Rentenanpassungsgesetz 1982 (Artikel 1 des
Gesetzes ueber die Anpassung der Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr
1982)
RAG 1982
vom 01.12.1981
"Rentenanpassungsgesetz 1982 (Artikel 1 des Gesetzes ueber die Anpassung der Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982) vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205)"
Fussnote
Das Gesetz ist gem. Art. 20 Abs. 1 G v. 1.12.1981 I 1205 am 5.12.1981 in Kraft getreten
Die Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 16 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 1057
Textnachweis ab: 5.12.1981
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Grundsatz
Aus Anlass des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1981 auf das
Jahr 1982 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschliesslich
Knappschaftsausgleichsleistungen sowie die Altersgelder der Altershilfe fuer Landwirte
zum 1. Januar 1982 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepasst.
§ 2 Formelrenten
(1) Renten, die
1.nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung,
2.nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
3.nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
berechnet sind, werden dadurch angepasst, dass die Hoehe der Rente mit der allgemeinen
Bemessungsgrundlage des Anpassungsjahrs ermittelt wird.
(2) Eine Rente, deren Hoehe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten
Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge
eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund ueber- und zwischenstaatlichen Rechts
geaendert ist, wird nach § 3 angepasst. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1
angepasst.
§ 3 Sonstige Renten und Altersgelder
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden
dadurch angepasst, dass der sich fuer den Monat Januar des Anpassungsjahrs ergebende
anpassungsfaehige Rentenbetrag um den auf zwei Dezimalstellen gerundeten Vomhundertsatz
erhoeht wird, um den die allgemeine Bemessungsgrundlage fuer das Anpassungsjahr die
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allgemeine Bemessungsgrundlage des Vorjahrs in vom Hundert uebersteigt. Dabei ist
fuer Renten, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 eingetretenen
Versicherungsfall beruhen, als allgemeine Bemessungsgrundlage des Vorjahrs in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ein Betrag in Hoehe von 23.146
Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Hoehe von 23.393
Deutsche Mark zugrunde zu legen.
§ 4 Allgemeines
(1) Auf die angepassten Renten sind die allgemeinen Vorschriften ueber das
Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind fuer die in § 2 Abs. 2
genannten Renten die Grenzbetraege zugrunde zu legen, die auch fuer die nach § 2 Abs. 1
anzupassenden Renten massgebend sind.
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen hoeheren als den bisherigen
Betrag, ist dieser weiterzuleisten.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulaessig.
§ 5 Berichtigung fehlerhafter Anpassungen
Ergibt eine spaetere Ueberpruefung, dass die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu
berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur naechsten Anpassung zulaessig. Die Leistung
ist in ihrer bisherigen Hoehe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die
Berichtigung erfolgt. Eine Rueckforderung ueberzahlter Betraege findet nicht statt.
§ 6 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
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