Verordnung ueber Vermarktungsnormen fuer
Fischereierzeugnisse (Artikel 1 der
Verordnung ueber Vermarktungsnormen fuer
Fischereierzeugnisse und zur Aenderung der
Wein-Verordnung)
FischVermNV 1993
vom 17.08.1993
"Verordnung ueber Vermarktungsnormen fuer Fischereierzeugnisse (Artikel 1 der Verordnung
ueber Vermarktungsnormen fuer Fischereierzeugnisse und zur Aenderung der Wein-Verordnung)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3368), die zuletzt
durch Artikel 35 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 22.12.1997 I 3368;
zuletzt geaendert durch Art. 35 G v. 25.6.2001 I 1215
Fussnote
Textnachweis ab: 27.8.1993
Die V wurde vom Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten mit
Zustimmung des Bundesrates sowie im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer
Gesundheit und Wirtschaft erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 V v. 17.8.1993 I 1507
(FVNVWVAendV) am 27.8.1993 in Kraft.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Verordnungen des
Rates und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften ueber Vermarktungsnormen, die
im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation fuer Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse
der Aquakultur erlassen worden sind.
§ 2 Marktnotierungen
Boersen, Verwaltungen, oeffentliche Maerkte und sonstige Stellen, die ueber das erste
Anbieten und den ersten Verkauf von Fischereierzeugnissen nach dem Eintreffen
in der Europaeischen Gemeinschaft amtliche oder fuer gesetzliche Zwecke bestimmte
Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, haben ihren Notierungen oder
Feststellungen die Frische- und Groessenklassen zugrunde zu legen, die in der Verordnung
(EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 ueber gemeinsame Vermarktungsnormen
fuer bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung festgelegt sind.
§ 3 Ueberwachung
Die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung ist ausserhalb der verbindlichen
Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung zustaendig fuer die Ueberwachung der
Einhaltung der Vorschriften
1. der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung,
2. dieser Verordnung
bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Laendern in das Inland, solange
die Fischereierzeugnisse Nichtgemeinschaftswaren sind.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 ueber
gemeinsame Vermarktungsnormen fuer bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334
S. 1), geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97 der Kommission vom 21. Februar
1997 (ABl. EG Nr. L 52 S. 8), verstoesst, indem er
a) entgegen Artikel 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse
vermarktet,
aa) deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 1
nicht einheitlich ist oder
bb) auf deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen
Artikel 8 Abs. 3 die Groessenklasse oder die Art der Aufmachung nicht, nicht
richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist,
b) entgegen Artikel 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2,
Erzeugnisse vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen
Angaben angeboten werden,
2. (weggefallen)
3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates ueber gemeinsame Vermarktungsnormen
fuer Sardinenkonserven vom 21. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 212 S. 79) verstoesst, indem
er Erzeugnisse als Sardinenkonserven vermarktet,
a) die eine Anforderung des Artikels 2 ueber die verwendete Fischart oder das
Behaeltnis oder seine Behandlung nicht erfuellen,
b) bei denen entgegen Artikel 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht
ordnungsgemaess entfernt sind,
c) deren Aufguss entgegen Artikel 5 Satz 2 zweiter Halbsatz aus einer Mischung von
Olivenoel und einem anderen Oel besteht,
d) die entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d einen Fremdkoerper enthalten oder
e) deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Artikels 7 Buchstabe a
aa) Satz 1 ueber das Verhaeltnis zwischen dem Sardinengewicht und dem
Nettogewicht oder
bb) Satz 2 ueber die Aufmachungsform
entspricht, oder
4. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 ueber gemeinsame Vermarktungsnormen fuer
Thunfisch- und Bonitokonserven vom 9. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) verstoesst,
indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven vermarktet,
a) die eine Anforderung des Artikels 2 Abs. 1 ueber die verwendete Fischart nicht
erfuellen,
b) die entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 eine Mischung verschiedener Fischarten
enthalten,
c) deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen
Angaben enthaelt,
d) in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Worte "Thunfisch" und
"Bonito" zusammen erscheinen,
e) die entgegen Artikel 5 Abs. 4 die Bezeichnung "im eigenen Saft" tragen oder
f) bei denen das Verhaeltnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht
Artikel 6 entspricht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes
mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 5 Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten
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Die Zustaendigkeit fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs.
1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung wird auf
die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung uebertragen, soweit sie nach § 3 fuer
die Ueberwachung zustaendig ist.
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