Gesetz ueber den Schutz des Arbeitsplatzes
bei Einberufung zum Wehrdienst
(Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
ArbPlSchG

vom  30.03.1957



"Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl.
I S. 253), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 14. 2.2001 I 253;
           zuletzt geaendert durch Art. 5 G v. 14.6.2009 I 1229

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 14.4.1980
Ueberschrift: Buchstabenabkuerzung eingef. durch Art. 7 Nr. 1 G v. 20.12.2001 I 4013 mWv
1.1.2002

Erster Abschnitt
Grundwehrdienst und Wehruebungen

§ 1 Ruhen des Arbeitsverhaeltnisses
(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehruebung einberufen, so
ruht das Arbeitsverhaeltnis waehrend des Wehrdienstes.

(2) Einem Arbeitnehmer im oeffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber waehrend einer
Wehruebung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt
gehoeren nicht besondere Zuwendungen, die mit Ruecksicht auf den Erholungsurlaub gewaehrt
werden.

(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzueglich seinem Arbeitgeber
vorzulegen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhaeltnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder
zu einer Wehruebung nicht verlaengert; das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhaeltnis aus
anderen Gruenden waehrend des Wehrdienstes geendet haette.

(5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehruebung
vor Diensteintritt aufgehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die Wehruebung
vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber voruebergehend fuer zwei Personen am
gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein
Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet. Der Antrag ist
innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der vom
Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.

§ 2 Kuendigungsschutz fuer Arbeitnehmer, Weiterbeschaeftigung nach der
Berufsausbildung
(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des
Grundwehrdienstes sowie waehrend einer Wehruebung darf der Arbeitgeber das
Arbeitsverhaeltnis nicht kuendigen.



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(2) Im Uebrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhaeltnis nicht aus Anlass des
Wehrdienstes kuendigen. Muss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs.
2 des Kuendigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl
der zu Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten
beruecksichtigen. Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekuendigt
oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zu Ungunsten des Arbeitnehmers
beruecksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber.

(3) Das Recht zur Kuendigung aus wichtigem Grund bleibt unberuehrt. Die Einberufung des
Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kuendigung; dies gilt im Falle
des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten nicht fuer unverheiratete Arbeitnehmer
in Betrieben mit in der Regel fuenf oder weniger Arbeitnehmern ausschliesslich der
zu ihrer Berufsbildung Beschaeftigten, wenn dem Arbeitgeber infolge Einstellung
einer Ersatzkraft die Weiterbeschaeftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung aus dem
Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. Bei der Feststellung der Zahl der beschaeftigten
Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschaeftigte Arbeitnehmer mit einer regelmaessigen
woechentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als
30 Stunden mit 0,75 zu beruecksichtigen. Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulaessige
Kuendigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten fuer den
Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.

(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des Einberufungsbescheides oder
waehrend des Wehrdienstes eine Kuendigung zu, so beginnt die Frist des § 4 Satz 1 des
Kuendigungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes.

(5) Der Ausbildende darf die Uebernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhaeltnis
auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhaeltnisses nicht aus
Anlass des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber
darf die Verlaengerung eines befristeten Arbeitsverhaeltnisses oder die Uebernahme des
Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhaeltnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes
ablehnen.

§ 3 Wohnraum und Sachbezuege
(1) Das Ruhen des Arbeitsverhaeltnisses (§ 1 Abs. 1) laesst eine Verpflichtung zum
Ueberlassen von Wohnraum unberuehrt.

(2) Fuer die Aufloesung eines Mietverhaeltnisses ueber Wohnraum, der mit Ruecksicht auf das
Arbeitsverhaeltnis zur Unterbringung des Arbeitnehmers und seiner Familie ueberlassen
ist, darf die durch den Grundwehrdienst oder eine Wehruebung veranlasste Abwesenheit des
Arbeitnehmers nicht zu seinem Nachteil beruecksichtigt werden. Dies gilt entsprechend
fuer alleinstehende Arbeitnehmer, die den Wohnraum waehrend ihrer Abwesenheit aus
besonderen Gruenden benoetigen.

(3) Bildet die Ueberlassung des Wohnraumes einen Teil des Arbeitsentgelts, so hat der
Arbeitnehmer fuer die Weitergewaehrung an den Arbeitgeber eine Entschaedigung zu zahlen,
die diesem Teil des Arbeitsentgelts entspricht. Ist kein bestimmter Betrag vereinbart,
so hat der Arbeitnehmer eine angemessene Entschaedigung zu zahlen.

(4) Sachbezuege sind waehrend des Grundwehrdienstes oder waehrend einer Wehruebung auf
Verlangen weiterzugewaehren. Absatz 3 gilt sinngemaess.

(5) Die Absaetze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber nach diesem Gesetz
das Arbeitsentgelt waehrend des Wehrdienstes weiterzuzahlen hat.

§ 4 Erholungsurlaub
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer fuer ein Urlaubsjahr
aus dem Arbeitsverhaeltnis zusteht, fuer jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer
Wehrdienst leistet, um ein Zwoelftel kuerzen. Dem Arbeitnehmer ist der ihm zustehende
Erholungsurlaub auf Verlangen vor Beginn des Wehrdienstes zu gewaehren.




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(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor seiner Einberufung nicht oder
nicht vollstaendig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Wehrdienst
im laufenden oder im naechsten Urlaubsjahr zu gewaehren.

(3) Endet das Arbeitsverhaeltnis waehrend des Wehrdienstes oder setzt der Arbeitnehmer im
Anschluss an den Wehrdienst das Arbeitsverhaeltnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber
den noch nicht gewaehrten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung mehr Urlaub erhalten als ihm nach
Absatz 1 zustand, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach seiner
Entlassung aus dem Wehrdienst zusteht, um die zu viel gewaehrten Urlaubstage kuerzen.

(5) Fuer die Zeit des Wehrdienstes richtet sich der Urlaub nach den Urlaubsvorschriften
fuer Soldaten.

§ 5
(weggefallen)

§ 6 Fortsetzung des Arbeitsverhaeltnisses
(1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Grundwehrdienst oder im Anschluss an
eine Wehruebung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so darf ihm aus der
Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher und betrieblicher
Hinsicht kein Nachteil entstehen.

(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehruebung wird auf die Berufs- und
Betriebszugehoerigkeit angerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in Berufsausbildung
Beschaeftigten wird die Wehrdienstzeit auf die Berufszugehoerigkeit jedoch erst nach
Abschluss der Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer
Wehruebung gilt als Dienst- und Beschaeftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und
Tarifvertraege des oeffentlichen Dienstes.

(3) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer
Wehruebung nicht angerechnet.

(4) Auf Bewaehrungszeiten, die fuer die Einstufung in eine hoehere Lohn- oder
Verguetungsgruppe vereinbart sind, wird die Zeit des Grundwehrdienstes nicht
angerechnet. Waehrend der Zeit, um die sich die Einstufung in eine hoehere Lohn- oder
Verguetungsgruppe hierdurch verzoegert, erhaelt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber
zum Arbeitsentgelt eine Zulage in Hoehe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem
Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in die hoehere Lohn-
oder Verguetungsgruppe zustehen wuerde.

§ 7 Vorschriften fuer in Heimarbeit Beschaeftigte
(1) Fuer in Heimarbeit Beschaeftigte, die ihren Lebensunterhalt ueberwiegend aus der
Heimarbeit beziehen, gelten die §§ 1 bis 4 sowie § 6 Abs. 2 sinngemaess.

(2) Vor und nach dem Wehrdienst duerfen in Heimarbeit Beschaeftigte aus Anlass des
Wehrdienstes bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen in Heimarbeit
Beschaeftigten des gleichen Auftraggebers oder Zwischenmeisters nicht benachteiligt
werden; andernfalls haben sie Anspruch auf das dadurch entgangene Entgelt. Der
Berechnung des entgangenen Entgelts ist das Entgelt zu Grunde zu legen, das der in
Heimarbeit Beschaeftigte im Durchschnitt der letzten 52 Wochen vor der Vorlage des
Einberufungsbescheides beim Auftraggeber oder Zwischenmeister erzielt hat.

§ 8 Vorschriften fuer Handelsvertreter
(1) Das Vertragsverhaeltnis zwischen einem Handelsvertreter und einem Unternehmer wird
durch Einberufung des Handelsvertreters zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehruebung
nicht geloest.

(2) Der Handelsvertreter hat den Einberufungsbescheid unverzueglich den Unternehmern
vorzulegen, mit denen er in einem Vertragsverhaeltnis steht.
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(3) Ein befristetes Vertragsverhaeltnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder
zu einer Wehruebung nicht verlaengert; das Gleiche gilt, wenn ein Vertragsverhaeltnis aus
anderen Gruenden waehrend des Wehrdienstes geendet haette.

(4) Der Unternehmer darf das Vertragsverhaeltnis aus Anlass der Einberufung des
Handelsvertreters zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehruebung nicht kuendigen.

(5) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis
zugewiesen und kann er waehrend des Grundwehrdienstes oder waehrend einer Wehruebung seine
Vertragspflichten nicht in dem notwendigen Umfang erfuellen, so kann der Unternehmer aus
diesem Grund erforderliche Aufwendungen von dem Handelsvertreter ersetzt verlangen.
Zu ersetzen sind nur die Aufwendungen, die dem Unternehmer dadurch entstehen, dass
er die dem Handelsvertreter obliegende Taetigkeit selbst ausuebt oder durch Angestellte
oder durch andere Handelsvertreter ausueben laesst; soweit der Unternehmer selbst die
Taetigkeit ausuebt, kann er nur die aufgewendeten Reisekosten ersetzt verlangen. Die
Aufwendungen sind nur bis zur Hoehe der Verguetung des Handelsvertreters zu ersetzen; sie
koennen mit ihr verrechnet werden.

(6) Der Unternehmer ist, auch wenn der Handelsvertreter zum Alleinvertreter bestellt
ist, waehrend des Grundwehrdienstes oder einer Wehruebung des Handelsvertreters
berechtigt, selbst oder durch Angestellte oder durch andere Handelsvertreter sich um
die Vermittlung oder den Abschluss von Geschaeften zu bemuehen.

§ 9 Vorschriften fuer Beamte und Richter
(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er fuer die Dauer des
Grundwehrdienstes ohne Bezuege beurlaubt.

(2) Wird ein Beamter zu einer Wehruebung einberufen, so ist er fuer die Dauer der
Wehruebung mit Bezuegen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm waehrend dieser Zeit die
Bezuege wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezuegen gehoeren nicht besondere
Zuwendungen, die mit Ruecksicht auf den Erholungsurlaub gewaehrt werden.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt fuer die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG
und der Deutschen Telekom AG beschaeftigten Beamten mit der Massgabe, dass der Bund den
Aktiengesellschaften die Bezuege der Beamten fuer die Dauer der Wehruebung zu erstatten
hat. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes bei
der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.

(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unverzueglich seinem Dienstvorgesetzten
vorzulegen.

(5) Dienstverhaeltnisse auf Zeit werden durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu
einer Wehruebung nicht verlaengert.

(6) Der Beamte darf aus Anlass der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer
Wehruebung nicht entlassen werden.

(7) Dem Beamten duerfen aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war,
keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(8) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um die Zeit des Grundwehrdienstes
verlaengert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehruebungen verlaengert, die
sechs Wochen im Kalenderjahr ueberschreitet. Die Verzoegerungen, die sich daraus fuer den
Beginn des Besoldungsdienstalters ergeben, sind auszugleichen. Auch die sich daraus
ergebenden beruflichen Verzoegerungen sind angemessen auszugleichen.

(9) § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 gilt fuer Beamte entsprechend.

(10) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu
einer Wehruebung nicht verzoegert werden. Wird ein Soldat waehrend des Grundwehrdienstes
oder einer Wehruebung eingestellt, so sind die Absaetze 1, 2 und 4 bis 9 entsprechend
anzuwenden.

(11) Die Absaetze 1, 2 und 4 bis 10 gelten fuer Richter entsprechend.

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§ 10 Freiwillige Wehruebungen
Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehruebung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§
4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4
und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehruebung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen
Wehruebungen im Kalenderjahr nicht laenger als sechs Wochen dauert.

§ 11
(weggefallen)

§ 11a Bevorzugte Einstellung in den oeffentlichen Dienst
(1) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach Beendigung des Grundwehrdienstes um Einstellung in den oeffentlichen Dienst, so
hat er Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung. Das
Gleiche gilt fuer Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst eine fuer den
kuenftigen Beruf im oeffentlichen Dienst vorgeschriebene, ueber die allgemeinbildende
Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulaessige Ueberschreitung der Regelzeit
durchlaufen, wenn sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss dieser Ausbildung
um Einstellung bewerben.

(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung fuer die Einstellung in den
oeffentlichen Dienst fuer Wehrpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 waehrend der
wehrdienstbedingten Verzoegerung ihrer Bewerbung um Einstellung erhoeht, so ist der
Grad ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu pruefen, die zu einem Zeitpunkt
bestanden haben, zu dem sie sich ohne den Grundwehrdienst haetten bewerben koennen.
Fuehrt die Pruefung zu dem Ergebnis, dass ein Wehrpflichtiger ohne diese Verzoegerung
eingestellt worden waere, kann er vor Bewerbern ohne Grundwehrdienst eingestellt werden.
Die Zahl der Stellen, die Wehrpflichtigen in einem Einstellungstermin vorbehalten
werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmaessigen Verhaeltnis der Bewerber mit
wehrdienstbedingter Verzoegerung zu denjenigen, bei denen eine solche nicht vorliegt;
Bruchteile von Stellen sind zugunsten der Wehrpflichtigen aufzurunden.

§ 12 Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer Berufsfoerderung bei
Einstellung entlassener Soldaten
(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an eine
Wehruebung als Arbeitnehmer eingestellt, gilt § 6 Abs. 2 bis 4, nachdem er sechs Monate
lang dem Betrieb oder der Verwaltung angehoert. Das Gleiche gilt fuer Wehrpflichtige,
die im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehruebung eine fuer den kuenftigen
Beruf als Arbeitnehmer foerderliche, ueber die allgemein bildende Schulbildung
hinausgehende Ausbildung ohne unzulaessige Ueberschreitung der Regelzeit durchlaufen und
im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt werden. In einer betrieblichen oder
ueberbetrieblichen Altersversorgung beschraenkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die
Beruecksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz. Ist
dem Soldaten infolge einer Wehrdienstbeschaedigung nach Entlassung aus der Bundeswehr
auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung
gewaehrt worden, so wird auch die hierfuer erforderliche Zeit auf die Berufs- und
Betriebszugehoerigkeit oder als Dienst- und Beschaeftigungszeit angerechnet.

(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Beruecksichtigung des § 9 Abs. 7 und 11 die
Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter fuer entlassene Soldaten,
die nach dem Grundwehrdienst oder nach einer Wehruebung als Beamter oder Richter
eingestellt werden.

(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehruebung um Einstellung als Beamter
und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so gelten Absatz 2 und § 9 Abs. 8
Satz 4 entsprechend.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend fuer einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung fuer
ein spaeteres Beamtenverhaeltnis durch eine festgesetzte mehrjaehrige Taetigkeit

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im Arbeitsverhaeltnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes
durchgefuehrt wird.

§ 13 Anrechnung des Wehrdienstes im spaeteren Berufsleben
(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehruebungen wird auf die bei der Zulassung
zu weiterfuehrenden Pruefungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjaehrigen Taetigkeit
nach der Lehrabschlusspruefung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht
unterschritten wird.

(2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine
Wehruebung eine fuer den kuenftigen Beruf als Beamter oder Richter ueber die allgemein
bildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-,
Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder wird diese durch den
Grundwehrdienst oder durch Wehruebungen unterbrochen, so gelten fuer Beamte § 9 Abs. 8
Satz 4 und § 12 Abs. 2, fuer Richter § 9 Abs. 11 und § 12 Abs. 2 entsprechend, wenn er
sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als
Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.

(3) Fuer einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung fuer ein spaeteres Beamtenverhaeltnis durch
eine festgesetzte mehrjaehrige Taetigkeit im Arbeitsverhaeltnis an Stelle des sonst
vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgefuehrt wird, gelten § 9 Abs. 8 Satz 4 und
§ 12 Abs. 2 entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Meldung bei den Erfassungsbehoerden und Wehrersatzbehoerden

§ 14 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
(1) Wird ein Arbeitnehmer nach Massgabe des Wehrpflichtgesetzes von der
Erfassungsbehoerde oder einer Wehrersatzbehoerde aufgefordert, sich persoenlich zu
melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber fuer die ausfallende Arbeitszeit das
Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.

(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzueglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer den Arbeitnehmer, der zu
Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden
soll.

Dritter Abschnitt
Alters- und Hinterbliebenenversorgung

§ 14a Zusaetzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung fuer Arbeitnehmer
(1) Eine bestehende Versicherung in der zusaetzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung fuer Arbeitnehmer im oeffentlichen Dienst wird durch
Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehruebung nicht beruehrt.

(2) Der Arbeitgeber hat waehrend des Wehrdienstes die Beitraege (Arbeitgeber- und
Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Hoehe, in der sie zu entrichten
gewesen waeren, wenn das Arbeitsverhaeltnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers
nicht ruhen wuerde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit
des Wehrdienstes entfallenden Beitraege beim Bundesministerium der Verteidigung oder
der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1
Abs. 2. Veraenderungen in der Beitragshoehe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben
unberuecksichtigt.

(3) Fuer Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angehoeren oder als Leistungsempfaenger
einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder ueberbetrieblichen Alters-

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und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gelten die Absaetze 1 und 2 Satz 1, 2
und 4 sinngemaess.

(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beitraege
zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag fuer die Zeit des
Wehrdienstes in Hoehe des Betrages erstattet, der fuer die letzten zwoelf Monate
vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den
Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens
zwoelf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absaetzen 1 bis 3 nicht zur
Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkuenfte aus geringfuegiger Beschaeftigung im Sinne
des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben ausser Betracht. Die Leistungen nach
diesem Absatz duerfen, wenn Beitraege des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung
fuer die Zeit des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hundert des Hoechstbeitrages,
der fuer die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet
werden kann, ansonsten den Hoechstbeitrag nicht uebersteigen. Die Saetze 1 und 2 gelten
nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach
den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder fuer Elternzeit.

(5) Antraege auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes
zu stellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren
sowie das Naehere hinsichtlich der betrieblichen oder ueberbetrieblichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung; in ihr kann bestimmt werden, welche Einrichtungen
als betriebliche oder ueberbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im
Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Das Bundesministerium der Verteidigung kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Arbeitgebern eine pauschale
Beitragserstattung und die Zahlungsweise vereinbaren.

§ 14b Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Faellen
(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhaeltnisses (§
2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz
beruhenden Verpflichtung Mitglied einer oeffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in
einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden
die Beitraege zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Hoehe erstattet, in der sie nach
der Satzung oder den Versicherungsbedingungen fuer die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen
sind. Die Leistungen duerfen den Betrag nicht uebersteigen, den der Bund fuer die Zeit
des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten haette, wenn der
Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden waere. Die Saetze 1 und
2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezuege nach § 9
Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 13 Abs. 2 und nach den §§ 13a und 13b des
Unterhaltssicherungsgesetzes oder fuer Elternzeit.

(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht anspruchsberechtigt ist und
Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beitraege auf Antrag fuer die
Zeit des Wehrdienstes erstattet. Beitraege, die freiwillig zur gesetzlichen
Rentenversicherung entrichtet werden, soweit sie die Beitraege des Bundes zur
gesetzlichen Rentenversicherung fuer die Zeit des Wehrdienstes uebersteigen, und Beitraege
zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet
werden, werden nur in Hoehe des Betrages erstattet, der fuer die letzten zwoelf Monate
vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den
Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens
zwoelf Monate besteht. Diese Beitraege muessen aus eigenen Einkuenften aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstaendiger Arbeit, nichtselbstaendiger Arbeit oder
Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkuenfte aus geringfuegiger Beschaeftigung
im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben ausser Betracht. Sind
Zuschuesse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte
gewaehrt worden, ist mit den fuer den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschuessen gegen

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den Erstattungsanspruch aufzurechnen. Die Saetze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung
des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezuege nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf
Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder fuer Elternzeit.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 duerfen, wenn Beitraege des Bundes zur gesetzlichen
Rentenversicherung fuer die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beitraege nach Absatz
1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Hoechstbeitrages, der fuer die freiwillige
Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten
den Hoechstbeitrag nicht uebersteigen.

(4) Antraege auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes
zu stellen.

(5) Fuer das Erstattungsverfahren gilt § 14a Abs. 6 sinngemaess.

Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 15 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu
ihrer Berufsausbildung Beschaeftigten.

(2) Oeffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist die Taetigkeit im Dienst
des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder anderer
Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts oder der
Verbaende von solchen; ausgenommen ist die Taetigkeit bei oeffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften oder ihren Verbaenden.

§ 16 Sonstige Geltung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder
Verteidigungsfall mit der Massgabe, dass die Vorschriften ueber Wehruebungen anzuwenden
sind.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst anschliessenden
freiwilligen zusaetzlichen Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) mit der Massgabe,
dass die Vorschriften ueber den Grundwehrdienst anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer
Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) mit der Massgabe, dass die
Vorschriften ueber Wehruebungen entsprechend anzuwenden sind. § 10 findet keine
Anwendung.

(4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhaeltnisse von
Personen, die zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes
herangezogen werden, mit der Massgabe, dass die Vorschriften ueber Wehruebungen
entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt mit Ausnahme von Uebungen (§ 61 des
Soldatengesetzes) entsprechend.

(5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung im Innern (§ 6c des
Wehrpflichtgesetzes) und der Hilfeleistung im Ausland (§ 6d des Wehrpflichtgesetzes)
mit der Massgabe, dass die Vorschriften ueber Wehruebungen entsprechend anzuwenden sind.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) § 1 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes gelten auch fuer in
Deutschland beschaeftigte Auslaender, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erfuellung ihrer
dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Dies gilt nur fuer
Auslaender, die Staatsangehoerige der Vertragsparteien der Europaeischen Sozialcharta vom
18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1262) sind und die ihren rechtmaessigen Aufenthalt in
Deutschland haben.

§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit
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(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
1. fuer die zunaechst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2. fuer die endgueltig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
mit der Massgabe, dass die fuer den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden
Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22
Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist
der Arbeitgeber durch die zustaendige Dienststelle der Streitkraefte unverzueglich
zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger waehrend des
Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlaengerung der
Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gruenden der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des
Soldatengesetzes).

§ 17 Uebergangsvorschrift
(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begruendung eines Beamtenverhaeltnisses auf Probe
nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3
und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(7) Fuer Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat eingestellt worden
sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 sowie des § 16a
Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung massgebend.

(8) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4
Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs.
11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. Maerz 2009 geltenden Fassung
anzuwenden.




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