Gesetz zur Beschraenkung des Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-
Gesetz - G 10)
G 10
vom 26.06.2001
"Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 5 G v. 21.12.2007 I 3198
Fussnote
Textnachweis ab: 29.6.2001
Das G wurde als Art. 1 G v. 26.6.2001 I 1254 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem.
Art. 5 Satz 1 G v. 26.6.2001 I 1254 mWv 29.6.2001 in Kraft getreten.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand des Gesetzes
(1) Es sind
1. die Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und der Laender, der Militaerische
Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren
fuer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschliesslich der Sicherheit der in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten
des Nordatlantikvertrages,
2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-
Gesetzes auch zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1
bestimmten Zwecken
berechtigt, die Telekommunikation zu ueberwachen und aufzuzeichnen, in den Faellen der
Nummer 1 auch die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu oeffnen und
einzusehen.
(2) Soweit Massnahmen nach Absatz 1 von Behoerden des Bundes durchgefuehrt werden,
unterliegen sie der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch eine
besondere Kommission (G 10-Kommission).
§ 2 Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten
(1) Wer geschaeftsmaessig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste
mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft ueber die naeheren Umstaende
des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten
oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhaendigen. Der nach Satz 1 Verpflichtete
hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung
erforderlichen Auskuenfte zu Postfaechern zu erteilen, ohne dass es hierzu einer
gesonderten Anordnung bedarf. Wer geschaeftsmaessig Telekommunikationsdienste erbringt
oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf
Anordnung Auskunft ueber die naeheren Umstaende der nach Wirksamwerden der Anordnung
durchgefuehrten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Uebermittlung
auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhaendigen sowie die Ueberwachung
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und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermoeglichen. § 8a Abs. 2 Nr. 3 und 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 2a des BND-Gesetzes
bleiben unberuehrt. Ob und in welchem Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vorkehrungen
fuer die technische und organisatorische Umsetzung der Ueberwachungsmassnahme zu treffen
hat, bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen
Rechtsverordnung.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat vor Durchfuehrung einer
beabsichtigten Beschraenkungsmassnahme die Personen, die mit der Durchfuehrung der
Massnahme betraut werden sollen,
1. einer einfachen Sicherheitsueberpruefung unterziehen zu lassen und
2. ueber Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstosses nach § 18
zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Mit der Durchfuehrung einer Beschraenkungsmassnahme duerfen nur Personen betraut werden,
die nach Massgabe des Satzes 1 ueberprueft und belehrt worden sind. Der nach Absatz 1
Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Geheimschutzmassnahmen nach
den Abschnitten 1.1 bis 1.4, 1.6, 2.1 und 2.3 bis 2.5 der Anlage 7 zur Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
vom 29. April 1994 (GMBl S. 674) getroffen werden.
(3) Die Sicherheitsueberpruefung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend dem
Sicherheitsueberpruefungsgesetz durchzufuehren. Fuer Beschraenkungsmassnahmen einer
Landesbehoerde gilt dies nicht, soweit Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare
Bestimmungen enthalten; in diesem Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes
entsprechend anzuwenden. Zustaendig ist bei Beschraenkungsmassnahmen von Bundesbehoerden
das Bundesministerium des Innern; im Uebrigen sind die nach Landesrecht bestimmten
Behoerden zustaendig. Soll mit der Durchfuehrung einer Beschraenkungsmassnahme eine Person
betraut werden, fuer die innerhalb der letzten fuenf Jahre bereits eine gleich- oder
hoeherwertige Sicherheitsueberpruefung nach Bundes- oder Landesrecht durchgefuehrt worden
ist, soll von einer erneuten Sicherheitsueberpruefung abgesehen werden.
Abschnitt 2
Beschraenkungen in Einzelfaellen
§ 3 Voraussetzungen
(1) Beschraenkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 duerfen unter den dort bezeichneten
Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsaechliche Anhaltspunkte fuer den Verdacht
bestehen, dass jemand
1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80 bis 83 des
Strafgesetzbuches),
2. Straftaten der Gefaehrdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89
des Strafgesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
3. Straftaten des Landesverrats und der Gefaehrdung der aeusseren Sicherheit (§§ 94 bis
96, 97a bis 100a des Strafgesetzbuches),
4. Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des Strafgesetzbuches),
5. Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages (§§ 87, 89, 94
bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des
NATO-Truppen-Schutzgesetzes),
6. Straftaten nach
a) den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie
b) den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Abs. 1 bis 3, § 315 Abs. 3,
§ 316b Abs. 3 und § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder
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7. Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes
plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn tatsaechliche Anhaltspunkte fuer den
Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren
Taetigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gerichtet sind.
(2) Die Anordnung ist nur zulaessig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert waere. Sie darf sich nur gegen den
Verdaechtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass sie fuer den Verdaechtigen bestimmte oder von ihm herruehrende
Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdaechtige ihren Anschluss
benutzt. Massnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher
Sendungen zulaessig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von
dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herruehren oder fuer ihn bestimmt sind.
Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der
Laender darf nicht in eine Massnahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten
richtet.
§ 4 Pruef-, Kennzeichnungs- und Loeschungspflichten, Uebermittlungen,
Zweckbindung
(1) Die erhebende Stelle prueft unverzueglich und sodann in Abstaenden von hoechstens sechs
Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Aufgaben allein oder
zusammen mit bereits vorliegenden Daten fuer die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zwecke
erforderlich sind. Soweit die Daten fuer diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht
fuer eine Uebermittlung an andere Stellen benoetigt werden, sind sie unverzueglich unter
Aufsicht eines Bediensteten, der die Befaehigung zum Richteramt hat, zu loeschen. Die
Loeschung ist zu protokollieren. Sie unterbleibt, soweit die Daten fuer eine Mitteilung
nach § 12 Abs. 1 oder fuer eine gerichtliche Nachpruefung der Rechtmaessigkeit der
Beschraenkungsmassnahme von Bedeutung sein koennen. In diesem Fall sind die Daten zu
sperren; sie duerfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.
(2) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Uebermittlung ist die
Kennzeichnung durch den Empfaenger aufrechtzuerhalten. Die Daten duerfen nur zu den in §
1 Abs. 1 Nr. 1 und den in Absatz 4 genannten Zwecken verwendet werden.
(3) Der Behoerdenleiter oder sein Stellvertreter kann anordnen, dass bei der
Uebermittlung auf die Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlaesslich ist,
um die Geheimhaltung einer Beschraenkungsmassnahme nicht zu gefaehrden, und die G 10-
Kommission oder, soweit es sich um die Uebermittlung durch eine Landesbehoerde handelt,
die nach Landesrecht zustaendige Stelle zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzuge kann die
Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. Wird die Zustimmung versagt,
ist die Kennzeichnung durch den Uebermittlungsempfaenger unverzueglich nachzuholen; die
uebermittelnde Behoerde hat ihn hiervon zu unterrichten.
(4) Die Daten duerfen nur uebermittelt werden
1. zur Verhinderung oder Aufklaerung von Straftaten, wenn
a) tatsaechliche Anhaltspunkte fuer den Verdacht bestehen, dass jemand eine der in §
3 Abs. 1 genannten Straftaten plant oder begeht,
b) bestimmte Tatsachen den Verdacht begruenden, dass jemand eine sonstige in § 7
Abs. 4 Satz 1 genannte Straftat plant oder begeht,
2. zur Verfolgung von Straftaten, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begruenden,
dass jemand eine in Nummer 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat, oder
3. zur Vorbereitung und Durchfuehrung eines Verfahrens nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes oder einer Massnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes,
soweit sie zur Erfuellung der Aufgaben des Empfaengers erforderlich sind.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die uebermittelt werden duerfen, weitere Daten
des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht
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oder nur mit unvertretbarem Aufwand moeglich ist, ist die Uebermittlung auch dieser
Daten zulaessig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulaessig. Ueber die Uebermittlung
entscheidet ein Bediensteter der uebermittelnden Stelle, der die Befaehigung zum
Richteramt hat. Die Uebermittlung ist zu protokollieren.
(6) Der Empfaenger darf die uebermittelten Daten nur fuer die Zwecke verwenden, zu
deren Erfuellung sie ihm uebermittelt worden sind. Er prueft unverzueglich und sodann in
Abstaenden von hoechstens sechs Monaten, ob die uebermittelten Daten fuer diese Zwecke
erforderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Empfaenger unterrichtet
die uebermittelnde Stelle unverzueglich ueber die erfolgte Loeschung.
Abschnitt 3
Strategische Beschraenkungen
§ 5 Voraussetzungen
(1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes duerfen Beschraenkungen nach § 1 fuer
internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebuendelte Uebertragung
erfolgt, angeordnet werden. Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von
dem nach § 10 Abs. 1 zustaendigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums bestimmt. Beschraenkungen nach Satz 1 sind nur zulaessig zur Sammlung
von Informationen ueber Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,
2. der Begehung internationaler terroristischer Anschlaege mit unmittelbarem Bezug zur
Bundesrepublik Deutschland,
3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes ueber die
Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Aussenwirtschaftsverkehrs mit
Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Faellen von erheblicher
Bedeutung,
4. der unbefugten Verbringung von Betaeubungsmitteln in nicht geringer Menge in die
Bundesrepublik Deutschland,
5. der Beeintraechtigung der Geldwertstabilitaet im Euro-Waehrungsraum durch im Ausland
begangene Geldfaelschungen oder
6. der international organisierten Geldwaesche in Faellen von erheblicher Bedeutung
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. In den Faellen von Satz 3
Nr. 1 duerfen Beschraenkungen auch fuer Postverkehrsbeziehungen angeordnet werden; Satz 2
gilt entsprechend.
(2) Bei Beschraenkungen von Telekommunikationsbeziehungen darf der
Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklaerung von
Sachverhalten ueber den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und
geeignet sind. Die Suchbegriffe duerfen keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die
zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschluesse fuehren. Dies gilt
nicht fuer Telekommunikationsanschluesse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann,
dass Anschluesse, deren Inhaber oder regelmaessige Nutzer deutsche Staatsangehoerige sind,
gezielt erfasst werden. Die Durchfuehrung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten
duerfen ausschliesslich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind am
Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu loeschen.
§ 6 Pruef-, Kennzeichnungs- und Loeschungspflichten, Zweckbindung
(1) Der Bundesnachrichtendienst prueft unverzueglich und sodann in Abstaenden von
hoechstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen seiner
Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten fuer die in § 5 Abs. 1
Satz 3 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten fuer diese Zwecke nicht
erforderlich sind und nicht fuer eine Uebermittlung an andere Stellen benoetigt werden,
sind sie unverzueglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befaehigung zum
Richteramt hat, zu loeschen. Die Loeschung ist zu protokollieren. Ausser in den Faellen
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der erstmaligen Pruefung nach Satz 1 unterbleibt die Loeschung, soweit die Daten fuer eine
Mitteilung nach § 12 Abs. 2 oder fuer eine gerichtliche Nachpruefung der Rechtmaessigkeit
der Beschraenkungsmassnahme von Bedeutung sein koennen. In diesem Fall sind die Daten zu
sperren; sie duerfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.
(2) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Uebermittlung ist die
Kennzeichnung durch den Empfaenger aufrechtzuerhalten. Die Daten duerfen nur zu den
in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Zwecken und fuer Uebermittlungen nach § 7 Abs. 1 bis 4
verwendet werden.
§ 7 Uebermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst
(1) Durch Beschraenkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten duerfen nach § 12
des BND-Gesetzes zur Unterrichtung ueber die in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Gefahren
uebermittelt werden.
(2) Durch Beschraenkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten duerfen an die
Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und der Laender sowie an den Militaerischen
Abschirmdienst uebermittelt werden, wenn
1. tatsaechliche Anhaltspunkte dafuer bestehen, dass die Daten erforderlich
sind zur Sammlung und Auswertung von Informationen ueber Bestrebungen in
der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf
gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgueter gerichtet sind, oder
2. bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefaehrdender oder geheimdienstlicher
Taetigkeiten fuer eine fremde Macht begruenden.
(3) Durch Beschraenkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 3 erhobene
personenbezogene Daten duerfen an das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) uebermittelt werden, wenn tatsaechliche Anhaltspunkte dafuer bestehen, dass die
Kenntnis dieser Daten erforderlich ist
1. zur Aufklaerung von Teilnehmern am Aussenwirtschaftsverkehr ueber Umstaende, die fuer
die Einhaltung von Beschraenkungen des Aussenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind,
oder
2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder
zur Unterrichtung von Teilnehmern am Aussenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine
Genehmigungspflicht fuer die Ausfuhr von Guetern begruendet wird.
(4) Durch Beschraenkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten duerfen zur
Verhinderung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behoerden
uebermittelt werden, wenn
1. tatsaechliche Anhaltspunkte fuer den Verdacht bestehen, dass jemand
a) Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie den §§ 146,
151 bis 152a oder § 261 des Strafgesetzbuches,
b) Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 und 8, § 35 des Aussenwirtschaftsgesetzes, §§
19 bis 21 oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes ueber die Kontrolle von
Kriegswaffen oder
c) Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder § 30a des
Betaeubungsmittelgesetzes
plant oder begeht oder
2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begruenden, dass jemand
a) Straftaten, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Satz 2 dieses Gesetzes
oder in § 129a Abs. 1 des Strafgesetzbuches bezeichnet sind, oder
b) Straftaten nach den §§ 130, 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5 zweiter Halbsatz, §§ 249
bis 251, 255, 305a, 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 bis 4, § 309
Abs. 1 bis 5, §§ 313, 314, 315 Abs. 1, 3 oder Abs. 4, § 315b Abs. 3, §§ 316a,
316b Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 316c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches
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plant oder begeht. Die Daten duerfen zur Verfolgung von Straftaten an die
zustaendigen Behoerden uebermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begruenden, dass jemand eine in Satz 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen
hat.
(5) Die Uebermittlung ist nur zulaessig, soweit sie zur Erfuellung der Aufgaben des
Empfaengers erforderlich ist. Sind mit personenbezogenen Daten, die uebermittelt werden
duerfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden,
dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand moeglich ist, ist die
Uebermittlung auch dieser Daten zulaessig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulaessig.
Ueber die Uebermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der
die Befaehigung zum Richteramt hat. Die Uebermittlung ist zu protokollieren.
(6) Der Empfaenger darf die Daten nur fuer die Zwecke verwenden, zu deren Erfuellung
sie ihm uebermittelt worden sind. Er prueft unverzueglich und sodann in Abstaenden von
hoechstens sechs Monaten, ob die uebermittelten Daten fuer diese Zwecke erforderlich sind.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 8 Gefahr fuer Leib oder Leben einer Person im Ausland
(1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes duerfen Beschraenkungen nach § 1 fuer
internationale Telekommunikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 angeordnet
werden, wenn dies erforderlich ist, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr fuer Leib
oder Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu begegnen und
dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise beruehrt
sind. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bedarf der Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestimmung tritt spaetestens nach zwei Monaten ausser
Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zulaessig, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen.
(3) Die Anordnung ist nur zulaessig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert waere. Der Bundesnachrichtendienst darf
nur Suchbegriffe verwenden, die zur Erlangung von Informationen ueber die in der
Anordnung bezeichnete Gefahr bestimmt und geeignet sind. § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt
entsprechend.
(4) Der Bundesnachrichtendienst prueft unverzueglich und sodann in Abstaenden von
hoechstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen seiner
Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten zu dem in Absatz
1 bestimmten Zweck erforderlich sind. Soweit die Daten fuer diesen Zweck nicht
erforderlich sind, sind sie unverzueglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die
Befaehigung zum Richteramt hat, zu loeschen. Die Loeschung ist zu protokollieren. § 6 Abs.
1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Daten duerfen nur zu den in
den Absaetzen 1, 5 und 6 genannten Zwecken verwendet werden.
(5) Die erhobenen personenbezogenen Daten duerfen nach § 12 des BND-Gesetzes zur
Unterrichtung ueber die in Absatz 1 genannte Gefahr uebermittelt werden.
(6) Die erhobenen personenbezogenen Daten duerfen zur Verhinderung von Straftaten
an die zustaendigen Behoerden uebermittelt werden, wenn tatsaechliche Anhaltspunkte den
Verdacht begruenden, dass jemand eine Straftat plant oder begeht, die geeignet ist, zu
der Entstehung oder Aufrechterhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr beizutragen.
Die Daten duerfen zur Verfolgung von Straftaten an die zustaendigen Behoerden uebermittelt
werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begruenden, dass jemand eine in Satz 1
bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat. § 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Verfahren
§ 9 Antrag
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(1) Beschraenkungsmassnahmen nach diesem Gesetz duerfen nur auf Antrag angeordnet werden.
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschaeftsbereichs
1. das Bundesamt fuer Verfassungsschutz,
2. die Verfassungsschutzbehoerden der Laender,
3. das Amt fuer den Militaerischen Abschirmdienst und
4. der Bundesnachrichtendienst
durch den Behoerdenleiter oder seinen Stellvertreter.
(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begruenden. Er muss alle fuer die
Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. In den Faellen der §§ 3 und 8 hat der
Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert waere.
§ 10 Anordnung
(1) Zustaendig fuer die Anordnung von Beschraenkungsmassnahmen ist bei Antraegen der
Verfassungsschutzbehoerden der Laender die zustaendige oberste Landesbehoerde, im Uebrigen
ein vom Bundeskanzler beauftragtes Bundesministerium.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind der Grund der Anordnung und
die zur Ueberwachung berechtigte Stelle anzugeben sowie Art, Umfang und Dauer der
Beschraenkungsmassnahme zu bestimmen.
(3) In den Faellen des § 3 muss die Anordnung denjenigen bezeichnen, gegen den sich die
Beschraenkungsmassnahme richtet. Bei einer Ueberwachung der Telekommunikation ist auch die
Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses anzugeben.
(4) In den Faellen der §§ 5 und 8 sind die Suchbegriffe in der Anordnung zu benennen.
Ferner sind das Gebiet, ueber das Informationen gesammelt werden sollen, und die
Uebertragungswege, die der Beschraenkung unterliegen, zu bezeichnen. Weiterhin ist
festzulegen, welcher Anteil der auf diesen Uebertragungswegen zur Verfuegung stehenden
Uebertragungskapazitaet ueberwacht werden darf. In den Faellen des § 5 darf dieser Anteil
hoechstens 20 vom Hundert betragen.
(5) In den Faellen der §§ 3 und 5 ist die Anordnung auf hoechstens drei Monate zu
befristen. Verlaengerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag
zulaessig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
(6) Die Anordnung ist dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten insoweit
mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfuellung seiner Verpflichtungen
zu ermoeglichen. Die Mitteilung entfaellt, wenn die Anordnung ohne seine Mitwirkung
ausgefuehrt werden kann.
(7) Das Bundesamt fuer Verfassungsschutz unterrichtet die jeweilige Landesbehoerde fuer
Verfassungsschutz ueber die in deren Bereich getroffenen Beschraenkungsanordnungen. Die
Landesbehoerden fuer Verfassungsschutz teilen dem Bundesamt fuer Verfassungsschutz die in
ihrem Bereich getroffenen Beschraenkungsanordnungen mit.
§ 11 Durchfuehrung
(1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Beschraenkungsmassnahmen sind unter
Verantwortung der Behoerde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist, und unter
Aufsicht eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befaehigung zum Richteramt hat.
(2) Die Massnahmen sind unverzueglich zu beenden, wenn sie nicht mehr erforderlich
sind oder die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen. Die Beendigung ist
der Stelle, die die Anordnung getroffen hat, und dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3
Verpflichteten, dem die Anordnung mitgeteilt worden ist, anzuzeigen. Die Anzeige an den
Verpflichteten entfaellt, wenn die Anordnung ohne seine Mitwirkung ausgefuehrt wurde.
(3) Postsendungen, die zur Oeffnung und Einsichtnahme ausgehaendigt worden sind, sind dem
Postverkehr unverzueglich wieder zuzufuehren. Telegramme duerfen dem Postverkehr nicht
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entzogen werden. Der zur Einsichtnahme berechtigten Stelle ist eine Abschrift des
Telegramms zu uebergeben.
§ 12 Mitteilungen an Betroffene
(1) Beschraenkungsmassnahmen nach § 3 sind dem Betroffenen nach ihrer Einstellung
mitzuteilen, wenn eine Gefaehrdung des Zwecks der Beschraenkung ausgeschlossen werden
kann. Laesst sich in diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen, ob diese Voraussetzung
vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefaehrdung des Zwecks der
Beschraenkung ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G
10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass
1. diese Voraussetzung auch nach fuenf Jahren nach Beendigung der Massnahme noch nicht
eingetreten ist,
2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten
wird und
3. die Voraussetzungen fuer eine Loeschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch
beim Empfaenger vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Beschraenkungsmassnahmen nach den §§ 5 und 8, sofern
die personenbezogenen Daten nicht unverzueglich geloescht wurden. Die Frist von fuenf
Jahren beginnt mit der Erhebung der personenbezogenen Daten.
(3) Die Mitteilung obliegt der Behoerde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist.
Wurden personenbezogene Daten uebermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dem
Empfaenger.
§ 13 Rechtsweg
Gegen die Anordnung von Beschraenkungsmassnahmen nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 3 Nr.
1 und ihren Vollzug ist der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht
zulaessig.
Abschnitt 5
Kontrolle
§ 14 Parlamentarisches Kontrollgremium
(1) Das nach § 10 Abs. 1 fuer die Anordnung von Beschraenkungsmassnahmen zustaendige
Bundesministerium unterrichtet in Abstaenden von hoechstens sechs Monaten das
Parlamentarische Kontrollgremium ueber die Durchfuehrung dieses Gesetzes. Das Gremium
erstattet dem Deutschen Bundestag jaehrlich einen Bericht ueber Durchfuehrung sowie Art
und Umfang der Massnahmen nach den §§ 3, 5 und 8; dabei sind die Grundsaetze des § 5 Abs.
1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Zustimmung zu Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 durch
den Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums und seinen Stellvertreter
vorlaeufig erteilt werden. Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist
unverzueglich einzuholen. Die vorlaeufige Zustimmung tritt spaetestens nach zwei Wochen
ausser Kraft.
§ 15 G 10-Kommission
(1) Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befaehigung zum Richteramt
besitzen muss, und drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitgliedern, die
an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen koennen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder der G 10-Kommission sind
in ihrer Amtsfuehrung unabhaengig und Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein
oeffentliches Ehrenamt wahr und werden von dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach
Anhoerung der Bundesregierung fuer die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages
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mit der Massgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder
der Kommission, spaetestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet.
(2) Die Beratungen der G 10-Kommission sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sind
zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Taetigkeit
in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch fuer die Zeit nach ihrem
Ausscheiden aus der Kommission.
(3) Der G 10-Kommission ist die fuer die Erfuellung ihrer Aufgaben notwendige Personal-
und Sachausstattung zur Verfuegung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Deutschen
Bundestages gesondert auszuweisen. Der Kommission sind Mitarbeiter mit technischem
Sachverstand zur Verfuegung zu stellen.
(4) Die G 10-Kommission tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Sie gibt sich eine
Geschaeftsordnung, die der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bedarf. Vor
der Zustimmung ist die Bundesregierung zu hoeren.
(5) Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden ueber
die Zulaessigkeit und Notwendigkeit von Beschraenkungsmassnahmen. Die Kontrollbefugnis der
Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach
diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes
einschliesslich der Entscheidung ueber die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission und
ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in
die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewaehren, die im Zusammenhang mit der
Beschraenkungsmassnahme stehen, und
3. jederzeit Zutritt in alle Dienstraeume zu gewaehren.
Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz Gelegenheit zur
Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.
(6) Das zustaendige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G 10-Kommission
ueber die von ihm angeordneten Beschraenkungsmassnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr
im Verzuge kann es den Vollzug der Beschraenkungsmassnahmen auch bereits vor der
Unterrichtung der Kommission anordnen. Anordnungen, die die Kommission fuer unzulaessig
oder nicht notwendig erklaert, hat das zustaendige Bundesministerium unverzueglich
aufzuheben. In den Faellen des § 8 tritt die Anordnung ausser Kraft, wenn sie nicht
binnen drei Tagen von der Kommission bestaetigt wird. Ist eine Entscheidung der
Kommission innerhalb dieses Zeitraums nicht moeglich, kann die Bestaetigung durch den
Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vorlaeufig erteilt werden; die Bestaetigung der
Kommission ist unverzueglich nachzuholen.
(7) Das zustaendige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G 10-Kommission ueber
Mitteilungen von Bundesbehoerden nach § 12 Abs. 1 und 2 oder ueber die Gruende, die einer
Mitteilung entgegenstehen. Haelt die Kommission eine Mitteilung fuer geboten, ist diese
unverzueglich vorzunehmen. § 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberuehrt, soweit das Benehmen
einer Landesbehoerde erforderlich ist.
§ 16 Parlamentarische Kontrolle in den Laendern
Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der nach § 10 Abs.
1 fuer die Anordnung von Beschraenkungsmassnahmen zustaendigen obersten Landesbehoerden
und die Ueberpruefung der von ihnen angeordneten Beschraenkungsmassnahmen geregelt.
Personenbezogene Daten duerfen nur dann an Landesbehoerden uebermittelt werden, wenn die
Kontrolle ihrer Verarbeitung und Nutzung durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.
Abschnitt 6
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 17 Mitteilungsverbote
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(1) Wird die Telekommunikation nach diesem Gesetz oder nach den §§ 100a,
100b der Strafprozessordnung ueberwacht, darf diese Tatsache von Personen, die
Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
anderen nicht mitgeteilt werden.
(2) Wird die Aushaendigung von Sendungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 angeordnet,
darf diese Tatsache von Personen, die zur Aushaendigung verpflichtet oder mit der
Sendungsuebermittlung betraut sind oder hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt
werden.
(3) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 2 Abs. 1, darf
diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen,
die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder hieran
mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 18 Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 17 eine Mitteilung macht.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder
3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmassnahme
getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzehntausend Euro geahndet
werden.
(3) Bussgeldbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Abs. 1 zustaendige Stelle.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 20 Entschaedigung
Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben fuer die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine
Entschaedigung zu gewaehren, deren Umfang sich
a) bei Massnahmen zur Ueberwachung der Post nach § 23 des Justizverguetungs- und -
entschaedigungsgesetzes und
b) bei Massnahmen zur Ueberwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach
§ 110 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes
bemisst. Bis zum Inkrafttreten der in Satz 1 Buchstabe b genannten Rechtsverordnung
bemisst sich die Entschaedigung fuer Leistungen bei Massnahmen zur Ueberwachung der
Telekommunikation nach § 23 des Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetzes.
§ 21 Einschraenkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschraenkt.
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