Verordnung zum Schutz gegen die Vesikulaere
Schweinekrankheit (Artikel 1 der
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikulaere
Schweinekrankheit und zur Aenderung der
Sperrbezirksverordnung)
VSchwKrSchV

vom  04.03.1994



"Verordnung zum Schutz gegen die Vesikulaere Schweinekrankheit (Artikel 1 der
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikulaere Schweinekrankheit und zur Aenderung der
Sperrbezirksverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I
S. 604), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1262) geaendert
worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 11.4.2001 I 604;
           geaendert durch Art. 1 V v. 6.7.2007 I 1262

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17.
Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekaempfung bestimmter
Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezueglich der vesikulaeren Schweinekrankheit
(ABl. EG 1993 Nr. L 62 S. 69). Die V wurde vom Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3
V v. 4.3.1994 I 433 am 13.3.1994 in Kraft getreten.

Fussnote

 Textnachweis ab: 13.3.1994 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 119/92 (CELEX Nr: 392L0119)

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
     Allgemeine Bestimmungen                                      §§ 1 bis 3
           Begriffsbestimmungen                                   § 1
           Impfverbot                                             § 2
           Untersuchungen, Massregeln beim Einstellen              § 3
Abschnitt 2
     Schutzmassregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der
     Seuche                                                       §§ 4 bis 14
           Schutzmassregeln vor amtlicher Feststellung             § 4
           Oeffentliche Bekanntmachung                             § 5
           Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes         § 6
           Toetung und unschaedliche Beseitigung                    § 7
           Ausnahmen                                              § 8
           Sperrbezirk                                            § 9
           Beobachtungsgebiet                                     § 10
           Schutzmassregeln bei Ansteckungsverdacht                § 11
           Desinfektion                                           § 12
           Schutzmassregeln auf Tierausstellungen, auf dem
           Transport und in Schlachtstaetten                       § 13
           Aufhebung von Schutzmassregeln                          § 14
Abschnitt 3
     Schlussbestimmungen                                          § 15
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          Ordnungswidrigkeiten                                        § 15

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1. Ausbruch der Vesikulaeren Schweinekrankheit, wenn diese durch
   a) virologische Untersuchung oder
   b) serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen
      Anhaltspunkten
   nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000
   zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien fuer
   die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestaetigung und
   Differentialdiagnose der vesikulaeren Schweinekrankheit (ABl. EG Nr. L 167 S. 22) in
   der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird;
2. Verdacht des Ausbruchs der Vesikulaeren Schweinekrankheit, wenn das Ergebnis der
   klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der
   Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulaeren Schweinekrankheit befuerchten
   laesst.

§ 2 Impfverbot
(1) Impfungen gegen die Vesikulaere Schweinekrankheit sowie Heilversuche an
seuchenkranken oder verdaechtigen Tieren sind verboten.

(2) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 fuer
wissenschaftliche Versuche genehmigen.

§ 3 Untersuchungen, Massregeln beim Einstellen
Die zustaendige Behoerde kann, wenn es aus Gruenden der Seuchenbekaempfung erforderlich
ist, anordnen,
1. fuer Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstieraerztliche Untersuchung auf
   Vesikulaere Schweinekrankheit einschliesslich der Entnahme erforderlicher Proben zur
   Untersuchung,
2. fuer Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
   a) eine Untersuchung,
   b) eine Absonderung oder
   c) eine behoerdliche Beobachtung.


Abschnitt 2
Schutzmassregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs
der Seuche

§ 4 Schutzmassregeln vor amtlicher Feststellung
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Vesikulaeren
Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der
amtlichen Feststellung Folgendes:
1. Der Besitzer muss saemtliche Schweine in ihren Staellen oder an ihren sonstigen
   Standorten absondern. Er hat die Zahl der Schweine unter Angabe der verendeten und

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     nachgeborenen Tiere schriftlich zu erfassen. Diese Kontrollaufzeichnung ist taeglich
     auf dem neuesten Stand zu halten.
2. Schweinestaelle oder sonstige Standorte duerfen nur mit besonderer Schutzkleidung und
   nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
   Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tieraerzten betreten werden.
   Diese Personen muessen die Schutzkleidung nach Verlassen der Staelle oder sonstigen
   Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen duerfen
   die Staelle oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der
   Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, dass
   eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.
3. Schweine duerfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem
   Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
4. Verendete oder getoetete Schweine sind so aufzubewahren, dass sie
   Witterungseinfluessen nicht ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit
   ihnen in Beruehrung kommen koennen. Sie duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen
   Behoerde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschaedlichen Beseitigung aus
   dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung und fluessige
   Stallabgaenge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sonstige Gegenstaende, die mit
   Schweinen in Beruehrung gekommen sind, duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen
   Behoerde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

(2) Die zustaendige Behoerde kann die Massregeln nach Absatz 1 fuer benachbarte Betriebe
oder sonstige Standorte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Gruenden der
Seuchenbekaempfung erforderlich ist.

§ 5 Oeffentliche Bekanntmachung
Die zustaendige Behoerde macht den Ausbruch der Vesikulaeren Schweinekrankheit oeffentlich
bekannt.

§ 6 Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulaeren Schweinekrankheit
amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Massgabe
folgender Vorschriften der Sperre:
1.    Der Besitzer muss an den Zufahrten und Eingaengen des Betriebes und der
      Schweinestaelle oder der sonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen und
      haltbaren Aufschrift "Vesikulaere Schweinekrankheit - Unbefugter Zutritt verboten"
      gut sichtbar anbringen.
2.    Der Besitzer muss saemtliche Schweine in geschlossenen Staellen absondern.
3.    Schweinestaelle oder sonstige Standorte duerfen nur mit besonderer Schutzkleidung
      und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
      Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tieraerzten und von solchen
      Personen, denen die zustaendige Behoerde eine Genehmigung erteilt hat, betreten
      werden. Diese Personen muessen die Schutzkleidung nach Verlassen der Staelle oder
      sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde
      Personen duerfen die Staelle oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung
      betreten. Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so
      beseitigen, dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.
4.    Alle Personen muessen vor jedem Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes
      ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.
5.    Schweine duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde in den Betrieb oder
      an den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort
      verbracht werden; das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von dem
      sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Toetung
      und unschaedlichen Beseitigung zulaessig.


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6.    Verendete oder getoetete Schweine duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen
      Behoerde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschaedlichen Beseitigung aus
      dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
7.    Dung und fluessige Stallabgaenge sowie Futtermittel und Einstreu, die Traeger des
      Seuchenerregers sein koennen, duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde
      und nur nach oder zur Unschaedlichmachung des Seuchenerregers nach Anweisung des
      beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht
      werden.
8.    Saemtliche Gegenstaende, die mit den seuchenkranken oder verdaechtigen Schweinen
      oder ihren Abgaengen in Beruehrung gekommen sind, duerfen nur mit Genehmigung der
      zustaendigen Behoerde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht
      werden. Vor dem Verbringen sind sie nach Anweisung des beamteten Tierarztes
      zu reinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge duerfen nur mit Genehmigung der
      zustaendigen Behoerde in den Betrieb oder sonstigen Standort sowie aus dem Betrieb
      oder sonstigen Standort verbracht werden.
9.    Der Besitzer muss die Stallgaenge und die Plaetze vor den Ein- und Ausgaengen der
      Staelle nach Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
10.   Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgaengen der Staelle Matten oder sonstige
      saugfaehige Bodenauflagen anbringen und sie nach Anweisung des beamteten Tierarztes
      mit einem wirksamen Desinfektionsmittel traenken und stets feucht halten.

(2) Die zustaendige Behoerde kann die Massregeln nach Absatz 1 fuer benachbarte Betriebe
oder sonstige Standorte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Gruenden der
Seuchenbekaempfung erforderlich ist.

§ 7 Toetung und unschaedliche Beseitigung
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulaeren Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem
sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zustaendige Behoerde die sofortige
Toetung und unschaedliche Beseitigung saemtlicher Schweine an.

(2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulaeren Schweinekrankheit in einem Betrieb
oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zustaendige Behoerde
die sofortige Toetung und unschaedliche Beseitigung saemtlicher Schweine anordnen.

§ 8 Ausnahmen
Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zustaendige Behoerde fuer nicht
betroffene Betriebseinheiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes Ausnahmen
von § 7 Abs. 1 genehmigen, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die
betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer
Funktion in Bezug auf die Haltung einschliesslich der Fuetterung so vollstaendig gesondert
sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.

§ 9 Sperrbezirk
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulaeren Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem
sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zustaendige Behoerde das Gebiet um
den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens drei
Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei beruecksichtigt sie Strukturen des Handels
und der oertlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstaetten, natuerliche
Grenzen sowie Ueberwachungsmoeglichkeiten.

(2) Der Sperrbezirk unterliegt nach Massgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Die zustaendige Behoerde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder
   mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikulaere Schweinekrankheit -
   Sperrbezirk" gut sichtbar an.
2. Waehrend der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks duerfen Schweine nicht
   aus ihrem Bestand verbracht werden. Die zustaendige Behoerde kann das Verbringen von
   Schweinen zu diagnostischen Zwecken oder zur Toetung und unschaedlichen Beseitigung

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   genehmigen. Verendete oder getoetete Schweine duerfen nur zu diagnostischen Zwecken
   oder zur unschaedlichen Beseitigung verbracht werden.
3. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks duerfen Schweine
   nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde innerhalb des Sperrbezirks oder aus
   dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur
   sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Toetung und
   unschaedlichen Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung wird
   nur genehmigt, wenn
   a) auf Grund der klinischen Untersuchung saemtlicher Schweine des Betriebes
      oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein
      seuchenverdaechtiger Tiere ausgeschlossen werden kann und
   b) sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken oder
      Taetowierung zusaetzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung
      gekennzeichnet und in verplombten Fahrzeugen befoerdert werden.
   In der Schlachtstaette sind diese Schweine von anderen Schweinen getrennt zu halten
   und zu schlachten.
4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21
   Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet worden sind, darf innerstaatlich
   nur verbracht werden, soweit
   a) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der
      Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von
      tierseuchenrechtlichen Vorschriften fuer das Herstellen, die Verarbeitung, den
      Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003
      Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist,
   b) sichergestellt ist, dass das Fleisch
      aa)   getrennt gewonnen, zerlegt, befoerdert oder gelagert wird, soweit es fuer das
            innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt ist, und
      bb)   nicht in Fleischerzeugnisse gelangt oder zu Fleischerzeugnissen verarbeitet
            wird, die fuer das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr
            bestimmt sind.
      Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt nicht, soweit das Fleisch nach Anhang
      III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden ist.

5. Auf oeffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, duerfen
   Schweine nicht verbracht werden. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen fuer das
   Verbringen von Schlachtschweinen, die von ausserhalb des Sperrgebietes stammen
   und in einem im Sperrgebiet gelegenen Schlachthof geschlachtet werden sollen,
   genehmigen.
6. Schweine duerfen im Durchgangsverkehr nur auf Autobahnen, anderen Strassen des
   Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden.

(3) Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren
Ausbruchs der Vesikulaeren Schweinekrankheit duerfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr.
2 mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde aus dem Bestand verbracht werden, soweit
1. die erneute Festlegung des Sperrbezirks zu einem Verbringungsverbot von mehr als 21
   Tagen fuehrt und
2. ohne ein Verbringen tierschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden
   koennen.
Fuer das Verbringen gilt Absatz 2 Nr. 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend.

(4) Wer in einem Sperrbezirk Schweine haelt, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und
des Standortes der Tiere sowie der Groesse des Bestandes unverzueglich der zustaendigen
Behoerde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach
naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde auf Vesikulaere Schweinekrankheit untersuchen
zu lassen.


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§ 10 Beobachtungsgebiet
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulaeren Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an
einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zustaendige Behoerde
um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und
Beobachtungsgebiet zusammen betraegt mindestens zehn Kilometer. Hierbei beruecksichtigt
sie die moegliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der
oertlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstaetten, natuerliche Grenzen
sowie Ueberwachungsmoeglichkeiten. Die Festlegung eines Beobachtungsgebietes kann
entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer betraegt.

(2) Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Massgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Die zustaendige Behoerde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet
   Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikulaere Schweinekrankheit
   - Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an.
2. Innerhalb des Beobachtungsgebietes duerfen Schweine ausser zur Schlachtung nur
   verbracht werden, wenn waehrend der letzten 21 Tage vor dem Verbringen keine
   Schweine in den Bestand eingestellt worden sind.
3. Die zustaendige Behoerde kann das Verbringen von Schweinen aus dem Beobachtungsgebiet
   genehmigen, wenn
   a) auf Grund der klinischen Untersuchung saemtlicher Schweine des Betriebes oder
      sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt 48 Stunden vor dem Verbringen
      das Vorhandensein seuchenverdaechtiger Schweine ausgeschlossen werden kann,
   b) die zu verbringenden Schweine innerhalb von 14 Tagen vor dem Verbringen
      stichprobenweise serologisch mit negativem Ergebnis auf Vesikulaere
      Schweinekrankheit untersucht worden sind und
   c) sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken oder
      Taetowierung zusaetzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung
      gekennzeichnet werden.
   Bei Schlachtschweinen ist die serologische Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b vor
   dem Verbringen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass diese Untersuchung nach
   dem Schlachten durchgefuehrt wird.

(3) § 9 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 11 Schutzmassregeln bei Ansteckungsverdacht
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Verdacht des Ausbruchs
oder der Ausbruch der Vesikulaeren Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so stellt
die zustaendige Behoerde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet fuer die Betriebe
oder sonstigen Standorte,
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, die behoerdliche Beobachtung an. Die zustaendige Behoerde kann
virologische und serologische Untersuchungen anordnen.

(2) Schweine duerfen aus Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behoerdlichen
Beobachtung unterliegen, fuer die Dauer von 28 Tagen nicht verbracht werden. Die
zustaendige Behoerde kann Ausnahmen fuer das Verbringen von Schweinen zur sofortigen
Schlachtung in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken
oder zur sofortigen Toetung und unschaedlichen Beseitigung genehmigen. Vor Erteilung
einer Genehmigung untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, dass das
Vorhandensein seuchenverdaechtiger Schweine in dem Betrieb oder an dem sonstigen
Standort ausgeschlossen werden kann. Die zustaendige Behoerde kann fuer die der
behoerdlichen Beobachtung unterliegenden Betriebe oder sonstigen Standorte die Toetung
der ansteckungsverdaechtigen Schweine anordnen. Im Uebrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4
und 5 entsprechend.


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(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zustaendige Behoerde nicht
betroffene Betriebseinheiten von der behoerdlichen Beobachtung ausnehmen, sofern diese
nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs
und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschliesslich der Fuetterung so vollstaendig
gesondert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.

§ 12 Desinfektion
(1) Nach Toetung und unschaedlicher Beseitigung der seuchenkranken oder verdaechtigen
Schweine muss der Besitzer die Schweinestaelle und sonstigen Standorte sowie saemtliche
Gegenstaende, die Traeger des Seuchenerregers sein koennen, unverzueglich nach naeherer
Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Staellen oder
sonstigen Standorten muss der Besitzer eine Schadnagerbekaempfung durchfuehren.

(2) Der Besitzer muss Dung von Schweinen an einen fuer Schweine unzugaenglichen Ort
packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel uebergiessen und mindestens drei Wochen
lagern. Fluessige Stallabgaenge muss er nach naeherer Anweisung des beamteten Tierarztes
desinfizieren. Futter und Einstreu, die Traeger des Seuchenerregers sein koennen, muss er
verbrennen oder zusammen mit dem Dung behandeln.

§ 13 Schutzmassregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in
Schlachtstaetten
(1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermaerkten, Tierausstellungen oder
Veranstaltungen aehnlicher Art oder auf dem Transport befinden, der Ausbruch oder der
Verdacht des Ausbruchs der Vesikulaeren Schweinekrankheit amtlich festgestellt oder
liegt Ansteckungsverdacht vor, so kann die zustaendige Behoerde die Massregeln nach den §§
4 bis 12 und 14 sinngemaess anordnen.

(2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstaette befinden, Vesikulaere
Schweinekrankheit festgestellt,
1. ordnet die zustaendige Behoerde unverzueglich
   a) die Toetung und unschaedliche Beseitigung der seuchenkranken und verdaechtigen
      Schweine und die Schlachtung der uebrigen in der Schlachtstaette befindlichen
      Schweine sowie
   b) die unschaedliche Beseitigung der Tierkoerper und Tierkoerperteile, die Traeger des
      Seuchenerregers sein koennen,
   an;
2. sind Gebaeude, Einrichtungen und Transportmittel nach naeherer Anweisung des
   beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren;
3. duerfen Schweine innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Desinfektion nach
   Nummer 1 Buchstabe b nicht in die Schlachtstaette verbracht werden.

§ 14 Aufhebung von Schutzmassregeln
(1) Die zustaendige Behoerde hebt angeordnete Schutzmassregeln auf, wenn die Vesikulaere
Schweinekrankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Vesikulaere Schweinekrankheit
beseitigt ist oder sich als unbegruendet erwiesen hat.

(2) Die Vesikulaere Schweinekrankheit gilt als erloschen, wenn
1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes verendet oder getoetet und
      unschaedlich beseitigt worden sind oder
   b) im Falle des § 8 die Schweine der betroffenen Betriebseinheit verendet oder
      getoetet und unschaedlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen einer
      nicht betroffenen Betriebseinheit innerhalb von 28 Tagen nach der unschaedlichen
      Beseitigung der Schweine der betroffenen Betriebseinheit keine Anzeichen, die
      auf die Vesikulaere Schweinekrankheit hinweisen, festgestellt worden sind,

2. die Schadnagerbekaempfung, Reinigung und Desinfektion nach naeherer Anweisung des
   beamteten Tierarztes durchgefuehrt und von ihm abgenommen worden sind und
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3. fruehestens 28 Tage nach der Abnahme nach Nummer 2 im Sperrbezirk
   Umgebungsuntersuchungen unter Einschluss einer repraesentativen serologischen
   Stichprobenuntersuchung auf Antikoerper gegen das Virus der Vesikulaeren
   Schweinekrankheit nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG mit negativem
   Ergebnis durchgefuehrt worden sind.

(3) Der Verdacht auf Vesikulaere Schweinekrankheit gilt als beseitigt, wenn die
seuchenverdaechtigen Schweine verendet oder getoetet und unschaedlich beseitigt worden
sind und bei den uebrigen Schweinen des Betriebes oder des sonstigen Standortes eine
fruehestens 28 Tage nach der Beseitigung der seuchenverdaechtigen Tiere durchgefuehrte
repraesentative serologische Stichprobenuntersuchung auf Vesikulaere Schweinekrankheit
nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG keine Anzeichen ergeben hat, die auf
Vesikulaere Schweinekrankheit hinweisen.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4      Satz 2 oder Nr. 5,
   jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, § 6 Abs. 1      Nr. 6, 7 oder 8 Satz
   1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 oder Nr.      5 Satz 2 oder Abs. 3
   Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 3 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen      vollziehbaren Auflage
   oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 2,
   § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 4 oder § 13 Abs. 1 oder 2 Nr. 1
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.   entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
2.   entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder
     § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein Schwein nicht absondert,
3.   entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs.
     2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3 einen Stall oder sonstigen Standort
     betritt,
4.   einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2
     Satz 5, oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ueber das Ablegen, die Reinigung oder die
     Desinfektion der Schutzkleidung zuwiderhandelt,
5.   entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder
     § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Einwegschutzkleidung nicht beseitigt,
6.   einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in
     Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3,
     § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 oder 3 oder Nr. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 2
     Satz 1 oder § 13 Abs. 2 Nr. 3 ueber das Verbringen der dort genannten Tiere oder
     Gegenstaende zuwiderhandelt,
7.   der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2
     Satz 5, ueber die Aufbewahrung zuwiderhandelt,
8.   einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 ueber das Anbringen von Schildern
     zuwiderhandelt,
9.   einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 8 Satz 2 oder des § 12 Abs. 1 Satz 1
     oder Abs. 2 ueber die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,


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10.   ein Schwein entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 verbringt oder entgegen § 9 Abs. 2
      Nr. 6 transportiert,
11.   entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3, das Halten von
      Schweinen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
12.   entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 keine Schadnagerbekaempfung durchfuehrt.




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