Verordnung zum Schutz gegen die Vesikulaere
Schweinekrankheit (Artikel 1 der
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikulaere
Schweinekrankheit und zur Aenderung der
Sperrbezirksverordnung)
VSchwKrSchV
vom 04.03.1994
"Verordnung zum Schutz gegen die Vesikulaere Schweinekrankheit (Artikel 1 der
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikulaere Schweinekrankheit und zur Aenderung der
Sperrbezirksverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I
S. 604), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1262) geaendert
worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 11.4.2001 I 604;
geaendert durch Art. 1 V v. 6.7.2007 I 1262
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17.
Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekaempfung bestimmter
Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezueglich der vesikulaeren Schweinekrankheit
(ABl. EG 1993 Nr. L 62 S. 69). Die V wurde vom Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3
V v. 4.3.1994 I 433 am 13.3.1994 in Kraft getreten.
Fussnote
Textnachweis ab: 13.3.1994 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 119/92 (CELEX Nr: 392L0119)
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen §§ 1 bis 3
Begriffsbestimmungen § 1
Impfverbot § 2
Untersuchungen, Massregeln beim Einstellen § 3
Abschnitt 2
Schutzmassregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der
Seuche §§ 4 bis 14
Schutzmassregeln vor amtlicher Feststellung § 4
Oeffentliche Bekanntmachung § 5
Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes § 6
Toetung und unschaedliche Beseitigung § 7
Ausnahmen § 8
Sperrbezirk § 9
Beobachtungsgebiet § 10
Schutzmassregeln bei Ansteckungsverdacht § 11
Desinfektion § 12
Schutzmassregeln auf Tierausstellungen, auf dem
Transport und in Schlachtstaetten § 13
Aufhebung von Schutzmassregeln § 14
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen § 15
-1-
Ordnungswidrigkeiten § 15
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1. Ausbruch der Vesikulaeren Schweinekrankheit, wenn diese durch
a) virologische Untersuchung oder
b) serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen
Anhaltspunkten
nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000
zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien fuer
die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestaetigung und
Differentialdiagnose der vesikulaeren Schweinekrankheit (ABl. EG Nr. L 167 S. 22) in
der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird;
2. Verdacht des Ausbruchs der Vesikulaeren Schweinekrankheit, wenn das Ergebnis der
klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der
Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulaeren Schweinekrankheit befuerchten
laesst.
§ 2 Impfverbot
(1) Impfungen gegen die Vesikulaere Schweinekrankheit sowie Heilversuche an
seuchenkranken oder verdaechtigen Tieren sind verboten.
(2) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 fuer
wissenschaftliche Versuche genehmigen.
§ 3 Untersuchungen, Massregeln beim Einstellen
Die zustaendige Behoerde kann, wenn es aus Gruenden der Seuchenbekaempfung erforderlich
ist, anordnen,
1. fuer Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstieraerztliche Untersuchung auf
Vesikulaere Schweinekrankheit einschliesslich der Entnahme erforderlicher Proben zur
Untersuchung,
2. fuer Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
a) eine Untersuchung,
b) eine Absonderung oder
c) eine behoerdliche Beobachtung.
Abschnitt 2
Schutzmassregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs
der Seuche
§ 4 Schutzmassregeln vor amtlicher Feststellung
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Vesikulaeren
Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der
amtlichen Feststellung Folgendes:
1. Der Besitzer muss saemtliche Schweine in ihren Staellen oder an ihren sonstigen
Standorten absondern. Er hat die Zahl der Schweine unter Angabe der verendeten und
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nachgeborenen Tiere schriftlich zu erfassen. Diese Kontrollaufzeichnung ist taeglich
auf dem neuesten Stand zu halten.
2. Schweinestaelle oder sonstige Standorte duerfen nur mit besonderer Schutzkleidung und
nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tieraerzten betreten werden.
Diese Personen muessen die Schutzkleidung nach Verlassen der Staelle oder sonstigen
Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen duerfen
die Staelle oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der
Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, dass
eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.
3. Schweine duerfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem
Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
4. Verendete oder getoetete Schweine sind so aufzubewahren, dass sie
Witterungseinfluessen nicht ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit
ihnen in Beruehrung kommen koennen. Sie duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen
Behoerde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschaedlichen Beseitigung aus
dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung und fluessige
Stallabgaenge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sonstige Gegenstaende, die mit
Schweinen in Beruehrung gekommen sind, duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen
Behoerde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
(2) Die zustaendige Behoerde kann die Massregeln nach Absatz 1 fuer benachbarte Betriebe
oder sonstige Standorte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Gruenden der
Seuchenbekaempfung erforderlich ist.
§ 5 Oeffentliche Bekanntmachung
Die zustaendige Behoerde macht den Ausbruch der Vesikulaeren Schweinekrankheit oeffentlich
bekannt.
§ 6 Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulaeren Schweinekrankheit
amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Massgabe
folgender Vorschriften der Sperre:
1. Der Besitzer muss an den Zufahrten und Eingaengen des Betriebes und der
Schweinestaelle oder der sonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen und
haltbaren Aufschrift "Vesikulaere Schweinekrankheit - Unbefugter Zutritt verboten"
gut sichtbar anbringen.
2. Der Besitzer muss saemtliche Schweine in geschlossenen Staellen absondern.
3. Schweinestaelle oder sonstige Standorte duerfen nur mit besonderer Schutzkleidung
und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tieraerzten und von solchen
Personen, denen die zustaendige Behoerde eine Genehmigung erteilt hat, betreten
werden. Diese Personen muessen die Schutzkleidung nach Verlassen der Staelle oder
sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde
Personen duerfen die Staelle oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung
betreten. Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so
beseitigen, dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.
4. Alle Personen muessen vor jedem Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes
ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.
5. Schweine duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde in den Betrieb oder
an den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort
verbracht werden; das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von dem
sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Toetung
und unschaedlichen Beseitigung zulaessig.
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6. Verendete oder getoetete Schweine duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen
Behoerde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschaedlichen Beseitigung aus
dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
7. Dung und fluessige Stallabgaenge sowie Futtermittel und Einstreu, die Traeger des
Seuchenerregers sein koennen, duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde
und nur nach oder zur Unschaedlichmachung des Seuchenerregers nach Anweisung des
beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht
werden.
8. Saemtliche Gegenstaende, die mit den seuchenkranken oder verdaechtigen Schweinen
oder ihren Abgaengen in Beruehrung gekommen sind, duerfen nur mit Genehmigung der
zustaendigen Behoerde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht
werden. Vor dem Verbringen sind sie nach Anweisung des beamteten Tierarztes
zu reinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge duerfen nur mit Genehmigung der
zustaendigen Behoerde in den Betrieb oder sonstigen Standort sowie aus dem Betrieb
oder sonstigen Standort verbracht werden.
9. Der Besitzer muss die Stallgaenge und die Plaetze vor den Ein- und Ausgaengen der
Staelle nach Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
10. Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgaengen der Staelle Matten oder sonstige
saugfaehige Bodenauflagen anbringen und sie nach Anweisung des beamteten Tierarztes
mit einem wirksamen Desinfektionsmittel traenken und stets feucht halten.
(2) Die zustaendige Behoerde kann die Massregeln nach Absatz 1 fuer benachbarte Betriebe
oder sonstige Standorte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Gruenden der
Seuchenbekaempfung erforderlich ist.
§ 7 Toetung und unschaedliche Beseitigung
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulaeren Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem
sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zustaendige Behoerde die sofortige
Toetung und unschaedliche Beseitigung saemtlicher Schweine an.
(2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulaeren Schweinekrankheit in einem Betrieb
oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zustaendige Behoerde
die sofortige Toetung und unschaedliche Beseitigung saemtlicher Schweine anordnen.
§ 8 Ausnahmen
Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zustaendige Behoerde fuer nicht
betroffene Betriebseinheiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes Ausnahmen
von § 7 Abs. 1 genehmigen, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die
betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer
Funktion in Bezug auf die Haltung einschliesslich der Fuetterung so vollstaendig gesondert
sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.
§ 9 Sperrbezirk
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulaeren Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem
sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zustaendige Behoerde das Gebiet um
den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens drei
Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei beruecksichtigt sie Strukturen des Handels
und der oertlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstaetten, natuerliche
Grenzen sowie Ueberwachungsmoeglichkeiten.
(2) Der Sperrbezirk unterliegt nach Massgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Die zustaendige Behoerde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikulaere Schweinekrankheit -
Sperrbezirk" gut sichtbar an.
2. Waehrend der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks duerfen Schweine nicht
aus ihrem Bestand verbracht werden. Die zustaendige Behoerde kann das Verbringen von
Schweinen zu diagnostischen Zwecken oder zur Toetung und unschaedlichen Beseitigung
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genehmigen. Verendete oder getoetete Schweine duerfen nur zu diagnostischen Zwecken
oder zur unschaedlichen Beseitigung verbracht werden.
3. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks duerfen Schweine
nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde innerhalb des Sperrbezirks oder aus
dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur
sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Toetung und
unschaedlichen Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung wird
nur genehmigt, wenn
a) auf Grund der klinischen Untersuchung saemtlicher Schweine des Betriebes
oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein
seuchenverdaechtiger Tiere ausgeschlossen werden kann und
b) sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken oder
Taetowierung zusaetzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung
gekennzeichnet und in verplombten Fahrzeugen befoerdert werden.
In der Schlachtstaette sind diese Schweine von anderen Schweinen getrennt zu halten
und zu schlachten.
4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21
Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet worden sind, darf innerstaatlich
nur verbracht werden, soweit
a) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der
Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von
tierseuchenrechtlichen Vorschriften fuer das Herstellen, die Verarbeitung, den
Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003
Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist,
b) sichergestellt ist, dass das Fleisch
aa) getrennt gewonnen, zerlegt, befoerdert oder gelagert wird, soweit es fuer das
innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt ist, und
bb) nicht in Fleischerzeugnisse gelangt oder zu Fleischerzeugnissen verarbeitet
wird, die fuer das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr
bestimmt sind.
Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt nicht, soweit das Fleisch nach Anhang
III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden ist.
5. Auf oeffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, duerfen
Schweine nicht verbracht werden. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen fuer das
Verbringen von Schlachtschweinen, die von ausserhalb des Sperrgebietes stammen
und in einem im Sperrgebiet gelegenen Schlachthof geschlachtet werden sollen,
genehmigen.
6. Schweine duerfen im Durchgangsverkehr nur auf Autobahnen, anderen Strassen des
Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden.
(3) Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren
Ausbruchs der Vesikulaeren Schweinekrankheit duerfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr.
2 mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde aus dem Bestand verbracht werden, soweit
1. die erneute Festlegung des Sperrbezirks zu einem Verbringungsverbot von mehr als 21
Tagen fuehrt und
2. ohne ein Verbringen tierschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden
koennen.
Fuer das Verbringen gilt Absatz 2 Nr. 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend.
(4) Wer in einem Sperrbezirk Schweine haelt, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und
des Standortes der Tiere sowie der Groesse des Bestandes unverzueglich der zustaendigen
Behoerde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach
naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde auf Vesikulaere Schweinekrankheit untersuchen
zu lassen.
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§ 10 Beobachtungsgebiet
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulaeren Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an
einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zustaendige Behoerde
um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und
Beobachtungsgebiet zusammen betraegt mindestens zehn Kilometer. Hierbei beruecksichtigt
sie die moegliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der
oertlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstaetten, natuerliche Grenzen
sowie Ueberwachungsmoeglichkeiten. Die Festlegung eines Beobachtungsgebietes kann
entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer betraegt.
(2) Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Massgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Die zustaendige Behoerde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikulaere Schweinekrankheit
- Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an.
2. Innerhalb des Beobachtungsgebietes duerfen Schweine ausser zur Schlachtung nur
verbracht werden, wenn waehrend der letzten 21 Tage vor dem Verbringen keine
Schweine in den Bestand eingestellt worden sind.
3. Die zustaendige Behoerde kann das Verbringen von Schweinen aus dem Beobachtungsgebiet
genehmigen, wenn
a) auf Grund der klinischen Untersuchung saemtlicher Schweine des Betriebes oder
sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt 48 Stunden vor dem Verbringen
das Vorhandensein seuchenverdaechtiger Schweine ausgeschlossen werden kann,
b) die zu verbringenden Schweine innerhalb von 14 Tagen vor dem Verbringen
stichprobenweise serologisch mit negativem Ergebnis auf Vesikulaere
Schweinekrankheit untersucht worden sind und
c) sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken oder
Taetowierung zusaetzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung
gekennzeichnet werden.
Bei Schlachtschweinen ist die serologische Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b vor
dem Verbringen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass diese Untersuchung nach
dem Schlachten durchgefuehrt wird.
(3) § 9 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 11 Schutzmassregeln bei Ansteckungsverdacht
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Verdacht des Ausbruchs
oder der Ausbruch der Vesikulaeren Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so stellt
die zustaendige Behoerde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet fuer die Betriebe
oder sonstigen Standorte,
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, die behoerdliche Beobachtung an. Die zustaendige Behoerde kann
virologische und serologische Untersuchungen anordnen.
(2) Schweine duerfen aus Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behoerdlichen
Beobachtung unterliegen, fuer die Dauer von 28 Tagen nicht verbracht werden. Die
zustaendige Behoerde kann Ausnahmen fuer das Verbringen von Schweinen zur sofortigen
Schlachtung in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken
oder zur sofortigen Toetung und unschaedlichen Beseitigung genehmigen. Vor Erteilung
einer Genehmigung untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, dass das
Vorhandensein seuchenverdaechtiger Schweine in dem Betrieb oder an dem sonstigen
Standort ausgeschlossen werden kann. Die zustaendige Behoerde kann fuer die der
behoerdlichen Beobachtung unterliegenden Betriebe oder sonstigen Standorte die Toetung
der ansteckungsverdaechtigen Schweine anordnen. Im Uebrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4
und 5 entsprechend.
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(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zustaendige Behoerde nicht
betroffene Betriebseinheiten von der behoerdlichen Beobachtung ausnehmen, sofern diese
nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs
und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschliesslich der Fuetterung so vollstaendig
gesondert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.
§ 12 Desinfektion
(1) Nach Toetung und unschaedlicher Beseitigung der seuchenkranken oder verdaechtigen
Schweine muss der Besitzer die Schweinestaelle und sonstigen Standorte sowie saemtliche
Gegenstaende, die Traeger des Seuchenerregers sein koennen, unverzueglich nach naeherer
Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Staellen oder
sonstigen Standorten muss der Besitzer eine Schadnagerbekaempfung durchfuehren.
(2) Der Besitzer muss Dung von Schweinen an einen fuer Schweine unzugaenglichen Ort
packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel uebergiessen und mindestens drei Wochen
lagern. Fluessige Stallabgaenge muss er nach naeherer Anweisung des beamteten Tierarztes
desinfizieren. Futter und Einstreu, die Traeger des Seuchenerregers sein koennen, muss er
verbrennen oder zusammen mit dem Dung behandeln.
§ 13 Schutzmassregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in
Schlachtstaetten
(1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermaerkten, Tierausstellungen oder
Veranstaltungen aehnlicher Art oder auf dem Transport befinden, der Ausbruch oder der
Verdacht des Ausbruchs der Vesikulaeren Schweinekrankheit amtlich festgestellt oder
liegt Ansteckungsverdacht vor, so kann die zustaendige Behoerde die Massregeln nach den §§
4 bis 12 und 14 sinngemaess anordnen.
(2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstaette befinden, Vesikulaere
Schweinekrankheit festgestellt,
1. ordnet die zustaendige Behoerde unverzueglich
a) die Toetung und unschaedliche Beseitigung der seuchenkranken und verdaechtigen
Schweine und die Schlachtung der uebrigen in der Schlachtstaette befindlichen
Schweine sowie
b) die unschaedliche Beseitigung der Tierkoerper und Tierkoerperteile, die Traeger des
Seuchenerregers sein koennen,
an;
2. sind Gebaeude, Einrichtungen und Transportmittel nach naeherer Anweisung des
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren;
3. duerfen Schweine innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Desinfektion nach
Nummer 1 Buchstabe b nicht in die Schlachtstaette verbracht werden.
§ 14 Aufhebung von Schutzmassregeln
(1) Die zustaendige Behoerde hebt angeordnete Schutzmassregeln auf, wenn die Vesikulaere
Schweinekrankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Vesikulaere Schweinekrankheit
beseitigt ist oder sich als unbegruendet erwiesen hat.
(2) Die Vesikulaere Schweinekrankheit gilt als erloschen, wenn
1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes verendet oder getoetet und
unschaedlich beseitigt worden sind oder
b) im Falle des § 8 die Schweine der betroffenen Betriebseinheit verendet oder
getoetet und unschaedlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen einer
nicht betroffenen Betriebseinheit innerhalb von 28 Tagen nach der unschaedlichen
Beseitigung der Schweine der betroffenen Betriebseinheit keine Anzeichen, die
auf die Vesikulaere Schweinekrankheit hinweisen, festgestellt worden sind,
2. die Schadnagerbekaempfung, Reinigung und Desinfektion nach naeherer Anweisung des
beamteten Tierarztes durchgefuehrt und von ihm abgenommen worden sind und
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3. fruehestens 28 Tage nach der Abnahme nach Nummer 2 im Sperrbezirk
Umgebungsuntersuchungen unter Einschluss einer repraesentativen serologischen
Stichprobenuntersuchung auf Antikoerper gegen das Virus der Vesikulaeren
Schweinekrankheit nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG mit negativem
Ergebnis durchgefuehrt worden sind.
(3) Der Verdacht auf Vesikulaere Schweinekrankheit gilt als beseitigt, wenn die
seuchenverdaechtigen Schweine verendet oder getoetet und unschaedlich beseitigt worden
sind und bei den uebrigen Schweinen des Betriebes oder des sonstigen Standortes eine
fruehestens 28 Tage nach der Beseitigung der seuchenverdaechtigen Tiere durchgefuehrte
repraesentative serologische Stichprobenuntersuchung auf Vesikulaere Schweinekrankheit
nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG keine Anzeichen ergeben hat, die auf
Vesikulaere Schweinekrankheit hinweisen.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5,
jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz
1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 2 oder Abs. 3
Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 3 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 2,
§ 11 Abs. 1 oder 2 Satz 4 oder § 13 Abs. 1 oder 2 Nr. 1
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ein Schwein nicht absondert,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs.
2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3 einen Stall oder sonstigen Standort
betritt,
4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2
Satz 5, oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ueber das Ablegen, die Reinigung oder die
Desinfektion der Schutzkleidung zuwiderhandelt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Einwegschutzkleidung nicht beseitigt,
6. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in
Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3,
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 oder 3 oder Nr. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 2
Satz 1 oder § 13 Abs. 2 Nr. 3 ueber das Verbringen der dort genannten Tiere oder
Gegenstaende zuwiderhandelt,
7. der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2
Satz 5, ueber die Aufbewahrung zuwiderhandelt,
8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 ueber das Anbringen von Schildern
zuwiderhandelt,
9. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 8 Satz 2 oder des § 12 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 ueber die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,
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10. ein Schwein entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 verbringt oder entgegen § 9 Abs. 2
Nr. 6 transportiert,
11. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3, das Halten von
Schweinen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 keine Schadnagerbekaempfung durchfuehrt.
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