Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer
Masseure und medizinische Bademeister
(Artikel 1 der Verordnung ueber die
Ausbildung und Pruefung von Masseuren
und medizinischen Bademeistern und zur
Aenderung verschiedener Ausbildungs- und
Pruefungsverordnungen betreffend andere
Heilberufe) (MB-APrV)
MB-APrV
vom 06.12.1994
"Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Masseure und medizinische Bademeister (Artikel
1 der Verordnung ueber die Ausbildung und Pruefung von Masseuren und medizinischen
Bademeistern und zur Aenderung verschiedener Ausbildungs- und Pruefungsverordnungen
betreffend andere Heilberufe) vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 28 G v. 2.12.2007 I 2686
Fussnote
Textnachweis ab: 21.12.1994
Die V wurde vom Bundesministerium fuer Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium
fuer Bildung und Wissenschaft und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem.
Art. 6 Satz 1 V v. 6.12.1994 I 3770 (HeilBAendV) am 21.12.1994 in Kraft getreten.
§ 1 Ausbildung
(1) Der zweijaehrige Lehrgang der Masseure und medizinischen Bademeister umfasst den in
der Anlage 1 aufgefuehrten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.230 Stunden
und die aufgefuehrte praktische Ausbildung von 800 Stunden. Fuer Umschueler nach § 18 Satz
1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu
verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Faecher der Anlage 1 erstrecken muss.
(2) Im Unterricht muss den Schuelern ausreichende Moeglichkeit gegeben werden,
die erforderlichen praktischen Faehigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und
einzuueben. Die praktische Ausbildung findet in Krankenhaeusern oder anderen geeigneten
medizinischen Einrichtungen am Patienten statt.
(3) Die regelmaessige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen des
Lehrgangs nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2
nachzuweisen.
(4) Die praktische Taetigkeit nach § 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes soll
innerhalb eines Jahres nach Ablegen der staatlichen Pruefung (§ 2) begonnen werden. Sie
erstreckt sich auf die fuer die praktische Ausbildung waehrend des Lehrgangs genannten
Bereiche (Anlage 1 Teil B).
(5) Waehrend der praktischen Taetigkeit nach Absatz 4 ist in allen fuer die Berufsausuebung
wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu
-1-
geben, durch entsprechenden praktischen Einsatz die im theoretischen und praktischen
Unterricht sowie in der praktischen Ausbildung nach Absatz 1 erworbenen Kenntnisse,
Faehigkeiten und Fertigkeiten zu vertiefen und weiterzuentwickeln sowie zu lernen, diese
bei der praktischen Arbeit anzuwenden.
(6) Nach ordnungsgemaesser Ableistung der praktischen Taetigkeit nach Absatz 4 erhaelt der
Praktikant eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Die Bescheinigung ist von
dem Leiter des Krankenhauses oder der medizinischen Einrichtung und von dem Masseur und
medizinischen Bademeister, Krankengymnasten oder Physiotherapeuten zu unterschreiben,
unter dessen Aufsicht die praktische Taetigkeit abgeleistet wurde.
§ 2 Staatliche Pruefung
(1) Die staatliche Pruefung fuer den Lehrgang nach § 1 Abs. 1 umfasst jeweils einen
schriftlichen, einen muendlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Pruefling legt die Pruefung bei der Schule fuer Masseure und medizinische
Bademeister (Schule) ab, an der er den Lehrgang abschliesst. Die zustaendige Behoerde,
in deren Bereich die Pruefung oder ein Teil der Pruefung abgelegt werden soll, kann aus
wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Pruefungsausschuesse
sind vorher zu hoeren.
§ 3 Pruefungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Pruefungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern
besteht:
1. einem Medizinalbeamten der zustaendigen Behoerde oder einem von der zustaendigen
Behoerde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe Beauftragten als Vorsitzenden,
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen
eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3. folgenden Fachpruefern:
a) mindestens einem Arzt,
b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden Masseur und medizinischen
Bademeister oder einem Diplom-Medizinpaedagogen oder einem Medizinpaedagogen mit
einer abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut,
c) weiteren an der Schule taetigen Unterrichtskraeften entsprechend den zu pruefenden
Faechern;
dem Pruefungsausschuss sollen diejenigen Fachpruefer angehoeren, die den Pruefling in
dem Pruefungsfach ueberwiegend ausgebildet haben.
(2) Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem
Pruefungsausschuss angehoerenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden
bestellen.
(3) Jedes Mitglied des Pruefungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die
zustaendige Behoerde bestellt den Vorsitzenden des Pruefungsausschusses und nach Anhoerung
der Schulleitung die Fachpruefer und deren Stellvertreter fuer die einzelnen Faecher.
(4) Die zustaendige Behoerde kann Sachverstaendige und Beobachter zur Teilnahme an allen
Pruefungsvorgaengen entsenden.
§ 4 Zulassung zur Pruefung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prueflings ueber die Zulassung zur Pruefung
und setzt die Pruefungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Pruefungsbeginn
soll nicht frueher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Pruefung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
-2-
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 ueber die Teilnahme an den
Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Zulassung sowie die Pruefungstermine sollen dem Pruefling spaetestens zwei Wochen
vor Pruefungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die besonderen Belange behinderter Prueflinge sind zur Wahrung ihrer
Chancengleichheit bei Durchfuehrung der Pruefungen zu beruecksichtigen.
§ 5 Schriftlicher Teil der Pruefung
(1) Der schriftliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faechergruppen:
1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Paedagogik/Soziologie; Spezielle
Krankheitslehre;
2. Praevention und Rehabilitation; Physiologie; Klassische Massagetherapie;
Reflexzonentherapie.
Der Pruefling hat in beiden Faechergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich
gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Faechergruppe 1 dauert 120
Minuten, in der Faechergruppe 2 180 Minuten. Der schriftliche Teil der Pruefung ist an
zwei Tagen durchzufuehren. Die Aufsichtsfuehrenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Die Aufgaben fuer die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewaehlt. Jede Aufsichtsarbeit ist
von mindestens zwei Fachpruefern zu benoten. Aus den Noten der Fachpruefer bildet der
Vorsitzende des Pruefungsausschusses im Benehmen mit den Fachpruefern die Note fuer
die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der beiden Aufsichtsarbeiten die
Pruefungsnote fuer den schriftlichen Teil der Pruefung. Der schriftliche Teil der Pruefung
ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend"
benotet wird.
§ 6 Muendlicher Teil der Pruefung
(1) Der muendliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faecher:
1. Anatomie,
2. Spezielle Krankheitslehre.
Die Prueflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fuenf geprueft. Die Pruefung soll fuer
den einzelnen Pruefling in jedem Fach nicht laenger als 30 Minuten dauern.
(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachpruefer abgenommen und benotet. Der
Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Faechern an der Pruefung zu beteiligen; er
kann auch selbst pruefen. Aus den Noten der Fachpruefer bildet der Vorsitzende des
Pruefungsausschusses im Benehmen mit den Fachpruefern die Pruefungsnote fuer den muendlichen
Teil der Pruefung. Der muendliche Teil der Pruefung ist bestanden, wenn jedes Fach
mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann auf begruendeten Antrag die Anwesenheit
von Zuhoerern beim muendlichen Teil der Pruefung gestatten.
§ 7 Praktischer Teil der Pruefung
(1) Der praktische Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faechergruppen:
1. Physikalisch-therapeutische Befundtechniken; Klassische Massagetherapie;
Reflexzonentherapie; Sonderformen der Massagetherapie;
2. Uebungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer
Verfahren; Elektro-, Licht- und Strahlentherapie; Hydro-, Balneo-, Thermo- und
Inhalationstherapie.
Der Pruefling hat in jedem Fach der jeweiligen Faechergruppe fallbezogen seine Kenntnisse
und Fertigkeiten nachzuweisen sowie sein Handeln zu erlaeutern und zu begruenden. Die
Prueflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fuenf am Patienten oder Probanden
-3-
geprueft. Die Pruefung soll fuer den einzelnen Pruefling nicht laenger als 20 Minuten je
Fach dauern.
(2) Der Pruefling hat weiterhin unter Aufsicht an einem Patienten oder, soweit ein
Patient nicht zur Verfuegung steht, an einer zugewiesenen Person mit vorgegebener
Diagnose eine Behandlung nach vorheriger Befunderhebung und Behandlungsvorschlag
durchzufuehren und dabei nachzuweisen, dass er die im Unterricht erworbenen Kenntnisse
und Fertigkeiten am Patienten umsetzen kann. Die Auswahl und die Zuweisung der
Patienten erfolgt durch einen Fachpruefer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit den
Patienten und dem fuer die Patienten verantwortlichen Arzt. Die Pruefung soll fuer den
Pruefling nicht laenger als 60 Minuten dauern.
(3) Der praktische Teil der Pruefung wird in jedem einzelnen Fach der jeweiligen
Faechergruppe des Absatzes 1 sowie im Falle des Absatzes 2 von zwei Fachpruefern,
darunter mindestens einem Fachpruefer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b abgenommen und
benotet. Aus den Noten der Fachpruefer bildet der Vorsitzende des Pruefungsausschusses
im Benehmen mit den Fachpruefern die Note fuer jede Faechergruppe des Absatzes 1 sowie
aus den Noten der beiden Faechergruppen und der Note fuer die Pruefung nach Absatz 2 die
Pruefungsnote fuer den praktischen Teil der Pruefung. Der praktische Teil der Pruefung ist
bestanden, wenn jede Faechergruppe des Absatzes 1 mindestens mit "ausreichend" und dabei
kein Fach schlechter als "mangelhaft" sowie die Pruefung nach Absatz 2 mindestens mit
"ausreichend" benotet werden.
§ 8 Niederschrift
Ueber die Pruefung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und
Ergebnisse der Pruefung und etwa vorkommende Unregelmaessigkeiten hervorgehen.
§ 9 Benotung
Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der muendlichen und in der
praktischen Pruefung werden wie folgt benotet:
- "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Masse entspricht,
- "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Maengel aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht,
- "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen laesst, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Maengel in
absehbarer Zeit behoben werden koennen,
- "ungenuegend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst
die Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die Maengel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden koennen.
§ 10 Bestehen und Wiederholung der Pruefung
(1) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen
Pruefungsteile bestanden ist.
(2) Ueber die bestandene staatliche Pruefung wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 4 erteilt. Ueber das Nichtbestehen erhaelt der Pruefling vom Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Pruefungsnoten anzugeben
sind.
(3) Der Pruefling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Pruefung und jedes Fach der
muendlichen Pruefung sowie in der praktischen Pruefung jede Faechergruppe des § 7 Abs. 1
und die Pruefung nach § 7 Abs. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder
"ungenuegend" erhalten hat.
(4) Hat der Pruefling in der praktischen Pruefung eine Faechergruppe des § 7 Abs. 1, die
Pruefung nach § 7 Abs. 2 oder die gesamte praktische Pruefung zu wiederholen, so darf er
-4-
zur Wiederholungspruefung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung
teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Pruefungsausschusses
im Benehmen mit den Fachpruefern bestimmt werden. Die weitere Ausbildung nach Satz
1 darf einschliesslich der fuer die Pruefung erforderlichen Zeit die Dauer von einem
Jahr nicht ueberschreiten. Ein Nachweis ueber die weitere Ausbildung ist dem Antrag des
Prueflings auf Zulassung zur Wiederholungspruefung beizufuegen. Die Wiederholungspruefung
muss spaetestens zwoelf Monate nach der letzten Pruefung abgeschlossen sein; in begruendeten
Faellen kann die zustaendige Behoerde Ausnahmen zulassen.
§ 11 Ruecktritt von der Pruefung
(1) Tritt ein Pruefling nach seiner Zulassung von der Pruefung zurueck, so hat er die
Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses
schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Ruecktritt, so gilt die Pruefung
als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gruende vorliegen.
Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer aerztlichen Bescheinigung verlangt
werden.
(2) Wird die Genehmigung fuer den Ruecktritt nicht erteilt oder unterlaesst es der
Pruefling, die Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich mitzuteilen, so gilt die Pruefung
als nicht bestanden. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 12 Versaeumnisfolgen
(1) Versaeumt ein Pruefling einen Pruefungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit
nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Pruefung, so gilt die Pruefung
als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt
entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Pruefung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darueber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende
des Pruefungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 13 Ordnungsverstoesse und Taeuschungsversuche
Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann bei Prueflingen, die die
ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Pruefung in erheblichem Masse gestoert oder sich eines
Taeuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Pruefung fuer
"nicht bestanden" erklaeren; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung
ist im Falle der Stoerung der Pruefung nur bis zum Abschluss der gesamten Pruefung, im
Falle eines Taeuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Pruefung
zulaessig.
§ 14 Pruefungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Pruefungsteilnehmer nach Abschluss der Pruefung Einsicht in seine
Pruefungsunterlagen zu gewaehren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Antraege auf
Zulassung zur Pruefung und Pruefungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 15 Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
fuer die Erteilung der Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 1 des
Gesetzes vor, so stellt die zustaendige Behoerde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der
Anlage 5 aus.
§ 16 Sonderregelungen fuer Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem
anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes beantragen, koennen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zustaendigen Behoerde
des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von
einer solchen Behoerde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht
beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller
-5-
den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeuebt, so kann die fuer die Erteilung der
Erlaubnis zustaendige Behoerde bei der zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats
Auskuenfte ueber etwa gegen den Antragsteller verhaengte Strafen oder sonstige berufs-
oder strafrechtliche Massnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
oder strafbarer Handlungen, die die Ausuebung des Berufs betreffen, einholen. Hat die
fuer die Erteilung der Erlaubnis zustaendige Behoerde in den Faellen des Satzes 1 oder
2 von Tatbestaenden Kenntnis, die ausserhalb des Geltungsbereichs des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein koennen, so hat sie die zustaendige
Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestaende
zu ueberpruefen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von
ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in
den Saetzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu
behandeln. Sie duerfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage
die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurueckliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes beantragen, koennen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres
Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis
nicht verlangt, ist eine von einer zustaendigen Behoerde dieses Staates ausgestellte
Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs.
1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erfuellt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5
gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die ueber einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Masseurs
und medizinischen Bademeisters verfuegen, der in einem anderen Vertragsstaat des
Europaeischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, fuehren nach der Anerkennung ihrer
Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin“
oder „Masseur und medizinischer Bademeister“.
(4) Die zustaendige Behoerde bestaetigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach
Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm
mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat ueber den Antrag kurzfristig, spaetestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise ueber das Vorliegen der Voraussetzungen dieses
Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustaendigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach
Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten
nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung ueber
die Abgabe einer eidesstattlichen Erklaerung gegenueber der zustaendigen Behoerde des
Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) Die zustaendige Behoerde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen
Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 13a des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der
Begleitdokumente ueber das Ergebnis ihrer Nachpruefung zu unterrichten. Ist eine
Nachpruefung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefaellen nicht moeglich,
unterrichtet die zustaendige Behoerde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats
ueber die Gruende fuer diese Verzoegerung und ueber den Zeitplan fuer ihre Entscheidung, die
vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollstaendigen Unterlagen ergehen muss.
Erhaelt der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Saetzen 1 und 2 genannten
Fristen keine Rueckmeldung der zustaendigen Behoerde, darf die Dienstleistung erbracht
werden.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3777 - 3781
A Theoretischer und praktischer Unterricht
Stunden
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
-6-
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und
internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschliesslich der
Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere
Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 Masseur- und Physiotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen fuer die
sonstigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie fuer die
Berufsausuebung von Bedeutung sind
1.6 Unfallverhuetung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe,
Jugendschutz
1.7 Einfuehrung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und
Betaeubungsmittelrecht
1.8 Strafrechtliche, buergerlich-rechtliche und oeffentlichrechtliche
Vorschriften, die bei der Berufsausuebung von Bedeutung sind;
Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.9 Sozialpolitik einschliesslich Einfuehrung in die Systeme der sozialen
Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in
der praktischen Realisierung)
1.10 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik
Deutschland
2 Anatomie 240
2.1 Allgemeine Anatomie
2.1.1 Begriffsbestimmung und anatomische Nomenklatur
2.1.2 Achsen, Ebenen, Orientierungssystem
2.1.3 Allgemeine Zytologie
2.1.4 Allgemeine Histologie
2.1.5 Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenklehre
2.2 Funktionelle Anatomie des Bewegungssystems
2.2.1 Allgemeine funktionelle Aspekte der Bewegungsorgane
2.2.2 Palpation der Bewegungsorgane
2.2.3 Spezielle funktionelle Aspekte des Schulterguertels und der oberen
Extremitaeten
2.2.4 Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren
Extremitaeten
2.2.5 Spezielle funktionelle Aspekte der Wirbelsaeule und des Kopfes
2.3 Anatomie der inneren Organe
2.3.1 Ueberblick ueber die inneren Organe
2.3.2 Herz-Kreislaufsystem
2.3.3 Respirationssystem
2.3.4 Blut- und Abwehrsystem
2.3.5 Verdauungssystem
2.3.6 Urogenitalsystem
2.3.7 Endokrines System
2.4 Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane
2.4.1 Einfuehrung in das Nervensystem
2.4.2 Makroskopische Anatomie des Nervensystems
2.4.3 Zentrales Nervensystem
2.4.4 Peripheres Nervensystem
2.4.5 Vegetatives Nervensystem
2.4.6 Funktionelle Anatomie des Nervensystems
2.4.7 Anatomie der Sinnesorgane und der Haut
3 Physiologie 90
3.1 Herz-Kreislaufsystem
3.2 Stoffwechsel
3.3 Endokrines System
3.4 Respirationssystem
3.5 Nerven- und Sinnessystem
3.6 Haltungs- und Bewegungssystem
3.7 Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr
3.8 Zusammenwirken der Systeme
4 Allgemeine Krankheitslehre 30
-7-
4.1 Pathologie der Zelle
4.2 Krankheit und Krankheitsursachen
4.3 Krankheitsverlauf und -symptome
4.4 Entzuendungen und Oedeme
4.5 Degenerative Veraenderungen
4.6 Wachstum und seine Stoerungen, gutartige und boesartige Neubildungen
4.7 Stoerungen der immunologischen Reaktionen
4.8 Oertliche und allgemeine Kreislaufstoerungen, Blutungen
4.9 Stoerungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung
5 Spezielle Krankheitslehre 360
5.1 Innere Medizin
5.2 Orthopaedie/Traumatologie
5.3 Chirurgie/Traumatologie
5.4 Neurologie
5.5 Psychiatrie
5.6 Gynaekologie und Geburtshilfe
5.7 Paediatrie
5.8 Dermatologie
5.9 Geriatrie
5.10 Rheumatologie
5.11 Arbeitsmedizin
5.12 Sportmedizin
6 Hygiene 30
6.1 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz
6.2 Persoenliche Hygiene
6.3 Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
6.4 Verhuetung und Bekaempfung von Infektionen
6.5 Desinfektion, Sterilisation
6.6 Wasserhygiene
7 Erste Hilfe und Verbandtechnik 30
7.1 Allgemeines Verhalten bei Notfaellen
7.2 Erstversorgung von Verletzten
7.3 Blutstillung und Wundversorgung
7.4 Massnahmen bei Schockzustaenden und Wiederbelebung
7.5 Versorgung von Knochenbruechen
7.6 Transport von Verletzten
7.7 Verhalten bei Arbeitsunfaellen
7.8 Verbandtechniken
8 Angewandte Physik und Biomechanik 20
8.1 Einfuehrung in die Grundlagen der Kinematik
8.2 Einfuehrung in die Grundlagen der Dynamik
8.3 Einfuehrung in die Grundlagen der Statik
9 Sprache und Schrifttum 20
9.1 Vortrag und Diskussion, Dokumentation
9.2 Muendliche und schriftliche Berichterstattung
9.3 Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur
9.4 Einfuehrung in fachbezogene Terminologie
10 Psychologie/Paedagogik/Soziologie 60
10.1 Psychologie
10.1.1 Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit
10.1.2 Der Therapeut im Prozess der Patientenfuehrung, Einfuehrung in die
Persoenlichkeitspsychologie
10.1.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut
Erkrankter, chronisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, Kinder,
Psychische Besonderheiten Alterskranker und Behinderter
10.1.4 Einfuehrung in die Gruppendynamik im Therapieprozess
10.1.5 Gespraechsfuehrung, Supervision
10.2 Paedagogik
10.2.1 Grundlagen der Paedagogik
10.2.2 Einfuehrung in die Sonderpaedagogik
10.3 Soziologie
10.3.1 Grundlagen der Soziologie
-8-
10.3.2 Soziales Umfeld - Krankheitserleben
10.3.3 Soziale Stellung - Einfluss auf die Krankheitsentwicklung und -
bewaeltigung
11 Praevention und Rehabilitation 20
11.1 Grundlagen und Stellung der Praevention
11.2 Gesundheitsgerechtes Verhalten und Gesundheitsfoerderung
11.3 Grundlagen der Rehabilitation
11.4 Einrichtungen der Rehabilitation und ihrer Fachkraefte
11.5 Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation
11.6 Rehabilitationsplanung und -durchfuehrung im interdisziplinaeren Team
12 Bewegungserziehung 30
12.1 Grundformen der Bewegung mit und ohne Geraet
12.2 Bewegungserfahrung in bezug auf Raum, Zeit und Dynamik
12.3 Kombinationen von Grundformen der Bewegungserziehung aus Gymnastik und
Sport
13 Physikalisch-therapeutische Befundtechniken 60
13.1 Einfuehrung in die Befunderhebung
13.2 Techniken der Befunderhebung
14 Klassische Massagetherapie 300
14.1 Geschichte und Grundlagen der Massagetherapie
14.2 Technik und Wirkung der Griffe
14.3 Wirkungen der klassischen Massagetherapie
14.4 Sicht- und Tastbefund
14.5 Klassische Massagetherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-
therapeutischen Verfahren
14.6 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
14.7 Behandlungsdauer, -intervalle und -intensitaet
15 Reflexzonentherapie 150
15.1 Techniken und Wirkungen der Reflexzonentherapie
15.2 Entstehung von Reflexzonen in Haut, Bindegewebe und Muskulatur und
ihre Stoerungen
15.3 Sicht- und Tastbefund
15.4 Reflexzonentherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-
therapeutischen Verfahren
15.5 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
15.6 Behandlungsdauer, -intervalle und -intensitaet
16 Sonderformen der Massagetherapie 200
16.1 Grundlage der manuellen Lymphdrainage/Komplexe physikalische
Entstauungstherapie
16.2 Unterwasserdruckstrahlmasse
16.3 Colon-, Periost- und Segmenttherapie
16.4 Tiefenfriktion
16.5 Sportmassage
16.6 Fussreflexzonentherapie
16.7 Apparative Massagetechniken, insbesondere Staebchen, Saugwelle,
Vibrationsgeraete
16.8 Sonstige Massagetechniken
16.9 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
16.10 Behandlungsdauer, -intervalle und -intensitaet
16.11 Sonderformen der Massagetherapie in Verbindung mit anderen
physikalisch-therapeutischen Verfahren
17 Uebungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-
therapeutischer Verfahren 150
17.1 Aufgaben der Masseure und medizinischen Bademeister im Rahmen der
Uebungsbehandlung
17.2 Grundlagen der Uebungsbehandlung, Befundaufnahme
17.3 Techniken und Wirkungen der passiven und aktiven Uebungsbehandlung
17.4 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
17.5 Uebungsbehandlung in Verbindung mit anderen physikalisch-
therapeutischen Verfahren
18 Elektro-, Licht- und Strahlentherapie 150
-9-
18.1 Physikalische und physiologische Grundlagen der Elektro-, Licht- und
Strahlentherapie
18.2 Elektrotherapie
18.2.1 Stromformen (Niederfrequenz, Mittelfrequenz, Hochfrequenz)
18.2.2 Ultraschalltherapie
18.2.3 Hydroelektrische Baeder
18.2.4 Iontophorese
18.2.5 Elektrodiagnostik
18.3 Lichttherapie, UV-Bestrahlungen
18.4 Strahlentherapie
18.5 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
18.6 Behandlungsdauer, -intervalle und -intensitaet
18.7 Sicherheitsvorschriften fuer den Gebrauch elektromedizinischer Geraete
18.8 Elektro-, Licht- und Strahlentherapie in Verbindung mit anderen
physikalisch-therapeutischen Verfahren
19 Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie 150
19.1 Physikalische und physiologische Grundlagen
19.2 Hydrotherapeutische Anwendungen und ihre Wirkungen, insbesondere
Kneippsche Verfahren
19.3 Medizinische Baeder mit festen, fluessigen und gasfoermigen medizinischen
Zusaetzen
19.4 Spezielle Verfahren der Baederheilkunde und ihre Wirkungen
19.5 Waermetherapie mit gestrahlter und geleiteter Waerme
19.6 Waermepackungen und Waermekompressen
19.7 Kryotherapie
19.8 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
19.9 Behandlungsdauer, -intervalle und -intensitaet
19.10 Grundlagen der Kurort- und Klimatherapie
19.11 Grundlagen der Inhalationstherapie
19.12 Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie in Verbindung mit
anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren
Zur Verteilung auf die Faecher 1 bis 19 100
Stundenzahl insgesamt 2.230
B Praktische Ausbildung fuer Masseure und medizinische Bademeister
Praktische Ausbildung in Krankenhaeusern oder anderen geeigneten medizinischen
Einrichtungen:
1. Klassische Massagetherapie
2. Reflexzonentherapie
3. Sonderformen der Massagetherapie
4. Uebungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-
therapeutischer Verfahren
5. Elektro-, Licht- und Strahlentherapie
6. Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie
Mindeststunden 800
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3782
..............................................
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
ueber die Teilnahme am Lehrgang in der Massage
Name, Vorname
...............................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
...............................................................................
hat in der Zeit vom ............................... bis .......................
regelmaessig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht
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und der praktischen Ausbildung fuer Masseure und medizinische Bademeister
gemaess § 4 Abs. 1 und 2/§ 18 Satz 1 *) des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes teilgenommen.
Die Ausbildung ist - nicht - ueber die nach dem Masseur- und
Physiotherapeutengesetz zulaessigen Fehlzeiten hinaus - um ....... Tage *) -
unterbrochen worden.
Ort, Datum
................................... (Stempel)
...................................
(Unterschrift(en) der Schulleitung)
...........
*) Nichtzutreffendes streichen
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 6)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3783
.......................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
ueber die Ableistung der praktischen Taetigkeit
Name, Vorname
...............................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
...............................................................................
ist in der Zeit vom ........................ bis ..............................
im Rahmen der Ausbildung fuer Masseure und medizinische Bademeister nach § 7
Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erfolgreich als Praktikant
taetig gewesen.
Die praktische Taetigkeit ist - nicht - ueber die nach dem Masseur- und
Physiotherapeutengesetz zulaessigen Fehlzeiten hinaus - um ...... Tage *) -
unterbrochen worden.
Ort, Datum
.................................... (Stempel)
.................................... .........................................
(Unterschrift(en) der Leitung) (Unterschrift des Masseurs und
medizinischen Bademeisters,
Krankengymnasten oder Physiotherapeuten)
...........
*) Nichtzutreffendes streichen
Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3784
Der Vorsitzende
des Pruefungsausschusses
Zeugnis
ueber die staatliche Pruefung
fuer Masseure und medizinische Bademeister
Name, Vorname
...............................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
- 11 -
...............................................................................
hat am ...................... die staatliche Pruefung nach § 4 Abs. 2 Satz 2
des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vor dem staatlichen
Pruefungsausschuss bei der ......................................................
in ....................... bestanden.
Sie/Er hat folgende Pruefungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Pruefung "..............."
2. im muendlichen Teil der Pruefung "..............."
3. im praktischen Teil der Pruefung "..............."
Ort, Datum
............................................ (Siegel)
............................................
(Unterschrift des Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses)
Anlage 5 (zu § 15)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3785
Urkunde
ueber die Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung
"......................................................"
Name, Vorname
...............................................................................
geboren am in
...............................................................................
erhaelt auf Grund des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes mit Wirkung vom
heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
"......................................................"
zu fuehren.
Ort, Datum
..................................... (Siegel)
.....................................
(Unterschrift)
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