Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
"Haus der Geschichte der Bundesrepublik
Deutschland" (Artikel 1 d. Gesetzes zur
Errichtung einer Stiftung "Haus der
Geschichte der Bundesrepublik Deutschland")
HdGStiftG

vom  28.02.1990



"Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik
Deutschland" (Artikel 1 d. Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte
der Bundesrepublik Deutschland") vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), das zuletzt
durch Artikel 15 Abs. 60 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 60 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

 Textnachweis ab: 7. 3.1990
Dieses G gilt gem. Art. 3 d. G v. 28.2.1990 I 294 nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Ueberleitungsgesetzes auch im Land Berlin; das Gesetz ist gem. Art. 4 d. G v.
28.2.1990 I 294 am 7.3.1990 in Kraft getreten.

§ 1 Errichtung und Rechtsform
Unter dem Namen "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" wird eine
rechtsfaehige Stiftung des oeffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. Die Stiftung
entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, in einem Ausstellungs-, Dokumentations- und
Informationszentrum die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einschliesslich
der Gesichte der Deutschen Demokratischen Republik unter Einbeziehung der Vor- und
Entstehungsgeschichte darzustellen und Kenntnisse hierueber zu vermitteln.

(2) Der Erfuellung dieses Zwecks dienen insbesondere:
1. Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer staendigen Ausstellung,
2. wechselnde Sonderausstellungen, Vortraege, Seminare, Filmvorfuehrungen,
3. Einrichtung und Unterhaltung eines Informationszentrums, einer Bibliothek und einer
   Dokumentationsstelle,
4. Veroeffentlichungen,
5. Errichtung und Unterhaltung von Gebaeuden und Einrichtungen der Stiftung.

§ 3 Unterstuetzung durch das Bundesarchiv
Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstuetzt.

§ 4 Stiftungsvermoegen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die von der Bundesrepublik Deutschland
fuer die unselbstaendige Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
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erworbenen beweglichen und unbeweglichen Vermoegensgegenstaende in das Eigentum der
Stiftung ueber.

(2) Zur Erfuellung des Stiftungszwecks erhaelt die Stiftung einen jaehrlichen Zuschuss des
Bundes nach Massgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(4) Ertraegnisse des Stiftungsvermoegens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des
Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 5 Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium beschlossen wird.

§ 6 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1. das Kuratorium,
2. der Direktor,
3. der wissenschaftliche Beirat,
4. der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen.

§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus zweiunddreissig Mitgliedern.

(2) Je acht Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag und von der Bundesregierung,
sechzehn Mitglieder vom Bundesrat entsandt. Die vom Deutschen Bundestag entsandten
Mitglieder muessen Abgeordnete sein; sie und die von der Bundesregierung entsandten
Mitglieder verfuegen ueber je zwei Stimmen. Die vom Bundesrat entsandten Mitglieder
verfuegen ueber je eine Stimme. Fuer jedes Mitglied ist fuer den Fall der Verhinderung ein
Stellvertreter zu benennen. Ist auch dieser verhindert, kann das Stimmrecht auf ein
anderes Mitglied des Kuratoriums uebertragen werden.

(3) Die entsendungsberechtigten Stellen koennen jedes von ihnen entsandte Mitglied
abberufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so ist ein neues Mitglied
oder ein neuer Stellvertreter zu entsenden.

(4) Das Kuratorium waehlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter.

(5) Das Kuratorium beschliesst ueber alle grundsaetzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich
der Stiftung gehoeren, insbesondere ueber die Grundzuege der Programmgestaltung fuer das
Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, die Satzung, den Haushaltsplan
sowie bedeutsame Personalentscheidungen. Es ueberwacht die Taetigkeit des Direktors; der
Direktor hat hierzu im Kuratorium zu berichten.

(6) Beschluesse ueber die Satzung (§ 5) und deren Aenderung beduerfen einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen. In der Satzung koennen weitere qualifizierte Mehrheiten
festgelegt werden. Im uebrigen werden Beschluesse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Kuratoriums den Ausschlag.

(7) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen der Direktor, der Vorsitzende des
wissenschaftlichen Beirates und der Vorsitzende des Arbeitskreises gesellschaftlicher
Gruppen mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nichts anderes
beschliesst. Das Kuratorium kann Vertreter der Stadt Bonn zu den Sitzungen einladen.

(8) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehoeren bis zu fuenfundzwanzig Sachverstaendige an.
Sie werden vom Kuratorium fuer vier Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zulaessig.

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Der Generaldirektor des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des
wissenschaftlichen Beirates teilnehmen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat beraet das Kuratorium und den Direktor.

(3) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 9 Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen
(1) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen besteht aus bis zu fuenfzehn Vertretern
gesellschaftlicher Gruppen, unter anderem aus Vertretern von Religionsgesellschaften
sowie Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(2) Das Kuratorium stellt fest, welche gesellschaftlichen Gruppen zur Entsendung eines
Vertreters in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berechtigt sind. Es beruft
die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen und ihre Stellvertreter
auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stelle fuer die Dauer von vier Jahren. Die
Wiederberufung ist zulaessig. Die entsendungsberechtigten Stellen koennen dem Kuratorium
die Abberufung vorschlagen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so kann
die entsendungsberechtigte Stelle ein neues Mitglied oder einen neuen Stellvertreter
benennen.

(3) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen beraet das Kuratorium und den Direktor.

(4) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 10 Direktor
(1) Der Direktor fuehrt die Geschaefte der Stiftung. Er entscheidet in allen
Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafuer nicht das Kuratorium zustaendig ist. Er
vertritt die Stiftung gerichtlich und aussergerichtlich.

(2) Der Direktor wird vom Kuratorium nach Anhoerung des wissenschaftlichen Beirates und
des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen berufen.

§ 11 Ehrenamtliche Taetigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums, des wissenschaftlichen Beirates und des Arbeitskreises
gesellschaftlicher Gruppen ueben ihre Taetigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung
von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den fuer die unmittelbare
Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.

§ 12 Aufsicht, Haushalt, Rechnungspruefung
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des zustaendigen Bundesministers.

(2) Fuer das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie fuer die Rechnungslegung der
Stiftung gelten die fuer die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die
Haushalts- und die Wirtschaftsfuehrung der Stiftung unterliegen der Pruefung durch den
Bundesrechnungshof.

§ 13 Berichterstattung
Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen oeffentlich zugaenglichen Bericht ueber ihre
bisherige Taetigkeit und ihre Vorhaben vor.

§ 14 Beschaeftigte
(1) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfaehigkeit im Sinne des § 2 des
Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten der Stiftung werden mit Ausnahme des Direktors vom
Vorsitzenden des Kuratoriums ernannt, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die
Satzung dem Direktor uebertragen ist.

(2) Oberste Dienstbehoerde fuer die Beamten der Stiftung ist das Kuratorium. § 144 des
Bundesbeamtengesetzes bleibt unberuehrt.

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(3) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die fuer Arbeitnehmer des Bundes jeweils
geltenden Tarifvertraege und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

§ 15 Freier Eintritt, Gebuehren
(1) Der Eintritt in das Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist frei.

(2) Die Stiftung kann Gebuehren fuer die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und fuer
besondere Veranstaltungen erheben.

(3) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 16 Dienstsiegel
Die Stiftung fuehrt ein Dienstsiegel.

§ 17 Uebergang von Rechten und Pflichten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung saemtliche Rechte und
Pflichten ueber, welche die Bundesrepublik Deutschland fuer die unselbstaendige Stiftung
"Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" uebernommen hat. Dies gilt
insbesondere fuer die Arbeitsvertraege der bei der unselbstaendigen Stiftung beschaeftigten
Arbeitnehmer. Erster Direktor der Stiftung wird der Direktor der unselbstaendigen
Stiftung.




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