebung erforderlichen
Anweisungen spaetestens fuenf Tage nach Feststellung des Mangels dem Halter zur Verfuegung
zu stellen.

(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgeraet nach Absatz 1 in die Bundesrepublik
Deutschland einfuehrt.

Dritter Abschnitt
Instandhaltung

1. Unterabschnitt
Gewerblich verwendete Flugzeuge, Drehfluegler und
Luftschiffe

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§ 11 Instandhaltungspruefungen
(1) Die Instandhaltungsmassnahmen, mit Lufttuechtigkeitsanweisungen angeordneten
Massnahmen und Aenderungen nach der Betriebsordnung fuer Luftfahrtgeraet werden fuer das
zum Verkehr zugelassene, fuer die Befoerderung von Fluggaesten, Fracht oder Post gegen
Entgelt verwendete Luftfahrtgeraet nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung vom Halter des Luftfahrtgeraets veranlasst und nach den Bestimmungen
des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20.
November 2003 ueber die Aufrechterhaltung der Lufttuechtigkeit von Luftfahrzeugen
und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausruestungen und die Erteilung
von Genehmigungen fuer Organisationen und Personen, die diese Taetigkeiten ausfuehren
(ABl. EU Nr. L 315 S. 1) in einem Instandhaltungsbetrieb nach § 13 durchgefuehrt. Die
ordnungsgemaesse Durchfuehrung wird vom Instandhaltungsbetrieb bescheinigt.

(2) Der Halter von Luftfahrtgeraet nach Absatz 1 hat in Zeitabstaenden von 12 Monaten
eine Instandhaltungspruefung von einem Instandhaltungsbetrieb nach § 13 durchfuehren
zu lassen. In der Instandhaltungspruefung wird festgestellt und bescheinigt, ob die
erforderlichen planmaessigen Instandhaltungsarbeiten, die angeordneten Instandhaltungen,
die zutreffenden Lufttuechtigkeitsanweisungen und die notwendigen Reparaturen oder
Aenderungen durchgefuehrt worden sind.

(3) Der Halter hat die Bescheinigungen der durchgefuehrten Instandhaltungspruefungen nach
Absatz 2 zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine Ausfertigung
der Bescheinigungen ist dem Luftfahrt-Bundesamt vorzulegen. Eine Ausfertigung der
jeweils letzten Bescheinigung ist im Luftfahrzeug mitzufuehren.

§ 12 Angeordnete Instandhaltung
Das Luftfahrt-Bundesamt kann jederzeit eine Instandhaltung fuer ein Luftfahrtgeraet
anordnen, wenn beim Betrieb Maengel festgestellt werden, die seine Lufttuechtigkeit
beeintraechtigen, oder begruendete Zweifel an seiner Lufttuechtigkeit bestehen. Das gilt
auch fuer die demselben Muster nachgebauten Luftfahrtgeraete, wenn zu vermuten ist, dass
Maengel auch bei diesen bestehen.

§ 13 Instandhaltungsbetrieb
(1) Ein Instandhaltungsbetrieb fuer Luftfahrtgeraet wird vom Luftfahrt-Bundesamt
genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr.
2042/2003 vorliegen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger
Haerten einem Instandhaltungsbetrieb die Befugnis erteilen, bestimmte Instandhaltungen
und Aenderungen durchzufuehren, zu deren Durchfuehrung er aufgrund seiner Genehmigung
nach Absatz 1 nicht berechtigt ist, wenn die erforderlichen technischen, personellen
und organisatorischen Voraussetzungen weitgehend vorhanden sind. Die Befugnis
kann zurueckgenommen werden, wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung nicht nur
voruebergehend weggefallen sind.

2. Unterabschnitt
Uebriges Luftfahrtgeraet

§ 14 Nachpruefungen
(1) Die Lufttuechtigkeit des Luftfahrtgeraets, das nicht unter die Regelung von § 11 Abs.
1 faellt und kein Luftfahrtgeraet nach § 9 Abs. 4 oder § 10a ist, wird bei den nach den §
5 bis 14 der Betriebsordnung fuer Luftfahrtgeraet erforderlichen Instandhaltungsmassnahmen
und Verfahren in einem luftfahrttechnischen Betrieb nach § 18 oder von den vom
Luftfahrt-Bundesamt fuer bestimmte Nachpruefungen anerkannten selbstaendigen Pruefern im
Rahmen ihrer Befugnisse oder bei Luftsportgeraeten von der nach § 19 Abs. 4 bestimmten
Stelle nachgeprueft.


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(2) Nachpruefungen erfolgen in bestimmten Zeitabstaenden nach § 15, bei der
Instandhaltung und der Aenderung des Luftfahrtgeraets nach § 16 sowie auf Anordnung der
zustaendigen Stelle nach § 17.

(3) Ein Instandhaltungsbetrieb nach § 13 kann auf Antrag zur Durchfuehrung der
Nachpruefung nach Absatz 1 vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt werden.

(4) Die Lufttuechtigkeit des Luftfahrtgeraets nach § 9 Abs. 4 ist in Zeitabstaenden von
zwoelf Monaten sowie nach Aenderungen vor dem ersten Flug nachzupruefen. Hierzu hat der
Halter das Luftfahrtgeraet dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zur
Nachpruefung vorzustellen und die durchgefuehrten Pruefungen von diesem unverzueglich
bescheinigen zu lassen. Die §§ 15 bis 20 finden keine Anwendung.

(5) Die Lufttuechtigkeit des Luftfahrtgeraets nach § 10a ist nach den vom Hersteller
vorgegebenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzupruefen oder
nachpruefen zu lassen. Der Halter ist fuer die rechtzeitige und vollstaendige Durchfuehrung
der Pruefungen verantwortlich. Er hat Maengel an dem Luftfahrtgeraet oder an den
Pruefanweisungen unverzueglich dem Hersteller zu melden. Die §§ 15 und 18 bis 20 finden
keine Anwendung.

§ 15 Nachpruefung in Zeitabstaenden
(1) Bei dem zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgeraet wird in Zeitabstaenden von 12
Monaten in einer umfassenden Nachpruefung festgestellt, ob es noch lufttuechtig ist und
den im zugehoerigen Geraetekennblatt enthaltenen Angaben entspricht (Jahresnachpruefung).

(2) Die nach § 2 Abs. 1 zustaendige Stelle kann aufgrund betrieblicher oder neuer
technischer Entwicklungen von Absatz 1 abweichende Fristen festlegen und im Einzelfall
kurzfristige Verlaengerungen gewaehren. In begruendeten Faellen kann der Beauftragte nach
§ 31c des Luftverkehrsgesetzes einzelne Bauteile sowie Rettungs- und Schleppgeraete fuer
Luftsportgeraete im Einzelfall oder allgemein von der Nachpruefpflicht befreien.

§ 16 Nachpruefung bei der Instandhaltung und Aenderung des Luftsportgeraets
(1) Bei der Wartung des Luftfahrtgeraets und kleinen Aenderungen nach den Bestimmungen
der Betriebsordnung fuer Luftfahrtgeraet wird die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der
Arbeiten nachgeprueft.

(2) Bei der Ueberholung des Luftfahrtgeraets sowie bei grossen Reparaturen und grossen
Aenderungen nach den Bestimmungen der Betriebsordnung fuer Luftfahrtgeraet wird die
Lufttuechtigkeit des Luftfahrtgeraets und die Uebereinstimmung mit den im zugehoerigen
Geraetekennblatt enthaltenen Angaben nachgeprueft.

§ 17 Angeordnete Nachpruefung
Die nach § 2 Abs. 1 zustaendige Stelle kann jederzeit eine Nachpruefung anordnen, wenn
beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrtgeraets Maengel festgestellt werden, die seine
Lufttuechtigkeit beeintraechtigen oder beeintraechtigen koennen, oder begruendete Zweifel
an der Lufttuechtigkeit des Luftfahrtgeraets bestehen. Das gleiche gilt fuer die demselben
Muster nachgebauten Luftfahrtgeraete, wenn zu vermuten ist, dass Maengel auch bei diesen
bestehen.

§ 18 Luftfahrttechnischer Betrieb
(1) Ein luftfahrttechnischer Betrieb wird genehmigt, wenn ausreichende eigene
personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen vorhanden sind,
um die Nachpruefung ordnungsgemaess durchfuehren zu koennen. In jedem Fall ist das
Vorhandensein einer von der Werkstaettenleitung unabhaengigen Prueforganisation oder eines
gleichwertigen Qualitaetsmanagement-Systems nachzuweisen.

(2) Die Genehmigung wird fuer bestimmte Arten des Luftfahrtgeraets von der nach § 2
Abs. 1 zustaendigen Stelle mit einer Gueltigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Sie kann
eingeschraenkt und mit Auflagen verbunden werden. Sie wird auf Antrag verlaengert, wenn
die Voraussetzungen fuer die Genehmigung fortbestehen.

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(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung
nicht nur voruebergehend weggefallen sind, die erteilten Auflagen nicht eingehalten oder
die Pruefungen nicht ordnungsgemaess durchgefuehrt werden.

(4) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Genehmigung, deren Ruecknahme oder Widerruf in
den Nachrichten fuer Luftfahrer, der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in
seiner jeweiligen Informationsschrift bekannt.

§ 19 Durchfuehrung und Ueberwachung der Nachpruefungen
(1) Die Nachpruefung ist nach den bei der Genehmigung festgelegten Pruefprogrammen und
Pruefverfahren durchzufuehren.

(2) Die nach § 2 Abs. 1 zustaendige Stelle kann auf Antrag im Einzelfall zur Vermeidung
unbilliger Haerten einem luftfahrttechnischen Betrieb die Befugnis erteilen, bestimmte
Nachpruefungen durchzufuehren, zu deren Durchfuehrung er aufgrund seiner Genehmigung nicht
berechtigt ist, wenn die erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen
Voraussetzungen weitgehend vorhanden sind. Die Befugnis kann zurueckgenommen werden,
wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung nicht nur voruebergehend weggefallen sind.

(3) Ein nach § 9 Abs. 1 oder 2 genehmigter Herstellungsbetrieb kann Nachpruefungen an
Luftfahrtgeraet aus eigener Herstellung vornehmen. Ein nach § 10 Abs. 3 genehmigter
Herstellungsbetrieb wird zur Durchfuehrung der Nachpruefung vom Beauftragten nach § 31c
des Luftverkehrsgesetzes genehmigt, wenn die erforderlichen technischen, personellen
und organisatorischen Voraussetzungen nachgewiesen sind; § 18 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.

(4) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob er die Nachpruefung
von Luftsportgeraet selber durchfuehrt oder sie von luftfahrttechnischen Betrieben oder
von Herstellungsbetrieben durchfuehren laesst.

(5) Die nach § 2 Abs. 1 zustaendige Stelle ueberwacht die Nachpruefung. Der
luftfahrttechnische Betrieb und der Herstellungsbetrieb haben der zustaendigen Stelle
zu gestatten, an der Nachpruefung teilzunehmen und jederzeit nachzupruefen, ob die
Voraussetzungen fuer die Genehmigung fortbestehen.

§ 20 Bescheinigung der Nachpruefungen
(1) Die umfassende Nachpruefung nach § 15 Abs. 1, die Nachpruefung bei Ueberholung, grossen
Reparaturen und grossen Aenderungen nach § 16 Abs. 2 und die angeordnete Nachpruefung nach
§ 17 sind von der nachpruefenden Stelle in einem Nachpruefschein zu bescheinigen. In dem
Nachpruefschein sind die Lufttuechtigkeit und die Uebereinstimmung mit den im zugehoerigen
Geraetekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.

(2) Eine Ausfertigung des Nachpruefscheins ist der nach § 2 Abs. 1 zustaendigen
Stelle vorzulegen. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Betriebsaufzeichnungen des
Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine Ausfertigung des jeweils letzten Nachpruefscheins ist im
Luftfahrzeug mitzufuehren.

Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 21 Durchfuehrungsvorschriften
Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermaechtigt, zur Durchfuehrung dieser Verordnung weitere
Einzelheiten, die zur Feststellung der Lufttuechtigkeit des Luftfahrtgeraets notwendig
sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit dabei die Flugsicherungsausruestung
betroffen wird, ist das Einvernehmen des Flugsicherungsunternehmens herbeizufuehren.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten



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Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 2 Abs. 2 eine Pruefaufgabe nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
      durchfuehrt,
2.    entgegen § 8 Abs. 2 eine Unterlage nicht erstellt oder nicht oder nicht
      rechtzeitig uebersendet,
2a.   entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 4 Satz 2 das Luftfahrtgeraet nicht
      oder nicht rechtzeitig vorstellt oder eine Pruefung nicht oder nicht rechtzeitig
      bescheinigen laesst,
3.    entgegen § 10 Abs. 6 eine Stellungnahme nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
      oder nicht rechtzeitig abgibt,
4.    entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 die Musterpruefung nicht, nicht richtig, nicht
      vollstaendig oder nicht rechtzeitig durchfuehren oder nicht oder nicht rechtzeitig
      bescheinigen laesst,
4a.   entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 die Stueckpruefung nicht, nicht richtig, nicht
      vollstaendig oder nicht rechtzeitig durchfuehrt,
4b.   entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 eine Betriebsanweisung oder eine zur Maengelbehebung
      erforderliche Anweisung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
      rechtzeitig zur Verfuegung stellt,
5.    entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Instandhaltungspruefung nicht, nicht richtig oder
      nicht rechtzeitig durchfuehren laesst,
5a.   entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 die Lufttuechtigkeit des Luftfahrtgeraets nicht, nicht
      richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig nachprueft oder nicht, nicht
      richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig nachpruefen laesst oder
6.    entgegen § 19 Abs. 5 Satz 2 eine dort genannte Massnahme nicht gestattet.




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