Verordnung zur Berechnung von Einkommen
sowie zur Nichtberuecksichtigung
von Einkommen und Vermoegen beim
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
(Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
- Alg II-V)
Alg II-V
vom 17.12.2007
"Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die
durch die Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2780) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch V v. 18.12.2008 I 2780
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 13 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung fuer
Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955),
der durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geaendert
worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Nicht als Einkommen zu beruecksichtigende Einnahmen
(1) Ausser den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen
sind nicht als Einkommen zu beruecksichtigen:
1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in groesseren als monatlichen Zeitabstaenden
anfallen, wenn sie 50 Euro jaehrlich nicht uebersteigen,
2. Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die Lage des Empfaengers nicht so guenstig
beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende nicht
gerechtfertigt waeren,
3. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die dem gleichen Zweck wie die Leistungen
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die Lage des Empfaengers
nicht so guenstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch nicht gerechtfertigt waeren,
4. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson fuer Leistungen der Grundpflege
und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
5. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag,
6. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Ueberbrueckungsbeihilfe nach Artikel IX
Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages ueber die
Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961
II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkraeften und
nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und
23. September 1991 ueber die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten
verbuendeten Streitkraefte und zu den Uebereinkommen vom 25. September 1990 zur
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Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II
S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkraeften in Berlin,
7. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Vermoegen zu
beruecksichtigenden Immobilie verwendet wird,
8. Kindergeld fuer Kinder des Hilfebeduerftigen, soweit es nachweislich an das nicht im
Haushalt des Hilfebeduerftigen lebende Kind weitergeleitet wird,
9. bei Sozialgeldempfaengern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Einnahmen aus Erwerbstaetigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich
nicht uebersteigen,
10. Leistungen der Ausbildungsfoerderung, soweit sie fuer Fahrtkosten zur Ausbildung
oder fuer Ausbildungsmaterial verwendet werden; ist bereits mindestens ein
Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch von der
Ausbildungsverguetung absetzbar, gilt dies nur fuer den darueber hinausgehenden
Betrag,
11. Verpflegung, die ausserhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten
Einkommensarten bereitgestellt wird,
12. Geldgeschenke an Minderjaehrige anlaesslich der Firmung, Kommunion, Konfirmation
oder vergleichbarer religioeser Feste sowie anlaesslich der Jugendweihe, soweit
sie den in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Betrag nicht ueberschreiten,
13. vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
das ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst erhaelt, ein Betrag in Hoehe
von 60 Euro.
(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden
Vermutung, dass Verwandte und Verschwaegerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft
lebende Hilfebeduerftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbetraege nach
§ 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel
nicht als Einkommen zu beruecksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Hoehe des
doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
massgebenden Regelleistung zuzueglich der anteiligen Aufwendungen fuer Unterkunft und
Heizung sowie darueber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag uebersteigenden
bereinigten Einnahmen nicht ueberschreiten. § 11 Abs. 1, 3, 3a und 4 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Fuer Bewilligungszeitraeume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, ist
Kindergeld nicht als Einkommen zu beruecksichtigen, soweit es die bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Betraege nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz
1 und 2 des Bundeskindergeldgesetzes uebersteigt. Satz 1 gilt bis zum Ende des
Bewilligungszeitraums, laengstens jedoch bis zum 31. Mai 2009.
§ 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbstaendiger Arbeit
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbstaendiger Arbeit (§ 14 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
(2) Laufende Einnahmen sind fuer den Monat zu beruecksichtigen, in dem sie zufliessen.
Zu den laufenden Einnahmen zaehlen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats
auf Grund von kurzzeitigen Beschaeftigungsverhaeltnissen erzielt werden. Fuer laufende
Einnahmen, die in groesseren als monatlichen Zeitabstaenden zufliessen, gilt Absatz 4
entsprechend.
(3) Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass
diese in unterschiedlicher Hoehe zufliessen, kann als Einkommen ein monatliches
Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen
ist fuer jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu beruecksichtigen,
der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl
der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit ueber die Gewaehrung von Leistungen
zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
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vorlaeufig entschieden wurde, ist das bei der vorlaeufigen Entscheidung beruecksichtigte
monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschliessenden Entscheidung als Einkommen zu
Grunde zu legen, wenn das tatsaechliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der
vorlaeufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht
mehr als 20 Euro uebersteigt.
(4) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu beruecksichtigen, in dem sie zufliessen.
Abweichend von Satz 1 ist eine Beruecksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf
den Monat des Zuflusses folgt, zulaessig, wenn Leistungen fuer den Monat des Zuflusses
bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall
eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und
monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu beruecksichtigen.
(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten
Vollverpflegung mit taeglich 1 Prozent der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
massgebenden monatlichen Regelleistung anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt,
entfallen auf das Fruehstueck ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und
Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen
anzusetzen. Ist die Einnahme in Geldeswert auch als Bedarf in der Regelleistung nach
§ 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beruecksichtigt, ist als Wert der Einnahme
in Geldeswert hoechstens der Betrag anzusetzen, der sich aus der Zusammensetzung des
Eckregelsatzes in der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 der Regelsatzverordnung ergibt.
(7) Das Einkommen kann nach Anhoerung geschaetzt werden, wenn
1. Leistungen der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende einmalig oder fuer kurze Zeit zu
erbringen sind oder Einkommen nur fuer kurze Zeit zu beruecksichtigen ist oder
2. die Entscheidung ueber die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung fuer
Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.
§ 3 Berechnung des Einkommens aus selbstaendiger Arbeit, Gewerbebetrieb
oder Land- und Forstwirtschaft
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbstaendiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder
Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen
sind alle aus selbstaendiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch) tatsaechlich zufliessen. Wird eine Erwerbstaetigkeit nach Satz 1 nur
waehrend eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeuebt, ist das Einkommen nur fuer
diesen Zeitraum zu berechnen.
(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im
Bewilligungszeitraum tatsaechlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach
§ 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Betraege ohne Ruecksicht
auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
(3) Tatsaechliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder
teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumstaenden waehrend des
Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung fuer Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene
Einnahmen koennen bei der Berechnung angemessen erhoeht werden, wenn anzunehmen ist, dass
die nachgewiesene Hoehe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsaechlichen Einnahmen
entspricht. Ausgaben koennen bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das
Verhaeltnis der Ausgaben zu den jeweiligen Ertraegen in einem auffaelligen Missverhaeltnis
steht.
(4) Fuer jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu beruecksichtigen, der sich bei
der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate
im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches
Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3
genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Betraege nach
§ 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.
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(5) Ist auf Grund der Art der Erwerbstaetigkeit eine jaehrliche Berechnung des Einkommens
angezeigt, soll in die Berechnung des Einkommens nach den Absaetzen 2 bis 4 auch
Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden, das der erwerbsfaehige Hilfebeduerftige
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt
hat, wenn der erwerbsfaehige Hilfebeduerftige darauf hingewiesen worden ist. Dies
gilt nicht, soweit das Einkommen bereits in dem der wiederholten Antragstellung
vorangegangenen Bewilligungszeitraum beruecksichtigt wurde oder bei Antragstellung in
diesem Zeitraum haette beruecksichtigt werden muessen.
(6) Soweit ueber die Gewaehrung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorlaeufig entschieden wurde, kann das
Einkommen im Bewilligungszeitraum fuer die abschliessende Entscheidung geschaetzt werden,
wenn das tatsaechliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach
Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird.
(7) Wird ein Kraftfahrzeug ueberwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsaechlich
geleisteten notwendigen Ausgaben fuer dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe
abzusetzen. Fuer private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro fuer jeden gefahrenen
Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als ueberwiegend betrieblich genutzt,
wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug
ueberwiegend privat genutzt, sind die tatsaechlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben.
Fuer betriebliche Fahrten koennen 0,10 Euro fuer jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug
gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der erwerbsfaehige Hilfebeduerftige nicht
hoehere notwendige Ausgaben fuer Kraftstoff nachweist.
§ 4 Berechnung des Einkommens in sonstigen Faellen
Fuer die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen,
ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehoeren insbesondere Einnahmen aus
1. Sozialleistungen,
2. Vermietung und Verpachtung,
3. Kapitalvermoegen sowie
4. Wehr- und Ersatzdienstverhaeltnissen.
§ 5 Begrenzung abzugsfaehiger Ausgaben
Ausgaben sind hoechstens bis zur Hoehe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart
abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert
werden.
§ 6 Pauschbetraege fuer vom Einkommen abzusetzende Betraege
(1) Als Pauschbetraege sind abzusetzen
1. von dem Einkommen volljaehriger Hilfebeduerftiger und von dem Einkommen
minderjaehriger Hilfebeduerftiger, soweit diese nicht mit volljaehrigen
Hilfebeduerftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, ein Betrag in Hoehe von 30 Euro
monatlich fuer die Beitraege zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Hoehe angemessen sind,
2. von dem Einkommen Erwerbstaetiger fuer die Betraege nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
a) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner
Erzielung verbundene notwendige Ausgaben; dies gilt nicht fuer Einkommen nach §
3,
b) zusaetzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs fuer die Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstaette fuer Wegstrecken zur Ausuebung der Erwerbstaetigkeit 0,20 Euro fuer
jeden Entfernungskilometer der kuerzesten Strassenverbindung,
soweit der erwerbsfaehige Hilfebeduerftige nicht hoehere notwendige Ausgaben
nachweist.
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(2) Sofern die Beruecksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren oeffentlichen Verkehrsmittels
anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag
abzusetzen.
(3) Fuer Mehraufwendungen fuer Verpflegung ist, wenn der erwerbsfaehige Hilfebeduerftige
voruebergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten
Erwerbstaetigkeit entfernt erwerbstaetig ist, fuer jeden Kalendertag, an dem der
erwerbsfaehige Hilfebeduerftige wegen dieser voruebergehenden Taetigkeit von seiner Wohnung
und dem Taetigkeitsmittelpunkt mindestens zwoelf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag
in Hoehe von 6 Euro abzusetzen.
§ 7 Nicht zu beruecksichtigendes Vermoegen
(1) Ausser dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermoegen
sind Vermoegensgegenstaende nicht als Vermoegen zu beruecksichtigen, die zur Aufnahme oder
Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstaetigkeit unentbehrlich sind.
(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden
Vermutung, dass Verwandte und Verschwaegerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft
lebende Hilfebeduerftige Leistungen erbringen, ist Vermoegen nicht zu beruecksichtigen,
das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Abs.
3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu beruecksichtigen ist.
§ 8 Wert des Vermoegens
Das Vermoegen ist ohne Ruecksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem
Verkehrswert zu beruecksichtigen.
§ 9 Uebergangsvorschrift
Fuer Bewilligungszeitraeume, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, ist § 2a
der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 in der bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 2a Abs. 4 der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 in der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist mit der Massgabe anzuwenden, dass fuer
den Teil des Bewilligungszeitraums, der im Berechnungsjahr 2007 liegt, bei der
abschliessenden Entscheidung als Einkommen der Teil des vom Finanzamt fuer das
Berechnungsjahr festgestellten Gewinns zu beruecksichtigen ist, der auf diesen Teil des
Bewilligungszeitraums entfaellt. Fuer den Teil des Bewilligungszeitraums, der nach dem
31. Dezember 2007 liegt, ist bei der abschliessenden Entscheidung § 3 dieser Verordnung
entsprechend anzuwenden.
§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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