Verordnung ueber das Inverkehrbringen
von Heizkesseln und Geraeten nach
dem Bauproduktengesetz (Artikel 1
der Verordnung zur Umsetzung der
Heizkesselwirkungsgradrichtlinie)
(BauPGHeizkesselV)
BauPGHeizkesselV

vom  28.04.1998



"Verordnung ueber das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geraeten nach
dem Bauproduktengesetz (Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der
Heizkesselwirkungsgradrichtlinie) vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die durch § 14
des Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch § 14 G v. 27.2.2008 I 258

Fussnote

 Textnachweis ab: 1. 5.1998 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 42/92 (CELEX Nr: 392L0042)
Die V wurde von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist
gem. Art. 4 V v. 28.4.1998 I 796 (HeizkesselWGrUmsV) mWv 1.5.1998 in Kraft getreten.


Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai
1992 ueber die Wirkungsgrade von mit fluessigen oder gasfoermigen Brennstoffen beschickten
neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geaendert durch
Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S.
1).

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Anforderungen an den Wirkungsgrad
das Inverkehrbringen von Geraeten und Heizkesseln, die mit fluessigen oder gasfoermigen
Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung gleich oder groesser als 4 kW und
gleich oder kleiner als 400 kW ist.

(2) Nicht unter diese Verordnung fallen:
1. Heizkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch feste Brennstoffe,
   beschickt werden koennen;
2. Anlagen zur ausschliesslichen Warmwasserbereitung;
3. Heizkessel, die fuer die Beschickung mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren
   Eigenschaften von den marktueblichen fluessigen und gasfoermigen Brennstoffen
   erheblich abweichen (Industrierestgas, Biogas usw.);
4. Kuechenherde und Geraete, die hauptsaechlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie
   installiert sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser fuer Zentralheizung
   und fuer Gebrauchszwecke liefern;
5. Geraete mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW zur Versorgung eines
   Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf;


                                               -1-
       
                                                                               

6. einzeln produzierte Heizkessel.

§ 2 Begriffsdefinitionen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.    Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Waermeerzeuger, der zur
      Uebertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Waerme an das Wasser dient;
2.    Heizkesseltypen der Standardheizkessel (Nr. 8), der Niedertemperatur-Heizkessel
      (Nr. 9) und der Brennwertkessel (Nr. 10);
3.    Geraete der mit einem Brenner auszuruestende Kessel und der zur Ausruestung eines
      Kessels bestimmte Brenner;
4.    Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung
      des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte groesste
      Waermeleistung in kW;
5.    Wirkungsgrad das Verhaeltnis zwischen der an das Kesselwasser abgegebenen Waerme und
      dem Produkt aus dem unteren Heizwert (bei konstantem Druck) des Brennstoffes und
      der pro Zeiteinheit verbrauchten Brennstoffmenge in vom Hundert;
6.    Teillast das Verhaeltnis zwischen der Nutzleistung eines intermittierend oder eines
      mit einer Leistung unterhalb der Nennleistung gefahrenen Heizkessels und der
      Nennleistung in vom Hundert;
7.    mittlere Kesseltemperatur der Mittelwert aus den Wassertemperaturen am Eingang und
      am Ausgang des Heizkessels;
8.    Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem die durchschnittliche
      Betriebstemperatur durch seine Auslegung beschraenkt sein kann;
9.    Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer
      Eintrittstemperatur von 35 - 40 Grad C betrieben werden kann und in dem es unter
      bestimmten Umstaenden zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes
      kommen kann;
10.   Brennwertkessel ein Heizkessel, der fuer die Kondensation eines Grossteils des in
      den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist.

§ 3 Wirkungsgradanforderungen
(1) Heizkessel muessen den jeweiligen Wirkungsgradanforderungen an die verschiedenen
Heizkesseltypen des Anhangs 1 entsprechen. Geraete muessen so beschaffen sein, dass
Heizkessel, die aus ihnen zusammengebaut werden, die Anforderungen nach Satz 1 erfuellen
koennen.

(2) Die Anforderungen gelten als erfuellt, wenn die Heizkessel und Geraete den
harmonisierten Normen, die im Auftrag der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
in bezug auf die Anforderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Rates erarbeitet wurden,
entsprechen, soweit die Referenznummern der harmonisierten Normen im Amtsblatt der
Europaeischen Gemeinschaften und die Referenznummern der sie umsetzenden nationalen
Normen im Bundesanzeiger veroeffentlicht sind.

(3) Bei Heizkesseln mit Doppelfunktion - Raumheizung und Warmwasserbereitung -
betreffen die Wirkungsgradanforderungen nur die Heizfunktion.

§ 4 Voraussetzungen fuer das Inverkehrbringen
(1) Heizkessel und Geraete duerfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und ihnen eine EG-
Konformitaetserklaerung in deutscher Sprache beigefuegt ist, durch die der Hersteller oder
sein in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmaechtigter
bestaetigt, dass
1. die Heizkessel die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Geraete die
   Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 erfuellen,
                                             -2-
      
                                                                              

2. der serienmaessig hergestellte Heizkessel oder das Geraet mit dem geprueften Baumuster
   uebereinstimmt, fuer das eine zugelassene Stelle nach Durchfuehrung einer EG-
   Baumusterpruefung (Modul B) gemaess Anhang III der Richtlinie 92/42/EWG des Rates
   bescheinigt hat, dass die Bauart des Heizkessels den Anforderungen des § 3 Abs.
   1 Satz 1 und die Bauart des Geraetes den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2
   entspricht und
3. das Verfahren nach Anhang IV Modul C, D oder E der Richtlinie 92/42/EWG des Rates,
   bei gasbefeuerten Heizkesseln und Brennern auch die EG-Pruefung nach Anhang II
   Nr. 5 der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der
   Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG
   Nr. L 196 S. 15) (Gasverbrauchseinrichtungsrichtlinie), geaendert durch Artikel
   10 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1),
   eingehalten wurde.
In der den Geraeten beigefuegten EG-Konformitaetserklaerung muessen die Parameter festgelegt
werden, nach denen die Heizkessel, die aus den Geraeten zusammengebaut werden, die
Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 erfuellen koennen.

(2) Heizkessel, bei deren Zusammenbau ein Geraet verwendet wird, das mit einer CE-
Kennzeichnung nach dieser Verordnung versehen ist, duerfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und
wenn dem Heizkessel eine EG-Konformitaetserklaerung in deutscher Sprache beigefuegt ist,
durch die der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
niedergelassener Bevollmaechtigter bestaetigt, dass
1. der serienmaessig hergestellte Heizkessel entsprechend den Parametern nach Absatz 1
   Satz 2 zusammengebaut worden ist und
2. das Verfahren nach Anhang IV Modul C, D oder E der Richtlinie 92/42/EWG des
   Rates bei gasbefeuerten Heizkesseln auch die EG-Pruefung nach Anhang II Nr. 5 der
   Richtlinie 90/396/EWG des Rates (Gasverbrauchseinrichtungsrichtlinie) eingehalten
   wurde. Dabei hat die im Rahmen des Moduls C taetige Pruef-, Ueberwachungs- und
   Zertifizierungsstelle den aus der laufenden Produktion entnommenen Heizkessel auf
   die Einhaltung der Anforderungen der Nummer 1 zu ueberpruefen.

(3) Die den Heizkesseln beigefuegte EG-Konformitaetserklaerung muss den Heizkesseltyp
ausweisen; die den Kesseln beigefuegte EG-Konformitaetserklaerung muss den Heizkesseltyp
des daraus herzustellenden Heizkessels ausweisen.

§ 5 CE-Kennzeichnung
(1) Die nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderliche CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, lesbar
und dauerhaft auf den Heizkesseln und Geraeten anzubringen.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang 3 Nr. 1.

(3) Es duerfen auf den Heizkesseln und Geraeten keine anderen Marken, Zeichen oder
Angaben angebracht werden, die hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes mit
der CE-Kennzeichnung verwechselt werden koennen. Jede andere Kennzeichnung darf auf
dem Heizkessel oder dem Geraet angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die
Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeintraechtigt.

(4) Unterfallen Heizkessel und Geraete dem Anwendungsbereich anderer Rechtsvorschriften,
die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung nach dieser
Verordnung auch die Konformitaet der Heizkessel und Geraete mit den Bestimmungen der
anderen Rechtsvorschriften bestaetigt. Steht dem Hersteller nach einer oder mehreren
dieser Rechtsvorschriften waehrend einer Uebergangszeit die Wahl der anzuwendenden
Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformitaet mit
den Regelungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschrift angezeigt. In diesem
Fall muessen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Heizkesseln oder
Geraeten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften, die
den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegen, entsprechend ihrer
Veroeffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften aufgefuehrt sein.

                                            -3-
      
                                                                              

(5) Sind Heizkessel oder Geraete unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung versehen worden,
kann die nach Landesrecht zustaendige oder von der Landesregierung bestimmte Behoerde das
Inverkehrbringen dieser Produkte untersagen und deren CE-Kennzeichnung entwerten oder
beseitigen lassen. Das gleiche gilt, wenn Heizkessel und Geraete mit einem Kennzeichen
versehen sind, das mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann. Im uebrigen gilt §
13 Abs. 2 bis 4 des Bauproduktengesetzes entsprechend.

§ 6 (weggefallen)
-

§ 7 Pruef-, Ueberwachungs- und Zertifizierungsstellen
(1) Die nach Landesrecht zustaendige oder von der Landesregierung bestimmte
Anerkennungsbehoerde kann auf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder
Ueberwachungsgemeinschaft als
1. Pruefstelle fuer die Baumusterpruefung nach Modul B,
2. Ueberwachungsstelle fuer Bestaetigungen nach Modul C, D und E,
3. Zertifizierungsstelle fuer Bescheinigungen nach Modul C, D und E
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschaeftigten nach ihrer Ausbildung,
Fachkenntnis, persoenlichen Zuverlaessigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen
Gewaehr dafuer bieten, dass diese Aufgaben sachgerecht wahrgenommen werden und sie
ueber Mittel verfuegen, die zur angemessenen Erfuellung der mit der Durchfuehrung der
Pruefungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind
sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Das Bestehen einer
Haftpflichtversicherung kann durch eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen
werden. Die Anerkennungen gelten auch in den anderen Laendern.

(2) Pruef-, Ueberwachungs- und Zertifizierungsstellen, die von einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen entsprechend dieser
Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich.

(3) Die § 3 Abs. 4 und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung ueber die Anerkennung als Pruef-,
Ueberwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz vom 6. Juni 1996
(BGBl. I S. 798) sind entsprechend anzuwenden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Bauproduktengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heizkessel
oder ein Geraet in den Verkehr bringt.

Anhang 1 Wirkungsgradanforderungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 801

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   Heizkesseltyp   I Leistungs- I Wirkungsgrad bei       I Wirkungsgrad bei
                   I intervalle I Nennleistung           I Teillast
------------------------------------------------------------------------------
                   I            I Mittlere Formel der I Mittlere Formel der
                   I            I Kessel- I Wirkungs- I Kessel- Wirkungsgrad-
                   I              temperatur grad-         temperatur anforderung
                   I            I    (in   I anforderung      (in   I
                   I            I Grad C) I              I Grad C) I
                   I            I          I             I          I
                   I     kW     I          I   (in %)    I          I   (in %)
------------------------------------------------------------------------------
Standardheizkessel I 4 bis 400 I     70    I >= 84 + 2 l >= 50      I >= 80 + 3
                   I            I          I    logPn    I          I    logPn
Niedertemperatur- I             I          I             l          I
                                            -4-
        
                                                                                

heizkessel*)       I 4 bis 400 I    70    I >= 87,5 + l    40    I >= 87,5 +
                   I            I         I     1,5    I         I     1,5
                   I            I         I    logPn   I         I    logPn
Brennwertkessel    I 4 bis 400 I    70    I >= 91 + 1 l    30++) I >= 97 + 1
                   I            I         I    logPn   I         I    logPn
------------------------------------------------------------------------------


*) Einschliesslich Brennwertkessel fuer fluessige Brennstoffe
     ++) Kessel-Eintrittstemperatur (Ruecklauftemperatur)



Anhang 2 (weggefallen)
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Anhang 3
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 801;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
1. CE-Konformitaetskennzeichnung
   Die CE-Konformitaetskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem
   Schriftbild:
(nicht darstellbare Abbildung (Raster),
Fundstelle: BGBl. I 1998, 801)
    Bei Verkleinerung oder Vergroesserung der CE-Kennzeichnung muessen die sich aus
    dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die
    verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muessen etwa gleich hoch sein;
    die Mindesthoehe betraegt 5 mm. Zusaetzlich zu der CE-Kennzeichnung sind die
    beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde,
    anzubringen.
2. (weggefallen)




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