Gesetz ueber die Durchfuehrung von Massnahmen
des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Beschaeftigten bei der Arbeit
(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
ArbSchG

vom  07.08.1996



"Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 15
Abs. 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 89 G v. 5.2.2009 I 160

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien: -Richtlinie 89/391/EWG
des Rates vom 12. Juni 1989 ueber die Durchfuehrung von Massnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr.
L 183 S. 1) und - Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergaenzung der
Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern
mit befristetem Arbeitsverhaeltnis oder Leiharbeitsverhaeltnis (ABl. EG Nr. L 206 S. 19).


Fussnote

 Textnachweis ab: 21.8.1996 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 391/89 (CELEX Nr: 389L0391)
       EWGRL 383/91 (CELEX Nr: 391L0383)
Das Gesetz wurde als Artikel 1 d. G v. 7.8.1996 I 1246 (ArbSchEGRLUmsG) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G mWv 21.8.1996
in Kraft getreten. § 6 Abs. 1 tritt am 21.8.1997 in Kraft.

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschaeftigten bei
der Arbeit durch Massnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in
allen Taetigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsuebereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der
ausschliesslichen Wirtschaftszone Anwendung.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht fuer den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten
Haushalten. Es gilt nicht fuer den Arbeitsschutz von Beschaeftigten auf Seeschiffen
und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafuer entsprechende
Rechtsvorschriften bestehen.

(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewaehrleistung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschaeftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften
haben, bleiben unberuehrt. Satz 1 gilt entsprechend fuer Pflichten und Rechte der
Beschaeftigten. Unberuehrt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu
Massnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.

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(4) Bei oeffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der
Betriebs- oder Personalraete die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen
Recht.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Massnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Massnahmen zur Verhuetung
von Unfaellen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschliesslich
Massnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

(2) Beschaeftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschaeftigten,
3. arbeitnehmeraehnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
   ausgenommen die in Heimarbeit Beschaeftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4. Beamtinnen und Beamte,
5. Richterinnen und Richter,
6. Soldatinnen und Soldaten,
7. die in Werkstaetten fuer Behinderte Beschaeftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natuerliche und juristische Personen und
rechtsfaehige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschaeftigen.

(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen ueber
Massnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und
Unfallverhuetungsvorschriften.

(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten fuer den Bereich des oeffentlichen
Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behoerden,
Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Laender, der Gemeinden
und der sonstigen Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts,
die Gerichte des Bundes und der Laender sowie die entsprechenden Einrichtungen der
Streitkraefte.

Zweiter Abschnitt
Pflichten des Arbeitgebers

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen des Arbeitsschutzes
unter Beruecksichtigung der Umstaende zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der
Beschaeftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Massnahmen auf ihre Wirksamkeit
zu ueberpruefen und erforderlichenfalls sich aendernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei
hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschaeftigten
anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchfuehrung der Massnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter
Beruecksichtigung der Art der Taetigkeiten und der Zahl der Beschaeftigten
1. fuer eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel
   bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Massnahmen erforderlichenfalls bei allen
   Taetigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Fuehrungsstrukturen beachtet werden
   und die Beschaeftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen koennen.

(3) Kosten fuer Massnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den
Beschaeftigten auferlegen.


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§ 4 Allgemeine Grundsaetze
Der Arbeitgeber hat bei Massnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen
Grundsaetzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefaehrdung fuer Leben und Gesundheit
   moeglichst vermieden und die verbleibende Gefaehrdung moeglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekaempfen;
3. bei den Massnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie
   sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu beruecksichtigen;
4. Massnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige
   Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz
   sachgerecht zu verknuepfen;
5. individuelle Schutzmassnahmen sind nachrangig zu anderen Massnahmen;
6. spezielle Gefahren fuer besonders schutzbeduerftige Beschaeftigtengruppen sind zu
   beruecksichtigen;
7. den Beschaeftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur
   zulaessig, wenn dies aus biologischen Gruenden zwingend geboten ist.

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der fuer die Beschaeftigten mit ihrer
Arbeit verbundenen Gefaehrdung zu ermitteln, welche Massnahmen des Arbeitsschutzes
erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Taetigkeiten vorzunehmen. Bei
gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer
Taetigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefaehrdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstaette und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von
   Arbeitsstoffen, Maschinen, Geraeten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsablaeufen und
   Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschaeftigten.

§ 6 Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muss ueber die je nach Art der Taetigkeiten und der Zahl der
Beschaeftigten erforderlichen Unterlagen verfuegen, aus denen das Ergebnis der
Gefaehrdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Massnahmen des Arbeitsschutzes und das
Ergebnis ihrer Ueberpruefung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefaehrdungssituation
ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. Soweit
in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht fuer
Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschaeftigten; die zustaendige Behoerde kann, wenn
besondere Gefaehrdungssituationen gegeben sind, anordnen, dass Unterlagen verfuegbar
sein muessen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschaeftigten nach Satz 3 sind
Teilzeitbeschaeftigte mit einer regelmaessigen woechentlichen Arbeitszeit von nicht mehr
als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu beruecksichtigen.

(2) Unfaelle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschaeftigter getoetet oder so verletzt
wird, dass er stirbt oder fuer mehr als drei Tage voellig oder teilweise arbeits- oder
dienstunfaehig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

§ 7 Uebertragung von Aufgaben
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Bei der Uebertragung von Aufgaben auf Beschaeftigte hat der Arbeitgeber je nach Art
der Taetigkeiten zu beruecksichtigen, ob die Beschaeftigten befaehigt sind, die fuer
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfuellung zu beachtenden
Bestimmungen und Massnahmen einzuhalten.

§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
(1) Werden Beschaeftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz taetig,
sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchfuehrung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies fuer die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der Beschaeftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben
die Arbeitgeber je nach Art der Taetigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre
Beschaeftigten ueber die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren fuer Sicherheit und
Gesundheit der Beschaeftigten zu unterrichten und Massnahmen zur Verhuetung dieser
Gefahren abzustimmen.

(2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Taetigkeit vergewissern, dass die
Beschaeftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb taetig werden, hinsichtlich der
Gefahren fuer ihre Sicherheit und Gesundheit waehrend ihrer Taetigkeit in seinem Betrieb
angemessene Anweisungen erhalten haben.

§ 9 Besondere Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat Massnahmen zu treffen, damit nur Beschaeftigte Zugang zu
besonders gefaehrlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten
haben.

(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Beschaeftigten, die einer
unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein koennen, moeglichst fruehzeitig
ueber diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmassnahmen unterrichtet
sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr fuer die eigene Sicherheit oder die
Sicherheit anderer Personen muessen die Beschaeftigten die geeigneten Massnahmen zur
Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen koennen, wenn der zustaendige
Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschaeftigten und
die vorhandenen technischen Mittel zu beruecksichtigen. Den Beschaeftigten duerfen aus
ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsaetzlich oder grob
fahrlaessig ungeeignete Massnahmen getroffen.

(3) Der Arbeitgeber hat Massnahmen zu treffen, die es den Beschaeftigten bei
unmittelbarer erheblicher Gefahr ermoeglichen, sich durch sofortiges Verlassen der
Arbeitsplaetze in Sicherheit zu bringen. Den Beschaeftigten duerfen hierdurch keine
Nachteile entstehen. Haelt die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber
die Beschaeftigten nur in besonders begruendeten Ausnahmefaellen auffordern, ihre
Taetigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschaeftigten zur Abwehr von
Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes
bleiben unberuehrt.

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmassnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstaette und der Taetigkeiten
sowie der Zahl der Beschaeftigten die Massnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe,
Brandbekaempfung und Evakuierung der Beschaeftigten erforderlich sind. Dabei hat er der
Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafuer zu sorgen, dass im
Notfall die erforderlichen Verbindungen zu ausserbetrieblichen Stellen, insbesondere in
den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der
Brandbekaempfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschaeftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten
Hilfe, Brandbekaempfung und Evakuierung der Beschaeftigten uebernehmen. Anzahl, Ausbildung
und Ausruestung der nach Satz 1 benannten Beschaeftigten muessen in einem angemessenen
Verhaeltnis zur Zahl der Beschaeftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren
stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hoeren.
Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberuehrt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1

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genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er ueber die nach Satz 2 erforderliche
Ausbildung und Ausruestung verfuegt.

§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschaeftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten
aus anderen Rechtsvorschriften zu ermoeglichen, sich je nach den Gefahren fuer ihre
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmaessig arbeitsmedizinisch untersuchen
zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der
getroffenen Schutzmassnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschaeftigten ueber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit waehrend ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die
Unterweisung umfasst Anweisungen und Erlaeuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder
den Aufgabenbereich der Beschaeftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der
Einstellung, bei Veraenderungen im Aufgabenbereich, der Einfuehrung neuer Arbeitsmittel
oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Taetigkeit der Beschaeftigten erfolgen. Die
Unterweisung muss an die Gefaehrdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls
regelmaessig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerueberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1
den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Beruecksichtigung der Qualifikation und der
Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung ueberlassen werden, vorzunehmen. Die
sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberuehrt.

§ 13 Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich fuer die Erfuellung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten
sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt
   sind, im Rahmen der ihnen uebertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
   Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhuetungsvorschrift beauftragte Personen im
   Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlaessige und fachkundige Personen schriftlich damit
beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung
wahrzunehmen.

§ 14 Unterrichtung und Anhoerung der Beschaeftigten des oeffentlichen
Dienstes
(1) Die Beschaeftigten des oeffentlichen Dienstes    sind vor Beginn der Beschaeftigung
und bei Veraenderungen in ihren Arbeitsbereichen    ueber Gefahren fuer Sicherheit und
Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt    sein koennen, sowie ueber die Massnahmen
und Einrichtungen zur Verhuetung dieser Gefahren    und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen
Massnahmen zu unterrichten.

(2) Soweit in Betrieben des oeffentlichen Dienstes keine Vertretung der Beschaeftigten
besteht, hat der Arbeitgeber die Beschaeftigten zu allen Massnahmen zu hoeren, die
Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschaeftigten haben koennen.

Dritter Abschnitt
Pflichten und Rechte der Beschaeftigten

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§ 15 Pflichten der Beschaeftigten
(1) Die Beschaeftigten sind verpflichtet, nach     ihren Moeglichkeiten sowie gemaess der
Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers fuer     ihre Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz     1 haben die Beschaeftigten auch fuer
die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu     sorgen, die von ihren Handlungen oder
Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschaeftigten insbesondere Maschinen,
Geraete, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie
Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfuegung gestellte persoenliche Schutzausruestung
bestimmungsgemaess zu verwenden.

§ 16 Besondere Unterstuetzungspflichten
(1) Die Beschaeftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zustaendigen Vorgesetzten jede von
ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr fuer die Sicherheit und Gesundheit
sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzueglich zu melden.

(2) Die Beschaeftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft fuer
Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstuetzen, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Beschaeftigten bei der Arbeit zu gewaehrleisten und seine Pflichten
entsprechend den behoerdlichen Auflagen zu erfuellen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach
Absatz 1 sollen die Beschaeftigten von ihnen festgestellte Gefahren fuer Sicherheit und
Gesundheit und Maengel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft fuer Arbeitssicherheit,
dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch mitteilen.

§ 17 Rechte der Beschaeftigten
(1) Die Beschaeftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschlaege zu allen Fragen
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Fuer Beamtinnen
und Beamte des Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. Entsprechendes
Landesrecht bleibt unberuehrt.

(2) Sind Beschaeftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom
Arbeitgeber getroffenen Massnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewaehrleisten, und hilft
der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschaeftigten nicht ab, koennen
sich diese an die zustaendige Behoerde wenden. Hierdurch duerfen den Beschaeftigten keine
Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die
Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes ueber den Wehrbeauftragten des
Deutschen Bundestages bleiben unberuehrt.

Vierter Abschnitt
Verordnungsermaechtigungen

§ 18 Verordnungsermaechtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates vorzuschreiben, welche Massnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen
verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschaeftigten zu verhalten
haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfuellen.
In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, dass bestimmte Vorschriften des
Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.

(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
1. dass und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschaeftigung oder
   die Zahl der Beschaeftigten begrenzt werden muss,
2. dass der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren
   fuer die Beschaeftigten verboten ist oder der zustaendigen Behoerde angezeigt oder von
                                            -6-
      
                                                                              

   ihr erlaubt sein muss oder besonders gefaehrdete Personen dabei nicht beschaeftigt
   werden duerfen,
3. dass bestimmte, besonders gefaehrliche Betriebsanlagen einschliesslich der Arbeits-
   und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmaessigen Abstaenden oder auf
   behoerdliche Anordnung fachkundig geprueft werden muessen,
4. dass Beschaeftigte, bevor sie eine bestimmte gefaehrdende Taetigkeit aufnehmen oder
   fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen
   sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat,
5. dass Ausschuesse zu bilden sind, denen die Aufgabe uebertragen wird, die
   Bundesregierung oder das zustaendige Bundesministerium zur Anwendung der
   Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
   entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
   zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen
   gestellten Anforderungen erfuellt werden koennen. Das Bundesministerium fuer Arbeit
   und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen.

§ 19 Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche
Vereinbarungen
Rechtsverordnungen nach § 18 koennen auch erlassen werden, soweit dies zur Durchfuehrung
von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften oder von
Beschluessen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen,
die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um
Arbeitsschutzpflichten fuer andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.

§ 20 Regelungen fuer den oeffentlichen Dienst
(1) Fuer die Beamten der Laender, Gemeinden und sonstigen Koerperschaften, Anstalten und
Stiftungen des oeffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach §
18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten.

(2) Fuer bestimmte Taetigkeiten im oeffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der
Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den
Nachrichtendiensten, koennen das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern,
das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium
der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie hierfuer jeweils
zustaendig sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit
oeffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung der oeffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1
werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales und, soweit
nicht das Bundesministerium des Innern selbst ermaechtigt ist, im Einvernehmen mit
diesem Ministerium erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen,
wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Beruecksichtigung
der Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise gewaehrleistet werden. Fuer Taetigkeiten
im oeffentlichen Dienst der Laender, Gemeinden und sonstigen landesunmittelbaren
Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts koennen den Saetzen 1
und 3 entsprechende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.

Fuenfter Abschnitt
Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie

§ 20a Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
(1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts entwickeln Bund, Laender und
Unfallversicherungstraeger im Interesse eines wirksamen Arbeitsschutzes eine
gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie und gewaehrleisten ihre Umsetzung und
Fortschreibung. Mit der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
zur Verhuetung von Arbeitsunfaellen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten

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Gesundheitsgefahren sowie zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit tragen Bund,
Laender und Unfallversicherungstraeger dazu bei, die Ziele der gemeinsamen deutschen
Arbeitsschutzstrategie zu erreichen.

(2) Die gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie umfasst
1. die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele,
2. die Festlegung vorrangiger Handlungsfelder und von Eckpunkten fuer Arbeitsprogramme
   sowie deren Ausfuehrung nach einheitlichen Grundsaetzen,
3. die Evaluierung der Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Arbeitsprogramme mit
   geeigneten Kennziffern,
4. die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens der fuer den Arbeitsschutz zustaendigen
   Landesbehoerden und der Unfallversicherungstraeger bei der Beratung und Ueberwachung
   der Betriebe,
5. die Herstellung eines verstaendlichen, ueberschaubaren und abgestimmten Vorschriften-
   und Regelwerks.

§ 20b Nationale Arbeitsschutzkonferenz
(1) Die Aufgabe der Entwicklung, Steuerung und Fortschreibung der gemeinsamen
deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Abs. 1 Satz 1 wird von der Nationalen
Arbeitsschutzkonferenz wahrgenommen. Sie setzt sich aus jeweils drei stimmberechtigten
Vertretern von Bund, Laendern und den Unfallversicherungstraegern zusammen und bestimmt
fuer jede Gruppe drei Stellvertreter. Ausserdem entsenden die Spitzenorganisationen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer fuer die Behandlung von Angelegenheiten nach
§ 20a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 jeweils bis zu drei Vertreter in die Nationale
Arbeitsschutzkonferenz; sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz gibt sich eine Geschaeftsordnung; darin
werden insbesondere die Arbeitsweise und das Beschlussverfahren festgelegt. Die
Geschaeftsordnung muss einstimmig angenommen werden.

(2) Alle Einrichtungen, die mit Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit befasst
sind, koennen der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz Vorschlaege fuer Arbeitsschutzziele,
Handlungsfelder und Arbeitsprogramme unterbreiten.

(3) Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz wird durch ein Arbeitsschutzforum
unterstuetzt, das in der Regel einmal jaehrlich stattfindet. Am Arbeitsschutzforum
sollen sachverstaendige Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, der Berufs- und Wirtschaftsverbaende, der Wissenschaft, der Kranken-
und Rentenversicherungstraeger, von Einrichtungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit sowie von Einrichtungen, die der Foerderung der Beschaeftigungsfaehigkeit
dienen, teilnehmen. Das Arbeitsschutzforum hat die Aufgabe, eine fruehzeitige und aktive
Teilhabe der sachverstaendigen Fachoeffentlichkeit an der Entwicklung und Fortschreibung
der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie sicherzustellen und die Nationale
Arbeitsschutzkonferenz entsprechend zu beraten.

(4) Einzelheiten zum Verfahren der Einreichung von Vorschlaegen nach Absatz 2 und zur
Durchfuehrung des Arbeitsschutzforums nach Absatz 3 werden in der Geschaeftsordnung der
Nationalen Arbeitsschutzkonferenz geregelt.

(5) Die Geschaefte der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz und des Arbeitsschutzforums
fuehrt die Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Einzelheiten
zu Arbeitsweise und Verfahren werden in der Geschaeftsordnung der Nationalen
Arbeitsschutzkonferenz festgelegt.

Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 21 Zustaendige Behoerden, Zusammenwirken mit den Traegern der gesetzlichen
Unfallversicherung
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(1) Die Ueberwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die
zustaendigen Behoerden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ueberwachen und die Arbeitgeber bei der
Erfuellung ihrer Pflichten zu beraten.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung richten
sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs.
Soweit die Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im
Rahmen ihres Praeventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewaehrleistung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschaeftigten wahrnehmen, werden sie ausschliesslich im Rahmen
ihrer autonomen Befugnisse taetig.

(3) Die zustaendigen Landesbehoerden und die Unfallversicherungstraeger wirken auf der
Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Ueberwachungsstrategie nach § 20a Abs. 2 Nr.
4 eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Diese Strategie umfasst die
Abstimmung allgemeiner Grundsaetze zur methodischen Vorgehensweise bei
1. der Beratung und Ueberwachung der Betriebe,
2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Ueberwachungsschwerpunkte, aufeinander
   abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme und
3. der Foerderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere ueber
   Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
Die zustaendigen Landesbehoerden vereinbaren mit den Unfallversicherungstraegern nach § 20
Abs. 2 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die Massnahmen, die zur Umsetzung der
gemeinsamen Arbeitsprogramme nach § 20a Abs. 2 Nr. 2 und der gemeinsamen Beratungs- und
Ueberwachungsstrategie notwendig sind; sie evaluieren deren Zielerreichung mit den von
der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Kennziffern.

(4) Die fuer den Arbeitsschutz zustaendige oberste Landesbehoerde kann mit Traegern
der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, dass diese in naeher zu bestimmenden
Taetigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriften dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ueberwachen.
In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Ueberwachung sowie die Zusammenarbeit mit
den staatlichen Arbeitsschutzbehoerden festzulegen.

(5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zustaendige Behoerde fuer die
Durchfuehrung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestuetzten Rechtsverordnungen
in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes die Zentralstelle fuer Arbeitsschutz
beim Bundesministerium des Innern. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit
nichts anderes bestimmt ist, die Unfallkasse des Bundes, die insoweit der Aufsicht
des Bundesministeriums des Innern unterliegt; Aufwendungen werden nicht erstattet.
Im oeffentlichen Dienst im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung fuehrt die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Traeger der
Unfallversicherung ist, dieses Gesetz durch. Fuer Betriebe und Verwaltungen in den
Geschaeftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswaertigen Amtes
hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen fuehrt das jeweilige Bundesministerium, soweit
es jeweils zustaendig ist, oder die von ihm jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz
durch. Im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen fuehrt die Unfallkasse
Post und Telekom dieses Gesetz durch, soweit der Geschaeftsbereich des ehemaligen
Bundesministeriums fuer Post und Telekommunikation betroffen ist. Die Saetze 1 bis 4
gelten auch fuer Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehoeren, fuer die
aber eine Berufsgenossenschaft Traeger der Unfallversicherung ist. Die zustaendigen
Bundesministerien koennen mit den Berufsgenossenschaften fuer diese Betriebe und
Verwaltungen vereinbaren, dass das Gesetz von den Berufsgenossenschaften durchgefuehrt
wird; Aufwendungen werden nicht erstattet.

§ 22 Befugnisse der zustaendigen Behoerden
(1) Die zustaendige Behoerde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen
die zur Durchfuehrung ihrer Ueberwachungsaufgabe erforderlichen Auskuenfte und die
Ueberlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Die auskunftspflichtige Person
kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern,
deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
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der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen wuerde. Die auskunftspflichtige Person ist
darauf hinzuweisen.

(2) Die mit der Ueberwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und
Arbeitszeiten Betriebsstaetten, Geschaefts- und Betriebsraeume zu betreten, zu besichtigen
und zu pruefen sowie in die geschaeftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person
Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ausserdem
sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persoenliche Schutzausruestungen zu
pruefen, Arbeitsverfahren und Arbeitsablaeufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und
insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen,
auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein
Schadensfall zurueckzufuehren ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den
Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder
die verantwortlichen Personen haben die mit der Ueberwachung beauftragten Personen bei
der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Saetzen 1 und 2 zu unterstuetzen. Ausserhalb
der in Satz 1 genannten Zeiten, oder wenn die Arbeitsstaette sich in einer Wohnung
befindet, duerfen die mit der Ueberwachung beauftragten Personen ohne Einverstaendnis
des Arbeitgebers die Massnahmen nach den Saetzen 1 und 2 nur zur Verhuetung dringender
Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung treffen. Die auskunftspflichtige
Person hat die Massnahmen nach den Saetzen 1, 2 und 5 zu dulden. Die Saetze 1 und 5
gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstaette Personen beschaeftigt
werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschraenkt.

(3) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall anordnen,
1. welche Massnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die
   Beschaeftigten zur Erfuellung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem
   Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben,
2. welche Massnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung
   einer besonderen Gefahr fuer Leben und Gesundheit der Beschaeftigten zu treffen
   haben.
Die zustaendige Behoerde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausfuehrung der
Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht
innerhalb einer gesetzten Frist oder eine fuer sofort vollziehbar erklaerte Anordnung
nicht sofort ausgefuehrt, kann die zustaendige Behoerde die von der Anordnung betroffene
Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen
Arbeitsmittel untersagen. Massnahmen der zustaendigen Behoerde im Bereich des oeffentlichen
Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeintraechtigen, sollen im Einvernehmen mit
der obersten Bundes- oder Landesbehoerde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde
getroffen werden.

§ 23 Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behoerden,
Jahresbericht
(1) Der Arbeitgeber hat der zustaendigen Behoerde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt
Mitteilungen ueber
1. die Zahl der Beschaeftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert
   nach Geschlecht, Alter und Staatsangehoerigkeit,
2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie
   beschaeftigt,
3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehoert,
zu machen. Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Stellen der
Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits
auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die fuer die Behoerden
nach Satz 1 zustaendigen obersten Landesbehoerden als Schreiben oder auf maschinell

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verwertbaren Datentraegern oder durch Datenuebertragung weiterzuleiten haben. In der
Rechtsverordnung koennen das Naehere ueber die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie
die Frist fuer die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben duerfen
nur zur Erfuellung der in der Zustaendigkeit der Behoerden nach § 21 Abs. 1 liegenden
Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder
verarbeitet werden.

(2) Die mit der Ueberwachung beauftragten Personen duerfen die ihnen bei ihrer
Ueberwachungstaetigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschaefts- und Betriebsgeheimnisse
nur in den gesetzlich geregelten Faellen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten
oder zur Erfuellung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten
dem Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafuer
zustaendigen Behoerden offenbaren. Soweit es sich bei Geschaefts- und Betriebsgeheimnissen
um Informationen ueber die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt,
richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(3) Ergeben sich im Einzelfall fuer die zustaendigen Behoerden konkrete Anhaltspunkte fuer
1. eine Beschaeftigung oder Taetigkeit von Auslaendern ohne den erforderlichen
   Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine
   Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausuebung der Beschaeftigung
   berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches
   Sozialgesetzbuch,
2. Verstoesse gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
   Buches Sozialgesetzbuch gegenueber einer Dienststelle der Bundesagentur fuer Arbeit,
   einem Traeger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung
   oder einem Traeger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des
   Asylbewerberleistungsgesetzes,
3. Verstoesse gegen das Gesetz zur Bekaempfung der Schwarzarbeit,
4. Verstoesse gegen das Arbeitnehmerueberlassungsgesetz,
5. Verstoesse gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   ueber die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitraegen,
6. Verstoesse gegen das Aufenthaltsgesetz,
7. Verstoesse gegen die Steuergesetze,
unterrichten sie die fuer die Verfolgung und Ahndung der Verstoesse nach den Nummern
1 bis 7 zustaendigen Behoerden, die Traeger der Sozialhilfe sowie die Behoerden
nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. In den Faellen des Satzes 1 arbeiten die
zustaendigen Behoerden insbesondere mit den Agenturen fuer Arbeit, den Hauptzollaemtern,
den Rentenversicherungstraegern, den Krankenkassen als Einzugsstellen fuer die
Sozialversicherungsbeitraege, den Traegern der gesetzlichen Unfallversicherung, den
nach Landesrecht fuer die Verfolgung und Ahndung von Verstoessen gegen das Gesetz zur
Bekaempfung der Schwarzarbeit zustaendigen Behoerden, den Traegern der Sozialhilfe, den in
§ 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behoerden und den Finanzbehoerden zusammen.

(4) Die zustaendigen obersten Landesbehoerden haben ueber die Ueberwachungstaetigkeit der
ihnen unterstellten Behoerden einen Jahresbericht zu veroeffentlichen. Der Jahresbericht
umfasst auch Angaben zur Erfuellung von Unterrichtungspflichten aus internationalen
Uebereinkommen oder Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften, soweit sie den
Arbeitsschutz betreffen.

§ 24 Ermaechtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen
1. zur Durchfuehrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
   Rechtsverordnungen, soweit die Bundesregierung zu ihrem Erlass ermaechtigt ist,
2. ueber die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und
3. ueber die Angaben, die die zustaendigen obersten Landesbehoerden dem Bundesministerium
   fuer Arbeit und Soziales fuer den Unfallverhuetungsbericht nach § 25 Abs. 2 des

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   Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen
   haben.
Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des oeffentlichen Dienstes einbeziehen, werden im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen.

§ 25 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie fuer
   einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist, oder
2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung
      nach § 22 Abs. 3 oder
   b) als Beschaeftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
   zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe
b mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2
Buchstabe a mit einer Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 26 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt
   oder
2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsaetzliche
   Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschaeftigten gefaehrdet.




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