Gesetz ueber den Verkauf von Mauer-
und Grenzgrundstuecken an die frueheren
Eigentuemer (Artikel 1 des Gesetzes
ueber den Verkauf von Mauer- und
Grenzgrundstuecken an die frueheren
Eigentuemer und zur Aenderung anderer
Vorschriften) (Mauergrundstuecksgesetz -
MauerG)
MauerG

vom  15.07.1996



"Mauergrundstuecksgesetz vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 19. 7.1996
Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art.
3 G v. 15.7.1996 I 980 (MauerGuaAendG) am 19.7.1996 in Kraft getreten.

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Mauer- und Grenzgrundstuecke sind Grundstuecke, die in den in § 8 des Gesetzes ueber
die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Maerz 1982 (GBl. I Nr.
11 S. 197) bezeichneten Grenzgebieten liegen und die fuer Zwecke der Errichtung oder
des Ausbaus von Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der Bundesrepublik
Deutschland einschliesslich Berlin (West) und der Deutschen Demokratischen Republik
einschliesslich Berlin (Ost) in Volkseigentum ueberfuehrt wurden.

(2) Bundeseigene Grundstuecke im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die mittelbar oder
unmittelbar im Eigentum des Bundes stehen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht fuer Grundstuecke, an denen Rueckuebertragungs- oder
Entschaedigungsansprueche nach dem Vermoegensgesetz bestehen. Bis zur bestandskraeftigen
Entscheidung ueber den vermoegensrechtlichen Anspruch wird das Verfahren nach diesem
Gesetz ausgesetzt.

(4) § 349 des Lastenausgleichsgesetzes findet keine Anwendung.

§ 2 Erwerb
(1) Ehemalige Eigentuemer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) koennen ihre
frueheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstuecke zu 25 vom Hundert des
Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht
fuer dringende eigene oeffentliche Zwecke verwenden oder im oeffentlichen Interesse an
Dritte veraeussern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises fuer den Kaeufer
mit einer erheblichen Haerte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von
4 vom Hundert gestundet werden.

(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 duerfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer
Vermessung, Abschaetzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise

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vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Betraege duerfen von den Einnahmen
abgesetzt werden.

(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als
Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.

§ 3 Verwendung im oeffentlichen Interesse
(1) Will der Bund ein Grundstueck fuer dringende eigene oeffentliche Zwecke verwenden
oder im oeffentlichen Interesse an Dritte veraeussern, lehnt er den Erwerbsantrag
ab. Die Ablehnung erfolgt durch Bescheid. Der Berechtigte hat in diesen Faellen
einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Verkehrswerts des Grundstuecks zum
Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nach Satz 2. Sind ehemals bundeseigene Mauer-
und Grenzgrundstuecke nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
an Dritte veraeussert worden, hat der Berechtigte einen Anspruch auf Zahlung von 75
vom Hundert des Veraeusserungserloeses. Ein entsprechender Anspruch kann Berechtigten
in den Faellen einer Veraeusserung zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 15. Februar 1992
eingeraeumt werden, wenn anderenfalls in der Person des Berechtigten eine besondere
Haerte eintreten wuerde.

(2) Ist das Eigentum an einem bundeseigenen Mauer- oder Grenzgrundstueck nach dem
15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Verfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz oder in einem Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der
Eigentumsverhaeltnisse nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
auf einen Dritten uebergegangen, erstrecken sich die Ansprueche des Berechtigten auf
Zahlung von 75 vom Hundert einer fuer das Grundstueck erhaltenen Geldleistung. Absatz
1 Satz 5 gilt entsprechend. Wurde fuer das Mauer- und Grenzgrundstueck ein anderes
Grundstueck gewaehrt, bezieht sich das Erwerbsrecht des Berechtigten aus § 2 Abs. 1 auf
dieses Grundstueck.

(3) Die Ausgaben nach den Absaetzen 1 und 2 sind aus den Einnahmen aus der Veraeusserung
von Mauer- und Grenzgrundstuecken zu leisten.

§ 4 Antragsfrist
Antraege auf Rueckerwerb muessen bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 bei der
Oberfinanzdirektion gestellt werden, in deren Bezirk der Vermoegenswert belegen ist.

§ 5 Fonds
(1) Es wird ein Fonds zur Foerderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet errichtet.
Dem Fonds stehen die Einnahmen aus der Veraeusserung der Mauer- und Grenzgrundstuecke
abzueglich der auf Grund dieses Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte und der
Nebenkosten nach § 2 Abs. 2 zu.

(2) Die Ausgaben des Fonds sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre bedarf der
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Dabei ist zu
gewaehrleisten, dass die Mittel des Fonds nicht zur Erfuellung von rechtlichen
Verpflichtungen eingesetzt werden.

§ 6 Rechtsverordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Fonds, seiner Verwaltung sowie der
Zahlungsmodalitaeten nach § 3 zu regeln.

§ 7 Rechtsweg
(1) Fuer Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ein
Widerspruchsverfahren findet nicht statt.




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(2) Eine Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung
des Bescheides zu erheben. Die Klagefrist ist eine Notfrist im Sinne der
Zivilprozessordnung.

(3) Die Klagefrist beginnt nur zu laufen, wenn der Berechtigte ueber die
Klagemoeglichkeit, das Gericht, bei dem die Klage zu erheben ist, dessen Sitz
und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. § 58 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.




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