Verordnung ueber naehrwertbezogene
Angaben bei Lebensmitteln und die
Naehrwertkennzeichnung von Lebensmitteln
(Artikel 1 der Verordnung zur Neuordnung
der Naehrwertkennzeichnungsvorschriften
fuer Lebensmittel) (Naehrwert-
Kennzeichnungsverordnung - NKV)
NKV

vom  25.11.1994



"Naehrwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 22.2.2006 I 444

Fussnote

Textnachweis ab: 3.12.1994


Die V wurde vom Bundesministerium fuer Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten, fuer Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und fuer Wirtschaft und vom Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Gesundheit,
der Justiz und fuer Wirtschaft erlassen. Der Bundesrat hat zugestimmt. Sie ist gem. Art.
7 V v. 25.11.1994 I 3526 - NKNeuOV - am 3.12.1994 in Kraft getreten.

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die naehrwertbezogenen Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln
und in der Werbung fuer Lebensmittel sowie die Naehrwertkennzeichnung von Lebensmitteln,
soweit sie zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind. Dem Verbraucher stehen Gaststaetten,
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie
Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstaette beziehen, gleich.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht fuer natuerliches Mineralwasser,
Trink- und Quellwasser.

(3) Mit Ausnahme des § 6 gelten die Vorschriften dieser Verordnung nicht fuer
Nahrungsergaenzungen.

(4) Die Vorschriften der Diaetverordnung bleiben unberuehrt.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. naehrwertbezogene Angabe:
   jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung fuer Lebensmittel erscheinende
   Darstellung oder Aussage, mit der erklaert, suggeriert oder mittelbar zum
   Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel auf Grund seines Energiegehaltes
   oder Naehrstoffgehaltes besondere Naehrwerteigenschaften besitzt. Die durch

                                               -1-
        
                                                                                

      Rechtsvorschrift vorgeschriebene Angabe der Art oder der Menge eines Naehrstoffes
      sowie Angaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines Lebensmittels sind keine
      naehrwertbezogenen Angaben im Sinne dieser Verordnung;
2. Naehrwertkennzeichnung:
   jede in der Etikettierung eines Lebensmittels erscheinende Angabe ueber
      a) den Brennwert,
      b) den Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten, Fett, Ballaststoffen,
      c) die in Anlage 1 aufgefuehrten und gemaess den dort angegebenen Werten in
         signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine und Mineralstoffe sowie Natrium,
      d) Stoffe, die einer der Naehrstoffgruppen nach den Buchstaben b und c angehoeren
         oder deren Bestandteil bilden, einschliesslich Cholesterin;

3. Brennwert:
   der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels, wobei der Berechnung fuer
-      ein Gramm   Fett                                        37 kJ (oder 9 kcal),
-      ein Gramm   Eiweiss                                      17 kJ (oder 4 kcal),
-      ein Gramm   Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige
       Alkohole)                                               17   kJ   (oder   4 kcal),
-      ein Gramm   Ethylalkohol                                29   kJ   (oder   7 kcal),
-      ein Gramm   organische Saeure                            13   kJ   (oder   3 kcal),
-      ein Gramm   mehrwertige Alkohole                        10   kJ   (oder   2,4 kcal)
-      ein Gramm   Salatrims                                   25   kJ   (oder   6 kcal)
       zugrunde gelegt werden;
4.     Eiweiss:
       der nach der Formel "Eiweiss = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25" berechnete
       Eiweissgehalt; im Einzelfall koennen auch andere anerkannte lebensmittelspezifische
       Faktoren verwendet werden;
5.     Kohlenhydrat:
       jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird,
       einschliesslich mehrwertiger Alkohole;
6.     Zucker:
       alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen
       mehrwertige Alkohole;
7.     Fett:
       alle Lipide, einschliesslich Phospholipide;
8.     gesaettigte Fettsaeuren:
       Fettsaeuren ohne Doppelbindung;
9.     einfach ungesaettigte Fettsaeuren:
       Fettsaeuren mit einer cis-Doppelbindung;
10.    mehrfach ungesaettigte Fettsaeuren:
       Fettsaeuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen;
11.    "durchschnittlicher Wert" oder "durchschnittlicher Gehalt":
       der Wert oder der Gehalt, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen
       Naehrstoffmengen am besten repraesentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede,
       Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren beruecksichtigt, die eine Veraenderung des
       tatsaechlichen Wertes bewirken koennen.

§ 3 Beschraenkung naehrwertbezogener Angaben
Im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung duerfen nur naehrwertbezogene Angaben
verwendet werden, die sich auf den Brennwert oder auf die in § 2 Nr. 2 aufgefuehrten
Naehrstoffe, Naehrstoffgruppen, deren Bestandteile oder auf Kochsalz beziehen.

§ 4 Naehrwertkennzeichnung


                                              -2-
      
                                                                              

(1) Wer naehrwertbezogene Angaben nach § 3 im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der
Werbung fuer Lebensmittel mit Ausnahme produktuebergreifender Werbekampagnen verwendet,
hat folgende Naehrwertkennzeichnung anzugeben:
1. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten und Fett oder
2. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesaettigten
   Fettsaeuren, Ballaststoffen und Natrium
des Lebensmittels, ueber das die naehrwertbezogene Angabe erfolgt. Bezieht sich die
naehrwertbezogene Angabe auf Zucker, gesaettigte Fettsaeuren, Ballaststoffe, Natrium oder
Kochsalz, so hat die Naehrwertkennzeichnung mit den Angaben gemaess Nummer 2 zu erfolgen.

(2) Die Naehrwertkennzeichnung darf zusaetzlich zu den Angaben nach Absatz 1 den Gehalt
an
1. Staerke,
2. mehrwertigen Alkoholen,
3. einfach ungesaettigten Fettsaeuren,
4. mehrfach ungesaettigten Fettsaeuren,
5. Cholesterin oder
6. den in Anlage 1 aufgefuehrten und gemaess den dort angegebenen Werten in signifikanten
   Mengen vorhandenen Vitaminen und Mineralstoffen
enthalten.

(3) Bezieht sich eine naehrwertbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Absatz
1 oder 2 genannten Naehrstoffgruppen angehoeren oder deren Bestandteil bilden, so ist
die Angabe des Gehaltes dieser Stoffe erforderlich. Bei der Angabe des Gehaltes an
einfach oder mehrfach ungesaettigten Fettsaeuren oder an Cholesterin ist zusaetzlich der
Gehalt an gesaettigten Fettsaeuren anzugeben. Diese Angabe verpflichtet nicht zu der
Naehrwertkennzeichnung gemaess Absatz 1 Nr. 2.

§ 5 Art und Weise der Kennzeichnung
(1) Die Angaben nach § 4 sind in einer Tabelle zusammenzufassen und untereinander
aufzufuehren. Sofern die Anordnung der Angaben aus Platzmangel untereinander nicht
moeglich ist, duerfen diese hintereinander aufgefuehrt werden. Die Angaben nach § 4 Abs. 1
sind in der dort angegebenen Reihenfolge anzugeben.

(2) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Naehrstoffen oder
Naehrstoffbestandteilen hat je 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels
zu erfolgen. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die erst nach Zugabe von
anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, koennen diese Angaben stattdessen auf der
Grundlage der Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue Angaben ueber
die Zubereitungsweise gemacht werden und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige
Lebensmittel beziehen. Zusaetzlich koennen die Angaben je Portion erfolgen, die
mengenmaessig auf dem Etikett festgelegt ist, oder je Portion, sofern die Anzahl der in
der Verpackung enthaltenen Portionen angegeben ist.

(3) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Naehrstoffen oder
Naehrstoffbestandteilen hat jeweils mit dem durchschnittlichen Wert oder Gehalt sowie in
folgenden Einheiten zu erfolgen:
1. der Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal),
2. der Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten, Fett (ausgenommen Cholesterin),
   Ballaststoffen und Natrium in Gramm (g),
3. der Gehalt an Cholesterin in Milligramm (mg),
4. der Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen in den in Anlage 1 aufgefuehrten
   Einheiten.




                                            -3-
         
                                                                                 

(4) In den Faellen, in denen Zucker, mehrwertige Alkohole oder Staerke angegeben werden,
hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des Kohlenhydratgehaltes in folgender Weise
zu erfolgen:
Kohlenhydrate                                                                  g,
davon
-        Zucker                                                                g,
-        mehrwertige Alkohole                                                  g,
-        Staerke                                                                g.

(5) In den Faellen, in denen die Menge oder die Art der Fettsaeuren oder die Menge
des Cholesterins angegeben wird, hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des
Gesamtfetts in folgender Weise zu erfolgen:
Fett                                                                           g,
davon
-        gesaettigte Fettsaeuren*)                                               g,
-        einfach ungesaettigte Fettsaeuren*)                                     g,
-        mehrfach ungesaettigte Fettsaeuren*)                                    g,
-        Cholesterin                                                           mg.

(6) Angaben ueber Vitamine und Mineralstoffe muessen zusaetzlich als Prozentsatz der in
Anlage 1 empfohlenen Tagesdosen ausgedrueckt werden.

(7) Die Angaben der Naehrwertkennzeichnung sind an gut sichtbarer Stelle, in deutscher
Sprache, leicht lesbar und bei Fertigpackungen unverwischbar anzubringen. Sie koennen
auch in einer anderen leicht verstaendlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die
Information des Verbrauchers nicht beeintraechtigt wird. Die Angaben sind wie folgt
anzubringen:
1. bei Abgabe in Fertigpackungen auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen
   Etikett;
2. bei anderer Abgabe als in Fertigpackungen jeweils in Zusammenhang mit den
   naehrwertbezogenen Angaben.

(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 koennen die Angaben
1. bei Abgabe der Fertigpackungen an Gaststaetten oder Einrichtungen zur
   Gemeinschaftsverpflegung auf einer Sammelpackung oder in einem den Erzeugnissen
   beigefuegten Begleitpapier enthalten sein;
2. bei Fertigpackungen, die in der Verkaufsstaette zur alsbaldigen Abgabe an den
   Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben
   werden, jeweils in Zusammenhang mit den naehrwertbezogenen Angaben erfolgen;
3. bei Fertigpackungen, die in Gaststaetten oder Einrichtungen zur
   Gemeinschaftsverpflegung zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und
   dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden, in einer dem Verbraucher
   zugaenglichen Aufzeichnung enthalten sein, wenn der Verbraucher darauf aufmerksam
   gemacht wird.

(9) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 koennen die Angaben
1. bei loser Abgabe an Gaststaetten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in
   einem den Erzeugnissen beigefuegten Begleitpapier enthalten sein;
2. bei Abgabe in Gaststaetten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum
   Verzehr an Ort und Stelle in einer dem Verbraucher zugaenglichen Aufzeichnung
   enthalten sein, wenn der Verbraucher darauf aufmerksam gemacht wird.
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*)   Jeweils berechnet als Triglycerid.



§ 6 Verbot bestimmter Hinweise
(1) Es ist verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung fuer Lebensmittel
Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die darauf hindeuten, dass

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ein Lebensmittel schlankmachende, schlankheitsfoerdernde oder gewichtsverringernde
Eigenschaften besitzt. Satz 1 gilt nicht fuer Lebensmittel im Sinne des § 14a der
Diaetverordnung, die zur Verwendung als Tagesration bestimmt sind.

(2) Es ist ferner verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung fuer
Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die
1. auf einen geringen Brennwert hindeuten, wenn
   a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getraenken, Suppen und Bruehen, der Brennwert
      mehr als 210 Kilojoule oder 50 Kilokalorien pro 100 Gramm des verzehrfertigen
      Lebensmittels betraegt,
   b) bei Getraenken, Suppen und Bruehen der Brennwert mehr als 84 Kilojoule oder 20
      Kilokalorien pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebensmittels betraegt;

2. auf einen verminderten Brennwert hindeuten, wenn der Brennwert den
   durchschnittlichen Brennwert vergleichbarer herkoemmlicher Lebensmittel um weniger
   als 30 vom Hundert unterschreitet;
3. auf einen verminderten Naehrstoffgehalt hindeuten, wenn der Gehalt an Naehrstoffen
   den durchschnittlichen Naehrstoffgehalt vergleichbarer herkoemmlicher Lebensmittel
   um weniger als 30 vom Hundert unterschreitet; abweichend davon darf auf eine
   Kochsalz- oder Natriumverminderung nur bei den in Anlage 2 genannten Lebensmitteln
   hingewiesen werden; die dort festgesetzten Hoechstwerte der Natriumgehalte duerfen
   nicht ueberschritten werden;
4. auf einen geringen Kochsalz- oder Natriumgehalt hindeuten, wenn
   a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getraenken, der Natriumgehalt mehr als 120
      Milligramm pro 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels betraegt,
   b) bei Getraenken der Natriumgehalt mehr als 2 Milligramm pro 100 Milliliter des
      verzehrfertigen Lebensmittels betraegt.


(3) Im Verkehr mit Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle
einer Mahlzeit bestimmt sind, oder in der Werbung fuer solche Lebensmittel duerfen
Bezeichnungen oder Angaben, die auf einen geringen oder verminderten Brennwert
hindeuten, nur verwendet werden, wenn der physiologische Brennwert des verzehrsfertigen
Lebensmittels 1.680 Kilojoule oder 400 Kilokalorien pro Mahlzeit nicht ueberschreitet.
Fuer diese Lebensmittel werden die in Anlage 2 Liste A Nr. 2.2 der Diaetverordnung
genannten Eisenverbindungen als Zusatzstoffe zugelassen; die zugesetzte Menge an diesen
Stoffen ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1
Nr. 2 der Diaetverordnung anzugeben.

(4) Abweichend von Absatz 3 darf in Gaststaetten oder Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung fuer Hauptmahlzeiten zum Verzehr an Ort und Stelle der Hinweis
"zur gewichtskontrollierten Ernaehrung" verwendet werden, sofern der Brennwert 2.100
Kilojoule oder 500 Kilokalorien pro Hauptmahlzeit nicht ueberschreitet.

§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer Lebensmittel gewerbsmaessig in den Verkehr bringt, bei denen
ein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer gewerbsmaessig im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung fuer
Lebensmittel entgegen § 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1 Bezeichnungen,
Angaben oder Aufmachungen verwendet.

(3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach §
60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 4 Abs.

                                            -5-
         
                                                                                 

1 oder 3 Satz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6 oder 7 Satz 1 oder 3
Lebensmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung gewerbsmaessig in den Verkehr bringt.

§ 8 Uebergangsfristen
Bis zum 1. Oktober 1995 duerfen Lebensmittel noch nach den bisher geltenden Vorschriften
gekennzeichnet werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel ueber diesen Zeitpunkt
hinaus in Verkehr gebracht werden.

Anlage 1 (zu § 2 Nr. 2 Buchstabe c, § 4 Abs. 2 Nr. 6 und § 5 Abs. 3 Nr. 4
und Abs. 6)
Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein koennen, und
ihre empfohlene Tagesdosis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3529

Vitamin A myg*)800         Vitamin D myg                                                                 5
Vitamin        1,4         Vitamin E mg                                                                  10
B(tief)1 mg
Vitamin        1,6         Biotin mg                                                                     0,15
B(tief)2 mg
Vitamin        2           Calcium mg                                                                    800
B(tief)6 mg
Pantothensaeure 6           Phosphor mg                                                                   800
mg
Folsaeure myg   200         Eisen mg                                                                      14
Niacin mg      18          Magnesium mg                                                                  300
Vitamin        1           Zink mg                                                                       15
B(tief)12 myg
Vitamin C mg   60          Jod myg                                                                       150

In der Regel sollte eine Menge von mindestens 15 Prozent der in dieser Anlage
angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern
die Packung nur eine einzige Portion enthaelt, bei der Festsetzung der signifikanten
Menge beruecksichtigt werden. Dies gilt nicht, wenn auf einen verminderten oder geringen
Gehalt an den Vitaminen oder Mineralstoffen hingewiesen wird.
----------
*)   1 myg Vitamin A entsprechen 6 myg all-trans-beta-Carotin oder 12 myg andere Provitamin A-Carotinoide.


Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2 Nr. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3530;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

                           Lebensmittel                                   Natriumgehalt des verzehrfertigen
                                                                         Lebensmittels hoechstens mg in 100 g
Brot, Kleingebaeck und sonstige Backwaren                                                 250
Fertiggerichte und fertige Teilgerichte                                                  250
Suppen, Bruehen und Sossen                                                                 250
Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- und                                          250
Weichtieren
Kartoffeltrockenerzeugnisse                                                                     300
Kochwuerste                                                                                      400
Kaese und Erzeugnisse aus Kaese                                                                   450
Bruehwuerste und Kochpoekelwaren                                                                   500




                                                            -6-