Gesetz ueber das Verbot der Einbringung
von Abfaellen und anderen Stoffen und
Gegenstaenden in die Hohe See (Artikel 1 des
Gesetzes zur Ausfuehrung des Protokolls vom
7. November 1996 zum Uebereinkommen ueber die
Verhuetung der Meeresverschmutzung durch das
Einbringen von Abfaellen und anderen Stoffen
von 1972) (Hohe-See-Einbringungsgesetz)
HoheSeeEinbrG

vom  25.08.1998



"Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch
Artikel 72 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 72 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 29.8.1998
Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art.
7 G v. 25.8.1998 I 2455 (MeerAbfSchAbkProtAG) mWv 29.8.1998 in Kraft getreten.

§ 1 Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist die Erhaltung der Meeresumwelt sowie deren Schutz vor
Verschmutzung durch das Einbringen von Abfaellen oder anderen Stoffen und Gegenstaenden.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer alle Meeresgewaesser mit Ausnahme des Kuestenmeeres unter
deutscher Souveraenitaet sowie der Kuestenmeere unter der Souveraenitaet anderer Staaten
(Hohe See). Die Hohe See umfasst auch die ausschliesslichen Wirtschaftszonen sowie den
Meeresboden und den zugehoerigen Meeresuntergrund unter diesen Gewaessern mit Ausnahme
solcher Depots, die unterhalb des Meeresbodens gelegen und nur von Land aus zugaenglich
sind.

(2) Dieses Gesetz gilt fuer:
1. Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Anlagen, die
   sich auf oder ueber der Hohen See in dem Gebiet befinden, das als ausschliessliche
   Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland voelkerrechtlich anerkannt ist,
2. Schiffe und Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge oder das
   Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren,
3. Plattformen oder sonstige auf Hoher See errichtete Anlagen, die im Eigentum
   deutscher natuerlicher oder juristischer Personen stehen,
4. Schiffe oder Luftfahrzeuge, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit den
   einzubringenden, einzuleitenden oder zu verbrennenden Abfaellen oder anderen Stoffen
   und Gegenstaenden beladen worden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht fuer Schiffe und Luftfahrzeuge der Bundeswehr.

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§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Einbringen im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. jede in die Hohe See erfolgende Beseitigung von Abfaellen oder sonstigen Stoffen von
   Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Anlagen
   aus,
2. jede in die Hohe See erfolgende Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen,
   Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Anlagen,
3. jede Lagerung von Abfaellen oder sonstigen Stoffen auf dem Meeresboden und im
   Meeresuntergrund von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf Hoher
   See errichteten Anlagen aus und
4. die Aufgabe von Plattformen oder sonstigen auf Hoher See errichteten Anlagen
   insbesondere durch deren teilweises oder vollstaendiges Versenken vor Ort in der
   Absicht, sich dieser Anlagen zu entledigen.

(2) Verbrennung auf Hoher See im Sinne dieses Gesetzes ist die Verbrennung von Abfaellen
oder sonstigen Stoffen zum Zwecke ihrer vorsaetzlichen Beseitigung durch Waermezerstoerung
an Bord eines Schiffes, einer Plattform oder eines sonstigen auf Hoher See errichteten
Bauwerks.

(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserfahrzeuge und
Fluggeraete jeder Art. Hierzu gehoeren auch Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Geraet
mit oder ohne Eigenantrieb.

(4) Verschmutzung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Auswirkung einer durch menschliches
Handeln mittelbar oder unmittelbar verursachten Verunreinigung durch Abfaelle oder
sonstige Stoffe oder Gegenstaende in der Hohen See, die lebende Organismen des Meeres
und die Meeres-Oekosysteme beeintraechtigen, die menschliche Gesundheit gefaehrden,
rechtmaessige Nutzung des Meeres wie die Fischerei behindern, die Qualitaet des
Meerwassers verschlechtern und sonstige Umweltgueter beeintraechtigen.

§ 4 Einbringungsverbot, Ausnahmen
Das Einbringen von Abfaellen und sonstigen Stoffen und Gegenstaenden in die Hohe See ist
verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:
1. Baggergut,
2. Urnen zur Seebestattung (Behaeltnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines
   menschlichen Leichnams gefuellt sind).

§ 5 Erlaubnispflicht, Bedingungen und Auflagen
(1) Das Einbringen der Stoffe und Gegenstaende nach § 4 Satz 2 bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Verschmutzung zu besorgen ist, die
nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhuetet oder ausgeglichen werden kann.
Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die einzubringenden Stoffe und
Gegenstaende Radioaktivitaetswerte oberhalb der de minimis-Konzentration (Freigrenzen)
aufweisen, wie sie von der Internationalen Atomenergie-Organisation festgelegt und
von den Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 ueber die Verhuetung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfaellen und anderen Stoffen von 1972
(BGBl. 1998 II. S. 1345) angenommen worden sind. Die Erlaubnis zur Einbringung von
Baggergut ist darueber hinaus zu versagen, wenn geeignete Moeglichkeiten vorhanden sind,
das Baggergut an Land zu verwerten oder zu beseitigen, ohne dass dies Gefahren fuer die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe Kosten
verursacht.

(3) Die Erlaubnis fuer das Einbringen von Urnen zur Seebestattung kann fuer laengstens ein
Jahr im voraus fuer eine noch nicht bekannte Zahl von Einzelfaellen erteilt werden.

§ 6 Verbrennungsverbot

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Die Verbrennung von Abfaellen oder sonstigen Stoffen auf Hoher See ist verboten.

§ 7 Notlage
§ 4 wird nicht angewandt, wenn Stoffe in die Hohe See eingebracht oder eingeleitet
werden, um eine Gefahr fuer das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fuer die
Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder einer festen oder schwimmenden Plattform
oder Vorrichtung zur Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels abzuwenden. Der
Fuehrer des Schiffes oder des Luftfahrzeuges oder die fuer die Sicherheit der Anlage
verantwortliche Person hat das Einbringen oder Einleiten unverzueglich unter Angabe der
naeheren Umstaende und der Art und Menge der eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe dem
Bundesamt fuer Seeschiffahrt und Hydrographie zu melden.

§ 8 Erlaubnisbehoerde
(1) Fuer die Entscheidung ueber die Erteilung von Erlaubnissen nach § 5 ist das Bundesamt
fuer Seeschiffahrt und Hydrographie zustaendig. Um festzustellen, ob die Voraussetzungen
des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorliegen, hoert es die zustaendigen Behoerden des Bundes
und der Laender an. Das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und Hydrographie holt bei Baggergut
vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes ein. Das Umweltbundesamt
stellt nach Anhoerung der zustaendigen Landesbehoerde, in deren Bereich das Baggergut
angefallen ist oder beseitigt werden koennte, fest, ob die Voraussetzungen des § 5
Abs. 2 Satz 3 vorliegen. Das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und Hydrographie kann die zur
Entscheidungsfindung erforderlichen Feststellungen treffen, Untersuchungen anordnen und
die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen ueberwachen.

(2) Verwaltungsakte zur Durchfuehrung dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund
von § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz
ueber den unmittelbaren Zwang bei Ausuebung oeffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte
des Bundes vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen
sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeuebt; das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regelt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken
der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

(3) § 8 des Gesetzes ueber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt.

(4) Fuer Amtshandlungen aufgrund des Absatzes 1 oder der auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 beruhenden
Rechtsverordnungen werden Gebuehren und Auslagen erhoben.

§ 9 Verordnungsermaechtigungen
Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
   und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie Durchfuehrungsvorschriften
   zu erlassen, die das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnisse nach § 5 regeln;
   es kann insbesondere Vorschriften ueber die Antragsunterlagen und die Form der
   Erlaubnis erlassen;
2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Gebuehren fuer die
   Erlaubniserteilung nach § 5 zu bestimmen und dabei feste Saetze oder Rahmensaetze
   vorzusehen. Die Gebuehrensaetze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen
   verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.

§ 10 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4 Satz 1 Abfaelle oder sonstige Stoffe oder Gegenstaende in die See
   einbringt,
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2. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstaende einbringt,
3. eine Bedingung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht einhaelt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 6 Abfaelle oder sonstige Stoffe verbrennt oder
6. entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
   rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet
werden.

§ 11 Vollzugsbeamte
Die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der Hohen See bei
der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach § 10 und nach den §§ 324, 326, 330 und 330a
des Strafgesetzbuches die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften
der Strafprozessordnung und des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

§ 12 Unberuehrtheit von Gesetzen
Dieses Gesetz beruehrt nicht
1. das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.
   1565), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S.
   694);
2. das Gesetz vom 21. Maerz 1956 ueber das internationale Uebereinkommen zur Verhuetung
   der Verschmutzung der See durch Oel 1954 (BGBl. 1956 II S. 379), zuletzt geaendert
   durch Artikel 279 des Einfuehrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. Maerz 1974
   (BGBl. I S. 469, 626);
3. das Gesetz vom 23. Dezember 1981 zu dem Internationalen Uebereinkommen von 1973 zur
   Verhuetung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu
   diesem Uebereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des
   Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1832);
4. das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994
   (BGBl. I S. 2802), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997
   (BGBl. I S. 1832);
5. Gesetz vom 23. August 1994 zu internationalen Uebereinkommen ueber den Schutz des
   Ostseegebietes und des Nordatlantiks (BGBl. II S. 1355).

§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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