Verordnung ueber Arbeitsstaetten
(Arbeitsstaettenverordnung - ArbStaettV)
ArbStaettV
vom 12.08.2004
"Arbeitsstaettenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch
Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 9 V v. 18.12.2008 I 2768
Diese Verordnung dient der Umsetzung
1. der EG-Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 ueber
Mindestvorschriften fuer Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstaetten (Erste
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl.
EG Nr. L 393 S. 1) und
2. der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 ueber Mindestvorschriften fuer
die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl.
EG Nr. L 245 S. 23) und
3. des Anhangs IV (Mindestvorschriften fuer Sicherheit und Gesundheitsschutz
auf Baustellen) der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 ueber
die auf zeitlich begrenzte oder ortsveraenderliche Baustellen anzuwendenden
Mindestvorschriften fuer die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl.
EG Nr. L 245 S. 6).
Fussnote
Textnachweis ab: 25. 8.2004
Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 12.8.2004 I 2179 von der Bundesregierung und dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Sie ist gem. Artikel 4 Satz 1 dieser V am 25.8.2004 in Kraft getreten.
Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 654/89 (CELEX Nr: 389L0654)
EWGRL 58/92 (CELEX Nr: 392L0058)
EWGRL 57/92 (CELEX Nr: 392L0057)
Inhaltsuebersicht
§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstaetten
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstaetten
§ 5 Nichtraucherschutz
§ 6 Arbeitsraeume, Sanitaerraeume, Pausen- und Bereitschaftsraeume, Erste-
Hilfe-Raeume, Unterkuenfte
§ 7 Ausschuss fuer Arbeitsstaetten
§ 8 Uebergangsvorschriften
Anhang Anforderungen an Arbeitsstaetten nach § 3 Abs. 1
§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschaeftigten
beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstaetten.
-1-
(2) Diese Verordnung gilt nicht fuer Arbeitsstaetten in Betrieben, die dem
Bundesberggesetz unterliegen, und mit Ausnahme von § 5 nicht
1. im Reisegewerbe und Marktverkehr,
2. in Transportmitteln, sofern diese im oeffentlichen Verkehr eingesetzt werden,
3. fuer Felder, Waelder und sonstige Flaechen, die zu einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb gehoeren, aber ausserhalb seiner bebauten Flaeche
liegen.
(3) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium der Verteidigung oder
das Bundesministerium der Finanzen koennen, soweit sie hierfuer jeweils zustaendig
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales und, soweit
nicht das Bundesministerium des Innern selbst zustaendig ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen,
soweit oeffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung der oeffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig
festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaeftigten nach dieser
Verordnung auf andere Weise gewaehrleistet werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsstaetten sind:
1. Orte in Gebaeuden oder im Freien, die sich auf dem Gelaende eines Betriebes oder
einer Baustelle befinden und die zur Nutzung fuer Arbeitsplaetze vorgesehen sind,
2. andere Orte in Gebaeuden oder im Freien, die sich auf dem Gelaende eines Betriebes
oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschaeftigte im Rahmen ihrer Arbeit
Zugang haben.
(2) Arbeitsplaetze sind Bereiche von Arbeitsstaetten, in denen sich Beschaeftigte bei
der von ihnen auszuuebenden Taetigkeit regelmaessig ueber einen laengeren Zeitraum oder im
Verlauf der taeglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten muessen.
(3) Arbeitsraeume sind die Raeume, in denen Arbeitsplaetze innerhalb von Gebaeuden
dauerhaft eingerichtet sind.
(4) Zur Arbeitsstaette gehoeren auch:
1. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgaenge,
2. Lager-, Maschinen- und Nebenraeume,
3. Sanitaerraeume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenraeume),
4. Pausen- und Bereitschaftsraeume,
5. Erste-Hilfe-Raeume,
6. Unterkuenfte.
Zur Arbeitsstaette gehoeren auch Einrichtungen, soweit fuer diese in dieser Verordnung
besondere Anforderungen gestellt werden und sie dem Betrieb der Arbeitsstaette dienen.
(5) Einrichten ist die Bereitstellung und Ausgestaltung der Arbeitsstaette. Das
Einrichten umfasst insbesondere:
1. bauliche Massnahmen oder Veraenderungen,
2. Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen Arbeitsmitteln sowie
Beleuchtungs-, Lueftungs-, Heizungs-, Feuerloesch- un Versorgungseinrichtungen,
3. Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen, Kennzeichnen von
Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausruestungen,
4. Festlegen von Arbeitsplaetzen.
(6) Betreiben von Arbeitsstaetten umfasst das Benutzen und Instandhalten der
Arbeitsstaette.
-2-
§ 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstaetten
(1) Der Arbeitgeber hat dafuer zu sorgen, dass Arbeitsstaetten den Vorschriften dieser
Verordnung einschliesslich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben
werden, dass von ihnen keine Gefaehrdungen fuer die Sicherheit und die Gesundheit der
Beschaeftigten ausgehen. Der Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium fuer Arbeit und
Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu beruecksichtigen.
Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen,
dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezueglich erfuellt sind. Wendet
der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Massnahmen
die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschaeftigten erreichen.
(2) Beschaeftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstaetten
so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschaeftigten
im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz beruecksichtigt werden. Dies gilt
insbesondere fuer die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplaetzen sowie von zugehoerigen
Tueren, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgaengen, Treppen, Orientierungssystemen,
Waschgelegenheiten und Toilettenraeumen.
(3) Die zustaendige Behoerde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von
den Vorschriften dieser Verordnung einschliesslich ihres Anhanges zulassen, wenn
1. der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Massnahmen trifft oder
2. die Durchfuehrung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhaeltnismaessigen Haerte
fuehren wuerde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschaeftigten vereinbar ist.
Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu
beruecksichtigen.
(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Laender,
Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberuehrt.
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstaetten
(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstaette instand zu halten und dafuer zu sorgen, dass
festgestellte Maengel unverzueglich beseitigt werden. Koennen Maengel, mit denen eine
unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die
Arbeit insoweit einzustellen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafuer zu sorgen, dass Arbeitsstaetten den hygienischen
Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu
Gefaehrdungen fuehren koennen, sind unverzueglich zu beseitigen.
(3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhuetung oder Beseitigung
von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerloescheinrichtungen,
Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in
regelmaessigen Abstaenden sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfaehigkeit pruefen zu
lassen.
(4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgaenge muessen staendig freigehalten werden,
damit sie jederzeit benutzt werden koennen. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu
treffen, dass die Beschaeftigten bei Gefahr sich unverzueglich in Sicherheit bringen
und schnell gerettet werden koennen. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan
aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstaette dies
erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstaette auszulegen oder
auszuhaengen. In angemessenen Zeitabstaenden ist entsprechend dieses Planes zu ueben.
(5) Der Arbeitgeber hat Mittel und Einrichtungen zur ersten Hilfe zur Verfuegung zu
stellen und diese regelmaessig auf ihre Vollstaendigkeit und Verwendungsfaehigkeit pruefen
zu lassen.
§ 5 Nichtraucherschutz
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die nicht
rauchenden Beschaeftigten in Arbeitsstaetten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch
-3-
Tabakrauch geschuetzt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines
oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstaette beschraenktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstaetten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmassnahmen
nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der
Beschaeftigung es zulassen.
§ 6 Arbeitsraeume, Sanitaerraeume, Pausen- und Bereitschaftsraeume, Erste-
Hilfe-Raeume, Unterkuenfte
(1) Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsraeume bereitzustellen, die eine ausreichende
Grundflaeche und Hoehe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.
(2) Der Arbeitgeber hat Toilettenraeume bereitzustellen. Wenn es die Art der Taetigkeit
oder gesundheitliche Gruende erfordern, sind Waschraeume vorzusehen. Geeignete
Umkleideraeume sind zur Verfuegung zu stellen, wenn die Beschaeftigten bei ihrer Taetigkeit
besondere Arbeitskleidung tragen muessen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem
anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenraeume sind fuer Maenner und
Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermoeglichen. Bei
Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschaeftigten sind Waschgelegenheiten
und abschliessbare Toiletten ausreichend.
(3) Bei mehr als zehn Beschaeftigten, oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgruende dies
erfordern, ist den Beschaeftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich
zur Verfuegung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschaeftigten in Bueroraeumen oder
vergleichbaren Arbeitsraeumen beschaeftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen
fuer eine Erholung waehrend der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmaessig
und haeufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine
Pausenraeume vorhanden, so sind fuer die Beschaeftigten Raeume fuer Bereitschaftszeiten
einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Muetter muessen sich waehrend der Pausen
und, soweit es erforderlich ist, auch waehrend der Arbeitszeit unter geeigneten
Bedingungen hinlegen und ausruhen koennen.
(4) Erste-Hilfe-Raeume oder vergleichbare Einrichtungen muessen entsprechend der
Unfallgefahren oder der Anzahl der Beschaeftigten, der Art der ausgeuebten Taetigkeiten
sowie der raeumlichen Groesse der Betriebe vorhanden sein.
(5) Fuer Beschaeftigte auf Baustellen hat der Arbeitgeber Unterkuenfte bereitzustellen,
wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgruende, insbesondere wegen der Art der ausgeuebten
Taetigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschaeftigten Personen, und die Abgelegenheit
der Baustelle dies erfordern und ein anderweitiger Ausgleich vom Arbeitgeber nicht
geschaffen ist.
(6) Fuer Sanitaerraeume, Pausen- und Bereitschaftsraeume, Erste-Hilfe-Raeume und Unterkuenfte
nach den Absaetzen 2 bis 5 gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 7 Ausschuss fuer Arbeitsstaetten
(1) Beim Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss fuer
Arbeitsstaetten gebildet, der sich aus folgenden sachverstaendigen Mitgliedern
zusammensetzt:
zwei Vertreter der privaten Arbeitgeber,
ein Vertreter der oeffentlichen Arbeitgeber,
drei Vertreter der fuer die Verordnung zustaendigen Landesbehoerden,
drei Vertreter der Gewerkschaften,
drei Vertreter der Unfallversicherungstraeger,
drei sachverstaendige Personen, insbesondere aus der Wissenschaft.
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales beruft, soweit moeglich auf Vorschlag
der entsprechenden Verbaende und Koerperschaften, die Mitglieder des Ausschusses und
fuer jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine Geschaeftsordnung
und waehlt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschaeftsordnung und die Wahl des
Vorsitzenden beduerfen der Zustimmung des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales.
-4-
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehoert es,
1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechende Regeln
und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse fuer die Sicherheit und
Gesundheit der Beschaeftigten in Arbeitsstaetten zu ermitteln,
2. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfuellt
werden koennen, und
3. das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales in Fragen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes in Arbeitsstaetten zu beraten.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grundsaetze des
Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes beruecksichtigen.
(4) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss nach Absatz 3
ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.
(5) Die Bundesministerien sowie die zustaendigen obersten Landesbehoerden koennen zu den
Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung
das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschaefte des Ausschusses fuehrt die Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin.
§ 8 Uebergangsvorschriften
(1) Soweit fuer Arbeitsstaetten,
1. die am 1. Mai 1976 errichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt
begonnen worden war oder
2. die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem
Zeitpunkt begonnen worden war und fuer die zum Zeitpunkt der Einrichtung die
Gewerbeordnung keine Anwendung fand,
in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Aenderungen
der Arbeitsstaette, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsablaeufe
notwendig machen, gelten hierfuer nur die entsprechenden Anforderungen des Anhangs II
der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 ueber Mindestvorschriften
fuer Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstaetten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1).
Soweit diese Arbeitsstaetten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert
oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsablaeufe wesentlich umgestaltet
werden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit diese
Aenderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Anforderungen dieser Verordnung
uebereinstimmen.
(2) Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstaettenrichtlinien gelten
bis zur Ueberarbeitung durch den Ausschuss fuer Arbeitsstaetten und der Bekanntmachung
entsprechender Regeln durch das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales, laengstens
jedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, fort.
Anhang Anforderungen an Arbeitsstaetten nach § 3 Abs. 1
Inhaltsuebersicht
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebaeuden
1.2 Abmessungen von Raeumen, Luftraum
1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
1.4 Energieverteilungsanlagen
1.5 Fussboeden, Waende, Decken, Daecher
1.6 Fenster, Oberlichter
1.7 Tueren, Tore
1.8 Verkehrswege
1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige
1.10 Laderampen
1.11 Steigleitern, Steigeisengaenge
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2 Massnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenstaenden, Betreten von
Gefahrenbereichen
2.2 Schutz vor Entstehungsbraenden
2.3 Fluchtwege und Notausgaenge
3 Arbeitsbedingungen
3.1 Bewegungsflaeche
3.2 Anordnung der Arbeitsplaetze
3.3 Ausstattung
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
3.5 Raumtemperatur
3.6 Lueftung
3.7 Laerm
4 Sanitaerraeume, Pausen- und Bereitschaftsraeume, Erste-Hilfe-Raeume,
Unterkuenfte
4.1 Sanitaerraeume
4.2 Pausen- und Bereitschaftsraeume
4.3 Erste-Hilfe-Raeume
4.4 Unterkuenfte
5 Ergaenzende Anforderungen an besondere Arbeitsstaetten
5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstaetten
5.2 Zusaetzliche Anforderungen an Baustellen
Die nachfolgenden Anforderungen gelten in allen Faellen, in denen die Eigenschaften der
Arbeitsstaette oder der Taetigkeit, die Umstaende oder eine Gefahr dies erfordern.
Die Rechtsvorschriften, die in Umsetzung des Artikels 95 des EG-Vertrages Anforderungen
an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln stellen, bleiben unberuehrt.
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebaeuden
Gebaeude fuer Arbeitsstaetten muessen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und
Festigkeit aufweisen.
1.2 Abmessungen von Raeumen, Luftraum
(1) Arbeitsraeume muessen eine ausreichende Grundflaeche und eine, in Abhaengigkeit von
der Groesse der Grundflaeche der Raeume, ausreichende lichte Hoehe aufweisen, so dass die
Beschaeftigten ohne Beeintraechtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres
Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten koennen.
(2) Die Abmessungen aller weiteren Raeume richten sich nach der Art ihrer Nutzung.
(3) Die Groesse des notwendigen Luftraumes ist in Abhaengigkeit von der Art der
koerperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschaeftigten sowie der sonstigen
anwesenden Personen zu bemessen.
1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(1) Unberuehrt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Risiken fuer Sicherheit und
Gesundheit nicht durch technische oder organisatorische Massnahmen vermieden oder
ausreichend begrenzt werden koennen. Die Ergebnisse der Gefaehrdungsbeurteilung sind
dabei zu beruecksichtigen.
(2) Die Kennzeichnung ist an geeigneten Stellen deutlich erkennbar anzubringen.
Sie ist dabei nach der Art der Gefaehrdung dauerhaft oder voruebergehend nach den
Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 ueber Mindestvorschriften
fuer die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
(Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/
EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszufuehren. Diese Richtlinie ist in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden. Wird diese Richtlinie geaendert oder nach den in dieser
Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt
sie in der geaenderten im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlichten
Fassung nach Ablauf der in der Aenderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten
Umsetzungsfrist. Die geaenderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Aenderungs-
oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.
-6-
1.4 Energieverteilungsanlagen
Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstaette mit Energie dienen, muessen so ausgewaehlt,
installiert und betrieben werden, dass die Beschaeftigten vor Unfallgefahren durch
direktes oder indirektes Beruehren spannungsfuehrender Teile geschuetzt sind und dass
von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht. Bei der Konzeption und
der Ausfuehrung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und
Staerke der verteilten Energie, die aeusseren Einwirkbedingungen und die Fachkenntnisse
der Personen zu beruecksichtigen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben.
1.5 Fussboeden, Waende, Decken, Daecher
(1) Die Oberflaechen der Fussboeden, Waende und Decken muessen so beschaffen sein, dass
sie den Erfordernissen des Betreibens entsprechen und leicht zu reinigen sind. An
Arbeitsplaetzen muessen die Arbeitsstaetten unter Beruecksichtigung der Art des Betriebes
und der koerperlichen Taetigkeit eine ausreichende Daemmung gegen Waerme und Kaelte sowie
eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen.
(2) Die Fussboeden der Raeume duerfen keine Unebenheiten, Loecher, Stolperstellen oder
gefaehrlichen Schraegen aufweisen. Sie muessen gegen Verrutschen gesichert, tragfaehig,
trittsicher und rutschhemmend sein.
(3) Durchsichtige oder lichtdurchlaessige Waende, insbesondere Ganzglaswaende im Bereich
von Arbeitsplaetzen oder Verkehrswegen, muessen deutlich gekennzeichnet sein und aus
bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplaetze und Verkehrswege
abgeschirmt sein, dass die Beschaeftigten nicht mit den Waenden in Beruehrung kommen und
beim Zersplittern der Waende nicht verletzt werden koennen.
(4) Daecher aus nicht durchtrittsicherem Material duerfen nur betreten werden, wenn
Ausruestungen vorhanden sind, die ein sicheres Arbeiten ermoeglichen.
1.6 Fenster, Oberlichter
(1) Fenster, Oberlichter und Lueftungsvorrichtungen muessen sich von den Beschaeftigten
sicher oeffnen, schliessen, verstellen und arretieren lassen. Sie duerfen nicht so
angeordnet sein, dass sie in geoeffnetem Zustand eine Gefahr fuer die Beschaeftigten
darstellen.
(2) Fenster und Oberlichter muessen so ausgewaehlt oder ausgeruestet und eingebaut sein,
dass sie ohne Gefaehrdung der Ausfuehrenden und anderer Personen gereinigt werden koennen.
1.7 Tueren, Tore
(1) Die Lage, Anzahl, Abmessungen und Ausfuehrung insbesondere hinsichtlich der
verwendeten Werkstoffe von Tueren und Toren muessen sich nach der Art und Nutzung der
Raeume oder Bereiche richten.
(2) Durchsichtige Tueren muessen in Augenhoehe gekennzeichnet sein.
(3) Pendeltueren und -tore muessen durchsichtig sein oder ein Sichtfenster haben.
(4) Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlaessige Flaechen von Tueren und Toren nicht
aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu befuerchten, dass sich die Beschaeftigten beim
Zersplittern verletzen koennen, sind diese Flaechen gegen Eindruecken zu schuetzen.
(5) Schiebetueren und -tore muessen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein. Tueren
und Tore, die sich nach oben oeffnen, muessen gegen Herabfallen gesichert sein.
(6) In unmittelbarer Naehe von Toren, die vorwiegend fuer den Fahrzeugverkehr bestimmt
sind, muessen gut sichtbar gekennzeichnete, stets zugaengliche Tueren fuer Fussgaenger
vorhanden sein. Diese Tueren sind nicht erforderlich, wenn der Durchgang durch die Tore
fuer Fussgaenger gefahrlos moeglich ist.
(7) Kraftbetaetigte Tueren und Tore muessen sicher benutzbar sein. Dazu gehoert, dass sie
a) ohne Gefaehrdung der Beschaeftigten bewegt werden oder zum Stillstand kommen koennen,
b) mit selbsttaetig wirkenden Sicherungen ausgestattet sind,
c) auch von Hand zu oeffnen sind, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch
oeffnen.
(8) Besondere Anforderungen gelten fuer Tueren im Verlauf von Fluchtwegen (Ziffer 2.3).
1.8 Verkehrswege
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(1) Verkehrswege, einschliesslich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen
muessen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht
und sicher begangen oder befahren werden koennen und in der Naehe Beschaeftigte nicht
gefaehrdet werden.
(2) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Gueterverkehr oder
Personen- und Gueterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der moeglichen Benutzer und
der Art des Betriebes richten.
(3) Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss fuer Fussgaenger ein
ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.
(4) Verkehrswege fuer Fahrzeuge muessen an Tueren und Toren, Durchgaengen, Fussgaengerwegen
und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeifuehren.
(5) Soweit Nutzung und Einrichtung der Raeume es zum Schutz der Beschaeftigten erfordern,
muessen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.
(6) Besondere Anforderungen gelten fuer Fluchtwege (Ziffer 2.3).
1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige
Fahrtreppen und Fahrsteige muessen so ausgewaehlt und installiert sein, dass sie sicher
funktionieren und sicher benutzbar sind. Dazu gehoert, dass die Notbefehlseinrichtungen
gut erkennbar und leicht zugaenglich sind und nur solche Fahrtreppen und Fahrsteige
eingesetzt werden, die mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sind.
1.10 Laderampen
(1) Laderampen sind entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung
auszulegen.
(2) Sie muessen mindestens einen Abgang haben; lange Laderampen muessen, soweit
betriebstechnisch moeglich, an jedem Endbereich einen Abgang haben.
(3) Sie muessen einfach und sicher benutzbar sein. Dazu gehoert, dass sie nach
Moeglichkeit mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz auszuruesten sind; das gilt
insbesondere in Bereichen von Laderampen, die keine staendigen Be- und Entladestellen
sind.
1.11 Steigleitern, Steigeisengaenge
Steigleitern und Steigeisengaenge muessen sicher benutzbar sein. Dazu gehoert, dass sie
a) nach Notwendigkeit ueber Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise ueber
Steigschutzeinrichtungen verfuegen,
b) an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben,
c) nach Notwendigkeit in angemessenen Abstaenden mit Ruhebuehnen ausgeruestet sind.
2 Massnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenstaenden, Betreten von
Gefahrenbereichen
Arbeitsplaetze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschaeftigten
oder des Herabfallens von Gegenstaenden bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen,
muessen mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschaeftigte abstuerzen
oder durch herabfallende Gegenstaende verletzt werden oder in die Gefahrenbereiche
gelangen. Arbeitsplaetze und Verkehrswege nach Satz 1 muessen gegen unbefugtes Betreten
gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Zum Schutz
derjenigen, die diese Bereiche betreten muessen, sind geeignete Massnahmen zu treffen.
2.2 Schutz vor Entstehungsbraenden
(1) Arbeitsstaetten muessen je nach
a) Abmessung und Nutzung,
b) der Brandgefaehrdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,
c) der groesstmoeglichen Anzahl anwesender Personen
mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerloescheinrichtungen und
erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.
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(2) Nicht selbsttaetige Feuerloescheinrichtungen muessen als solche dauerhaft
gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.
(3) Selbsttaetig wirkende Feuerloescheinrichtungen muessen mit Warneinrichtungen
ausgeruestet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren fuer die Beschaeftigten auftreten
koennen.
2.3 Fluchtwege und Notausgaenge
(1) Fluchtwege und Notausgaenge muessen
a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und
den Abmessungen der Arbeitsstaette sowie nach der hoechstmoeglichen Anzahl der dort
anwesenden Personen richten,
b) auf moeglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht moeglich ist, in einen
gesicherten Bereich fuehren,
c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszuruesten, wenn das gefahrlose Verlassen
der Arbeitsstaette fuer die Beschaeftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen
Beleuchtung, nicht gewaehrleistet ist.
(2) Tueren im Verlauf von Fluchtwegen oder Tueren von Notausgaengen muessen
a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht oeffnen lassen, solange
sich Beschaeftigte in der Arbeitsstaette befinden,
b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Tueren von Notausgaengen muessen sich nach aussen oeffnen lassen. In Notausgaengen sind
Karussell- und Schiebetueren nicht zulaessig.
3 Arbeitsbedingungen
3.1 Bewegungsflaeche
(1) Die freie unverstellte Flaeche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die
Beschaeftigten bei ihrer Taetigkeit ungehindert bewegen koennen.
(2) Ist dies nicht moeglich, muss den Beschaeftigten in der Naehe des Arbeitsplatzes eine
andere ausreichend grosse Bewegungsflaeche zur Verfuegung stehen.
3.2 Anordnung der Arbeitsplaetze
Arbeitsplaetze sind in der Arbeitsstaette so anzuordnen, dass Beschaeftigte
a) sie sicher erreichen und verlassen koennen,
b) sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen koennen,
c) durch benachbarte Arbeitsplaetze, Transporte oder Einwirkungen von ausserhalb nicht
gefaehrdet werden.
3.3 Ausstattung
Jedem Beschaeftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfuegung stehen, sofern
Umkleideraeume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nicht vorhanden sind.
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
(1) Die Arbeitsstaetten muessen moeglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit
Einrichtungen fuer eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschaeftigten
angemessenen kuenstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.
(2) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwaehlen und anzuordnen, dass sich dadurch keine
Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben koennen.
(3) Arbeitsstaetten, in denen die Beschaeftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung
Unfallgefahren ausgesetzt sind, muessen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.
3.5 Raumtemperatur
(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitaer-, Kantinen- und Erste-Hilfe-
Raeumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die
Raumtemperatur gestellt werden, muss waehrend der Arbeitszeit unter Beruecksichtigung der
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Arbeitsverfahren, der koerperlichen Beanspruchung der Beschaeftigten und des spezifischen
Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zutraegliche Raumtemperatur bestehen.
(2) Fenster, Oberlichter und Glaswaende muessen je nach Art der Arbeit und der
Arbeitsstaette eine Abschirmung der Arbeitsstaetten gegen uebermaessige Sonneneinstrahlung
ermoeglichen.
3.6 Lueftung
(1) In umschlossenen Arbeitsraeumen muss unter Beruecksichtigung der Arbeitsverfahren,
der koerperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschaeftigten sowie der sonstigen
anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zutraegliche Atemluft vorhanden sein.
(2) Ist fuer das Betreiben von Arbeitsstaetten eine raumlufttechnische Anlage
erforderlich, muss diese jederzeit funktionsfaehig sein. Eine Stoerung muss durch eine
selbsttaetige Warneinrichtung angezeigt werden. Es muessen Vorkehrungen getroffen sein,
durch die die Beschaeftigten im Fall einer Stoerung gegen Gesundheitsgefahren geschuetzt
sind.
(3) Werden Klimaanlagen oder mechanische Belueftungseinrichtungen verwendet, ist
sicherzustellen, dass die Beschaeftigten keinem stoerenden Luftzug ausgesetzt sind.
(4) Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer
unmittelbaren Gesundheitsgefaehrdung durch die Raumluft fuehren koennen, muessen umgehend
beseitigt werden.
3.7 Laerm
In Arbeitsstaetten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art
des Betriebes moeglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsraeumen darf
auch unter Beruecksichtigung der von aussen einwirkenden Geraeusche hoechstens 85 dB (A)
betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich moeglichen Laermminderung
zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) ueberschritten werden.
4 Sanitaerraeume, Pausen- und Bereitschaftsraeume, Erste-Hilfe-Raeume, Unterkuenfte
4.1 Sanitaerraeume
(1) Toilettenraeume sind mit verschliessbaren Zugaengen, einer ausreichenden Anzahl
von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfuegung zu stellen. Sie muessen
sich sowohl in der Naehe der Arbeitsplaetze als auch in der Naehe von Pausen- und
Bereitschaftsraeumen, Wasch- und Umkleideraeumen befinden.
(2) Waschraeume nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sind
a) in der Naehe des Arbeitsplatzes und sichtgeschuetzt einzurichten,
b) so zu bemessen, dass die Beschaeftigten sich den hygienischen Erfordernissen
entsprechend und ungehindert reinigen koennen; dazu muss fliessendes warmes und
kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und gegebenenfalls zum Desinfizieren sowie zum
Abtrocknen der Haende vorhanden sein,
c) mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfuegung zu stellen, wenn es
die Art der Taetigkeit oder gesundheitliche Gruende erfordern.
Sind Waschraeume nach § 6 Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, muessen in der Naehe des
Arbeitsplatzes und der Umkleideraeume ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten
mit fliessendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem Wasser), Mitteln zum Reinigen und
zum Abtrocknen der Haende zur Verfuegung stehen.
(3) Umkleideraeume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 muessen
a) leicht zugaenglich und von ausreichender Groesse und sichtgeschuetzt eingerichtet
werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genuegend freie
Bodenflaeche fuer ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,
b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschliessbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in
denen jeder Beschaeftigte seine Kleidung aufbewahren kann.
Kleiderschraenke fuer Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschraenken fuer
persoenliche Kleidung und Gegenstaende zu trennen, wenn Umstaende dies erfordern.
(4) Wasch- und Umkleideraeume, die voneinander raeumlich getrennt sind, muessen
untereinander leicht erreichbar sein.
4.2 Pausen- und Bereitschaftsraeume
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(1) Pausenraeume oder entsprechende Pausenbereiche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 sind
a) fuer die Beschaeftigten leicht erreichbar an ungefaehrdeter Stelle und in
ausreichender Groesse bereitzustellen,
b) entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden
Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rueckenlehne auszustatten,
c) als separate Raeume zu gestalten, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und
der Arbeitsstaette dies erfordern.
(2) Bereitschaftsraeume nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und Pausenraeume, die als
Bereitschaftsraeume genutzt werden, muessen dem Zweck entsprechend ausgestattet sein.
4.3 Erste-Hilfe-Raeume
(1) Erste-Hilfe-Raeume nach § 6 Abs. 4 muessen an ihren Zugaengen als solche
gekennzeichnet und fuer Personen mit Rettungstransportmitteln leicht zugaenglich sein.
(2) Sie sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Materialien zur ersten
Hilfe auszustatten. An einer deutlich gekennzeichneten Stelle muessen Anschrift und
Telefonnummer der oertlichen Rettungsdienste angegeben sein.
(3) Erste-Hilfe-Ausstattung ist darueber hinaus ueberall dort aufzubewahren, wo es die
Arbeitsbedingungen erfordern. Sie muss leicht zugaenglich und einsatzbereit sein. Die
Aufbewahrungsstellen muessen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.
4.4 Unterkuenfte
(1) Unterkuenfte muessen entsprechend ihrer Belegungszahl ausgestattet sein mit:
a) Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schraenken, Tischen, Stuehlen),
b) Essbereich,
c) Sanitaereinrichtungen.
(2) Bei Anwesenheit von maennlichen und weiblichen Beschaeftigten ist dies bei der
Zuteilung der Raeume zu beruecksichtigen.
5 Ergaenzende Anforderungen an besondere Arbeitsstaetten
5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstaetten
Arbeitsplaetze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstaetten und im Freien sind
so zu gestalten, dass sie von den Beschaeftigten bei jeder Witterung sicher und
ohne Gesundheitsgefaehrdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden koennen.
Dazu gehoert, dass Arbeitsplaetze gegen Witterungseinfluesse geschuetzt sind oder den
Beschaeftigten geeignete persoenliche Schutzausruestungen zur Verfuegung gestellt werden.
Werden die Beschaeftigten auf Arbeitsplaetzen im Freien beschaeftigt, so sind die
Arbeitsplaetze nach Moeglichkeit so einzurichten, dass die Beschaeftigten nicht
schaedlichen Wirkungen von aussen (zum Beispiel Gasen, Daempfen, Staub) ausgesetzt sind.
5.2 Zusaetzliche Anforderungen an Baustellen
(1) Die Beschaeftigten muessen
a) sich gegen Witterungseinfluesse geschuetzt umkleiden, waschen und waermen koennen,
b) ueber Einrichtungen verfuegen, um ihre Mahlzeiten einnehmen und gegebenenfalls auch
zubereiten zu koennen,
c) in der Naehe der Arbeitsplaetze ueber Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies
Getraenk verfuegen koennen.
Weiterhin sind auf Baustellen folgende Anforderungen umzusetzen:
d) Sind Umkleideraeume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nicht erforderlich, muss fuer jeden
regelmaessig auf der Baustelle anwesenden Beschaeftigten eine Kleiderablage und ein
abschliessbares Fach vorhanden sein, damit persoenliche Gegenstaende unter Verschluss
aufbewahrt werden koennen.
e) Unter Beruecksichtigung der Arbeitsverfahren und der koerperlichen Beanspruchung
der Beschaeftigten ist dafuer zu sorgen, dass ausreichend gesundheitlich zutraegliche
Atemluft vorhanden ist.
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f) Beschaeftigte muessen die Moeglichkeit haben, Arbeitskleidung und Schutzkleidung
ausserhalb der Arbeitszeit zu lueften und zu trocknen.
g) In regelmaessigen Abstaenden sind geeignete Versuche und Uebungen an
Feuerloescheinrichtungen und Brandmelde- und Alarmanlagen durchzufuehren.
(2) Raeumliche Begrenzungen der Arbeitsplaetze, Materialien, Ausruestungen und ganz
allgemein alle Elemente, die durch Ortsveraenderung die Sicherheit und die Gesundheit
der Beschaeftigten beeintraechtigen koennen, muessen auf geeignete Weise stabilisiert
werden. Hierzu zaehlen auch Massnahmen, die verhindern, dass Fahrzeuge, Erdbaumaschinen
und Foerderzeuge abstuerzen, umstuerzen, abrutschen oder einbrechen.
(3) Werden Befoerderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so muessen fuer andere, den
Verkehrsweg nutzende Personen ein ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete
Schutzvorrichtungen vorgesehen werden. Die Wege muessen regelmaessig ueberprueft und
gewartet werden.
(4) Bei Arbeiten, aus denen sich im besonderen Masse Gefaehrdungen fuer die Beschaeftigten
ergeben koennen, muessen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dies gilt
insbesondere fuer Abbrucharbeiten sowie fuer den Auf- oder Abbau von Massivbauelementen.
Zur Erfuellung der Schutzmassnahmen des Satzes 1 sind
a) bei Arbeiten an erhoehten oder tiefer gelegenen Standorten Standsicherheit und
Stabilitaet der Arbeitsplaetze und ihrer Zugaenge auf geeignete Weise zu gewaehrleisten
und zu ueberpruefen, insbesondere nach einer Veraenderung der Hoehe oder Tiefe des
Arbeitsplatzes,
b) bei Ausschachtungen, Brunnenbauarbeiten, unterirdischen oder Tunnelarbeiten
geeignete Verschalungen oder Abschraegungen vorzusehen; vor Beginn von Erdarbeiten
sind geeignete Massnahmen durchzufuehren, um die Gefaehrdung durch unterirdisch
verlegte Kabel und andere Versorgungsleitungen festzustellen und auf ein Mindestmass
zu verringern,
c) bei Arbeiten, bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann, geeignete Massnahmen zu
treffen, um einer Gefahr vorzubeugen und eine wirksame und sofortige Hilfeleistung
zu ermoeglichen; Einzelarbeitsplaetze in Bereichen, in denen erhoehte Gefahr von
Sauerstoffmangel besteht, sind nur zulaessig, wenn diese staendig von aussen ueberwacht
werden und alle geeigneten Vorkehrungen getroffen sind, um eine wirksame und
sofortige Hilfeleistung zu ermoeglichen,
d) beim Auf-, Um- sowie Abbau von Spundwaenden und Senkkaesten angemessene Vorrichtungen
vorzusehen, damit sich die Beschaeftigten beim Eindringen von Wasser und Material
retten koennen,
e) bei Laderampen Absturzsicherungen vorzusehen.
Abbrucharbeiten sowie Arbeiten mit schweren Massivbauelementen, insbesondere Auf- und
Abbau von Stahl- und Betonkonstruktionen sowie Montage und Demontage von Spundwaenden
und Senkkaesten, duerfen nur unter Aufsicht einer befaehigten Person geplant und
durchgefuehrt werden.
(5) Vorhandene elektrische Freileitungen muessen nach Moeglichkeit ausserhalb des
Baustellengelaendes verlegt oder freigeschaltet werden. Wenn dies nicht moeglich ist,
sind geeignete Abschrankungen, Abschirmungen oder Hinweise anzubringen, um Fahrzeuge
und Einrichtungen von diesen Leitungen fern zu halten.
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