Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S.
1254)
SGB 7
vom 07.08.1996
"Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 98 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 98 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 21.8.1996
Das Gesetz wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem.
Art. 36 G v. 7.8.1996 I 1254 (UVEG 860-7/1) mWv 1.1.1997 in Kraft getreten. § 1 Nr 1,
§§ 14 bis 25 sind am 21.8.1996 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Erstes Kapitel
Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Erster Abschnitt
Aufgaben der Unfallversicherung
§ 1 Praevention, Rehabilitation, Entschaedigung
Zweiter Abschnitt
Versicherter Personenkreis
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes
§ 3 Versicherung kraft Satzung
§ 4 Versicherungsfreiheit
§ 5 Versicherungsbefreiung
§ 6 Freiwillige Versicherung
Dritter Abschnitt
Versicherungsfall
§ 7 Begriff
§ 8 Arbeitsunfall
§ 9 Berufskrankheit
§ 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
§ 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
§ 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht
§ 13 Sachschaeden bei Hilfeleistungen
Zweites Kapitel
Praevention
§ 14 Grundsatz
§ 15 Unfallverhuetungsvorschriften
§ 16 Geltung bei Zustaendigkeit anderer Unfallversicherungstraeger und fuer
auslaendische Unternehmen
§ 17 Ueberwachung und Beratung
§ 18 Aufsichtspersonen
§ 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen
§ 20 Zusammenarbeit mit Dritten
§ 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
§ 22 Sicherheitsbeauftragte
§ 23 Aus- und Fortbildung
§ 24 Ueberbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst
§ 25 Bericht gegenueber dem Bundestag
Drittes Kapitel
Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Erster Abschnitt
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergaenzende Leistungen, Pflege,
Geldleistungen
-1-
Erster Unterabschnitt
Anspruch und Leistungsarten
§ 26 Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Heilbehandlung
§ 27 Umfang der Heilbehandlung
§ 28 Aerztliche und zahnaerztliche Behandlung
§ 29 Arznei- und Verbandmittel
§ 30 Heilmittel
§ 31 Hilfsmittel
§ 32 Haeusliche Krankenpflege
§ 33 Behandlung in Krankenhaeusern und Rehabilitationseinrichtungen
§ 34 Durchfuehrung der Heilbehandlung
Dritter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§§ 36 bis 38 (weggefallen)
Vierter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und
ergaenzende Leistungen
§ 39 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergaenzende
Leistungen
§ 40 Kraftfahrzeughilfe
§ 41 Wohnungshilfe
§ 42 Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
§ 43 Reisekosten
Fuenfter Unterabschnitt
Leistungen bei Pflegebeduerftigkeit
§ 44 Pflege
Sechster Unterabschnitt
Geldleistungen waehrend der Heilbehandlung und der Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 45 Voraussetzungen fuer das Verletztengeld
§ 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
§ 47 Hoehe des Verletztengeldes
§ 48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung
§ 49 Uebergangsgeld
§ 50 Hoehe und Berechnung des Uebergangsgeldes
§ 51 (weggefallen)
§ 52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Uebergangsgeld
Siebter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften fuer die Versicherten in der Seefahrt
§ 53 Vorrang der Krankenfuersorge der Reeder
Achter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften fuer die Versicherten der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 54 Betriebs- und Haushaltshilfe
§ 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe
§ 55a Sonstige Ansprueche, Verletztengeld
Zweiter Abschnitt
Renten, Beihilfen, Abfindungen
Erster Unterabschnitt
Renten an Versicherte
§ 56 Voraussetzungen und Hoehe des Rentenanspruchs
§ 57 Erhoehung der Rente bei Schwerverletzten
§ 58 Erhoehung der Rente bei Arbeitslosigkeit
§ 59 Hoechstbetrag bei mehreren Renten
§ 60 Minderung bei Heimpflege
§ 61 Renten fuer Beamte und Berufssoldaten
§ 62 Rente als vorlaeufige Entschaedigung
Zweiter Unterabschnitt
Leistungen an Hinterbliebene
§ 63 Leistungen bei Tod
§ 64 Sterbegeld und Erstattung von Ueberfuehrungskosten
§ 65 Witwen- und Witwerrente
§ 66 Witwen- und Witwerrente an fruehere Ehegatten; mehrere Berechtigte
§ 67 Voraussetzungen der Waisenrente
§ 68 Hoehe der Waisenrente
§ 69 Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 70 Hoechstbetrag der Hinterbliebenenrenten
§ 71 Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe
Dritter Unterabschnitt
Beginn, Aenderung und Ende von Renten
§ 72 Beginn von Renten
§ 73 Aenderungen und Ende von Renten
§ 74 Ausnahmeregelungen fuer die Aenderung von Renten
Vierter Unterabschnitt
Abfindung
§ 75 Abfindung mit einer Gesamtverguetung
§ 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfaehigkeit unter 40 vom Hundert
§ 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente
§ 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfaehigkeit ab 40 vom Hundert
§ 79 Umfang der Abfindung
§ 80 Abfindung bei Wiederheirat
Fuenfter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften fuer die Versicherten der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 80a Voraussetzungen fuer den Rentenanspruch, Wartezeit
Dritter Abschnitt
-2-
Jahresarbeitsverdienst
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
Zweiter Unterabschnitt
Erstmalige Festsetzung
§ 82 Regelberechnung
§ 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
§ 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten
§ 85 Mindest- und Hoechstjahresarbeitsverdienst
§ 86 Jahresarbeitsverdienst fuer Kinder
§ 87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
§ 88 Erhoehung des Jahresarbeitsverdienstes fuer Hinterbliebene
§ 89 Beruecksichtigung von Anpassungen
Dritter Unterabschnitt
Neufestsetzung
§ 90 Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schuloder Berufsausbildung oder
Altersstufen
§ 91 Mindest- und Hoechstjahresarbeitsverdienst, Jahresarbeitsverdienst nach
billigem Ermessen bei Neufestsetzung
Vierter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften fuer die Versicherten der See-
Berufsgenossenschaft und ihre Hinterbliebenen
§ 92 Jahresarbeitsverdienst fuer Seeleute
Fuenfter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften fuer die Versicherten der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre
Hinterbliebenen
§ 93 Jahresarbeitsverdienst fuer landwirtschaftliche Unternehmer, ihre
Ehegatten und Familienangehoerigen
Vierter Abschnitt
Mehrleistungen
§ 94 Mehrleistungen
Fuenfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften fuer Leistungen
§ 95 Anpassung von Geldleistungen
§ 96 Faelligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsaetze
§ 97 Leistungen ins Ausland
§ 98 Anrechung anderer Leistungen
§ 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
§ 100 Verordnungsermaechtigung
§ 101 Ausschluss oder Minderung von Leistungen
§ 102 Schriftform
§ 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung
Viertes Kapitel
Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehoerigen und anderen Personen
Erster Abschnitt
Beschraenkung der Haftung gegenueber Versicherten, ihren Angehoerigen und
Hinterbliebenen
§ 104 Beschraenkung der Haftung der Unternehmer
§ 105 Beschraenkung der Haftung anderer im Betrieb taetiger Personen
§ 106 Beschraenkung der Haftung anderer Personen
§ 107 Besonderheiten in der Seefahrt
§ 108 Bindung der Gerichte
§ 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschraenkten Personen
Zweiter Abschnitt
Haftung gegenueber den Sozialversicherungstraegern
§ 110 Haftung gegenueber den Sozialversicherungstraegern
§ 111 Haftung des Unternehmens
§ 112 Bindung der Gerichte
§ 113 Verjaehrung
Fuenftes Kapitel
Organisation
Erster Abschnitt
Unfallversicherungstraeger
§ 114 Unfallversicherungstraeger
§ 115 Praevention bei der Unfallkasse des Bundes
§ 116 Unfallversicherungstraeger im Landesbereich
§ 117 Unfallversicherungstraeger im kommunalen Bereich
§ 118 Vereinigung von Berufsgenossenschaften
§ 119 Vereinigung landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften durch Verordnung
§ 119a Verwaltungsgemeinschaften bei den landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften
§ 120 Bundes- und Landesgarantie
Zweiter Abschnitt
Zustaendigkeit
Erster Unterabschnitt
Zustaendigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 121 Zustaendigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 122 Sachliche und oertliche Zustaendigkeit
Zweiter Unterabschnitt
Zustaendigkeit der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften
-3-
§ 123 Zustaendigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens
Dritter Unterabschnitt
Zustaendigkeit der Unfallversicherungstraeger der oeffentlichen
Hand
§ 125 Zustaendigkeit der Unfallkasse des Bundes
§ 126 Zustaendigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse
§ 127 Zustaendigkeit der Unfallkasse Post und Telekom
§ 128 Zustaendigkeit der Unfallversicherungstraeger im Landesbereich
§ 129 Zustaendigkeit der Unfallversicherungstraeger im kommunalen Bereich
§ 129a Zustaendigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Laendern, Gemeinden
oder Gemeindeverbaenden an Unternehmen
Vierter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften ueber die Zustaendigkeit
§ 130 Oertliche Zustaendigkeit
§ 131 Zustaendigkeit fuer Hilfs- und Nebenunternehmen
§ 132 Zustaendigkeit fuer Unfallversicherungstraeger
§ 133 Zustaendigkeit fuer Versicherte
§ 134 Zustaendigkeit bei Berufskrankheiten
§ 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften
§ 136 Bescheid ueber die Zustaendigkeit, Begriff des Unternehmers
§ 137 Wirkung von Zustaendigkeitsaenderungen
§ 138 Unterrichtung der Versicherten
§ 139 Vorlaeufige Zustaendigkeit
§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland
Dritter Abschnitt
Weitere Versicherungseinrichtungen
§ 140 Haftpflicht- und Auslandsversicherung
§ 141 Traeger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht
§ 142 Gemeinsame Einrichtungen
§ 143 (weggefallen)
Abschnitt 3a
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 143a Rechtsstellung und Aufgaben
§ 143b Organe
§ 143c Satzung
§ 143d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermoegen, Statistiken,
Finanzierung, Bundesgarantie
§ 143e Aufgaben
§ 143f Zusammenarbeit
§ 143g Geschaeftsfuehrung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung
§ 143h Beschaeftigte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung
§ 143i Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten
Vierter Abschnitt
Dienstrecht
§ 144 Dienstordnung
§ 145 Regelungen in der Dienstordnung
§ 146 Verletzung der Dienstordnung
§ 147 Aufstellung und Aenderung der Dienstordnung
§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften fuer die Eisenbahn-Unfallkasse
§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften fuer die Unfallkasse Post und Telekom
§ 149a Dienstrechtliche Vorschriften fuer die Unfallkasse des Bundes
Sechstes Kapitel
Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Erster Unterabschnitt
Beitragspflicht
§ 150 Beitragspflichtige
§ 151 Beitragserhebung bei ueberbetrieblichen arbeitsmedizinischen und
sicherheitstechnischen Diensten
Zweiter Unterabschnitt
Beitragshoehe
§ 152 Umlage
§ 153 Berechnungsgrundlagen
§ 154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Faellen
§ 155 Beitraege nach der Zahl der Versicherten
§ 156 Beitraege nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt
§ 157 Gefahrtarif
§ 158 Genehmigung
§ 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
§ 160 Aenderung der Veranlagung
§ 161 Mindestbeitrag
§ 162 Zuschlaege, Nachlaesse, Praemien
§ 163 Beitragszuschuesse fuer Kuestenfischer
Dritter Unterabschnitt
Vorschuesse und Sicherheitsleistungen
§ 164 Beitragsvorschuesse und Sicherheitsleistungen
Vierter Unterabschnitt
Umlageverfahren
§ 165 Nachweise
§ 166 Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsueberwachung
-4-
§ 167 Beitragsberechnung
§ 168 Beitragsbescheid
§ 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft
§ 170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungstraeger
Fuenfter Unterabschnitt
Betriebsmittel und Ruecklage
§ 171 Betriebsmittel
§ 172 Ruecklage
Sechster Unterabschnitt
Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung
der Entschaedigungslast bei Berufskrankheiten,
Erstattungsansprueche der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften
§ 173 Zusammenlegung und Teilung der Last
§ 174 Teilung der Entschaedigungslast bei Berufskrankheiten
§ 175 Erstattungsansprueche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
Siebter Unterabschnitt
Lastenverteilung zwischen den gewerblichen
Berufsgenossenschaften
§ 176 Grundsatz
§ 177 Begriffsbestimmungen
§ 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlasten
§ 179 Sonderregelung bei aussergewoehnlicher Belastung
§ 180 Freibetraege, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht
§ 181 Durchfuehrung des Ausgleichs
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 182 Berechnungsgrundlagen
§ 183 Umlageverfahren
§ 183a Rechenschaft ueber die Verwendung der Mittel
§ 184 Ruecklage
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer die Unfallversicherungstraeger der oeffentlichen Hand
§ 185 Gemeindeunfallversicherungsverbaende, Unfallkassen der Laender und
Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
§ 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Erster Unterabschnitt
Berechnungsgrundsaetze
§ 187 Berechnungsgrundsaetze
Zweiter Unterabschnitt
Reduzierung der Kosten fuer Verwaltung und Verfahren
§ 187a Reduzierung der Kosten fuer Verwaltung und Verfahren in der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Siebtes Kapitel
Zusammenarbeit der Unfallversicherungstraeger mit anderen Leistungstraegern und ihre
Beziehungen zu Dritten Dritten
Erster Abschnitt
Zusammenarbeit der Unfallversicherungstraeger mit anderen Leistungstraegern
§ 188 Auskunftspflicht der Krankenkassen
§ 189 Beauftragung einer Krankenkasse
§ 190 Pflicht der Unfallversicherungstraeger zur Benachrichtigung der
Rentenversicherungstraeger beim Zusammentreffen von Renten
Zweiter Abschnitt
Beziehungen der Unfallversicherungstraeger zu Dritten
§ 191 Unterstuetzungspflicht der Unternehmer
§ 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren
§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
§ 194 Meldepflicht der Eigentuemer von Seeschiffen
§ 195 Unterstuetzungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der fuer die
Erteilung einer Gewerbeoder Bauerlaubnis zustaendigen Behoerden
§ 196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehoerden
§ 197 Uebermittlungspflicht weiterer Behoerden an die Traeger der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 198 Auskunftspflicht der Grundstueckseigentuemer
Achtes Kapitel
Datenschutz
Erster Abschnitt
Grundsaetze
§ 199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die
Unfallversicherungstraeger
§ 200 Einschraenkung der Uebermittlungsbefugnis
Zweiter Abschnitt
Datenerhebung und -verarbeitung durch Aerzte
§ 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Aerzte
§ 202 Anzeigepflicht von Aerzten bei Berufskrankheiten
§ 203 Auskunftspflicht von Aerzten
Dritter Abschnitt
Dateien
§ 204 Errichtung einer Datei fuer mehrere Unfallversicherungstraeger
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§ 205 Datenverarbeitung und -uebermittlung bei den landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften
Vierter Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 206 Uebermittlung von Daten fuer die Forschung zur Bekaempfung von
Berufskrankheiten
§ 207 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verhuetung von
Versicherungsfaellen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
§ 208 Auskuenfte der Deutschen Post AG
Neuntes Kapitel
Bussgeldvorschriften
§ 209 Bussgeldvorschriften
§ 210 Zustaendige Verwaltungsbehoerde
§ 211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zehntes Kapitel
Uebergangsrecht
§ 212 Grundsatz
§ 213 Versicherungsschutz
§ 214 Geltung auch fuer fruehere Versicherungsfaelle
§ 215 Sondervorschriften fuer Versicherungsfaelle in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Gebiet
§ 216 Bezugsgroesse (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)
§ 217 Bestandsschutz
§ 218 Laender und Gemeinden als Unfallversicherungstraeger
§ 218a Leistungen an Hinterbliebene
§ 218b Errichtung einer Unfallkasse des Bundes
§ 218c Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
§ 218d Besondere Zustaendigkeiten
§ 219 Beitragsberechnung
§ 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 221 Besondere Vorschriften fuer die landwirtschaftliche Unfallversicherung
§ 221a Besondere Abfindungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
§ 221b Weiterentwicklung der Berechnungsgrundlagen, Verordnungsermaechtigung
Elftes Kapitel
Uebergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 222 Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 223 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungstraeger der
oeffentlichen Hand
§ 224 Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallversicherungstraeger der
oeffentlichen Hand
Anlage 1 Gewerbliche Berufsgenossenschaften
Anlage 2 Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
Erstes Kapitel
Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Erster Abschnitt
Aufgaben der Unfallversicherung
§ 1 Praevention, Rehabilitation, Entschaedigung
Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Massgabe der Vorschriften dieses Buches
1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfaelle und Berufskrankheiten sowie
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhueten,
2. nach Eintritt von Arbeitsunfaellen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die
Leistungsfaehigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen
und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschaedigen.
Zweiter Abschnitt
Versicherter Personenkreis
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschaeftigte,
-6-
2. Lernende waehrend der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstaetten,
Lehrwerkstaetten, Schulungskursen und aehnlichen Einrichtungen,
3. Personen, die sich Untersuchungen, Pruefungen oder aehnlichen Massnahmen unterziehen,
die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Taetigkeit oder
infolge einer abgeschlossenen versicherten Taetigkeit erforderlich sind, soweit
diese Massnahmen vom Unternehmen oder einer Behoerde veranlasst worden sind,
4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstaetten fuer behinderte Menschen
oder in Blindenwerkstaetten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder fuer diese
Einrichtungen in Heimarbeit taetig sind,
5. Personen, die
a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen
mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur voruebergehend mitarbeitende
Familienangehoerige sind,
c) in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder
Personenhandelsgesellschaften regelmaessig wie Unternehmer selbstaendig taetig sind,
d) ehrenamtlich in Unternehmen taetig sind, die unmittelbar der Sicherung,
Ueberwachung oder Foerderung der Landwirtschaft ueberwiegend dienen,
e) ehrenamtlich in den Berufsverbaenden der Landwirtschaft taetig sind,
wenn fuer das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zustaendig ist.
6. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder
Lebenspartner,
7. selbstaendig taetige Kuestenschiffer und Kuestenfischer, die zur Besatzung ihres
Fahrzeugs gehoeren oder als Kuestenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmaessig
nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschaeftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten
oder Lebenspartner,
8. a) Kinder waehrend des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Traeger fuer den
Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer
Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung beduerfen,
sowie waehrend der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von §
23 des Achten Buches,
b) Schueler waehrend des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und
waehrend der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der
Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgefuehrten Betreuungsmassnahmen,
c) Studierende waehrend der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9. Personen, die selbstaendig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im
Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege taetig sind,
10. Personen, die
a) fuer Koerperschaften, Anstalten oder Stiftungen des oeffentlichen Rechts oder
deren Verbaende oder Arbeitsgemeinschaften, fuer die in den Nummern 2 und 8
genannten Einrichtungen oder fuer privatrechtliche Organisationen im Auftrag
oder mit ausdruecklicher Einwilligung, in besonderen Faellen mit schriftlicher
Genehmigung von Gebietskoerperschaften ehrenamtlich taetig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen fuer diese Taetigkeit teilnehmen,
b) fuer oeffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen
oder fuer privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdruecklicher
Einwilligung, in besonderen Faellen mit schriftlicher Genehmigung von
oeffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich taetig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen fuer diese Taetigkeit teilnehmen,
11. Personen, die
a) von einer Koerperschaft, Anstalt oder Stiftung des oeffentlichen Rechts zur
Unterstuetzung einer Diensthandlung herangezogen werden,
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b) von einer dazu berechtigten oeffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung
herangezogen werden,
12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Ungluecksfaellen oder im
Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich taetig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,
13. Personen, die
a) bei Ungluecksfaellen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen
anderen aus erheblicher gegenwaertiger Gefahr fuer seine Gesundheit retten,
b) Blut oder koerpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden,
c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat
verdaechtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persoenlich
einsetzen,
14. Personen, die nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der
Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall
gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur fuer Arbeit, eines
nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Traegers, des nach § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zustaendigen Traegers oder eines beauftragten
Dritten nach § 37 des Dritten Buches nachkommen, diese oder eine andere Stelle
aufzusuchen,
15. Personen, die
a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Traegers der gesetzlichen
Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationaere
oder teilstationaere Behandlung oder stationaere, teilstationaere oder ambulante
Leistungen zur Rehabilitation erhalten,
b) zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung
eines Traegers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur fuer
Arbeit einen dieser Traeger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c) auf Kosten eines Unfallversicherungstraegers an vorbeugenden Massnahmen nach § 3
der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
16. Personen, die bei der Schaffung oeffentlich gefoerderten Wohnraums im Sinne
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumfoerderung
bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Wohnraumfoerderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im
Rahmen der Selbsthilfe taetig sind,
17. Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches bei der Pflege eines
Pflegebeduerftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches; die versicherte Taetigkeit
umfasst Pflegetaetigkeiten im Bereich der Koerperpflege und - soweit diese
Taetigkeiten ueberwiegend Pflegebeduerftigen zugute kommen - Pflegetaetigkeiten in den
Bereichen der Ernaehrung, der Mobilitaet sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung
(§ 14 Abs. 4 des Elften Buches).
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfuellung der Schulpflicht auf der
Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Traegers im
Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und fuer die Dauer von
mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen
unentgeltlich leisten. Als Traeger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet
sind inlaendische juristische Personen des oeffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr.
9 des Koerperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Foerderung gemeinnuetziger,
mildtaetiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die
Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren
Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr
sicherstellen. Die Traeger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu fuehren ueber die bei
ihnen nach Satz 1 taetigen Personen, die Art und den Umfang der Taetigkeiten und die
Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fuenf Jahre lang aufzubewahren.
-8-
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte
taetig werden. Satz 1 gilt auch fuer Personen, die waehrend einer aufgrund eines
Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen,
staatsanwaltlichen oder jugendbehoerdlichen Anordnung wie Beschaeftigte taetig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch fuer
1. Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Laender
oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschaeftigt sind,
2. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst
oder Vorbereitungsdienst leisten,
3. Personen, die
a) eine Taetigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder ueberstaatlichen Organisation
ausueben und deren Beschaeftigungsverhaeltnis im oeffentlichen Dienst waehrend
dieser Zeit ruht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfaelle oder
Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten
oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Taetigkeit
zusammenhaengenden Gruenden, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich
seines Arbeitgebers entzogen ist,
b) als Lehrkraefte vom Auswaertigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im
Ausland vermittelt worden sind.
Soweit die Absaetze 1 und 2 weder eine Beschaeftigung noch eine selbstaendige Taetigkeit
voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches fuer alle Personen,
die die in diesen Absaetzen genannten Taetigkeiten im Inland ausueben; § 4 des Vierten
Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch fuer Personen, die im Ausland taetig
werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt haben.
(4) Familienangehoerige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
1. Verwandte bis zum dritten Grade,
2. Verschwaegerte bis zum zweiten Grade,
3. Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.
§ 3 Versicherung kraft Satzung
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die
Versicherung erstreckt auf
1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2. Personen, die sich auf der Unternehmensstaette aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster
Halbsatz gilt entsprechend,
3. Personen, die
a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschaeftigt werden,
b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur
Arbeitsleistung zur Verfuegung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des
Beschaeftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4. ehrenamtlich Taetige und buergerschaftlich Engagierte.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer
1. Haushaltsfuehrende,
2. Unternehmer von nicht gewerbsmaessig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und
ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausuebungsberechtigten
erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
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4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehoeren, und ihre im Unternehmen
mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
§ 4 Versicherungsfreiheit
(1) Versicherungsfrei sind
1. Personen, soweit fuer sie beamtenrechtliche Unfallfuersorgevorschriften oder
entsprechende Grundsaetze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche
Richter,
2. Personen, soweit fuer sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, es sei
denn, dass
a) der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schaedigung im Sinne dieser
Gesetze ist oder
b) es sich um eine Schaedigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des
Bundesversorgungsgesetzes handelt,
3. satzungsmaessige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehoerige
aehnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft
auf die in der Gemeinschaft uebliche Versorgung gewaehrleistet und die Erfuellung der
Gewaehrleistung gesichert ist.
(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei
1. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausuebungsberechtigten
erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
2. Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. 1
Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmaessig betrieben werden und nicht Neben-
oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie
ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; das gleiche
gilt fuer Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder Verschwaegerte
bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder
Lebenspartner unentgeltlich taetig sind. Ein Unternehmen der Imkerei gilt als nicht
gewerbsmaessig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvoelker gehalten werden.
(3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbstaendig taetige
Aerzte, Zahnaerzte, Tieraerzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.
(4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter
oder Verschwaegerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsfuehrenden,
der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich taetig ist, es sei denn, er ist in
einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt taetig.
(5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei, Personen, die als
Familienangehoerige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner
in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich taetig sind, wenn
sie die Voraussetzungen fuer den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht
der gesetzlichen Rentenversicherung einschliesslich der Alterssicherung der Landwirte
erfuellen und die Rente beantragt haben.
§ 5 Versicherungsbefreiung
Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer
landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Groesse
von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten unwiderruflich befreit; dies gilt nicht fuer
Spezialkulturen. Das Naehere bestimmt die Satzung.
§ 6 Freiwillige Versicherung
(1) Auf schriftlichen Antrag koennen sich versichern
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1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten; ausgenommen
sind Haushaltsfuehrende, Unternehmer von nicht gewerbsmaessig betriebenen
Binnenfischereien, von nicht gewerbsmaessig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1
Nr. 2 und ihre Ehegatten sowie Fischerei- und Jagdgaeste,
2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmaessig wie
Unternehmer selbstaendig taetig sind,
3. gewaehlte oder beauftragte Ehrenamtstraeger in gemeinnuetzigen Organisationen,
4. Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen fuer Arbeitgeberorganisationen
und Gewerkschaften sowie anderen selbstaendigen Arbeitnehmervereinigungen mit
sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen)
ehrenamtlich taetig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen fuer diese Taetigkeit
teilnehmen,
5. Personen, die ehrenamtlich fuer Parteien im Sinne des Parteiengesetzes taetig sind
oder an Ausbildungsveranstaltungen fuer diese Taetigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die
Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zwei Monaten nach
Faelligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis
der rueckstaendige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist.
Dritter Abschnitt
Versicherungsfall
§ 7 Begriff
(1) Versicherungsfaelle sind Arbeitsunfaelle und Berufskrankheiten.
(2) Verbotswidriges Handeln schliesst einen Versicherungsfall nicht aus.
§ 8 Arbeitsunfall
(1) Arbeitsunfaelle sind Unfaelle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach § 2, 3 oder 6 begruendenden Taetigkeit (versicherte Taetigkeit). Unfaelle sind
zeitlich begrenzte, von aussen auf den Koerper einwirkende Ereignisse, die zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod fuehren.
(2) Versicherte Taetigkeiten sind auch
1. das Zuruecklegen des mit der versicherten Taetigkeit zusammenhaengenden unmittelbaren
Weges nach und von dem Ort der Taetigkeit,
2. das Zuruecklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Taetigkeit
abweichenden Weges, um
a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem
gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer
Lebenspartner beruflichen Taetigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Berufstaetigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
3. das Zuruecklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Taetigkeit
abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen
in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, dass die
Kinder wegen der beruflichen Taetigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder
deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4. das Zuruecklegen des mit der versicherten Taetigkeit zusammenhaengenden Weges von
und nach der staendigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung
ihrer Familienwohnung von dem Ort der Taetigkeit an diesem oder in dessen Naehe eine
Unterkunft haben,
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5. das mit einer versicherten Taetigkeit zusammenhaengende Verwahren, Befoerdern,
Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeraets oder einer Schutzausruestung sowie
deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschaedigung oder der Verlust eines
Hilfsmittels.
§ 9 Berufskrankheit
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte
infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begruendenden Taetigkeit
erleiden. Die Bundesregierung wird ermaechtigt, in der Rechtsverordnung solche
Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen
bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Taetigkeit in erheblich hoeherem
Grade als die uebrige Bevoelkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die
Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Taetigkeiten in bestimmten
Gefaehrdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller
Taetigkeiten gefuehrt haben, die fuer die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursaechlich waren oder sein koennen. In der Rechtsverordnung
kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in
der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(2) Die Unfallversicherungstraeger haben eine Krankheit, die nicht in der
Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht
vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im
Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die
Voraussetzungen fuer eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfuellt sind.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten
Taetigkeit in erhoehtem Masse der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit
und koennen Anhaltspunkte fuer eine Verursachung ausserhalb der versicherten Taetigkeit
nicht festgestellt werden, wird vermutet, dass diese infolge der versicherten Taetigkeit
verursacht worden ist.
(4) Setzt die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit die Unterlassung aller
Taetigkeiten voraus, die fuer die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben
der Krankheit ursaechlich waren oder sein koennen, haben die Unfallversicherungstraeger
vor Unterlassung einer noch verrichteten gefaehrdenden Taetigkeit darueber zu entscheiden,
ob die uebrigen Voraussetzungen fuer die Anerkennung einer Berufskrankheit erfuellt sind.
(5) Soweit Vorschriften ueber Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls
abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfaehigkeit oder der
Behandlungsbeduerftigkeit oder, wenn dies fuer den Versicherten guenstiger ist, auf den
Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfaehigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhuetung des Entstehens, der
Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2. die Mitwirkung der fuer den medizinischen Arbeitsschutz zustaendigen Stellen bei
der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz
2 wie Berufskrankheiten zu entschaedigen sind; dabei kann bestimmt werden, dass
die fuer den medizinischen Arbeitsschutz zustaendigen Stellen berechtigt sind,
Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten
Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungstraeger andere
Aerzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3. die von den Unfallversicherungstraegern fuer die Taetigkeit der Stellen nach
Nummer 2 zu entrichtenden Gebuehren; diese Gebuehren richten sich nach dem fuer die
Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
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(7) Die Unfallversicherungstraeger haben die fuer den medizinischen Arbeitsschutz
zustaendige Stelle ueber den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten,
soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zustaendigen Stelle
abweicht.
(8) Die Unfallversicherungstraeger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-
wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des
Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung
an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen
Erkrankungshaeufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschaedlichen
Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Taetigkeit aufzuklaeren.
(9) Die fuer den medizinischen Arbeitsschutz zustaendigen Stellen duerfen zur Feststellung
von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten
zu entschaedigen sind, Daten erheben, verarbeiten oder nutzen sowie zur Vorbereitung
von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach
Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie duerfen diese Daten insbesondere an den zustaendigen
Unfallversicherungstraeger uebermitteln. Die erhobenen Daten duerfen auch zur Verhuetung
von Arbeitsunfaellen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
verarbeitet oder genutzt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Aerzte
mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Uebermittlung von Daten
zwischen diesen Stellen und den beauftragten Aerzten zulaessig, soweit dies im Rahmen des
Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
§ 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfaelle auch Unfaelle infolge
1. von Elementarereignissen,
2. der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentuemlichen Gefahren,
3. der Befoerderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.
(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Taetigkeit auch die freie
Rueckbefoerderung nach dem Seemannsgesetz oder tariflichen Vorschriften oder die
Mitnahme auf deutschen Seeschiffen nach dem Gesetz betreffend die Verpflichtung der
Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9510-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geaendert durch Artikel 278 des Einfuehrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. Maerz 1974
(BGBl. I S. 469).
§ 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
(1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschaeden oder der Tod von
Versicherten infolge
1. der Durchfuehrung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
oder einer Massnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung,
2. der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels,
3. der zur Aufklaerung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten
Untersuchung
einschliesslich der dazu notwendigen Wege.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherten auf Aufforderung des
Unfallversicherungstraegers diesen oder eine von ihm bezeichnete Stelle zur Vorbereitung
von Massnahmen der Heilbehandlung, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von
Massnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. Der Aufforderung durch
den Unfallversicherungstraeger nach Satz 1 steht eine Aufforderung durch eine mit der
Durchfuehrung der genannten Massnahmen beauftragte Stelle gleich.
§ 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht
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Versicherungsfall ist auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines
Versicherungsfalls der Mutter waehrend der Schwangerschaft; die Leibesfrucht steht
insoweit einem Versicherten gleich. Bei einer Berufskrankheit als Versicherungsfall
genuegt, dass der Gesundheitsschaden der Leibesfrucht durch besondere Einwirkungen
verursacht worden ist, die generell geeignet sind, eine Berufskrankheit der Mutter zu
verursachen.
§ 13 Sachschaeden bei Hilfeleistungen
Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 12 und Nr. 13 Buchstabe a und c
Versicherten sind auf Antrag Schaeden, die infolge einer der dort genannten Taetigkeiten
an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu
ersetzen, die sie den Umstaenden nach fuer erforderlich halten durften, soweit kein
anderweitiger oeffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht. Versicherten nach § 2 Abs.
1 Nr. 12 steht ein Ersatz von Sachschaeden nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge
der versicherten Taetigkeit beschaedigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens
erfolgte, fuer das die Taetigkeit erbracht wurde. Die Saetze 1 und 2 finden keine
Anwendung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei
Versicherungsfaellen nach § 8 Abs. 2. § 116 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Zweites Kapitel
Praevention
§ 14 Grundsatz
(1) Die Unfallversicherungstraeger haben mit allen geeigneten Mitteln fuer die Verhuetung
von Arbeitsunfaellen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
und fuer eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von
arbeitsbedingten Gefahren fuer Leben und Gesundheit nachgehen.
(2) Bei der Verhuetung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die
Unfallversicherungstraeger mit den Krankenkassen zusammen.
(3) Die Unfallversicherungstraeger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung und
Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemaess den Bestimmungen
des Fuenften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes teil.
(4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unterstuetzt die
Unfallversicherungstraeger bei der Erfuellung ihrer Praeventionsaufgaben nach Absatz 1.
Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Koordinierung, Durchfuehrung und Foerderung gemeinsamer Massnahmen sowie der
Forschung auf dem Gebiet der Praevention von Arbeitsunfaellen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
2. Klaerung von grundsaetzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen
Rechtsanwendung in der Praevention.
§ 15 Unfallverhuetungsvorschriften
(1) Die Unfallversicherungstraeger koennen unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhuetungsvorschriften ueber
Massnahmen zur Verhuetung von Arbeitsunfaellen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren oder fuer eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur
Praevention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften
hierueber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen koennen Unfallverhuetungsvorschriften
erlassen werden ueber
1. Einrichtungen, Anordnungen und Massnahmen, welche die Unternehmer zur Verhuetung
von Arbeitsunfaellen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu
treffen haben, sowie die Form der Uebertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
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2. das Verhalten der Versicherten zur Verhuetung von Arbeitsunfaellen, Berufskrankheiten
und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige
arbeitsmedizinische Massnahmen vor, waehrend und nach der Verrichtung von Arbeiten,
die fuer Versicherte oder fuer Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren fuer Leben und
Gesundheit verbunden sind,
4. Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Massnahmen nach Nummer 3
beauftragt ist, zu erfuellen hat, sofern die aerztliche Untersuchung nicht durch eine
staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
6. die Massnahmen, die der Unternehmer zur Erfuellung der sich aus dem Gesetz ueber
Betriebsaerzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
ergebenden Pflichten zu treffen hat,
7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Beruecksichtigung
der in den Unternehmen fuer Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden
arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschaeftigten zu bestellen sind.
In der Unfallverhuetungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, dass
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungstraeger
veranlasst werden koennen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. wirkt beim
Erlass von Unfallverhuetungsvorschriften auf Rechtseinheitlichkeit hin.
(1a) Fuer die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist Absatz 1 mit der Massgabe
anzuwenden, dass sich der Erlass der Unfallverhuetungsvorschriften nach § 143e Abs. 4
Nr. 4 richtet.
(2) Soweit die Unfallversicherungstraeger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
erlassen, koennen sie zu den dort genannten Zwecken auch die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung von folgenden Daten ueber die untersuchten Personen durch den Unternehmer
vorsehen:
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht,
2. Wohnanschrift,
3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
4. Ordnungsnummer,
5. zustaendige Krankenkasse,
6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefaehrdungen,
7. Art der Taetigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Taetigkeit,
8. Angaben ueber Art und Zeiten frueherer Taetigkeiten, bei denen eine Gefaehrdung
bestand, soweit dies bekannt ist,
9. Datum und Ergebnis der aerztlichen Vorsorgeuntersuchungen; die Uebermittlung von
Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulaessig,
10. Datum der naechsten regelmaessigen Nachuntersuchung,
11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.
Soweit die Unfallversicherungstraeger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 erlassen, gelten
Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht fuer die unter bergbehoerdlicher Aufsicht
stehenden Unternehmen.
(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 beduerfen der Genehmigung durch das Bundesministerium
fuer Arbeit und Soziales. Die Entscheidung hierueber wird im Benehmen mit den zustaendigen
obersten Verwaltungsbehoerden der Laender getroffen. Soweit die Vorschriften von
einem Unfallversicherungstraeger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes
untersteht, entscheidet die zustaendige oberste Landesbehoerde ueber die Genehmigung im
Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die Vorschriften sich im Rahmen der Ermaechtigung nach Absatz 1 halten
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und ordnungsgemaess von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind. Die Erfuellung
der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Erteilung der Genehmigung
darzulegen. Dabei hat der Unfallversicherungstraeger insbesondere anzugeben, dass
1. eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Massnahmen in staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmaessig ist,
2. das mit den Vorschriften angestrebte Praeventionsziel ausnahmsweise nicht
durch Regeln erreicht wird, die von einem gemaess § 18 Abs. 2 Nr. 5 des
Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden, und
3. die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen Feststellungen in einem besonderen Verfahren
unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehoerden des Bundes und der Laender getroffen
worden sind.
Fuer die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfallverhuetungsvorschriften nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales
von der Ermaechtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 des Gesetzes ueber
Betriebsaerzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit keinen
Gebrauch macht.
(5) Die Unternehmer sind ueber die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur
Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.
§ 16 Geltung bei Zustaendigkeit anderer Unfallversicherungstraeger und fuer
auslaendische Unternehmen
(1) Die Unfallverhuetungsvorschriften eines Unfallversicherungstraegers gelten auch,
soweit in dem oder fuer das Unternehmen Versicherte taetig werden, fuer die ein anderer
Unfallversicherungstraeger zustaendig ist.
(2) Die Unfallverhuetungsvorschriften eines Unfallversicherungstraegers gelten auch
fuer Unternehmer und Beschaeftigte von auslaendischen Unternehmen, die eine Taetigkeit im
Inland ausueben, ohne einem Unfallversicherungstraeger anzugehoeren.
§ 17 Ueberwachung und Beratung
(1) Die Unfallversicherungstraeger haben die Durchfuehrung der Massnahmen zur Verhuetung
von Arbeitsunfaellen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und fuer
eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu ueberwachen sowie die Unternehmer und
die Versicherten zu beraten.
(2) Soweit in einem Unternehmen Versicherte taetig sind, fuer die ein anderer
Unfallversicherungstraeger zustaendig ist, kann auch dieser die Durchfuehrung der
Massnahmen zur Verhuetung von Arbeitsunfaellen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren und fuer eine wirksame Erste Hilfe ueberwachen. Beide
Unfallversicherungstraeger sollen, wenn nicht sachliche Gruende entgegenstehen,
die Ueberwachung und Beratung abstimmen und sich mit deren Wahrnehmung auf einen
Unfallversicherungstraeger verstaendigen.
(3) Erwachsen dem Unfallversicherungstraeger durch Pflichtversaeumnis eines Unternehmers
bare Auslagen fuer die Ueberwachung seines Unternehmens, so kann der Vorstand dem
Unternehmer diese Kosten auferlegen.
§ 18 Aufsichtspersonen
(1) Die Unfallversicherungstraeger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen in der fuer eine
wirksame Ueberwachung und Beratung gemaess § 17 erforderlichen Zahl zu beschaeftigen.
(2) Als Aufsichtsperson darf nur beschaeftigt werden, wer seine Befaehigung fuer
diese Taetigkeit durch eine Pruefung nachgewiesen hat. Die Unfallversicherungstraeger
erlassen Pruefungsordnungen. Die Pruefungsordnungen beduerfen der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehoerde.
§ 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen
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(1) Die Aufsichtspersonen koennen im Einzelfall anordnen, welche Massnahmen
Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben
1. zur Erfuellung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhuetungsvorschriften nach § 15,
2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren.
Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare
Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren fuer Leben und Gesundheit zu
treffen. Anordnungen nach den Saetzen 1 und 2 koennen auch gegenueber Unternehmerinnen
und Unternehmern sowie gegenueber Beschaeftigten von auslaendischen Unternehmen getroffen
werden, die eine Taetigkeit im Inland ausueben, ohne einem Unfallversicherungstraeger
anzugehoeren.
(2) Zur Ueberwachung der Massnahmen zur Verhuetung von Arbeitsunfaellen, Berufskrankheiten,
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und fuer eine wirksame Erste Hilfe sind die
Aufsichtspersonen insbesondere befugt,
1. zu den Betriebs- und Geschaeftszeiten Grundstuecke und Betriebsstaetten zu betreten,
zu besichtigen und zu pruefen,
2. von dem Unternehmer die zur Durchfuehrung ihrer Ueberwachungsaufgabe erforderlichen
Auskuenfte zu verlangen,
3. geschaeftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es
die Durchfuehrung ihrer Ueberwachungsaufgabe erfordert,
4. Arbeitsmittel und persoenliche Schutzausruestungen sowie ihre bestimmungsgemaesse
Verwendung zu pruefen,
5. Arbeitsverfahren und Arbeitsablaeufe zu untersuchen und insbesondere das
Vorhandensein und die Konzentration gefaehrlicher Stoffe und Zubereitungen zu
ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforderlichen
Feststellungen nicht treffen koennen, auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu
lassen,
6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen;
soweit der Unternehmer nicht ausdruecklich darauf verzichtet, ist ein Teil der
Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurueckzulassen,
7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung
oder ein Schadensfall zurueckzufuehren ist,
8. die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu
verlangen.
Der Unternehmer hat die Massnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. Zur
Verhuetung dringender Gefahren koennen die Massnahmen nach Satz 1 auch in Wohnraeumen und
zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt. Die Eigentuemer
und Besitzer der Grundstuecke, auf denen der Unternehmer taetig ist, haben das Betreten
der Grundstuecke zu gestatten.
(3) Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstuetzen, soweit dies zur Erfuellung
ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auskuenfte auf Fragen, deren Beantwortung den
Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehoerigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit aussetzen wuerde, koennen verweigert werden.
§ 20 Zusammenarbeit mit Dritten
(1) Die Unfallversicherungstraeger und die fuer den Arbeitsschutz zustaendigen Behoerden
wirken bei der Beratung und Ueberwachung der Unternehmen auf der Grundlage einer
gemeinsamen Beratungs- und Ueberwachungsstrategie gemaess § 20a Abs. 2 Nr. 4 des
Arbeitsschutzgesetzes eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Die
gemeinsame Beratungs- und Ueberwachungsstrategie umfasst die Abstimmung allgemeiner
Grundsaetze zur methodischen Vorgehensweise bei
1. der Beratung und Ueberwachung der Betriebe,
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2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Ueberwachungsschwerpunkte, aufeinander
abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme und
3. der Foerderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere ueber
Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
(2) Zur Foerderung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird fuer den Bereich
eines oder mehrerer Laender eine gemeinsame landesbezogene Stelle bei einem
Unfallversicherungstraeger oder einem Landesverband mit Sitz im jeweiligen oertlichen
Zustaendigkeitsbereich eingerichtet. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.
V. koordiniert die organisatorisch und verfahrensmaessig notwendigen Festlegungen fuer
die Bildung, Mandatierung und Taetigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stellen.
Die gemeinsame landesbezogene Stelle hat die Aufgabe, mit Wirkung fuer die von ihr
vertretenen Unfallversicherungstraeger mit den fuer den Arbeitsschutz zustaendigen
Behoerden Vereinbarungen ueber
1. die zur Umsetzung der gemeinsamen Beratungs- und Ueberwachungsstrategie notwendigen
Massnahmen,
2. gemeinsame Arbeitsprogramme, insbesondere zur Umsetzung der Eckpunkte im Sinne des
§ 20a Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes,
abzuschliessen und deren Zielerreichung mit den von der Nationalen
Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes bestimmten
Kennziffern zu evaluieren. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wirken an
der Taetigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle mit. § 143e Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
bleibt unberuehrt.
(3) Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesrates
beduerfen, wird geregelt das Zusammenwirken
1. der Unfallversicherungstraeger mit den Betriebsraeten oder Personalraeten,
2. der Unfallversicherungstraeger einschliesslich der gemeinsamen landesbezogenen
Stellen nach Absatz 2 mit den fuer den Arbeitsschutz zustaendigen Landesbehoerden,
3. der Unfallversicherungstraeger mit den fuer die Bergaufsicht zustaendigen Behoerden.
Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 werden vom Bundesministerium fuer
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, die
Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden von der Bundesregierung
erlassen. Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 werden erst erlassen, wenn
innerhalb einer vom Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales gesetzten angemessenen
Frist nicht fuer jedes Land eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3 abgeschlossen oder
eine unzureichend gewordene Vereinbarung nicht geaendert worden ist.
§ 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
(1) Der Unternehmer ist fuer die Durchfuehrung der Massnahmen zur Verhuetung von
Arbeitsunfaellen und Berufskrankheiten, fuer die Verhuetung von arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie fuer eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich.
(2) Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schulhoheitstraeger, ist auch der
Schulhoheitstraeger in seinem Zustaendigkeitsbereich fuer die Durchfuehrung der in Absatz
1 genannten Massnahmen verantwortlich. Der Schulhoheitstraeger ist verpflichtet, im
Benehmen mit dem fuer die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zustaendigen
Unfallversicherungstraeger Regelungen ueber die Durchfuehrung der in Absatz 1 genannten
Massnahmen im inneren Schulbereich zu treffen.
(3) Die Versicherten haben nach ihren Moeglichkeiten alle Massnahmen zur Verhuetung von
Arbeitsunfaellen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie
fuer eine wirksame Erste Hilfe zu unterstuetzen und die entsprechenden Anweisungen des
Unternehmers zu befolgen.
§ 22 Sicherheitsbeauftragte
(1) In Unternehmen mit regelmaessig mehr als 20 Beschaeftigten hat der Unternehmer
unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter
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Beruecksichtigung der im Unternehmen fuer die Beschaeftigten bestehenden Unfall- und
Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschaeftigten zu bestellen. Als Beschaeftigte
gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit
besonderen Gefahren fuer Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungstraeger
anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die
Mindestbeschaeftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Fuer Unternehmen mit geringen
Gefahren fuer Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungstraeger die Zahl 20 in
seiner Unfallverhuetungsvorschrift erhoehen.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchfuehrung der
Massnahmen zur Verhuetung von Arbeitsunfaellen und Berufskrankheiten zu unterstuetzen,
insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemaessen Benutzung der
vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persoenlichen Schutzausruestungen zu ueberzeugen
und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren fuer die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten duerfen wegen der Erfuellung der ihnen uebertragenen
Aufgaben nicht benachteiligt werden.
§ 23 Aus- und Fortbildung
(1) Die Unfallversicherungstraeger haben fuer die erforderliche Aus- und Fortbildung
der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchfuehrung der Massnahmen
zur Verhuetung von Arbeitsunfaellen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Fuer nach dem Gesetz
ueber Betriebsaerzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
zu verpflichtende Betriebsaerzte und Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit, die nicht dem
Unternehmen angehoeren, koennen die Unfallversicherungstraeger entsprechende Massnahmen
durchfuehren. Die Unfallversicherungstraeger haben Unternehmer und Versicherte zur
Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgaengen anzuhalten.
(2) Die Unfallversicherungstraeger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus-
und Fortbildungsmassnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und
Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmassnahmen fuer Ersthelfer,
die von Dritten durchgefuehrt werden, haben die Unfallversicherungstraeger nur die
Lehrgangsgebuehren zu tragen.
(3) Fuer die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist,
besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkraeften fuer
Arbeitssicherheit sind die fuer den Arbeitsschutz zustaendigen Landesbehoerden zu
beteiligen.
§ 24 Ueberbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer
Dienst
(1) Unfallversicherungstraeger koennen ueberbetriebliche arbeitsmedizinische und
sicherheitstechnische Dienste einrichten; das Naehere bestimmt die Satzung. Die von
den Diensten gespeicherten Daten duerfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an die
Unfallversicherungstraeger uebermittelt werden; § 203 bleibt unberuehrt. Die Dienste sind
organisatorisch, raeumlich und personell von den uebrigen Organisationseinheiten der
Unfallversicherungstraeger zu trennen. Zugang zu den Daten duerfen nur Beschaeftigte der
Dienste haben.
(2) In der Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, dass die Unternehmer
verpflichtet sind, sich einem ueberbetrieblichen arbeitsmedizinischen und
sicherheitstechnischen Dienst anzuschliessen, wenn sie innerhalb einer vom
Unfallversicherungstraeger gesetzten angemessenen Frist keine oder nicht in
ausreichendem Umfang Betriebsaerzte und Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit bestellen.
Unternehmer sind von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn sie nachweisen, dass sie ihre
Pflicht nach dem Gesetz ueber Betriebsaerzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkraefte
fuer Arbeitssicherheit erfuellt haben.
§ 25 Bericht gegenueber dem Bundestag
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(1) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alljaehrlich
bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen
Bericht ueber den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und ueber das
Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten,
der die Berichte der Unfallversicherungstraeger und die Jahresberichte der fuer den
Arbeitsschutz zustaendigen Landesbehoerden zusammenfasst. Alle vier Jahre hat der
Bericht einen umfassenden Ueberblick ueber die Entwicklung der Arbeitsunfaelle und
Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Massnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit zu enthalten.
(2) Die Unfallversicherungstraeger haben dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales
alljaehrlich bis zum 31. Juli des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres ueber die
Durchfuehrung der Massnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie
ueber das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen zu berichten. Landesunmittelbare
Versicherungstraeger reichen die Berichte ueber die fuer sie zustaendigen obersten
Verwaltungsbehoerden der Laender ein.
Drittes Kapitel
Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Erster Abschnitt
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und
ergaenzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
Erster Unterabschnitt
Anspruch und Leistungsarten
§ 26 Grundsatz
(1) Versicherte haben nach Massgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des
Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschliesslich Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der
Gemeinschaft, auf ergaenzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebeduerftigkeit sowie
auf Geldleistungen. Sie koennen einen Anspruch auf Ausfuehrung der Leistungen durch ein
Persoenliches Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der
Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches
auf Heilbehandlung nur fuer die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
(2) Der Unfallversicherungstraeger hat mit allen geeigneten Mitteln moeglichst fruehzeitig
1. den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder
zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhueten und seine Folgen zu mildern,
2. den Versicherten einen ihren Neigungen und Faehigkeiten entsprechenden Platz im
Arbeitsleben zu sichern,
3. Hilfen zur Bewaeltigung der Anforderungen des taeglichen Lebens und zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft sowie zur Fuehrung eines moeglichst selbstaendigen Lebens
unter Beruecksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4. ergaenzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,
5. Leistungen bei Pflegebeduerftigkeit zu erbringen.
(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor
Rentenleistungen.
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(4) Qualitaet und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den
medizinischen Fortschritt zu beruecksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen
zur Verfuegung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.
(5) Die Unfallversicherungstraeger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchfuehrung
der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese
Leistungen erbringen, nach pflichtgemaessem Ermessen. Dabei pruefen sie auch, welche
Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebeduerftigkeit zu vermeiden, zu ueberwinden,
zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhueten.
Zweiter Unterabschnitt
Heilbehandlung
§ 27 Umfang der Heilbehandlung
(1) Die Heilbehandlung umfasst insbesondere
1. Erstversorgung,
2. aerztliche Behandlung,
3. zahnaerztliche Behandlung einschliesslich der Versorgung mit Zahnersatz,
4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5. haeusliche Krankenpflege,
6. Behandlung in Krankenhaeusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und
Abs. 3 des Neunten Buches.
(2) In den Faellen des § 8 Abs. 3 wird ein beschaedigtes oder verlorengegangenes
Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Waehrend einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird
Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
§ 28 Aerztliche und zahnaerztliche Behandlung
(1) Die aerztliche und zahnaerztliche Behandlung wird von Aerzten oder Zahnaerzten
erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, duerfen sie nur erbracht
werden, wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und von ihm verantwortet werden.
(2) Die aerztliche Behandlung umfasst die Taetigkeit der Aerzte, die nach den Regeln der
aerztlichen Kunst erforderlich und zweckmaessig ist.
(3) Die zahnaerztliche Behandlung umfasst die Taetigkeit der Zahnaerzte, die nach den
Regeln der zahnaerztlichen Kunst erforderlich und zweckmaessig ist.
(4) Bei Versicherungsfaellen, fuer die wegen ihrer Art oder Schwere besondere
unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist, wird diese erbracht. Die freie Arztwahl
kann insoweit eingeschraenkt werden.
§ 29 Arznei- und Verbandmittel
(1) Arznei- und Verbandmittel sind alle aerztlich verordneten, zur aerztlichen und
zahnaerztlichen Behandlung erforderlichen Mittel. Ist das Ziel der Heilbehandlung mit
Arznei- und Verbandmitteln zu erreichen, fuer die Festbetraege im Sinne des § 35 oder §
35a des Fuenften Buches festgesetzt sind, traegt der Unfallversicherungstraeger die Kosten
bis zur Hoehe dieser Betraege. Verordnet der Arzt in diesen Faellen ein Arznei- oder
Verbandmittel, dessen Preis den Festbetrag ueberschreitet, hat der Arzt die Versicherten
auf die sich aus seiner Verordnung ergebende Uebernahme der Mehrkosten hinzuweisen.
(2) Die Rabattregelungen der §§ 130 und 130a des Fuenften Buches gelten entsprechend.
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§ 30 Heilmittel
Heilmittel sind alle aerztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen
oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht
werden duerfen. Hierzu gehoeren insbesondere Massnahmen der physikalischen Therapie sowie
der Sprach- und Beschaeftigungstherapie.
§ 31 Hilfsmittel
(1) Hilfsmittel sind alle aerztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der
Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschaeden mildern oder ausgleichen.
Dazu gehoeren insbesondere Koerperersatzstuecke, orthopaedische und andere Hilfsmittel
einschliesslich der notwendigen Aenderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der
Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Soweit fuer Hilfsmittel Festbetraege im Sinne des
§ 36 des Fuenften Buches festgesetzt sind, gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Ausstattung mit Koerperersatzstuecken, orthopaedischen und anderen
Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten Gesundheitsschaeden eine Entschaedigung
fuer Kleider- und Waescheverschleiss vorzuschreiben. Das Naehere regeln die Verbaende der
Unfallversicherungstraeger durch gemeinsame Richtlinien.
§ 32 Haeusliche Krankenpflege
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der
aerztlichen Behandlung haeusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekraefte, wenn
Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausfuehrbar ist oder wenn sie durch
die haeusliche Krankenpflege vermieden oder verkuerzt werden kann und das Ziel der
Heilbehandlung nicht gefaehrdet wird.
(2) Die haeusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall aufgrund aerztlicher Verordnung
erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
(3) Ein Anspruch auf haeusliche Krankenpflege besteht nur, soweit es einer im Haushalt
des Versicherten lebenden Person nicht zuzumuten ist, Krankenpflege zu erbringen.
Kann eine Pflegekraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von einer Gestellung
abzusehen, sind die Kosten fuer eine selbstbeschaffte Pflegekraft in angemessener Hoehe
zu erstatten.
(4) Das Naehere regeln die Verbaende der Unfallversicherungstraeger durch gemeinsame
Richtlinien.
§ 33 Behandlung in Krankenhaeusern und Rehabilitationseinrichtungen
(1) Stationaere Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung
wird erbracht, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel anders
nicht erreicht werden kann. Sie wird voll- oder teilstationaer erbracht. Sie umfasst im
Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses oder der Rehabilitationseinrichtung
alle Leistungen, die im Einzelfall fuer die medizinische Versorgung der Versicherten
notwendig sind, insbesondere aerztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung.
(2) Krankenhaeuser und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind die
Einrichtungen nach § 107 des Fuenften Buches.
(3) Bei Gesundheitsschaeden, fuer die wegen ihrer Art oder Schwere besondere
unfallmedizinische stationaere Behandlung angezeigt ist, wird diese in besonderen
Einrichtungen erbracht.
§ 34 Durchfuehrung der Heilbehandlung
(1) Die Unfallversicherungstraeger haben alle Massnahmen zu treffen, durch die
eine moeglichst fruehzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemaesse
Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder
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Berufskrankheiten-Behandlung gewaehrleistet wird. Sie koennen zu diesem Zweck die von den
Aerzten und Krankenhaeusern zu erfuellenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche
Befaehigung, die saechliche und personelle Ausstattung sowie die zu uebernehmenden
Pflichten festlegen. Sie koennen daneben nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens
besondere Verfahren fuer die Heilbehandlung vorsehen.
(2) Die Unfallversicherungstraeger haben an der Durchfuehrung der besonderen
unfallmedizinischen Behandlung die Aerzte und Krankenhaeuser zu beteiligen, die den nach
Absatz 1 Satz 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Verbaende der Unfallversicherungstraeger sowie die Kassenaerztliche
Bundesvereinigung und die Kassenzahnaerztliche Bundesvereinigung (Kassenaerztliche
Bundesvereinigungen) schliessen unter Beruecksichtigung der von den
Unfallversicherungstraegern gemaess Absatz 1 Satz 2 und 3 getroffenen Festlegungen
mit Wirkung fuer ihre Mitglieder Vertraege ueber die Durchfuehrung der Heilbehandlung,
die Verguetung der Aerzte und Zahnaerzte sowie die Art und Weise der Abrechnung. Dem
Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz ist rechtzeitig vor Abschluss Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, sofern in den Vertraegen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
von personenbezogenen Daten geregelt werden sollen.
(4) Die Kassenaerztlichen Bundesvereinigungen haben gegenueber den
Unfallversicherungstraegern und deren Verbaenden die Gewaehr dafuer zu uebernehmen, dass
die Durchfuehrung der Heilbehandlung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen
entspricht.
(5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt
ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den
Vertragsinhalt fest. Wird ein Vertrag gekuendigt, ist dies dem zustaendigen Schiedsamt
schriftlich mitzuteilen. Kommt bis zum Ablauf eines Vertrags ein neuer Vertrag nicht
zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von
drei Monaten nach Vertragsablauf den neuen Inhalt fest. In diesem Fall gelten die
Bestimmungen des bisherigen Vertrags bis zur Entscheidung des Schiedsamts vorlaeufig
weiter.
(6) Die Verbaende der Unfallversicherungstraeger und die Kassenaerztlichen
Bundesvereinigungen bilden je ein Schiedsamt fuer die medizinische und zahnmedizinische
Versorgung. Das Schiedsamt besteht aus drei Vertretern der Kassenaerztlichen
Bundesvereinigungen und drei Vertretern der Verbaende der Unfallversicherungstraeger
sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern.
§ 89 Abs. 3 des Fuenften Buches sowie die aufgrund des § 89 Abs. 6 des Fuenften Buches
erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.
(7) Die Aufsicht ueber die Geschaeftsfuehrung der Schiedsaemter nach Absatz 6 fuehrt das
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales.
(8) Die Beziehungen zwischen den Unfallversicherungstraegern und anderen als den in
Absatz 3 genannten Stellen, die Heilbehandlung durchfuehren oder an ihrer Durchfuehrung
beteiligt sind, werden durch Vertraege geregelt. Soweit die Stellen Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation ausfuehren oder an ihrer Ausfuehrung beteiligt sind, werden
die Beziehungen durch Vertraege nach § 21 des Neunten Buches geregelt.
Dritter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Die Unfallversicherungstraeger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
nach den §§ 33 bis 38a des Neunten Buches sowie in Werkstaetten fuer behinderte Menschen
nach den §§ 40 und 41 des Neunten Buches, soweit in den folgenden Absaetzen nichts
Abweichendes bestimmt ist.
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(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer
angemessenen Schulbildung einschliesslich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung
der geistigen und koerperlichen Faehigkeiten vor Beginn der Schulpflicht.
(3) Ist eine von Versicherten angestrebte hoeherwertige Taetigkeit nach ihrer
Leistungsfaehigkeit und unter Beruecksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen
Taetigkeit nicht angemessen, kann eine Massnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur
Hoehe des Aufwandes gefoerdert werden, der bei einer angemessenen Massnahme entstehen
wuerde.
(4) Waehrend einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung werden
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht
entgegenstehen.
§§ 36 bis 38
(weggefallen)
Vierter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und
ergaenzende Leistungen
§ 39 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergaenzende
Leistungen
(1) Neben den in § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 53 und 54 des
Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in
der Gemeinschaft und die ergaenzenden Leistungen
1. Kraftfahrzeughilfe,
2. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.
(2) Zum Ausgleich besonderer Haerten kann den Versicherten oder deren Angehoerigen eine
besondere Unterstuetzung gewaehrt werden.
§ 40 Kraftfahrzeughilfe
(1) Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere
des Gesundheitsschadens nicht nur voruebergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs
angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu
ermoeglichen.
(2) Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, fuer
eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(3) Fuer die Kraftfahrzeughilfe gilt die Verordnung ueber Kraftfahrzeughilfe zur
beruflichen Rehabilitation vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), geaendert
durch Verordnung vom 30. September 1991 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden
Fassung. Diese Verordnung ist bei der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.
(4) Der Unfallversicherungstraeger kann im Einzelfall zur Vermeidung einer
wirtschaftlichen Notlage auch einen Zuschuss zahlen, der ueber demjenigen liegt, der in
den §§ 6 und 8 der Verordnung nach Absatz 3 vorgesehen ist.
(5) Das Naehere regeln die Verbaende der Unfallversicherungstraeger durch gemeinsame
Richtlinien.
§ 41 Wohnungshilfe
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(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens
nicht nur voruebergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die
Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.
(2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen
Eingliederung erforderlich ist.
(3) Die Wohnungshilfe umfasst auch Umzugskosten sowie Kosten fuer die Bereitstellung von
Wohnraum fuer eine Pflegekraft.
(4) Das Naehere regeln die Verbaende der Unfallversicherungstraeger durch gemeinsame
Richtlinien.
§ 42 Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 54 Abs. 1 bis 3 des Neunten
Buches werden auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht.
§ 43 Reisekosten
(1) Die im Zusammenhang mit der Ausfuehrung von Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach
§ 53 des Neunten Buches uebernommen. Im Uebrigen werden Reisekosten zur Ausfuehrung der
Heilbehandlung nach den Absaetzen 2 bis 5 uebernommen.
(2) Zu den Reisekosten gehoeren
1. Fahr- und Transportkosten,
2. Verpflegungs- und Uebernachtungskosten,
3. Kosten des Gepaecktransports,
4. Wegstreckenentschaedigung
fuer die Versicherten und fuer eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche
Begleitperson.
(3) Reisekosten werden im Regelfall fuer zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle
von Familienheimfahrten fuer zwei Fahrten eines Angehoerigen zum Aufenthaltsort des
Versicherten uebernommen.
(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in
einem angemessenen Verhaeltnis zu den sonst fuer eine Pflegekraft entstehenden Kosten
steht.
(5) Das Naehere regeln die Verbaende der Unfallversicherungstraeger durch gemeinsame
Richtlinien.
Fuenfter Unterabschnitt
Leistungen bei Pflegebeduerftigkeit
§ 44 Pflege
(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie
fuer die gewoehnlichen und regelmaessig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
taeglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe beduerfen, wird Pflegegeld gezahlt,
eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewaehrt.
(2) Das Pflegegeld ist unter Beruecksichtigung der Art oder Schwere des
Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag
zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Betraege am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese
Betraege werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der fuer die
Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhaengigen Geldleistungen massgebend ist.
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Uebersteigen die Aufwendungen fuer eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen
erhoeht werden.
(3) Waehrend einer stationaeren Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in
einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt fuer behinderte
Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden
Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder
aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Faellen des Satzes 1 ganz oder teilweise
weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefaehrden
wuerde.
(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepasst,
der fuer die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhaengigen Geldleistungen
massgeblich ist.
(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt
(Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer
geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest-
und Hoechstbetraege nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der
Rechtsverordnung ueber die Bestimmung des fuer die Rentenanpassung in der gesetzlichen
Rentenversicherung massgebenden aktuellen Rentenwertes fest.
Sechster Unterabschnitt
Geldleistungen waehrend der Heilbehandlung und der
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 45 Voraussetzungen fuer das Verletztengeld
(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte
1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfaehig sind oder wegen einer Massnahme der
Heilbehandlung eine ganztaegige Erwerbstaetigkeit nicht ausueben koennen und
2. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfaehigkeit oder der Heilbehandlung
Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld, Uebergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld,
Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewaehrtes Arbeitslosengeld II oder nicht
nur Leistungen fuer Erstausstattungen fuer Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten.
(2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn
1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,
2. diese Massnahmen sich aus Gruenden, die die Versicherten nicht zu vertreten haben,
nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschliessen,
3. die Versicherten ihre bisherige berufliche Taetigkeit nicht wieder aufnehmen koennen
oder ihnen eine andere zumutbare Taetigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie
diese aus wichtigem Grund nicht ausueben koennen und
4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfuellt sind.
Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
erbracht. Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer die Zeit bis zum Beginn und waehrend
der Durchfuehrung einer Massnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung.
(3) Werden in einer Einrichtung Massnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fuer Versicherte erbracht, erhalten Versicherte
Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfaehig sind oder wegen der Massnahmen eine ganztaegige
Erwerbstaetigkeit nicht ausueben koennen und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2
erfuellt sind.
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(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen
Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fuenften Buches entsprechend.
§ 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
(1) Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfaehigkeit aerztlich
festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmassnahme, die den
Versicherten an der Ausuebung einer ganztaegigen Erwerbstaetigkeit hindert.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass fuer Unternehmer, ihre Ehegatten oder ihre
Lebenspartner und fuer den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte
Verletztengeld laengstens fuer die Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Absatz
1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht fuer
Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
(3) Das Verletztengeld endet
1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfaehigkeit oder der Hinderung an einer ganztaegigen
Erwerbstaetigkeit durch eine Heilbehandlungsmassnahme,
2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Uebergangsgeld
entsteht.
Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfaehigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld
1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die
Versicherten eine zumutbare, zur Verfuegung stehende Berufs- oder Erwerbstaetigkeit
aufnehmen koennen,
2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fuenften Buches genannten Leistungen, es
sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,
3. im uebrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der
Arbeitsunfaehigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationaeren Behandlung.
§ 47 Hoehe des Verletztengeldes
(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten
Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fuenften Buches mit der Massgabe, dass
1. das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmaessigen Arbeitsentgelts und des
Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Hoehe des 360. Teils des
Hoechstjahresarbeitsverdienstes zu beruecksichtigen ist,
2. das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts betraegt und das bei Anwendung
des § 47 Abs. 1 und 2 des Fuenften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht
uebersteigt. Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360.
Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfaehigkeit oder der Massnahmen der
Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Die Satzung kann bei
nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -verguetung abweichende Bestimmungen
zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorsehen, die sicherstellen, dass
das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfuellt.
(1a) Fuer Ansprueche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist
§ 47 Abs. 1 und 2 des Fuenften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden
Fassung fuer Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Massgabe entsprechend anzuwenden,
dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, hoechstens aber bis zu einem Betrag
in Hoehe des dreihundertsechzigsten Teils des Hoechstjahresarbeitsverdienstes erhoeht.
Das regelmaessige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhoehen.
Satz 1 und 2 gilt fuer Ansprueche, ueber die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar
entschieden war, nur fuer Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer.
Entscheidungen ueber die Ansprueche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden
sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurueckzunehmen.
(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen
haben, erhalten Verletztengeld in Hoehe des Krankengeldes nach § 47b des Fuenften Buches.
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Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewaehrtes Arbeitslosengeld II oder nicht
nur Leistungen fuer Erstausstattungen fuer Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Hoehe des Betrages des
Arbeitslosengeldes II.
(3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Hoehe dieses
Betrages.
(4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld,
Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Uebergangsgeld bezogen haben, wird bei
der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt
ausgegangen.
(5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge
einer Taetigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den
Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je
Kalendertag in Hoehe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Ist das Verletztengeld
fuer einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
(6) Hat sich der Versicherungsfall waehrend einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten
Freiheitsentziehung ereignet, gilt fuer die Berechnung des Verletztengeldes Absatz
1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je
Kalendertag in Hoehe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies fuer die
Versicherten guenstiger ist.
(7) (weggefallen)
(8) Die Regelung des § 90 Abs. 1 und 3 ueber die Neufestsetzung des
Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Beendigung einer Schul- oder
Berufsausbildung oder nach tariflichen Berufs- oder Altersstufen gilt fuer das
Verletztengeld entsprechend.
§ 48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung
Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§
45 bis 47 mit der Massgabe entsprechend, dass anstelle des Zeitpunkts der ersten
Arbeitsunfaehigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.
§ 49 Uebergangsgeld
Uebergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
§ 50 Hoehe und Berechnung des Uebergangsgeldes
Hoehe und Berechnung des Uebergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 46 bis 51 des
Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Uebrigen gelten die
Vorschriften fuer das Verletztengeld entsprechend.
§ 51
(weggefallen)
§ 52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Uebergangsgeld
Auf das Verletzten- und Uebergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen
angerechnet
1. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um
die gesetzlichen Abzuege und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert
ist; dies gilt nicht fuer einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2. Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld,
Arbeitslosengeld, nicht nur dahrlehensweise gewaehrtes Arbeitslosengeld II; dies
gilt auch wenn Ansprueche auf Leistungen nach dem Dritten Buch, die wegen einer
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Sperrzeit ruhen oder das Arbeitslosengeld II nach § 31 des Zweiten Buches abgesenkt
worden ist.
Siebter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften fuer die Versicherten in der
Seefahrt
§ 53 Vorrang der Krankenfuersorge der Reeder
(1) Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt
ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur Krankenfuersorge nach dem
Seemannsgesetz erfuellen. Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht nach, kann der
Unfallversicherungstraeger von den Reedern die Erstattung in Hoehe der von ihm erbrachten
Leistungen verlangen.
(2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur Krankenfuersorge, haben sie
hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls die Krankenfuersorge auf Kosten des
Unfallversicherungstraegers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu beauftragt.
Achter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften fuer die Versicherten der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 54 Betriebs- und Haushaltshilfe
(1) Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte waehrend
einer stationaeren Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterfuehrung des
Unternehmens nicht moeglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende
Familienangehoerige nicht staendig beschaeftigt werden. Betriebshilfe wird fuer laengstens
drei Monate erbracht.
(2) Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte, ihre im
Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner waehrend einer
stationaeren Behandlung, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern
wegen dieser Behandlung die Weiterfuehrung des Haushalts nicht moeglich und diese auf
andere Weise nicht sicherzustellen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Satzung kann bestimmen,
1. dass die Betriebshilfe auch an den mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eines
landwirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird,
2. unter welchen Voraussetzungen und fuer wie lange Betriebs- und Haushaltshilfe den
landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern auch
waehrend einer nicht stationaeren Heilbehandlung erbracht wird,
3. unter welchen Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe auch an
landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen nicht die Voraussetzungen des §
1 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte erfuellen, und an ihre
Ehegatten oder Lebenspartner erbracht wird,
4. dass die Betriebs- und Haushaltshilfe auch erbracht wird, wenn in dem Unternehmen
Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehoerige staendig beschaeftigt werden,
5. unter welchen Voraussetzungen die Betriebs- und Haushaltshilfe laenger als drei
Monate erbracht wird,
6. von welchem Tag der Heilbehandlung an die Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht
wird.
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(4) Leistungen nach den Absaetzen 1 bis 3 muessen wirksam und wirtschaftlich sein; sie
duerfen das Mass des Notwendigen nicht uebersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen
nicht erfuellen, koennen nicht beansprucht und duerfen von den landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften nicht bewilligt werden.
(5) (weggefallen)
§ 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 wird Betriebs- und Haushaltshilfe in
Form der Gestellung einer Ersatzkraft oder durch Erstattung der Kosten fuer eine selbst
beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Hoehe gewaehrt. Die Satzung kann
die Erstattungsfaehigkeit der Kosten fuer selbst beschaffte Ersatzkraefte begrenzen. Fuer
Verwandte und Verschwaegerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; die
Berufsgenossenschaft kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall
erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhaeltnis zu den sonst fuer eine
Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(2) Die Versicherten haben sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen fuer die
Betriebs- und Haushaltshilfe zu beteiligen (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung
betraegt fuer jeden Tag der Leistungsgewaehrung mindestens 10 Euro. Das Naehere zur
Selbstbeteiligung bestimmt die Satzung.
§ 55a Sonstige Ansprueche, Verletztengeld
(1) Fuer regelmaessig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbstaendig Taetige, die kraft
Gesetzes versichert sind, gelten die §§ 54 und 55 entsprechend.
(2) Versicherte, die die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 bis 3 erfuellen, ohne eine
Leistung nach § 55 in Anspruch zu nehmen, erhalten auf Antrag Verletztengeld, wenn dies
im Einzelfall unter Beruecksichtigung der Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe
und Haushalte sachgerecht ist.
(3) Fuer die Hoehe des Verletztengeldes gilt in den Faellen des Absatzes 2 sowie bei den
im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehoerigen, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 versichert sind, § 13 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes ueber die Krankenversicherung
der Landwirte entsprechend. Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die in
Satz 1 genannten Personen auf Antrag mit einem zusaetzlichen Verletztengeld versichert
werden. Abweichend von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 endet das Verletztengeld vor Ablauf
der 78. Woche mit dem Tage, an dem abzusehen ist, dass mit dem Wiedereintritt der
Arbeitsfaehigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht
zu erbringen sind, jedoch nicht vor Ende der stationaeren Behandlung.
Zweiter Abschnitt
Renten, Beihilfen, Abfindungen
Erster Unterabschnitt
Renten an Versicherte
§ 56 Voraussetzungen und Hoehe des Rentenanspruchs
(1) Versicherte, deren Erwerbsfaehigkeit infolge eines Versicherungsfalls ueber die
26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert
ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfaehigkeit infolge mehrerer
Versicherungsfaelle gemindert und erreichen die Vomhundertsaetze zusammen wenigstens
die Zahl 20, besteht fuer jeden, auch fuer einen frueheren Versicherungsfall, Anspruch
auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu beruecksichtigen, wenn sie
die Erwerbsfaehigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfaellen
stehen gleich Unfaelle oder Entschaedigungsfaelle nach den Beamtengesetzen, dem
Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz ueber den
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zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz ueber die Abgeltung von Besatzungsschaeden, dem
Haeftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschaedigung fuer Unfaelle
oder Beschaedigungen gewaehren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfaehigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus
der Beeintraechtigung des koerperlichen und geistigen Leistungsvermoegens ergebenden
verminderten Arbeitsmoeglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei
jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfaehigkeit nach den Auswirkungen
bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben wuerden. Bei
der Bemessung der Minderung der Erwerbsfaehigkeit werden Nachteile beruecksichtigt, die
die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere
berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder
nur noch in vermindertem Umfang nutzen koennen, soweit solche Nachteile nicht durch
sonstige Faehigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfaehigkeit wird Vollrente geleistet; sie betraegt zwei Drittel
des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfaehigkeit wird Teilrente
geleistet; sie wird in der Hoehe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem
Grad der Minderung der Erwerbsfaehigkeit entspricht.
§ 57 Erhoehung der Rente bei Schwerverletzten
Koennen Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der
Erwerbsfaehigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren
Vomhundertsaetze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), infolge
des Versicherungsfalls einer Erwerbstaetigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen
Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhoeht sich die Rente um 10
vom Hundert.
§ 58 Erhoehung der Rente bei Arbeitslosigkeit
Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem
Arbeitslosengeld II nicht den sich aus § 46 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag
des Uebergangsgeldes erreicht, wird die Rente laengstens fuer zwei Jahre nach ihrem Beginn
um den Unterschiedsbetrag erhoeht. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Arbeitslosengeld
II nicht als Einkommen beruecksichtigt. Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch
auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das
zusammen mit der Rente das Uebergangsgeld erreicht. Wird Arbeitslosengeld II nur
darlehensweise gewaehrt oder erhaelt der Versicherte nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz
1 des Zweiten Buches, finden die Saetze 1 und 2 keine Anwendung.
§ 59 Hoechstbetrag bei mehreren Renten
(1) Beziehen Versicherte mehrere Renten, so duerfen diese ohne die Erhoehung fuer
Schwerverletzte zusammen zwei Drittel des hoechsten der Jahresarbeitsverdienste nicht
uebersteigen, die diesen Renten zugrunde liegen. Soweit die Renten den Hoechstbetrag
uebersteigen, werden sie verhaeltnismaessig gekuerzt. (2) Haben Versicherte eine
Rentenabfindung erhalten, wird bei der Feststellung des Hoechstbetrages nach Absatz 1
die der Abfindung zugrunde gelegte Rente so beruecksichtigt, wie sie ohne die Abfindung
noch zu zahlen waere.
§ 60 Minderung bei Heimpflege
Fuer die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat kann der
Unfallversicherungstraeger die Rente um hoechstens die Haelfte mindern, soweit dies nach
den persoenlichen Beduerfnissen und Verhaeltnissen der Versicherten angemessen ist.
§ 61 Renten fuer Beamte und Berufssoldaten
(1) Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur
insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezuege uebersteigen; den Beamten
verbleibt die Rente jedoch mindestens in Hoehe des Betrages, der bei Vorliegen eines
Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewaehren waere. Endet das Dienstverhaeltnis
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wegen Dienstunfaehigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente insoweit
gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezuegen aus dem Dienstverhaeltnis die
Versorgungsbezuege, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch haette,
nicht uebersteigt. Die Hoehe dieser Versorgungsbezuege stellt die Dienstbehoerde fest. Fuer
die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt fuer die Berufssoldaten entsprechend. Anstelle des Unfallausgleichs
wird der Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt.
§ 62 Rente als vorlaeufige Entschaedigung
(1) Waehrend der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der
Unfallversicherungstraeger die Rente als vorlaeufige Entschaedigung festsetzen, wenn
der Umfang der Minderung der Erwerbsfaehigkeit noch nicht abschliessend festgestellt
werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung
der Erwerbsfaehigkeit jederzeit ohne Ruecksicht auf die Dauer der Veraenderung neu
festgestellt werden.
(2) Spaetestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die
vorlaeufige Entschaedigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen
Feststellung der Rente nach der vorlaeufigen Entschaedigung kann der Vomhundertsatz
der Minderung der Erwerbsfaehigkeit abweichend von der vorlaeufigen Entschaedigung
festgestellt werden, auch wenn sich die Verhaeltnisse nicht geaendert haben.
Zweiter Unterabschnitt
Leistungen an Hinterbliebene
§ 63 Leistungen bei Tod
(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf
1. Sterbegeld,
2. Erstattung der Kosten der Ueberfuehrung an den Ort der Bestattung,
3. Hinterbliebenenrenten,
4. Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge
eines Versicherungsfalls eingetreten ist.
(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts ueber Hinterbliebenenleistungen an Witwen
und Witwer gelten auch fuer Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.
(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich,
deren Erwerbsfaehigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis
4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. l S. 721)
in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Aenderung der Berufskrankheiten-Verordnung
vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war.
Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, dass der Tod mit der Berufskrankheit nicht in
ursaechlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung
darf nicht gefordert werden.
(3) Ist ein Versicherter getoetet worden, so kann der Unfallversicherungstraeger
die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die fuer die
Entschaedigungspflicht von Bedeutung sind.
(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Taetigkeit verschollen, gelten
sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstaende ihren Tod
wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten ueber ihr Leben nicht eingegangen
sind. Der Unfallversicherungstraeger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung
an Eides Statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten ueber die
Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungstraeger ist berechtigt, fuer die
Leistungen den nach den Umstaenden mutmasslichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten
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in der Seeschiffahrt wird spaetestens der dem Ablauf des Heuerverhaeltnisses folgende Tag
als Todestag festgesetzt.
§ 64 Sterbegeld und Erstattung von Ueberfuehrungskosten
(1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, fruehere
Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in
Hoehe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgroesse.
(2) Kosten der Ueberfuehrung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod
nicht am Ort der staendigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die
Versicherten sich dort aus Gruenden aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der
versicherten Taetigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.
(3) Das Sterbegeld und die Ueberfuehrungskosten werden an denjenigen Berechtigten
gezahlt, der die Bestattungs- und Ueberfuehrungskosten traegt.
(4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden, werden die
Bestattungskosten bis zur Hoehe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an denjenigen gezahlt,
der diese Kosten traegt.
§ 65 Witwen- und Witwerrente
(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange
sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2
besteht laengstens fuer 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte
verstorben ist.
(2) Die Rente betraegt
1. zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats
nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
3. 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
a) solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder fuer
ein Kind sorgen, das wegen koerperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27.
Lebensjahr vollendet wurde,
b) wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfaehig
im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Traegers der
Rentenversicherung ueber Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfaehigkeit sind
fuer den Unfallversicherungstraeger bindend.
(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit
einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird
hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des
aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung uebersteigt. Das nicht
anrechenbare Einkommen erhoeht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts fuer jedes
waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden
anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.
(4) Fuer die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge
massgebend:
1. Waisenrente,
2. Witwenrente oder Witwerrente,
3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu
einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente gefuehrt hat.
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(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an ueberlebende Ehegatten
gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgeloest oder fuer nichtig
erklaert ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente
hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
werden fuer denselben Zeitraum bestehende Ansprueche auf Witwenrente oder Witwerrente,
auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten
angerechnet, es sei denn, dass die Ansprueche nicht zu verwirklichen sind; dabei
werden die Vorschriften ueber die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht
beruecksichtigt.
(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem
Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser
Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass nach den besonderen Umstaenden des Einzelfalls
die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder ueberwiegende Zweck der
Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begruenden.
(7) Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn Witwen oder Witwer, die im Zeitpunkt
des Todes mit dem Versicherten verheiratet waren, Anspruch auf eine Witwen- oder
Witwerrente haben.
§ 66 Witwen- und Witwerrente an fruehere Ehegatten, mehrere Berechtigte
(1) Fruehere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, fuer nichtig
erklaert oder aufgehoben ist, erhalten auf Antrag eine Rente entsprechend § 65, wenn
die Versicherten ihnen waehrend des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet
haben oder den frueheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem
Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand; § 65 Abs. 2 Nr. 1 findet
keine Anwendung. Beruhte der Unterhaltsanspruch auf § 1572, 1573, 1575 oder 1576 des
Buergerlichen Gesetzbuchs, wird die Rente gezahlt, solange der fruehere Ehegatte ohne den
Versicherungsfall unterhaltsberechtigt gewesen waere.
(2) Sind mehrere Berechtigte nach Absatz 1 oder nach Absatz 1 und § 65 vorhanden,
erhaelt jeder von ihnen den Teil der fuer ihn nach § 65 Abs. 2 zu berechnenden Rente,
der im Verhaeltnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Verletzten
entspricht; anschliessend ist § 65 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Renten nach Absatz 1 und § 65 sind gemaess Absatz 2 zu mindern, wenn nach
Feststellung der Rente einem weiteren frueheren Ehegatten Rente zu zahlen ist.
§ 67 Voraussetzungen der Waisenrente
(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine
1. Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,
2. Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.
(2) Als Kinder werden auch beruecksichtigt
1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in
den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder
von ihnen ueberwiegend unterhalten wurden.
(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b) sich in einer Uebergangszeit von hoechstens vier Kalendermonaten befindet, die
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt
und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung
eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
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c) ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges oekologisches Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet oder
d) wegen koerperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ausserstande ist, sich
selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn
die Ausbildung einen tatsaechlichen zeitlichen Aufwand von woechentlich mehr als 20
Stunden erfordert. Der tatsaechliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung fuer Zeiten, in
denen das Ausbildungsverhaeltnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet
werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch fuer die Dauer der
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
(4) In den Faellen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhoeht sich die massgebende
Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzoegerung der Schulausbildung oder
Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen
gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, hoechstens um einen der Dauer
des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die
Ableistung eines freiwilligen sozialen oder oekologischen Jahres im Sinne von Absatz 3
Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen
wird.
§ 68 Hoehe der Waisenrente
(1) Die Rente betraegt
1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes fuer eine Halbwaise,
2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes fuer eine Vollwaise.
(2) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) einer ueber 18 Jahre alten Waise, das
mit der Waisenrente zusammentrifft, wird auf die Waisenrente angerechnet. Anrechenbar
ist das Einkommen, das das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen
Rentenversicherung uebersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhoeht sich um
das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts fuer jedes waisenrentenberechtigte Kind der
Berechtigten. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom
Hundert angerechnet.
(3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen fuer mehrere Waisenrenten aus der
Unfallversicherung vor, wird nur die hoechste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Hoehe
diejenige, die wegen des fruehesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.
§ 69 Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie
(1) Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern der Verstorbenen, die
von den Verstorbenen zur Zeit des Todes aus deren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
wesentlich unterhalten worden sind oder ohne den Versicherungsfall wesentlich
unterhalten worden waeren, erhalten eine Rente, solange sie ohne den Versicherungsfall
gegen die Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbeduerftigkeit
haetten geltend machen koennen.
(2) Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vorhanden, gehen
die naeheren den entfernteren vor. Den Eltern stehen Stief- oder Pflegeeltern gleich.
(3) Liegen bei einem Elternteil oder bei einem Elternpaar die Voraussetzungen fuer
mehrere Elternrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die hoechste Rente gezahlt
und bei Renten gleicher Hoehe diejenige, die wegen des fruehesten Versicherungsfalls zu
zahlen ist.
(4) Die Rente betraegt
1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes fuer einen Elternteil,
2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes fuer ein Elternpaar.
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(5) Stirbt bei Empfaengern einer Rente fuer ein Elternpaar ein Ehegatte, wird dem
ueberlebenden Ehegatten anstelle der Rente fuer einen Elternteil die fuer den Sterbemonat
zustehende Elternrente fuer ein Elternpaar fuer die folgenden drei Kalendermonate
weitergezahlt.
§ 70 Hoechstbetrag der Hinterbliebenenrenten
(1) Die Renten der Hinterbliebenen duerfen zusammen 80 vom Hundert des
Jahresarbeitsverdienstes nicht uebersteigen, sonst werden sie gekuerzt, und zwar bei
Witwen und Witwern, frueheren Ehegatten und Waisen nach dem Verhaeltnis ihrer Hoehe.
Bei Anwendung von Satz 1 wird von der nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder § 68 Abs.
1 berechneten Rente ausgegangen; anschliessend wird § 65 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2
angewendet. § 65 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberuehrt. Verwandte der aufsteigenden Linie,
Stief- oder Pflegeeltern sowie Pflegekinder haben nur Anspruch, soweit Witwen und
Witwer, fruehere Ehegatten oder Waisen den Hoechstbetrag nicht ausschoepfen.
(2) Sind fuer die Hinterbliebenen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes
festgestellt und tritt spaeter ein neuer Berechtigter hinzu, werden die
Hinterbliebenenrenten nach Absatz 1 neu berechnet.
(3) Beim Wegfall einer Hinterbliebenenrente erhoehen sich die Renten der uebrigen bis zum
zulaessigen Hoechstbetrag.
§ 71 Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe
(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine einmalige Beihilfe von 40 vom
Hundert des Jahresarbeitsverdienstes, wenn
1. ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, weil der Tod der Versicherten
nicht Folge eines Versicherungsfalls war, und
2. die Versicherten zur Zeit ihres Todes Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung
der Erwerbsfaehigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten hatten,
deren Vomhundertsaetze zusammen mindestens die Zahl 50 erreichen; soweit Renten
abgefunden wurden, wird von dem Vomhundertsatz der abgefundenen Rente ausgegangen.
§ 65 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Renten oder Abfindungen wird die Beihilfe nach dem
hoechsten Jahresarbeitsverdienst berechnet, der den Renten oder Abfindungen zugrunde
lag. Die Beihilfe zahlt der Unfallversicherungstraeger, der die danach berechnete
Leistung erbracht hat, bei gleich hohen Jahresarbeitsverdiensten derjenige, der fuer den
fruehesten Versicherungsfall zustaendig ist.
(3) Fuer Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge eines Versicherungsfalls
Anspruch auf Waisenrente haetten, gelten die Absaetze 1 und 2 entsprechend, wenn sie zur
Zeit des Todes der Versicherten mit ihnen in haeuslicher Gemeinschaft gelebt haben und
von ihnen ueberwiegend unterhalten worden sind. Sind mehrere Waisen vorhanden, wird die
Waisenbeihilfe gleichmaessig verteilt.
(4) Haben Versicherte laenger als zehn Jahre eine Rente nach einer Minderung der
Erwerbsfaehigkeit von 80 vom Hundert oder mehr bezogen und sind sie nicht an den Folgen
eines Versicherungsfalls gestorben, kann anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 oder
3 den Berechtigten eine laufende Beihilfe bis zur Hoehe einer Hinterbliebenenrente
gezahlt werden, wenn die Versicherten infolge des Versicherungsfalls gehindert waren,
eine entsprechende Erwerbstaetigkeit auszuueben, und wenn dadurch die Versorgung der
Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert gemindert ist. Auf die laufende Beihilfe
finden im uebrigen die Vorschriften fuer Hinterbliebenenrenten Anwendung.
Dritter Unterabschnitt
Beginn, Aenderung und Ende von Renten
§ 72 Beginn von Renten
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(1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem
1. der Anspruch auf Verletztengeld endet,
2. der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld
entstanden ist.
(2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten,
die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der
Antragstellung folgt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass fuer Unternehmer, ihre im Unternehmen
mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und fuer den Unternehmern
im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente fuer die ersten 13 Wochen nach dem sich
aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Die Rente
beginnt spaetestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu
zahlen ist.
(4) (weggefallen)
§ 73 Aenderungen und Ende von Renten
(1) Aendern sich aus tatsaechlichen oder rechtlichen Gruenden die Voraussetzungen fuer die
Hoehe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Hoehe nach Ablauf des
Monats geleistet, in dem die Aenderung wirksam geworden ist.
(2) Fallen aus tatsaechlichen oder rechtlichen Gruenden die Anspruchsvoraussetzungen
fuer eine Rente weg, wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der
Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn festgestellt wird, dass
Versicherte, die als verschollen gelten, noch leben.
(3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfaehigkeit ist eine Aenderung im
Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom
Hundert betraegt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muss die Veraenderung der Minderung der
Erwerbsfaehigkeit laenger als drei Monate andauern.
(4) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Das schliesst eine vorherige
Aenderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gruenden nicht aus. Renten duerfen nur auf
das Ende eines Kalendermonats befristet werden.
(5) Witwen- und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wegen Kindererziehung
werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung
voraussichtlich endet. Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet,
in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfaellt. Die Befristung kann
wiederholt werden.
(6) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten
gestorben sind.
§ 74 Ausnahmeregelungen fuer die Aenderung von Renten
(1) Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte Zeit geleistet wird, kann aufgrund
einer Aenderung der Minderung der Erwerbsfaehigkeit zuungunsten der Versicherten nur
in Abstaenden von mindestens einem Jahr geaendert werden. Das Jahr beginnt mit dem
Zeitpunkt, von dem an die vorlaeufige Entschaedigung Rente auf unbestimmte Zeit geworden
oder die letzte Rentenfeststellung bekanntgegeben worden ist.
(2) Renten duerfen nicht fuer die Zeit neu festgestellt werden, in der Verletztengeld zu
zahlen ist oder ein Anspruch auf Verletztengeld wegen des Bezugs von Einkommen oder des
Erhalts von Betriebs- und Haushaltshilfe oder wegen der Erfuellung der Voraussetzungen
fuer den Erhalt von Betriebs- und Haushaltshilfe nicht besteht.
Vierter Unterabschnitt
Abfindung
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§ 75 Abfindung mit einer Gesamtverguetung
Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Beruecksichtigung der besonderen Verhaeltnisse
des Einzelfalles zu erwarten, dass nur eine Rente in Form der vorlaeufigen Entschaedigung
zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungstraeger die Versicherten nach Abschluss der
Heilbehandlung mit einer Gesamtverguetung in Hoehe des voraussichtlichen Rentenaufwandes
abfinden. Nach Ablauf des Zeitraumes, fuer den die Gesamtverguetung bestimmt war, wird
auf Antrag Rente als vorlaeufige Entschaedigung oder Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt,
wenn die Voraussetzungen hierfuer vorliegen.
§ 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfaehigkeit unter 40 vom Hundert
(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfaehigkeit
von weniger als 40 vom Hundert haben, koennen auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert
der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf
mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsaetze zusammen die
Zahl 40 nicht erreichen, koennen auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden,
der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des
Kapitalwertes.
(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die
Minderung der Erwerbsfaehigkeit wesentlich sinkt.
(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des
Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.
§ 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente
(1) Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwerverletzte, lebt auf Antrag der
Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf.
(2) Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet, soweit sie die Summe der
Rentenbetraege uebersteigt, die den Versicherten waehrend des Abfindungszeitraumes
zugestanden haetten. Die Anrechnung hat so zu erfolgen, dass den Versicherten monatlich
mindestens die halbe Rente verbleibt.
§ 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfaehigkeit ab 40 vom Hundert
(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfaehigkeit
von 40 vom Hundert oder mehr haben, koennen auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag
abgefunden werden. Das gleiche gilt fuer Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten
haben, deren Vomhundertsaetze zusammen die Zahl 40 erreichen oder uebersteigen.
(2) Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn
1. die Versicherten das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2. nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung der
Erwerbsfaehigkeit wesentlich sinkt.
§ 79 Umfang der Abfindung
Eine Rente kann in den Faellen einer Abfindung bei einer Minderung der Erwerbsfaehigkeit
ab 40 vom Hundert bis zur Haelfte fuer einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden
werden. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Abfindung zugrundeliegenden
Jahresbetrages der Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle
die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung fuer zehn Jahre.
§ 80 Abfindung bei Wiederheirat
(1) Eine Witwenrente oder Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten
mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. In diesem Fall werden Witwenrenten und
Witwerrenten an fruehere Ehegatten, die auf demselben Versicherungsfall beruhen,
erst nach Ablauf von 24 Monaten neu festgesetzt. Bei einer Rente nach § 65 Abs. 2
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Nr. 2 vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um die Anzahl an
Kalendermonaten, fuer die die Rente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die
Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.
(2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der fuer die letzten zwoelf Kalendermonate
geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15.
Kalendermonats nach dem Tode des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag
der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat
folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses
Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der fuer
den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten waere.
(3) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung gezahlt und besteht nach Aufloesung
oder Nichtigerklaerung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach
dem vorletzten Ehegatten, wird fuer jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Aufloesung
oder Nichtigerklaerung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach
Ablauf des Monats der Wiederheirat entfaellt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel
der Rentenabfindung in angemessenen Teilbetraegen einbehalten. Bei verspaeteter
Antragstellung mindert sich die einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der den
Berechtigten bei fruehestmoeglicher Antragstellung an Witwenrente oder Witwerrente nach
dem vorletzten Ehegatten zugestanden haette.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer die Bezieher einer Witwen- und
Witwerrente an fruehere Ehegatten.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten entsprechend fuer die Bezieher einer Witwen- oder
Witwerrente an Lebenspartner.
Fuenfter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften fuer die Versicherten der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 80a Voraussetzungen fuer den Rentenanspruch, Wartezeit
(1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend
von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfaehigkeit infolge
eines Versicherungsfalls ueber die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um
wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Massgabe, dass
die Vomhundertsaetze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen muessen.
(2) Fuer Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente fuer die
ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt oder, wenn kein
Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, fuer die ersten 26 Wochen nach Eintritt des
Versicherungsfalls, nicht gezahlt.
Dritter Abschnitt
Jahresarbeitsverdienst
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten fuer Leistungen in Geld, die nach dem
Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
Zweiter Unterabschnitt
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Erstmalige Festsetzung
§ 82 Regelberechnung
(1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des
Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in
den zwoelf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Zum Arbeitsentgelt nach Satz 1 gehoert auch das Arbeitsentgelt, auf das ein nach den
zwoelf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag dem Versicherten rueckwirkend einen
Anspruch einraeumt.
(2) Fuer Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum
kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten
dieses Zeitraums entspricht. Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr-
oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des
Zivilschutzes oder beim Ableisten eines freiwilligen sozialen oder oekologischen Jahres
taetig wird, einen Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er durch eine Taetigkeit erzielt haette, die
der letzten Taetigkeit vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es fuer ihn guenstiger
ist. Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres seit Beendigung einer
Berufsausbildung, bleibt das waehrend der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt ausser
Betracht, wenn es fuer den Versicherten guenstiger ist.
(3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43 und 44 des
Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Absaetze 1 und 2.
(4) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfuersorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsaetzen gewaehrleistet ist, einen Versicherungsfall, fuer den ihm Unfallfuersorge
nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfaehigen
Dienstbezuege, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen waeren. Fuer
Berufssoldaten gilt dies entsprechend.
§ 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
Fuer kraft Gesetzes versicherte selbstaendig Taetige, fuer kraft Satzung versicherte
Unternehmer und Ehegatten und fuer freiwillig Versicherte hat die Satzung des
Unfallversicherungstraegers die Hoehe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen. Sie
hat ferner zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes
versicherten selbstaendig Taetigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer und
Ehegatten auf ihren Antrag mit einem hoeheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.
§ 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten
Bei Berufskrankheiten gilt fuer die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes als
Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte
Taetigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit
zu verursachen, wenn diese Berechnung fuer die Versicherten guenstiger ist als eine
Berechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs. 5 genannten Zeitpunktes. Dies gilt ohne
Ruecksicht darauf, aus welchen Gruenden die schaedigende versicherte Taetigkeit aufgegeben
worden ist.
§ 85 Mindest- und Hoechstjahresarbeitsverdienst
(1) Der Jahresarbeitsverdienst betraegt mindestens
1. fuer Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert,
2. fuer Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr
vollendet haben, 60 vom Hundert
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der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls massgebenden Bezugsgroesse. Satz 1 findet keine
Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.
(2) Der Jahresarbeitsverdienst betraegt hoechstens das Zweifache der im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls massgebenden Bezugsgroesse. Die Satzung kann eine hoehere Obergrenze
bestimmen.
§ 86 Jahresarbeitsverdienst fuer Kinder
Der Jahresarbeitsverdienst betraegt
1. fuer Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr
nicht vollendet haben, 25 vom Hundert,
2. fuer Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht
das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 vom Hundert
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls massgebenden Bezugsgroesse.
§ 87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten, den
Vorschriften fuer Kinder oder nach der Regelung ueber den Mindestjahresarbeitsverdienst
festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Masse unbillig, wird er nach
billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Hoechstjahresarbeitsverdienst festgesetzt.
Hierbei werden insbesondere die Faehigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die
Taetigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls beruecksichtigt.
§ 88 Erhoehung des Jahresarbeitsverdienstes fuer Hinterbliebene
Ist der fuer die Berechnung von Geldleistungen an Hinterbliebene massgebende
Jahresarbeitsverdienst eines durch einen Versicherungsfall Verstorbenen infolge
eines frueheren Versicherungsfalls geringer als der fuer den frueheren Versicherungsfall
festgesetzte Jahresarbeitsverdienst, wird fuer den neuen Versicherungsfall dem
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen die an den Versicherten im Zeitpunkt des Todes zu
zahlende Rente hinzugerechnet; dabei darf der Betrag nicht ueberschritten werden, der
der Rente infolge des frueheren Versicherungsfalls als Jahresarbeitsverdienst zugrunde
lag.
§ 89 Beruecksichtigung von Anpassungen
Beginnt die vom Jahresarbeitsverdienst abhaengige Geldleistung nach dem 30. Juni
eines Jahres und ist der Versicherungsfall im vergangenen Kalenderjahr oder frueher
eingetreten, wird der Jahresarbeitsverdienst entsprechend den fuer diese Geldleistungen
geltenden Regelungen angepasst.
Dritter Unterabschnitt
Neufestsetzung
§ 90 Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung
oder Altersstufen
(1) Tritt der Versicherungsfall vor Beginn der Schulausbildung oder waehrend einer
Schul- oder Berufsausbildung der Versicherten ein, wird, wenn es fuer die Versicherten
guenstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt, in
dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden waere. Der
Neufestsetzung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das in diesem Zeitpunkt fuer
Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen ist;
besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt massgebend, das fuer derartige
Taetigkeiten am Beschaeftigungsort der Versicherten gilt.
(2) Haben die Versicherten zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch
nicht vollendet, wird, wenn es fuer sie guenstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst
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jeweils nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des Versicherungsfalls
fuer Personen mit gleichartiger Taetigkeit bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres
oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist;
besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt massgebend, das fuer derartige
Taetigkeiten am Beschaeftigungsort der Versicherten gilt. Es werden nur Erhoehungen
beruecksichtigt, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres vorgesehen sind.
(3) Koennen die Versicherten in den Faellen des Absatzes 1 oder 2 infolge des
Versicherungsfalls einer Erwerbstaetigkeit nicht nachgehen, wird, wenn es fuer sie
guenstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst nach den Erhoehungen des Arbeitsentgelts
neu festgesetzt, die zur Zeit des Versicherungsfalls von der Vollendung eines
bestimmten Lebensjahres, der Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder von
dem Ablauf bestimmter Bewaehrungszeiten durch Tarif festgesetzt sind; besteht keine
tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt massgebend, das fuer derartige Taetigkeiten am
Beschaeftigungsort der Versicherten gilt.
(4) Ist der Versicherungsfall vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten und laesst
sich auch unter Beruecksichtigung der weiteren Schul- oder Berufsausbildung nicht
feststellen, welches Ausbildungsziel die Versicherten ohne den Versicherungsfall
voraussichtlich erreicht haetten, wird der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des
21. Lebensjahres auf 75 vom Hundert und mit Vollendung des 25. Lebensjahres auf 100 vom
Hundert der zu diesen Zeitpunkten massgebenden Bezugsgroesse neu festgesetzt.
(5) Wurde der Jahresarbeitsverdienst nach den Vorschriften ueber den
Mindestjahresarbeitsverdienst oder ueber den Jahresarbeitsverdienst fuer Kinder
festgesetzt, wird er, vorbehaltlich der Regelungen in den Absaetzen 1 bis 4, mit
Vollendung der in diesen Vorschriften genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem
Vomhundertsatz der zu diesen Zeitpunkten massgebenden Bezugsgroesse neu festgesetzt.
(6) In den Faellen des § 82 Abs. 2 Satz 2 sind die Absaetze 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden.
§ 91 Mindest- und Hoechstjahresarbeitsverdienst, Jahresarbeitsverdienst
nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung
Bei Neufestsetzungen des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul-
oder Berufsausbildung oder Altersstufen sind die Vorschriften ueber den Mindest- und
Hoechstjahresarbeitsverdienst und ueber den Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
entsprechend anzuwenden.
Vierter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften fuer die Versicherten der See-
Berufsgenossenschaft und ihre Hinterbliebenen
§ 92 Jahresarbeitsverdienst fuer Seeleute
(1) Als Jahresarbeitsverdienst fuer Versicherte, die an Bord eines Seeschiffs
beschaeftigt sind, gilt das Zwoelffache des nach Absatz 2 oder 4 festgesetzten
monatlichen Durchschnitts des baren Entgelts einschliesslich des Durchschnittssatzes
des Werts der auf Seeschiffen gewaehrten Bekoestigung oder Verpflegungsverguetung
(Durchschnittsentgelt) zur Zeit des Versicherungsfalls. Fuer Versicherte, die
als auslaendische Seeleute ohne Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt im Inland auf
Schiffen beschaeftigt werden, die nach § 12 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140) in das Internationale
Seeschiffahrtsregister eingetragen sind, und denen keine deutschen Tarifheuern
gezahlt werden, gelten fuer die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes die allgemeinen
Vorschriften ueber den Jahresarbeitsverdienst mit Ausnahme der Vorschrift ueber den
Mindestjahresarbeitsverdienst.
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(2) Die Satzung kann bestimmen, dass fuer Versicherte mit stark schwankendem
Arbeitsentgelt besondere Durchschnittsentgelte entsprechend dem ueblicherweise erzielten
Jahresarbeitsentgelt festgesetzt werden.
(3) Als Jahresarbeitsverdienst fuer die kraft Gesetzes versicherten selbstaendig taetigen
Kuestenschiffer und Kuestenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden
Lebenspartner gilt der nach Absatz 4 festgesetzte Durchschnitt des Jahreseinkommens;
dabei wird das gesamte Jahreseinkommen beruecksichtigt.
(4) Das monatliche Durchschnittsentgelt fuer die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
genannten Versicherten sowie der Durchschnitt des Jahreseinkommens fuer die in Absatz 3
genannten Versicherten werden von Ausschuessen festgesetzt, die die Vertreterversammlung
bildet.
(5) Die Festsetzung erfolgt im Bereich gleicher Taetigkeiten einheitlich fuer den
Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bei der Festsetzung werden die zwischen Reedern und
Vereinigungen seemaennischer Arbeitnehmer abgeschlossenen Tarifvertraege beruecksichtigt;
ausgenommen bleiben die Entgelte fuer Versicherte, fuer deren Jahresarbeitsverdienst
Absatz 1 Satz 2 gilt. Fuer die in Absatz 1 genannten Versicherten, die neben dem baren
Entgelt, der Bekoestigung oder Verpflegungsverguetung regelmaessige Nebeneinnahmen haben,
wird auch deren durchschnittlicher Geldwert bei der Festsetzung des Durchschnitts
eingerechnet.
(6) Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamts. Das
Bundesversicherungsamt kann fuer die Festsetzung eine Frist bestimmen; nach Ablauf der
Frist kann es die Durchschnittssaetze selbst festsetzen.
(7) Die Festsetzung wird in jedem Jahr einmal nachgeprueft. Das Bundesversicherungsamt
kann auch in der Zwischenzeit Nachpruefungen anordnen.
(8) Die Satzung hat zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen die in Absatz
3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem hoeheren Jahresarbeitsverdienst
versichert werden.
Fuenfter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften fuer die Versicherten der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre
Hinterbliebenen
§ 93 Jahresarbeitsverdienst fuer landwirtschaftliche Unternehmer, ihre
Ehegatten und Familienangehoerigen
(1) Der Jahresarbeitsverdienst der kraft Gesetzes versicherten
1. landwirtschaftlichen Unternehmer,
2. im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner der landwirtschaftlichen
Unternehmer,
3. regelmaessig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbstaendig Taetigen,
betraegt fuer Versicherungsfaelle, die im Jahre 1996 oder frueher eingetreten sind, 19.115
Deutsche Mark. Fuer Versicherungsfaelle, die im Jahre 1997 oder spaeter eintreten, wird
der in Satz 1 genannte Betrag, erstmalig zum 1. Juli 1997, entsprechend § 95 angepasst;
§ 215 Abs. 5 findet keine Anwendung. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
unterrichten die landwirtschaftlichen Unternehmer ueber den jeweils geltenden
Jahresarbeitsverdienst.
(2) Solange die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte
Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfaehigkeit von 50 vom Hundert oder mehr haben,
erhoehen sich die in Absatz 1 genannten Betraege um
1. 25 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfaehigkeit von weniger als 75 vom
Hundert,
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2. 50 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfaehigkeit von 75 vom Hundert und
mehr.
Haben Versicherte Anspruch auf mehrere Renten auf unbestimmte Zeit, deren
Vomhundertsaetze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen und fuer die ein
Jahresarbeitsverdienst nach dieser Vorschrift festzusetzen ist, bestimmt sich
der Jahresarbeitsverdienst nach dem Betrag, der sich aus Satz 1 fuer die Summe der
Vomhundertsaetze der Minderung der Erwerbsfaehigkeit ergibt.
(3) Fuer die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur voruebergehend
mitarbeitenden Familienangehoerigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt
der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Hatte der mitarbeitende
Familienangehoerige im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15. Lebensjahr noch
nicht vollendet, gilt die Vorschrift ueber den Jahresarbeitsverdienst fuer Kinder
entsprechend. Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung des 15. und 18.
Lebensjahres entsprechend der Regelung ueber den Mindestjahresarbeitsverdienst neu
festgesetzt.
(4) Ist ein voruebergehend unentgeltlich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen
Beschaeftigter in seinem Hauptberuf auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmen
taetig, gilt als Jahresarbeitsverdienst fuer diese Beschaeftigung der fuer den Hauptberuf
massgebende Jahresarbeitsverdienst.
(5) Die Satzung hat zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen die in
Absatz 1, 2 oder 3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem hoeheren
Jahresarbeitsverdienst versichert werden. Die Satzung kann bestimmen, dass die in
Absaetzen 1 und 2 genannten Betraege um bis zur Haelfte erhoeht werden.
(6) Fuer Versicherte im Sinne der Absaetze 1 und 3, die im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird der sich aus Absatz 1,
2 oder 3 ergebende Jahresarbeitsverdienst verringert. Die Verringerung nach Satz 1
betraegt
1. 65 vom Hundert fuer Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 75.
Lebensjahr vollendet haben,
2. 50 vom Hundert fuer Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 70.
Lebensjahr und noch nicht das 75. Lebensjahr vollendet haben,
3. 35 vom Hundert fuer die uebrigen Versicherten.
Fuer Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die Anspruch auf
1. vorzeitige Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der
Alterssicherung der Landwirte,
2. Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung der Landwirte wegen
Erwerbsminderung,
3. Ueberbrueckungsgeld aus der Alterssicherung der Landwirte oder
4. Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Foerderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit
haben, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; die Verringerung betraegt 35 vom Hundert.
Vierter Abschnitt
Mehrleistungen
§ 94 Mehrleistungen
(1) Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen fuer
1. Personen, die fuer ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen
unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich taetig sind,
2. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind,
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3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a versichert
sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a
des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes
teilnehmen.
Dabei koennen die Art der versicherten Taetigkeit, insbesondere ihre Gefaehrlichkeit,
sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens beruecksichtigt werden.
(2) Die Mehrleistungen zu Renten duerfen zusammen mit
1. Renten an Versicherte ohne die Zulage fuer Schwerverletzte 85 vom Hundert,
2. Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert
des Hoechstjahresarbeitsverdienstes nicht ueberschreiten.
(3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Hoehe vom Einkommen abhaengt,
nicht angerechnet.
Fuenfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften fuer Leistungen
§ 95 Anpassung von Geldleistungen
(1) Jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung angepasst werden, werden die vom Jahresarbeitsverdienst
abhaengigen Geldleistungen, mit Ausnahme des Verletzten- und Uebergangsgeldes, fuer
Versicherungsfaelle, die im vergangenen Kalenderjahr oder frueher eingetreten sind,
entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung veraendern. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates
in der Rechtsverordnung ueber die Bestimmung des fuer die Rentenanpassung in der
gesetzlichen Rentenversicherung massgebenden aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor
entsprechend dem Vomhundertsatz nach Satz 1 zu bestimmen.
(2) Die Geldleistungen werden in der Weise angepasst, dass sie nach einem mit dem
Anpassungsfaktor vervielfaeltigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Die
Vorschrift ueber den Hoechstjahresarbeitsverdienst gilt mit der Massgabe, dass an die
Stelle des Zeitpunkts des Versicherungsfalls der Zeitpunkt der Anpassung tritt. Wird
bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul-
oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine fuer diese Zeitpunkte
massgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen fuer die Neufestsetzung
eingetreten sind.
§ 96 Faelligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsaetze
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Uebergangsgeldes werden am
Ende des Monats faellig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfuellt sind; sie
werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto
ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachtraeglich erfolgt,
so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Ueberweisungsbetrages auf dem
Empfaengerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut
zur Verfuegung gestellt worden ist. Fuer die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz
1 genuegt es, wenn nach dem gewoehnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der
laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen koennen mit Zustimmung der Berechtigten fuer einen
angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.
(3) Geldleistungen, die fuer die Zeit nach dem Tode der Berechtigten auf ein Konto bei
einem Geldinstitut im Inland ueberwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.
Das Geldinstitut hat sie der ueberweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungstraeger
zurueckzuueberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurueckfordern. Eine
Verpflichtung zur Rueckueberweisung besteht nicht, soweit ueber den entsprechenden
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Betrag bei Eingang der Rueckforderung bereits anderweitig verfuegt wurde, es sei denn,
dass die Rueckueberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den
ueberwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen fuer die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht
erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar
in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag,
Lastschrifteinzug oder sonstiges bankuebliches Zahlungsgeschaeft auf ein Konto
weitergeleitet wurde (Empfaenger), als auch die Personen, die als Verfuegungsberechtigte
ueber den entsprechenden Betrag ein bankuebliches Zahlungsgeschaeft zu Lasten des Kontos
vorgenommen oder zugelassen haben (Verfuegende), dem Traeger der Unfallversicherung zur
Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Traeger der Unfallversicherung
hat Erstattungsansprueche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das
eine Rueckueberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass ueber den entsprechenden Betrag
bereits anderweitig verfuegt wurde, hat der ueberweisenden Stelle oder dem Traeger der
Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfaengers oder Verfuegenden
und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des
Zehnten Buches bleibt unberuehrt.
(4a) Die Ansprueche nach den Absaetzen 3 und 4 verjaehren in vier Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Traeger der Unfallversicherung
Kenntnis von der Ueberzahlung und in den Faellen des Absatzes 4 zusaetzlich von dem
Erstattungspflichtigen erlangt hat. Fuer die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn
und die Wirkung der Verjaehrung gelten die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs
sinngemaess.
(5) Die Berechnungsgrundsaetze des § 187 gelten mit der Massgabe, dass bei der anteiligen
Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsaechlichen Tage
anzusetzen ist.
(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat faellig
geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfaengerkonto
bei einem Geldinstitut ueberwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenueber dem
Traeger der Unfallversicherung erfuellt.
§ 97 Leistungen ins Ausland
Berechtigte, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem
Buch
1. Geldleistungen,
2. fuer alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung
entstandener Kosten einschliesslich der Kosten fuer eine Pflegekraft oder fuer
Heimpflege.
§ 98 Anrechnung anderer Leistungen
(1) Auf Geldleistungen nach diesem Buch werden Geldleistungen eines auslaendischen
Traegers der Sozialversicherung oder einer auslaendischen staatlichen Stelle, die ihrer
Art nach den Leistungen nach diesem Buch vergleichbar sind, angerechnet.
(2) Entsteht der Anspruch auf eine Geldleistung nach diesem Buch wegen eines Anspruchs
auf eine Leistung nach den Vorschriften des Sechsten Buches ganz oder teilweise nicht,
gilt dies auch hinsichtlich vergleichbarer Leistungen, die von einem auslaendischen
Traeger gezahlt werden.
(3) Auf Geldleistungen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 3
versicherten Personen wegen eines Koerper-, Sach- oder Vermoegensschadens nach diesem
Buch erbracht werden, sind gleichartige Geldleistungen anzurechnen, die wegen
desselben Schadens von Dritten gezahlt werden. Geldleistungen auf Grund privater
Versicherungsverhaeltnisse, die allein auf Beitraegen von Versicherten beruhen, werden
nicht angerechnet.
§ 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
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(1) Die Unfallversicherungstraeger zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme
des Verletzten- und Uebergangsgeldes in der Regel durch die Deutsche Post AG
aus. Die Unfallversicherungstraeger koennen die laufenden Geldleistungen auch an
das vom Berechtigten angegebene Geldinstitut ueberweisen. Im uebrigen koennen die
Unfallversicherungstraeger Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.
(2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen fuer die
Unfallversicherungstraeger auszahlt, fuehrt sie auch Arbeiten zur Anpassung
der Leistungen durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des
Unfallversicherungstraegers.
(3) Die Auszahlung und die Durchfuehrung der Anpassung von Geldleistungen durch die
Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden
Aufgaben der Unfallversicherungstraeger, insbesondere die Erstellung statistischen
Materials und dessen Uebermittlung an das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales und
die Verbaende der Unfallversicherungstraeger. Die Deutsche Post AG kann entsprechende
Aufgaben auch zugunsten der Unfallversicherungstraeger wahrnehmen, die die laufenden
Geldleistungen nicht durch sie auszahlen.
(4) Die Unfallversicherungstraeger werden von ihrer Verantwortung gegenueber den
Berechtigten nicht entbunden. Die Berechtigten sollen Aenderungen in den tatsaechlichen
oder rechtlichen Verhaeltnissen, die fuer die Auszahlung oder die Durchfuehrung der
Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind,
unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.
(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhaelt die Deutsche Post AG von den
Unfallversicherungstraegern monatlich rechtzeitig angemessene Vorschuesse.
(6) Die Deutsche Post AG erhaelt fuer ihre Taetigkeit von den Unfallversicherungstraegern
eine angemessene Verguetung und auf die Verguetung monatlich rechtzeitig angemessene
Vorschuesse.
§ 100 Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der
Unfallversicherungstraeger naeher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der
Beteiligten festzulegen, insbesondere die Ueberwachung der Zahlungsvoraussetzungen
durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehoerden nach § 101a des
Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60
Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches,
2. die Hoehe und Faelligkeit der Vorschuesse, die die Deutsche Post AG von den
Unfallversicherungstraegern erhaelt, naeher zu bestimmen,
3. die Hoehe und Faelligkeit der Verguetung und der Vorschuesse, die die Deutsche Post AG
von den Unfallversicherungstraegern erhaelt, naeher zu bestimmen.
§ 101 Ausschluss oder Minderung von Leistungen
(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsaetzlich herbeigefuehrt haben, haben
keinen Anspruch auf Leistungen.
(2) Leistungen koennen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der
Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist,
die nach rechtskraeftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsaetzliches
Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehoerdliche Anordnungen
gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann
sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten und Kinder geleistet werden.
§ 102 Schriftform
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In den Faellen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches wird die Entscheidung
ueber einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.
§ 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung
(1) Kann der Unfallversicherungstraeger in den Faellen des § 36a Abs. 1 Satz 1 des
Vierten Buches innerhalb von sechs Monaten ein Verfahren nicht abschliessen, hat er den
Versicherten nach Ablauf dieser Zeit und danach in Abstaenden von sechs Monaten ueber den
Stand des Verfahrens schriftlich zu unterrichten.
(2) Der Versicherte ist berechtigt, an der Untersuchung eines Versicherungsfalls, die
am Arbeitsplatz oder am Unfallort durchgefuehrt wird, teilzunehmen. Hinterbliebene,
die aufgrund des Versicherungsfalls Ansprueche haben koennen, koennen an der Untersuchung
teilnehmen, wenn sie dies verlangen.
Viertes Kapitel
Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehoerigen und
anderen Personen
Erster Abschnitt
Beschraenkung der Haftung gegenueber Versicherten, ihren
Angehoerigen und Hinterbliebenen
§ 104 Beschraenkung der Haftung der Unternehmer
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die fuer ihre Unternehmen taetig sind oder zu
ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begruendenden Beziehung stehen,
sowie deren Angehoerigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften
zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur
verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsaetzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigefuehrt haben. Ein Forderungsuebergang nach § 116 des
Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Personen, die als Leibesfrucht durch einen
Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschaedigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprueche vermindern sich um die
Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls
erhalten.
§ 105 Beschraenkung der Haftung anderer im Betrieb taetiger Personen
(1) Personen, die durch eine betriebliche Taetigkeit einen Versicherungsfall von
Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehoerigen und
Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens
nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsaetzlich oder auf einem nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigefuehrt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei
der Schaedigung von Personen, die fuer denselben Betrieb taetig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschaedigt
worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die
Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt,
es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schaedigers gegenueber dem Unternehmer ist
zivilrechtlich ausgeschlossen. Fuer die Berechnung von Geldleistungen gilt der
Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch
nur bis zur Hoehe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
§ 106 Beschraenkung der Haftung anderer Personen
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(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105
entsprechend fuer die Ersatzpflicht
1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenueber den
Betriebsangehoerigen desselben Unternehmens,
3. der Betriebsangehoerigen desselben Unternehmens gegenueber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3
und 8 genannten Versicherten.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend fuer die
Ersatzpflicht
1. der Pflegebeduerftigen gegenueber den Pflegepersonen,
2. der Pflegepersonen gegenueber den Pflegebeduerftigen,
3. der Pflegepersonen desselben Pflegebeduerftigen untereinander.
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Ungluecksfaellen oder Unternehmen des Zivilschutzes
zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen voruebergehend betriebliche
Taetigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstaette, gelten die §§ 104 und 105 fuer die
Ersatzpflicht der fuer die beteiligten Unternehmen Taetigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner fuer die Ersatzpflicht von Betriebsangehoerigen
gegenueber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
§ 107 Besonderheiten in der Seefahrt
(1) Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch fuer die Ersatzpflicht anderer
das Arbeitsentgelt schuldender Personen entsprechend. § 105 gilt fuer den Lotsen
entsprechend.
(2) Beim Zusammenstoss mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, fuer die die See-
Berufsgenossenschaft zustaendig ist, gelten die §§ 104 und 105 entsprechend fuer
die Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei beteiligten Fahrzeuge,
sonstiger das Arbeitsentgelt schuldender Personen, der Lotsen und der auf den
beteiligten Fahrzeugen taetigen Versicherten.
§ 108 Bindung der Gerichte
(1) Hat ein Gericht ueber Ersatzansprueche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art
zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder
nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein
Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der
Unfallversicherungstraeger zustaendig ist.
(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1
ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das
Gericht dafuer eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens
zulaessig ist.
§ 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschraenkten Personen
Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschraenkt ist und gegen die
Versicherte, ihre Angehoerigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben,
koennen statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das
entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von
Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt
nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.
Zweiter Abschnitt
Haftung gegenueber den Sozialversicherungstraegern
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§ 110 Haftung gegenueber den Sozialversicherungstraegern
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschraenkt ist, den
Versicherungsfall vorsaetzlich oder grob fahrlaessig herbeigefuehrt, haften sie den
Sozialversicherungstraegern fuer die infolge des Versicherungsfalls entstandenen
Aufwendungen, jedoch nur bis zur Hoehe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.
Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur
auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes
erbringen und dadurch bewirken, dass Beitraege nach dem Sechsten Kapitel nicht,
nicht in der richtigen Hoehe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den
Unfallversicherungstraegern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfaellen
bei Ausfuehrung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemaesse
Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die
Versicherungsfaelle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der
Einzugsstelle oder der Datenstelle der Traeger der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungstraeger koennen nach billigem Ermessen, insbesondere
unter Beruecksichtigung der wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Schuldners, auf den
Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
§ 111 Haftung des Unternehmens
Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren
juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer
Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in
Ausfuehrung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsaetzlich oder grob
fahrlaessig verursacht, haften nach Massgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach §
110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt
unberuehrt. Das gleiche gilt fuer Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfaehigen
Vereins oder fuer vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft des
buergerlichen Rechts mit der Massgabe, dass sich die Haftung auf das Vereins- oder das
Gesellschaftsvermoegen beschraenkt.
§ 112 Bindung der Gerichte
§ 108 ueber die Bindung der Gerichte gilt auch fuer die Ansprueche nach den §§ 110 und
111.
§ 113 Verjaehrung
Fuer die Verjaehrung der Ansprueche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199
Abs. 1 und 2 und § 203 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Massgabe,
dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht fuer den
Unfallversicherungstraeger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil
rechtskraeftig geworden ist. Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einfuehrungsgesetzes zum
Buergerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.
Fuenftes Kapitel
Organisation
Erster Abschnitt
Unfallversicherungstraeger
§ 114 Unfallversicherungstraeger
(1) Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungstraeger) sind
1. die in der Anlage 1 aufgefuehrten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
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2. die in der Anlage 2 aufgefuehrten Berufsgenossenschaften einschliesslich der
Gartenbau-Berufsgenossenschaft (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften),
3. die Unfallkasse des Bundes,
4. die Eisenbahn-Unfallkasse,
5. die Unfallkasse Post und Telekom,
6. die Unfallkassen der Laender,
7. die Gemeindeunfallversicherungsverbaende und Unfallkassen der Gemeinden,
8. die Feuerwehr-Unfallkassen,
9. die gemeinsamen Unfallkassen fuer den Landes- und den kommunalen Bereich.
(2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungstraeger ermaechtigt, Satzungen
zu erlassen, beduerfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde. Ergibt sich
nachtraeglich, dass eine Satzung nicht haette genehmigt werden duerfen, kann die
Aufsichtsbehoerde anordnen, dass der Unfallversicherungstraeger innerhalb einer bestimmten
Frist die erforderliche Aenderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungstraeger
der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehoerde die
erforderliche Aenderung anstelle des Unfallversicherungstraegers selbst vornehmen.
(3) Fuer die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Massgabe, dass bei der
Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit
und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:
1. Satzungen ueber die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs.
1 Nr. 2 und 3,
2. Satzungen ueber die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
3. Satzungen ueber Mehrleistungen (§ 94) und
4. Satzungen ueber die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186).
§ 115 Praevention bei der Unfallkasse des Bundes
(1) § 15 Abs. 1 bis 4 ueber den Erlass von Unfallverhuetungsvorschriften gilt nicht
fuer die Unfallkasse des Bundes. Das Bundesministerium des Innern erlaesst fuer
Unternehmen, fuer die die Unfallkasse des Bundes zustaendig ist, mit Ausnahme der
in Absatz 2 genannten Unternehmen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Arbeit und Soziales nach Anhoerung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des
Bundes durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen ueber Massnahmen im Sinne
des § 15 Abs. 1; die Vertreterversammlung kann Vorschlaege fuer diese Vorschriften
machen. Die Unfallverhuetungsvorschriften der Unfallversicherungstraeger sollen
dabei beruecksichtigt werden. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach
Satz 2 nur die Zustaendigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung, des
Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, kann jedes dieser Ministerien fuer seinen Geschaeftsbereich eine
allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen
Faellen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie fuer Arbeit und
Soziales.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, fuer die Unternehmen, fuer
die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und § 125 Abs. 3
zustaendig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales
nach Anhoerung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes Rechtsverordnungen
ohne Zustimmung des Bundesrates ueber Massnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erlassen;
die Vertreterversammlung kann Vorschlaege fuer diese Vorschriften machen. Die
Unfallverhuetungsvorschriften der Unfallversicherungstraeger sollen dabei beruecksichtigt
werden. Betrifft eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zustaendigkeitsbereiche
des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, ist jedes dieser Ministerien
fuer seinen Geschaeftsbereich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermaechtigt; die
Rechtsverordnung bedarf in diesen Faellen des Einvernehmens mit den Bundesministerien
des Innern sowie fuer Arbeit und Soziales.
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(3) Die Aufgaben der Praevention mit Ausnahme des Erlasses von
Unfallverhuetungsvorschriften in den Unternehmen, fuer die die Unfallkasse des Bundes
zustaendig ist, nimmt die Zentralstelle fuer Arbeitsschutz beim Bundesministerium des
Innern wahr. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt
ist, die Unfallkasse des Bundes, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des
Innern unterliegt. Die Sorge fuer die Beachtung der Vorschriften nach den Absaetzen 1
und 2 gehoert auch zu den Aufgaben des Vorstands. Abweichend von den Saetzen 1 und 2
werden die Aufgaben in den Geschaeftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung
und des Auswaertigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen
Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Die genannten
Bundesministerien stellen sicher, dass die fuer die Ueberwachung und Beratung der
Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine fuer diese Taetigkeit ausreichende
Befaehigung besitzen."
§ 116 Unfallversicherungstraeger im Landesbereich
(1) Fuer die Unfallversicherung im Landesbereich errichten die Landesregierungen
durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Unfallkassen. Die Landesregierungen koennen
auch gemeinsame Unfallkassen fuer die Unfallversicherung im Landesbereich und fuer
die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500.000
Einwohnern errichten.
(2) Die Landesregierungen von hoechstens drei Laendern koennen durch gleichlautende
Rechtsverordnungen auch eine gemeinsame Unfallkasse entsprechend Absatz 1
errichten, wenn das aufsichtfuehrende Land durch die beteiligten Laender in diesen
Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Laender bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen regeln in den Rechtsverordnungen auch das Naehere ueber die
Eingliederung bestehender Unfallversicherungstraeger in die gemeinsame Unfallkasse.
§ 118 Abs. 1 Satz 5 und § 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. Die an
einer Vereinigung beteiligten Unfallversicherungstraeger der oeffentlichen Hand haben
rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung
der Rechtsverhaeltnisse der dienstordnungsmaessig Angestellten aufzustellen, die in
Ergaenzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialvertraeglichen Personaluebergang
gewaehrleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen fuer Tarifangestellte zu
beruecksichtigen. Die neue Dienstordnung ist der nach der Vereinigung zustaendigen
Aufsichtsbehoerde vorzulegen. Die Vereinigungen sind sozialvertraeglich umzusetzen.
§ 117 Unfallversicherungstraeger im kommunalen Bereich
(1) Soweit die Unfallversicherung im kommunalen Bereich nicht von einer gemeinsamen
Unfallkasse fuer den Landes- und den kommunalen Bereich durchgefuehrt wird, errichten die
Landesregierungen durch Rechtsverordnung fuer mehrere Gemeinden von zusammen wenigstens
500.000 Einwohnern einen Gemeindeunfallversicherungsverband.
(2) Die Landesregierungen von hoechstens drei Laendern koennen durch gleichlautende
Rechtsverordnungen auch einen gemeinsamen Gemeindeunfallversicherungsverband
entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtfuehrende Land durch die beteiligten
Laender in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Laender bestimmt ist. §
116 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung mehrere Feuerwehr-Unfallkassen
oder die Feuerwehr-Unfallkassen mit den Unfallversicherungstraegern im Landesbereich
und im kommunalen Bereich vereinigen. Fuer die Feuerwehr-Unfallkassen sind die
fuer die Gemeindeunfallversicherungsverbaende geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden. Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbaende gelten als Unternehmer.
Die Landesregierungen von hoechstens drei Laendern koennen durch gleichlautende
Rechtsverordnungen mehrere Feuerwehr-Unfallkassen zu einer Feuerwehr-Unfallkasse
vereinigen, wenn das aufsichtfuehrende Land in diesen Rechtsverordnungen oder durch
Staatsvertrag der Laender bestimmt ist. § 118 Abs. 1 Satz 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung die Unfallkassen der Gemeinden
mit den Unfallversicherungstraegern im kommunalen Bereich vereinigen.
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(5) Bei Vereinigungen nach den Absaetzen 3 und 4 gilt § 116 Abs. 3 Satz 3 bis 5
entsprechend.
§ 118 Vereinigung von Berufsgenossenschaften
(1) Berufsgenossenschaften koennen sich auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu
einer Berufsgenossenschaft vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der
Vereinigung zustaendigen Aufsichtsbehoerden. Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen
der nach der Vereinigung zustaendigen Aufsichtsbehoerde eine Satzung, einen Vorschlag zur
Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung ueber die Rechtsbeziehungen
zu Dritten und eine Vereinbarung ueber die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung
vor. Diese Vereinbarung kann fuer eine Uebergangszeit von hoechstens zwoelf Jahren
unterschiedliche Berechnungsgrundlagen fuer die Beitraege oder unterschiedliche Beitraege
und getrennte Umlagen fuer die bisherigen Zustaendigkeitsbereiche der vereinigten
Berufsgenossenschaften vorsehen; fuer Entschaedigungslasten, die auf Versicherungsfaellen
vor der Vereinigung beruhen, kann die Vereinbarung Regelungen ueber den Zeitraum
von zwoelf Jahren hinaus vorsehen. Die beteiligten Berufsgenossenschaften koennen
ausserdem fuer eine Uebergangszeit von bis zu zehn Jahren abweichend von § 36 Abs.
2 erster Halbsatz und Abs. 4 des Vierten Buches eine besondere Regelung ueber die
weitere Taetigkeit der bisherigen Geschaeftsfuehrer und ihrer Stellvertreter als
Geschaeftsfuehrer und Stellvertreter der neuen Berufsgenossenschaft sowie ueber die
jeweilige Zustaendigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden
Geschaeftsfuehrer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fuenf Personen
bestehende Geschaeftsfuehrung gebildet werden. Die Aufsichtsbehoerde genehmigt die
Satzung und die Vereinbarungen, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den
Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue
Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der bisherigen Berufsgenossenschaften
ein.
(2) Die Vereinigung nach Absatz 1 kann fuer abgrenzbare Unternehmensarten der
aufzuloesenden Berufsgenossenschaft mit mehreren Berufsgenossenschaften erfolgen.
(3) Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Vermoegens und der Uebernahme
der Bediensteten werden durch die beteiligten Berufsgenossenschaften entsprechend
der fuer das Kalenderjahr vor der Vereinigung auf die Unternehmensarten entfallenden
Entschaedigungslast in der Vereinbarung geregelt. § 119 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 ueber die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung
oder in der Satzung der neuen Berufsgenossenschaft kann geregelt werden, dass die
Rentenlasten und die Rehabilitationslasten sowie die anteiligen Verwaltungs- und
Verfahrenskosten, die nach § 178 Abs. 1 bis 3 von der neuen Berufsgenossenschaft
zu tragen sind, auf die bisherigen Zustaendigkeitsbereiche der vereinigten
Berufsgenossenschaften in dem Verhaeltnis der Lasten verteilt werden, als ob
eine Vereinigung nicht stattgefunden haette. Die Vertreterversammlung der neuen
Berufsgenossenschaft kann mit Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im letzten Jahr
der Geltungsdauer der Regelung nach Satz 1 beschliessen, die Geltung abweichend von
Absatz 1 Satz 4 ueber den Zeitraum von zwoelf Jahren hinaus fuer jeweils hoechstens sechs
weitere Jahre zu verlaengern, wenn
1. eine der vereinigten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr 2007 ausgleichsberechtigt
nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
war und
2. ohne die Fortgeltung bei mindestens einem der bisherigen Zustaendigkeitsbereiche der
vereinigten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr vor dem Beschluss die auf diesen
Bereich entfallende anteilige Gesamtbelastung um mehr als 5 Prozent ansteigen
wuerde.
(5) Bis zum Ende des Jahres, in dem eine Vereinigung wirksam wird, werden die sich
vereinigenden Berufsgenossenschaften bezueglich der Rechte und Pflichten im Rahmen der
Lastenverteilung nach den §§ 176 bis 181 als selbstaendige Koerperschaften behandelt.
§ 119 Vereinigung landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften durch
Verordnung
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(1) Die Landesregierungen derjenigen Laender, in deren Gebiet mehrere landesunmittelbare
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, koennen durch
Rechtsverordnung zwei oder mehrere landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen. Das Naehere
regelt die Landesregierung in der Rechtsverordnung nach Anhoerung der beteiligten
Berufsgenossenschaften.
(2) Die Landesregierungen mehrerer Laender, in deren Gebiet mehrere landesunmittelbare
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, koennen durch
gleichlautende Rechtsverordnungen landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen. Das Naehere regeln diese Laender
in den Rechtsverordnungen nach Anhoerung der beteiligten Berufsgenossenschaften. Satz
1 und 2 gilt entsprechend fuer die Vereinigung von bundes- und landesunmittelbaren
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; an die Stelle der Landesregierung tritt
fuer die bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften das Bundesministerium fuer Arbeit und
Soziales.
(3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs.
3 Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1063)
aufgefuehrte Massgabe ist nicht mehr anzuwenden.
(4) Bis zu den naechsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die
Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der auf Grund des Ersten Abschnitts des
Fuenften Kapitels dieses Gesetzes vereinigten oder neu gebildeten Berufsgenossenschaften
nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Satzungen der aufgeloesten
Berufsgenossenschaften bestimmt worden ist; § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches
ist nicht anzuwenden. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der aufgeloesten
Berufsgenossenschaften und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der
Selbstverwaltungsorgane der aus ihnen gebildeten Berufsgenossenschaft. Beschluesse in
den Selbstverwaltungsorganen der neu gebildeten Berufsgenossenschaften werden mit der
Mehrheit der nach der Groesse der aufgeloesten Berufsgenossenschaften gewichteten Stimmen
getroffen; fuer die Gewichtung wird ein angemessener Massstab in der Satzung bestimmt.
Satz 3 gilt fuer Beschluesse in den Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen
Alterskassen und der landwirtschaftlichen Krankenkassen entsprechend.
(5) Die an einer Vereinigung auf Grund des Ersten Abschnitts des Fuenften
Kapitels dieses Gesetzes beteiligten Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig
vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der
Rechtsverhaeltnisse der dienstordnungsmaessig Angestellten aufzustellen, die in
Ergaenzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialvertraeglichen Personaluebergang
gewaehrleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen fuer Tarifangestellte zu
beruecksichtigen. Im Falle der Vereinigung nach § 118 ist die neue Dienstordnung
zusammen mit den in § 118 Abs. 1 Satz 3 genannten Unterlagen der nach der
Vereinigung zustaendigen Aufsichtsbehoerde vorzulegen. Vereinigungen nach Satz 1 sind
sozialvertraeglich umzusetzen.
(6) Nach einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften kann
die Satzung fuer eine Uebergangszeit von hoechstens fuenf Jahren unterschiedliche
Berechnungsgrundlagen fuer die Beitraege oder unterschiedliche Beitraege und getrennte
Umlagen fuer die bisherigen Zustaendigkeitsbereiche der vereinigten Versicherungstraeger
vorsehen. Auf Antrag der Berufsgenossenschaft kann die nach der Vereinigung zustaendige
Aufsichtsbehoerde eine um hoechstens ein Jahr laengere Uebergangszeit genehmigen.
§ 119a Verwaltungsgemeinschaften bei den landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften
Jede landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bildet mit der bei ihr errichteten
landwirtschaftlichen Alterskasse, landwirtschaftlichen Krankenkasse und
landwirtschaftlichen Pflegekasse eine Verwaltungsgemeinschaft.
§ 120 Bundes- und Landesgarantie
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Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Laender nicht etwas
anderes bestimmt worden ist, gehen mit der Aufloesung eines bundesunmittelbaren
Unfallversicherungstraegers dessen Rechte und Pflichten auf den Bund und mit der
Aufloesung eines landesunmittelbaren Unfallversicherungstraegers dessen Rechte und
Pflichten auf das aufsichtfuehrende Land ueber.
Zweiter Abschnitt
Zustaendigkeit
Erster Unterabschnitt
Zustaendigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 121 Zustaendigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind fuer alle Unternehmen (Betriebe,
Verwaltungen, Einrichtungen, Taetigkeiten) zustaendig, soweit sich nicht aus dem
Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zustaendigkeit der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungstraeger der oeffentlichen Hand ergibt.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft als gewerbliche Berufsgenossenschaft ist zustaendig
fuer Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine
Zustaendigkeit der Unfallversicherungstraeger der oeffentlichen Hand ergibt.
(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist
1. die Fahrt ausserhalb der
a) Festland- und Inselkuestenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b) seewaertigen Begrenzung der Binnenwasserstrassen,
c) Verbindungslinie der Molenkoepfe bei an der Kueste gelegenen Haefen,
d) Verbindungslinie der aeusseren Uferauslaeufe bei Muendungen von Fluessen, die keine
Binnenwasserstrassen sind,
2. die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3. fuer die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewaessern, die mit der See verbunden
sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstrassen-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geaendert durch Artikel
3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4. das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewaessern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung fuer die Zone 1 oder 2 der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. Maerz 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geaendert
durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822),
binnenwaerts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht
als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende
Zustaendigkeiten fuer Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberuehrt.
§ 122 Sachliche und oertliche Zustaendigkeit
(1) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zustaendigkeit der gewerblichen
Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Beruecksichtigung
der Praevention und der Leistungsfaehigkeit der Berufsgenossenschaften und die
oertliche Zustaendigkeit bestimmen. Werden dabei bestehende Zustaendigkeiten
veraendert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zustaendige
Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Ruecklage an die nunmehr
zustaendige Berufsgenossenschaft zu uebertragen hat.
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(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede Berufsgenossenschaft fuer die
Unternehmensarten sachlich zustaendig, fuer die sie bisher zustaendig war, solange eine
nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zustaendigkeit nicht anders regelt.
Zweiter Unterabschnitt
Zustaendigkeit der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften
§ 123 Zustaendigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind fuer folgende Unternehmen
(landwirtschaftliche Unternehmen) zustaendig, soweit sich nicht aus dem Dritten
Unterabschnitt eine Zustaendigkeit der Unfallversicherungstraeger der oeffentlichen Hand
ergibt:
1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschliesslich des Garten- und Weinbaues,
der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei),
der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden
Landschaftspflege,
2. Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke
der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3. land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4. Park- und Gartenpflege sowie Friedhoefe,
5. Jagden,
6. die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbaende der Landwirtschaft,
7. Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Ueberwachung oder Foerderung der
Landwirtschaft ueberwiegend dienen,
8. die Traeger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, deren Verbaende
und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das
Zusatzversorgungswerk fuer Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
1. Haus- und Ziergaerten,
2. andere Kleingaerten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983
(BGBl. I S. 210), zuletzt geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmaessig oder in erheblichem Umfang mit besonderen
Arbeitskraeften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsaechlich dem
eigenen Haushalt.
(3) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass auch andere als die in
Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese
ueberwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.
(4) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die oertliche Zustaendigkeit der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften bestimmen. Werden dabei bestehende Zustaendigkeiten veraendert,
ist in der Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang die bisher zustaendige
Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Ruecklage an die nunmehr
zustaendige Berufsgenossenschaft zu uebertragen hat.
(5) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des
Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft angehoeren, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen.
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem
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Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diese Unternehmen
in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei koennen
die Zustaendigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes
bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehoerige Unternehmensarten
einheitlich den landwirtschaftlichen oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften
zuzuweisen.
§ 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens
Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehoeren
1. die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschaeftigten, wenn die
Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
2. Bauarbeiten des Landwirts fuer den Wirtschaftsbetrieb,
3. Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer oeffentlich-rechtlichen Verpflichtung als
landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.
Dritter Unterabschnitt
Zustaendigkeit der Unfallversicherungstraeger der
oeffentlichen Hand
§ 125 Zustaendigkeit der Unfallkasse des Bundes
(1) Die Unfallkasse des Bundes ist zustaendig
1. fuer die Unternehmen des Bundes,
2. fuer die Bundesagentur fuer Arbeit und fuer Personen, die als Meldepflichtige nach dem
Zweiten oder Dritten Buch versichert sind,
3. fuer die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,
4. fuer Personen, die im Zivilschutz taetig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen
im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zustaendigkeit nach
den Vorschriften fuer die Unfallversicherungstraeger im Landes- und im kommunalen
Bereich,
5. fuer die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Taetigen
sowie fuer sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des
Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Taetige,
6. fuer Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
7. fuer Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine
Vertretung des Bundes handelt,
8. fuer Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind,
9. fuer Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind.
(2) Der Bund kann fuer einzelne Unternehmen der sonst zustaendigen Berufsgenossenschaft
beitreten. Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft
austreten. Ueber den Eintritt und den Austritt entscheidet das zustaendige
Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales und
dem Bundesministerium der Finanzen.
(3) Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbstaendiger Rechtsform betrieben wird, aus
der Zustaendigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zustaendigkeit der Unfallkasse des
Bundes uebernehmen, wenn er an dem Unternehmen ueberwiegend beteiligt ist oder auf seine
Organe einen ausschlaggebenden Einfluss hat. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich
betrieben werden, sollen nicht uebernommen werden. Die Uebernahme kann widerrufen werden;
die Uebernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr
vorliegen. Fuer die Uebernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
Die Uebernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden
Kalenderjahres wirksam.
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§ 126 Zustaendigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse
Die Eisenbahn-Unfallkasse ist zustaendig
1. fuer das Bundeseisenbahnvermoegen,
2. fuer die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und fuer die aus der Gesellschaft gemaess § 2
Abs. 1 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
3. fuer die Unternehmen,
a) die gemaess § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes aus den Unternehmen im
Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,
b) die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen ueberwiegend beherrscht werden und
c) die unmittelbar und ueberwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder
Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen
dienen,
4. fuer die Bahnversicherungstraeger und die in der Anlage zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes
zur Zusammenfuehrung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378) aufgefuehrten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der
Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nr. 6 genannten
Einrichtungen sowie fuer die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden
Einrichtungen,
5. fuer Magnetschwebebahnunternehmen des oeffentlichen Verkehrs.
§ 127 Zustaendigkeit der Unfallkasse Post und Telekom
Die Unfallkasse Post und Telekom ist zustaendig
1. fuer die Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
2. fuer die aus dem Sondervermoegen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen
Aktiengesellschaften,
3. fuer die Unternehmen, die
a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind und von
diesen ueberwiegend beherrscht werden oder
b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von
diesen ueberwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und ueberwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben
erfuellen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
4. fuer die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten
Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost,
5. fuer die Bundesdruckerei GmbH und fuer die aus ihr ausgegliederten Unternehmen,
sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH ueberwiegend beherrscht werden und ihren
Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen ueberwiegend dienen,
6. (aufgehoben)
7. fuer die Museumsstiftung Post und Telekommunikation,
8. die Bundespost-Betriebskrankenkasse nach § 7 des
Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes (DIE BKK POST).
§ 128 Zustaendigkeit der Unfallversicherungstraeger im Landesbereich
(1) Die Unfallversicherungstraeger im Landesbereich sind zustaendig
1. fuer die Unternehmen des Landes,
1a. fuer Unternehmen, die in selbstaendiger Rechtsform betrieben werden und an denen das
Land
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a) unmittelbar oder mittelbar ueberwiegend beteiligt ist oder
b) auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat,
2. fuer Kinder in Tageseinrichtungen von Traegern der freien Jugendhilfe und in
anderen privaten, als gemeinnuetzig im Sinne des Steuerrechts anerkannten
Tageseinrichtungen, sowie fuer Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im
Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden,
3. fuer Schueler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
4. fuer Studierende an privaten Hochschulen,
5. fuer Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Massnahme von
einer Landesbehoerde veranlasst worden ist,
6. fuer Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Ungluecksfaellen taetig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen,
7. fuer Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind,
8. fuer Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind,
9. fuer Personen, die wie Beschaeftigte fuer nicht gewerbsmaessige Halter von Fahrzeugen
oder Reittieren taetig werden,
10. fuer Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine
Vertretung eines Landes handelt,
11. fuer Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.
(2) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung die Zustaendigkeit der
Unfallversicherungstraeger im kommunalen Bereich fuer die Versicherten nach Absatz 1 Nr.
6, 7, 9 und 11 bestimmen.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Uebt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift ueber die Zustaendigkeit
der Unfallversicherungstraeger im kommunalen Bereich entsprechend.
§ 129 Zustaendigkeit der Unfallversicherungstraeger im kommunalen Bereich
(1) Die Unfallversicherungstraeger im kommunalen Bereich sind zustaendig
1. fuer die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbaende,
1a. fuer Unternehmen, die in selbstaendiger Rechtsform betrieben werden und an denen
Gemeinden oder Gemeindeverbaende
a) unmittelbar oder mittelbar ueberwiegend beteiligt sind oder
b) auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben,
2. fuer Haushalte,
3. fuer in Eigenarbeit nicht gewerbsmaessig ausgefuehrte Bauarbeiten (nicht gewerbsmaessige
Bauarbeiten), wenn fuer die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im
Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsaechlich verwendet wird;
mehrere nicht gewerbsmaessige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie
einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und
131 bleiben unberuehrt,
4. fuer Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Massnahme von
einer Gemeinde veranlasst worden ist,
5. fuer Massnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von den Traegern der Sozialhilfe
durchgefuehrt werden,
6. fuer Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr. 16 versichert sind,
7. fuer Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.
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(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 1a gelten nicht fuer
1. Verkehrsunternehmen einschliesslich Hafen- und Umschlagbetriebe,
2. Elektrizitaets-, Gas- und Wasserwerke,
3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben,
4. landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 genannten Art.
§ 129a Zustaendigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Laendern,
Gemeinden oder Gemeindeverbaenden an Unternehmen
(1) Zur Feststellung der Voraussetzungen fuer die Zustaendigkeit von
Unfallversicherungstraegern im Landesbereich oder im kommunalen Bereich sind
Beteiligungen von Bund, Laendern, Gemeinden und Gemeindeverbaenden an Unternehmen, die in
selbstaendiger Rechtsform betrieben werden, zusammenzurechnen.
(2) Bei einer gemeinsamen Beteiligung von Bund, Laendern, Gemeinden oder
Gemeindeverbaenden an Unternehmen richtet sich die Zustaendigkeit nach der mehrheitlichen
Beteiligung.
(3) Bei gleicher Beteiligung von Bund und Laendern sowie bei gleicher Beteiligung von
Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbaenden erfolgt die Festlegung der Zustaendigkeit im
gegenseitigen Einvernehmen. Das Einvernehmen ist herzustellen zwischen der jeweils nach
Landesrecht zustaendigen Stelle und dem Bund; § 125 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, ist der Unfallversicherungstraeger im
Landesbereich oder im kommunalen Bereich zustaendig.
(4) Bei gleicher Beteiligung von Laendern erfolgt die Festlegung der Zustaendigkeit im
gegenseitigen Einvernehmen der nach Landesrecht zustaendigen Stellen.
(5) Bei gleicher Beteiligung von Laendern und Gemeinden oder Gemeindeverbaenden erfolgt
die Festlegung der Zustaendigkeit im gegenseitigen Einvernehmen durch die jeweils nach
Landesrecht zustaendige Stelle.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten hinsichtlich des gemeinsamen ausschlaggebenden
Einflusses von Bund, Laendern, Gemeinden oder Gemeindeverbaenden auf die Organe des
Unternehmens entsprechend.
Vierter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften ueber die Zustaendigkeit
§ 130 Oertliche Zustaendigkeit
(1) Die oertliche Zustaendigkeit des Unfallversicherungstraegers fuer ein Unternehmen
richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens. Ist ein solcher nicht vorhanden,
gilt als Sitz der Wohnsitz oder gewoehnliche Aufenthaltsort des Unternehmers. Bei
Arbeitsgemeinschaften gilt als Sitz des Unternehmens der Ort der Taetigkeit.
(2) Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland, hat der Unternehmer einen
Bevollmaechtigten mit Sitz im Inland, beim Betrieb eines Seeschiffs mit Sitz in einem
inlaendischen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflichten des Unternehmers. Als
Sitz des Unternehmens gilt der Ort der Betriebsstaette im Inland, in Ermangelung
eines solchen der Wohnsitz oder gewoehnliche Aufenthalt des Bevollmaechtigten. Ist kein
Bevollmaechtigter bestellt, gilt als Sitz des Unternehmens Berlin.
(3) Betreiben mehrere Personen ein Seeschiff, haben sie einen gemeinsamen
Bevollmaechtigten mit Sitz in einem inlaendischen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die
Pflichten des Unternehmers.
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(4) Fuer Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind,
richtet sich die oertliche Zustaendigkeit nach dem Ort der versicherten Taetigkeit. Wird
diese im Ausland ausgeuebt, richtet sich die oertliche Zustaendigkeit nach dem letzten
Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt der Versicherten im Inland. Ist ein solcher nicht
vorhanden, gilt Berlin als Ort der versicherten Taetigkeit.
(5) Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs.
1 Nr. 1 auf die Bezirke mehrerer Gemeinden, hat es seinen Sitz dort, wo die
gemeinsamen oder die seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebaeude liegen, oder
bei einem Unternehmen der Forstwirtschaft, wo der groesste Teil der Forstgrundstuecke
liegt. Forstwirtschaftliche Grundstuecke verschiedener Unternehmer gelten als
Einzelunternehmen, auch wenn sie derselben Betriebsleitung unterstehen.
§ 131 Zustaendigkeit fuer Hilfs- und Nebenunternehmen
(1) Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen,
Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), ist der Unfallversicherungstraeger zustaendig, dem
das Hauptunternehmen angehoert.
(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen
dienen ueberwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen
verfolgen ueberwiegend eigene Zwecke.
(3) Absatz 1 gilt nicht fuer
1. Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche ueber den oertlichen
Verkehr hinausreicht,
2. landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Groesse von mehr als fuenf
Hektar, Friedhoefe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus
und anderer Spezialkulturen in einer Groesse von mehr als 0,25 Hektar. Die
Unfallversicherungstraeger koennen eine abweichende Vereinbarung fuer bestimmte Arten
von Nebenunternehmen oder fuer bestimmte in ihnen beschaeftigte Versichertengruppen
treffen.
§ 132 Zustaendigkeit fuer Unfallversicherungstraeger
Die Unfallversicherungstraeger sind fuer sich und ihre eigenen Unternehmen zustaendig.
§ 133 Zustaendigkeit fuer Versicherte
(1) Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt
sich die Zustaendigkeit fuer Versicherte nach der Zustaendigkeit fuer das Unternehmen, fuer
das die Versicherten taetig sind oder zu dem sie in einer besonderen, die Versicherung
begruendenden Beziehung stehen.
(2) Werden Versicherte einem Unternehmen von einem anderen Unternehmen ueberlassen,
bestimmt sich die Zustaendigkeit fuer die Versicherten nach der Zustaendigkeit fuer das
ueberlassende Unternehmen, sofern dieses zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet
ist.
§ 134 Zustaendigkeit bei Berufskrankheiten
Wurde im Fall einer Berufskrankheit die gefaehrdende Taetigkeit fuer mehrere Unternehmen
ausgeuebt, fuer die verschiedene Unfallversicherungstraeger zustaendig sind, richtet
sich die Zustaendigkeit nach dem Unternehmen, in dem die gefaehrdende Taetigkeit zuletzt
ausgeuebt wurde; die Unfallversicherungstraeger koennen Naeheres, auch Abweichendes, durch
Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt in den Faellen des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung
entsprechend.
§ 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften
(1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor
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1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf
Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschaeftigt sind, teilnehmen,
2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Massnahmen auf Veranlassung des Unternehmers
durchgefuehrt werden, bei dem die Versicherten beschaeftigt sind,
3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt sich um Schueler beim Besuch
berufsbildender Schulen,
4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an der Ausbildungsveranstaltung auf
Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschaeftigt sind, teilnehmen,
5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von
Verpflichtungen aus dem Beschaeftigungsverhaeltnis erfolgt,
6. nach § 2 Abs. 1 Nr. 17,
7. nach § 2 Abs. 2.
(2) Die Versicherung als selbstaendig Taetige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht
der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die
Hilfeleistung geht ueber eine dem eigenen Unternehmen dienende Taetigkeit hinaus.
(3) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2
Abs. 1 Nr. 17 vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach §
2 Abs. 1 Nr. 10 vor.
(4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten
oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 vor.
(5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
vor.
(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach §
2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2
Satz 1 vor.
(6) Kann ueber die Absaetze 1 bis 5 hinaus eine Taetigkeit zugleich nach mehreren
Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Taetigkeit
vorrangig zuzurechnen ist.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Taetigkeiten nach § 2 und zugleich nach
den §§ 3 und 6. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6
Abs. 1 Nr. 3 vor.
§ 136 Bescheid ueber die Zustaendigkeit, Begriff des Unternehmers
(1) Der Unfallversicherungstraeger stellt Beginn und Ende seiner Zustaendigkeit
fuer ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenueber dem Unternehmer
fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten fuer das
Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmaessig ausgefuehrten Bauarbeiten kann der
Unfallversicherungstraeger von der Feststellung seiner Zustaendigkeit durch schriftlichen
Bescheid absehen. War die Feststellung der Zustaendigkeit fuer ein Unternehmen von
Anfang an unrichtig oder aendert sich die Zustaendigkeit fuer ein Unternehmen, ueberweist
der Unfallversicherungstraeger dieses dem zustaendigen Unfallversicherungstraeger. Die
Ueberweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zustaendigen Unfallversicherungstraeger; sie
ist dem Unternehmer von dem ueberweisenden Unfallversicherungstraeger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zustaendigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den
Zustaendigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid
zu schwerwiegenden Unzutraeglichkeiten fuehren wuerde. Eine wesentliche Aenderung der
tatsaechlichen Verhaeltnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer
Aenderung der Zustaendigkeit fuehrt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und
auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Zeitpunkt der Aenderung der tatsaechlichen Verhaeltnisse mehr als ein Jahr zurueckliegt und
seitdem keine der geaenderten Zustaendigkeit widersprechenden Veraenderungen eingetreten
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sind oder wenn die Aenderung der Zustaendigkeit durch Zusammenfuehrung, Aus- oder
Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Aenderung
gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2
in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschliesslich dem Unternehmen, dessen
Bestandteil es urspruenglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die
tatsaechlichen Umstaende, welche die Veraenderung der Zustaendigkeit begruenden, innerhalb
eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb
eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zustaendigkeit
fuer ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zustaendigkeit eines anderen
Unfallversicherungstraegers gegeben ist, erfolgt eine Ueberweisung auch dann, wenn die
weiteren Voraussetzungen in den Saetzen 1 bis 3 nicht erfuellt sind und kein Fall im
Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
1. derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil
gereicht,
2. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 15 versicherten Rehabilitanden der
Rehabilitationstraeger,
3. bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 der Sachkostentraeger,
4. beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die fuer
eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich taetig werden oder an
Ausbildungsveranstaltungen fuer diese Taetigkeit teilnehmen, die Gebietskoerperschaft
oder oeffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren
Zustimmung die Taetigkeit erbracht wird,
6. bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
der zugelassene Traeger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht fuer Unfallversicherungstraeger der oeffentlichen Hand.
§ 137 Wirkung von Zustaendigkeitsaenderungen
(1) Geht die Zustaendigkeit fuer Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 von einem
Unfallversicherungstraeger auf einen anderen ueber, bleibt bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Entscheidung ueber das Ende der Zustaendigkeit des
bisherigen Unfallversicherungstraegers gegenueber dem Unternehmen bindend wird, dieser
Unfallversicherungstraeger fuer das Unternehmen zustaendig. Die Unfallversicherungstraeger
koennen Abweichendes vereinbaren.
(2) Geht die Zustaendigkeit fuer ein Unternehmen oder einen Unternehmensbestandteil von
einem Unfallversicherungstraeger auf einen anderen ueber, ist dieser auch hinsichtlich
der Versicherungsfaelle zustaendig, die vor dem Zustaendigkeitswechsel eingetreten sind;
die Unfallversicherungstraeger koennen Abweichendes vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn
die Zustaendigkeit fuer ein Unternehmen von der Unfallkasse des Bundes auf einen anderen
Unfallversicherungstraeger uebergeht.
§ 138 Unterrichtung der Versicherten
Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen taetigen Versicherten darueber zu
unterrichten, welcher Unfallversicherungstraeger fuer das Unternehmen zustaendig ist und
an welchem Ort sich seine fuer Entschaedigungen zustaendige Geschaeftsstelle befindet.
§ 139 Vorlaeufige Zustaendigkeit
(1) Ist ein Unfallversicherungstraeger der Ansicht, dass ein entschaedigungspflichtiger
Versicherungsfall vorliegt, fuer den ein anderer Unfallversicherungstraeger zustaendig
ist, hat er vorlaeufige Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen, wenn der
andere Unfallversicherungstraeger sich nicht fuer zustaendig haelt oder die Pruefung der
Zustaendigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen werden kann.
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(2) Wird einem Unfallversicherungstraeger ein Versicherungsfall angezeigt, fuer den
nach seiner Ansicht ein anderer Unfallversicherungstraeger zustaendig ist, hat er die
Anzeige mit etwaigen weiteren Feststellungen an den anderen Unfallversicherungstraeger
unverzueglich abzugeben. Haelt der andere Unfallversicherungstraeger sich nicht fuer
zustaendig oder kann die Zustaendigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abschliessend geklaert
werden, hat der erstangegangene Unfallversicherungstraeger die weiteren Feststellungen
zu treffen und erforderliche Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen.
(3) Der von dem erstangegangenen Unfallversicherungstraeger angegangene
Unfallversicherungstraeger hat diesem unverzueglich seine Entscheidung nach den Absaetzen
1 und 2 mitzuteilen.
(4) Die Unfallversicherungstraeger sind berechtigt, eine abweichende Vereinbarung
ueber die Zustaendigkeit zur Erbringung vorlaeufiger Leistungen nach Absatz 1 und zur
Durchfuehrung der weiteren Feststellungen nach Absatz 2 zu treffen.
§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben
1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (Verbindungsstelle)
auf der Grundlage des ueber- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
2. des Traegers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund ueberstaatlichen Rechts fuer den
Bereich der Unfallversicherung
wahr.
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehoeren insbesondere
1. der Abschluss von Vereinbarungen mit auslaendischen Verbindungsstellen,
2. die Kostenabrechnungen mit in- und auslaendischen Stellen,
3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzueberschreitenden Sachverhalten,
4. die Information, Beratung und Aufklaerung sowie
5. die Umlagerechnung.
(3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfuellung ihrer Aufgaben entstandenen
Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Traeger der
gesetzlichen Unfallversicherung um. Auf die Umlage kann sie Vorschuesse einfordern.
Dritter Abschnitt
Weitere Versicherungseinrichtungen
§ 140 Haftpflicht- und Auslandsversicherung
(1) Die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Land- und
forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen und die Gartenbau-Berufsgenossenschaft
koennen eine Versicherung gegen Haftpflicht fuer die Unternehmer und die ihnen in der
Haftpflicht Gleichstehenden betreiben. Vereinigen sich auf Grund des Ersten Abschnitts
des Fuenften Kapitels dieses Gesetzes die Braunschweigische landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft und die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen
mit anderen Berufsgenossenschaften oder werden sie mit anderen Berufsgenossenschaften
auf Grund dieses Gesetzes vereinigt, koennen eine Versicherung gegen Haftpflicht fuer die
Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben
1. die unter Einbeziehung der Braunschweigischen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft neu gebildete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit
den bis zur Errichtung dieser Berufsgenossenschaft bestehenden Zustaendigkeiten
der Haftpflichtversicherungsanstalt der Braunschweigischen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft,
2. die unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Hessen neu gebildete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit den bis
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zur Errichtung dieser Berufsgenossenschaft bestehenden Zustaendigkeiten der
Gemeinnuetzigen Haftpflichtversicherungsanstalt der Land- und forstwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft Hessen.
(2) Die Unfallversicherungstraeger koennen durch Beschluss der Vertreterversammlung
eine Versicherung gegen Unfaelle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer
Beschaeftigung bei einem inlaendischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese
Personen nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind.
(3) Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag der Unternehmer. Die Mittel
der Versicherung werden von den Unternehmern aufgebracht, die der Versicherung
angeschlossen sind. Die Beschluesse der Vertreterversammlung, die sich auf die
Einrichtungen beziehen, beduerfen der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.
§ 141 Traeger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht
Traeger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungstraeger.
Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht fuehrt die fuer den Unfallversicherungstraeger
zustaendige Aufsichtsbehoerde.
§ 142 Gemeinsame Einrichtungen
(1) Unfallversicherungstraeger, die dieselbe Aufsichtsbehoerde haben, koennen vereinbaren,
gemeinsame Einrichtungen der Auslandsversicherung zu errichten.
(2) Die Vereinbarung wird mit Beginn eines Kalenderjahres wirksam. Die Beschluesse
der Vertreterversammlungen ueber die Vereinbarung beduerfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehoerde.
§ 143 (weggefallen)
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Abschnitt 3a
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 143a Rechtsstellung und Aufgaben
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist der
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen
Alterskassen und landwirtschaftlichen Krankenkassen (Traeger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung). Der Spitzenverband hat die ihm zugewiesenen Aufgaben sowie
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben zu erfuellen und seine Mitglieder bei der Erfuellung
ihrer Aufgaben zu unterstuetzen.
(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist
eine Koerperschaft des oeffentlichen Rechts. Mitglieder sind die Traeger der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
§ 143b Organe
(1) Bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden als
Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet.
(2) Die Vertreterversammlung besteht aus hoechstens 27 Mitgliedern, die dem Vorstand
eines Traegers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung angehoeren muessen. Jede
Verwaltungsgemeinschaft von Traegern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung waehlt
aus ihren Vorstaenden insgesamt drei Mitglieder und insgesamt drei Stellvertreter in
die Vertreterversammlung, von denen je ein Mitglied und je ein Stellvertreter der
Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der
Selbstaendigen ohne fremde Arbeitskraefte angehoeren muss.
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(3) Der Vorstand setzt sich aus neun von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte
gewaehlten Mitgliedern zusammen; fuer jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewaehlt.
Diese gehoeren zu je einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der
Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbstaendigen ohne fremde Arbeitskraefte
an. Im Vorstand soll jede Verwaltungsgemeinschaft der Traeger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung vertreten sein.
(4) Fuer die Organe gelten § 31 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, die §§
35 bis 37 Abs. 1, die §§ 38, 40 bis 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58 bis 60, die §§ 62,
63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 65, 66 Abs. 1 des Vierten Buches
entsprechend. Das Naehere wird in der Satzung bestimmt. Die Vertreterversammlung
beschliesst auch ueber den Erwerb, die Veraeusserung oder die Belastung von Grundstuecken,
ueber die Errichtung von Gebaeuden sowie ueber die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung
der Verbandsaufgaben.
(5) In den Selbstverwaltungsorganen wirken in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der
versicherten Arbeitnehmer nicht mit. Die Belange der Verwaltungsgemeinschaften, die
aus diesem Grunde im Vorstand nicht vertreten sind, muessen in angemessener Weise
beruecksichtigt werden. Das Naehere wird in der Satzung bestimmt.
(6) Der Geschaeftsfuehrer und der Stellvertreter des Geschaeftsfuehrers werden auf
Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung fuer eine Amtsdauer von jeweils
sechs Jahren gewaehlt. Eine Wiederwahl ist zulaessig.
(7) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales und das Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehoeren den Selbstverwaltungsorganen
mit beratender Stimme an; fuer das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales gilt dies
nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung beruehrt werden.
§ 143c Satzung
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat durch seine
Vertreterversammlung eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehoerde.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten ueber
1. den Sitz des Verbandes,
2. die Entschaedigungen fuer Organmitglieder,
3. die Oeffentlichkeit der Vertreterversammlung,
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
5. die Verpflichtung der Mitglieder zur Unterstuetzung, Unterrichtung und Information
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bei der Erfuellung
seiner Aufgaben und Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder,
6. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
7. die jaehrliche Pruefung der Betriebs- und Rechnungsfuehrung und
8. die Art der Bekanntmachungen.
Fuer die Bekanntmachung der Satzung gilt § 34 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
§ 143d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermoegen, Statistiken,
Finanzierung, Bundesgarantie
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung untersteht der
Aufsicht des Bundesversicherungsamtes. Fuer die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89
des Vierten Buches entsprechend. Soweit der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung Aufgaben der Praevention in der gesetzlichen Unfallversicherung
wahrnimmt, untersteht er der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums fuer Arbeit
und Soziales.
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(2) Fuer das Haushalts- und Rechnungswesen einschliesslich der Statistiken gelten die
§§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1, § 71d, die §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, die §§
78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie fuer das Vermoegen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches
entsprechend.
(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat sicherzustellen,
dass seine Ausgaben und Einnahmen sowie das Vermoegen den Aufgabenbereichen der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
und der Alterssicherung der Landwirte zugeordnet werden (Kostenverteilungsschluessel).
Der Kostenverteilungsschluessel bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde,
die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird.
(4) Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist § 120
entsprechend anzuwenden.
§ 143e Aufgaben
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt fuer die
landwirtschaftliche Sozialversicherung die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr.
Dazu gehoeren:
1. Vertretung seiner Mitglieder sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in
ihrer Gesamtheit gegenueber Politik, Bundes-, europaeischen und sonstigen nationalen
und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, anderen Traegern der
Sozialversicherung und deren Verbaenden, nationalen und internationalen Behoerden,
obersten Bundesgerichten sowie dem Europaeischen Gerichtshof;
2. Unterstuetzung der zustaendigen Behoerden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung;
§ 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend anzuwenden;
3. Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung durch Klaerung von grundsaetzlichen
Fach- und Rechtsfragen;
4. Oeffentlichkeitsarbeit einschliesslich der Herausgabe von regelmaessigen Informationen
zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung fuer Unternehmer und Versicherte und
der Grundsaetze fuer regionale und traegerspezifische Broschueren;
5. Erstellung und Auswertung von Statistiken fuer Verbandszwecke sowie fuer die
Gesetzgebung, Forschung und allgemeine Oeffentlichkeit;
6. Organisation und Durchfuehrung des Qualitaets- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs
zwischen den Traegern (Benchmarking von Leistungs- und Qualitaetsdaten);
7. Grundsaetze fuer
a) die Personalbedarfsermittlung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
b) eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation und
c) die Planung und Durchfuehrung groesserer Investitionsvorhaben
unter Wahrung der Selbstaendigkeit der Traeger;
8. Sicherstellung einer einheitlichen Gliederung und Durchfuehrung der
Geschaeftsprozesse zur wirtschaftlichen Aufgabenerfuellung der Mitglieder;
9. Grundsaetze der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung
fuer das gesamte System der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Wahrung
der Selbstaendigkeit der Traeger;
10. Funktion als Signaturstelle;
11. Organisation der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Traegern der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung Beschaeftigten, auch durch Errichtung und
Betrieb von Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an diesen;
12. Evaluierung von medizinischen Gutachten seiner Mitglieder;
13. Durchfuehrung oder Vergabe von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung;
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14. Abschluss von Tarifvertraegen fuer die Traeger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung;
15. Abschluss von Teilungsabkommen;
16. Sicherstellung einer einheitlichen Erbringung der Betriebs- und Haushaltshilfe
durch Grundsaetze zur Beurteilung der Erforderlichkeit und
17. Durchfuehrung von Arbeitstagungen.
(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist zustaendig fuer
die Erfuellung folgender Aufgaben:
1. Bereitstellung der Informationstechnik in der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung durch
a) Betreiben des gemeinsamen Rechenzentrums der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung und
b) Planung, Entwicklung, Beschaffung sowie Einsatz von Verfahren und Programmen fuer
die automatisierte Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung zur
Erfuellung der gesetzlichen Aufgaben der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
2. Abschluss von Vertraegen fuer die Mitglieder und fuer die landwirtschaftliche
Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit mit anderen Traegern oder Verbaenden der
Sozialversicherung,
3. Bearbeitung von Sachverhalten und Erbringung von Leistungen der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Auslandsberuehrung im Namen seiner
Mitglieder,
4. Geltendmachung und Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzanspruechen im Namen
seiner Mitglieder (§§ 115 bis 119 des Zehnten Buches),
5. Pruefung der Geschaefts-, Rechnungs- und Betriebsfuehrung der Mitglieder,
6. Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um die Informationen fuer die Verteilung
der Versicherten, deren Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation von den
Mitgliedern festgestellt ist, auf die Rehabilitationseinrichtungen zur Verfuegung zu
stellen,
7. Aufstellung von einheitlichen Abgrenzungskriterien fuer die Zustaendigkeit der
landwirtschaftlichen Sozialversicherungstraeger und Abgabe von Empfehlungen zur
Entscheidung von Zustaendigkeitskonflikten und
8. Erlass von verbindlichen Vorgaben fuer den Beitragseinzug, insbesondere zum
Verfahren der Beitragserhebung und zur Beitragsueberwachung, sowie zum Einzug
sonstiger Forderungen.
(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt auf dem Gebiet
der gesetzlichen Unfallversicherung fuer die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Dazu gehoeren:
1. Erlass von Richtlinien fuer
a) die Berechnungsgrundlagen nach § 182 Abs. 2 bis 6, insbesondere die Bildung von
Risikogruppen sowie die Beruecksichtigung des solidarischen Ausgleichs, und
b) ein einheitliches Verfahren zur Ermittlung der fuer die beitragsbelastbaren
Flaechenwerte massgebenden Daten sowie die Fuehrung der Flaechen- und
Arbeitswertkataster,
2. Durchfuehrung des Lastenausgleichs nach § 184d,
3. Koordination der Mitwirkung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften an der
Taetigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stellen nach § 20 Abs. 2,
4. Koordinierung, Durchfuehrung und Foerderung gemeinsamer Massnahmen sowie der
Forschung auf dem Gebiet der Praevention von Arbeitsunfaellen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
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5. Klaerung von grundsaetzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen
Rechtsanwendung in der Praevention.
(4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zustaendig fuer die Erfuellung folgender
Aufgaben:
1. Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des
Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt;
2. Abschluss von Vertraegen mit Leistungserbringern fuer die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften;
3. Verwaltung der liquiden Mittel der Ruecklage fuer die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften;
4. Koordinierung der Schwerpunkte der Unfallverhuetung, Erlass von
Unfallverhuetungsvorschriften fuer die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
mit Ausnahme von Unfallverhuetungsvorschriften, die ausschliesslich auf Unternehmen
des Gartenbaus anzuwenden sind, und Festlegung eines einheitlichen Bussgeldrahmens
bei Verstoessen gegen die Unfallverhuetungsvorschriften;
5. Ueberpruefung von Krankenhaus- und Apothekenabrechnungen fuer die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften und
6. Geltendmachung und Durchsetzung von Anspruechen nach den §§ 110 bis 113 im Namen
seiner Mitglieder.
(5) Bei der Erfuellung der Aufgaben nach den Absaetzen 1 und 3 arbeitet der
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng mit der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zusammen. Das Naehere wird in
Verwaltungsvereinbarungen geregelt.
(6) Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Vertreterversammlung
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getroffen.
Die Vertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf
den Vorstand uebertragen. Der Vorstand kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder
teilweise auf einen Ausschuss des Vorstandes uebertragen. Die Entscheidungen
dieses Ausschusses muessen einstimmig ergehen. Der Ausschuss legt dem Vorstand
die Entscheidungen vor; der Vorstand kann abweichende Entscheidungen treffen.
Dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung koennen durch
die Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
Stimmen der ihr angehoerenden stimmberechtigten Mitglieder weitere Grundsatz- und
Querschnittsaufgaben uebertragen werden. Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sind fuer
seine Mitglieder verbindlich.
(7) Die verbindlichen Entscheidungen sowie die Uebertragung weiterer Grundsatz- und
Querschnittsaufgaben werden im Bundesanzeiger veroeffentlicht.
§ 143f Zusammenarbeit
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und die Traeger
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung arbeiten bei der Erfuellung ihrer
Verwaltungsaufgaben und der Betreuung der Versicherten eng zusammen, um eine
wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfuellung zu gewaehrleisten.
(2) Werden vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder von
einem Traeger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gemeinsame Einrichtungen
geschaffen oder unterhalten oder werden in sonstiger Weise Mittel und Kraefte fuer
die Erfuellung von Aufgaben anderer oder aller Traeger eingesetzt, ist durch geeignete
Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung sicherzustellen. Die Verfahren beduerfen
der Genehmigung durch die jeweilige Aufsichtsbehoerde, die im Benehmen mit dem
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird.
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§ 143g Geschaeftsfuehrung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung
(1) Mit dem Geschaeftsfuehrer und dem stellvertretenden Geschaeftsfuehrer des
Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird fuer ihre Amtsdauer
ein Dienstordnungsverhaeltnis auf Zeit oder ein privatrechtliches Arbeitsverhaeltnis auf
Zeit begruendet. Das befristete Dienstordnungsverhaeltnis oder der Arbeitsvertrag bedarf
der Zustimmung der nach § 143d zustaendigen Aufsichtsbehoerde.
(2) Die Dienstbezuege im Dienstordnungsverhaeltnis oder die vertraglich
zu vereinbarende Verguetung des Geschaeftsfuehrers des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung duerfen die Bezuege nach Besoldungsgruppe B 6 der
Bundesbesoldungsordnung nicht uebersteigen; fuer den stellvertretenden Geschaeftsfuehrer
darf die Besoldungsgruppe B 5 nicht ueberschritten werden.
(3) Ist der Geschaeftsfuehrer oder der stellvertretende Geschaeftsfuehrer des
Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aus einem
Dienstordnungsverhaeltnis oder Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit gewaehlt worden, ruhen
fuer die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhaeltnis auf
Lebenszeit mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der
Annahme von Belohnungen und Geschenken.
§ 143h Beschaeftigte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung
Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind die
Vorschriften der §§ 144 bis 147 anzuwenden.
§ 143i Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten
(1) Vor verbindlichen Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung nach § 143e ueber
1. die Personalbedarfsermittlung,
2. die wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation und
3. die Organisation der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung
ist die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung anzuhoeren. Vor der Anhoerung nach Satz 1 ist die Gemeinsame
Personalvertretung fruehzeitig zu unterrichten. Gleiches gilt fuer Entscheidungen,
deren Umsetzung in gleicher Weise wie Entscheidungen nach Satz 1 Einfluss auf die
Arbeitsbedingungen der Beschaeftigten haben koennen. Das Verfahren zur Beteiligung ist in
einer Vereinbarung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und
der Gemeinsamen Personalvertretung zu regeln.
(2) Mitglieder der Gemeinsamen Personalvertretung des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind Vertreterinnen und Vertreter der
Personalraete der Traeger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder, soweit
sie gebildet sind, der Gesamtpersonalraete der Traeger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung und des Personalrates des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung.
(3) Die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung setzt sich aus Mitgliedern der Personalvertretungen nach Absatz 2
Satz 1 zusammen. Insgesamt duerfen je Verwaltungsgemeinschaft entsandt werden:
1. drei Mitglieder bei Verwaltungsgemeinschaften mit bis zu 699 wahlberechtigten
Beschaeftigten,
2. sechs Mitglieder bei Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 699 wahlberechtigten
Beschaeftigten.
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Aus der Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung werden drei Mitglieder entsandt. Die Gemeinsame Personalvertretung
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschliesst
mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschaeftsordnung, die
Regelungen ueber den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und
zur Beschlussfassung enthalten muss. Ergaenzend finden die Regelungen des
Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung. Kostentragende Stelle
im Sinne des § 44 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
(4) Vor Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben, die sich auf die Gleichstellung von Frauen und
Maennern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstaetigkeit bei den Beschaeftigten
ihrer Mitglieder auswirken, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Sinne der Regelungen der §§ 19 und 20
des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Maennern in der Bundesverwaltung und in
den Gerichten des Bundes mit. Die Gleichstellungsbeauftragte des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten der
Mitglieder des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
Vierter Abschnitt
Dienstrecht
§ 144 Dienstordnung
Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungstraegers hat die Ein- und
Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhaeltnisse der Angestellten unter
Beruecksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch eine
Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag
oder aussertariflich angestellt werden. Dies gilt nicht fuer Unfallversicherungstraeger
mit Dienstherrnfaehigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes oder des § 2 des
Beamtenstatusgesetzes.
§ 145 Regelungen in der Dienstordnung
Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfuellung von Pflichten und die Zustaendigkeit
fuer deren Festsetzung zu regeln. Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das
Disziplinarrecht fuer Beamte zulaesst, duerfen nicht vorgesehen werden.
§ 146 Verletzung der Dienstordnung
Widerspricht ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist er insoweit nichtig. Dies gilt
nicht, wenn der Widerspruch zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach
Abschluss des Vertrages in Kraft getretenen Aenderung der Dienstordnung zum Nachteil des
Angestellten beruht.
§ 147 Aufstellung und Aenderung der Dienstordnung
(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand des Unfallversicherungstraegers
die Personalvertretung zu hoeren.
(2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.
(3) Wird die Genehmigung versagt und wird in der festgesetzten Frist eine
andere Dienstordnung nicht aufgestellt oder wird sie nicht genehmigt, erlaesst die
Aufsichtsbehoerde die Dienstordnung.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten fuer Aenderungen der Dienstordnung entsprechend.
§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften fuer die Eisenbahn-Unfallkasse
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(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse besitzt Dienstherrnfaehigkeit im Sinne des § 2 des
Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten sind Bundesbeamte. Bei der Unfallkasse koennen
die nach § 26 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulaessigen Obergrenzen fuer
Befoerderungsaemter ueberschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen
verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Fuer die Angestellten und Arbeiter gelten
die Bestimmungen fuer Arbeitnehmer des Bundes.
(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ernennt und entlaesst
auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf
den Vorstand uebertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den
Geschaeftsfuehrer weiter zu uebertragen.
(3) Oberste Dienstbehoerde ist fuer den Geschaeftsfuehrer und seinen Stellvertreter das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, fuer die uebrigen Beamten
der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den
Geschaeftsfuehrer uebertragen kann.
(4) Unbeschadet der Absaetze 1 und 2 koennen das Bundeseisenbahnvermoegen und
die Unternehmen, fuer deren Versicherte die Eisenbahn-Unfallkasse Traeger der
Unfallversicherung ist, fuer die Verwaltung der Eisenbahn-Unfallkasse erforderliches
Personal gegen Kostenerstattung zur Verfuegung stellen. Das gilt insbesondere fuer
Beamte und Arbeitnehmer, die bei Errichtung der Eisenbahn-Unfallkasse Aufgaben
der Unfallverhuetung beim Bundeseisenbahnvermoegen oder der Unfallversicherung bei
der Bundesbahn-Ausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung wahrgenommen haben. Das
Arbeitnehmerueberlassungsgesetz findet keine Anwendung.
§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften fuer die Unfallkasse Post und Telekom
(1) Die Unfallkasse Post und Telekom besitzt Dienstherrnfaehigkeit im Sinne § 2
des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten sind Bundesbeamte. Bei der Unfallkasse
koennen die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulaessigen Obergrenzen fuer
Befoerderungsaemter ueberschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen
verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Fuer die Angestellten und Arbeiter gelten
die Bestimmungen fuer Arbeitnehmer des Bundes mit besonderen Ergaenzungen, soweit dies
wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entlaesst auf Vorschlag des Vorstandes
der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand uebertragen mit dem
Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschaeftsfuehrer weiter zu uebertragen.
(3) Oberste Dienstbehoerde fuer den Geschaeftsfuehrer und seinen Stellvertreter ist das
Bundesministerium der Finanzen, fuer die uebrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse
Post und Telekom, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschaeftsfuehrer
uebertragen kann.
(4) Unbeschadet der Absaetze 1 und 2 koennen das Bundesministerium der Finanzen und
die Unternehmen, fuer deren Versicherte die Unfallkasse Post und Telekom Traeger der
Unfallversicherung ist, fuer die Aufgabenerfuellung der Unfallkasse Post und Telekom
erforderliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfuegung stellen. Dies gilt
insbesondere fuer Beamte und Arbeitnehmer, die bei der Errichtung der Unfallkasse Post
und Telekom Aufgaben der Unfallversicherung einschliesslich Ueberwachung und Praevention
bei der Bundespost-Ausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung oder der Zentralstelle
Arbeitsschutz im Bundesamt fuer Post und Telekommunikation wahrgenommen haben. Das
Arbeitnehmerueberlassungsgesetz findet keine Anwendung.
§ 149a Dienstrechtliche Vorschriften fuer die Unfallkasse des Bundes
(1) Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrnfaehigkeit im Sinne des § 2 des
Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten sind Bundesbeamte. Fuer die Angestellten und Arbeiter
gelten die Bestimmungen fuer Arbeitnehmer des Bundes.
(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales ernennt und entlaesst auf Vorschlag
des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand
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uebertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschaeftsfuehrer
weiter zu uebertragen.
(3) Oberste Dienstbehoerde fuer den Geschaeftsfuehrer und seinen Stellvertreter ist
das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales, fuer die uebrigen Beamten der Vorstand
der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschaeftsfuehrer
uebertragen kann.
Sechstes Kapitel
Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Erster Unterabschnitt
Beitragspflicht
§ 150 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, fuer deren Unternehmen Versicherte taetig
sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begruendenden
Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig.
(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
1. die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung
von Entgelt verpflichtet sind,
2. die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf
Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
genannten Bevollmaechtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.
(3) Fuer die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerueberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4
des Vierten Buches und fuer die Beitragshaftung bei der Ausfuehrung eines Dienst- oder
Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Abs. 3a des Vierten Buches entsprechend.
(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und
sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde,
zur Zahlung der Beitraege und damit zusammenhaengender Leistungen als Gesamtschuldner
verpflichtet.
§ 151 Beitragserhebung bei ueberbetrieblichen arbeitsmedizinischen und
sicherheitstechnischen Diensten
Die Mittel fuer die Einrichtungen nach § 24 werden von den Unternehmern aufgebracht,
die diesen Einrichtungen angeschlossen sind. Die Satzung bestimmt das Naehere ueber den
Massstab, nach dem die Mittel aufzubringen sind, und ueber die Faelligkeit.
Zweiter Unterabschnitt
Beitragshoehe
§ 152 Umlage
(1) Die Beitraege werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprueche
dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss den
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Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschliesslich der zur Ansammlung der Ruecklage
noetigen Betraege decken. Darueber hinaus duerfen Beitraege nur zur Zufuehrung zu den
Betriebsmitteln erhoben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beitraege fuer in Eigenarbeit nicht gewerbsmaessig
ausgefuehrte Bauarbeiten (nicht gewerbsmaessige Bauarbeiten) ausserhalb der Umlage erhoben.
§ 153 Berechnungsgrundlagen
(1) Berechnungsgrundlagen fuer die Beitraege sind, soweit sich aus den nachfolgenden
Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die
Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.
(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Hoehe des
Hoechstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitragsberechnung mindestens das
Arbeitsentgelt in Hoehe des Mindestjahresarbeitsverdienstes fuer Versicherte, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht waehrend
des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztaegig beschaeftigt, wird ein entsprechender
Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.
(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben
bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 ausser Betracht. Soweit
Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden
sie auf die Unternehmen ausschliesslich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in
den Unternehmen unter Beruecksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.
§ 154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Faellen
(1) Berechnungsgrundlage fuer die Beitraege der kraft Gesetzes versicherten
selbstaendig Taetigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten und
Lebenspartner und der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist
anstelle der Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst
(Versicherungssumme). Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe eines
Kalenderjahres, wird der Beitragsberechnung nur ein entsprechender Teil des
Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. Fuer die Berechnung der Beitraege der
freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt § 155 entsprechend. Die
Beitraege werden fuer volle Monate erhoben.
(2) Soweit bei der See-Berufsgenossenschaft fuer das Arbeitsentgelt oder das
Arbeitseinkommen Durchschnittssaetze gelten, sind diese massgebend. Die Satzung
der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, dass der Beitragsberechnung der
Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die nicht als Kapitaen, Besatzungsmitglied oder
sonst im Rahmen des Schiffsbetriebes taetig sind, nur zum Teil zugrunde gelegt wird.
§ 155 Beitraege nach der Zahl der Versicherten
Die Satzung kann bestimmen, dass die Beitraege nicht nach Arbeitsentgelten, sondern
nach der Zahl der Versicherten unter Beruecksichtigung der Gefaehrdungsrisiken
berechnet werden. Grundlage fuer die Ermittlung der Gefaehrdungsrisiken sind die
Leistungsaufwendungen. § 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 156 Beitraege nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt
Die Satzung kann bestimmen, dass das fuer die Berechnung der Beitraege massgebende
Arbeitsentgelt nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder den fuer die
jeweiligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durchschnittlich aufzuwendenden
Arbeitsstunden berechnet wird; als Entgelt fuer die Arbeitsstunde kann hoechstens der
2.100. Teil der Bezugsgroesse bestimmt werden.
§ 157 Gefahrtarif
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(1) Der Unfallversicherungstraeger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In
dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beitraege Gefahrklassen festzustellen. Die See-
Berufsgenossenschaft kann Gefahrklassen feststellen.
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften
nach Gefaehrdungsrisiken unter Beruecksichtigung eines versicherungsmaessigen
Risikoausgleichs gebildet werden. Fuer nicht gewerbsmaessige Bauarbeiten kann eine
Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhaeltnis der gezahlten Leistungen zu den
Arbeitsentgelten berechnet.
(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung ueber die Festsetzung der Gefahrklassen
oder die Berechnung der Beitraege fuer fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die
Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungstraegers, dem die Nebenunternehmen als
Hauptunternehmen angehoeren wuerden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von hoechstens sechs Kalenderjahren.
(6) Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann vorsehen, dass fuer Fahrten
mit besonders gefaehrlicher Ladung oder in besonders gefaehrlichen Gewaessern oder
Jahreszeiten hoehere Beitraege zu zahlen sind, und das Naehere ueber die Anmeldung der
Fahrten regeln.
§ 158 Genehmigung
(1) Der Gefahrtarif und jede Aenderung beduerfen der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.
(2) Der Unfallversicherungstraeger hat spaetestens drei Monate vor Ablauf der
Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehoerde beabsichtigte Aenderungen
mitzuteilen. Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehoerde gesetzten Frist
nicht aufgestellt oder wird er nicht genehmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehoerde auf. §
89 des Vierten Buches gilt.
§ 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
(1) Der Unfallversicherungstraeger veranlagt die Unternehmen fuer die Tarifzeit nach
dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht fuer nicht gewerbsmaessige
Bauarbeiten.
(2) Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nach § 98 des Zehnten Buches
nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungstraeger die Veranlagung nach eigener
Einschaetzung der betrieblichen Verhaeltnisse vor.
§ 160 Aenderung der Veranlagung
(1) Treten in den Unternehmen Aenderungen ein, hebt der Unfallversicherungstraeger den
Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Aenderungsmitteilung durch die
Unternehmer folgt.
(2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung fuer die Vergangenheit aufgehoben, soweit
1. die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse gefuehrt hat oder eine
zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren
Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre
Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollstaendig waren,
2. die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu
vertreten ist.
(3) In allen uebrigen Faellen wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der
der Bekanntgabe des Aenderungsbescheides folgt, aufgehoben.
§ 161 Mindestbeitrag
Die Satzung kann bestimmen, dass ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird.
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§ 162 Zuschlaege, Nachlaesse, Praemien
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Beruecksichtigung der
anzuzeigenden Versicherungsfaelle Zuschlaege aufzuerlegen oder Nachlaesse zu bewilligen.
Versicherungsfaelle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei ausser Ansatz. Das Naehere
bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfaelle, die durch hoehere Gewalt oder
durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehoerender Personen eintreten,
und Versicherungsfaelle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die
Hoehe der Zuschlaege und Nachlaesse richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den
Aufwendungen fuer die Versicherungsfaelle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung
kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfaelle fuer die
Berechnung von Zuschlaegen oder Nachlaessen beruecksichtigt werden. Die Saetze 1 bis 5
gelten auch fuer die Eisenbahn-Unfallkasse und fuer die Unfallkasse Post und Telekom.
Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften koennen durch Satzung bestimmen, dass
entsprechend den Saetzen 1 bis 5 Zuschlaege auferlegt oder Nachlaesse bewilligt werden.
(2) Die Unfallversicherungstraeger koennen unter Beruecksichtigung der Wirksamkeit der
von den Unternehmern getroffenen Massnahmen zur Verhuetung von Arbeitsunfaellen und
Berufskrankheiten und fuer die Verhuetung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
Praemien gewaehren. Dabei sollen sie auch die in Integrationsvereinbarungen (§ 83 des
Neunten Buches) getroffenen Massnahmen der betrieblichen Praevention (§ 84 des Neunten
Buches) beruecksichtigen.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer nicht gewerbsmaessige Bauarbeiten.
§ 163 Beitragszuschuesse fuer Kuestenfischer
(1) Fuer die Unternehmen der Kuestenfischerei, deren Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr.
7 versichert sind, haben die Laender mit Kuestenbezirken im voraus bemessene Zuschuesse
zu den Beitraegen zu leisten; die Hoehe der Zuschuesse stellt das Bundesversicherungsamt
im Benehmen mit den obersten Verwaltungsbehoerden der Laender mit Kuestenbezirken
jaehrlich fest. Die Zuschuesse sind fuer jedes Land entsprechend der Hoehe des
Jahresarbeitsverdienstes der in diesen Unternehmen taetigen Versicherten unter
Heranziehung des Haushaltsvoranschlages der See-Berufsgenossenschaft festzustellen.
(2) Die Laender koennen die Beitragszuschuesse auf die Gemeinden oder Gemeindeverbaende
entsprechend der Hoehe des Jahresarbeitsverdienstes der Versicherten in Unternehmen der
Kuestenfischerei, die in ihrem Bezirk taetig sind, verteilen.
(3) Kuestenfischerei im Sinne des Absatzes 1 ist
1. der Betrieb mit Hochseekuttern bis zu 250 Kubikmetern Rauminhalt, Kuestenkuttern,
Fischerbooten und aehnlichen Fahrzeugen,
2. die Fischerei ohne Fahrzeug auf den in § 121 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten
Gewaessern.
Dritter Unterabschnitt
Vorschuesse und Sicherheitsleistungen
§ 164 Beitragsvorschuesse und Sicherheitsleistungen
(1) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens koennen die Unfallversicherungstraeger
Vorschuesse bis zur Hoehe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben.
(2) Die Unfallversicherungstraeger koennen bei einem Wechsel der Person des Unternehmers
oder bei Einstellung des Unternehmens eine Beitragsabfindung oder auf Antrag eine
Sicherheitsleistung festsetzen. Das Naehere bestimmt die Satzung.
Vierter Unterabschnitt
Umlageverfahren
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§ 165 Nachweise
(1) Die Unternehmer haben zur Berechnung der Umlage innerhalb von sechs Wochen nach
Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten
Arbeitsstunden in der vom Unfallversicherungstraeger geforderten Aufteilung zu melden
(Lohnnachweis). Die Satzung kann die Frist nach Satz 1 verlaengern. Sie kann auch
bestimmen, dass die Unternehmer weitere zur Berechnung der Umlage notwendige Angaben zu
machen haben.
(2) Die Unternehmer nicht gewerbsmaessiger Bauarbeiten haben zur Berechnung der Beitraege
einen Nachweis ueber die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen
in der vom Unfallversicherungstraeger geforderten Frist einzureichen. Der
Unfallversicherungstraeger kann fuer den Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form
vorschreiben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder
unvollstaendig machen, kann der Unfallversicherungstraeger eine Schaetzung vornehmen.
(4) Die Unternehmer haben ueber die den Angaben nach den Absaetzen 1 und 2 zugrunde
liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu fuehren; bei der Ausfuehrung eines Dienst- oder
Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen
so zu fuehren, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelte und der
geleisteten Arbeitsstunden der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag
gewaehrleistet ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens fuenf Jahre lang aufzubewahren.
§ 166 Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsueberwachung
(1) Fuer die Auskunftspflicht der Unternehmer und die Beitragsueberwachung gelten § 98
des Zehnten Buches, § 28p des Vierten Buches und die Beitragsueberwachungsverordnung
vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992), geaendert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13.
Juni 1994 (BGBl. I S. 1229), entsprechend mit der Massgabe, dass sich die Auskunfts-
und Vorlagepflicht der Unternehmer und die Pruefungs- und Ueberwachungsbefugnis der
Unfallversicherungstraeger auch auf Angaben und Unterlagen ueber die betrieblichen
Verhaeltnisse erstreckt, die fuer die Veranlagung der Unternehmen und fuer die
Zuordnung der Entgelte der Versicherten zu den Gefahrklassen erforderlich sind; die
Pruefungsabstaende bestimmt der Unfallversicherungstraeger.
(2) Beauftragen Unfallversicherungstraeger Traeger der Rentenversicherung mit der
Durchfuehrung der Pruefung bei den Arbeitgebern nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches,
darf in der Datei nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches zusaetzlich der Name des
fuer den Arbeitgeber zustaendigen Unfallversicherungstraegers gespeichert werden.
§ 167 Beitragsberechnung
(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu beruecksichtigenden Arbeitsentgelten, den
Gefahrklassen und dem Beitragsfuss.
(2) Der Beitragsfuss wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten
(Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen nicht
gewerbsmaessiger Bauarbeiten werden nicht beruecksichtigt; fuer diese Unternehmen wird der
Beitrag nach dem Beitragsfuss des letzten Umlagejahres berechnet.
(3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.
§ 168 Beitragsbescheid
(1) Der Unfallversicherungstraeger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu
zahlenden Beitrag schriftlich mit.
(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung fuer die Vergangenheit zuungunsten der
Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachtraeglich geaendert wird,
2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthaelt oder sich die Schaetzung als unrichtig
erweist,
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3. die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder unvollstaendige Angaben enthaelt oder
unterblieben ist.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen
haben; sie regelt das Verfahren sowie die Faelligkeit des Beitrages.
(4) Fuer Unternehmen nicht gewerbsmaessiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt,
sobald der Anspruch entstanden und der Hoehe nach bekannt ist.
§ 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft
Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, dass die Beitraege der
in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches genannten Seeleute von der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingezogen werden; die Satzung kann das
Verfahren regeln.
§ 170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungstraeger
Soweit das Arbeitsentgelt bereits in dem Lohnnachweis fuer einen anderen
Unfallversicherungstraeger enthalten ist und die Beitraege, die auf dieses Arbeitsentgelt
entfallen, an diesen Unfallversicherungstraeger gezahlt sind, besteht bis zur
Hoehe der gezahlten Beitraege ein Anspruch auf Zahlung von Beitraegen nicht. Die
Unfallversicherungstraeger stellen untereinander fest, wem der gezahlte Beitrag zusteht.
Fuenfter Unterabschnitt Betriebsmittel und Ruecklage
§ 171 Betriebsmittel
Die Betriebsmittel duerfen den eineinhalbfachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen
Kalenderjahres nicht uebersteigen; die Satzung kann diesen Betrag auf den zweifachen
Betrag erhoehen.
§ 172 Ruecklage
(1) Die Ruecklage wird bis zur Hoehe des Zweifachen der im abgelaufenen Kalenderjahr
gezahlten Renten gebildet. Bis sie diese Hoehe erreicht, wird ihr jaehrlich ein Betrag in
Hoehe von 3 vom Hundert der gezahlten Renten zugefuehrt.
(2) Die Aufsichtsbehoerde kann auf Antrag des Unfallversicherungstraegers genehmigen, dass
die Ruecklage bis zu einer geringeren Hoehe angesammelt wird oder ihr hoehere, geringere
oder keine Betraege zugefuehrt werden.
(3) Die Zinsen aus der Ruecklage fliessen dieser zu, bis sie die sich aus Absatz 1 oder 2
ergebende Hoehe erreicht hat.
(4) Die Entnahme von Mitteln aus der Ruecklage bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehoerde. Dabei setzt sie die Hoehe eines weiteren Betrages fest, der bei den
folgenden Umlagen zusaetzlich zu den Betraegen nach den Absaetzen 1 bis 3 der Ruecklage
zugefuehrt wird.
§ 172c Altersrueckstellungen
(1) (zukuenftig in Kraft)
(2) (zukuenftig in Kraft)
(3) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das
Naehere zur Hoehe der fuer die Altersrueckstellungen erforderlichen Zuweisungssaetze,
zum Zahlverfahren der Zuweisungen sowie zur Ueberpruefung der Hoehe der Zuweisungssaetze
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Das Bundesministerium
fuer Arbeit und Soziales kann die Befugnis nach Satz 1 mit Zustimmung des Bundesrates
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durch Rechtsverordnung auf das Bundesversicherungsamt uebertragen. Rechtsverordnungen,
die nach Satz 2 erlassen werden, beduerfen einer Anhoerung der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. V. sowie des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung und ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz.
Sechster Unterabschnitt
Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung
der Entschaedigungslast bei Berufskrankheiten,
Erstattungsansprueche der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften
§ 173 Zusammenlegung und Teilung der Last
(1) Die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften koennen jeweils
vereinbaren, ihre Entschaedigungslast ganz oder zum Teil gemeinsam zu tragen. Dabei
wird vereinbart, wie die gemeinsame Last auf die beteiligten Berufsgenossenschaften zu
verteilen ist. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlungen und
der Genehmigung der Aufsichtsbehoerden der beteiligten Berufsgenossenschaften. Sie darf
nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres wirksam werden.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande und erscheint es zur Abwendung
der Gefaehrdung der Leistungsfaehigkeit einer Berufsgenossenschaft erforderlich, so kann
das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, dass Berufsgenossenschaften ihre Entschaedigungslast fuer
ein Kalenderjahr ganz oder zum Teil gemeinsam tragen oder eine voruebergehend nicht
leistungsfaehige Berufsgenossenschaft unterstuetzen, und das Naehere ueber die Verteilung
der Last und die Hoehe der Unterstuetzung regeln. Sollen nur landesunmittelbare
Berufsgenossenschaften beteiligt werden, gilt die Ermaechtigung des Satzes 1 fuer die
Landesregierungen der Laender, in denen die Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben.
(3) Der Anteil der Berufsgenossenschaft an der gemeinsamen Last wird wie die
Entschaedigungsbetraege, die die Berufsgenossenschaft nach diesem Gesetz zu leisten
hat, auf die Unternehmer verteilt, sofern die Vertreterversammlung nicht etwas anderes
beschliesst.
(4) Gilt nach § 130 Abs. 2 Satz 4 als Sitz des Unternehmens Berlin, kann der fuer die
Entschaedigung zustaendige Unfallversicherungstraeger von den anderen sachlich, aber
nicht oertlich zustaendigen Unfallversicherungstraegern einen Ausgleich verlangen. Die
Unfallversicherungstraeger regeln das Naehere durch Vereinbarung.
§ 174 Teilung der Entschaedigungslast bei Berufskrankheiten
(1) In den Faellen des § 134 kann der fuer die Entschaedigung zustaendige
Unfallversicherungstraeger von den anderen einen Ausgleich verlangen.
(2) Die Hoehe des Ausgleichs nach Absatz 1 richtet sich nach dem Verhaeltnis der Dauer
der gefaehrdenden Taetigkeit in dem jeweiligen Unternehmen zur Dauer aller gefaehrdenden
Taetigkeiten.
(3) Die Unfallversicherungstraeger regeln das Naehere durch Vereinbarung; sie koennen
dabei einen von Absatz 2 abweichenden Verteilungsmassstab waehlen, einen pauschalierten
Ausgleich vorsehen oder von einem Ausgleich absehen.
§ 175 Erstattungsansprueche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
Erleiden voruebergehend fuer ein landwirtschaftliches Unternehmen Taetige einen
Versicherungsfall und ist fuer ihre hauptberufliche Taetigkeit ein anderer
Unfallversicherungstraeger als eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zustaendig,
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erstattet dieser der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Leistungen, die ueber
das hinausgehen, was mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschaeftigte
zu beanspruchen haben.
Siebter Unterabschnitt
Lastenverteilung zwischen den gewerblichen
Berufsgenossenschaften
§ 176 Grundsatz
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften tragen ihre Rentenlasten nach Massgabe der
folgenden Vorschriften gemeinsam.
§ 177 Begriffsbestimmungen
(1) Rentenlasten sind die Aufwendungen der Berufsgenossenschaften fuer Renten,
Sterbegeld und Abfindungen.
(2) Ausgleichsjahr ist das Kalenderjahr, fuer das die Rentenlasten gemeinsam getragen
werden.
(3) Neurenten eines Jahres sind die Rentenlasten des Ausgleichsjahres aus
Versicherungsfaellen, fuer die im Ausgleichsjahr oder in einem der vier vorangegangenen
Jahre erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung festgestellt wurde. Abfindungen sind
dabei auf den Gesamtbetrag zu reduzieren, der bei laufender Rentenzahlung bis zum
Ende des vierten Jahres nach dem Jahr der erstmaligen Feststellung der Rente geleistet
worden waere; Abfindungen nach § 75 werden in Hoehe der Abfindungssumme beruecksichtigt.
(4) Rentenwert einer Berufsgenossenschaft sind die nach versicherungsmathematischen
Grundsaetzen bis zum Ende ihrer Laufzeit ohne Abzinsung und ohne Beruecksichtigung von
Rentenanpassungen zu erwartenden Aufwendungen fuer solche Versicherungsfaelle, fuer die im
Ausgleichsjahr erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung festgestellt wurde.
(5) Entgeltsumme einer Berufsgenossenschaft sind die beitragspflichtigen
Arbeitsentgelte und Versicherungssummen.
(6) Entgeltanteil einer Berufsgenossenschaft ist das Verhaeltnis ihrer Entgeltsumme zu
der Entgeltsumme aller Berufsgenossenschaften.
(7) Latenzfaktor einer Berufsgenossenschaft ist das Verhaeltnis des Entgeltanteils im
Ausgleichsjahr zum Entgeltanteil im 25. Jahr, das dem Ausgleichsjahr vorausgegangen
ist.
(8) Freistellungsfaktor einer Berufsgenossenschaft ist das Verhaeltnis ihrer nach § 180
Abs. 2 reduzierten Entgeltsumme zu ihrer Entgeltsumme.
(9) Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz einer in einer Tarifstelle gebildeten
Gefahrgemeinschaft ist das Verhaeltnis der Berufskrankheiten-Neurenten der
Gefahrgemeinschaft zu ihrer Entgeltsumme.
§ 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlasten
(1) Jede Berufsgenossenschaft traegt jaehrlich Rentenlasten in Hoehe des 5,5fachen ihrer
Neurenten fuer Arbeitsunfaelle und des 3,4fachen ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten
Neurenten fuer Berufskrankheiten. Die in Satz 1 genannten Werte sind neu festzusetzen,
wenn die Summe der Rentenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten fuer Arbeitsunfaelle
oder dem 3,4fachen aller Neurenten fuer Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht. Die
Festsetzung gilt fuer hoechstens sechs Kalenderjahre. Die Werte sind erstmals fuer das
Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen.
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(2) Soweit die Rentenlasten fuer Arbeitsunfaelle die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten
uebersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den uebersteigenden Betrag nach folgender
Massgabe gemeinsam:
1. 30 Prozent nach dem Verhaeltnis ihrer mit dem Freistellungsfaktor gewichteten
Neurenten fuer Arbeitsunfaelle und
2. 70 Prozent nach dem Verhaeltnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.
(3) Soweit die Rentenlasten fuer Berufskrankheiten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten
uebersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den uebersteigenden Betrag nach folgender
Massgabe gemeinsam:
1. 30 Prozent nach dem Verhaeltnis ihrer mit dem Produkt aus Freistellungs- und
Latenzfaktor gewichteten Neurenten fuer Berufskrankheiten und
2. 70 Prozent nach dem Verhaeltnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.
§ 179 Sonderregelung bei aussergewoehnlicher Belastung
(1) Neurenten fuer Berufskrankheiten einer Tarifstelle gelten nicht als Neurenten im
Sinne von § 177 Abs. 3, soweit
1. der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der Tarifstelle einen Wert von 0,04
uebersteigt,
2. die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle an den Berufskrankheiten-Neurenten
aller Berufsgenossenschaften mindestens 2 Prozent betragen und
3. die Tarifstelle mindestens zwoelf Kalenderjahre unveraendert bestanden hat.
Wird die Tarifstelle aufgeloest, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die
Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Uebrigen vorliegen.
(2) Der von den Berufsgenossenschaften nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam zu tragende
Betrag umfasst ueber die Rentenlasten hinaus auch die einer Tarifstelle zuzuordnenden
Rehabilitationslasten fuer Arbeitsunfaelle und Berufskrankheiten, wenn
1. die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens 2 Prozent der Gesamtrentenlast
aller Berufsgenossenschaften betraegt,
2. die Entschaedigungslast der Tarifstelle mindestens 75 Prozent der ihr zuzuordnenden
Entgeltsumme betraegt und
3. die Tarifstelle mindestens zwoelf Kalenderjahre unveraendert bestanden hat;
dies gilt bis zum Ausgleichsjahr 2031 auch fuer die der Tarifstelle zuzuordnenden
anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Wird die Tarifstelle aufgeloest,
findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2
im Uebrigen vorliegen. Rehabilitationslasten nach Satz 1 sind die Aufwendungen der
Berufsgenossenschaft fuer Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels
einschliesslich der Leistungen nach dem Neunten Buch. Entschaedigungslast nach Satz 1
Nr. 2 sind die Aufwendungen fuer Rehabilitation nach Satz 2 und fuer Renten, Sterbegeld,
Beihilfen und Abfindungen. Die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach
Satz 1 sind entsprechend dem Verhaeltnis der Entschaedigungslast der Tarifstelle zur
Entschaedigungslast aller Tarifstellen der Berufsgenossenschaft zu ermitteln. Ergibt
sich aus dem Verhaeltnis der Entschaedigungslast der Tarifstelle zur Entschaedigungslast
aller gewerblichen Berufsgenossenschaften ein geringerer Verwaltungskostenbetrag, ist
stattdessen dieser zugrunde zu legen. Er wird den jeweils nach § 178 Abs. 2 und 3 zu
verteilenden Lasten im Verhaeltnis der Entschaedigungslasten der Tarifstelle fuer Unfaelle
und Berufskrankheiten zugeordnet.
§ 180 Freibetraege, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht
(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt fuer jedes
Unternehmen eine Jahresentgeltsumme ausser Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgroesse
des Kalenderjahres entspricht, fuer das der Ausgleich durchgefuehrt wird. Der Freibetrag
wird auf volle 500 Euro aufgerundet.
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(2) Ausser Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht
gewerbsmaessiger Bauarbeiten sowie von gemeinnuetzigen, mildtaetigen und kirchlichen
Einrichtungen.
§ 181 Durchfuehrung des Ausgleichs
(1) Das Bundesversicherungsamt fuehrt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die
Lastenverteilung nach § 178 durch. Zu diesem Zweck ermittelt es die auszugleichenden
Betraege und berechnet den Ausgleichsanteil, der auf die einzelne Berufsgenossenschaft
entfaellt. Der Zahlungsausgleich aufgrund der auszugleichenden Betraege erfolgt durch
unmittelbare Zahlungen der ausgleichspflichtigen an die ausgleichsberechtigten
Berufsgenossenschaften nach Zugang des Bescheides.
(2) Die Berufsgenossenschaften haben dem Bundesversicherungsamt bis zum 20. Maerz
des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres die Angaben zu machen, die fuer
die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. Das Bundesversicherungsamt stellt
gegenueber den Berufsgenossenschaften bis zum 31. Maerz diesen Jahres den jeweiligen
Ausgleichsanteil fest. Die ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen den auf
sie entfallenden Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 bis zum 25. Juni diesen Jahres an die
ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften.
(3) Die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 sind vom Bundesversicherungsamt unter
Beruecksichtigung der Rentenwerte zu ueberpruefen. Das Bundesministerium fuer Arbeit und
Soziales wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 neu festzusetzen. Es kann die Befugnis nach Satz 2
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesversicherungsamt
uebertragen. Rechtsverordnungen, die nach Satz 3 erlassen werden, beduerfen einer
Anhoerung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und ergehen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales.
(4) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alle vier Jahre
bis zum 31. Dezember des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres, erstmals bis zum 31.
Dezember 2012, ueber die Wirkungen der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten nach § 178
zu berichten.
(5) Die Berufsgenossenschaften erstatten dem Bundesversicherungsamt die
Verwaltungskosten, die bei der Durchfuehrung des Ausgleichs entstehen. Das
Bundesversicherungsamt weist die fuer die Durchfuehrung der Abrechnung erforderlichen
Verwaltungskosten pauschal nach Stellenanteilen nach. Der Ermittlung der
Verwaltungskosten sind die Personalkostenansaetze des Bundes einschliesslich der
Sachkostenpauschale zugrunde zu legen. Zusaetzliche Verwaltungsausgaben koennen in
ihrer tatsaechlichen Hoehe hinzugerechnet werden. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages
auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem
Zahlungsvolumen fuer Rentenlasten im Ausgleichsjahr vor Durchfuehrung des Ausgleichs.
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften
§ 182 Berechnungsgrundlagen
(1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden anstelle der
Vorschriften ueber die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten
Abschnitts die folgenden Absaetze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen fuer die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind
das Umlagesoll, die Flaeche, der Wirtschaftswert, der Flaechenwert, der Arbeitsbedarf,
der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Massstab. Die Satzung hat bei der
Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend
zu beruecksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Die Satzung kann
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zusaetzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Saetzen 1 und 2 einen Mindestbeitrag
oder einen Grundbeitrag bestimmen.
(3) Fuer Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und fuer Nebenunternehmen eines
landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen
bestimmen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Wirtschaftswert ist der Wirtschaftswert im Sinne des § 1 Abs. 6 des Gesetzes ueber
die Alterssicherung der Landwirte.
(5) Der Flaechenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfaeltigung
des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem
Gemeindeteil, in dem die Flaechen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit
der Groesse der im Unternehmen genutzten Flaechen (Eigentums- und Pachtflaechen) gebildet,
wobei die Satzung eine Hoechstgrenze fuer den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung
bestimmt das Naehere zum Verfahren; sie hat ausserdem erforderliche Bestimmungen zu
treffen ueber die Ermittlung des Flaechenwertes fuer
1. die forstwirtschaftliche Nutzung,
2. das Geringstland,
3. die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4. die weinbauliche und gaertnerische Nutzung,
5. die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6. sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(6) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmass der fuer die Unternehmen
erforderlichen menschlichen Arbeit unter Beruecksichtigung der Kulturarten geschaetzt
und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Naehere ueber die Abschaetzung und
die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschaetzungstarif hat eine Geltungsdauer von
hoechstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(7) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen taetigen
Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter
Beruecksichtigung von Art und Umfang der Taetigkeit, fuer welche Versicherten sich
der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem
Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Betraegen bemisst.
Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Betraegen bemisst,
gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
§ 183 Umlageverfahren
(1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden anstelle der
Vorschriften ueber das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten
Abschnitts die folgenden Absaetze Anwendung.
(2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.
(3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, fuer die versicherungsfreie Personen
oder Personen taetig sind, die infolge dieser Taetigkeit bei einem anderen
Unfallversicherungstraeger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermaessigung bewilligt. Das Naehere bestimmt
die Satzung.
(4) Die Satzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen
landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder
teilweise von Beitraegen befreit werden.
(5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen
zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung fuer die
Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn
1. die Veranlagung des Unternehmens nachtraeglich geaendert wird,
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2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Aenderung des Unternehmens
nachtraeglich bekannt wird,
3. die Feststellung der Beitraege auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen
unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schaetzung beruht.
(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens sollen die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften Vorschuesse bis zur Hoehe des voraussichtlichen Jahresbedarfs
erheben. Fuer die Zahlung der Vorschuesse sollen mindestens drei Faelligkeitstermine
festgelegt werden. Die Satzung regelt das Naehere zur Faelligkeit der Beitraege und
Vorschuesse sowie zum Verfahren der Zahlung.
(5b) Der Beitrag und die Vorschuesse sollen im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen
werden.
(6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ueber die
Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhaeltnisse Auskunft zu geben, soweit dies fuer die
Beitragsberechnung von Bedeutung ist. Die §§ 165 und 166 gelten entsprechend. Die
Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermaechtigung zum
Einzug des Beitrags und der Vorschuesse erteilen.
§ 183a Rechenschaft ueber die Verwendung der Mittel
Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben in ihren Mitgliederzeitschriften
und vergleichbaren elektronischen Medien in hervorgehobener Weise und gebotener
Ausfuehrlichkeit jaehrlich ueber die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft
abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Anteil des
Hebesatzes oder des Beitrages auszuweisen.
§ 184 Ruecklage
Abweichend von § 172 wird die Ruecklage bis zur Hoehe der im abgelaufenen Kalenderjahr
gezahlten Renten gebildet. Bis sie diese Hoehe erreicht, wird ihr jaehrlich ein Betrag in
Hoehe von 1 vom Hundert der gezahlten Renten zugefuehrt.
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer die Unfallversicherungstraeger
der oeffentlichen Hand
§ 185 Gemeindeunfallversicherungsverbaende, Unfallkassen der Laender und
Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
(1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die
Gemeindeunfallversicherungsverbaende, die Unfallkassen der Laender und Gemeinden, die
gemeinsamen Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die §§ 150, 151, 164 bis 166,
168 und 171 ueber die Beitragspflicht, die Vorschuesse und Sicherheitsleistungen, das
Umlageverfahren sowie ueber Betriebsmittel nach Massgabe der folgenden Absaetze Anwendung.
(2) Fuer Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und 11 und § 129 Abs. 1 Nr. 3
bis 7 werden Beitraege nicht erhoben. Die Aufwendungen fuer diese Versicherten werden
entsprechend der in diesen Vorschriften festgelegten Zustaendigkeiten auf das Land,
die Gemeinden oder die Gemeindeverbaende umgelegt; dabei bestimmen bei den nach §
116 Abs. 1 Satz 2 errichteten gemeinsamen Unfallkassen die Landesregierungen durch
Rechtsverordnung, wer die Aufwendungen fuer Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7,
9 und 11 traegt. Bei gemeinsamen Unfallkassen sind nach Massgabe der in den §§ 128 und
129 festgelegten Zustaendigkeiten getrennte Umlagegruppen fuer den Landesbereich und
den kommunalen Bereich zu bilden. Fuer Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a und § 129
Abs. 1 Nr. 1a koennen gemeinsame Umlagegruppen gebildet werden. Bei der Vereinigung
von Unfallversicherungstraegern nach den §§ 116 und 117 koennen die gleichlautenden
Rechtsverordnungen fuer eine Uebergangszeit von hoechstens zwoelf Jahren jeweils
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getrennte Umlagegruppen fuer die bisherigen Zustaendigkeitsbereiche der vereinigten
Unfallversicherungstraeger vorsehen.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass Aufwendungen fuer bestimmte Arten von Unternehmen
nur auf die beteiligten Unternehmer umgelegt werden. Fuer die Gemeinden als Unternehmer
koennen auch nach der Einwohnerzahl gestaffelte Gruppen gebildet werden.
(4) Die Hoehe der Beitraege richtet sich nach der Einwohnerzahl, der Zahl der
Versicherten oder den Arbeitsentgelten. Die Satzung bestimmt den Beitragsmassstab und
regelt das Naehere ueber seine Anwendung; sie kann einen einheitlichen Mindestbeitrag
bestimmen. Der Beitragssatz fuer geringfuegig Beschaeftigte in Privathaushalten, die nach
§ 28a Abs. 7 des Vierten Buches der Einzugsstelle gemeldet worden sind, betraegt fuer
das Jahr 2006 1,6 vom Hundert des jeweiligen Arbeitsentgelts. Das Bundesministerium
fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, den Beitragssatz durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates gemaess den nachfolgenden Bestimmungen zu regeln. Der
Beitragssatz des Jahres 2006 gilt so lange, bis er nach Massgabe der Regelung ueber die
Festsetzung der Beitragssaetze nach § 21 des Vierten Buches neu festzusetzen ist. Die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. stellt einen gemeinsamen Beitragseinzug
sicher.
(5) Die Satzung kann bestimmen, dass die Beitraege nach dem Grad des Gefaehrdungsrisikos
unter Beruecksichtigung der Leistungsaufwendungen abgestuft werden; § 157 Abs. 5 und
§ 158 gelten entsprechend. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass den Unternehmen
unter Beruecksichtigung der Versicherungsfaelle, die die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und
8 Versicherten erlitten haben, entsprechend den Grundsaetzen des § 162 Zuschlaege
auferlegt, Nachlaesse bewilligt oder Praemien gewaehrt werden.
§ 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes
(1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Unfallkasse des Bundes
die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168 und 171 Anwendung, soweit nicht in den folgenden
Absaetzen Abweichendes geregelt ist. Das Naehere bestimmt die Satzung.
(2) Die Aufwendungen fuer Unternehmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden auf die
beteiligten Unternehmer umgelegt. § 185 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes fuer die Versicherung nach § 125 Abs.
1 Nr. 1, 4, 6, 7 und 8 werden auf die Dienststellen des Bundes umgelegt. Die Satzung
bestimmt, in welchem Umfang diese Aufwendungen nach der Zahl der Versicherten oder
den Arbeitsentgelten und in welchem Umfang nach dem Grad des Gefaehrdungsrisikos unter
Beruecksichtigung der Leistungsaufwendungen umgelegt werden. Die Aufwendungen fuer
die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesagentur fuer Arbeit, die
Aufwendungen fuer die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium fuer
Arbeit und Soziales und die Aufwendungen fuer die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr.
9 die jeweils zustaendige Dienststelle des Bundes. Die Aufwendungen fuer Versicherte
der alliierten Streitkraefte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den
Zusatzabkommen jeweils fuer ihren Bereich. Im Uebrigen werden die Aufwendungen der
Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales getragen.
(4) Die Dienststellen des Bundes und die Bundesagentur fuer Arbeit entrichten
vierteljaehrlich im Voraus die Abschlaege auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die
Unfallkasse des Bundes hat der Bundesagentur fuer Arbeit und den Dienststellen des
Bundes die fuer die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen
Auskunft zu erteilen. Das Naehere ueber die Durchfuehrung der Erstattung regelt die
Satzung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen
werden.
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Erster Unterabschnitt
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Berechnungsgrundsaetze
§ 187 Berechnungsgrundsaetze
(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgefuehrt. Geldbetraege werden auf
zwei Dezimalstellen berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhoeht, wenn
sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben wuerde.
(2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert um 1
erhoeht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben
wuerde.
(3) Bei einer Berechnung von Geldbetraegen, fuer die ausdruecklich ein Betrag in vollem
Euro vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhoeht, wenn sich in
der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben wuerde.
(4) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag
mit dem Teilzeitraum vervielfaeltigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird.
Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die
Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.
(5) Vor einer Division werden zunaechst die anderen Rechengaenge durchgefuehrt.
(6) Die zum 1. Januar 2002 in Euro umzurechnenden Geldleistungen sind auf zwei
Dezimalstellen aufzurunden.
Zweiter Unterabschnitt
Reduzierung der Kosten fuer Verwaltung und Verfahren
§ 187a Reduzierung der Kosten fuer Verwaltung und Verfahren in der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirkt darauf
hin, dass die jaehrlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften bis zum Jahr 2014 um 20 vom Hundert der tatsaechlichen Ausgaben
fuer Verwaltungs- und Verfahrenskosten fuer das Kalenderjahr 2004 vermindert werden.
Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
jedes Jahr dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehoerden der Traeger
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ueber die Entwicklung der Verwaltungs-
und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie ueber die
umgesetzten und geplanten Massnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei
ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking
der Traeger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.
(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1
bleiben unberuecksichtigt:
1. Ausgaben fuer die Ausbildung; das Naehere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die
Aufsichtsbehoerden bestimmt,
2. Ausgaben fuer die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Massnahmen zur
Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und
3. Versorgungsaufwendungen.
(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die
Aufsichtsbehoerden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches
ueber von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu veranlassende Massnahmen
zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten
Buches bleiben unberuehrt. Die Aufsichtsbehoerden unterrichten das Bundesministerium
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fuer Arbeit und Soziales und das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz ueber die Entscheidungen nach Satz 1.
Siebtes Kapitel
Zusammenarbeit der Unfallversicherungstraeger mit anderen
Leistungstraegern und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt
Zusammenarbeit der Unfallversicherungstraeger mit anderen
Leistungstraegern
§ 188 Auskunftspflicht der Krankenkassen
Die Unfallversicherungstraeger koennen von den Krankenkassen Auskunft ueber die
Behandlung, den Zustand sowie ueber Erkrankungen und fruehere Erkrankungen des
Versicherten verlangen, soweit dies fuer die Feststellung des Versicherungsfalls
erforderlich ist. Sie sollen dabei ihr Auskunftsverlangen auf solche Erkrankungen
oder auf solche Bereiche von Erkrankungen beschraenken, die mit dem Versicherungsfall
in einem ursaechlichen Zusammenhang stehen koennen. Der Versicherte kann vom
Unfallversicherungstraeger verlangen, ueber die von den Krankenkassen uebermittelten
Daten unterrichtet zu werden; § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Der
Unfallversicherungstraeger hat den Versicherten auf das Recht, auf Verlangen ueber die
von den Krankenkassen uebermittelten Daten unterrichtet zu werden, hinzuweisen.
§ 189 Beauftragung einer Krankenkasse
Unfallversicherungstraeger koennen Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden
Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.
§ 190 Pflicht der Unfallversicherungstraeger zur Benachrichtigung der
Rentenversicherungstraeger beim Zusammentreffen von Renten
Erbringt ein Unfallversicherungstraeger fuer einen Versicherten oder einen
Hinterbliebenen, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht,
Rente oder Heimpflege oder ergeben sich Aenderungen bei diesen Leistungen, hat
der Unfallversicherungstraeger den Rentenversicherungstraeger unverzueglich zu
benachrichtigen; bei Zahlung einer Rente ist das Mass der Minderung der Erwerbsfaehigkeit
anzugeben.
Zweiter Abschnitt
Beziehungen der Unfallversicherungstraeger zu Dritten
§ 191 Unterstuetzungspflicht der Unternehmer
Die Unternehmer haben die fuer ihre Unternehmen zustaendigen Unfallversicherungstraeger
bei der Durchfuehrung der Unfallversicherung zu unterstuetzen; das Naehere regelt die
Satzung.
§ 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren
(1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem
zustaendigen Unfallversicherungstraeger
1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
2. die Zahl der Versicherten,
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3. den Eroeffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten fuer das
Unternehmen und
4. in den Faellen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt des Bevollmaechtigten
mitzuteilen.
(2) Die Unternehmer haben Aenderungen von
1. Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die fuer die Pruefung der Zustaendigkeit der
Unfallversicherungstraeger von Bedeutung sein koennen,
2. Voraussetzungen fuer die Zuordnung zu den Gefahrklassen,
3. sonstigen Grundlagen fuer die Berechnung der Beitraege
innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungstraeger mitzuteilen.
(3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des zustaendigen
Unfallversicherungstraegers die Auskuenfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen,
die zur Erfuellung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungstraegers (§ 199)
erforderlich sind. Ist bei einer Schule der Schulhoheitstraeger nicht Unternehmer, hat
auch der Schulhoheitstraeger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1.
(4) Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen Unternehmer und ihre
Nachfolger innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel dem Unfallversicherungstraeger
mitzuteilen. Den Wechsel von Personen der Bevollmaechtigten haben die Unternehmer
innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel mitzuteilen.
(5) Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zustaendigen
Unfallversicherungstraegers die Auskuenfte zu geben, die zur Erfuellung der gesetzlichen
Aufgaben des Unfallversicherungstraegers (§ 199) erforderlich sind. Dazu gehoeren
1. die Auskunft darueber, ob und welche nicht gewerbsmaessigen Bauarbeiten ausgefuehrt
werden,
2. die Auskunft darueber, welche Unternehmer mit der Ausfuehrung der gewerbsmaessigen
Bauarbeiten beauftragt sind.
§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
(1) Die Unternehmer haben Unfaelle von Versicherten in ihren Unternehmen dem
Unfallversicherungstraeger anzuzeigen, wenn Versicherte getoetet oder so verletzt sind,
dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfaehig werden. Satz 1 gilt entsprechend fuer Unfaelle
von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschaeftigung noch eine selbstaendige
Taetigkeit voraussetzt.
(2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten
ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen koennte, haben sie diese dem
Unfallversicherungstraeger anzuzeigen.
(3) Bei Unfaellen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Versicherten hat der
Schulhoheitstraeger die Unfaelle auch dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmer ist.
Bei Unfaellen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a Versicherten hat der Traeger der
Einrichtung, in der die stationaere oder teilstationaere Behandlung oder die stationaeren,
teilstationaeren oder ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht
werden, die Unfaelle anzuzeigen.
(4) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem
Unfall oder von den Anhaltspunkten fuer eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. Der
Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, dass ihm eine Kopie der Anzeige ueberlassen
wird.
(5) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen. Der
Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt ueber jede Unfall- oder
Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. Verlangt der Unfallversicherungstraeger
zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskuenfte ueber gefaehrdende
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Taetigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmer den Betriebs- oder Personalrat ueber
dieses Auskunftsersuchen unverzueglich zu unterrichten.
(6) (weggefallen)
(7) Bei Unfaellen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht
unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der fuer den
Arbeitsschutz zustaendigen Behoerde zu uebersenden. Bei Unfaellen in Unternehmen, die
der bergbehoerdlichen Aufsicht unterstehen, ist die Durchschrift an die zustaendige
untere Bergbehoerde zu uebersenden. Wird eine Berufskrankheit angezeigt, uebersendet
der Unfallversicherungstraeger eine Durchschrift der Anzeige unverzueglich der fuer den
medizinischen Arbeitsschutz zustaendigen Landesbehoerde. Wird der fuer den medizinischen
Arbeitsschutz zustaendigen Landesbehoerde eine Berufskrankheit angezeigt, uebersendet sie
dem Unfallversicherungstraeger unverzueglich eine Durchschrift der Anzeige.
(8) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates den fuer Aufgaben der Praevention und der Einleitung
eines Feststellungsverfahrens erforderlichen Inhalt der Anzeige, ihre Form und die
Art und Weise ihrer Uebermittlung sowie die Empfaenger, die Anzahl und den Inhalt der
Durchschriften.
(9) Unfaelle nach Absatz 1, die waehrend der Fahrt auf einem Seeschiff eingetreten sind,
sind ferner in das Schiffstagebuch einzutragen und dort oder in einem Anhang kurz
darzustellen. Ist ein Schiffstagebuch nicht zu fuehren, haben die Schiffsfuehrer Unfaelle
nach Satz 1 in einer besonderen Niederschrift nachzuweisen.
§ 194 Meldepflicht der Eigentuemer von Seeschiffen
Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen,
haben die Eigentuemer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der See-
Berufsgenossenschaft zu melden.
§ 195 Unterstuetzungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der fuer die
Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zustaendigen Behoerden
(1) Kammern und andere Zusammenschluesse von Unternehmern, die als Koerperschaften
des oeffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbaende und andere Zusammenschluesse,
denen Unternehmer kraft Gesetzes angehoeren oder anzugehoeren haben, haben die
Unfallversicherungstraeger bei der Ermittlung der ihnen zugehoerenden Unternehmen zu
unterstuetzen und ihnen hierzu Auskunft ueber Namen und Gegenstand dieser Unternehmen zu
geben.
(2) Behoerden, denen die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder eines
gewerberechtlichen Berechtigungsscheins obliegt, haben den Berufsgenossenschaften
ueber die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach Eingang einer Anzeige
nach der Gewerbeordnung, soweit ihnen bekannt, Namen, Geburtsdatum und Anschrift
der Unternehmer, Namen, Gegenstand sowie Tag der Eroeffnung und der Einstellung der
Unternehmen mitzuteilen. Entsprechendes gilt bei Erteilung einer Reisegewerbekarte. Im
uebrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die fuer die Erteilung von Bauerlaubnissen zustaendigen Behoerden haben dem
zustaendigen Unfallversicherungstraeger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen
und die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn
sowie die Hoehe der im baubehoerdlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten
Baukosten mitzuteilen. Bei nicht bauerlaubnispflichtigen Bauvorhaben trifft dieselbe
Verpflichtung die fuer die Entgegennahme der Bauanzeige oder der Bauunterlagen
zustaendigen Behoerden.
§ 196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehoerden
Das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und Hydrographie teilt jede Vermessung eines
Seeschiffs, die fuer die Fuehrung von Schiffsregistern und des Internationalen
Seeschiffahrtsregisters zustaendigen Gerichte und Behoerden teilen den Eingang jedes
Antrags auf Eintragung eines Seeschiffs sowie jede Eintragung eines Seeschiffs der
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See-Berufsgenossenschaft unverzueglich mit. Entsprechendes gilt fuer alle Veraenderungen
und Loeschungen im Schiffsregister. Bei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister
eingetragen werden, haben die Verwaltungsbehoerden und die Fischereiaemter, die den
Seeschiffen Unterscheidungssignale erteilen, die gleichen Pflichten.
§ 197 Uebermittlungspflicht weiterer Behoerden an die Traeger der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(1) Die Gemeinden uebermitteln abweichend von § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der
Beitragserhebung auf Anforderung Daten ueber Eigentums- und Besitzverhaeltnisse an
Flaechen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, soweit die Ermittlungen
von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nur mit wesentlich groesserem Aufwand
vorgenommen werden koennen als von den Gemeinden.
(2) Die Finanzbehoerden uebermitteln in einem automatisierten Verfahren jaehrlich dem
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) die maschinell
vorhandenen Feststellungen zu
1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl einschliesslich Einzelflaechen mit
Flurstueckkennzeichen,
2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,
3. den Zu- und Abschlaegen an den Vergleichswerten,
4. dem Bestand an Vieheinheiten,
5. den Einzelertragswerten fuer Nebenbetriebe,
6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei dessen Ermittlung anfallenden
Berechnungsgrundlagen sowie
7. den Ertragswerten fuer Abbauland und Geringstland
zur Weiterleitung an die zustaendigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,
landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit
dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung
erforderlich ist. Diese Stellen duerfen die ihnen uebermittelten Daten nur zur
Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Ueberpruefung von
Rentenanspruechen nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte nutzen. Sind
uebermittelte Daten fuer die Ueberpruefung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie
unverzueglich zu loeschen.
(3) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, das Naehere ueber das
Verfahren der automatisierten Datenuebermittlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Die
Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen.
(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermessungsverwaltung uebermitteln dem
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) und den
Finanzbehoerden durch ein automatisiertes Abrufverfahren die jeweils bei ihnen
maschinell vorhandenen Betriebs-, Flaechen-, Nutzungs-, Produktions- und Tierdaten sowie
die sonstigen hierzu gespeicherten Angaben. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung (Kopfstelle) leitet die uebermittelten Daten an die zustaendigen
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen
und landwirtschaftlichen Alterskassen weiter, soweit dies zur Feststellung der
Versicherungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Die
uebermittelten Daten duerfen nur zur Feststellung der Versicherungs- oder Steuerpflicht,
der Beitrags- oder Steuererhebung oder zur Ueberpruefung von Rentenanspruechen nach
dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte genutzt werden. Sind uebermittelte
Daten fuer die Ueberpruefung nach den Saetzen 2 und 3 nicht mehr erforderlich, sind sie
unverzueglich zu loeschen. Die Saetze 1 bis 3 gelten auch fuer die Aemter fuer Landwirtschaft
und Landentwicklung, fuer die Veterinaerverwaltung sowie sonstige nach Landesrecht
zustaendige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Aemter fuer
Landwirtschaft und Landentwicklung oder der Veterinaerverwaltung entsprechen.
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§ 198 Auskunftspflicht der Grundstueckseigentuemer
Eigentuemer von Grundstuecken, die von Unternehmern land- oder forstwirtschaftlich
bewirtschaftet werden, haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf
Verlangen Auskunft ueber Groesse und Lage der Grundstuecke sowie Namen und Anschriften der
Unternehmer zu erteilen, soweit dies fuer die Beitragserhebung erforderlich ist.
Achtes Kapitel
Datenschutz
Erster Abschnitt
Grundsaetze
§ 199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die
Unfallversicherungstraeger
(1) Die Unfallversicherungstraeger duerfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit
dies zur Erfuellung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben
erforderlich ist. Ihre Aufgaben sind
1. die Feststellung der Zustaendigkeit und des Versicherungsstatus,
2. die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel einschliesslich Ueberpruefung
der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen,
3. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsberechnungsgrundlagen und
Beitraegen nach dem Sechsten Kapitel,
4. die Durchfuehrung von Erstattungs- und Ersatzanspruechen,
5. die Verhuetung von Versicherungsfaellen, die Abwendung von arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge fuer eine wirksame Erste Hilfe nach dem
Zweiten Kapitel,
6. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren fuer die Versicherten.
(2) Die Sozialdaten duerfen nur fuer Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen
Umfang verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verwendung fuer andere Zwecke ist nur
zulaessig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder
erlaubt ist.
(3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungstraeger
Auskuenfte ueber Erkrankungen und fruehere Erkrankungen des Betroffenen von anderen
Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte fuer den
ursaechlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Taetigkeit und dem schaedigenden
Ereignis oder der schaedigenden Einwirkung vorliegen.
(4) (weggefallen)
§ 200 Einschraenkung der Uebermittlungsbefugnis
(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Massgabe, dass der
Unfallversicherungstraeger auch auf ein gegenueber einem anderen Sozialleistungstraeger
bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem
Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.
(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungstraeger dem
Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist ausserdem auf
sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und ueber den
Zweck des Gutachtens zu informieren.
Zweiter Abschnitt
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Datenerhebung und -verarbeitung durch Aerzte
§ 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Aerzte
(1) Aerzte und Zahnaerzte, die nach einem Versicherungsfall an einer Heilbehandlung
nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und uebermitteln an die
Unfallversicherungstraeger Daten ueber die Behandlung und den Zustand des Versicherten
sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies fuer Zwecke der Heilbehandlung und die
Erbringung sonstiger Leistungen einschliesslich Ueberpruefung der Leistungsvoraussetzungen
und Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. Ferner erheben, speichern und
uebermitteln sie die Daten, die fuer ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach § 34
durchzufuehren, massgeblich waren. Der Versicherte kann vom Unfallversicherungstraeger
verlangen, ueber die von den Aerzten uebermittelten Daten unterrichtet zu werden. § 25
Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Der Versicherte ist von den Aerzten ueber
den Erhebungszweck, ihre Auskunftspflicht nach den Saetzen 1 und 2 sowie ueber sein Recht
nach Satz 3 zu unterrichten.
(2) Soweit die fuer den medizinischen Arbeitsschutz zustaendigen Stellen und die
Krankenkassen Daten nach Absatz 1 zur Erfuellung ihrer Aufgaben benoetigen, duerfen die
Daten auch an sie uebermittelt werden.
§ 202 Anzeigepflicht von Aerzten bei Berufskrankheiten
Haben Aerzte oder Zahnaerzte den begruendeten Verdacht, dass bei Versicherten eine
Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungstraeger oder der
fuer den medizinischen Arbeitsschutz zustaendigen Stelle in der fuer die Anzeige von
Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzueglich anzuzeigen. Die
Aerzte oder Zahnaerzte haben die Versicherten ueber den Inhalt der Anzeige zu unterrichten
und ihnen den Unfallversicherungstraeger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige
uebersenden. § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 203 Auskunftspflicht von Aerzten
(1) Aerzte und Zahnaerzte, die nicht an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt
sind, sind verpflichtet, dem Unfallversicherungstraeger auf Verlangen Auskunft ueber
die Behandlung, den Zustand sowie ueber Erkrankungen und fruehere Erkrankungen des
Versicherten zu erteilen, soweit dies fuer die Heilbehandlung und die Erbringung
sonstiger Leistungen erforderlich ist. Der Unfallversicherungstraeger soll
Auskunftsverlangen zur Feststellung des Versicherungsfalls auf solche Erkrankungen
oder auf solche Bereiche von Erkrankungen beschraenken, die mit dem Versicherungsfall
in einem ursaechlichen Zusammenhang stehen koennen. § 98 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches
gilt entsprechend.
(2) Die Unfallversicherungstraeger haben den Versicherten auf ein Auskunftsverlangen
nach Absatz 1 sowie auf das Recht, auf Verlangen ueber die von den Aerzten uebermittelten
Daten unterrichtet zu werden, rechtzeitig hinzuweisen. § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches
gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Dateien
§ 204 Errichtung einer Datei fuer mehrere Unfallversicherungstraeger
(1) Die Errichtung einer Datei fuer mehrere Unfallversicherungstraeger bei einem
Unfallversicherungstraeger oder bei einem Verband der Unfallversicherungstraeger ist
zulaessig,
1. um Daten ueber Verwaltungsverfahren und Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 zu
verarbeiten, zu nutzen und dadurch eine einheitliche Beurteilung vergleichbarer
Versicherungsfaelle durch die Unfallversicherungstraeger zu erreichen, gezielte
Massnahmen der Praevention zu ergreifen sowie neue medizinisch-wissenschaftliche
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Erkenntnisse zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts, insbesondere durch
eigene Forschung oder durch Mitwirkung an fremden Forschungsvorhaben, zu gewinnen,
2. um Daten in Vorsorgedateien zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, damit
Versicherten, die bestimmten arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind
oder waren, Massnahmen der Praevention oder zur Teilhabe angeboten sowie Erkenntnisse
ueber arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und geeignete Massnahmen der Praevention und
zur Teilhabe gewonnen werden koennen,
3. um Daten ueber Arbeits- und Wegeunfaelle in einer Unfall-Dokumentation zu
verarbeiten, zu nutzen und dadurch Groessenordnungen, Schwerpunkte und Entwicklungen
der Unfallbelastung in einzelnen Bereichen darzustellen, damit Erkenntnisse zur
Verbesserung der Praevention und der Massnahmen zur Teilhabe gewonnen werden koennen,
4. um Anzeigen, Daten ueber Verwaltungsverfahren und Entscheidungen ueber
Berufskrankheiten in einer Berufskrankheiten-Dokumentation zu verarbeiten, zu
nutzen und dadurch Haeufigkeiten und Entwicklungen im Berufskrankheitengeschehen
sowie wesentliche Einwirkungen und Erkrankungsfolgen darzustellen, damit
Erkenntnisse zur Verbesserung der Praevention und der Massnahmen zur Teilhabe
gewonnen werden koennen,
5. um Daten ueber Entschaedigungsfaelle, in denen Leistungen zur Teilhabe erbracht
werden, in einer Rehabilitations- und Teilhabe-Dokumentation zu verarbeiten, zu
nutzen und dadurch Schwerpunkte der Rehabilitation darzustellen, damit Erkenntnisse
zur Verbesserung der Praevention und der Massnahmen zur Teilhabe gewonnen werden
koennen,
6. um Daten ueber Entschaedigungsfaelle, in denen Rentenleistungen oder Leistungen bei
Tod erbracht werden, in einer Renten-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen und
dadurch Erkenntnisse ueber den Rentenverlauf und zur Verbesserung der Praevention und
der Massnahmen zur Teilhabe zu gewinnen.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 findet § 76 des Zehnten Buches keine
Anwendung.
(2) In den Dateien nach Absatz 1 duerfen nach Massgabe der Saetze 2 und 3 nur folgende
Daten von Versicherten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden:
1. der zustaendige Unfallversicherungstraeger und die zustaendige staatliche
Arbeitsschutzbehoerde,
2. das Aktenzeichen des Unfallversicherungstraegers,
3. Art und Hergang, Datum und Uhrzeit sowie Anzeige des Versicherungsfalls,
4. Staatsangehoerigkeit und Angaben zur regionalen Zuordnung der Versicherten sowie
Geburtsjahr und Geschlecht der Versicherten und der Hinterbliebenen,
5. Familienstand und Versichertenstatus der Versicherten,
6. Beruf der Versicherten, ihre Stellung im Erwerbsleben und die Art ihrer Taetigkeit,
7. Angaben zum Unternehmen einschliesslich der Mitgliedsnummer,
8. die Arbeitsanamnese und die als Ursache fuer eine Schaedigung vermuteten
Einwirkungen am Arbeitsplatz,
9. die geaeusserten Beschwerden und die Diagnose,
10. Entscheidungen ueber Anerkennung oder Ablehnung von Versicherungsfaellen und
Leistungen,
11. Kosten und Verlauf von Leistungen,
12. Art, Ort, Verlauf und Ergebnis von Vorsorgemassnahmen oder Leistungen zur Teilhabe,
13. die Rentenversicherungsnummer, Vor- und Familienname, Geburtsname,
Geburtsdatum, Sterbedatum und Wohnanschrift der Versicherten sowie wesentliche
Untersuchungsbefunde und die Planung zukuenftiger Vorsorgemassnahmen,
14. Entscheidungen (Nummer 10) mit ihrer Begruendung einschliesslich im Verwaltungs-
oder Sozialgerichtsverfahren erstatteter Gutachten mit Angabe der Gutachter.
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In Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 duerfen nur Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis
10 und 14 verarbeitet oder genutzt werden. In Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6
duerfen nur Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 12 verarbeitet oder genutzt werden.
(3) Die Errichtung einer Datei fuer mehrere Unfallversicherungstraeger bei einem
Unfallversicherungstraeger oder bei einem Verband der Unfallversicherungstraeger ist auch
zulaessig, um die von den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen nach §
44 Abs. 2 des Elften Buches zu uebermittelnden Daten zu verarbeiten.
(4) Die Errichtung einer Datei fuer mehrere Unfallversicherungstraeger bei einem
Unfallversicherungstraeger oder bei einem Verband der Unfallversicherungstraeger ist
auch zulaessig, soweit dies erforderlich ist, um neue Erkenntnisse zur Verhuetung
von Versicherungsfaellen oder zur Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
zu gewinnen, und dieser Zweck nur durch eine gemeinsame Datei fuer mehrere oder
alle Unfallversicherungstraeger erreicht werden kann. In der Datei nach Satz 1
duerfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit der Zweck der Datei
ohne sie nicht erreicht werden kann. Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales
bestimmt in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Art der zu verhuetenden Versicherungsfaelle und der abzuwendenden arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie die Art der Daten, die in der Datei nach Satz 1 verarbeitet
oder genutzt werden duerfen. In der Datei nach Satz 1 duerfen Daten nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 13 nicht gespeichert werden.
(5) Die Unfallversicherungstraeger duerfen Daten nach Absatz 2 an den
Unfallversicherungstraeger oder den Verband, der die Datei fuehrt, uebermitteln. Die
in der Datei nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 gespeicherten Daten duerfen von der
dateifuehrenden Stelle an andere Unfallversicherungstraeger uebermittelt werden, soweit es
zur Erfuellung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(6) Der Unfallversicherungstraeger oder der Verband, der die Datei errichtet, hat dem
Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz oder der nach Landesrecht fuer die Kontrolle des
Datenschutzes zustaendigen Stelle rechtzeitig die Errichtung einer Datei nach Absatz 1
oder 4 vorher schriftlich anzuzeigen.
(7) Der Versicherte ist vor der erstmaligen Speicherung seiner Sozialdaten in Dateien
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ueber die Art der gespeicherten Daten, die speichernde
Stelle und den Zweck der Datei durch den Unfallversicherungstraeger schriftlich zu
unterrichten. Dabei ist er auf sein Auskunftsrecht nach § 83 des Zehnten Buches
hinzuweisen.
§ 205 Datenverarbeitung und -uebermittlung bei den landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften
(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen
Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen
Pflegekassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
duerfen Sozialdaten in gemeinsamen Dateien und im gemeinsamen Rechenzentrum der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) verarbeiten,
soweit die Daten jeweils zur Erfuellung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch
erforderlich sind. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Uebermittlung von Sozialdaten aus Dateien nach Satz 1 durch Abruf ermoeglicht, ist sowohl
zwischen den Traegern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als auch mit dem
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zulaessig, ohne dass es einer
Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Uebermittlung
personenbezogener Daten aus Dateien nach Absatz 1 Satz 1 durch Abruf ermoeglicht,
ist nur mit den Traegern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Krankenkassen, der
Bundesagentur fuer Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung
oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulaessig; dabei duerfen auch
Vermittlungsstellen eingeschaltet werden.
(3) (weggefallen)
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Vierter Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 206 Uebermittlung von Daten fuer die Forschung zur Bekaempfung von
Berufskrankheiten
(1) Ein Arzt oder Angehoeriger eines anderen Heilberufes ist befugt, fuer ein bestimmtes
Forschungsvorhaben personenbezogene Daten den Unfallversicherungstraegern und deren
Verbaenden zu uebermitteln, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfuellt sind
und die Genehmigung des Forschungsvorhabens oeffentlich bekanntgegeben worden ist.
Die Unfallversicherungstraeger oder die Verbaende haben den Versicherten oder den
frueheren Versicherten schriftlich ueber die uebermittelten Daten und ueber den Zweck der
Uebermittlung zu unterrichten.
(2) Die Unfallversicherungstraeger und ihre Verbaende duerfen Sozialdaten von Versicherten
und frueheren Versicherten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
1. zur Durchfuehrung eines bestimmten Forschungsvorhabens, das die Erkennung neuer
Berufskrankheiten oder die Verbesserung der Praevention oder der Massnahmen zur
Teilhabe bei Berufskrankheiten zum Ziele hat, erforderlich ist und
2. der Zweck dieses Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise, insbesondere nicht
durch Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anonymisierter Daten, erreicht werden
kann.
Voraussetzung ist, dass die zustaendige oberste Bundes- oder Landesbehoerde die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung der Daten fuer das Forschungsvorhaben genehmigt hat. Erteilt
die zustaendige oberste Bundesbehoerde die Genehmigung, sind die Bundesaerztekammer
und der Bundesbeauftragte fuer den Datenschutz anzuhoeren, in den uebrigen Faellen der
Landesbeauftragte fuer den Datenschutz und die Aerztekammer des Landes.
(3) Das Forschungsvorhaben darf nur durchgefuehrt werden, wenn sichergestellt ist,
dass keinem Beschaeftigten, der an Entscheidungen ueber Sozialleistungen oder deren
Vorbereitung beteiligt ist, die Daten, die fuer das Forschungsvorhaben erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden, zugaenglich sind oder von Zugriffsberechtigten
weitergegeben werden.
(4) Die Durchfuehrung der Forschung ist organisatorisch und raeumlich von anderen
Aufgaben zu trennen. Die uebermittelten Einzelangaben duerfen nicht mit anderen
personenbezogenen Daten zusammengefuehrt werden. § 67c Abs. 5 Satz 2 und 3 des Zehnten
Buches bleibt unberuehrt.
(5) Fuehren die Unfallversicherungstraeger oder ihre Verbaende das Forschungsvorhaben
nicht selbst durch, duerfen die Daten nur anonymisiert an den fuer das Forschungsvorhaben
Verantwortlichen uebermittelt werden. Ist nach dem Zweck des Forschungsvorhabens zu
erwarten, dass Rueckfragen fuer einen Teil der Betroffenen erforderlich werden, sind sie
an die Person zu richten, welche die Daten gemaess Absatz 1 uebermittelt hat. Absatz 2
gilt fuer den fuer das Forschungsvorhaben Verantwortlichen entsprechend. Die Absaetze 3
und 4 gelten entsprechend.
§ 207 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verhuetung von
Versicherungsfaellen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
(1) Die Unfallversicherungstraeger und ihre Verbaende duerfen
1. Daten zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,
2. Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefaehrdungsanalyse
erheben, speichern, veraendern, loeschen, nutzen und untereinander uebermitteln, soweit
dies zur Verhuetung von Versicherungsfaellen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
erforderlich ist.
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(2) Daten nach Absatz 1 duerfen an die fuer den Arbeitsschutz zustaendigen Landesbehoerden
und an die fuer den Vollzug des Chemikaliengesetzes sowie des Rechts der Bio- und
Gentechnologie zustaendigen Behoerden uebermittelt werden.
(3) Daten nach Absatz 1 duerfen nicht an Stellen oder Personen ausserhalb der
Unfallversicherungstraeger und ihrer Verbaende sowie der zustaendigen Landesbehoerden
uebermittelt werden, wenn der Unternehmer begruendet nachweist, dass ihre Verbreitung ihm
betrieblich oder geschaeftlich schaden koennte, und die Daten auf Antrag des Unternehmers
als vertraulich gekennzeichnet sind.
§ 208 Auskuenfte der Deutschen Post AG
Soweit die Deutsche Post AG Aufgaben der Unfallversicherung wahrnimmt, gilt § 151 des
Sechsten Buches entsprechend.
Neuntes Kapitel
Bussgeldvorschriften
§ 209 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Unfallverhuetungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit
sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Massnahme nicht duldet,
4. entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet,
5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
Satzung nach Satz 2 oder 3 oder entgegen § 194 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
macht,
6. entgegen § 165 Abs. 2 Satz 1 einen Nachweis ueber die sich aus der Satzung
ergebenden Berechnungsgrundlagen nicht, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
einreicht,
7. entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht fuehrt oder nicht oder nicht
mindestens fuenf Jahre aufbewahrt,
8. entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht,
9. entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2,
Abs. 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10. entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch eintraegt, nicht
darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder
11. entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt.
In den Faellen der Nummer 5, die sich auf geringfuegige Beschaeftigungen in
Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2
des Strafgesetzbuches keine Anwendung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beitraege ganz oder zum
Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit
einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro, in den Faellen des Absatzes 2 mit einer
Geldbusse bis zu fuenftausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu
zweitausendfuenfhundert Euro geahndet werden.
§ 210 Zustaendige Verwaltungsbehoerde
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Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist der Unfallversicherungstraeger.
§ 211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten
Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die
Unfallversicherungstraeger insbesondere mit den Behoerden der Zollverwaltung,
Bundesagentur fuer Arbeit, den nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches
zustaendigen Traegern oder den nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen
Traegern, den Krankenkassen als Einzugsstellen fuer die Sozialversicherungsbeitraege,
den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behoerden, den Finanzbehoerden, den
nach Landesrecht fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetz zustaendigen Behoerden, den Traegern der Sozialhilfe und
den fuer den Arbeitsschutz zustaendigen Landesbehoerden zusammen, wenn sich im Einzelfall
konkrete Anhaltspunkte fuer
1. Verstoesse gegen das Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetz,
2. eine Beschaeftigung oder Taetigkeit von Auslaendern ohne erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine
Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausuebung der Beschaeftigung
berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches,
3. Verstoesse gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
Buches gegenueber einer Dienststelle der Bundesagentur fuer Arbeit, einem Traeger der
gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung, einem nach § 6 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 des Zweiten Buches zustaendigen Traeger oder einem nach § 6a des Zweiten
Buches zugelassenen kommunalen Traeger oder einem Traeger der Sozialhilfe oder gegen
die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
4. Verstoesse gegen das Arbeitnehmerueberlassungsgesetz,
5. Verstoesse gegen die Bestimmungen des Vierten und Fuenften Buches sowie dieses Buches
ueber die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitraegen, soweit sie im
Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstoessen stehen,
6. Verstoesse gegen die Steuergesetze,
7. Verstoesse gegen das Aufenthaltsgesetz
ergeben. Sie unterrichten die fuer die Verfolgung und Ahndung zustaendigen Behoerden,
die Traeger der Sozialhilfe sowie die Behoerden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.
Die Unterrichtung kann auch Angaben ueber die Tatsachen, die fuer die Einziehung
der Beitraege zur Unfallversicherung erforderlich sind, enthalten. Medizinische und
psychologische Daten, die ueber einen Versicherten erhoben worden sind, duerfen die
Unfallversicherungstraeger nicht uebermitteln.
Zehntes Kapitel
Uebergangsrecht
§ 212 Grundsatz
Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten fuer Versicherungsfaelle, die
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften
nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 213 Versicherungsschutz
(1) Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und die nach § 2 nicht
pflichtversichert sind, bleiben versichert, ohne dass es eines Antrags auf freiwillige
Versicherung bedarf. Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergefuehrt.
Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag auf Beendigung
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dieser Versicherung beim Unfallversicherungstraeger eingegangen ist; § 6 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberuehrt.
(2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des
Artikels II § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469,
2218) gelten auch fuer Versicherungsfaelle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31.
Oktober 1977 eingetreten sind.
(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) gilt
auch fuer Versicherungsfaelle, die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. November 2008
eingetreten sind.
§ 214 Geltung auch fuer fruehere Versicherungsfaelle
(1) Die Vorschriften des Ersten und Fuenften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch
fuer Versicherungsfaelle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten
sind; dies gilt nicht fuer die Vorschrift ueber Leistungen an Berechtigte im Ausland.
Fuer Leistungen der Heilbehandlung und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die vor dem Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Anspruch genommen worden sind, sind bis
zum Ende dieser Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme galten.
(2) Die Vorschriften ueber den Jahresarbeitsverdienst gelten auch fuer
Versicherungsfaelle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten
sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erstmals oder aufgrund des § 90 neu festgesetzt wird. Die Vorschrift des § 93
ueber den Jahresarbeitsverdienst fuer die Versicherten der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch fuer Versicherungsfaelle, die
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von
dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 1. Juli an neu festzustellen; die
generelle Bestandsschutzregelung bleibt unberuehrt.
(3) Die Vorschriften ueber Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen gelten
auch fuer Versicherungsfaelle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes
eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erstmals festzusetzen sind. § 73 gilt auch fuer Versicherungsfaelle, die vor dem Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.
(4) Soweit sich die Vorschriften ueber das Verfahren, den Datenschutz sowie die
Beziehungen der Versicherungstraeger zueinander und zu Dritten auf bestimmte
Versicherungsfaelle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfaelle, die
vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.
§ 215 Sondervorschriften fuer Versicherungsfaelle in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Fuer die Uebernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfaelle und
Krankheiten als Arbeitsunfaelle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am
Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 1150
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht fuer Versicherungsfaelle
aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der Nationalen Volksarmee der
Deutschen Demokratischen Republik. Tritt bei diesen Personen nach dem 31. Dezember
1991 eine Berufskrankheit auf, die infolge des Wehrdienstes entstanden ist, gelten die
Vorschriften dieses Buches.
(2) Die Vorschriften ueber den Jahresarbeitsverdienst gelten nicht fuer
Versicherungsfaelle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor
dem 1. Januar 1992 eingetreten sind; fuer diese Versicherungsfaelle ist § 1152 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung weiter anzuwenden mit der Massgabe, dass der zuletzt am 1. Juli 2001 angepasste
Betrag aus § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ab 1. Januar 2002 in Euro
umgerechnet und auf volle Euro-Betraege aufgerundet wird.
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(3) Fuer Versicherungsfaelle im Zustaendigkeitsbereich der Unfallkasse des Bundes,
die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind, gilt § 85 Abs. 2 Satz 1 mit der
Massgabe, dass der Jahresarbeitsverdienst hoechstens das Zweifache der im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls geltenden Bezugsgroesse (West) betraegt.
(4) Fuer Versicherte an Bord von Seeschiffen und fuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versicherte
Kuestenschiffer und Kuestenfischer ist § 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung
in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden mit der Massgabe, dass an die Stelle der dort genannten Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung § 92 dieses Buches tritt.
(5) Die Vorschriften ueber die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhaengigen
Geldleistungen und ueber die Hoehe und die Anpassung des Pflegegeldes gelten nicht fuer
Versicherungsfaelle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet; fuer
diese Versicherungsfaelle sind § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsversicherungsordnung
in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden mit der Massgabe, dass an die Stelle der dort genannten Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung § 44 Abs. 2 und 4 sowie § 95 dieses Buches treten.
Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen ab dem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz
massgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet veraendern. § 1151 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung gilt mit der Massgabe, dass ab 1. Januar 2002 an die Stelle
des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in Euro tritt, indem die
zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten Betraege in Euro umgerechnet und auf volle Euro-
Betraege aufgerundet werden.
(6) Fuer die Feststellung und Zahlung von Renten bei Versicherungsfaellen, die vor dem 1.
Januar 1992 eingetreten sind, ist § 1154 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Massgabe,
dass an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung die §§
56 und 81 bis 91 dieses Buches treten.
(7) Fuer die Feststellung und Zahlung von Leistungen im Todesfall ist § 1155 Abs.
1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Massgabe,
dass an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung §
65 Abs. 3 und § 66 dieses Buches treten. Bestand am 31. Dezember 1991 nach dem in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet geltenden Recht ein Anspruch auf
Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange
unveraendert weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus den §§ 63 bis
71 und aus Satz 1 ergeben wuerde, uebersteigt.
(8) Die Vorschrift des § 1156 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist weiter anzuwenden.
(9) Zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet, die sich aus der
Verteilung nach Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c,
Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1064) ergeben, kann bei
der Beitragsberechnung von der Beruecksichtigung des Grades der Unfallgefahr in den
Unternehmen gemaess § 153 Abs. 1 abgesehen werden; die Vertreterversammlung bestimmt das
Naehere mit Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.
§ 216 Bezugsgroesse (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)
(1) Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim
Sterbegeld an die Bezugsgroesse anknuepfen, ist die Bezugsgroesse fuer das in Artikel 3 des
Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgroesse (Ost)) massgebend, wenn es sich um einen
Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.
(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnungen auf Leistungen an
Hinterbliebene an den aktuellen Rentenwert anknuepfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost)
massgebend, wenn der Berechtigte seinen gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiet hat.
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§ 217 Bestandsschutz
(1) Ist eine Geldleistung, die aufgrund des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Rechts festgestellt worden ist oder haette festgestellt werden muessen, hoeher,
als sie nach diesem Buch sein wuerde, wird dem Berechtigten die hoehere Leistung gezahlt.
Satz 1 gilt entsprechend fuer die Dauer einer Geldleistung. Bei den nach § 2 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe b versicherten mitarbeitenden Familienangehoerigen sind dabei auch die
bisher gezahlten Zulagen an Schwerverletzte zu beruecksichtigen.
(2) Die §§ 590 bis 593, 598 und 600 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 602 und 614 der
Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung sind weiter
anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist. §
80 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. Januar 1986
eingetreten ist und die neue Ehe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen
wird. Bei der Anwendung des § 65 Abs. 3 und des § 80 Abs. 3 gilt § 617 Abs. 2 und 6
der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente fuer Waisen,
die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 314 Abs. 5 des Sechsten Buches
weiter entsprechend anzuwenden.
(3) Berechtigten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fuer ein Kind Anspruch
auf eine Kinderzulage hatten, wird die Kinderzulage nach Massgabe des § 583 unter
Beruecksichtigung des § 584 Abs. 1 Satz 2, des § 585, des § 579 Abs. 1 Satz 2 und des
§ 609 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung weiter geleistet.
(4) Artikel 1 § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Einundzwanzigsten
Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089) sind fuer die Anpassung der
dort genannten Geldleistungen nach § 95 weiter anzuwenden.
§ 218 Laender und Gemeinden als Unfallversicherungstraeger
(1) Sind nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht
die Laender oder Gemeinden Unfallversicherungstraeger, sind ihre Ausfuehrungsbehoerden
fuer Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1997 in rechtlich selbstaendige
Unfallversicherungstraeger zu ueberfuehren. Bis zur Ueberfuehrung sind die fuer die
Ausfuehrungsbehoerden geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des
Vierten Buches in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
weiter anzuwenden; die §§ 128 und 129 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Insoweit
gelten die Laender und Gemeinden weiter als Unfallversicherungstraeger.
(2) Bei der Ueberfuehrung einer Ausfuehrungsbehoerde eines Landes oder einer Gemeinde
in eine Unfallkasse nehmen die Vertreterversammlung, der Vorstand und der
Geschaeftsfuehrer der Ausfuehrungsbehoerden die Aufgaben der Vertreterversammlung, des
Vorstandes und des Geschaeftsfuehrers der Unfallkasse bis zum Ablauf der laufenden
Wahlperiode wahr. Bei der Ueberfuehrung von Ausfuehrungsbehoerden eines Landes
oder einer Gemeinde in gemeinsame Unfallkassen nach § 116 Abs. 1 Satz 2 oder in
Gemeindeunfallversicherungsverbaende koennen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass die Aufsichtsbehoerde die Mitglieder der Vertreterversammlung der
Unfallkasse oder des Gemeindeunfallversicherungsverbandes unbeschadet der Regelung
des § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches beruft. Satz 2 gilt entsprechend,
wenn gleichzeitig mit der Ueberfuehrung eine gemeinsame Unfallkasse oder ein gemeinsamer
Gemeindeunfallversicherungsverband mehrerer Laender nach § 116 Abs. 2 oder § 117 Abs. 2
gebildet wird.
(3) Die Rechte und Pflichten der Laender oder Gemeinden, die bisher nach § 766
der Reichsversicherungsordnung von den Ausfuehrungsbehoerden fuer Unfallversicherung
wahrgenommen worden sind, gehen auf die Unfallversicherungstraeger im Sinne von Absatz 1
Satz 1 ueber. Die Landesregierungen regeln das Naehere durch Rechtsverordnungen.
§ 218a Leistungen an Hinterbliebene
(1) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben oder wurde die Ehe vor diesem
Tag geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, gelten
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die Vorschriften ueber Renten an Witwen oder Witwer und Abfindungen mit der Massgabe,
dass
1. der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 ohne Beschraenkung auf 24
Kalendermonate besteht,
2. auf eine Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht
angerechnet wird.
(2) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2012 verstorben, gelten die Vorschriften ueber
Renten an Witwen oder Witwer mit der Massgabe, dass der Anspruch auf eine Rente nach
§ 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ab Vollendung des 45. Lebensjahres besteht. Ist der
Ehegatte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben, gilt fuer die Altersgrenze des § 65 Abs.
2 Nr. 3 Buchstabe b der § 242a Abs. 5 des Sechsten Buches entsprechend.
§ 218b Errichtung einer Unfallkasse des Bundes
(1) Als Unfallversicherungstraeger fuer die in § 125 genannten Unternehmen und
Versicherten wird mit Wirkung vom 1. Januar 2003 die Unfallkasse des Bundes errichtet.
Sie hat ihren Sitz in Wilhelmshaven und eine Verwaltungsstelle in Muenster. Die
Bundesausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung und die Ausfuehrungsbehoerde fuer
Unfallversicherung des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden
in die Unfallkasse des Bundes ueberfuehrt.
(2) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Unfallversicherungstraeger gehen, soweit
nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die Unfallkasse des Bundes ueber. Bis zu den
naechsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des Bundes nach der Summe
der Zahl der Mitglieder, die fuer die beiden Ausfuehrungsbehoerden bestimmt worden
ist. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Ausfuehrungsbehoerden und ihre
Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der
Unfallkasse des Bundes. Der Geschaeftsfuehrer und der stellvertretende Geschaeftsfuehrer
der Bundesausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung werden Geschaeftsfuehrer und
stellvertretender Geschaeftsfuehrer der Unfallkasse des Bundes.
(3) Abweichend von § 70 Abs. 1 des Vierten Buches wird der Haushaltsplan fuer das
Haushaltsjahr 2003 vom Direktor der Bundesausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung
nach Anhoerung der Vertreterversammlungen der Bundesausfuehrungsbehoerde fuer
Unfallversicherung und der Ausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und festgestellt.
(4) Die Beamten der Bundesausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung und der
Ausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 nach den §§ 134 bis 136 des
Bundesbeamtengesetzes in den Dienst der Unfallkasse des Bundes ueber.
(5) Die Unfallkasse des Bundes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 als
Arbeitgeber in die Arbeitsverhaeltnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den bei der Bundesausfuehrungsbehoerde
fuer Unfallversicherung und der Ausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beschaeftigten Arbeitnehmern
bestehen.
(6) Die Ansprueche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfaenger
der Bundesausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung und der Ausfuehrungsbehoerde fuer
Unfallversicherung des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden
nach § 137 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes durch die Errichtung der Unfallkasse nicht
beruehrt. Oberste Dienstbehoerde fuer diese Versorgungsempfaenger bleibt die bisherige
oberste Dienstbehoerde.
(7) Bei der Unfallkasse des Bundes wird nach den Bestimmungen des
Bundespersonalvertretungsgesetzes eine Personalvertretung gebildet. Bis zu diesem
Zeitpunkt, laengstens bis zum Ablauf von zwoelf Monaten nach Errichtung der Unfallkasse
des Bundes, nimmt der bisherige Personalrat der Bundesausfuehrungsbehoerde fuer
Unfallversicherung, erweitert um ein Mitglied der bisherigen Personalvertretung
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der Ausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung des Bundesministeriums fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des
Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.
§ 218c Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April
2004
(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und
Uebergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats faellig,
zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfuellt sind; sie werden am letzten
Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Faelligkeit vorausgeht. § 96
Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch fuer Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente fuer
Versicherte zu zah len sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem 1.
April 2004 liegt.
§ 218d Besondere Zustaendigkeiten
(1) Die Regelungen ueber die Zustaendigkeit fuer selbstaendige Unternehmen der oeffentlichen
Hand in § 128 Abs. 1 Nr. 1a, § 129 Abs. 1 Nr. 1a und § 129a treten am 31. Dezember 2011
ausser Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz etwas anderes geregelt
ist. Im Falle des Ausserkrafttretens gelten ab 1. Januar 2012 die §§ 128, 129 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
(2) Fuer Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a oder § 129 Abs. 1 Nr. 1a, die am 31.
Dezember 2004 bestanden haben, bleiben abweichend von §§ 128, 129 und § 129a die
Unfallversicherungstraeger zustaendig, die an diesem Tag zustaendig waren, wenn bis zum
13. Oktober 2004 ein Antrag nach § 128 Abs. 4 oder § 129 Abs. 3 auf Uebernahme in die
Zustaendigkeit eines Unfallversicherungstraegers der oeffentlichen Hand nicht gestellt
war.
§ 219 Beitragsberechnung
§ 153 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung findet bis zum Umlagejahr
2013 weiter Anwendung.
§ 219a Betriebsmittel, Ruecklage, Altersrueckstellungen
(1) (zukuenftig in Kraft)
(2) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt gemeinsam mit
dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ein Konzept zur
Einfuehrung von Altersrueckstellungen und legt es der Bundesregierung ueber das
Bundesversicherungsamt bis zum 30. April 2009 vor. Das Konzept enthaelt eine umfassende
Pruefung zur Hoehe der Zuweisungssaetze sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens.
Fuer Personen nach § 172c Abs. 1 Satz 1, deren Beschaeftigungsverhaeltnis zu einem
Unfallversicherungstraeger erstmals nach dem 31. Dezember 2009 begruendet worden ist,
gelten die Zuweisungssaetze, die in der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 4
des Versorgungsruecklagegesetzes festgesetzt sind, entsprechend. Das Konzept trifft
Empfehlungen insbesondere zur Hoehe der Zufuehrungen und des zulaessigen Anlagespektrums.
(3) (zukuenftig in Kraft)
(4) (zukuenftig in Kraft)
§ 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften
(1) Die §§ 176 bis 181 gelten fuer die Ausgleichsjahre 2008 bis 2013 mit der Massgabe,
dass die Rentenlasten im Jahr 2008 in Hoehe von 15 Prozent, im Jahr 2009 in Hoehe von
30 Prozent, im Jahr 2010 in Hoehe von 45 Prozent, im Jahr 2011 in Hoehe von 60 Prozent,
im Jahr 2012 in Hoehe von 75 Prozent und im Jahr 2013 in Hoehe von 90 Prozent nach § 178
gemeinsam getragen werden.
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(2) Die §§ 176 bis 181 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind fuer die
Ausgleichsjahre 2008 bis 2013 mit folgenden Massgaben anzuwenden:
1. Bei der Ermittlung der Ausgleichsberechtigung und deren Hoehe sind die zugrunde
zu legenden Rechengroessen fuer das Ausgleichsjahr 2008 in Hoehe von 85 Prozent, fuer
das Ausgleichsjahr 2009 in Hoehe von 70 Prozent, fuer das Ausgleichsjahr 2010 in
Hoehe von 55 Prozent, fuer das Ausgleichsjahr 2011 in Hoehe von 40 Prozent, fuer das
Ausgleichsjahr 2012 in Hoehe von 25 Prozent und fuer das Ausgleichsjahr 2013 in Hoehe
von 10 Prozent anzusetzen.
2. § 176 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Massgabe, dass anstelle des Wertes 1,25 fuer das
Ausgleichsjahr 2008 der Wert 1,35, fuer die Ausgleichsjahre 2009 und 2010 der Wert
1,3 und fuer das Ausgleichsjahr 2011 der Wert 1,275 anzuwenden ist.
3. § 178 Abs. 1 gilt mit den Massgaben, dass
a) fuer die Berechnung des Rentenlastsatzes anstelle des Wertes 2,5 fuer das
Ausgleichsjahr 2008 der Wert 3,3, fuer das Ausgleichsjahr 2009 der Wert 3,0 und
fuer das Ausgleichsjahr 2010 der Wert 2,7 und
b) fuer die Berechnung des Entschaedigungslastsatzes anstelle des Wertes 3 fuer das
Ausgleichsjahr 2008 der Wert 3,8, fuer das Ausgleichsjahr 2009 der Wert 3,4 und
fuer das Ausgleichsjahr 2010 der Wert 3,2 anzuwenden ist.
Die Nummern 2 und 3 gelten nicht fuer die Lastenausgleichspflicht und -berechtigung von
Berufsgenossenschaften vom Beginn des Ausgleichsjahres an, in dem sie sich mit einer
oder mehreren anderen Berufsgenossenschaften nach § 118 in der am 31. Dezember 2007
geltenden Fassung vereinigt haben.
(3) § 118 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung findet bis zum
Umlagejahr 2013 auf gewerbliche Berufsgenossenschaften weiter Anwendung, die die
Voraussetzungen des § 176 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
erfuellen, wenn die sich vereinigenden Berufsgenossenschaften bis zum 31. Dezember
2013 eine Vereinbarung nach § 176 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
abgeschlossen haben.
§ 221 Besondere Vorschriften fuer die landwirtschaftliche
Unfallversicherung
(1) Fuer Leistungen nach § 54 Abs. 1 und 2 sind die §§ 54 und 55 in der bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Antragstellung oder, wenn den
Leistungen kein Antrag vorausging, die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2008 erfolgt
ist.
(2) § 80a ist nur auf Versicherungsfaelle anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007
eingetreten sind.
(3) Die Verwaltungsausgaben der einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
duerfen in den Jahren 2008 bis 2010 eine Obergrenze in Hoehe von 90 vom Hundert der
Verwaltungsausgaben des Jahres 2006 nicht ueberschreiten. Bei den Verwaltungsausgaben
bleiben unberuecksichtigt die Versorgungsaufwendungen sowie die in den Umlagen an die
Spitzenverbaende der landwirtschaftlichen Sozialversicherung enthaltenen Teilbetraege
fuer Anschaffungen fuer die automatisierte Datenverarbeitung. Die Aufsichtsbehoerde
kann in begruendeten Faellen fuer einzelne Jahre Ausnahmen zulassen, wenn die Obergrenze
im gesamten Zeitraum des Satzes 1 damit nicht ueberschritten wird. Die Entscheidung
nach Satz 3 wird im Rahmen der Genehmigung der Haushaltsplaene 2009 und 2010 nach §
71d des Vierten Buches getroffen; die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
haben zusammen mit dem Haushaltsplan die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die
Aufsichtsbehoerden unterrichten das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz ueber die Entscheidungen nach Satz 4.
(4) Die Aufwendungen fuer die besonderen Abfindungen nach § 221a bleiben bei der
Ermittlung der Bewertungskriterien nach § 1 der Verordnung zur Festlegung von
Hoechstgrenzen fuer die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der
Geschaeftsfuehrung bundesunmittelbarer Koerperschaften im Bereich der gesetzlichen
Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von
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Obergrenzen fuer die Zahl der Befoerderungsaemter vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617)
ausser Betracht.
(5) Bei der Rechenschaft ueber die Verwendung der Mittel nach § 183a ist in den Jahren
2008 bis 2014 auch ueber die Entwicklung der Verwaltungsausgaben seit dem Jahr 2006 und
die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 3 und nach § 187a Rechenschaft abzulegen.
(6) Bei der Durchfuehrung der Lastenverteilung sind im Jahr 2010 als beitragsbelastbare
Flaechenwerte nach § 184b Abs. 4 folgende Werte anzusetzen:
Landwirtschaftliche
Wert
Berufsgenossenschaft
Schleswig-Holstein und Hamburg 1.361.157.388
Niedersachsen-Bremen 2.770.313.842
Nordrhein-Westfalen 2.828.713.410
Hessen, Rheinland-Pfalz
und Saarland 2.484.717.085
Franken und Oberbayern 1.802.762.734
Niederbayern/Oberpfalz
und Schwaben 1.525.327.160
Baden-Wuerttemberg 1.952.117.614
Gartenbau 1.029.050.781
Mittel- und Ostdeutschland 7.013.409.250
(7) In den Jahren 2010 bis 2013 ist § 184c mit der Massgabe anzuwenden, dass jede
Berufsgenossenschaft in den Jahren 2010 und 2011 Rentenlasten in Hoehe des Dreifachen
und in den Jahren 2012 und 2013 in Hoehe des Zweieinhalbfachen ihrer Neurenten traegt.
§ 221a Besondere Abfindungen in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung
(1) Versicherte, die gegen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Anspruch
auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfaehigkeit von weniger als 50 vom
Hundert haben, sollen in den Jahren 2008 und 2009 auf ihren Antrag im Wege besonderer
Abfindungen im Rahmen der nach den Absaetzen 2 und 3 zur Verfuegung stehenden Mittel mit
einem dem Kapitalwert der Rente nach Absatz 4 entsprechenden Betrag abgefunden werden.
Fuer Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, gilt Satz 1, wenn die Summe der
festgestellten Vomhundertsaetze der Minderung der Erwerbsfaehigkeit die Zahl 50 nicht
erreicht. Im Uebrigen sind § 76 Abs. 2 und 3 und § 77 entsprechend anzuwenden. Liegen
die Voraussetzungen fuer die Bewilligung einer besonderen Abfindung nach Satz 1 vor, ist
eine Bewilligung von Abfindungen nach den §§ 76 und 78 ausgeschlossen.
(2) Fuer die Bewilligung der besonderen Abfindungen leistet der Bund in den Jahren
2008 und 2009 nach Massgabe der verfuegbaren Haushaltsmittel einen zweckgebundenen
Zuschuss bis zu einer Hoehe von jaehrlich 200 Millionen Euro; soweit die bewilligten
Mittel im Jahr 2008 nicht in Anspruch genommen wurden, erhoeht sich der Betrag fuer
das Jahr 2009 entsprechend. Diese Mittel des Bundes werden an den Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung ausgezahlt, der sie nach besonderer Anforderung
an die einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weiterleitet. Das Naehere
zur Auszahlung und Verwendung der Bundesmittel wird durch das Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen geregelt.
(3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften koennen Bundeszuschuesse nach
Absatz 2 nur in Anspruch nehmen, wenn sie fuer die besonderen Abfindungen aus eigenen
Mitteln einen weiteren Betrag in Hoehe von 62,5 vom Hundert der auf sie entfallenden
Bundeszuschuesse bereitstellen.
(4) Der Kapitalwert fuer die Berechnung der besonderen Abfindungen richtet sich nach
folgender Tabelle:
Alter der Versicherten
Kapitalwert
zum Zeitpunkt der Abfindung
unter 25 20,5
25 bis unter 30 19,7
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Alter der Versicherten
Kapitalwert
zum Zeitpunkt der Abfindung
30 bis unter 35 18,8
35 bis unter 40 17,7
40 bis unter 45 16,5
45 bis unter 50 15,1
50 bis unter 55 13,5
55 bis unter 60 11,8
60 bis unter 65 10,0
65 bis unter 70 8,2
70 bis unter 75 6,5
75 bis unter 80 5,0
80 bis unter 85 3,8
85 bis unter 90 2,9
90 bis unter 95 2,2
95 und mehr 1,6
§ 221b Weiterentwicklung der Berechnungsgrundlagen,
Verordnungsermaechtigung
(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-
Berufsgenossenschaft haben bis zum 31. Dezember 2008 den strukturellen Aenderungen bei
den landwirtschaftlichen Betrieben und deren Auswirkungen auf das Unfallgeschehen durch
eine Weiterentwicklung der Festlegungen der Satzung nach § 182 Abs. 2 Satz 2 Rechnung
zu tragen. Dabei soll das Unfallrisiko insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen
beruecksichtigt werden; ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen.
Fuer die nach den Saetzen 1 und 2 notwendigen statistischen Erhebungen sind die §§ 191
und 198 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Maerz 2009 ueber die Massnahmen und
Beschluesse der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu berichten.
(3) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
die anzuwendenden Berechnungsgrundlagen zum 1. Januar 2010 durch Rechtsverordnung
festzulegen, wenn die erforderlichen Beschluesse nicht bis zu der in Absatz 1
genannten Frist gefasst worden sind und den Organen der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften nach dem Bericht nach Absatz 2 auch keine Vorschlaege zu einer
Beschlussfassung bis spaetestens 30. September 2009 vorliegen.
Elftes Kapitel
Uebergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen
Unfallversicherung
§ 222 Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften
(1) Die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist bis zum 31. Dezember 2009
auf neun zu reduzieren. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. legt
der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2008 einen Bericht zum Sachstand ueber die
Reduzierung der Traegerzahl vor. Die Bundesregierung leitet den Bericht an den Deutschen
Bundestag und den Bundesrat weiter und fuegt eine Stellungnahme bei.
(2) Der Bericht enthaelt
1. die am 31. Dezember 2008 vollzogenen Fusionen,
2. die Beschluesse ueber weitere Fusionen und die Zeitpunkte der Umsetzung.
- 105 -
(3) Bei den Fusionen ist eine angemessene Vertretung der Interessen der in den
bisherigen gewerblichen Berufsgenossenschaften vertretenen Branchen sowie eine ortsnahe
Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.
(4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. wirkt darauf hin, dass die
Verwaltungs- und Verfahrenskosten vermindert werden. Vom Jahr 2009 an hat die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. jedes Jahr dem Bundesministerium fuer
Arbeit und Soziales ueber die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei
den gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie ueber die umgesetzten und geplanten
Massnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die
Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Versicherungstraeger
ergeben.
§ 223 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungstraeger
der oeffentlichen Hand
(1) Die Selbstverwaltungen der landesunmittelbaren Unfallversicherungstraeger der
oeffentlichen Hand erstellen Konzepte zur Neuorganisation und legen sie den jeweiligen
Landesregierungen bis zum 31. Dezember 2008 vor. Die Konzepte enthalten eine umfassende
Pruefung der Moeglichkeiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallversicherungstraeger
der oeffentlichen Hand auf einen pro Land zu reduzieren.
(2) Die Laender setzen die Konzepte nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2009 um.
Dabei ist eine angemessene Vertretung der Interessen von Laendern, Kommunen und
Feuerwehrverbaenden in den Selbstverwaltungsgremien sowie eine ortsnahe Betreuung der
Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.
§ 224 Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallversicherungstraeger
der oeffentlichen Hand
Die Selbstverwaltungen der bundesunmittelbaren Unfallversicherungstraeger der
oeffentlichen Hand erstellen ein Konzept zur Neuorganisation und legen dies den
zustaendigen Bundesministerien bis zum 31. Dezember 2008 vor. Das Konzept enthaelt
eine umfassende Pruefung der Moeglichkeiten, die Zahl der bundesunmittelbaren
Unfallversicherungstraeger der oeffentlichen Hand auf einen zu reduzieren.
Anlage 1 (zu § 114)
Gewerbliche Berufsgenossenschaften
1. Bergbau-Berufsgenossenschaft
2. Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
3. Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie
4. Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwaerme- und Wasserwirtschaft
5. Huetten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft
6. Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
7. Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft
8. Sueddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft
9. Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft
10. Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik
11. Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie
12. Holz-Berufsgenossenschaft
13. Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft
14. Papiermacher-Berufsgenossenschaft
15. Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung
16. Lederindustrie-Berufsgenossenschaft
17. Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft
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18. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststaetten
19. Fleischerei-Berufsgenossenschaft
20. Zucker-Berufsgenossenschaft
21. Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg
22. Bau-Berufsgenossenschaft Hannover
23. Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen
24. Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main
25. Suedwestliche Bau-Berufsgenossenschaft
26. Wuerttembergische Bau-Berufsgenossenschaft
27. Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen
28. Tiefbau-Berufsgenossenschaft
29. Grosshandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft
30. Berufsgenossenschaft fuer den Einzelhandel
31. Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und
besonderer Unternehmen - Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
32. Berufsgenossenschaft der Strassen-, U-Bahnen und Eisenbahnen
33. Berufsgenossenschaft fuer Fahrzeughaltungen
34. Berufsgenossenschaft fuer Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
35. See-Berufsgenossenschaft
Anlage 2 (zu § 114)
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
1.
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg
2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen
3. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen
4. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und
Saarland
5. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern
6. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern/Oberpfalz und
Schwaben
7. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-Wuerttemberg
8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin
9. Saechsische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
10. Gartenbau-Berufsgenossenschaft".
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