Verordnung ueber die Arbeitszeit der
Beamtinnen und Beamten des Bundes
(Arbeitszeitverordnung - AZV)
AZV

vom  23.02.2006



"Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 1 V v. 13.8.2008 I 1684

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.3.2006
Die V wurde als Art. 1 der V v. 23.2.2006 I 427 (AZNeuoV) von der Bundesregierung
erlassen. Sie ist gem. Art. 5 Satz 1 am 1.3.2006 in Kraft getreten.

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht
besondere Arbeitszeitregelungen gelten. Sie gilt nicht fuer Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamte. Fuer Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf ist zu bestimmen, ob
und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.    die regelmaessige woechentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwoelf Monaten
      durchschnittlich zu erbringende woechentliche Arbeitszeit,
2.    der Arbeitstag grundsaetzlich der Werktag,
3.    die Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten und
      sich auch nicht dafuer bereithalten muessen,
4.    der Arbeitsplatz grundsaetzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem
      Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,
5.    die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen
      und Beamte Beginn und Ende der taeglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst
      bestimmen koennen,
6.    die Kernarbeitszeit der Teil der regelmaessigen taeglichen Arbeitszeit, in dem
      grundsaetzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein
      muessen,
7.    die Funktionszeit der Teil der regelmaessigen taeglichen Arbeitszeit, in dem der
      Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,
8.    der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit das Kalenderjahr oder ein aehnlich bestimmter
      Zeitraum von zwoelf Monaten, in dem ein Ueber- oder Unterschreiten der regelmaessigen
      woechentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
9.    der Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewaehrter
      ganztaegiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten
      taegliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,
10.   das Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fuenf
      Jahren bei Teilzeitbeschaeftigung,


                                               -1-
       
                                                                               

11.   die Rufbereitschaft die Pflicht, sich ausserhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten,
      um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu koennen,
12.   der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne staendig zur Dienstleistung
      verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten,
      um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung
      ueberwiegen,
13.   der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmaessigen
      Wechsel der taeglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von laengstens einem Monat
      vorsieht,
14.   der Wechselschichtdienst der Dienst, fuer den nach einem Schichtplan der
      regelmaessige Wechsel der taeglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde
      Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags
      und feiertags gearbeitet wird) vorgesehen ist, wenn dabei in je fuenf Wochen
      durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in dem dienstplanmaessigen oder
      betriebsueblichen Nachtdienst zu leisten sind,
15.   der Nachtdienst ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 21 und
      6 Uhr umfasst.

§ 3 Regelmaessige woechentliche Arbeitszeit
(1) Die regelmaessige woechentliche Arbeitszeit betraegt 41 Stunden. Schwerbehinderte
Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte koennen eine Verkuerzung der regelmaessigen
woechentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt fuer Beamtinnen und
Beamte,
1. die fuer ein Kind unter zwoelf Jahren Kindergeld erhalten,
2. zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner, eine
   Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner oder ein Kind gehoert, bei der oder bei dem
   Pflegebeduerftigkeit nach den Beihilfevorschriften des Bundes, nach § 18 des Elften
   Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden
   ist.
Die Verkuerzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der
Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberuehrt. Die
Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Aenderung unverzueglich anzuzeigen und
auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschaeftigung wird die
regelmaessige woechentliche Arbeitszeit nach den Saetzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang
der bewilligten Teilzeitbeschaeftigung verkuerzt.

(2) Die regelmaessige woechentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschaeftigung und
Teilzeitbeschaeftigung mit einer Ermaessigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent
auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gruenden kann sie auf sechs Tage
verteilt werden.

(3) Die regelmaessige woechentliche Arbeitszeit verkuerzt sich fuer jeden gesetzlich
anerkannten Feiertag sowie fuer Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende
Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit fuer Beamtinnen und Beamte, die im
Schichtdienst eingesetzt sind, verkuerzt. Hierbei bleibt unberuecksichtigt, ob und wie
lange an diesen Tagen tatsaechlich Dienst geleistet werden muss.

(4) Die regelmaessige woechentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkuerzt werden, soweit
besondere Beduerfnisse dies erfordern.

(5) Ist ein Ausgleich der regelmaessigen woechentlichen Arbeitszeit innerhalb von
zwoelf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhaeltnisse nicht moeglich, darf
die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht
ueberschreiten.

§ 4 Regelmaessige taegliche Arbeitszeit


                                             -2-
      
                                                                              

Die regelmaessige taegliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen.
Hierbei duerfen 13 Stunden einschliesslich der Pausen nicht ueberschritten werden. Bei
Teilzeitbeschaeftigung ist die regelmaessige taegliche Arbeitszeit innerhalb dieser Grenzen
individuell festzulegen.

§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit
(1) Ruhepausen werden ausser bei Wechselschichtdienst nicht auf die Arbeitszeit
angerechnet.

(2) Die Arbeit ist spaetestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30
Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als neun Stunden betraegt die Ruhepause mindestens 45
Minuten. Ruhepausen koennen in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhaengenden
Stunden zu gewaehren. Pro Siebentageszeitraum ist zusaetzlich eine zusammenhaengende
Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewaehren. Fuer die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein
Bezugszeitraum von 14 Tagen.

(4) Wenn dienstliche Gruende es zwingend erfordern, kann eine Ausnahme von Absatz 2
zugelassen und angeordnet werden, dass Beamtinnen und Beamte sich in den Pausen zur
Dienstleistung bereithalten muessen. Von Absatz 3 koennen Ausnahmen zugelassen werden,
wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Abs. 3 Buchstabe c und e sowie Abs.
4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003 ueber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) dies
erfordern.

§ 6 Dienstfreie Tage
(1) Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grundsaetzlich dienstfrei. Soweit
dienstliche Gruende es erfordern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich
anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden.

(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehoerde und der oder des unmittelbaren
Vorgesetzten kann die Beamtin oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten.
Die oberste Dienstbehoerde kann ihre Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf andere
Behoerden uebertragen.

§ 7 Gleitende Arbeitszeit
(1) Soweit dienstliche Gruende nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehoerde
gleitende Arbeitszeiten ermoeglichen. Die zur Erfuellung der Aufgaben jeweils
erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und
ihre Vorgesetzten sicherzustellen.

(2) Die hoechstzulaessige taegliche Arbeitszeit sowie der frueheste Dienstbeginn und das
spaeteste Dienstende sind festzulegen.

(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche
Gruende es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Ueber
die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit
der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen,
soweit die Erfuellung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei
Teilzeitbeschaeftigung individuell festzulegen.

(4) Unterschreitungen der regelmaessigen woechentlichen Arbeitszeit sind bis zu hoechstens
40 Stunden zulaessig. Ein Ueber- oder Unterschreiten der regelmaessigen woechentlichen
Arbeitszeit ist grundsaetzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. In den
naechsten Abrechnungszeitraum duerfen hoechstens 40 Stunden uebertragen werden.

(5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwoelf Gleittage in Betracht. Wenn
es dienstlichen Belangen foerderlich oder nach den dienstlichen Verhaeltnissen zweckmaessig
ist, koennen bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an
bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder

                                            -3-
      
                                                                              

nachzuarbeiten ist. Fuer Auslandsvertretungen koennen Ausnahmen von der Notwendigkeit der
automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.

(6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, koennen auch halbe Gleittage zugelassen werden.
Ausserdem koennen unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persoenlichen
Gruenden erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.

(7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer
Mitwirkung automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung koennen in
Einzelfaellen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach
Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste
Dienstbehoerde legt fest, ob die Daten entweder spaetestens sechs Monate nach Ablauf des
Abrechnungszeitraums oder spaetestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem
sie erhoben wurden, zu loeschen sind.

(8) Verstoesse gegen Gleitzeitregelungen duerfen den jeweils zustaendigen Vorgesetzten
mitgeteilt werden. Darueber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschliesslich
fuer Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder
negative Salden von mehr als zehn Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 duerfen nicht
fuer eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und
Beamten verwendet werden.

§ 8 Schichtdienst
Sind die Dienststunden so festgelegt, dass die regelmaessige taegliche Arbeitszeit von
Beamtinnen oder Beamten ueberschritten wird, sind sie durch Schichtdienst einzuhalten.
Von Schichtdienst soll abgesehen werden, wenn die Ueberschreitung im Rahmen der
gleitenden Arbeitszeit ausgeglichen werden kann.

§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bei
Teilzeitbeschaeftigung
(1) Wenn dienstliche Gruende nicht entgegenstehen, kann bei Teilzeitbeschaeftigung
die Zeit einer Freistellung bis zu drei Monaten zusammengefasst werden. Wird die
Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschaeftigung gelegt, darf sie bis zu
einem Jahr zusammengefasst werden.

(2) Eine Teilzeitbeschaeftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes
erstreckt, kann im Blockmodell bewilligt werden, wenn die Freistellung an das Ende der
bewilligten Teilzeitbeschaeftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Gruende nicht
entgegenstehen.

§ 10 Arbeitsplatz
Bei mobilem Arbeiten kann von der Dienstleistungspflicht am Arbeitsplatz abgewichen
werden, soweit dienstliche Gruende nicht entgegenstehen.

§ 11 Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschaeften ausserhalb der
Dienststaette Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtaegigen Dienstreisen gilt die regelmaessige
Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie
werden jedoch als Arbeitszeit beruecksichtigt, soweit
1. sie innerhalb der regelmaessigen taeglichen Arbeitszeit anfallen oder
2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.

(2) Bei Teilzeitbeschaeftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Laenge der
regelmaessigen taeglichen Arbeitszeit fuer Vollzeitbeschaeftigung zugrunde gelegt, falls
dies fuer die Beamtin oder den Beamten guenstiger ist als die Beruecksichtigung der
individuellen Regelarbeitszeit. Faellt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschaeftigung auf
einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann
dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.
                                            -4-
      
                                                                              

(3) Ueberschreiten bei Dienstreisen, die ueber die regelmaessige taegliche Arbeitszeit
hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15
Stunden, ist innerhalb von zwoelf Monaten auf Antrag ein Viertel der ueber 15 Stunden
hinausgehenden Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewaehren. Bei
gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag
ist spaetestens am Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen.

§ 12 Rufbereitschaft
Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der
Beamte jedoch ueber die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat
Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwoelf Monaten ein Achtel der ueber zehn Stunden
hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewaehrt und
bei gleitender Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende
dienstliche Gruende entgegenstehen.

§ 13 Bereitschaftsdienst
(1) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmaessige taegliche Arbeitszeit und die
regelmaessige woechentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Beduerfnissen
angemessen verlaengert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwoelf
Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht
ueberschreiten.

(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsaetze der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum
verlaengert werden, wenn ein dienstliches Beduerfnis besteht und sich die Beamtin oder
der Beamte hierzu schriftlich bereit erklaert. Beamtinnen und Beamten, die sich hierzu
nicht bereit erklaeren, duerfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklaerung kann mit
einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf
die Widerrufsmoeglichkeit schriftlich hinzuweisen.

(3) In den Dienstbehoerden sind Listen aller Beamtinnen und Beamten zu fuehren, die eine
nach Absatz 2 Satz 1 verlaengerte Arbeitszeit leisten. Die Listen sind mindestens zwei
Jahre aufzubewahren und den zustaendigen Behoerden zur Verfuegung zu stellen. Auf Ersuchen
sind die zustaendigen Behoerden ueber diese Beamtinnen und Beamten zu unterrichten.

§ 14 Nachtdienst
(1) Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft
Rechnung tragen. Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwoelf Monaten
im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht ueberschreiten.

(2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen koerperlichen
oder geistigen Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der
Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.

§ 15 Ausnahmen bei spezifischen Taetigkeiten
Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Taetigkeiten, die dem Schutz der
Bevoelkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver
Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von Regelungen dieser Verordnung zwingend
entgegenstehen, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. In diesen Ausnahmefaellen
ist gleichwohl dafuer Sorge zu tragen, dass unter Beruecksichtigung der Ziele der
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 ueber die Durchfuehrung von Massnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der
Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) eine groesstmoegliche Sicherheit und ein groesstmoeglicher
Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewaehrleistet ist.

§ 16 Zustaendigkeit
Zustaendige Behoerde im Sinne dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehoerde, soweit
nichts Abweichendes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehoerde kann ihre Befugnisse

                                            -5-
      
                                                                              

nach dieser Verordnung auf andere Behoerden uebertragen. Die fuer Teilzeitbeschaeftigung
notwendigen individuellen Festsetzungen trifft die Dienstbehoerde.




                                            -6-