Binnenschiffsgueter-Berufszugangsverordnung
(Artikel 1 der Verordnung ueber den
Zugang zum Beruf des Unternehmers im
innerstaatlichen und grenzueberschreitenden
Binnenschiffsgueterverkehr) (BinSchZV)
BinSchZV
vom 30.09.1992
"Binnenschiffsgueter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung ueber den
Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden
Binnenschiffsgueterverkehr) vom 30. September 1992 (BGBl. I S. 1760), die durch Artikel
1 der Verordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2622) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 1 V v. 30.10.1997 I 2622
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1994 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 540/87 (CELEX Nr: 387L0540)
Die V wurde auf Grund d. § 35d BinnenschiffsverkehrsG idF d. Bek. v. 8.1.1969
I 65, d. durch G v. 5.12.1990 I 2579 eingefuegt worden ist, und auf Grund d. § 4
BinnenschiffahrtsaufgabenG idF d. Bek. v. 4.8.1986 I 1270 vom Bundesminister fuer
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erlassen. Sie tritt gem.
Art. 3 BinSchZVEV v. 30.9.1992 I 1760 am 1.1.1994 in Kraft.
Mit der V wird die Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 ueber den
Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden
Binnenschiffsgueterverkehr und ueber die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Pruefungszeugnisse und sonstigen Befaehigungsnachweise fuer diesen Beruf (ABl. EG. Nr. L
322 S. 20) umgesetzt.
§ 1
(1) Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgueterverkehr im Sinne dieser Verordnung ist
die Taetigkeit natuerlicher Personen oder Unternehmen, die - sei es auch nur gelegentlich
- mit Binnenschiffen im gewerblichen Verkehr Gueter befoerdern.
(2) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung ist jede Gesellschaft, auch ohne
Rechtspersoenlichkeit, sowie jede andere Personenvereinigung einschliesslich einer
Binnenschiffervereinigung und -genossenschaft, die bei den Verladern Ladung beschafft.
§ 2
(1) Natuerliche Personen oder Unternehmen im Sinne des § 1, die den Beruf des
Unternehmers im Binnenschiffsgueterverkehr mit Schiffen ausueben, deren Ladefaehigkeit
200 metrische Tonnen bei hoechstzulaessigem Tiefgang ueberschreitet, beduerfen zur Ausuebung
der Taetigkeit einer Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht gilt auch fuer die lediglich auf
begrenzte Dauer im Auftrag eines anderen Unternehmers ausgeuebte Gueterbefoerderung.
(2) Zustaendig fuer die Erteilung der Erlaubnis ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
(Erlaubnisbehoerde), in deren Bezirk der Unternehmer seinen Hauptwohnsitz oder das
Unternehmen seinen Sitz oder seine geschaeftliche Niederlassung hat. Sind nach Satz
1 mehrere Behoerden zustaendig, so entscheidet die Behoerde, die zuerst mit der Sache
befasst worden ist. In den Faellen, in denen ein Unternehmen mehrere geschaeftliche
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Niederlassungen hat, ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion zustaendig, in deren
Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.
(3) Die Erlaubnis wird dem Unternehmer zeitlich unbeschraenkt erteilt. Sie ist nicht
uebertragbar.
(4) Die Erlaubnis wird durch Aushaendigung einer Erlaubnisurkunde erteilt. In der
Erlaubnisurkunde ist auch anzugeben, ob die Erlaubnis die Befoerderung fuer den
grenzueberschreitenden Gueterverkehr miterfasst.
(5) Wechseln die Bezeichnung des Unternehmens oder der Sitz des Unternehmens
oder wechseln die fuer die Fuehrung der Geschaefte bestellten Personen, ist die
Erlaubnisurkunde der Erlaubnisbehoerde zur Berichtigung vorzulegen.
§ 3
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich
1. fuer die Befoerderung von eigenen Guetern fuer eigene Zwecke des Unternehmers mit
eigenen Schiffen (Werkverkehr). Betreibt ein Schiffseigner neben dem Werkverkehr
Schiffahrt zu gewerblichen Zwecken, so wird der gesamte Schiffahrtsbetrieb als
gewerbliche Schiffahrt angesehen;
2. fuer Unternehmer, die ausschliesslich Befoerderungen auf Wasserstrassen innerhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes durchfuehren, welche keine Verbindung
mit dem Binnenwasserstrassennetz eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen
Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum haben.
§ 4
(1) Die Erlaubnis zum innerstaatlichen oder grenzueberschreitenden
Binnenschiffsgueterverkehr ist zu erteilen, wenn der Unternehmer oder die mit der
Leitung des Betriebes staendig betraute Person fachlich geeignet ist.
(2) Fachlich geeignet ist, wer die zur Fuehrung eines Unternehmens des innerstaatlichen
oder grenzueberschreitenden Binnenschiffsgueterverkehrs jeweils erforderlichen Kenntnisse
auf den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Sachgebieten hat.
§ 5
(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung kann durch Ablegung einer Pruefung oder
durch den Nachweis einer mindestens dreijaehrigen nicht untergeordneten Taetigkeit in
Unternehmen des gewerblichen Binnenschiffsgueterverkehrs gefuehrt werden.
(2) Die Taetigkeit muss die zur Fuehrung eines innerstaatlichen oder grenzueberschreitenden
Binnenschiffsguetertransportunternehmens jeweils erforderlichen Kenntnisse auf den
aus der Anlage ersichtlichen Sachgebieten vermittelt haben. Diese Kenntnisse sind der
Erlaubnisbehoerde durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen die Taetigkeit
geleistet wurde, nachzuweisen. Der Nachweis der Kenntnisse durch die praktische
Erfahrung kann nicht durch das Zeugnis eines Unternehmers erbracht werden, der gemaess
§ 3 Nr. 2 keine Erlaubnisurkunde bedarf. Dies gilt nicht, soweit der Unternehmer
Gueterbefoerderung auf Wasserstrassen durchgefuehrt hat, die erst nach Inkrafttreten
dieser Verordnung eine Verbindung mit den uebrigen Binnenwasserstrassen eines anderen
Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum erhalten haben.
(3) War der Nachweispflichtige selbst Unternehmer, so ist der Nachweis in anderer
geeigneter Form zu erbringen.
(4) Soweit die fachliche Eignung durch eine angemessene und nicht untergeordnete
Vortaetigkeit geltend gemacht wird, prueft die Erlaubnisbehoerde die vorgelegten
Nachweise. Bejaht die Erlaubnisbehoerde die fachliche Eignung, stellt sie auf Antrag
nach § 2 Abs. 4 eine Erlaubnisurkunde aus.
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§ 6
(1) Bei Personen, die
1. ein Studium an einer Hochschule oder einen Lehrgang an einer Fachschule durch
Pruefung erfolgreich abgeschlossen haben oder
2. eine Abschlusspruefung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Pruefung
ueber durch berufliche Fortbildung oder durch berufliche Umschulung erworbene
Kenntnisse vor der Industrie- und Handelskammer als zustaendiger Stelle nach dem
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), bestanden haben,
wird die fachliche Eignung zur Fuehrung eines Unternehmens des
Binnenschiffsgueterverkehrs von der Erlaubnisbehoerde zuerkannt, wenn in geeigneter Form
nachgewiesen wird, dass die erforderlichen Kenntnisse auf den in der Anlage genannten
Sachgebieten Gegenstand der Pruefung waren.
(2) Auf Antrag wird diesen Personen eine Erlaubnisurkunde ausgestellt.
§ 7
Als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung gilt auch eine Bescheinigung
eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, die als
Bescheinigung im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 87/540/
EWG des Rates vom 9. November 1987 ueber den Zugang zum Beruf des Unternehmers
im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgueterverkehr und
ueber die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Pruefungszeugnisse und sonstigen
Befaehigungsnachweise fuer diesen Beruf (ABl. EG Nr. L 322 S. 20) ausgestellt wurde. Auf
die in Oesterreich ausgestellten Bescheinigungen ist Satz 1 ab 1. Juli 1994 und auf die
in der Schweiz ausgestellten Bescheinigungen ist Satz 1 ab 1. Januar 1995 anzuwenden.
§ 8
(1) Die Pruefung nach § 5 Abs. 1 wird von einer Industrie- und Handelskammer abgenommen,
die einen Pruefungsausschuss errichtet. Fuer mehrere Kammerbezirke kann ein gemeinsamer
Pruefungsausschuss gebildet werden.
(2) Der Pruefungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, fuer die
jeweils mindestens ein Vertreter bestellt wird. Mindestens ein Beisitzer soll in einem
Unternehmen der Binnenschiffahrt taetig sein.
(3) Oertlich zustaendig ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der
Pruefungsteilnehmer seinen Wohnsitz hat. Die Verweisung des Pruefungsteilnehmers an
den bei einer anderen Industrie- und Handelskammer gebildeten Pruefungsausschuss ist
zulaessig.
§ 9
(1) Gegenstand der Pruefung sind die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten
Sachgebiete. Auf Antrag wird die Pruefung auf die Sachgebiete des Abschnitts A der
Anlage begrenzt. Ist dem Pruefungsteilnehmer durch eine Erlaubnisurkunde gemaess § 2 Abs.
4 bescheinigt worden, dass er bereits hinreichende Kenntnisse in den Sachgebieten des
Abschnitts A der Anlage hat, wird die Pruefung auf die Sachgebiete des Abschnitts B der
Anlage begrenzt.
(2) In Faellen zwingender betrieblicher oder persoenlicher Belange eines Antragstellers
kann die zustaendige Industrie- und Handelskammer eine Befreiung von der Verpflichtung
zum Ablegen der Pruefung auf einem oder mehreren Sachgebieten nach Absatz 1 erteilen.
§ 10
(1) Die Pruefung soll aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil bestehen.
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(2) Ueber die Pruefung ist eine Niederschrift anzufertigen. Dem Pruefungsteilnehmer wird
ueber das Ergebnis der Pruefung eine Bescheinigung erteilt, aus der auch hervorgeht, ob
Kenntnisse aus den Sachgebieten B der Anlage nachgewiesen wurden.
(3) Die Pruefung darf wiederholt werden. Der Pruefungsausschuss kann eine angemessene
Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Pruefung nicht wiederholt werden darf.
(4) Einzelheiten der Durchfuehrung der Pruefung und der Bewertung der Pruefungsleistungen
regeln die Industrie- und Handelskammern durch Pruefungsordnungen.
§ 11
Bei Unternehmern, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung ein Binnenschiffsgueterverkehrsunternehmen betrieben haben, wird die
fachliche Eignung unterstellt. Der Nachweis ist der Erlaubnisbehoerde innerhalb von 12
Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erbringen. Eine Erlaubnisurkunde wird auf
Antrag des Unternehmers ausgestellt.
§ 12
(Weggefallen)
§ 13
(1) Nach dem Tod des Unternehmers darf der Erbe den Betrieb hoechstens ein Jahr lang
weiterfuehren, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 festgestellt sind; das
gleiche gilt fuer den Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter
waehrend einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung.
In ausreichend begruendeten Sonderfaellen kann diese Frist um sechs Monate verlaengert
werden.
(2) Die Befugnis erlischt, wenn der Erbe nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der fuer
die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 Satz 1 zweiter
Halbsatz genannten Personen nicht binnen drei Monaten nach Annahme ihres Amtes oder
ihrer Bestellung die Erlaubnis beantragt haben; ein in der Person des Erben wirksam
gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlassverwalter.
(3) Im Falle des Eintritts einer Erwerbs- oder Geschaeftsunfaehigkeit des Unternehmers
oder der fuer die Fuehrung der Geschaefte bestellten Person darf ein Dritter, bei dem
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 noch nicht festgestellt sind, das Unternehmen bis
zu einem Jahr nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschaeftsunfaehigkeit weiterfuehren.
In ausreichend begruendeten Sonderfaellen kann diese Frist um sechs Monate verlaengert
werden.
(4) Kann eine der in Absatz 1 genannten Personen oder ein Dritter eine praktische
Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschaeftsfuehrung des
Unternehmens nachweisen, kann die Erlaubnis zur Fortfuehrung des Betriebes ausnahmsweise
zeitlich unbeschraenkt erteilt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1
festgestellt sind.
§ 14
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 eine dort genannte
Taetigkeit gewerbsmaessig ausuebt.
Anlage (zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 und § 10
Abs. 2)
Erforderliche Kenntnisse
Nachzuweisen sind Kenntnisse in folgenden Sachgebieten:
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A. von Unternehmern, die nur Befoerderungen im innerstaatlichen Verkehr durchfuehren
wollen
1. Recht
fuer die Ausuebung des Berufs erforderlichen Kenntnisse im Zivil-, Handels-,
Sozial- und Steuerrecht, insbesondere in Bezug auf
- Vertraege im allgemeinen
- Befoerderungsvertraege, insbesondere die Haftung des Verkehrsunternehmers (Art
und Grenzen)
- Handelsgesellschaften
- Geschaeftsbuecher
- Arbeitsrecht, soziale Sicherheit
- Steuerrecht
2. Kaufmaennische und finanzielle Betriebsfuehrung
- Zahlungsverkehr und Finanzierungsverfahren
- Berechnung der Selbstkosten
- Befoerderungspreise und -bedingungen
- kaufmaennisches Rechnungswesen
- Versicherungswesen
- Ausstellung von Rechnungen
- Verkehrshilfsgewerbe
3. Zugang zum Markt
- Vorschriften fuer den Zugang zum Beruf und dessen Ausuebung
- Befrachtungsregelungen
- Befoerderungs- und Begleitpapiere
4. Technische Normen und technische Begriffe
- technische Merkmale der Schiffe
- Wahl des Schiffes
- Eintragung
- Liegezeit und Ueberliegezeit
5. Sicherheit
- Rechts- und Verwaltungsvorschriften fuer den Binnenschiffsverkehr
- Unfallverhuetung und Massnahmen bei Unfaellen
B. von Unternehmern, die Befoerderungen im grenzueberschreitenden Verkehr durchfuehren
wollen
1. die unter Buchstabe A genannten Sachgebiete
2. Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften,
gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Uebereinkommen und Abkommen
fuer den Binnenschiffsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen
der Gemeinschaft und Drittlaendern gelten, insbesondere auf den Gebieten der
Befrachtung sowie der Befoerderungspreise und -bedingungen
3. Zollpraxis und -foermlichkeiten
4. wichtigste verkehrspolizeiliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten
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