Gesetz ueber den Beruf der Diaetassistentin
und des Diaetassistenten (Artikel 1 des
Gesetzes ueber den Beruf der Diaetassistentin
und des Diaetassistenten und zur Aenderung
verschiedener Gesetze ueber den Zugang zu
anderen Heilberufen) (Diaetassistentengesetz
- DiaetAssG)
DiaetAssG

vom  08.03.1994



"Diaetassistentengesetz vom 8. Maerz 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 25
des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 25 G v. 2.12.2007 I 2686

Fussnote

 Textnachweis    ab: 1. 6.1994
Das G ist vom    Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen worden. Es ist gem.
seinem Art. 6    Abs. 1 Satz 1 am 1.6.1994 in Kraft getreten. Art. 1 § 8 ist gem. Art. 6
Abs. 2 am Tag    nach der Verkuendung in Kraft getreten.

Abschnitt 1
Erlaubnis

§ 1
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Diaetassistentin" oder "Diaetassistent" fuehren will,
bedarf der Erlaubnis.

(2) Diaetassistentinnen und Diaetassistenten, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates
des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, fuehren die Berufsbezeichnung nach Absatz 1
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstaetigkeit
als voruebergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50
des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben. Sie unterliegen
jedoch der Meldepflicht und Nachpruefung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt fuer
Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europaeischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.

§ 2
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Pruefung bestanden hat
   (§ 4),
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
   Unzuverlaessigkeit zur Ausuebung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung des Berufs ungeeignet ist und


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4. ueber die fuer die Ausuebung der Berufstaetigkeit erforderlichen Kenntnisse der
   deutschen Sprache verfuegt.

(2) Eine ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfuellt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Pruefung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehoerige eines anderen
Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten
absolvierten Ausbildungsgaenge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung
einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in
   einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes als Diaetassistentin
   oder Diaetassistent anerkannt wurden,
2. sie ueber eine dreijaehrige Berufserfahrung in der Diaetassistenz im Hoheitsgebiet des
   Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfuegen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung
   bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Saetzen 1 bis 3 nicht
gegeben oder ist eine Pruefung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand moeglich, weil die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise aus Gruenden, die nicht in der Person der Antragsteller
liegen, von diesen nicht vorgelegt werden koennen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Pruefung erbracht, die sich
auf den Inhalt der staatlichen Abschlusspruefung erstreckt. Bei Antragstellern nach
Satz 2 hat sich diese Pruefung auf diejenigen Bereiche zu beschraenken, in denen ihre
Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer
Diaetassistentinnen und Diaetassistenten geregelten Ausbildung zurueckbleibt.

(3) Fuer Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfuellt, wenn aus einem in einem anderen
Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass
der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat fuer den unmittelbaren
Zugang zu einem dem Beruf des Diaetassistenten entsprechenden Beruf erforderlich
ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemaess Artikel 3
Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die
dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau
entsprechen. Satz 2 gilt auch fuer einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit
von Ausbildungsnachweisen, die von einer zustaendigen Behoerde in einem Mitgliedstaat
ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene
Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden
und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausuebung des Berufs des Diaetassistenten dieselben
Rechte verleihen oder auf die Ausuebung des Berufs des Diaetassistenten vorbereiten. Satz
2 gilt ferner fuer Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats fuer die Aufnahme oder Ausuebung
des Berufs des Diaetassistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des
Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort massgeblichen Vorschriften
verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des
Europaeischen Wirtschaftsraumes haben einen hoechstens dreijaehrigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungspruefung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz
   geregelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Faecher bezieht, die sich wesentlich von denen
   unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und
   Pruefungsverordnung fuer Diaetassistentinnen und Diaetassistenten vorgeschrieben sind,
3. der Beruf des Diaetassistenten eine oder mehrere reglementierte Taetigkeiten umfasst,
   die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des dem

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   Diaetassistenten entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer
   besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und
   Pruefungsverordnung fuer Diaetassistentinnen und Diaetassistenten gefordert wird und
   sich auf Faecher bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem
   Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b
   der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4
genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgang und der Eignungspruefung zu waehlen.

(4) Die Absaetze 2 und 3 gelten entsprechend fuer Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europaeischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§ 2a
(1) Die zustaendigen Behoerden des Landes, in dem der Beruf des Diaetassistenten
ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist, unterrichten die zustaendigen
Behoerden des Herkunftsmitgliedstaats ueber das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
ueber die Ruecknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, ueber
die Untersagung der Ausuebung der Taetigkeit und ueber Tatsachen, die eine dieser
Sanktionen oder Massnahmen rechtfertigen wuerden; dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zustaendigen Behoerden der
Laender Auskuenfte der zustaendigen Behoerden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich
auf die Ausuebung des Berufs des Diaetassistenten auswirken koennten, so pruefen sie
die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden ueber Art und Umfang der durchzufuehrenden
Pruefungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat ueber die Konsequenzen, die aus den
uebermittelten Auskuenften zu ziehen sind. Die Laender koennen zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Saetzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.

(2) Das Bundesministerium fuer Gesundheit benennt nach Mitteilung der Laender die
Behoerden und Stellen, die fuer die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie
2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen
zustaendig sind, sowie die Behoerden und Stellen, die die Antraege annehmen und die
Entscheidungen treffen koennen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es
unterrichtet unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europaeische Kommission.

(3) Die fuer die Entscheidungen nach diesem Gesetz zustaendigen Behoerden und Stellen
uebermitteln dem Bundesministerium fuer Gesundheit statistische Aufstellungen ueber die
getroffenen Entscheidungen, die die Europaeische Kommission fuer den nach Artikel 60 Abs.
1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benoetigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 3
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere die
Kenntnisse, Faehigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur eigenverantwortlichen
Durchfuehrung diaettherapeutischer und ernaehrungsmedizinischer Massnahmen auf aerztliche
Anordnung oder im Rahmen aerztlicher Verordnung wie dem Erstellen von Diaetplaenen,
dem Planen, Berechnen und Herstellen wissenschaftlich anerkannter Diaetformen
befaehigen sowie dazu, bei der Praevention und Therapie von Krankheiten mitzuwirken und
ernaehrungstherapeutische Beratungen und Schulungen durchzufuehren (Ausbildungsziel).

§ 4
Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem
Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte
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Schulen vermittelt und schliesst mit der staatlichen Pruefung ab. Schulen, die nicht an
einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer
Regelung mit einem Krankenhaus oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen
sicherzustellen.

§ 5
Voraussetzung fuer den Zugang zur Ausbildung ist
1. die gesundheitliche Eignung zur Ausuebung des Berufs und
2. der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere
   abgeschlossene zehnjaehrige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert,
   oder eine nach Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene
   Berufsausbildung von mindestens zweijaehriger Dauer.

§ 6
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
1. Ferien,
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der
   Schuelerin oder vom Schueler nicht zu vertretenden Gruenden bis zur Gesamtdauer von
   zwoelf Wochen, bei verkuerzter Ausbildung nach § 7 bis zu hoechstens vier Wochen je
   Ausbildungsjahr.
Auf Antrag koennen auch darueber hinausgehende Fehlzeiten beruecksichtigt werden, soweit
eine besondere Haerte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht
gefaehrdet wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht fuer die Dauer der Ausbildung im Krankenhaus nach § 8 Abs. 3.

§ 7
Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer
Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchfuehrung der
Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet werden.

§ 8
(1) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, im Benehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Diaetassistenten die
Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Naehere ueber die staatliche Pruefung und die
Urkunde fuer die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist fuer Inhaber von Ausbildungsnachweisen,
die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 oder 4 beantragen, zu
regeln:
1. das Verfahren bei der Pruefung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
   insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die
   Ermittlung durch die zustaendige Behoerde entsprechend Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in
   Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Massgabe des Artikels 52 Abs.
   1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
   fuehren und deren etwaige Abkuerzung zu verwenden,
3. die Fristen fuer die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie
   2005/36/EG,
4. das Verfahren ueber die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemaess § 1 Abs.
   2 in Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes.

(3) In der Rechtsverordnung ist ferner vorzusehen, dass die Schueler innerhalb der
praktischen Ausbildung nach § 4 fuer die Dauer von sechs Wochen in Krankenhaeusern mit

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den dort notwendigen Arbeitsablaeufen vertraut gemacht und in solchen Verrichtungen
und Fertigkeiten der Krankenpflege praktisch unterwiesen werden, die fuer die
Berufstaetigkeit von Bedeutung sind.

(4) Abweichungen von den in den Absaetzen 1 bis 3 sowie der auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.

Abschnitt 2a
Erbringen von Dienstleistungen
§ 8a
(1) Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes, die zur
Ausuebung des Berufs des Diaetassistenten in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen
Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden
Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmaessig niedergelassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Diaetassistenten oder die Ausbildung zu diesem Beruf im
   Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf waehrend der
   vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat
   rechtmaessig ausgeuebt haben,
duerfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
voruebergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben.
Der voruebergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird
im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Haeufigkeit, regelmaessige
Wiederkehr und Kontinuitaet der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz
1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Ruecknahme oder eines Widerrufs, die
sich auf die Tatbestaende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine
entsprechende Massnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden
kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der
zustaendigen Behoerde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie
ist einmal jaehrlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, waehrend des
betreffenden Jahres voruebergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle
wesentlicher Aenderungen gegenueber der in den bisher vorgelegten Dokumenten
bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen
vorzulegen:
1. Staatsangehoerigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung ueber die rechtmaessige Niederlassung im Beruf des Diaetassistenten in
   einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister
   die Ausuebung seiner Taetigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,
   auch nicht voruebergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.
   2 ein Nachweis in beliebiger Form darueber, dass der Dienstleister eine dem Beruf
   des Diaetassistenten entsprechende Taetigkeit waehrend der vorhergehenden zehn Jahre
   mindestens zwei Jahre lang rechtmaessig ausgeuebt hat.
Die fuer die Ausuebung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache muessen vorliegen. Die zustaendige Behoerde prueft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemaess Satz 1 Nr. 2 nach.
§ 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass fuer wesentliche Unterschiede
zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Diaetassistentinnen und
Diaetassistenten geforderten Ausbildung Ausgleichsmassnahmen nur gefordert werden duerfen,
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wenn die Unterschiede so gross sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse
und Faehigkeiten die oeffentliche Gesundheit gefaehrdet waere. Der Ausgleich der fehlenden
Kenntnisse und Faehigkeiten soll in Form einer Eignungspruefung erfolgen.

(4) Staatsangehoerigen eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Diaetassistenten auf Grund einer Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1 ausueben, sind auf Antrag fuer Zwecke der Dienstleistungserbringung in
einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darueber
auszustellen, dass
1. sie als „Diaetassistentin“ oder „Diaetassistent“ rechtmaessig niedergelassen sind und
   ihnen die Ausuebung ihrer Taetigkeiten nicht, auch nicht voruebergehend, untersagt
   ist,
2. sie ueber die zur Ausuebung der jeweiligen Taetigkeit erforderliche berufliche
   Qualifikation verfuegen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 8b
Die zustaendigen Behoerden sind berechtigt, fuer jede Dienstleistungserbringung von
den zustaendigen Behoerden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen ueber die
Rechtmaessigkeit der Niederlassung sowie darueber anzufordern, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zustaendigen Behoerden eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes haben
die zustaendigen Behoerden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
der anfordernden Behoerde alle Informationen ueber die Rechtmaessigkeit der Niederlassung
und die gute Fuehrung des Dienstleisters sowie Informationen darueber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu
uebermitteln.

§ 8c
Diaetassistentinnen oder Diaetassistenten im Sinne des § 8a haben beim Erbringen der
Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen
mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstossen, so hat die
zustaendige Behoerde unverzueglich die zustaendige Behoerde des Niederlassungsmitgliedstaats
dieses Dienstleistungserbringers hierueber zu unterrichten.

Abschnitt 3
Zustaendigkeiten

§ 9
(1) Die Entscheidung ueber die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 trifft die
zustaendige Behoerde des Landes, in dem der Antragsteller die Pruefung abgelegt hat.

(2) Die Entscheidung ueber die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die
zustaendige Behoerde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen
will oder teilnimmt.

(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt die zustaendige Behoerde des Landes
entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
Sie fordert die Informationen nach § 8b Satz 1 an. Die Informationen nach § 8b Satz
2 werden durch die zustaendige Behoerde des Landes uebermittelt, in dem der Beruf des
Diaetassistenten ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist. Die Unterrichtung des
Herkunftsmitgliedstaats gemaess § 8c erfolgt durch die zustaendige Behoerde des Landes, in
dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach
§ 8a Abs. 4 stellt die zustaendige Behoerde des Landes aus, in dem der Antragsteller den
Beruf des Diaetassistenten ausuebt.

Abschnitt 4
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Bussgeldvorschriften

§ 10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
"Diaetassistentin" oder "Diaetassistent" fuehrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro
geahndet werden.

Abschnitt 5
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 11
(1) Eine nach § 1 des Gesetzes ueber den Beruf des Diaetassistenten vom 17. Juli 1973
(BGBl. I S. 853), zuletzt geaendert gemaess Artikel 16 der Verordnung vom 26. Februar 1993
(BGBl. I S. 278), erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.

(2) Eine nach den Regeln der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als
"Diaetassistentin" oder "Diaetassistent" gilt als Erlaubnis nach § 1.

(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als "Diaetassistentin"
oder "Diaetassistent" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach
Abschluss der Ausbildung erhaelt der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs.
1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.

(4) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Regeln der Deutschen Demokratischen
Republik begonnene Ausbildung als "Diaetassistentin" oder "Diaetassistent" wird nach
diesen Regeln abgeschlossen. Nach Abschluss dieser Ausbildung erhaelt der Antragsteller,
wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.

§ 12
Fuer Umschueler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf
kann auf Antrag die Ausbildung nach § 4 Satz 1 um sechs Monate, nach mindestens
dreijaehriger Taetigkeit im erlernten Beruf um weitere sechs Monate verkuerzt werden,
wenn mindestens die Voraussetzung des § 5 Nr. 1 erfuellt ist und die Durchfuehrung der
Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet werden. Satz
1 gilt nur fuer Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 begonnen werden. § 7 bleibt
unberuehrt.

§ 13
Schulen, die Diaetassistenten ausbilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die
staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach §
4, sofern die Anerkennung nicht zurueckgenommen wird.




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