Gesetz zur Sicherstellung von
Arbeitsleistungen fuer Zwecke der
Verteidigung einschliesslich des
Schutzes der Zivilbevoelkerung
(Arbeitssicherstellungsgesetz)
ASG

vom  09.07.1968



"Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch
Artikel 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 20 Abs. 1 G v. 13.12.2007 I 2904

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1977

Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt:
    Grundsaetzliche Vorschriften
             Vorrang des freien Arbeitsvertrages                                        §   1
             Massnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen                         §   2
             Voraussetzungen fuer die Sicherstellung von Arbeitsleistungen               §   3
             Anwendungsbereich                                                          §   4
             Befreiungen                                                                §   5
             Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen                     §   6
Zweiter Abschnitt:
    Beschraenkung der Beendigung eines Arbeitsverhaeltnisses im Verteidigungsfall
    und in Spannungszeiten
             Zustimmungsbeduerftigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhaeltnisses         § 7
             Ausnahmen von der Zustimmungsbeduerftigkeit                                 § 8
             Zustimmungsverfahren                                                       § 9
Dritter Abschnitt:
    Verpflichtung in ein Arbeitsverhaeltnis im Verteidigungsfall und in
    Spannungszeiten
         1. Unterabschnitt:
             Verpflichtungsvorschriften
             Inhalt der Verpflichtung                                                   §   10
             Verpflichtungsbehoerden                                                     §   11
             Grundsaetze fuer die Verpflichtung                                           §   12
             Verpflichtungsbescheid                                                     §   13
         2. Unterabschnitt:
             Rechtsstellung der verpflichteten Person
             Inhalt des durch Verpflichtung begruendeten Arbeitsverhaeltnisses            § 14
             Einfluss der Verpflichtung auf ein Arbeitsoder Vertragsverhaeltnis
             in der privaten Wirtschaft                                                 § 15
             Einfluss der Verpflichtung auf ein Dienstoder Arbeitsverhaeltnis im
             oeffentlichen Dienst                                                        § 16
             Zahlung von Unterschiedsbetraegen und Ersatz fuer Vertreterkosten
             und laufende Betriebsausgaben                                              § 17
         3. Unterabschnitt:

                                               -1-
      
                                                                              

             Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung
             Allgemeines                                                             §   18
             Krankenversicherung                                                     §   19
             Unfallversicherung                                                      §   20
             Rentenversicherung; Versicherungsfreiheit und Zustaendigkeit             §   21
             Rentenversicherung; Entgelt und Beitraege .                              §   22
             Arbeitslosenversicherung                                                §   23
             Pflegeversicherung                                                      §   23a
Vierter Abschnitt:
    Ergaenzende Vorschriften
             Auskunftspflicht                                                        §   24
             Persoenliche Vorstellung                                                 §   25
             Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsverfahrens                    §   26
             Rechtsweg                                                               §   27
Fuenfter Abschnitt:
    Besondere Vorschriften
         1. Unterabschnitt:
             Freiwillig begruendete Arbeitsverhaeltnisse
             Anwendung der §§ 14 bis 23                                              § 28
         2. Unterabschnitt:
             Ausbildungsveranstaltungen, Ausbildungsveranstaltungen                  § 29
             Bereithaltungsbescheid                                                  § 30
         3. Unterabschnitt:
             Sonderregelungen
             Zumutung von Gefahren                                                   § 31
Sechster Abschnitt:
    Schlussvorschriften
             Verletzung von Sicherstellungsvorschriften                              § 32
             (weggefallen)                                                           § 33
             Koordinierung und Bedarfsdeckung                                        § 34
             Weisungsrecht gegenueber der Bundesagentur fuer Arbeitsvermittlung
             und Arbeitslosenversicherung                                            §   35
             Begriffsbestimmung                                                      §   36
             Oeffentlich-rechtliche Dienstverhaeltnisse                                §   37
             Rechtsverordnung                                                        §   38
             Einschraenkung von Grundrechten                                          §   39
             Inkrafttreten                                                           §   40

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Grundsaetzliche Vorschriften

§ 1 Vorrang des freien Arbeitsvertrags
Das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 des Grundgesetzes)
gilt auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall. Von den in § 2 geregelten
Verpflichtungsbefugnissen darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit die in
der genannten Vorschrift aufgefuehrten Arbeitsleistungen nicht auf der Grundlage der
Freiwilligkeit sichergestellt werden koennen.

§ 2 Massnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen
Fuer Zwecke der Verteidigung einschliesslich des Schutzes der Zivilbevoelkerung kann nach
den Vorschriften dieses Gesetzes
1. das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses vom vollendeten 18. Lebensjahr
   bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
   beschraenkt werden,

                                            -2-
      
                                                                              

2. ein Wehrpflichtiger in ein Arbeitsverhaeltnis verpflichtet werden,
3. eine Frau vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fuenfundfuenfzigsten
   Lebensjahr im zivilen Sanitaets- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten
   militaerischen Lazarettorganisation in ein Arbeitsverhaeltnis verpflichtet werden.

§ 3 Voraussetzungen fuer die Sicherstellung von Arbeitsleistungen
Beschraenkungen und Verpflichtungen nach § 2 sind im Verteidigungsfall zulaessig.
Beschraenkungen und Verpflichtungen nach § 2 Nr. 1 und 2 sind ausserdem nach Massgabe
des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 des Grundgesetzes zulaessig. Die
Verpflichtung zu Ausbildungsveranstaltungen (§ 29) ist auch zulaessig, wenn die
Voraussetzungen der Saetze 1 und 2 nicht gegeben sind.

§ 4 Anwendungsbereich
(1) Verpflichtungen und Beschraenkungen nach § 2 sind zulaessig zur Sicherstellung von
Arbeitsleistungen
1. bei der Bundeswehr und bei den verbuendeten Streitkraeften,
2. bei Dienststellen des Bundes, der Laender, der Gemeindeverbaende, der Gemeinden und
   der sonstigen juristischen Personen des oeffentlichen Rechts,
3. bei Verbaenden und Einrichtungen des Zivilschutzes,
4. in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und
   Abfallbeseitigung,
5. in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebeduerftige Personen
   betreut werden,
6. in Betrieben der Mineraloelversorgung,
7. in Verkehrsunternehmen einschliesslich Unternehmen des Personen- und
   Gueterbefoerderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,
8. bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen
   Telekom AG sowie bei Unternehmen nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post- und
   Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer
   Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind.

(2) Ueber Absatz 1 hinaus kann die Bundesregierung nach Eintritt der Voraussetzungen
fuer die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass Verpflichtungen und Beschraenkungen auch in anderen Bereichen innerhalb des
Anwendungsbereichs nach Artikel 12a Abs. 3, 4 und 6 des Grundgesetzes zulaessig sind.
Die Rechtsverordnung kann den Anwendungsbereich auch einschraenken oder abgrenzen. Die
Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

§ 5 Befreiungen
(1) § 2 gilt nicht fuer
1. schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches
   Sozialgesetzbuch,
2. sonstige Personen, deren Minderung der Erwerbsfaehigkeit oder deren Grad der
   Schaedigungsfolgen nicht nur voruebergehend mindestens 50 betraegt,
3. Personen, die hilfsbeduerftige Angehoerige oder andere hilfsbeduerftige Personen aus
   rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung zu pflegen haben, es sei denn, dass die
   erforderliche Pflege gewaehrleistet ist,
4. Mitglieder oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Laender,
5. Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit,
6. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
7. Geistliche roemisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe empfangen
   haben,

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8. hauptamtlich taetige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines
   ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen roemisch-katholischen
   Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen hat, entspricht.

(2) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht fuer Mitglieder der Betriebs- und Personalraete.

(3) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht fuer Personen, deren Verpflichtung einen bereits
weitgehend gefoerderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen wuerde, wenn dies fuer sie eine
unzumutbare Haerte bedeutet.

(4) § 2 Nr. 1 und 3 gilt nicht fuer Frauen vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier
Monate nach der Niederkunft sowie Frauen mit einem Kind unter 15 Jahren, das mit ihnen
in haeuslicher Gemeinschaft lebt.

(5) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung weitere
Personengruppen von der Anwendung des § 2 Nr. 2 und 3 befreien, wenn die Fortfuehrung
ihrer Taetigkeit oder Berufsausbildung im oeffentlichen Interesse liegt und mit der
Verpflichtung nach dieser Vorschrift unvereinbar ist.

§ 6 Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen
Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkraeften, im Bundesgrenzschutz, in einem
Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Massnahme zur Sicherstellung von
Arbeitsleistungen nach § 2 vor. Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§ 14
und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unberuehrt.

Zweiter Abschnitt
Beschraenkung der Beendigung eines Arbeitsverhaeltnisses im
Verteidigungsfall und in Spannungszeiten

§ 7 Zustimmungsbeduerftigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhaeltnisses
(1) Arbeitnehmer und private Arbeitgeber im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4)
beduerfen nach Eintritt der Voraussetzungen fuer die Sicherstellung von Arbeitsleistungen
(§ 3) fuer die Beendigung eines Arbeitsverhaeltnisses der Zustimmung der Agentur fuer
Arbeit. Die Agentur fuer Arbeit hat der Beendigung zuzustimmen, sofern durch sie die
Sicherstellung von Arbeitsleistungen nicht beeintraechtigt wird oder die Fortsetzung des
Arbeitsverhaeltnisses unzumutbar ist. § 1 ist zu beachten.

(2) Durch die Zustimmung wird nicht ueber die arbeitsrechtliche Berechtigung der
Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses entschieden.

§ 8 Ausnahmen von der Zustimmungsbeduerftigkeit
(1) Eine Zustimmung nach § 7 ist nicht erforderlich
1. bei Arbeitsverhaeltnissen auf bestimmte Zeit, wenn die Zeit abgelaufen ist,
2. bei gelegentlichen Dienstleistungen oder Beschaeftigungen gegen geringfuegiges
   Entgelt, die der Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen.

(2) Die Bundesagentur fuer Arbeit kann Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmter Betriebe
und Bereiche von der Verpflichtung befreien, vor Loesung eines Arbeitsverhaeltnisses
die Zustimmung der Agentur fuer Arbeit einzuholen. Die Befreiung ist dem Arbeitgeber
und dem Betriebsrat (Personalrat) schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat sie den
Arbeitnehmern auf betriebsuebliche Weise bekanntzumachen. Die Befreiung kann befristet
und fuer bestimmte Betriebsabteilungen erteilt werden; sie ist jederzeit widerruflich.

§ 9 Zustimmungsverfahren
(1) Die Zustimmung zu der Beendigung eines Arbeitsverhaeltnisses ist von dem
Vertragsteil, der die Beendigung beabsichtigt, bei der Agentur fuer Arbeit schriftlich

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zu beantragen, in deren Bezirk seine Dienststelle oder sein Betrieb liegt; fuer das
fahrende Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in dringenden Faellen auch die
Agentur fuer Arbeit zustaendig, in deren Bezirk das Schiff liegt.

(2) Die Zustimmung soll beiden Teilen schriftlich mitgeteilt werden. Sie gilt als
erteilt, wenn die Ablehnung des Antrags nicht binnen zwei Wochen, im Falle der
ausserordentlichen Kuendigung binnen einer Woche nach seinem Eingang bei der Agentur fuer
Arbeit dem Antragsteller zugegangen ist.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen.

Dritter Abschnitt
Verpflichtung in ein Arbeitsverhaeltnis im
Verteidigungsfall und in Spannungszeiten

1. Unterabschnitt
Verpflichtungsvorschriften

§ 10 Inhalt der Verpflichtung
Durch den Verpflichtungsbescheid (§ 13) wird ein Arbeitsverhaeltnis begruendet.

§ 11 Verpflichtungsbehoerden
(1) Verpflichtungsbehoerde ist die Agentur fuer Arbeit. Oertlich zustaendig ist die Agentur
fuer Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb oder die Dienststelle liegt, in dem der zu
Verpflichtende beschaeftigt ist. Fuer das fahrende Personal der See- und Binnenschiffahrt
ist in dringenden Faellen auch die Agentur fuer Arbeit zustaendig, in deren Bezirk das
Schiff liegt. Fuer Grenzarbeitnehmer und fuer Nichtbeschaeftigte ist die Agentur fuer
Arbeit zustaendig, in deren Bezirk sie ihren staendigen Aufenthalt oder mangels eines
solchen ihren jeweiligen Aufenthalt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug koennen auch die Gemeinden, in den Laendern Berlin,
Bremen und Hamburg die von den Senaten bestimmten Stellen, sowie die Behoerden
der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe Verpflichtungen bis zu einer Dauer
von drei Tagen vornehmen. In diesem Fall haben sie die der Agentur fuer Arbeit als
Verpflichtungsbehoerde zustehenden Aufgaben.

§ 12 Grundsaetze fuer die Verpflichtung
(1) Die Verpflichtungsbehoerde darf Personen nur in zumutbare Arbeitsverhaeltnisse
verpflichten. Dabei sind Ausbildung, berufliche Taetigkeit, koerperliche und geistige
Faehigkeiten und die sozialen und wirtschaftlichen Verhaeltnisse der zu verpflichtenden
Person sowie die besonderen Verhaeltnisse des Arbeitsplatzes zu beruecksichtigen. §
1 ist zu beachten. Den Belangen des bisherigen Arbeitgebers ist nach Moeglichkeit
Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann hierzu
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen; fuer die in § 11 Abs. 2 genannten
Verpflichtungsbehoerden beduerfen sie der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Bei Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhaeltnis mit dem Bund,
einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, bedarf die
Verpflichtung der vorherigen Zustimmung der fuer Personalangelegenheiten zustaendigen
Behoerde. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn die Person lebens- und
verteidigungswichtige Aufgaben der Behoerde wahrzunehmen hat.

§ 13 Verpflichtungsbescheid
(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu bezeichnen
1. die gesetzliche Grundlage der Verpflichtung,

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2. die Verpflichtungsbehoerde,
3. den Verpflichteten,
4. den Arbeitgeber,
5. die Art der Beschaeftigung,
6. die fuer das Arbeitsverhaeltnis wesentlichen Bedingungen,
7. Ort und Zeit des Arbeitsantritts,
8. die voraussichtliche Dauer der Verpflichtung.
Der Verpflichtungsbescheid muss ausserdem einen Hinweis auf die Vorschriften zur
wirtschaftlichen und sozialen Sicherung des Verpflichteten, eine Rechtsmittelbelehrung
und eine Unterrichtung darueber enthalten, dass eine Zuwiderhandlung gegen die
Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden kann.

(2) Der Verpflichtungsbescheid kann Auflagen fuer den Arbeitgeber, insbesondere zum
Schutz des Verpflichteten enthalten.

(3) Der Verpflichtungsbescheid ist schriftlich zu erteilen und Arbeitnehmer und
Arbeitgeber sowie dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn und, bei in Heimarbeit
Beschaeftigten, dem bisherigen Auftraggeber (Zwischenmeister) zuzustellen, der sie
mindestens ein Jahr ausschliesslich oder ueberwiegend beschaeftigt hat.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Verpflichtung auch muendlich oder fernmuendlich
ausgesprochen werden. Sie ist unverzueglich schriftlich zu bestaetigen.

2. Unterabschnitt
Rechtsstellung der verpflichteten Person

§ 14 Inhalt des durch Verpflichtung begruendeten Arbeitsverhaeltnisses
(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhaeltnis richten sich
nach den Bedingungen, die im Betrieb, in der Dienststelle oder in entsprechenden
Betrieben oder Dienststellen fuer Arbeitsleistungen vergleichbarer Art ueblich
sind; bei dem Arbeitgeber bestehende Regelungen ueber eine zusaetzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung werden nicht angewendet. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer
die aus der An- und Abreise entstehenden notwendigen Aufwendungen einschliesslich der
Umzugskosten zu erstatten und ihm eine Trennungsentschaedigung zu zahlen.

(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung naehere Bestimmungen ueber Voraussetzungen, Hoehe und Umfang der
Trennungsentschaedigung und den Ersatz von Umzugskosten zu erlassen.

§ 15 Einfluss der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverhaeltnis in
der privaten Wirtschaft
(1) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhaeltnis verpflichtet, so ruht sein
bisheriges Arbeitsverhaeltnis waehrend der Dauer der Verpflichtung. § 1 Abs. 4 und 5,
die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, die §§ 6, 12 Abs. 1, §§ 13, 14a Abs.
3 und 6 und § 14b Abs. 1 und 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; §
14a Abs. 3 und 6 und § 14b Abs. 1 und 5 gelten jedoch mit der Massgabe, dass der neue
Arbeitgeber erstattungspflichtig ist. Dieser darf etwaige Arbeitnehmeranteile von dem
Arbeitsentgelt der verpflichteten Personen einbehalten.

(2) Fuer in Heimarbeit Beschaeftigte und fuer Handelsvertreter gelten die §§ 7 und 8 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.

§ 16 Einfluss der Verpflichtung auf ein Dienst- oder Arbeitsverhaeltnis im
oeffentlichen Dienst
(1) Wird ein Beamter oder ein Richter auf Probe in ein Arbeitsverhaeltnis verpflichtet,
so ist er fuer die Dauer der Verpflichtung mit Dienstbezuegen oder Unterhaltszuschuss
                                            -6-
      
                                                                              

beurlaubt; § 9 Abs. 3 bis 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt entsprechend, Absatz 8
nur, soweit er die Einberufung zu Wehruebungen betrifft, und Absatz 9, soweit er auf § 4
Abs. 1, 2 und 4 verweist. Fuer einen Lehrer an einer privaten genehmigten Ersatzschule,
der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist,
gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Wird ein Arbeitnehmer des oeffentlichen Dienstes in ein Arbeitsverhaeltnis
verpflichtet, so hat der Arbeitgeber des fortbestehenden Arbeitsverhaeltnisses
fuer die Dauer der Verpflichtung das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Nach dem Ende
der Verpflichtung ist das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, solange Krankengeld
aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung gewaehrt werden; insgesamt darf der Arbeitnehmer bei
Arbeitsunfaehigkeit nicht mehr erhalten, als er erhalten wuerde, wenn er nicht in ein
Arbeitsverhaeltnis verpflichtet worden waere. Fuer das fortbestehende Arbeitsverhaeltnis
gelten § 1 Abs. 1, 4 und 5, die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 bis 4, die §§ 6, 12, 13 und 14a Abs.
1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.

(3) Auf die nach den Absaetzen 1 und 2 weiter zu gewaehrenden Dienstbezuege,
Unterhaltszuschuesse, Verguetungen oder Arbeitsentgelte werden die dem verpflichteten
Arbeitnehmer gewaehrten laufenden Geldbezuege aus dem Arbeitsverhaeltnis
angerechnet. Diesen Geldbezuegen stehen gleich das Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung, entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
das Kurzarbeitergeld und das Schlechtwettergeld.

§ 17 Zahlung von Unterschiedsbetraegen und Ersatz fuer Vertreterkosten und
laufende Betriebsausgaben
(1) Ein in ein Arbeitsverhaeltnis Verpflichteter, der nicht unter § 16 faellt, erhaelt,
soweit sich sein Nettoeinkommen im Sinne des § 10 des Unterhaltssicherungsgesetzes
durch die Verpflichtung vermindert, den Unterschiedsbetrag von der zustaendigen
Unterhaltssicherungsbehoerde zu Lasten des Bundes; dieser ist auch nach dem
Ende der Verpflichtung weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung gewaehrt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt
entsprechend. Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezuegen
aus dem neuen Arbeitsverhaeltnis je Kalendertag der Verpflichtung fuer Verpflichtete
mit unterhaltsberechtigten Familienangehoerigen den in § 13 Abs. 4 Buchstabe a des
Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Hoechstbetrag und fuer die uebrigen Verpflichteten
den in § 13 Abs. 4 Buchstabe b des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Hoechstbetrag
jeweils nicht mehr als um 135 vom Hundert uebersteigen. Der Unterschiedsbetrag
unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.

(2) Ein in ein Arbeitsverhaeltnis Verpflichteter, dessen Gewerbebetrieb, Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft oder dessen selbstaendige Taetigkeit waehrend der Verpflichtung
fortgefuehrt wird, erhaelt den Unterschiedsbetrag nicht. Ihm werden jedoch angemessene
Aufwendungen fuer Ersatzkraefte oder Vertreter erstattet, die an seiner Stelle waehrend
der Dauer der Verpflichtung taetig werden. Die laufenden Nettogeldbezuege aus dem neuen
Arbeitsverhaeltnis sind anzurechnen.

(3) Ein in ein Arbeitsverhaeltnis Verpflichteter, der seinen Gewerbebetrieb, Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft oder seine selbstaendige Taetigkeit waehrend der Verpflichtung
nicht durch eine Ersatzkraft oder einen Vertreter fortfuehren laesst und dessen Betrieb
ruht, erhaelt neben dem Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Ersatz der Aufwendungen
fuer Miete der Berufsstaette sowie fuer die uebrigen Betriebsausgaben im Sinne des
Einkommensteuergesetzes, sofern er entsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen fuer
die Dauer der Verpflichtung nachweist.

(4) Die Leistungen nach den Absaetzen 1 bis 3 werden auf Antrag gewaehrt.
Fuer die Zustaendigkeit und das Verfahren gilt der Dritte Abschnitt des
Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechend.

(5) § 23 des Unterhaltssicherungsgesetzes wird mit der Massgabe angewandt, dass an die
Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium fuer Arbeit und
Soziales tritt.
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3. Unterabschnitt
Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung,
Pflegeversicherung

§ 18 Allgemeines
Personen, die in ein Arbeitsverhaeltnis verpflichtet werden, unterliegen der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung
sowie in der Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nach Massgabe der
allgemeinen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen.

§ 19 Krankenversicherung
(1) Beamte, Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, Richter auf Probe und
Arbeitnehmer im oeffentlichen Dienst, die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 oder
6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungsfrei sind, bleiben auch waehrend ihrer Verpflichtung in ein
Arbeitsverhaeltnis versicherungsfrei, solange sie nach § 16 mit Dienstbezuegen oder
Unterhaltszuschuss beurlaubt sind oder ihr Arbeitsentgelt weiter erhalten.

(2) Personen, die nicht unselbstaendig beschaeftigt und aus anderen Gruenden als wegen
Ueberschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungsfrei sind, werden waehrend ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhaeltnis
auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
befreit. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Verpflichtung an, wenn der Antrag innerhalb
eines Monats nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, andernfalls vom Eingang des Antrags
an. Ueber den Antrag entscheidet die zustaendige Krankenkasse. Sie hat dem Antragsteller
eine Bescheinigung ueber die Befreiung auszustellen, die dem neuen Arbeitgeber vorgelegt
werden muss.

(3) Die Leistungen nach § 16, welche die laufenden Geldbezuege aus dem Arbeitsverhaeltnis
uebersteigen, und die Unterschiedsbetraege nach § 17 Abs. 1 werden als Entgelt nur bei
der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 oder 7 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch) beruecksichtigt.

§ 20 Unfallversicherung
(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt waehrend der Verpflichtung in ein
Arbeitsverhaeltnis als Jahresarbeitsverdienst eines Versicherten, der im Zeitpunkt
seiner Verpflichtung bereits versichert war, der in der Versicherung zuletzt vor der
Verpflichtung massgebende Jahresarbeitsverdienst, wenn es fuer den Berechtigten guenstiger
ist.

(2) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfuersorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsaetzen gewaehrleistet ist, waehrend seiner Verpflichtung in ein Arbeitsverhaeltnis
einen Versicherungsfall, gelten § 61 Abs. 1 und § 82 Abs. 4 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch mit der Massgabe, dass sich der Jahresarbeitsverdienst nach § 82 Abs.
1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch errechnet, wenn es fuer den Berechtigten
guenstiger ist.

§ 21 Rentenversicherung Versicherungsfreiheit und Zustaendigkeit
(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung sind waehrend der Verpflichtung in ein
Arbeitsverhaeltnis auch versicherungsfrei
1. Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung unselbstaendig beschaeftigt und nach
   § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder auf Antrag
   von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 6 des Sechsten Buches
   Sozialgesetzbuch befreit sind,



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2. Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung als selbstaendig Taetige aufgrund
   einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied
   einer oeffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung
   ihrer Berufsgruppe sind,
3. Personen, die vor der Verpflichtung nur versicherungspflichtig nach dem Gesetz ueber
   die Alterssicherung der Landwirte waren und dies weiterhin sind.

(2) Fuer Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhaeltnis in
der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, aendert sich waehrend der
Verpflichtung die Zugehoerigkeit zu dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung nicht,
es sei denn, dass sie auf Grund der Verpflichtung eine Beschaeftigung ausueben, die anders
als bisher in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern ist.

§ 22 Rentenversicherung Entgelt und Beitraege
(1) Bei Personen, die waehrend ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhaeltnis in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gelten auch die Leistungen
nach § 16, welche die laufenden Geldbezuege aus dem Arbeitsverhaeltnis uebersteigen, und
die Unterschiedsbetraege nach § 17 Abs. 1 als Entgelt, wenn diese Personen bereits im
Zeitpunkt ihrer Verpflichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert
waren. Fuer Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gilt Satz 1 nicht.

(2) Der bisherige Dienstherr oder Arbeitgeber und der Versicherte tragen fuer die
Leistungen nach § 16, welche die laufenden Geldbezuege aus dem Arbeitsverhaeltnis
uebersteigen, die Pflichtbeitraege zur allgemeinen Rentenversicherung je zur Haelfte und
die Pflichtbeitraege zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem im Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch hierfuer bestimmten Verhaeltnis. Die auf die Unterschiedsbetraege nach §
17 Abs. 1 entfallenden Pflichtbeitraege traegt der Bund.

(3) und (4)

§ 23 Arbeitslosenversicherung
(1) Personen, die unmittelbar vor der Verpflichtung in ein Arbeitsverhaeltnis nicht
als Arbeitnehmer oder nicht zu ihrer Berufsausbildung beschaeftigt waren, bleiben auch
waehrend ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhaeltnis versicherungsfrei.

(2) Bei der Bemessung des Beitrages zur Bundesagentur fuer Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung werden die Leistungen nach den §§ 16 und 17 nicht
beruecksichtigt.

(3) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhaeltnis verpflichtet, so darf ihm daraus
im Falle der Arbeitslosigkeit hinsichtlich der Hoehe des Arbeitslosengelds kein
Nachteil entstehen. Das Naehere bestimmt die Bundesagentur fuer Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung mit Zustimmung des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales.
Mehraufwendungen, die der Bundesagentur in Auswirkung des Satzes 1 entstehen, traegt der
Bund.

(4)

Fussnote

§ 23 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt Bundesanstalt fuer Arbeit gem. § 243 AFG 810-1;
"Bundesanstalt" ersetzt durch "Bundesagentur" gem. Art. 76 Nr. 7 G v. 23.12.2003 I 2848
mWv 1.1.2004
§ 23 Abs. 3 Satz 2 u. 3 Kursivdruck: Jetzt Bundesanstalt fuer Arbeit gem. § 243 AFG 810-
1; "Bundesanstalt" ersetzt durch "Bundesagentur" gem. Art. 76 Nr. 7 G v. 23.12.2003 I
2848 mWv 1.1.2004

§ 23a Pflegeversicherung
§ 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Massgabe anzuwenden, dass der
Dienstherr oder Arbeitgeber des oeffentlichen Dienstes, der nach § 16 Dienstbezuege,

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Unterhaltszuschuss oder Arbeitsentgelt weiter zu zahlen hat, und der neue Arbeitgeber
den Beitragszuschuss anteilig nach der Hoehe der jeweils zu gewaehrenden Dienstbezuege,
Unterhaltszuschuesse und Arbeitsentgelte zu zahlen haben.

Vierter Abschnitt
Ergaenzende Vorschriften

§ 24 Auskunftspflicht
(1) Wehrpflichtige und Frauen, die in ein Arbeitsverhaeltnis verpflichtet werden koennen,
haben der Agentur fuer Arbeit auf Verlangen die Auskuenfte zu erteilen und zu belegen,
die zur Durchfuehrung des Gesetzes erforderlich sind. Die gleiche Verpflichtung haben
Dienstherren des oeffentlichen Rechts und Arbeitgeber; sie haben den Betriebs- oder
Personalrat vor Erteilung der Auskunft zu unterrichten.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.

(3) Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen duerfen nicht fuer ein
Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein
Bussgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die
Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1
sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht.

§ 25 Persoenliche Vorstellung
(1) Nach Eintritt der Voraussetzungen fuer die Sicherstellung von Arbeitsleistungen
(§ 3) muessen Wehrpflichtige, die in ein Arbeitsverhaeltnis verpflichtet werden koennen,
sich auf Aufforderung der Agentur fuer Arbeit melden oder vorstellen. Die Aufforderung
ergeht schriftlich; sie kann bei Gefahr im Verzug auch muendlich, fernmuendlich oder
durch oeffentlichen Aufruf in der Presse, im Rundfunk oder in anderer Art ergehen.

(2) Nach Eintritt der Voraussetzungen fuer die Sicherstellung von Arbeitsleistungen
(§ 3) sind die in Absatz 1 genannten Personen verpflichtet, sich auf Anordnung der
Agentur fuer Arbeit zur Feststellung ihrer koerperlichen Tauglichkeit und geistigen
Leistungsfaehigkeit aerztlich und fachpsychologisch untersuchen zu lassen und hierbei
auch aerztliche Untersuchungsmassnahmen zu dulden, soweit diese Untersuchungen und
Massnahmen zur Feststellung der Vermittlungsfaehigkeit eines Arbeitnehmers erforderlich
und ueblich sind.

(3) Die Agentur fuer Arbeit kann die Vorfuehrung einer Person anordnen, die einer
Aufforderung, sich vorzustellen oder aerztlich untersuchen zu lassen, ohne hinreichenden
Grund nicht folgt.

(4) Fuer die durch die Verpflichtungen nach den Absaetzen 1 und 2 ausfallende Arbeitszeit
hat der Dienstherr oder Arbeitgeber die Dienstbezuege oder das Arbeitsentgelt weiter zu
zahlen. Das gleiche gilt bei in Heimarbeit Beschaeftigten fuer den Auftraggeber oder,
falls sie von einem Zwischenmeister beschaeftigt werden, fuer den Zwischenmeister, der
sie mindestens ein Jahr ausschliesslich oder ueberwiegend beschaeftigt hat. Die von der
Agentur fuer Arbeit geladene Person hat die schriftliche Ladung ihrem Dienstherrn, ihrem
Arbeitgeber oder ihrem Auftraggeber (Zwischenmeister) unverzueglich vorzulegen, im Falle
einer Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz diese Person unverzueglich zu
unterrichten.

§ 26 Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsverfahrens
Das Verfahren vor der Agentur fuer Arbeit ist kostenfrei. Notwendige Auslagen, die einer
Person durch das Verfahren entstanden sind, werden ihr von der Agentur fuer Arbeit
erstattet. Die Kosten der Untersuchungen nach § 25 Abs. 2 uebernimmt die Agentur fuer

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Arbeit. Die Agentur fuer Arbeit ersetzt im Auftrag des Bundes Grenzarbeitnehmern, in
Heimarbeit Beschaeftigten, soweit sie nicht durch § 25 Abs. 4 erfasst werden, sowie
Selbstaendigen den Verdienstausfall; die Vorschriften des Justizverguetungs- und -
entschaedigungsgesetzes finden sinngemaess Anwendung. Diese Aufwendungen werden der
Bundesagentur fuer Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom Bund erstattet.

Fussnote

§ 26 Satz 5 Kursivdruck: Jetzt Bundesanstalt fuer Arbeit gem. § 243 AFG 810-1;
"Bundesanstalt" ersetzt durch "Bundesagentur" gem. Art. 76 Nr. 10 Buchst. e G v.
23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004

§ 27 Rechtsweg
(1) Fuer Rechtsstreitigkeiten ueber Massnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Absatz 2 gilt nicht fuer Rechtsstreitigkeiten ueber Leistungen nach § 17 dieses
Gesetzes.

Fuenfter Abschnitt
Besondere Vorschriften

1. Unterabschnitt
Freiwillig begruendete Arbeitsverhaeltnisse

§ 28 Anwendung der §§ 14 bis 23
Wird nach Eintritt der Voraussetzungen fuer die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§
3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) freiwillig ein Arbeitsverhaeltnis begruendet,
in das ein Wehrpflichtiger verpflichtet werden koennte, so kann die Agentur fuer Arbeit
auf Antrag des Arbeitnehmers anordnen, dass die §§ 14 bis 23a anzuwenden sind. Dem
Antrag soll, solange das bisherige Arbeitsverhaeltnis besteht, nicht entsprochen werden,
wenn der bisherige Arbeitgeber widerspricht und die Anordnung fuer ihn eine unzumutbare
Belastung zur Folge haette. Fuer die Anordnung gelten die §§ 11 und 13 Abs. 3 und 4
sinngemaess.

2. Unterabschnitt
Ausbildungsveranstaltungen Bereithaltungsbescheid

§ 29 Ausbildungsveranstaltungen
(1) Wehrpflichtige, die nach Eintritt der Voraussetzungen fuer die Sicherstellung
von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) fuer eine Aufgabe
verwandt werden sollen, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, koennen zu
Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet werden. Der Vorrang der Freiwilligkeit (§ 1)
gilt entsprechend. Die Erstausbildung darf 28 Tage, Wiederholungsveranstaltungen duerfen
14 Tage jaehrlich nicht ueberschreiten.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
1. bestimmen, fuer welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben Ausbildungsveranstaltungen
   durchgefuehrt werden koennen,
2. die Traeger der Ausbildung bestimmen und die Kostentragung regeln,
3. das Verfahren bei der Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
   regeln und
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4. die Rechte und Pflichten der Teilnehmer nach folgenden Grundsaetzen regeln:
   a) dem Teilnehmer duerfen in seinem Dienst- oder Arbeitsverhaeltnis keine Nachteile
      entstehen,
   b) die Heranziehung von Versicherten der gesetzlichen Kranken- und
      Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung und der sozialen
      Pflegeversicherung beruehrt das Versicherungsverhaeltnis nicht,
   c) dem Teilnehmer ist ein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zu
      gewaehren, wobei dem privaten Arbeitgeber das weitergezahlte Arbeitsentgelt
      einschliesslich der vom Arbeitgeber zu tragenden Beitraege zur Sozial- und
      Arbeitslosenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung fuer einen Ausfall
      von mehr als zwei Stunden erstattet wird,
   d) dem Teilnehmer ist ein Ersatz des Verdienstausfalls zu gewaehren, wobei ein
      Hoechstbetrag festgesetzt werden kann,
   e) dem Teilnehmer sind die notwendigen Auslagen und Schaeden an mitgebrachten Sachen
      zu ersetzen,
   f) waehrend der Ausbildung ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
      sicherzustellen.


§ 30 Bereithaltungsbescheid
(1) Soll ein Wehrpflichtiger, auf den die in § 29 Abs. 2 genannte Rechtsverordnung
angewandt werden kann und der fuer Zwecke der Verteidigung einschliesslich des
Schutzes der Zivilbevoelkerung ausgebildet ist, zu einem bestimmten Zeitpunkt nach
Eintritt der Voraussetzungen fuer die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im
Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) in ein Arbeitsverhaeltnis verpflichtet werden,
so kann der Verpflichtungsbescheid nach Abschluss der Ausbildung zugestellt werden
(Bereithaltungsbescheid). Die Bestimmung des Zeitpunkts kann einem oeffentlichen Aufruf
in der Presse, im Rundfunk oder in anderer Art vorbehalten werden.

(2) Ein Bereithaltungsbescheid kann auch Wehrpflichtigen zugestellt werden, die sich
freiwillig zu Arbeitsleistungen gemeldet haben, zu deren Sicherstellung Verpflichtungen
vorgenommen werden koennen.

(3) Aus der Zustellung eines Bereithaltungsbescheids duerfen dem Empfaenger
keine Nachteile innerhalb eines bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhaeltnisses,
Heimarbeitsverhaeltnisses oder Handelsvertreterverhaeltnisses erwachsen.

3. Unterabschnitt
Sonderregelungen

§ 31 Zumutung von Gefahren
Nach Eintritt der Voraussetzungen fuer die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3)
ist ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) verpflichtet, bei der
Erfuellung von Aufgaben, die Zwecken des Gesetzes dienen, soweit nach den Umstaenden
und seinen persoenlichen Verhaeltnissen zumutbar, Gefahren und Erschwernisse auf sich zu
nehmen.

Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 32 Verletzung von Sicherstellungsvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer



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1. als Arbeitnehmer, der in ein Arbeitsverhaeltnis verpflichtet ist oder zur Beendigung
   seines Arbeitsverhaeltnisses der Zustimmung der Agentur fuer Arbeit bedarf, ohne
   anerkennenswerten Grund
    a) seine Arbeitsstelle verlaesst oder ihr fernbleibt und vorsaetzlich oder fahrlaessig
       laenger als drei volle Kalendertage abwesend ist oder
    b) sich beharrlich weigert, eine ihm aufgetragene und zumutbare Arbeit zu
       verrichten, die Zwecken der Verteidigung einschliesslich des Schutzes der
       Zivilbevoelkerung dient,

2. als Arbeitgeber, der zur Beendigung eines Arbeitsverhaeltnisses der Zustimmung
   der Agentur fuer Arbeit bedarf, einen Arbeitnehmer zu einer Handlung nach Nummer 1
   anleitet oder ihn dabei foerdert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Auflage nach § 13 Abs. 2 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 24 Abs. 1 eine Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollstaendig oder nicht
   rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
   vorlegt,
3. eine Meldung nach § 25 Abs. 1 unterlaesst oder
4. eine Ausbildungsveranstaltung nach § 29, zu der er verpflichtet worden ist,
   verlaesst oder ihr fernbleibt und vorsaetzlich oder fahrlaessig laenger als drei volle
   Kalendertage abwesend ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Agentur fuer Arbeit.

(5) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat geeignet ist, die
Verwirklichung der Ziele, denen die Sicherstellung von Arbeitsleistungen im allgemeinen
oder im Einzelfall zu dienen bestimmt ist, merkbar zu beeintraechtigen.

§ 33
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§ 34 Koordinierung und Bedarfsdeckung
Die Bundesregierung erlaesst durch Rechtsverordnung Vorschriften ueber die Zusammenarbeit
der Bundesagentur fuer Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit den
fachlich zustaendigen Bundes- und Landesbehoerden bei der Feststellung und Deckung des
Arbeitskraeftebedarfs. Sie regelt hierbei, wie die zur Verfuegung stehenden Arbeitskraefte
zu verteilen sind, wenn diese nicht ausreichen, den Bedarf zu decken.

Fussnote

§ 34 Satz 1 Kursivdruck: Jetzt Bundesanstalt fuer Arbeit gem. § 243 AFG 810-1;
"Bundesanstalt" ersetzt durch "Bundesagentur" gem. Art. 76 Nr. 14 G v. 23.12.2003 I
2848 mWv 1.1.2004

§ 35 Weisungsrecht gegenueber der Bundesagentur fuer Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung
(1) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann zur Durchfuehrung des Gesetzes
der Bundesagentur fuer Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Weisungen
erteilen. Er fuehrt insoweit auch die Dienstaufsicht.

(2) Die Bundesagentur fuer Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung uebernimmt die
ihr aus der Durchfuehrung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. Sie werden ihr vom Bund
erstattet.
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Fussnote

§ 35 Ueberschrift u. Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Jetzt Bundesanstalt fuer Arbeit gem. §
243 AFG 810-1; "Bundesanstalt" ersetzt durch "Bundesagentur" gem. Art. 76 Nr. 15 G v.
23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 35 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Jetzt Bundesanstalt fuer Arbeit gem. § 243 AFG 810-1;
"Bundesanstalt" ersetzt durch "Bundesagentur" gem. Art. 76 Nr. 15 G v. 23.12.2003 I
2848 mWv 1.1.2004

§ 36 Begriffsbestimmung
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschliesslich der
zu ihrer Berufsausbildung Beschaeftigten.

§ 37 Oeffentlich-rechtliche Dienstverhaeltnisse
Soweit nach Artikel 12a Abs. 3 des Grundgesetzes oeffentlich-rechtliche
Dienstverhaeltnisse begruendet werden koennen, werden diese nach den Vorschriften
geregelt, die fuer die Dienstverhaeltnisse im jeweiligen Bereich gelten.

§ 38 Rechtsverordnung
(1) Fuer Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 mit der Massgabe, dass an die Stelle der Agentur fuer Arbeit die
vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 39 Einschraenkung von Grundrechten
Die Grundrechte der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
der Freizuegigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der freien Wahl des
Arbeitsplatzes (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Massgabe dieses
Gesetzes eingeschraenkt.

§ 40 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.




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