Gesetz ueber das Bundeskriminalamt
und die Zusammenarbeit des Bundes und
der Laender in kriminalpolizeilichen
Angelegenheiten (Artikel 1 des Gesetzes
ueber das Bundeskriminalamt und die
Zusammenarbeit des Bundes und der Laender
in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten)
(Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)
BKAG

vom  07.07.1997



"Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) geaendert worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 25.12.2008 I 3083
Hinweis: Aenderung durch Art. 1 G v. 6.6.2009 I 1226 (Nr. 30) noch nicht beruecksichtigt
Mittelbare Aenderung durch Art. 6 Nr. 1 G v. 6.6.2009 I 1226 (Nr. 30) noch nicht
beruecksichtigt

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.8.1997
Das G wurde vom Bundestag erlassen. Es ist gem. Art. 7 Satz 1 G v. 7.7.1997 I 1650 am
1.8.1997 in Kraft getreten.

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
      Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
                        § 1               Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
                        § 2               Zentralstelle
                        § 3               Internationale Zusammenarbeit
                        § 4               Strafverfolgung
                        § 4a              Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
                        § 5               Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane
                        § 6               Zeugenschutz
Abschnitt 2
      Befugnisse des Bundeskriminalamtes
                  Unterabschnitt 1
                        Zentralstelle
                        § 7               Fuehrung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle
                        § 8               Dateien der Zentralstelle
                        § 9               Sonstige Dateien der Zentralstelle
                        § 10              Datenuebermittlung im innerstaatlichen Bereich
                        § 11              Polizeiliches Informationssystem
                        § 12              Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationssystem
                        § 13              Unterrichtung der Zentralstelle
                  Unterabschnitt 2
                        Internationale Zusammenarbeit
                        § 14              Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich
                        § 15              Ausschreibungsbefugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich
                  Unterabschnitt 3
                        Strafverfolgung und Datenspeicherung fuer Zwecke kuenftiger Strafverfahren
                        § 16              Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
                        § 17              Unterstuetzung der Polizeibehoerden der Laender bei der Strafverfolgung
                        § 18              Koordinierung bei der Strafverfolgung
                        § 19              Amtshandlungen, Unterstuetzungspflichten der Laender
                        § 20              Datenspeicherung fuer Zwecke kuenftiger Strafverfahren
                  Unterabschnitt 3a
                        Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
                        § 20a             Allgemeine Befugnisse
                        § 20b             Erhebung personenbezogener Daten

                                                              -1-
        
                                                                                

                       § 20c             Befragung und Auskunftspflicht
                       § 20d             Identitaetsfeststellung und Pruefung von Berechtigungsscheinen
                       § 20e             Erkennungsdienstliche Massnahmen
                       § 20f             Vorladung
                       § 20g             Besondere Mittel der Datenerhebung
                       § 20h             Besondere Bestimmungen ueber den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
                       § 20i             Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
                       § 20j             Rasterfahndung
                       § 20k             Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
                       § 20l             Ueberwachung der Telekommunikation
                       § 20m             Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
                       § 20n             Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeraeten
                       § 20o             Platzverweisung
                       § 20p             Gewahrsam
                       § 20q             Durchsuchung von Personen
                       § 20r             Durchsuchung von Sachen
                       § 20s             Sicherstellung
                       § 20t             Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
                       § 20u             Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
                       § 20v             Gerichtliche Zustaendigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Loeschung
                       § 20w             Benachrichtigung
                       § 20x             Uebermittlung an das Bundeskriminalamt
                 Unterabschnitt 4
                       Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane
                       § 21              Allgemeine Befugnisse
                       § 22              Erhebung personenbezogener Daten
                       § 23              Besondere Mittel der Datenerhebung
                       § 24              Datenuebermittlung an das Bundeskriminalamt
                       § 25              Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
                 Unterabschnitt 5
                       Zeugenschutz
                       § 26              Befugnisse
Abschnitt 3
      Gemeinsame Bestimmungen
                        § 27            Uebermittlungsverbote
                        § 28            Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien
                        § 29            Verarbeitung und Nutzung fuer die wissenschaftliche Forschung
                        § 30            Weitere Verwendung von Daten
                        § 31            Benachrichtigung ueber die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern
                        § 32            Berichtigung, Loeschung und Sperrung personenbezogener
                                        Daten in Dateien
                       §   33           Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten in Akten
                       §   34           Errichtungsanordnung
                       §   35           Ergaenzende Regelungen
                       §   36           Erlass von Verwaltungsvorschriften
                       §   37           Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
                       §   38           Einschraenkung von Grundrechten


Abschnitt 1
Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des
Bundeskriminalamtes

§ 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen
Angelegenheiten
(1) Der Bund unterhaelt ein Bundeskriminalamt zur Zusammenarbeit des Bundes und der
Laender in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten.

(2) Die Laender unterhalten fuer ihr Gebiet zentrale Dienststellen der Kriminalpolizei
(Landeskriminalaemter) zur Sicherung der Zusammenarbeit des Bundes und der Laender.
Mehrere Laender koennen ein gemeinsames Landeskriminalamt unterhalten.

(3) Die Verfolgung sowie die Verhuetung von Straftaten und die Aufgaben der sonstigen
Gefahrenabwehr bleiben Sache der Laender, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Zentralstelle
(1) Das Bundeskriminalamt unterstuetzt als Zentralstelle fuer das polizeiliche Auskunfts-
und Nachrichtenwesen und fuer die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der
Laender bei der Verhuetung und Verfolgung von Straftaten mit laenderuebergreifender,
internationaler oder erheblicher Bedeutung.

(2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
1. alle hierfuer erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten,
                                                             -2-
      
                                                                              

2. die Strafverfolgungsbehoerden des Bundes und der Laender unverzueglich ueber die
   sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhaenge von
   Straftaten zu unterrichten.

(3) Das Bundeskriminalamt unterhaelt als Zentralstelle ein polizeiliches
Informationssystem nach Massgabe dieses Gesetzes.

(4) Das Bundeskriminalamt unterhaelt als Zentralstelle zur Unterstuetzung der Polizeien
des Bundes und der Laender bei der Verhuetung und Verfolgung von Straftaten und der
Gefahrenabwehr zentrale Einrichtungen und Sammlungen, insbesondere
1. zentrale erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen sowie
2. zentrale Einrichtungen fuer die Fahndung nach Personen und Sachen.

(5) Das Bundeskriminalamt kann die Laender auf Ersuchen bei deren Datenverarbeitung
unterstuetzen. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt nach den Weisungen der
Laender und gemaess deren Vorschriften ueber die Datenverarbeitung im Auftrag.

(6) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle ferner zur Unterstuetzung der Polizeien
des Bundes und der Laender bei der Verhuetung und Verfolgung von Straftaten
1. die erforderlichen Einrichtungen fuer alle Bereiche kriminaltechnischer
   Untersuchungen und fuer kriminaltechnische Forschung zu unterhalten und die
   Zusammenarbeit der Polizei auf diesen Gebieten zu koordinieren,
2. kriminalpolizeiliche Analysen und Statistiken einschliesslich der Kriminalstatistik
   zu erstellen und hierfuer die Entwicklung der Kriminalitaet zu beobachten,
3. polizeiliche Methoden und Arbeitsweisen der Kriminalitaetsbekaempfung zu erforschen
   und zu entwickeln,
4. Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf kriminalpolizeilichen Spezialgebieten
   durchzufuehren.

(7) Das Bundeskriminalamt erstattet erkennungsdienstliche und kriminaltechnische
Gutachten fuer Strafverfahren auf Anforderungen von Polizeidienststellen,
Staatsanwaltschaften und Gerichten.

§ 3 Internationale Zusammenarbeit
(1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentralbuero der Bundesrepublik Deutschland fuer
die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation.

(2) Der zur Verhuetung oder Verfolgung von Straftaten erforderliche Dienstverkehr
der Polizeien des Bundes und der Laender mit den Polizei- und Justizbehoerden sowie
sonstigen insoweit zustaendigen oeffentlichen Stellen anderer Staaten obliegt dem
Bundeskriminalamt. Besondere bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die
Vorschriften ueber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie abweichende
Regelungen durch Vereinbarungen des Bundesministeriums des Innern mit den zustaendigen
obersten Landesbehoerden oder durch Vereinbarungen der zustaendigen obersten
Landesbehoerden mit den zustaendigen auslaendischen Stellen im Rahmen der vom Bund
abgeschlossenen Abkommen und die internationale Zusammenarbeit der Zollbehoerden bleiben
unberuehrt.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht fuer den Dienstverkehr der Polizeien der Laender mit
den zustaendigen Behoerden der Nachbarstaaten und der Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union, soweit dieser sich auf Kriminalitaet von regionaler Bedeutung im Grenzgebiet
bezieht oder soweit Gefahr im Verzug ist. Die Laender unterrichten das Bundeskriminalamt
unverzueglich ueber den Dienstverkehr nach Satz 1. Bei abgrenzbaren Fallgestaltungen im
Rahmen regionaler Schwerpunktmassnahmen koennen die Polizeien der Laender im Einvernehmen
mit dem Bundeskriminalamt den erforderlichen Dienstverkehr mit den zustaendigen Behoerden
anderer Staaten fuehren.

§ 4 Strafverfolgung


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(1) Das Bundeskriminalamt nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der
Strafverfolgung wahr
1. in Faellen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Waffen,
   Munition, Sprengstoffen, Betaeubungsmitteln oder Arzneimitteln und der international
   organisierten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld, die eine Sachaufklaerung
   im Ausland erfordern, sowie damit im Zusammenhang begangener Straftaten
   einschliesslich der international organisierten Geldwaesche,
2. in Faellen von Straftaten, die sich gegen das Leben (§§ 211, 212 des
   Strafgesetzbuches) oder die Freiheit (§§ 234, 234a, 239, 239b des
   Strafgesetzbuches) des Bundespraesidenten, von Mitgliedern der Bundesregierung, des
   Bundestages und des Bundesverfassungsgerichts oder der Gaeste der Verfassungsorgane
   des Bundes aus anderen Staaten oder der Leiter und Mitglieder der bei der
   Bundesrepublik Deutschland beglaubigten diplomatischen Vertretungen richten, wenn
   anzunehmen ist, dass der Taeter aus politischen Motiven gehandelt hat und die Tat
   bundes- oder aussenpolitische Belange beruehrt,
3. in den Faellen international organisierter Straftaten
   a) nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,
   b) nach den §§ 105 und 106 des Strafgesetzbuches zum Nachteil des
      Bundespraesidenten, eines Verfassungsorgans des Bundes oder des Mitgliedes eines
      Verfassungsorgans des Bundes und damit im Zusammenhang stehender Straftaten,

4. in den Faellen der in § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten
   Straftaten und damit im Zusammenhang stehender Straftaten, soweit es sich um eine
   Auslandstat handelt und ein Gerichtsstand noch nicht feststeht,
5. in den Faellen von Straftaten nach § 303b des Strafgesetzbuches, soweit tatsaechliche
   Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass die Tat sich gegen
   a) die innere oder aeussere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
   b) sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen, bei deren
      Ausfall oder Zerstoerung eine erhebliche Bedrohung fuer die Gesundheit oder
      das Leben von Menschen zu befuerchten ist oder die fuer das Funktionieren des
      Gemeinwesens unverzichtbar sind,
   richtet.
Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt die Ermittlungen
einer anderen sonst zustaendigen Polizeibehoerde uebertragen. Die Wahrnehmung der Aufgaben
nach Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe b bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des
Innern; bei Gefahr im Verzuge kann das Bundeskriminalamt vor Erteilung der Zustimmung
taetig werden.

(2) Das Bundeskriminalamt nimmt darueber hinaus die polizeilichen Aufgaben auf dem
Gebiet der Strafverfolgung wahr, wenn
1. eine zustaendige Landesbehoerde darum ersucht oder
2. der Bundesminister des Innern es nach Unterrichtung der obersten Landesbehoerde aus
   schwerwiegenden Gruenden anordnet oder
3. der Generalbundesanwalt darum ersucht oder einen Auftrag erteilt.
Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt entsprechend fuer die Fahndung nach Verurteilten zum Zwecke der
Vollstreckung.

(3) Die fuer die Strafrechtspflege und die Polizei zustaendigen obersten Landesbehoerden
sind unverzueglich zu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt polizeiliche
Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnimmt; ausserdem sind unverzueglich zu
benachrichtigen die zustaendigen Landeskriminalaemter, der Generalbundesanwalt in den
Faellen, in denen er fuer die Fuehrung der Ermittlungen zustaendig ist, und in den uebrigen
Faellen die Generalstaatsanwaelte, in deren Bezirken ein Gerichtsstand begruendet ist. Die
Verpflichtung anderer Polizeibehoerden zur Durchfuehrung der notwendigen unaufschiebbaren
Massnahmen sowie die Befugnisse der Staatsanwaltschaft nach § 161 der Strafprozessordnung
bleiben unberuehrt.

                                            -4-
      
                                                                              

(4) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 kann das Bundeskriminalamt den zustaendigen
Landeskriminalaemtern (§ 1 Abs. 2) Weisungen fuer die Zusammenarbeit geben. Die oberste
Landesbehoerde ist unverzueglich zu benachrichtigen.

§ 4a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
(1) Das Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen
Terrorismus in Faellen wahrnehmen, in denen
1. eine laenderuebergreifende Gefahr vorliegt,
2. die Zustaendigkeit einer Landespolizeibehoerde nicht erkennbar ist oder
3. die oberste Landesbehoerde um eine Uebernahme ersucht.
Es kann in diesen Faellen auch Straftaten verhueten, die in § 129a Abs. 1 und
2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind, die Bevoelkerung auf
erhebliche Weise einzuschuechtern, eine Behoerde oder eine internationale Organisation
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu noetigen oder die politischen,
verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines
Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu
beeintraechtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat
oder eine internationale Organisation erheblich schaedigen koennen.

(2) Die Befugnisse der Laender und anderer Polizeibehoerden des Bundes bleiben unberuehrt.
Die zustaendigen obersten Landesbehoerden und, soweit zustaendig, anderen Polizeibehoerden
des Bundes sind unverzueglich zu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt die Aufgabe
nach Absatz 1 wahrnimmt. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen.
Stellt das Bundeskriminalamt bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
die Zustaendigkeit einer Landespolizeibehoerde fest, so gibt es diese Aufgabe an diese
Polizeibehoerde ab, wenn nicht ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 vorliegt.

§ 5 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane
(1) Unbeschadet der Rechte des Praesidenten des Deutschen Bundestages und
der Zustaendigkeit der Bundespolizei und der Polizeien der Laender obliegt dem
Bundeskriminalamt
1. der erforderliche Personenschutz fuer die Mitglieder der Verfassungsorgane des
   Bundes sowie in besonders festzulegenden Faellen der Gaeste dieser Verfassungsorgane
   aus anderen Staaten;
2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen
   Aufenthaltsraeume des Bundespraesidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in
   besonders festzulegenden Faellen ihrer Gaeste aus anderen Staaten.

(2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Faellen
des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darueber das Bundesministerium
des Innern im Einvernehmen mit der obersten Landesbehoerde.

§ 6 Zeugenschutz
(1) In den Faellen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 obliegt
dem Bundeskriminalamt der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der
Wahrheit von Bedeutung ist oder war. Gleiches gilt fuer deren Angehoerige und sonstige
ihnen nahestehende Personen. Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zustaendigen
Landeskriminalaemter unverzueglich von der Uebernahme des Zeugenschutzes.

(2) In Einzelfaellen koennen Zeugenschutzmassnahmen im Einvernehmen zwischen dem
Bundeskriminalamt und einem Landeskriminalamt durch Polizeibeamte dieses Landes
durchgefuehrt werden. Die Verpflichtung anderer Polizeibehoerden, die zur Abwehr von
Gefahren erforderlichen unaufschiebbaren Massnahmen zu treffen, bleibt unberuehrt.

Abschnitt 2
Befugnisse des Bundeskriminalamtes
                                            -5-
      
                                                                              


Unterabschnitt 1
Zentralstelle

§ 7 Fuehrung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der
Zentralstelle
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten speichern, veraendern und nutzen,
soweit dies zur Erfuellung seiner jeweiligen Aufgabe als Zentralstelle erforderlich ist.

(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Erfuellung seiner Aufgabe als
Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 erforderlich ist, Daten zur Ergaenzung vorhandener
Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung mittels Auskuenften oder Anfragen
bei oeffentlichen oder nichtoeffentlichen Stellen erheben. Auch bei den in § 14
Abs. 1 genannten Behoerden und Stellen anderer Staaten sowie bei internationalen
Organisationen, die mit der Verfolgung und Verhuetung von Straftaten befasst sind,
kann das Bundeskriminalamt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Daten erheben.
In anhaengigen Strafverfahren steht dem Bundeskriminalamt diese Befugnis nur im
Einvernehmen mit der zustaendigen Strafverfolgungsbehoerde zu.

(3) Das Bundeskriminalamt kann in den Faellen, in denen in einer Datei bereits
Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen
Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Beamten
erforderlich sind.

(4) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher
Stelle die Unterlagen gefuehrt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.

(5) Das Bundeskriminalamt kann die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit
erforderlich, auch zur Erfuellung seiner Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 nutzen.

(6) Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung das Naehere ueber die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 gespeichert
werden duerfen.

§ 8 Dateien der Zentralstelle
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfuellung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3
1. die Personendaten von Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur
   Identifizierung geeignete Merkmale,
2. die kriminalaktenfuehrende Polizeidienststelle und die Kriminalaktennummer,
3. die Tatzeiten und Tatorte und
4. die Tatvorwuerfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die naehere
   Bezeichnung der Straftaten
in Dateien speichern, veraendern und nutzen.

(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von
Personen, die einer Straftat verdaechtig sind, kann das Bundeskriminalamt nur speichern,
veraendern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausfuehrung
der Tat, der Persoenlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der
Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdaechtigen zu
fuehren sind.

(3) Wird der Beschuldigte rechtskraeftig freigesprochen, die Eroeffnung des
Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorlaeufig
eingestellt, so ist die Speicherung, Veraenderung und Nutzung unzulaessig, wenn sich
aus den Gruenden der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht
rechtswidrig begangen hat.

(4) Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer kuenftigen Strafverfolgung
als Zeugen in Betracht kommen oder bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer

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einer kuenftigen Straftat werden koennten, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen der
in Absatz 2 bezeichneten Personen, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen
koennen nur gespeichert, veraendert und genutzt werden, soweit dies zur Verhuetung
oder zur Vorsorge fuer die kuenftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher
Bedeutung erforderlich ist. Die Speicherung nach Satz 1 ist zu beschraenken auf
die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher
Eigenschaft der Person und in bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der
Daten erfolgt. Personenbezogene Daten ueber Zeugen, moegliche Opfer, Hinweisgeber und
sonstige Auskunftspersonen nach Satz 1 duerfen nur mit Einwilligung des Betroffenen
gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der
Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefaehrden wuerde.

(5) Personenbezogene Daten sonstiger Personen kann das Bundeskriminalamt in Dateien
speichern, veraendern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung
begehen werden.

(6) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfuellung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 4
personenbezogene Daten, die bei der Durchfuehrung erkennungsdienstlicher Massnahmen
erhoben worden sind, in Dateien speichern, veraendern und nutzen, wenn eine andere
Rechtsvorschrift dies erlaubt oder dies erforderlich ist,
1. weil bei Beschuldigten und Personen, die einer Straftat verdaechtig sind, wegen
   der Art oder Ausfuehrung der Tat, der Persoenlichkeit des Betroffenen oder sonstiger
   Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn Strafverfahren zu fuehren
   sind, oder
2. zur Abwehr erheblicher Gefahren.
Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 9 Sonstige Dateien der Zentralstelle
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten in Dateien speichern, veraendern
und nutzen, soweit dies erforderlich ist zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung,
wenn das Bundeskriminalamt oder die die Ausschreibung veranlassende Stelle nach
dem fuer sie geltenden Recht befugt ist, die mit der Ausschreibung fuer Zwecke
der Strafverfolgung, des Strafvollzugs, der Strafvollstreckung oder der Abwehr
erheblicher Gefahren vorgesehene Massnahme vorzunehmen oder durch eine Polizeibehoerde
vornehmen zu lassen. Satz 1 gilt entsprechend fuer Ausschreibungen zur Durchfuehrung
aufenthaltsbeendender oder einreiseverhindernder Massnahmen. Die veranlassende Stelle
traegt die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit der Massnahme. Sie hat in ihrem Ersuchen
die bezweckte Massnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.
Nach Beendigung einer Ausschreibung nach Satz 1 oder 2 sind die zu diesem Zweck
gespeicherten Daten unverzueglich zu loeschen.

(2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten in Dateien speichern, veraendern
und nutzen, soweit dies erforderlich ist zum Zwecke des Nachweises von Personen, die
wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich
angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen. Die Loeschung der Daten erfolgt nach zwei
Jahren.

(3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten
hilflosen Personen und Toten zu Zwecken der Identifizierung speichern, veraendern und
nutzen.

§ 9a Projektbezogene gemeinsame Dateien
(1) Das Bundeskriminalamt kann fuer die Dauer einer befristeten projektbezogenen
Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und der Laender, dem
Militaerischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, Polizeibehoerden des
Bundes und der Laender und dem Zollkriminalamt eine gemeinsame Datei errichten. Die
projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Massgabe der Aufgaben und Befugnisse der in
Satz 1 genannten Behoerden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von polizeilichen
oder nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu

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1. Straftaten nach § 99 des Strafgesetzbuchs,
2. Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuchs,
3. Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 des Aussenwirtschaftsgesetzes, soweit es sich um
   einen Fall von besonderer Bedeutung handelt, oder
4. Straftaten, die mit Straftaten nach den Nummern 1 bis 3 in einem unmittelbaren
   Zusammenhang stehen.
Personenbezogene Daten zu Straftaten nach Satz 2 duerfen unter Einsatz der gemeinsamen
Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behoerden im Rahmen
ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem zusammenhang zur Erfuellung
ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der weiteren Verwendung der personenbezogenen
Daten finden fuer die beteiligten Behoerden die jeweils fuer sie geltenden Vorschriften
ueber die Verwendung von Daten Anwendung.

(2) Fuer die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten die
jeweiligen Uebermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten
Behoerden entsprechend mit der Massgabe, dass die Eingabe nur zulaessig ist, wenn die
Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behoerden uebermittelt
werden duerfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulaessig, wenn die Behoerde, die die Daten
eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die Daten sind zu
kennzeichnen.

(3) Fuer die Fuehrung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei gelten § 11 Abs. 3 und
§ 12 Abs. 1 bis 4 entsprechend. § 11 Abs. 6 findet mit der Massgabe Anwendung, dass
die Protokollierung bei jedem Datenabruf erfolgt. § 12 Abs. 5 ist mit der Massgabe
anzuwenden, dass das Bundeskriminalamt die Auskunft im Einvernehmen mit der nach
§ 12 Abs. 5 Satz 2 zu beteiligenden Behoerde erteilt und diese die Zulaessigkeit der
Auskunftserteilung nach den fuer sie geltenden Bestimmungen prueft.

(4) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf hoechstens zwei Jahre zu befristen. Die
Frist kann zweimalig um bis zu jeweils einem Jahr verlaengert werden, wenn das Ziel der
projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die
Datei weiterhin fuer die Erreichung des Ziels erforderlich ist.

(5) Fuer die Berichtigung, Sperrung und Loeschung personenbezogener Daten durch die
Behoerde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, fuer sie anwendbaren
Vorschriften ueber die Berichtigung, Sperrung und Loeschung von Daten entsprechend. Fuer
Daten, die das Bundeskriminalamt eingegeben hat, findet § 32 mit Ausnahme von § 32 Abs.
2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 Anwendung.

(6) Das Bundeskriminalamt hat fuer die gemeinsame Datei in einer Errichtungsanordnung
die Angaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 festzulegen sowie im Einvernehmen
mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behoerden deren jeweilige
Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind. Die
Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern sowie der
fuer die Fachaufsicht der zusammenarbeitenden Behoerden zustaendigen obersten Bundes- und
Landesbehoerden. Der Bundesbeauftragte fuer den Datenschutz und die Informationsfreiheit
ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhoeren. § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10 Datenuebermittlung im innerstaatlichen Bereich
(1) Das Bundeskriminalamt kann an andere Polizeien des Bundes und an Polizeien der
Laender personenbezogene Daten uebermitteln, soweit dies zur Erfuellung seiner Aufgaben
oder der des Empfaengers erforderlich ist.

(2) Das Bundeskriminalamt kann an andere als die in Absatz 1 genannten Behoerden und
sonstige oeffentliche Stellen personenbezogene Daten uebermitteln, soweit dies in anderen
Rechtsvorschriften vorgesehen oder erforderlich ist
1. zur Erfuellung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz,
2. fuer Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs und der
   Gnadenverfahren,
3. fuer Zwecke der Gefahrenabwehr oder
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4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeintraechtigung der Rechte einzelner
und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann das Bundeskriminalamt
personenbezogene Daten auch an nicht-oeffentliche Stellen uebermitteln. Das
Bundeskriminalamt hat einen Nachweis zu fuehren, aus dem Anlass, Inhalt, Empfaenger
und Tag der Uebermittlung sowie die Aktenfundstelle ersichtlich sind; die Nachweise
sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am
Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
Die Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis fuer Zwecke eines bereits
eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung
einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benoetigt
wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Vernichtung schutzwuerdige
Interessen des Betroffenen beeintraechtigt wuerden.

(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Uebermittlung von Daten nach Absatz
3 der der Erhebung dieser Daten zugrundeliegende Zweck gefaehrdet wuerde, holt das
Bundeskriminalamt vor der Uebermittlung die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten
dem Bundeskriminalamt uebermittelt wurden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann
die uebermittelnde Stelle bestimmte, von ihr uebermittelte Daten so kennzeichnen oder
mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Uebermittlung nach Absatz 3 ihre Zustimmung
einzuholen ist.

(5) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen
wuerden, koennen nach den Absaetzen 2 und 3 nur den in den §§ 41 und 61 des
Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken
uebermittelt werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des
Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.

(6) Der Empfaenger darf die uebermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck
verwenden, fuer den sie ihm uebermittelt worden sind. Eine Verwendung fuer andere Zwecke
ist zulaessig, soweit die Daten auch dafuer haetten uebermittelt werden duerfen und, im
Falle des Absatzes 3, das Bundeskriminalamt zustimmt. Bei Uebermittlungen an nicht-
oeffentliche Stellen hat das Bundeskriminalamt den Empfaenger darauf hinzuweisen.

(7) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens fuer die Uebermittlung
personenbezogener Daten durch Abruf ist nach Massgabe des § 10 Abs. 2 und 3
des Bundesdatenschutzgesetzes nur zur Erfuellung vollzugspolizeilicher Aufgaben
mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und der Innenministerien und
Senatsinnenverwaltungen der Laender zulaessig, soweit diese Form der Datenuebermittlung
unter Beruecksichtigung der schutzwuerdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
der Uebermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbeduerftigkeit angemessen ist.

(8) Die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit der Uebermittlung traegt das
Bundeskriminalamt. Erfolgt die Uebermittlung in den Faellen der Absaetze 1 und 2 Nr. 2
auf Ersuchen des Empfaengers, traegt dieser die Verantwortung. In diesen Faellen prueft
das Bundeskriminalamt nur, ob das Uebermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des
Empfaengers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Pruefung der Zulaessigkeit
der Uebermittlung besteht. Bei Abrufen im automatisierten Verfahren findet, soweit
die Anwendung fuer drei Monate oder weniger eingerichtet wird, § 10 Abs. 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Erfolgt die Einrichtung des Verfahrens fuer eine
Laufzeit von mehr als drei Monaten, so gilt § 11 Abs. 6 entsprechend.

(9) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absaetzen 1 und 2 uebermittelt werden
duerfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so
verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand moeglich ist, so
ist die Uebermittlung auch dieser Daten zulaessig, soweit nicht berechtigte Interessen
des Betroffenen oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich ueberwiegen; eine
Verwendung dieser Daten ist unzulaessig.

§ 11 Polizeiliches Informationssystem



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(1) Das Bundeskriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgabe nach § 2 Abs. 3 Zentralstelle
fuer den elektronischen Datenverbund zwischen Bund und Laendern. Die Auswertung
der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewaehrleisten. Das
Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit den Innenministerien
und Senatsinnenverwaltungen der Laender die in das polizeiliche Informationssystem
einzubeziehenden Dateien. § 36 bleibt unberuehrt.

(2) Zur Teilnahme am polizeilichen Informationssystem mit dem Recht, Daten zur
Erfuellung der Verpflichtung nach § 13 im automatisierten Verfahren einzugeben und,
soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfuellung erforderlich ist, abzurufen, sind ausser
dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalaemtern sonstige Polizeibehoerden der Laender,
die Bundespolizei sowie die mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten
Behoerden der Zollverwaltung und das Zollkriminalamt berechtigt. In den nach § 34 zu
erlassenden Errichtungsanordnungen ist fuer jede automatisierte Datei des polizeilichen
Informationssystems festzulegen, welche Behoerden berechtigt sind, Daten einzugeben und
abzurufen. Fuer die Eingabe gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

(3) Nur die Behoerde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese
zu aendern, zu berichtigen oder zu loeschen. Hat ein Teilnehmer des polizeilichen
Informationssystems Anhaltspunkte dafuer, dass Daten unrichtig sind, teilt er dies
umgehend der eingebenden Behoerde mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung
unverzueglich zu pruefen und erforderlichenfalls die Daten unverzueglich zu aendern,
zu berichtigen oder zu loeschen. Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jeder
Teilnehmer des polizeilichen Informationssystems weitere Daten ergaenzend eingeben.

(4) Das Auswaertige Amt ist zum Abruf im automatisierten Verfahren der
Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung berechtigt, soweit
dies fuer die Auslandsvertretungen in ihrer Eigenschaft als Passbehoerden erforderlich
ist. Die Staatsanwaltschaften sind befugt, fuer Zwecke der Strafrechtspflege im
automatisierten Verfahren abzurufen:
1. Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung und, nach
   Massgabe der Regelungen des Schengener Durchfuehrungsuebereinkommens, auch die
   Ausschreibungen, die im Schengener Informationssystem gespeichert sind,
2. Daten ueber Freiheitsentziehungen und
3. Daten aus der DNA-Analyse-Datei.
Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, weitere im polizeilichen Informationssystem gespeicherte Daten, die von den
Staatsanwaltschaften zur Erfuellung ihrer Aufgaben benoetigt werden, zum automatisierten
Abruf freizugeben, soweit diese Form der Datenuebermittlung unter Beruecksichtigung der
schutzwuerdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Uebermittlungen oder
wegen ihrer besonderen Eilbeduerftigkeit angemessen ist.

(5) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist fuer andere Behoerden
nach Massgabe des § 10 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes zur Erfuellung
vollzugspolizeilicher Aufgaben mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und der
Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Laender zulaessig, soweit diese Form der
Datenuebermittlung unter Beruecksichtigung der schutzwuerdigen Interessen der Betroffenen
wegen der Vielzahl der Uebermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbeduerftigkeit
angemessen ist.

(6) Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff fuer Zwecke der Datenschutzkontrolle den
Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensaetze ermoeglichen,
sowie die fuer den Zugriff verantwortliche Dienststelle zu protokollieren. Die
Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewaehrleisten.
Die protokollierten Daten duerfen nur fuer Zwecke der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemaessen Betriebs der
Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafuer
vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden
Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich
erschwert waere. Die Protokolldaten sind nach zwoelf Monaten zu loeschen. Das

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Bundeskriminalamt trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen nach § 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen
Informationssystem
(1) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle fuer den elektronischen Datenverbund
die Einhaltung der Regelungen zur Zusammenarbeit und zur Fuehrung des polizeilichen
Informationssystems zu ueberwachen.

(2) Im Rahmen des polizeilichen Informationssystems obliegt die datenschutzrechtliche
Verantwortung fuer die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich fuer die
Rechtmaessigkeit der Erhebung, die Zulaessigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit
oder Aktualitaet der Daten, den Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Die
verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit
des Abrufs im automatisierten Verfahren traegt der Empfaenger.

(3) Die Datenschutzkontrolle obliegt nach § 24 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
dem Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz. Die von den Laendern in das polizeiliche
Informationssystem eingegebenen Datensaetze koennen auch von den jeweiligen
Landesbeauftragten fuer den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer
Pruefungsaufgaben in den Laendern kontrolliert werden, soweit die Laender nach Absatz 2
verantwortlich sind. Der Bundesbeauftragte fuer den Datenschutz arbeitet insoweit mit
den Landesbeauftragten fuer den Datenschutz zusammen.

(4) Fuer Schadensersatzansprueche des Betroffenen nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes
haftet das Bundeskriminalamt. Ist das Bundeskriminalamt zum Ersatz des Schadens
verpflichtet und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen
Stelle zuzurechnen, ist diese dem Bundeskriminalamt zum Ausgleich verpflichtet.

(5) Dem Betroffenen ist nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu
erteilen. Diese erteilt das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die
datenschutzrechtliche Verantwortung nach Absatz 2 traegt. Erteilt ein Landeskriminalamt
Auskunft aus seinem Landessystem, kann es hiermit einen Hinweis auf einen vom Land im
polizeilichen Informationssystem eingegebenen Datensatz verbinden.

§ 13 Unterrichtung der Zentralstelle
(1) Die Landeskriminalaemter uebermitteln dem Bundeskriminalamt nach Massgabe der
Rechtsverordnung zu § 7 Abs. 6 die zur Erfuellung seiner Aufgaben als Zentralstelle
erforderlichen Informationen. Die Verpflichtung der Landeskriminalaemter nach Satz 1
kann im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt auch von anderen Polizeibehoerden des Landes
erfuellt werden. Die Justiz- und Verwaltungsbehoerden der Laender teilen dem jeweils
zustaendigen Landeskriminalamt unverzueglich den Beginn, die Unterbrechung und die
Beendigung von Freiheitsentziehungen mit, die wegen des Verdachts oder des Nachweises
einer rechtswidrigen Tat von einem Richter angeordnet worden sind.

(2) Das Bundeskriminalamt legt im Benehmen mit den Landeskriminalaemtern Einzelheiten
der Informationsuebermittlung fest.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend fuer die Polizeien des Bundes, soweit die
Informationen Vorgaenge betreffen, die sie in eigener Zustaendigkeit bearbeiten. Satz 1
gilt im Bereich der Zollverwaltung nur fuer den Grenzzolldienst, soweit dieser auf Grund
einer Rechtsverordnung nach § 68 des Bundespolizeigesetzes grenzpolizeiliche Aufgaben
wahrnimmt. Im Uebrigen richtet sich die Informationsuebermittlung der Zollbehoerden an das
Bundeskriminalamt nach den Vorschriften der Abgabenordnung, des Zollverwaltungsgesetzes
und des Zollfahndungsdienstgesetzes.

(4) Fuer die im Rahmen seiner Aufgaben nach den §§ 3 bis 6 gewonnenen Informationen
gelten fuer das Bundeskriminalamt die Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 Satz 1
entsprechend.

(5) Behoerden und sonstige oeffentliche Stellen koennen von Amts wegen an das
Bundeskriminalamt personenbezogene Daten uebermitteln, wenn tatsaechliche Anhaltspunkte

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bestehen, dass die Uebermittlung fuer die Erfuellung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes
als Zentralstelle erforderlich ist. Erfolgt die Uebermittlung auf Ersuchen des
Bundeskriminalamtes, traegt dieses die Verantwortung.

(6) Die Verantwortlichkeit fuer die Zulaessigkeit der Uebermittlung traegt die
uebermittelnde Stelle.

Unterabschnitt 2
Internationale Zusammenarbeit

§ 14 Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich
(1) Das Bundeskriminalamt kann an Polizei- und Justizbehoerden sowie an sonstige fuer
die Verhuetung oder Verfolgung von Straftaten zustaendige oeffentliche Stellen anderer
Staaten sowie zwischen- und ueberstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhuetung oder
Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten uebermitteln, soweit dies
erforderlich ist
1. zur Erfuellung einer ihm obliegenden Aufgabe,
2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Massgabe
   der Vorschriften ueber die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen
   Angelegenheiten oder der Vorschriften ueber die Zusammenarbeit mit dem
   Internationalen Strafgerichtshof oder
3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr fuer die oeffentliche
   Sicherheit.
Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass Straftaten von erheblicher
Bedeutung begangen werden sollen.

(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann das Bundeskriminalamt
gespeicherte nicht personenbezogene Daten, die der Suche nach Sachen dienen
(Sachfahndung), fuer zentrale Polizeibehoerden anderer Staaten nach Massgabe
zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Abruf im automatisierten Verfahren zur
Sicherstellung von gestohlenen, unterschlagenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen
bereithalten.

(3) Fuer Daten, die zu Zwecken der Fahndung nach Personen oder der polizeilichen
Beobachtung gespeichert sind, ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens
nach Absatz 2 mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern im Benehmen mit den
Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Laender zulaessig, soweit
1. tatsaechliche Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass die Abrufe zur Verhinderung und
   Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zur Abwehr von Gefahren
   fuer die oeffentliche Sicherheit erforderlich sind,
2. diese Form der Datenuebermittlung unter Beruecksichtigung der schutzwuerdigen
   Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Uebermittlungen oder wegen ihrer
   besonderen Eilbeduerftigkeit angemessen ist und
3. der Empfaengerstaat das Uebereinkommen des Europarates ueber den Schutz des Menschen
   bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar
   1981 ratifiziert hat oder ein gleichwertiger Schutz gewaehrleistet ist und eine
   Kontrollinstanz besteht, die die Gewaehrleistung des Datenschutzes unabhaengig
   ueberwacht.
Wird das Abrufverfahren fuer einen laengeren Zeitraum als drei Monate eingerichtet,
bedarf die Vereinbarung der Mitwirkung der gesetzgebenden Koerperschaften nach
Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes. Der Empfaenger ist darauf hinzuweisen, dass er
die Daten fuer Ausschreibungen in eigenen Fahndungsdateien nur nach Vorliegen eines
Rechtshilfeersuchens nutzen darf.

(4) Die regelmaessige, im Rahmen einer systematischen Zusammenarbeit erfolgende
Uebermittlung personenbezogener Daten an internationale Datenbestaende ist zulaessig


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nach Massgabe voelkerrechtlicher Vertraege, die der Mitwirkung der gesetzgebenden
Koerperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes beduerfen.

(5) Das Bundeskriminalamt kann als Nationales Zentralbuero der Bundesrepublik
Deutschland fuer die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation personenbezogene
Daten an das Generalsekretariat der Organisation unter den Voraussetzungen des Absatzes
1 uebermitteln, soweit dies zur weiteren Uebermittlung der Daten an andere Nationale
Zentralbueros oder an die in Absatz 1 genannten Stellen geboten oder zu Zwecken der
Informationssammlung und Auswertung durch das Generalsekretariat erforderlich ist.

(6) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten an Dienststellen der
Stationierungsstreitkraefte im Rahmen des Artikels 3 des Zusatzabkommens zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages ueber die Rechtsstellung ihrer
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten auslaendischen
Streitkraefte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) uebermitteln, wenn dies zur
rechtmaessigen Erfuellung der in deren Zustaendigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(7) Die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit der Uebermittlung traegt das
Bundeskriminalamt. § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Bundeskriminalamt hat
die Uebermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Der Empfaenger personenbezogener
Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck genutzt werden duerfen, zu dem
sie uebermittelt worden sind. Ferner ist ihm der beim Bundeskriminalamt vorgesehene
Loeschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Uebermittlung personenbezogener Daten unterbleibt,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen
Gesetzes verstossen wuerde. Die Uebermittlung unterbleibt ausserdem, wenn durch sie
schutzwuerdige Interessen des Betroffenen beeintraechtigt wuerden, insbesondere, wenn im
Empfaengerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewaehrleistet waere.

§ 15 Ausschreibungsbefugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen
Bereich
(1) Das Bundeskriminalamt kann auf ein der Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung dienendes Ersuchen einer zustaendigen Behoerde eines auslaendischen
Staates oder eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen fuer die
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde,
1. eine Person, hinsichtlich derer die Anordnung von Auslieferungshaft oder
   Ueberstellungshaft zulaessig erscheint, zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung
   ausschreiben,
2. andere Personen zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben,
3. eine Person sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen zur polizeilichen
   Beobachtung ausschreiben und
4. Verfahren zur Feststellung der Identitaet von Personen durchfuehren.

(2) Massnahmen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 sind nur zulaessig, wenn sie bei dem
zugrundeliegenden Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulaessig waeren.

(3) Das Bundeskriminalamt holt in Faellen des Absatzes 1, denen besondere Bedeutung in
politischer, tatsaechlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, zuvor die Bewilligung
des Bundesministeriums der Justiz ein.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Ersuchen der in § 14 Abs. 1 genannten Behoerden
1. vermisste Minderjaehrige, die der Obhut des Sorgeberechtigten entzogen worden sind
   oder sich dieser entzogen haben, und Personen, bei denen eine Ingewahrsamnahme
   zum Schutz gegen eine Gefahr fuer ihren Leib oder ihr Leben erforderlich ist,
   insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung
   ausschliessenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, zur Ingewahrsamnahme
   ausschreiben,
2. Vermisste, soweit sie nicht in Gewahrsam genommen werden sollen, zur
   Aufenthaltsermittlung ausschreiben,


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3. eine Person zur polizeilichen Beobachtung ausschreiben, wenn Tatsachen die Annahme
   rechtfertigen, dass die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird und
   dies zur Verhuetung solcher Straftaten erforderlich ist.

(5) Ausschreibungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 4 Nr. 3 beduerfen der Anordnung
durch den Richter, soweit sie auf Grund des Ersuchens eines Staates erfolgen, der nicht
Mitgliedstaat der Europaeischen Union ist. Zustaendig ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Fuer das Verfahren in den Faellen von
Satz 1 gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend. Soweit Massnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 4 keiner
richterlichen Anordnung beduerfen, werden sie durch den Leiter der jeweils zustaendigen
Abteilung des Bundeskriminalamtes angeordnet. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen.

(6) Anordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 4 sind auf hoechstens ein Jahr
zu befristen. Spaetestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu pruefen, ob die
Voraussetzungen fuer die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Pruefung ist
aktenkundig zu machen. Die Verlaengerung der Laufzeit ueber insgesamt ein Jahr hinaus
bedarf der erneuten Anordnung.

(7) Besondere Regelungen auf Grund voelkerrechtlicher Vertraege bleiben unberuehrt.

(8) Das Bundeskriminalamt kann bei Warnmeldungen von Sicherheitsbehoerden anderer
Staaten eine Person zur Ingewahrsamnahme ausschreiben, wenn und solange die
Ingewahrsamnahme unerlaesslich ist, um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr fuer Leib,
Leben, Freiheit oder wesentliche Vermoegenswerte abzuwehren, und die Zustaendigkeit
eines Landes nicht festgestellt werden kann. Absatz 5 Satz 3 bis 5 und Absatz 6
gelten entsprechend. Die Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Laender sind
unverzueglich zu unterrichten.

Unterabschnitt 3
Strafverfolgung und Datenspeicherung fuer Zwecke kuenftiger
Strafverfahren

§ 16 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
(1) Werden vom Bundeskriminalamt beauftragte Personen im Rahmen der Befugnisse des
Bundeskriminalamtes aus Gruenden der Strafverfolgung taetig, duerfen, soweit dies zur
Abwehr von Gefahren fuer deren Leib, Leben oder Freiheit unerlaesslich ist, ohne Wissen
der Betroffenen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem
Einsatz der vom Bundeskriminalamt beauftragten Person das innerhalb oder ausserhalb
einer Wohnung nicht oeffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehoert und
aufgezeichnet und Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden.

(1a) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Massnahme
innerhalb einer Wohnung zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefaehrdung der beauftragten
Person moeglich ist. Aufzeichnungen ueber Vorgaenge, die den Kernbereich privater
Lebensgestaltung betreffen, sind unverzueglich zu loeschen. Erkenntnisse ueber solche
Vorgaenge duerfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer
Loeschung ist aktenkundig zu machen. Diese Daten duerfen ausschliesslich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu loeschen, wenn sie fuer diese Zwecke
nicht mehr erforderlich sind, spaetestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem
Jahr der Dokumentierung folgt.

(2) Massnahmen nach Absatz 1 werden durch den Praesidenten des Bundeskriminalamtes
oder seinen Vertreter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug duerfen Massnahmen nach Absatz
1 auch durch den Leiter einer Abteilung des Bundeskriminalamts oder dessen Vertreter
angeordnet werden.

(3) Personenbezogene Informationen, die durch den Einsatz technischer Mittel zur
Eigensicherung erlangt werden, duerfen ausser fuer den in Absatz 1 genannten Zweck
nur zur Gefahrenabwehr (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes) verwendet werden.

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Wurden die personenbezogenen Informationen in oder aus einer Wohnung erlangt, so
ist die Verwendung fuer die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulaessig nach Feststellung
der Rechtmaessigkeit der Massnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Bundeskriminalamt seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche
Entscheidung unverzueglich nachzuholen. Die Zulaessigkeit der Verwendung dieser
Informationen fuer Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung.

(4) Nach Abschluss der Massnahmen sind die nach Absatz 1 hergestellten Aufzeichnungen
unverzueglich zu loeschen, es sei denn, sie werden fuer die in Absatz 3 genannten Zwecke
noch benoetigt.

(5) Von den getroffenen Massnahmen nach Absatz 1 sind die Beteiligten zu
benachrichtigen, sobald dies ohne Gefaehrdung des Untersuchungszwecks, der oeffentlichen
Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Moeglichkeit der weiteren
Verwendung einer vom Bundeskriminalamt beauftragten Person geschehen kann.

§ 17 Unterstuetzung der Polizeibehoerden der Laender bei der Strafverfolgung
(1) Zur Unterstuetzung von Strafverfolgungsmassnahmen kann das Bundeskriminalamt
Bedienstete zu den Polizeibehoerden in den Laendern entsenden, wenn die zustaendige
Landesbehoerde darum ersucht oder wenn dies den Ermittlungen dienlich sein kann. Die
Zustaendigkeit der Polizeibehoerden in den Laendern bleibt unberuehrt.

(2) Die oberste Landesbehoerde ist unverzueglich zu benachrichtigen.

§ 18 Koordinierung bei der Strafverfolgung
(1) Beruehrt eine Straftat den Bereich mehrerer Laender oder besteht ein Zusammenhang
mit einer anderen Straftat in einem anderen Land und ist angezeigt, dass die
polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung einheitlich wahrgenommen
werden, so unterrichtet das Bundeskriminalamt die obersten Landesbehoerden und
die Generalstaatsanwaelte, in deren Bezirken ein Gerichtsstand begruendet ist. Das
Bundeskriminalamt weist im Einvernehmen mit einem Generalstaatsanwalt und einer
obersten Landesbehoerde eines Landes diesem Land die polizeilichen Aufgaben auf dem
Gebiet der Strafverfolgung mit der Massgabe zu, diese Aufgaben insgesamt wahrzunehmen.

(2) Zustaendig fuer die Durchfuehrung der einem Land nach Absatz 1 uebertragenen
Aufgaben ist das Landeskriminalamt. Die oberste Landesbehoerde kann an Stelle des
Landeskriminalamtes eine andere Polizeibehoerde im Land fuer zustaendig erklaeren.

§ 19 Amtshandlungen, Unterstuetzungspflichten der Laender
(1) Vollzugsbeamte des Bundes und der Laender koennen in den Faellen des § 4 Abs. 1 und
2 und des § 18 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Amtshandlungen vornehmen.
Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der zustaendigen Staatsanwaltschaft, wenn
sie mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehoeren. Sie unterrichten
die oertlichen Polizeidienststellen rechtzeitig ueber Ermittlungen in deren
Zustaendigkeitsbereich, sofern nicht schwerwiegende Gruende entgegenstehen. Zu den
Ermittlungshandlungen sollen, soweit es zweckmaessig ist, Beamte der oertlich zustaendigen
Polizeidienststellen hinzugezogen werden.

(2) Die polizeilichen Dienststellen des Bundes und der Laender geben dem
Bundeskriminalamt in Faellen, in denen es im Rahmen seiner Zustaendigkeit ermittelt,
sowie den von ihm gemaess § 17 Abs. 1 entsandten Beamten Auskunft und gewaehren
Akteneinsicht. Das gleiche gilt fuer die nach § 18 Abs. 1 taetig werdenden Polizeibeamten
der Laender.

(3) Die oertlich zustaendigen Polizeidienststellen gewaehren Beamten des
Bundeskriminalamtes oder, im Falle einer Zuweisung nach § 18 Abs. 1, eines anderen
Landes, die Ermittlungen durchfuehren, personelle und sachliche Unterstuetzung.

(4) Polizeivollzugsbeamte des Bundeskriminalamtes koennen im Zustaendigkeitsbereich eines
Landes taetig werden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.


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§ 20 Datenspeicherung fuer Zwecke kuenftiger Strafverfahren
Unter den Voraussetzungen des § 8 kann das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten,
die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung erlangt
hat, fuer Zwecke kuenftiger Strafverfahren in Dateien speichern, veraendern und nutzen.

Unterabschnitt 3a
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

§ 20a Allgemeine Befugnisse
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfuellung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz
1 die notwendigen Massnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses
Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die §§ 15 bis 20 des
Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

(2) Gefahr im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr fuer
die oeffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten gemaess § 4a Abs. 1 Satz 2.

§ 20b Erhebung personenbezogener Daten
(1) Das Bundeskriminalamt kann, sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt
ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfuellung der ihm nach § 4a Abs. 1
obliegenden Aufgabe erforderlich ist.

(2) Zur Verhuetung von Straftaten gemaess § 4a Abs. 1 Satz 2 ist eine Erhebung
personenbezogener Daten nur zulaessig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. die Person eine Straftat gemaess § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen will und die erhobenen
   Daten zur Verhuetung dieser Straftat erforderlich sind oder
2. die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur fluechtig oder in zufaelligem
   Kontakt in Verbindung steht und
   a) von der Vorbereitung einer Straftat gemaess § 4a Abs. 1 Satz 2 Kenntnis hat,
   b) aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen oder
   c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen koennte
      (Kontakt- und Begleitperson) und die Verhuetung dieser Straftaten auf andere
      Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert waere.


(3) § 21 Abs. 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

§ 20c Befragung und Auskunftspflicht
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben fuer die Erfuellung der dem
Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe machen kann. Zum
Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person
mitgefuehrte Ausweispapiere zur Pruefung auszuhaendigen.

(2) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
Wohnanschrift und Staatsangehoerigkeit anzugeben, soweit dies zur Erfuellung der dem
Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Eine
weitergehende Auskunftspflicht besteht nur fuer die entsprechend den §§ 17 und 18 des
Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen und entsprechend den Voraussetzungen des §
20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes fuer die dort bezeichneten Personen sowie fuer die
Personen, fuer die gesetzliche Handlungspflichten bestehen, soweit die Auskunft zur
Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.

(3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen
ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit
die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr fuer den Bestand oder die Sicherheit des Staates

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oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Eine in § 53 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Faellen des
Satzes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist ueber ihr
Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskuenfte, die gemaess Satz 2 erlangt
wurden, duerfen nur fuer den dort bezeichneten Zweck verwendet werden.

(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 12 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung.

§ 20d Identitaetsfeststellung und Pruefung von Berechtigungsscheinen
(1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat gemaess § 4a Abs. 1 Satz
2 begangen werden soll, kann das Bundeskriminalamt entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1, 2,
4 und 5 des Bundespolizeigesetzes die Identitaet einer Person feststellen,
1. um eine Gefahr abzuwehren,
2. wenn sie sich an einem Ort aufhaelt, in Bezug auf den Tatsachen die Annahme
   rechtfertigen, dass
   a) dort Straftaten gemaess § 4a Abs. 1 Satz 2 verabredet, vorbereitet oder veruebt
      werden sollen oder
   b) sich dort Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen, oder

3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem
   oeffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebaeude oder einem anderen besonders gefaehrdeten
   Objekt oder in unmittelbarer Naehe hiervon aufhaelt und Tatsachen die Annahme
   rechtfertigen, dass dort Straftaten gemaess § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden
   sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese
   Objekte selbst unmittelbar gefaehrdet sind und die Feststellung der Identitaet auf
   Grund auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.

(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit es zur Erfuellung der ihm nach § 4a Abs. 1
Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist, verlangen, dass Berechtigungsscheine,
Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Pruefung ausgehaendigt werden,
wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden
mitzufuehren.

§ 20e Erkennungsdienstliche Massnahmen
(1) Ist eine nach § 20d Abs. 1 zulaessige Identitaetsfeststellung auf andere Weise
nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten moeglich, kann das Bundeskriminalamt
erkennungsdienstliche Massnahmen nach § 24 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen.

(2) Ist die Identitaet festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung
angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach
anderen Rechtsvorschriften zulaessig. Sind die Unterlagen an andere Stellen uebermittelt
worden, sind diese ueber die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.

§ 20f Vorladung
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder muendlich vorladen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen
   kann, die fuer die Erfuellung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1
   obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
2. dies zur Durchfuehrung erkennungsdienstlicher Massnahmen erforderlich ist.

(2) § 25 Abs. 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

§ 20g Besondere Mittel der Datenerhebung
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach
Absatz 2 erheben ueber

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1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder
   entsprechend den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes ueber
   die dort bezeichnete Person zur Abwehr einer Gefahr fuer den Bestand oder die
   Sicherheit des Staates oder fuer Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen
   von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im oeffentlichen Interesse geboten ist,
2. die Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemaess
   § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder
3. eine Kontakt- oder Begleitperson,
wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhuetung der Straftaten auf andere Weise
aussichtslos ist oder wesentlich erschwert waere. Die Massnahme kann auch durchgefuehrt
werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
1. die planmaessig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend laenger als
   24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (laengerfristige
   Observation),
2. der Einsatz technischer Mittel ausserhalb von Wohnungen in einer fuer den Betroffenen
   nicht erkennbaren Weise
   a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen oder Sachen,
      die sich ausserhalb von Wohnungen befinden, oder
   b) zum Abhoeren oder Aufzeichnen des ausserhalb von Wohnungen nicht oeffentlich
      gesprochenen Wortes,

3. sonstige besondere fuer Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur
   Erforschung des Sachverhalts oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer in
   Absatz 1 genannten Person,
4. der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt
   Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und
5. der Einsatz eines Polizeivollzugsbeamten unter einer ihm verliehenen und auf Dauer
   angelegten Legende (Verdeckter Ermittler).

(3) Massnahmen nach Absatz 2 Nr. 5, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder
bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugaenglich
ist, duerfen nur auf Antrag der zustaendigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung
durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung einer
Massnahme nach Satz 1 durch die Abteilungsleitung nach Satz 1 oder deren Vertretung
getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzueglich
nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht
bestaetigt wird, tritt sie ausser Kraft. Die uebrigen Massnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5
duerfen, ausser bei Gefahr im Verzuge, nur durch die Abteilungsleitung nach Satz 1 oder
deren Vertretung angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der massgeblichen
Gruende aktenkundig zu machen und auf hoechstens einen Monat zu befristen; im Fall des
Absatzes 2 Nr. 4 und 5 ist die Massnahme auf hoechstens zwei Monate zu befristen. Die
Verlaengerung der Massnahme bedarf einer neuen Anordnung. Die Entscheidung ueber die
Verlaengerung der Massnahme darf in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 4
und 5 nur durch das Gericht getroffen werden. Die Saetze 4 und 5 gelten entsprechend.

(4) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende
1. zur Erfuellung seines Auftrags am Rechtsverkehr teilnehmen und
2. mit Einverstaendnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten; das Einverstaendnis
   darf nicht durch ein ueber die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortaeuschen eines
   Zutrittsrechts herbeigefuehrt werden.
Soweit es fuer den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende eines Verdeckten
Ermittlers nach Absatz 2 Nr. 5 unerlaesslich ist, duerfen entsprechende Urkunden
hergestellt, veraendert oder gebraucht werden. Im Uebrigen richten sich die Befugnisse
eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Unterabschnitt. Fuer den Einsatz technischer
Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Wohnungen gilt § 16 entsprechend.

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§ 20h Besondere Bestimmungen ueber den Einsatz technischer Mittel in oder
aus Wohnungen
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr fuer den Bestand oder
die Sicherheit des Staates oder fuer Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen
von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im oeffentlichen Interesse geboten ist, durch den
verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
1. das nichtoeffentlich gesprochene Wort einer Person abhoeren und aufzeichnen,
   a) die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist,
   b) bei der konkrete Vorbereitungshandlungen fuer sich oder zusammen mit weiteren
      bestimmten Tatsachen die begruendete Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten
      gemaess § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder
   c) die eine Kontakt- und Begleitperson einer Person nach Buchstabe a oder b ist,
      und

2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen ueber diese Person herstellen,
wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
waere.

(2) Die Massnahme darf sich nur gegen die in Absatz 1 genannte Person richten und nur in
deren Wohnung durchgefuehrt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Massnahme nur
zulaessig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. sich eine in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannte Person dort aufhaelt und
2. die Massnahme in der Wohnung dieser Person allein nicht zur Abwehr der Gefahr nach
   Absatz 1 fuehren wird.
Die Massnahme darf auch durchgefuehrt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen
werden.

(3) Massnahmen nach Absatz 1 duerfen nur auf Antrag des Praesidenten des
Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei
Gefahr im Verzuge kann die Anordnung auch durch den Praesidenten des Bundeskriminalamtes
oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche
Entscheidung unverzueglich nachzuholen. Soweit die Anordnung des Praesidenten des
Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters nicht binnen drei Tagen durch das Gericht
bestaetigt wird, tritt sie ausser Kraft.

(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
1. der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Massnahme richtet, soweit
   moeglich,
2. die zu ueberwachende Wohnung oder die zu ueberwachenden Wohnraeume,
3. Art, Umfang und Dauer der Massnahme und
4. die wesentlichen Gruende.
Die Anordnung ist auf hoechstens einen Monat zu befristen. Eine Verlaengerung um
jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulaessig, soweit die in den Absaetzen 1 und
5 bezeichneten Voraussetzungen unter Beruecksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse
fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf
Grund der Anordnung ergriffenen Massnahmen unverzueglich zu beenden.

(5) Die Massnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet und durchgefuehrt werden, soweit
auf Grund tatsaechlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu ueberwachenden
Raeumlichkeiten und dem Verhaeltnis der zu ueberwachenden Personen zueinander,
anzunehmen ist, dass durch die Ueberwachung Aeusserungen, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Das Abhoeren und Beobachten
nach Satz 1 ist unverzueglich zu unterbrechen, soweit sich waehrend der Ueberwachung
tatsaechliche Anhaltspunkte dafuer ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf
nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen
nach Satz 3 sind unverzueglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung ueber die
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Verwertbarkeit oder Loeschung der Daten vorzulegen. Sind das Abhoeren und Beobachten nach
Satz 2 unterbrochen worden, so darf es unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen
fortgefuehrt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die
durch eine Massnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, duerfen nicht verwertet werden.
Aufzeichnungen hierueber sind unverzueglich zu loeschen. Die Tatsachen der Erfassung der
Daten und der Loeschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschliesslich
fuer Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu loeschen, wenn sie fuer
diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spaetestens jedoch am Ende des Kalenderjahres,
das dem Jahr der Dokumentation folgt.

§ 20i Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien
einer Person und das amtliche Kennzeichen eines von ihr benutzten oder eingesetzten
Kraftfahrzeugs, in einer Datei zur polizeilichen Beobachtung speichern, damit andere
Polizeibehoerden des Bundes und der Laender Erkenntnisse ueber Ort und Zeit des Antreffens
der Person, etwaiger Begleiter, des Kraftfahrzeugs und des Fuehrers des Kraftfahrzeugs,
mitgefuehrte Sachen und Umstaende des Antreffens bei Gelegenheit einer Ueberpruefung aus
anderem Anlass melden (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung).

(2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist nur zulaessig, wenn
1. die Gesamtwuerdigung der Person und ihre bisher begangenen Straftaten erwarten
   lassen, dass sie kuenftig Straftaten gemaess § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten gemaess § 4a Abs. 1
   Satz 2 begehen wird
und dies zur Verhuetung der Straftaten erforderlich ist.

(3) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch die zustaendige
Abteilungsleitung oder deren Vertretung angeordnet werden. Die Anordnung ist unter
Angabe der massgeblichen Gruende zu dokumentieren.

(4) Die Anordnung ist auf hoechstens ein Jahr zu befristen. Spaetestens nach Ablauf von
sechs Monaten ist zu pruefen, ob die Voraussetzungen fuer die Anordnung noch bestehen.
Das Ergebnis dieser Pruefung ist zu dokumentieren. Die Verlaengerung der Laufzeit ueber
insgesamt ein Jahr hinaus bedarf der gerichtlichen Anordnung.

(5) Liegen die Voraussetzungen fuer die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck
der Massnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung unverzueglich zu loeschen.

§ 20j Rasterfahndung
(1) Das Bundeskriminalamt kann von oeffentlichen oder nichtoeffentlichen Stellen die
Uebermittlung von personenbezogenen Daten von bestimmten Personengruppen aus Dateien
zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbestaenden verlangen, soweit
dies zur Abwehr einer Gefahr fuer den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder
fuer Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren
Erhalt im oeffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist; eine solche Gefahr
liegt in der Regel auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme
rechtfertigen, dass eine Straftat nach § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden soll. Von
den Verfassungsschutzaemtern des Bundes und der Laender, dem Militaerischen Abschirmdienst
sowie dem Bundesnachrichtendienst kann die Uebermittlung nach Satz 1 nicht verlangt
werden.

(2) Das Uebermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie
auf andere im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschraenken; es darf sich nicht
auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis
unterliegen. Von Uebermittlungsersuchen nicht erfasste personenbezogene Daten duerfen
uebermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines
unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwands eine Beschraenkung auf die angeforderten Daten
nicht moeglich ist; diese Daten duerfen vom Bundeskriminalamt nicht verwendet werden.


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(3) Ist der Zweck der Massnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht
werden kann, sind die uebermittelten und im Zusammenhang mit der Massnahme zusaetzlich
angefallenen Daten zu loeschen und die Akten zu vernichten, soweit sie nicht fuer ein mit
dem Sachverhalt zusammenhaengendes Verfahren erforderlich sind. Die getroffene Massnahme
ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist gesondert aufzubewahren, durch technische
und organisatorische Massnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr
der Loeschung der Daten oder der Vernichtung der Akten nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Massnahme darf nur auf Antrag des Praesidenten des Bundeskriminalamtes oder
seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden.

§ 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
(1) Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in
vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten
erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt
fuer
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
2. solche Gueter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des
   Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen beruehrt.
Eine Massnahme nach Satz 1 ist auch zulaessig, wenn sich noch nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit feststellen laesst, dass ohne Durchfuehrung der Massnahme in
naeherer Zukunft ein Schaden eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im
Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr fuer eines der in Satz 1 genannten
Rechtsgueter hinweisen. Die Massnahme darf nur durchgefuehrt werden, wenn sie fuer die
Aufgabenerfuellung nach § 4a erforderlich ist und diese ansonsten aussichtslos oder
wesentlich erschwert waere.

(2) Es ist technisch sicherzustellen, dass
1. an dem informationstechnischen System nur Veraenderungen vorgenommen werden, die fuer
   die Datenerhebung unerlaesslich sind, und
2. die vorgenommenen Veraenderungen bei Beendigung der Massnahme soweit technisch
   moeglich automatisiert rueckgaengig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu
schuetzen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veraenderung, unbefugte
Loeschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schuetzen.

(3) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren
1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran
   vorgenommenen nicht nur fluechtigen Veraenderungen,
3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermoeglichen, und
4. die Organisationseinheit, die die Massnahme durchfuehrt.
Die Protokolldaten duerfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen oder einer dazu
befugten oeffentlichen Stelle die Pruefung zu ermoeglichen, ob die Massnahme nach Absatz
1 rechtmaessig durchgefuehrt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf des auf die Speicherung
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann automatisiert zu loeschen, es sei
denn, dass sie fuer den in Satz 2 genannten Zweck noch erforderlich sind.

(4) Die Massnahme darf sich nur gegen eine Person richten, die entsprechend § 17 oder
§ 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist. Die Massnahme darf auch durchgefuehrt
werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(5) Die Massnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag des Praesidenten des
Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden.

(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
1. die Person, gegen die sich die Massnahme richtet, soweit moeglich, mit Name und
   Anschrift,
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2. eine moeglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur
   Datenerhebung eingegriffen werden soll,
3. Art, Umfang und Dauer der Massnahme unter Benennung des Endzeitpunktes sowie
4. die wesentlichen Gruende.
Die Anordnung ist auf hoechstens drei Monate zu befristen. Eine Verlaengerung um jeweils
nicht mehr als drei weitere Monate ist zulaessig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen
unter Beruecksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die
Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung
ergriffenen Massnahmen unverzueglich zu beenden.

(7) Liegen tatsaechliche Anhaltspunkte fuer die Annahme vor, dass durch die Massnahme
allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wuerden,
ist die Massnahme unzulaessig. Soweit moeglich, ist technisch sicherzustellen, dass
Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.
Erhobene Daten sind unter der Sachleitung des anordnenden Gerichts nach Absatz 5
unverzueglich vom Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und zwei weiteren
Bediensteten des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befaehigung zum Richteramt
hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen. Der Datenschutzbeauftragte ist
bei Ausuebung dieser Taetigkeit weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt
werden (§ 4f Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes). Daten, die den Kernbereich privater
Lebensgestaltung betreffen, duerfen nicht verwertet werden und sind unverzueglich zu
loeschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Loeschung sind zu dokumentieren.
Die Dokumentation darf ausschliesslich fuer Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet
werden. Sie ist zu loeschen, wenn sie fuer diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist,
spaetestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

§ 20l Ueberwachung der Telekommunikation
(1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen des Betroffenen die Telekommunikation einer
Person ueberwachen und aufzeichnen,
1. die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist, und
   dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr fuer den Bestand oder die Sicherheit des
   Staates oder fuer Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem
   Wert, deren Erhaltung im oeffentlichen Interesse liegt, geboten ist,
2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemaess §
   4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet,
3. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie fuer eine Person
   nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herruehrende Mitteilungen entgegennimmt oder
   weitergibt, oder
4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer
   1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgeraet benutzen wird,
und die Abwehr der Gefahr oder Verhuetung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert waere. Die Massnahme darf auch durchgefuehrt werden, wenn andere
Personen unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Ueberwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf ohne Wissen des
Betroffenen in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in vom Betroffenen
genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn
1. durch technische Massnahmen sichergestellt ist, dass ausschliesslich laufende
   Telekommunikation ueberwacht und aufgezeichnet wird, und
2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Ueberwachung
   und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschluesselter Form
   zu ermoeglichen.
§ 20k Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 20k bleibt im Uebrigen unberuehrt.

(3) Massnahmen nach den Absaetzen 1 und 2 duerfen nur auf Antrag des Praesidenten des
Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei
Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den Praesidenten des Bundeskriminalamtes oder

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seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung
unverzueglich nachzuholen. Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das
Gericht bestaetigt wird, tritt sie ausser Kraft.

(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
1. die Person, gegen die sich die Massnahme richtet, soweit moeglich, mit Name und
   Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu ueberwachenden Anschlusses oder des
   Endgeraets, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich
   einem anderen Endgeraet zugeordnet ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Massnahme unter Benennung des Endzeitpunktes und
4. im Fall des Absatzes 2 auch eine moeglichst genaue Bezeichnung des
   informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll.
Die Anordnung ist auf hoechstens drei Monate zu befristen. Eine Verlaengerung um jeweils
nicht mehr als drei weitere Monate ist zulaessig, soweit die Voraussetzungen der
Anordnung unter Beruecksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen
die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung
ergriffenen Massnahmen unverzueglich zu beenden.

(5) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder
daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Bundeskriminalamt die Massnahmen nach Absatz
1 zu ermoeglichen und die erforderlichen Auskuenfte unverzueglich zu erteilen. Ob
und in welchem Umfang hierfuer Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach
dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Ueberwachungsverordnung.
Fuer die Entschaedigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizverguetungs- und -
entschaedigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(6) Liegen tatsaechliche Anhaltspunkte fuer die Annahme vor, dass durch eine
Massnahme nach den Absaetzen 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erlangt wuerden, ist die Massnahme unzulaessig. Soweit im Rahmen von
Massnahmen nach den Absaetzen 1 und 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine
unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Massnahme unverzueglich zu unterbrechen,
soweit sich waehrend der Ueberwachung tatsaechliche Anhaltspunkte dafuer ergeben,
dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind,
erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung
fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzueglich dem
anordnenden Gericht zur Entscheidung ueber die Verwertbarkeit oder Loeschung der Daten
vorzulegen. Ist die Massnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie fuer den
Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulaessig ist, fortgefuehrt werden. Erkenntnisse
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Massnahme nach den
Absaetzen 1 und 2 erlangt worden sind, duerfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen
hierueber sind unverzueglich zu loeschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der
Loeschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschliesslich fuer Zwecke der
Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu loeschen, wenn sie fuer diese Zwecke
nicht mehr erforderlich ist, spaetestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr
der Dokumentation folgt.

§ 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
(1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1
und § 113a des Telekommunikationsgesetzes) erheben zu
1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen zur
   Abwehr einer dringenden Gefahr fuer den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder
   fuer Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren
   Erhaltung im oeffentlichen Interesse geboten ist,
2. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
   Straftaten gemaess § 4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet,
3. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie fuer
   eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herruehrende Mitteilungen
   entgegennimmt oder weitergibt, oder
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4. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person
   nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgeraet benutzen wird,
und die Abwehr der Gefahr oder Verhuetung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert waere.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann das Bundeskriminalamt von
denjenigen, die geschaeftsmaessig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten
oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft ueber Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des
Telemediengesetzes) verlangen. Die Auskunft kann auch ueber zukuenftige Nutzungsdaten
angeordnet werden. Die Daten sind unverzueglich sowie auf dem vom Bundeskriminalamt
bestimmten Weg durch den Diensteanbieter zu uebermitteln.

(3) § 20l Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass an die Stelle
des Praesidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters die zustaendige
Abteilungsleitung oder deren Vertretung tritt. Abweichend von § 20l Abs. 4 Nr. 2
genuegt eine raeumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,
sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Massnahme aussichtslos oder wesentlich
erschwert waere.

§ 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -
endgeraeten
(1) Das Bundeskriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 20l Abs. 1 durch
technische Mittel
1. die Geraetenummer eines Mobilfunkendgeraets und die Kartennummer der darin
   verwendeten Karte sowie
2. den Standort eines Mobilfunkendgeraets
ermitteln.

(2) Personenbezogene Daten Dritter duerfen anlaesslich einer Massnahme nach Absatz 1 nur
erhoben werden, wenn dies aus technischen Gruenden zur Erreichung des Zwecks nach Absatz
1 unvermeidbar ist. Ueber den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geraete- und
Kartennummer hinaus duerfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der
Massnahme unverzueglich zu loeschen.

(3) § 20l Abs. 3 und 4 Satz 1 und 5 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf hoechstens
sechs Monate zu befristen. Eine Verlaengerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist
zulaessig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Massnahme nach Absatz 1 Nr. 2 hat jeder, der
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Bundeskriminalamt die
fuer die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgeraets erforderliche Geraete- und
Kartennummer unverzueglich mitzuteilen.

§ 20o Platzverweisung
Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person voruebergehend von einem
Ort verweisen oder ihr voruebergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

§ 20p Gewahrsam
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlaesslich
ist,
1. um eine Platzverweisung nach § 20o durchzusetzen oder
2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten gemaess §
   4a Abs. 1 Satz 2 zu verhindern.

(2) § 40 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1, 3 und Abs. 2 des
Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend mit der Massgabe, dass an die Stelle der dort
genannten Freiheitsentziehungen die Massnahme nach Absatz 1 tritt.


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§ 20q Durchsuchung von Personen
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person durchsuchen, wenn
1. sie nach diesem Unterabschnitt festgehalten werden kann,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich fuehrt, die gemaess §
   20s sichergestellt werden duerfen,
3. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhaelt,
4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhaelt und Tatsachen
   die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten gemaess § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen
   werden sollen, oder
5. sie sich in unmittelbarer Naehe einer Person aufhaelt, die auf Grund bestimmter
   Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemaess § 4a Abs. 1 Satz 2 gefaehrdet ist,
und die Durchsuchung auf Grund auf die zu durchsuchende Person bezogener Anhaltspunkte
erforderlich ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des
Bundespolizeigesetzes entsprechend bleibt unberuehrt.

(2) Das Bundeskriminalamt kann eine Person, deren Identitaet nach diesem Gesetz oder
anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln
oder anderen gefaehrlichen Gegenstaenden durchsuchen, soweit dies nach den Umstaenden zum
Schutz des Beamten des Bundeskriminalamtes, der Person selbst oder eines Dritten gegen
eine Gefahr fuer Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) § 43 Abs. 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

§ 20r Durchsuchung von Sachen
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn
1. sie von einer Person mitgefuehrt wird, die nach § 20q durchsucht werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet,
   die sichergestellt werden darf,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in
   Gewahrsam genommen werden darf,
4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhaelt,
5. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhaelt und Tatsachen
   die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten gemaess § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen
   werden sollen, oder
6. sie sich in unmittelbarer Naehe einer Person befindet, die auf Grund bestimmter
   Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemaess § 4a Abs. 1 Satz 2 gefaehrdet ist
und die Durchsuchung auf Grund auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich
ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des
Bundespolizeigesetzes entsprechend bleibt unberuehrt.

(2) § 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

§ 20s Sicherstellung
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwaertige Gefahr abzuwehren oder
2. wenn sie von einer Person mitgefuehrt wird, die nach diesem Unterabschnitt
   festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
   a) sich zu toeten oder zu verletzen,
   b) Leben oder Gesundheit anderer zu schaedigen,
   c) fremde Sachen zu beschaedigen oder
   d) sich oder einem anderem die Flucht zu ermoeglichen oder zu erleichtern.


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(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

§ 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und
durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet,
   die nach § 20f Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des
   Bundespolizeigesetzes entsprechend vorgefuehrt oder nach § 20p in Gewahrsam genommen
   werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach
   § 20s Abs. 1 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder
3. dies zur Abwehr einer gegenwaertigen Gefahr fuer Bestand oder Sicherheit des Staates
   oder fuer Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder fuer Sachen von bedeutendem
   Wert, deren Erhaltung in oeffentlichem Interesse geboten ist, erforderlich ist.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenraeume, Arbeits-, Betriebs- und Geschaeftsraeume
sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Waehrend der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und
Durchsuchen einer Wohnung nur in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 zulaessig.

(3) Zur Erfuellung der ihm nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe kann das
Bundeskriminalamt Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort erfahrungsgemaess Personen Straftaten
gemaess § 4a Abs. 1 Satz 2 verabreden, vorbereiten oder verueben.

(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschaeftsraeume sowie andere Raeume und Grundstuecke, die der
Oeffentlichkeit zugaenglich sind, duerfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Rahmen der dem
Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe waehrend der Arbeits-, Geschaefts-
oder Aufenthaltszeit betreten werden.

(5) § 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

§ 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
(1) Massnahmen nach diesem Unterabschnitt, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich
Erkenntnisse erbringen wuerden, ueber die diese Person das Zeugnis verweigern duerfte,
sind unzulaessig. § 20c Abs. 3 bleibt unberuehrt. Dennoch erlangte Erkenntnisse duerfen
nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierueber sind unverzueglich zu loeschen. Die
Tatsache ihrer Erlangung und Loeschung ist zu dokumentieren. Die Saetze 2 bis 4 gelten
entsprechend, wenn durch eine Massnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort
genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, ueber die sie das Zeugnis verweigern
duerfte.

(2) Soweit durch eine Massnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5
der Strafprozessordnung genannte Person betroffen waere und dadurch voraussichtlich
Erkenntnisse erlangt wuerden, ueber die diese Person das Zeugnis verweigern duerfte, ist
dies im Rahmen der Pruefung der Verhaeltnismaessigkeit unter Wuerdigung des oeffentlichen
Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an
der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen
besonders zu beruecksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Massnahme zu unterlassen
oder, soweit dies nach der Art der Massnahme moeglich ist, zu beschraenken.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der
Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern duerften.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
die zeugnisverweigerungsberechtigte Person fuer die Gefahr verantwortlich ist.

§ 20v Gerichtliche Zustaendigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Loeschung

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(1) Fuer Massnahmen nach diesem Unterabschnitt gelten, soweit nichts anderes bestimmt
ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Fuer gerichtliche Entscheidungen ist das Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk
das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Fuer das Verfahren gelten die Bestimmungen des
Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(3) Die durch Massnahmen nach den §§ 20g bis 20n erhobenen personenbezogenen Daten sind
zu kennzeichnen. Nach einer Uebermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung
durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Eine Massnahme nach diesem Unterabschnitt ist unzulaessig, soweit besondere
bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen. Das Bundeskriminalamt darf die nach diesem Unterabschnitt erhobenen
personenbezogenen Daten verwenden,
1. um seine Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 wahrzunehmen oder
2. soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 5 und 6 erforderlich ist.

(5) Das Bundeskriminalamt kann die nach diesem Unterabschnitt erhobenen
personenbezogenen Daten an andere Polizeien des Bundes und der Laender sowie an sonstige
oeffentliche Stellen uebermitteln, soweit dies erforderlich ist
1. zur Herbeifuehrung des gegenseitigen Benehmens nach § 4a Abs. 2 Satz 3,
2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr fuer die oeffentliche Sicherheit oder zur
   Verhuetung von Straftaten, die in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs
   bezeichnet sind, im Fall einer Massnahme nach den §§ 20h, 20k oder § 20l nur zur
   Abwehr einer dringenden Gefahr fuer die oeffentliche Sicherheit, insbesondere einer
   gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder
3. zur Verfolgung von Straftaten, wenn ein Auskunftsverlangen nach der
   Strafprozessordung zulaessig waere. Daten, die nach den §§ 20h, 20k oder § 20l
   erhoben worden sind, duerfen nur zur Verfolgung von Straftaten uebermittelt werden,
   die im Hoechstmass mit mindestens fuenf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
In Faellen des Satzes 1 Nr. 2 ist § 20a Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden, als die
Gefahr im Zusammenhang mit Straftaten gemaess § 4a Abs. 1 Satz 2 stehen muss. Die vom
Bundeskriminalamt nach diesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten duerfen
an die Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und der Laender sowie an den Militaerischen
Abschirmdienst uebermittelt werden, wenn
1. tatsaechliche Anhaltspunkte dafuer bestehen, dass die Daten erforderlich
   sind zur Sammlung und Auswertung von Informationen ueber Bestrebungen in
   der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf
   gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des
   Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgueter gerichtet sind, oder
2. bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefaehrdender oder geheimdienstlicher
   Taetigkeiten fuer eine fremde Macht begruenden.
Die vom Bundeskriminalamt nach diesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen
Daten duerfen an den Bundesnachrichtendienst uebermittelt werden, wenn bestimmte
Tatsachen den Verdacht begruenden, dass diese Daten fuer die Erfuellung der Aufgaben
des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes zur Sammlung
von Informationen ueber die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-
Gesetzes genannten Gefahrbereiche erforderlich sind. Nach § 20h erhobene Daten
duerfen nur uebermittelt werden, um bei dem Bundesamt fuer Verfassungsschutz,
den Verfassungsschutzbehoerden der Laender, dem Bundesnachrichtendienst oder dem
Militaerischen Abschirmdienst Auskuenfte einzuholen, die fuer die Erfuellung der Aufgabe
des Bundeskriminalamtes nach § 4a Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind. Der Empfaenger darf
die uebermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem
Zweck verwenden, zu dem sie ihm uebermittelt wurden.

(6) Sind die durch eine Massnahme nach diesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen
Daten zur Erfuellung des der Massnahme zugrunde liegenden Zwecks und fuer eine etwaige
gerichtliche Ueberpruefung der Massnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzueglich

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zu loeschen. Die Loeschung ist aktenkundig zu machen. Die Akten sind gesondert
aufzubewahren, durch technische und organisatorische Massnahmen zu sichern und am
Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Loeschung der Daten folgt, zu loeschen.
Soweit die Loeschung lediglich fuer eine etwaige gerichtliche Ueberpruefung der Massnahme
zurueckgestellt ist, duerfen die Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem
Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend zu sperren. Eine Loeschung unterbleibt,
soweit die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder nach Massgabe des § 8 zur Verhuetung
oder zur Vorsorge fuer die kuenftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung
erforderlich sind.

§ 20w Benachrichtigung
(1) Ueber eine Massnahme nach den §§ 20g bis 20n sind zu benachrichtigen im Fall
1.    des § 20g Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (laengerfristige Observation, Bildaufnahmen,
      technische Observationsmittel) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen
      Personen,
2.    des § 20g Abs. 2 Nr. 4 und 5 (Einsatz Vertrauensperson und Verdeckter Ermittler)
      a) die Zielperson,
      b) die erheblich mitbetroffenen Personen,
      c) die Personen, deren nicht allgemein zugaengliche Wohnung die Vertrauensperson
         oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,

3.    des § 20h (Wohnraumueberwachung)
      a) die Person, gegen die sich die Massnahme richtete,
      b) sonstige ueberwachte Personen,
      c) Personen, die die ueberwachte Wohnung zur Zeit der Durchfuehrung der Massnahme
         innehatten oder bewohnten,

4.    des § 20i (Ausschreibung) die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene
      Daten gemeldet worden sind,
5.    des § 20j (Rasterfahndung) die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der
      Daten weitere Massnahmen getroffen wurden,
6.    des § 20k (Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme) die Zielperson
      sowie die mitbetroffenen Personen,
7.    des § 20l (Telekommunikationsueberwachung) die Beteiligten der ueberwachten
      Telekommunikation,
8.    des § 20m Abs. 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen
      Telekommunikation,
9.    des § 20m Abs. 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer,
10.   des § 20n (IMSI-Catcher) die Zielperson.
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr ueberwiegende schutzwuerdige Belange
einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer
in Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bezeichneten Person, gegen die sich die Massnahme nicht
gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Massnahme nur unerheblich betroffen
wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat.
Nachforschungen zur Feststellung der Identitaet einer in Satz 1 bezeichneten Person sind
nur vorzunehmen, wenn dies unter Beruecksichtigung der Eingriffsintensitaet der Massnahme
gegenueber dieser Person, des Aufwands fuer die Feststellung ihrer Identitaet sowie der
daraus fuer diese oder andere Personen folgenden Beeintraechtigungen geboten ist.

(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefaehrdung des Zwecks der Massnahme,
des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen
von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im oeffentlichen Interesse geboten ist, im
Fall des § 20g Abs. 2 Nr. 4 und 5 auch der Moeglichkeit der weiteren Verwendung des
Verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson moeglich ist. Wird wegen des zugrunde
liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gefuehrt, erfolgt
die Benachrichtigung durch die Strafverfolgungsbehoerde entsprechend den Vorschriften
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des Strafverfahrensrechts. Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gruende
zurueckgestellt, ist dies zu dokumentieren.

(3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurueckgestellte Benachrichtigung nicht binnen
zwoelf Monaten nach Beendigung der Massnahme, bedarf die weitere Zurueckstellung der
gerichtlichen Zustimmung. Im Fall der §§ 20h und 20k betraegt die Frist sechs Monate.
Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurueckstellung, im Fall der §§ 20h und
20k jedoch nicht laenger als sechs Monate. Verlaengerungen der Zurueckstellungsdauer sind
zulaessig. Fuenf Jahre nach Beendigung der Massnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung
endgueltig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen fuer
die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft
nicht eintreten werden. Sind mehrere Massnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang
durchgefuehrt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der
letzten Massnahme.

§ 20x Uebermittlung an das Bundeskriminalamt
Oeffentliche Stellen koennen von sich aus dem Bundeskriminalamt Informationen
einschliesslich personenbezogener Daten uebermitteln, wenn tatsaechliche Anhaltspunkte
dafuer bestehen, dass die Uebermittlung fuer die Erfuellung der Aufgabe des
Bundeskriminalamtes nach § 4a erforderlich ist. Eine Uebermittlungspflicht besteht,
wenn die Informationen zur Abwehr einer Gefahr fuer den Bestand oder die Sicherheit
des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder einer Sache von
bedeutendem Wert, deren Erhaltung im oeffentlichen Interesse liegt, erforderlich
sind. Die Vorschriften der Strafprozessordnung, des Artikel 10-Gesetzes, des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, des BND-Gesetzes und des MAD-Gesetzes bleiben
unberuehrt.

Unterabschnitt 4
Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane

§ 21 Allgemeine Befugnisse
(1) Zur Erfuellung seiner Aufgaben nach § 5 kann das Bundeskriminalamt die
notwendigen Massnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr fuer die
oeffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des
Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die zur Erfuellung der Aufgaben nach § 5
geregelten Befugnisse gelten nur im raeumlichen Umfeld einer zu schuetzenden Person
sowie in bezug auf Personen, wenn Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass von ihnen
Gefaehrdungen fuer die zu schuetzende Person ausgehen koennen. Die §§ 15 bis 20 des
Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

(2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten begangen werden sollen,
durch die die zu schuetzenden Personen oder Raeumlichkeiten unmittelbar gefaehrdet sind,
kann das Bundeskriminalamt
1. die Identitaet einer Person feststellen, wenn die Person sich in den zu schuetzenden
   Raeumlichkeiten oder in unmittelbarer Naehe hiervon oder in unmittelbarer Naehe der
   zu schuetzenden Person aufhaelt und die Feststellung der Identitaet auf Grund der
   Gefaehrdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist; § 23
   Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend,
2. verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige
   Urkunden zur Pruefung ausgehaendigt werden, soweit es zur Erfuellung seiner Aufgabe
   erforderlich ist und der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet
   ist, diese Urkunden mitzufuehren,
3. eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn sie sich in den zu schuetzenden
   Raeumlichkeiten oder in unmittelbarer Naehe hiervon oder in unmittelbarer Naehe
   der zu schuetzenden Person aufhaelt oder befindet und die Durchsuchung auf Grund
   der Gefaehrdungslage oder auf die Person oder Sache bezogener Anhaltspunkte
   erforderlich ist; § 43 Abs. 3 bis 5 und § 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes
   gelten entsprechend.
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(3) Das Bundeskriminalamt kann erkennungsdienstliche Massnahmen nach § 24 Abs.
3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach Absatz 2 Nr. 1 zulaessige
Identitaetsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten moeglich ist. Ist die Identitaet festgestellt, sind die im Zusammenhang
mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn ihre
weitere Aufbewahrung zur Verhuetung von Straftaten gegen die zu schuetzenden Personen
oder Raeumlichkeiten erforderlich ist, weil der Betroffene verdaechtig ist, eine solche
Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausfuehrung der Tat die Gefahr einer
Wiederholung besteht oder wenn die weitere Aufbewahrung nach anderen Rechtsvorschriften
zulaessig ist. Sind die Unterlagen an andere Stellen uebermittelt worden, sind diese ueber
die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.

(4) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr fuer die zu schuetzenden Personen
oder Raeumlichkeiten eine Person voruebergehend von einem Ort verweisen oder ihr
voruebergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

(5) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer gegenwaertigen Gefahr fuer die zu
schuetzenden Personen oder Raeumlichkeiten eine Sache sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des
Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

(6) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten
und durchsuchen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwaertigen Gefahr fuer Leib, Leben oder
Freiheit einer zu schuetzenden Person unerlaesslich ist. Die Wohnung umfasst die Wohn- und
Nebenraeume, Arbeits-, Betriebs- und Geschaeftsraeume sowie anderes befriedetes Besitztum.
§ 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

(7) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlaesslich
ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen die zu schuetzenden
Personen oder Raeumlichkeiten zu verhindern. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41 und 42 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

§ 22 Erhebung personenbezogener Daten
Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfuellung
seiner Aufgaben nach § 5 erforderlich ist. § 21 Abs. 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes
gilt entsprechend.

§ 23 Besondere Mittel der Datenerhebung
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach
Absatz 2 erheben ueber
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen eine
   Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer zu schuetzenden Person oder eine
   gemeingefaehrliche Straftat gegen eine der in § 5 genannten Raeumlichkeiten veruebt
   werden soll, oder
2. Kontakt- oder Begleitpersonen,
und die Abwehr der Gefahr oder die Verhuetung der Straftat auf andere Weise aussichtslos
ist oder wesentlich erschwert wuerde. Die Erhebung kann auch durchgefuehrt werden, wenn
Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
1. die planmaessig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend laenger als
   vierundzwanzig Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll
   (laengerfristige Observation),
2. der Einsatz technischer Mittel ausserhalb der Wohnung in einer fuer den Betroffenen
   nicht erkennbaren Weise
   a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,
   b) zum Abhoeren oder Aufzeichnen des nicht oeffentlich gesprochenen Wortes und



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3. der Einsatz von Personen, die nicht dem Bundeskriminalamt angehoeren und deren
   Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht bekannt ist.

(3) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2 darf, ausser bei Gefahr im
Verzug, nur durch den Leiter der fuer den Personenschutz zustaendigen Abteilung des
Bundeskriminalamtes oder dessen Vertreter angeordnet werden. Die Anordnung ist unter
Angabe der massgeblichen Gruende aktenkundig zu machen und auf hoechstens einen Monat zu
befristen. Die Verlaengerung der Massnahme bedarf einer neuen Anordnung. Die Entscheidung
ueber die Verlaengerung der Massnahme darf in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2
Buchstabe b nur durch den Richter getroffen werden. Zustaendig ist das Amtsgericht,
in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Fuer das Verfahren gelten die
Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend.

(4) Unterlagen, die durch Massnahmen der in Absatz 2 genannten Art erlangt worden sind,
sind unverzueglich zu vernichten, soweit sie fuer den der Anordnung zugrundeliegenden
Zweck oder nach Massgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder
nicht mehr erforderlich sind.

(5) Nach Abschluss der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Massnahmen
ist die Person, gegen die die Massnahme angeordnet worden ist, zu unterrichten,
sobald dies ohne Gefaehrdung des Zwecks der Massnahme oder der oeffentlichen Sicherheit
geschehen kann. Die Unterrichtung durch das Bundeskriminalamt unterbleibt, wenn wegen
des ausloesenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den
Betroffenen gefuehrt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefaehrdet
wuerde; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.

§ 24 Datenuebermittlung an das Bundeskriminalamt
Behoerden und sonstige oeffentliche Stellen koennen von sich aus an das Bundeskriminalamt
personenbezogene Daten uebermitteln, wenn tatsaechliche Anhaltspunkte bestehen, dass
die Uebermittlung fuer die Erfuellung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach § 5
erforderlich ist. Eine Uebermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr einer
Gefahr fuer Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind. Die Verantwortung fuer die
Zulaessigkeit der Uebermittlung traegt die uebermittelnde Stelle. Erfolgt die Uebermittlung
auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes, traegt dieses die Verantwortung.

§ 25 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit
dies zur Erfuellung seiner Aufgaben zum Schutz von Mitgliedern von Verfassungsorganen
erforderlich ist. Die Uebermittlung der im Rahmen der Aufgabenerfuellung nach § 5
gewonnenen Daten ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 14 zulaessig.

(2) Die zur Erfuellung der Aufgaben nach § 5 erhobenen Daten sind in Dateien zu loeschen
und in Akten zu sperren, wenn sie fuer den der Erhebung zugrundeliegenden Zweck nicht
mehr erforderlich sind. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder
nach Massgabe des § 8 zur Verhuetung oder zur Vorsorge fuer die Verfolgung kuenftiger
Straftaten mit erheblicher Bedeutung benoetigt werden.

Unterabschnitt 5
Zeugenschutz

§ 26 Befugnisse
(1) Zur Erfuellung seiner Aufgabe nach § 6 kann das Bundeskriminalamt, soweit nicht
dieses Gesetz oder das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz die Befugnisse besonders
regelt, die notwendigen Massnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr
fuer Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschliessung und -betaetigung
oder wesentliche Vermoegenswerte der in § 6 genannten Personen abzuwehren. Die
Massnahmen koennen auch nach rechtskraeftigem Abschluss des Strafverfahrens, in

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dem die Aussage erfolgt ist, fortgefuehrt werden; fuer den Fall, dass noch die
Strafvollstreckung betrieben wird, sind die Massnahmen im Einvernehmen mit der
Strafvollstreckungsbehoerde und im Falle fortdauernder Inhaftierung auch im Einvernehmen
mit der Justizvollzugsbehoerde durchzufuehren. § 21 Abs. 2 bis 7, die §§ 22 bis 25 dieses
Gesetzes sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

(2) Von Massnahmen des Bundeskriminalamtes, die nach Absatz 1 getroffen werden,
sind die zustaendigen Landeskriminalaemter und die fuer die Strafverfolgung zustaendige
Staatsanwaltschaft unverzueglich zu unterrichten. Nach Erhebung der oeffentlichen
Klage ist das Gericht unverzueglich zu unterrichten, ob das Bundeskriminalamt
Massnahmen nach Absatz 1 durchfuehrt. Sollen die Massnahmen eingestellt werden, ist die
Staatsanwaltschaft zu unterrichten.

Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen

§ 27 Uebermittlungsverbote
Die Uebermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
1. fuer die uebermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Beruecksichtigung der Art
   der Daten und ihrer Erhebung die schutzwuerdigen Interessen des Betroffenen das
   Allgemeininteresse an der Uebermittlung ueberwiegen, oder
2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung
   zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
   Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt
   unberuehrt.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht fuer Uebermittlungen an die Staatsanwaltschaften.

§ 28 Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien,
die es zur Erfuellung der ihm obliegenden Aufgaben fuehrt oder fuer die es zur Erfuellung
dieser Aufgaben Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass dies zur Erfuellung einer ihm obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
Es kann im Rahmen seiner Aufgabenerfuellung erlangte personenbezogene Daten mit dem
Fahndungsbestand abgleichen.

(2) Rechtsvorschriften ueber den Datenabgleich in anderen Faellen bleiben unberuehrt.

§ 29 Verarbeitung und Nutzung fuer die wissenschaftliche Forschung
(1) Das Bundeskriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben bei ihm vorhandene
personenbezogene Daten, wenn dies fuer bestimmte wissenschaftliche Forschungsarbeiten
erforderlich ist, verarbeiten und nutzen, soweit eine Verwendung anonymisierter Daten
zu diesem Zweck nicht moeglich ist und das oeffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
das schutzwuerdige Interesse des Betroffenen erheblich ueberwiegt.

(2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten an Hochschulen, andere
Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und oeffentliche Stellen
uebermitteln, soweit
1. dies fuer die Durchfuehrung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten
   erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht moeglich ist und
3. das oeffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwuerdige Interesse des
   Betroffenen an dem Ausschluss der Uebermittlung erheblich ueberwiegt.

(3) Die Uebermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskuenften, wenn hierdurch
der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen


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unverhaeltnismaessigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewaehrt
werden. Die Akten koennen zur Einsichtnahme uebersandt werden.

(4) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen uebermittelt, die
Amtstraeger oder fuer den oeffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder
die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des
Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende
Anwendung.

(5) Die personenbezogenen Daten duerfen nur fuer die Forschungsarbeit verwendet werden,
fuer die sie uebermittelt worden sind. Die Verwendung fuer andere Forschungsarbeiten oder
die Weitergabe richtet sich nach den Absaetzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der
Stelle, die die Daten uebermittelt hat.

(6) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schuetzen. Die
wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafuer zu sorgen, dass die Verwendung
der personenbezogenen Daten raeumlich und organisatorisch getrennt von der Erfuellung
solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschaeftszwecke erfolgt, fuer die diese Daten
gleichfalls von Bedeutung sein koennen.

(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu
anonymisieren. Solange dies noch nicht moeglich ist, sind die Merkmale gesondert
aufzubewahren, mit denen Einzelangaben ueber persoenliche oder sachliche Verhaeltnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden koennen. Sie duerfen mit den
Einzelangaben nur zusammengefuehrt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(8) Wer nach den Absaetzen 2 bis 4 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese
nur veroeffentlichen, wenn dies fuer die Darstellung von Forschungsergebnissen ueber
Ereignisse der Zeitgeschichte unerlaesslich ist und das Bundeskriminalamt zugestimmt hat.

(9) Ist der Empfaenger eine nichtoeffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten
Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Daten nicht in oder
aus Dateien verarbeitet werden.

§ 30 Weitere Verwendung von Daten
(1) Das Bundeskriminalamt kann bei ihm vorhandene personenbezogene Daten zur
polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken nutzen, soweit eine
Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht moeglich ist. Gleiches gilt fuer die
Uebermittlung an die Landeskriminalaemter zu kriminalstatistischen Zwecken. Die Daten
sind zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(2) Das Bundeskriminalamt kann, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten
Dokumentation polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene Daten speichern
und ausschliesslich zu diesem Zweck nutzen.

§ 31 Benachrichtigung ueber die Speicherung personenbezogener Daten von
Kindern
Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten
erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald
die Aufgabenerfuellung hierdurch nicht mehr gefaehrdet wird. Von der Unterrichtung
kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen
Nachteilen fuer das Kind fuehrt. Im Rahmen des polizeilichen Informationssystems obliegt
diese Verpflichtung der dateneingebenden Stelle.

§ 32 Berichtigung, Loeschung und Sperrung personenbezogener Daten in
Dateien
(1) Das Bundeskriminalamt hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu
berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Das Bundeskriminalamt hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen
Daten zu loeschen, wenn ihre Speicherung unzulaessig ist oder ihre Kenntnis fuer die

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Aufgabenerfuellung nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle einer Loeschung tritt eine
Sperrung, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Loeschung schutzwuerdige Interessen einer
   betroffenen Person beeintraechtigt wuerden,
2. die Daten fuer laufende Forschungsarbeiten benoetigt werden oder
3. eine Loeschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit
   unverhaeltnismaessigem Aufwand moeglich ist.
Gesperrte Daten duerfen nur fuer den Zweck uebermittelt und genutzt werden, fuer den die
Loeschung unterblieben ist; sie duerfen auch uebermittelt und genutzt werden, soweit
dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlaesslich ist oder der Betroffene
einwilligt.

(3) Das Bundeskriminalamt prueft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten
Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu loeschen sind.
Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 festzulegenden Aussonderungsprueffristen duerfen bei
Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fuenf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht
ueberschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts
zu unterscheiden ist.

(4) In den Faellen von § 8 Abs. 4 duerfen die Aussonderungsprueffristen bei Erwachsenen
fuenf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht ueberschreiten. Personenbezogene Daten
der in § 8 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Personen koennen ohne Zustimmung des Betroffenen
nur fuer die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung fuer jeweils ein
weiteres Jahr ist zulaessig, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 weiterhin
vorliegen. Die massgeblichen Gruende fuer die Aufrechterhaltung der Speicherung nach
Satz 3 sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt
drei Jahre und bei der Verhuetung und Verfolgung von Straftaten nach § 129a, auch in
Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches fuenf Jahre nicht ueberschreiten.

(5) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das
zur Speicherung der Daten gefuehrt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus
einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
Massregel der Besserung und Sicherung. Die Speicherung kann ueber die in Absatz 3 Satz 2
genannten Fristen hinaus auch allein fuer Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten
werden; in diesem Falle koennen die Daten nur noch fuer diesen Zweck oder zur Behebung
einer bestehenden Beweisnot verwendet werden.

(6) Stellt das Bundeskriminalamt fest, dass unrichtige, zu loeschende oder zu sperrende
Daten uebermittelt worden sind, ist dem Empfaenger die Berichtigung, Loeschung oder
Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwuerdiger Interessen des Betroffenen
erforderlich ist.

(7) Bei der Uebermittlung von personenbezogenen Daten an das Bundeskriminalamt
als Zentralstelle ausserhalb des polizeilichen Informationssystems teilt die
anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden Loeschungsverpflichtungen mit. Das
Bundeskriminalamt hat diese einzuhalten. Die Loeschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte
dafuer bestehen, dass die Daten fuer die Aufgabenerfuellung des Bundeskriminalamtes als
Zentralstelle, namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind,
es sei denn, auch das Bundeskriminalamt waere zur Loeschung verpflichtet.

(8) Im Falle der Uebermittlung nach Absatz 7 Satz 1 legt das Bundeskriminalamt
bei Speicherung der personenbezogenen Daten in Dateien ausserhalb des
polizeilichen Informationssystems im Benehmen mit der uebermittelnden Stelle die
Aussonderungsprueffrist nach Absatz 3 oder Absatz 4 fest. Die anliefernde Stelle hat
das Bundeskriminalamt zu unterrichten, wenn sie feststellt, dass zu loeschende oder zu
sperrende Daten uebermittelt worden sind. Entsprechendes gilt, wenn die anliefernde
Stelle feststellt, dass unrichtige Daten uebermittelt wurden und die Berichtigung zur
Wahrung schutzwuerdiger Interessen des Betroffenen oder zur Erfuellung der Aufgaben der
anliefernden Stelle oder des Bundeskriminalamtes erforderlich ist.

(9) Bei in Dateien des polizeilichen Informationssystems gespeicherten
personenbezogenen Daten obliegen die in den Absaetzen 1 bis 6 genannten Verpflichtungen

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der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 12 Abs. 2 traegt. Absatz
7 Satz 3 gilt fuer das zur Loeschung verpflichtete Land entsprechend. In diesem Falle
ueberlaesst das Land dem Bundeskriminalamt die entsprechenden schriftlichen Unterlagen.

§ 33 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten in
Akten
(1) Stellt das Bundeskriminalamt die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in
Akten fest, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit gespeicherter Daten und laesst sich weder
die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu
kennzeichnen.

(2) Das Bundeskriminalamt hat personenbezogene Daten in Akten zu sperren, wenn
1. die Speicherung der Daten unzulaessig ist oder
2. aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Kenntnis der
   Daten zur Erfuellung der dem Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben nicht mehr
   erforderlich ist oder eine Loeschungsverpflichtung nach § 32 Abs. 3 bis 5 besteht.
Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfuellung der Aufgaben des
Bundeskriminalamtes nicht mehr erforderlich ist.

(3) Die Vernichtung unterbleibt, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls schutzwuerdige Interessen der
   betroffenen Person beeintraechtigt wuerden, oder
2. die Daten fuer laufende Forschungsarbeiten benoetigt werden.
In diesen Faellen sind die Daten zu sperren und die Unterlagen mit einem entsprechenden
Sperrvermerk zu versehen.

(4) Gesperrte Daten duerfen nur fuer den Zweck verwendet werden, fuer den sie gesperrt
worden sind oder soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder zur Abwehr
einer erheblichen Gefahr unerlaesslich ist.

(5) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2 sind die Akten an das zustaendige
Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne des § 3 des
Bundesarchivgesetzes zukommt.

(6) § 32 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

§ 34 Errichtungsanordnung
(1) Das Bundeskriminalamt hat fuer jede bei ihm zur Erfuellung seiner Aufgaben gefuehrte
automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der
Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf, festzulegen:
1. Bezeichnung der Datei,
2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
3. Personenkreis, ueber den Daten gespeichert werden,
4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschliessung der Datei dienen,
6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an
   welche Empfaenger und in welchem Verfahren uebermittelt werden,
8. Prueffristen und Speicherungsdauer,
9. Protokollierung.
Der Bundesbeauftragte fuer den Datenschutz ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung
anzuhoeren.



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(2) Bei Dateien des polizeilichen Informationssystems bedarf die Errichtungsanordnung
auch der Zustimmung der zustaendigen Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der
Laender.

(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfuellung eine Mitwirkung der in
den Absaetzen 1 und 2 genannten Stellen nicht moeglich, so kann das Bundeskriminalamt,
in den Faellen des Absatzes 2 im Einvernehmen mit den betroffenen Teilnehmern des
polizeilichen Informationssystems, eine Sofortanordnung treffen. Das Bundeskriminalamt
unterrichtet gleichzeitig unter Vorlage der Sofortanordnung das Bundesministerium des
Innern. Das Verfahren nach den Absaetzen 1 und 2 ist unverzueglich nachzuholen.

(4) In angemessenen Abstaenden ist die Notwendigkeit der Weiterfuehrung oder Aenderung der
Dateien zu ueberpruefen.

§ 35 Ergaenzende Regelungen
Erleidet jemand bei der Erfuellung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach den §§ 4
bis 6 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

§ 36 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchfuehrung dieses
Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfuellung der Aufgaben nach den §§ 2, 3, 5 und 6 durch das Bundeskriminalamt
finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, §§ 13, 14
Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 15, 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 19a und 20 des
Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.

§ 38 Einschraenkung von Grundrechten
Die Grundrechte der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), der
Freizuegigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Massgabe dieses Gesetzes
eingeschraenkt.




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