Rentenanpassungsgesetz 1983 (Artikel 18 des
Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft
und Beschaeftigung und zur Entlastung des
Bundeshaushalts - Haushaltsbegleitgesetz
1983)
RAG 1983
vom 20.12.1982
"Rentenanpassungsgesetz 1983 (Artikel 18 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft
und Beschaeftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts - Haushaltsbegleitgesetz 1983)
vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857, 1888)"
Fussnote
Das Gesetz ist gem. Art. 38 Abs. 1 G v. 20.12.1982 I 1857 am 1.1.1983 in Kraft getreten
Die Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 16 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 1057
Textnachweis ab: 1. 1.1983
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Grundsatz
Aus Anlass des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1982 auf das
Jahr 1983 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschliesslich
Knappschaftsausgleichsleistungen sowie die Altersgelder der Altershilfe fuer Landwirte
zum 1. Juli 1983 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepasst.
§ 2 Formelrenten
(1) Renten, die
1.nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung,
2.nach §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
3.nach §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
berechnet sind, werden dadurch angepasst, dass die Hoehe der Rente mit der allgemeinen
Bemessungsgrundlage des Anpassungsjahrs ermittelt wird.
(2) Eine Rente, deren Hoehe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten
Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge
eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund ueber- und zwischenstaatlichen Rechts
geaendert ist, wird nach § 3 angepasst. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1
angepasst.
§ 3 Sonstige Renten und Altersgelder
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch
angepasst, dass der sich fuer den Monat Juli 1983 ergebende anpassungsfaehige Rentenbetrag
um 5,59 vom Hundert erhoeht wird.
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§ 4 Allgemeines
(1) Auf die angepassten Renten sind die allgemeinen Vorschriften ueber das
Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind fuer die in § 2 Abs. 2
genannten Renten die Grenzbetraege zugrunde zu legen, die auch fuer die nach § 2 Abs. 1
anzupassenden Renten massgebend sind.
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen hoeheren als den bisherigen
Betrag, ist dieser weiterzuleisten.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulaessig.
§ 5 Berichtigung fehlerhafter Anpassungen
Ergibt eine spaetere Ueberpruefung, dass die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu
berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur naechsten Anpassung zulaessig. Die Leistung
ist in ihrer bisherigen Hoehe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die
Berichtigung erfolgt. Eine Rueckforderung ueberzahlter Betraege findet nicht statt.
§ 6 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
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