Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG
vom 03.09.1953
"Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S.
853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4f des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2940) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.7.1979 I 853, 1036;
zuletzt geaendert durch Art. 4f G v. 21.12.2008 I 2940
Hinweis: Mittelbare Aenderung durch Art. 4 G v. 26.3.2008 I 444 ist beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1981 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. ArbGG Anhang EV;
die Massgaben sind nicht mehr anzuwenden
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gerichte fuer Arbeitssachen
Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen - §§ 2 bis 3 - wird ausgeuebt durch die
Arbeitsgerichte - §§ 14 bis 31 -, die Landesarbeitsgerichte - §§ 33 bis 39 - und das
Bundesarbeitsgericht - §§ 40 bis 45 - (Gerichte fuer Arbeitssachen).
§ 2 Zustaendigkeit im Urteilsverfahren
(1) Die Gerichte fuer Arbeitssachen sind ausschliesslich zustaendig fuer
1. buergerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen
diesen und Dritten aus Tarifvertraegen oder ueber das Bestehen oder Nichtbestehen
von Tarifvertraegen;
2. buergerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffaehigen Parteien oder zwischen
diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Massnahmen zum
Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschliesslich
des hiermit im Zusammenhang stehenden Betaetigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3. buergerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a) aus dem Arbeitsverhaeltnis;
b) ueber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhaeltnisses;
c) aus Verhandlungen ueber die Eingehung eines Arbeitsverhaeltnisses und aus dessen
Nachwirkungen;
d) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhaeltnis im
Zusammenhang stehen;
e) ueber Arbeitspapiere;
4. buergerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen
und
a) Arbeitgebern ueber Ansprueche, die mit dem Arbeitsverhaeltnis in rechtlichem oder
unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b) gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen
des privaten Rechts ueber Ansprueche aus dem Arbeitsverhaeltnis oder Ansprueche,
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die mit dem Arbeitsverhaeltnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschliessliche Zustaendigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5. buergerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen
und dem Traeger der Insolvenzsicherung ueber Ansprueche auf Leistungen der
Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6. buergerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach
Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit
nicht die ausschliessliche Zustaendigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7. buergerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Traegern des
Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8. buergerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Traegern des freiwilligen sozialen
oder oekologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz;
9. buergerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhaeltnis im Zusammenhang
stehen;
10. buergerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich
von Werkstaetten fuer behinderte Menschen und den Traegern der Werkstaetten aus den
in § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmeraehnlichen
Rechtsverhaeltnissen.
(2) Die Gerichte fuer Arbeitssachen sind auch zustaendig fuer buergerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
a) die ausschliesslich Ansprueche auf Leistung einer festgestellten oder
festgesetzten Verguetung fuer eine Arbeitnehmererfindung oder fuer einen technischen
Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes ueber Arbeitnehmererfindungen
zum Gegenstand haben;
b) die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhaeltnissen ausschliesslich Ansprueche
auf Leistung einer vereinbarten Verguetung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte fuer Arbeitssachen koennen auch nicht unter die Absaetze 1 und
2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei
einem Arbeitsgericht anhaengigen oder gleichzeitig anhaengig werdenden buergerlichen
Rechtsstreitigkeit der in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder
unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und fuer seine Geltendmachung nicht die
ausschliessliche Zustaendigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung koennen auch buergerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als
Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen
sind, vor die Gerichte fuer Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
§ 2a Zustaendigkeit im Beschlussverfahren
(1) Die Gerichte fuer Arbeitssachen sind ferner ausschliesslich zustaendig fuer
1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht fuer Massnahmen nach
seinen §§ 119 bis 121 die Zustaendigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2. Angelegenheiten aus dem Sprecherausschussgesetz, soweit nicht fuer Massnahmen nach
seinen §§ 34 bis 36 die Zustaendigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergaenzungsgesetz
und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit ueber die Wahl von Vertretern der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und ueber ihre Abberufung mit Ausnahme der
Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
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3a. Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b. Angelegenheiten aus dem Gesetz ueber Europaeische Betriebsraete, soweit nicht fuer
Massnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zustaendigkeit eines anderen Gerichts
gegeben ist;
3c. Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d. Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl.
I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur
insoweit, als ueber die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder
Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103
Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3e. Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur
insoweit, als ueber die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder
Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3f. Angelegenheiten aus dem Gesetz ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer
grenzueberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) mit
Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als ueber die
Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie
deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes
zu entscheiden ist;
4. die Entscheidung ueber die Tariffaehigkeit und die Tarifzustaendigkeit einer
Vereinigung.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlussverfahren statt.
§ 3 Zustaendigkeit in sonstigen Faellen
Die in den §§ 2 und 2a begruendete Zustaendigkeit besteht auch in den Faellen, in denen
der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person gefuehrt wird, die
kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt
ist.
§ 4 Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit
In den Faellen des § 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Massgabe der §§
101 bis 110 ausgeschlossen werden.
§ 5 Begriff des Arbeitnehmers
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu
ihrer Berufsausbildung Beschaeftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit
Beschaeftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14.
Maerz 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer
wirtschaftlichen Unselbstaendigkeit als arbeitnehmeraehnliche Personen anzusehen sind.
Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer
Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags
allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person
oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn
sie zu dem Personenkreis gehoeren, fuer den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere
Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und
wenn sie waehrend der letzten sechs Monate des Vertragsverhaeltnisses, bei kuerzerer
Vertragsdauer waehrend dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro
auf Grund des Vertragsverhaeltnisses an Verguetung einschliesslich Provision und Ersatz
fuer im regelmaessigen Geschaeftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz koennen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie die in Satz
-3-
1 bestimmte Verguetungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhaeltnissen anpassen.
§ 6 Besetzung der Gerichte fuer Arbeitssachen
(1) Die Gerichte fuer Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen
Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2) (weggefallen)
§ 6a Allgemeine Vorschriften ueber das Praesidium und die
Geschaeftsverteilung
Fuer die Gerichte fuer Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes nach Massgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
1. Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die
Aufgaben des Praesidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt
sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. Einigen sich die Vorsitzenden
nicht, so entscheidet das Praesidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein
solches nicht besteht, der Praesident dieses Gerichts.
2. Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die
Aufgaben des Praesidiums durch den Praesidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender
vorhanden ist, im Benehmen mit diesem wahrgenommen.
3. Der aufsichtfuehrende Richter bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.
4. Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren Spruchkoerpern angehoeren.
5. Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte fuehren die Berufsrichter.
§ 7 Geschaeftsstelle, Aufbringung der Mittel
(1) Bei jedem Gericht fuer Arbeitssachen wird eine Geschaeftsstelle eingerichtet, die
mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der
Geschaeftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium fuer Arbeit
und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Die Einrichtung der
Geschaeftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die
zustaendige oberste Landesbehoerde.
(2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte traegt das Land, das
sie errichtet. Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts traegt der Bund.
§ 8 Gang des Verfahrens
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zustaendig.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die
Landesarbeitsgerichte nach Massgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das
Bundesarbeitsgericht nach Massgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschluesse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im
Beschlussverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Massgabe des §
87 statt.
(5) Gegen die Beschluesse der Landesarbeitsgerichte im Beschlussverfahren findet die
Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Massgabe des § 92 statt.
§ 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszuegen zu beschleunigen.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ueber Zustellungs- und
Vollstreckungsbeamte, ueber die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, ueber die
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Gerichtssprache, ueber die Wahrnehmung richterlicher Geschaefte durch Referendare und
ueber Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszuegen entsprechend.
(3) Die Vorschriften ueber die Wahrnehmung der Geschaefte bei den ordentlichen Gerichten
durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszuegen entsprechend. Als Rechtspfleger koennen
nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerpruefung oder die Pruefung fuer den
gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
(4) Zeugen und Sachverstaendige erhalten eine Entschaedigung oder Verguetung nach dem
Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetz.
(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten
die Belehrung ueber das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist
eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist fuer ein Rechtsmittel beginnt nur,
wenn die Partei oder der Beteiligte ueber das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem
das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende
Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder
unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres
seit Zustellung der Entscheidung zulaessig, ausser wenn die Einlegung vor Ablauf der
Jahresfrist infolge hoeherer Gewalt unmoeglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt
ist, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung gelten fuer den Fall hoeherer Gewalt entsprechend.
§ 10 Parteifaehigkeit
Parteifaehig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschluesse solcher Verbaende; in den Faellen
des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem
Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergaenzungsgesetz,
dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem §
51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen
sowie die nach dem Gesetz ueber Europaeische Betriebsraete, dem SE-Beteiligungsgesetz,
dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei
einer grenzueberschreitenden Verschmelzung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte.
Parteifaehig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Faellen des § 2a Abs. 1 Nr. 4
auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste
Arbeitsbehoerde des Bundes oder derjenigen Laender, auf deren Bereich sich die Taetigkeit
der Vereinigung erstreckt.
§ 11 Prozessvertretung
(1) Die Parteien koennen vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst fuehren.
Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung
abgetretene Geldforderung geltend machen, muessen sich durch einen Rechtsanwalt als
Bevollmaechtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Massgabe des Absatzes 2
zur Vertretung des Glaeubigers befugt waeren oder eine Forderung einziehen, deren
urspruenglicher Glaeubiger sie sind.
(2) Die Parteien koennen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmaechtigten
vertreten lassen. Darueber hinaus sind als Bevollmaechtigte vor dem Arbeitsgericht
vertretungsbefugt nur
1. Beschaeftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des
Aktiengesetzes); Behoerden und juristische Personen des oeffentlichen Rechts
einschliesslich der von ihnen zur Erfuellung ihrer oeffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschluesse koennen sich auch durch Beschaeftigte anderer Behoerden oder
juristischer Personen des oeffentlichen Rechts einschliesslich der von ihnen zur
Erfuellung ihrer oeffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschluesse vertreten lassen,
2. volljaehrige Familienangehoerige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befaehigung zum Richteramt und
Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen
Taetigkeit steht,
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3. selbstaendige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung fuer ihre Mitglieder,
4. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschluesse solcher
Verbaende fuer ihre Mitglieder oder fuer andere Verbaende oder Zusammenschluesse mit
vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5. juristische Personen, deren Anteile saemtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschliesslich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und
ihrer Mitglieder oder anderer Verbaende oder Zusammenschluesse mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchfuehrt, und wenn
die Organisation fuer die Taetigkeit der Bevollmaechtigten haftet.
Bevollmaechtigte, die keine natuerlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit
der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
(3) Das Gericht weist Bevollmaechtigte, die nicht nach Massgabe des Absatzes 2
vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurueck. Prozesshandlungen
eines nicht vertretungsbefugten Bevollmaechtigten und Zustellungen oder Mitteilungen
an diesen Bevollmaechtigten sind bis zu seiner Zurueckweisung wirksam. Das Gericht kann
den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmaechtigten durch unanfechtbaren
Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach-
und Streitverhaeltnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht muessen sich die
Parteien, ausser im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei
Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle vorgenommen werden
koennen, durch Prozessbevollmaechtigte vertreten lassen. Als Bevollmaechtigte sind ausser
Rechtsanwaelten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen
zugelassen. Diese muessen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen
mit Befaehigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Massgabe des Satzes 2 zur
Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberuehrt.
(5) Richter duerfen nicht als Bevollmaechtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie
angehoeren. Ehrenamtliche Richter duerfen, ausser in den Faellen des Absatzes 2 Satz 2 Nr.
1, nicht vor einem Spruchkoerper auftreten, dem sie angehoeren. Absatz 3 Satz 1 und 2
gilt entsprechend.
(6) In der Verhandlung koennen die Parteien mit Beistaenden erscheinen. Beistand kann
sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst fuehren koennen,
als Bevollmaechtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann
andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfuer nach
den Umstaenden des Einzelfalls ein Beduerfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz
5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei
vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
§ 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozesskostenhilfe
(1) Einer Partei, die ausserstande ist, ohne Beeintraechtigung des fuer sie und ihre
Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und die nicht
durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung
von Arbeitgebern vertreten werden kann, hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts
auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen
Rechtsanwalt vertreten ist. Die Partei ist auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Die Beiordnung kann unterbleiben, wenn sie aus besonderen Gruenden nicht
erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.
(2a) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer die grenzueberschreitende Prozesskostenhilfe
innerhalb der Europaeischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzueberschreitendem
Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften fuer die Prozesskostenhilfe in
derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15).
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(3) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die Prozesskostenhilfe und ueber
die grenzueberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europaeischen Union nach
der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten fuer Arbeitssachen
entsprechend.
(4) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, zur Vereinfachung
und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Formulare fuer die Erklaerung der Partei ueber ihre persoenlichen und
wirtschaftlichen Verhaeltnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) einzufuehren.
§ 12 Kosten
Die Justizverwaltungskostenordnung und die Justizbeitreibungsordnung gelten
entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung
der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehoerden der
Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zustaendigen Stellen den Gerichten
fuer Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen.
Vollstreckungsbehoerde ist fuer die Ansprueche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen,
die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.
§ 12a Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden
Partei auf Entschaedigung wegen Zeitversaeumnis und auf Erstattung der Kosten
fuer die Zuziehung eines Prozessbevollmaechtigten oder Beistands. Vor Abschluss der
Vereinbarung ueber die Vertretung ist auf den Ausschluss der Kostenerstattung nach Satz
1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht fuer Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden
sind, dass der Klaeger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses
den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1
der Zivilprozessordnung verhaeltnismaessig geteilt und ist die eine Partei durch einen
Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2
Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der aussergerichtlichen Kosten
so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden waere. Ansprueche
auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall
tatsaechlich erwachsen sind.
§ 13 Rechtshilfe
(1) Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten fuer Arbeitssachen Rechtshilfe. Ist die
Amtshandlung ausserhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das
Amtsgericht Rechtshilfe.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ueber Rechtshilfe und des
Einfuehrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ueber verfahrensuebergreifende
Mitteilungen von Amts wegen finden entsprechende Anwendung.
§ 13a Internationale Verfahren
Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung ueber die justizielle
Zusammenarbeit in der Europaeischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten fuer
Arbeitssachen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Zweiter Teil
Aufbau der Gerichte fuer Arbeitssachen
Erster Abschnitt
Arbeitsgerichte
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§ 14 Errichtung und Organisation
(1) In den Laendern werden Arbeitsgerichte errichtet.
(2) Durch Gesetz werden angeordnet
1. die Errichtung und Aufhebung eines Arbeitsgerichts;
2. die Verlegung eines Gerichtssitzes;
3. Aenderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke;
4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Arbeitsgericht fuer die Bezirke mehrerer
Arbeitsgerichte;
5. die Errichtung von Kammern des Arbeitsgerichts an anderen Orten;
6. der Uebergang anhaengiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Massnahmen nach den
Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zustaendigkeit nicht nach den bisher geltenden
Vorschriften richten soll.
(3) Mehrere Laender koennen die Errichtung eines gemeinsamen Arbeitsgerichts oder
gemeinsamer Kammern eines Arbeitsgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken ueber
die Landesgrenzen hinaus, auch fuer einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
(4) Die zustaendige oberste Landesbehoerde kann anordnen, dass ausserhalb des Sitzes des
Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden. Die Landesregierung kann ferner durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Gerichtstage ausserhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts
abgehalten werden. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung nach Satz 2 durch
Rechtsverordnung auf die zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen.
(5) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3
sind die Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die fuer das Arbeitsleben im
Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, zu hoeren.
§ 15 Verwaltung und Dienstaufsicht
(1) Die Geschaefte der Verwaltung und Dienstaufsicht fuehrt die zustaendige oberste
Landesbehoerde. Vor Erlass allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht
betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5
genannten Verbaende zu hoeren.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschaefte der Verwaltung und
Dienstaufsicht dem Praesidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden
des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von
ihnen uebertragen. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen.
§ 16 Zusammensetzung
(1) Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und
ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Haelfte aus den
Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je
einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber taetig.
§ 17 Bildung von Kammern
(1) Die zustaendige oberste Landesbehoerde bestimmt die Zahl der Kammern nach Anhoerung
der in § 14 Abs. 5 genannten Verbaende.
(2) Soweit ein Beduerfnis besteht, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung
fuer die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter Gruppen von
Arbeitnehmern Fachkammern bilden. Die Zustaendigkeit einer Fachkammer kann durch
Rechtsverordnung auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt
werden, sofern die Erstreckung fuer eine sachdienliche Foerderung oder schnellere
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Erledigung der Verfahren zweckmaessig ist. Die Rechtsverordnungen auf Grund der Saetze
1 und 2 treffen Regelungen zum Uebergang anhaengiger Verfahren auf ein anderes Gericht,
sofern die Regelungen zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren zweckmaessig sind und
sich die Zustaendigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. § 14
Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Landesregierung kann die Ermaechtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf
die zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen.
§ 18 Ernennung der Vorsitzenden
(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zustaendigen obersten Landesbehoerde nach
Beratung mit einem Ausschuss entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
(2) Der Ausschuss ist von der zustaendigen obersten Landesbehoerde zu errichten. Ihm
muessen in gleichem Verhaeltnis Vertreter der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehoeren.
(3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen
Arbeitsgericht uebertragen werden.
(4) - (6) (weggefallen)
(7) Bei den Arbeitsgerichten koennen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags
verwendet werden.
§ 19 Staendige Vertretung
(1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzenden besetzt, so beauftragt das
Praesidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks mit der staendigen
Vertretung des Vorsitzenden.
(2) Wird an einem Arbeitsgericht die voruebergehende Vertretung durch einen Richter
eines anderen Gerichts noetig, so beauftragt das Praesidium des Landesarbeitsgerichts
einen Richter seines Bezirks laengstens fuer zwei Monate mit der Vertretung. In
Eilfaellen kann an Stelle des Praesidiums der Praesident des Landesarbeitsgerichts
einen zeitweiligen Vertreter bestellen. Die Gruende fuer die getroffene Anordnung sind
schriftlich niederzulegen.
§ 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zustaendigen obersten Landesbehoerde oder
von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die
Dauer von fuenf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf die zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen.
(2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemessenem Verhaeltnis unter billiger
Beruecksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die
der zustaendigen Stelle von den im Land bestehenden Gewerkschaften, selbstaendigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung
und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
Koerperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.
§ 21 Voraussetzungen fuer die Berufung als ehrenamtlicher Richter
(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25.
Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts taetig sind oder wohnen.
(2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs die Faehigkeit zur Bekleidung oeffentlicher Aemter nicht
besitzt oder wegen einer vorsaetzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten verurteilt worden ist;
2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Faehigkeit zur Bekleidung
oeffentlicher Aemter zur Folge haben kann;
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3. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermoegensverfall geraten sind, sollen nicht als ehrenamtliche Richter
berufen werden.
(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts fuer Arbeitssachen duerfen nicht als
ehrenamtliche Richter berufen werden.
(4) Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter in einem
hoeheren Rechtszug berufen wird, endet mit Beginn der Amtszeit im hoeheren Rechtszug.
Niemand darf gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite und der
Arbeitgeberseite sein oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr als einem Gericht fuer
Arbeitssachen berufen werden.
(5) Wird das Fehlen einer Voraussetzung fuer die Berufung nachtraeglich bekannt oder
faellt eine Voraussetzung nachtraeglich fort, so ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag
der zustaendigen Stelle (§ 20) oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. Ueber
den Antrag entscheidet die vom Praesidium fuer jedes Geschaeftsjahr im voraus bestimmte
Kammer des Landesarbeitsgerichts. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter
zu hoeren. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die nach Satz 2 zustaendige Kammer kann
anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zu der Entscheidung ueber die Entbindung vom
Amt nicht heranzuziehen ist.
(6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine Eigenschaft als Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber wegen Erreichens der Altersgrenze, findet Absatz 5 mit der Massgabe
Anwendung, dass die Entbindung vom Amt nur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters
zulaessig ist.
§ 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer
voruebergehend oder regelmaessig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer
beschaeftigt.
(2) Zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber koennen auch berufen werden
1. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit
Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als
Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der
Personengesamtheit berufen sind;
2. Geschaeftsfuehrer, Betriebsleiter oder Personalleiter, soweit sie zur Einstellung von
Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt sind, oder Personen, denen Prokura oder
Generalvollmacht erteilt ist;
3. bei dem Bund, den Laendern, den Gemeinden, den Gemeindeverbaenden und anderen
Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts Beamte und
Angestellte nach naeherer Anordnung der zustaendigen obersten Bundes- oder
Landesbehoerde;
4. Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie
Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschluessen solcher Vereinigungen,
wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
§ 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer
(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos
ist.
(2) Den Arbeitnehmern stehen fuer die Berufung als ehrenamtliche Richter Mitglieder und
Angestellte von Gewerkschaften, von selbstaendigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte
von Zusammenschluessen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung
oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Gleiches gilt fuer Bevollmaechtigte, die als
Angestellte juristischer Personen, deren Anteile saemtlich im wirtschaftlichen Eigentum
einer der in Satz 1 genannten Organisationen stehen, handeln und wenn die juristische
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Person ausschliesslich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der
Organisation entsprechend deren Satzung durchfuehrt.
§ 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,
1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;
2. wer aus gesundheitlichen Gruenden daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemaess
auszuueben;
3. wer durch ehrenamtliche Taetigkeit fuer die Allgemeinheit so in Anspruch genommen
ist, dass ihm die Uebernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
4. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei
einem Gericht fuer Arbeitssachen taetig gewesen ist;
5. wer glaubhaft macht, dass ihm wichtige Gruende, insbesondere die Fuersorge fuer seine
Familie, die Ausuebung des Amtes in besonderem Mass erschweren.
(2) Ueber die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zustaendige
Stelle (§ 20). Die Entscheidung ist endgueltig.
§ 25
(weggefallen)
§ 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter
(1) Niemand darf in der Uebernahme oder Ausuebung des Amtes als ehrenamtlicher Richter
beschraenkt oder wegen der Uebernahme oder Ausuebung des Amtes benachteiligt werden.
(2) Wer einen anderen in der Uebernahme oder Ausuebung seines Amtes als ehrenamtlicher
Richter beschraenkt oder wegen der Uebernahme oder Ausuebung des Amtes benachteiligt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zustaendigen Stelle (§ 20) seines Amtes
zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter
Die vom Praesidium fuer jedes Geschaeftsjahr im voraus bestimmte Kammer des
Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen
ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfuellung seiner Pflichten entzieht, insbesondere
ohne genuegende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint,
ein Ordnungsgeld festsetzen. Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den
ehrenamtlichen Richter zu hoeren. Die Entscheidung ist endgueltig.
§ 29 Ausschuss der ehrenamtlichen Richter
(1) Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer wird ein Ausschuss der
ehrenamtlichen Richter gebildet. Er besteht aus mindestens je drei ehrenamtlichen
Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleicher Zahl,
die von den ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber in getrennter Wahl gewaehlt werden. Der Ausschuss tagt unter der Leitung
des aufsichtfuehrenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des
dienstaeltesten Vorsitzenden des Arbeitsgerichts.
(2) Der Ausschuss ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschaeftsverteilung, vor
der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor der Aufstellung
der Listen ueber die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen muendlich
oder schriftlich zu hoeren. Er kann den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts und den die
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Verwaltung und Dienstaufsicht fuehrenden Stellen (§ 15) Wuensche der ehrenamtlichen
Richter uebermitteln.
§ 30 Besetzung der Fachkammern
Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber entnommen werden, fuer die die Fachkammer gebildet ist. Werden
fuer Streitigkeiten der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Angestellten Fachkammern
gebildet, so duerfen ihnen diese Angestellten nicht als ehrenamtliche Richter aus
Kreisen der Arbeitgeber angehoeren. Wird die Zustaendigkeit einer Fachkammer gemaess § 17
Abs. 2 erstreckt, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammer aus den Bezirken
derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden, fuer deren Bezirke die Fachkammer zustaendig
ist.
§ 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste
herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschaeftsjahrs oder vor Beginn
der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemaess § 29 Abs. 2 aufstellt.
(2) Fuer die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine
Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in
der Naehe wohnen oder ihren Dienstsitz haben.
§ 32
(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Landesarbeitsgerichte
§ 33 Errichtung und Organisation
In den Laendern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. § 14 Abs. 2 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 34 Verwaltung und Dienstaufsicht
(1) Die Geschaefte der Verwaltung und Dienstaufsicht fuehrt die zustaendige oberste
Landesbehoerde. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschaefte der Verwaltung
und Dienstaufsicht dem Praesidenten des Landesarbeitsgerichts uebertragen. Die
Landesregierung kann die Ermaechtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen.
§ 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern
(1) Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Praesidenten, der erforderlichen Zahl
von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter
werden je zur Haelfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden
und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber taetig.
(3) Die zustaendige oberste Landesbehoerde bestimmt die Zahl der Kammern. § 17 gilt
entsprechend.
§ 36 Vorsitzende
Der Praesident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zustaendigen
obersten Landesbehoerde nach Anhoerung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften
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und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den
landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
§ 37 Ehrenamtliche Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richter muessen das dreissigste Lebensjahr vollendet haben und
sollen mindestens fuenf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts fuer Arbeitssachen
gewesen sein.
(2) Im uebrigen gelten fuer die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie
fuer die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 entsprechend.
§ 38 Ausschuss der ehrenamtlichen Richter
Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet.
Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste
herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschaeftsjahrs oder vor Beginn
der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemaess § 38 Satz 2 aufstellt. § 31
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Dritter Abschnitt
Bundesarbeitsgericht
§ 40 Errichtung
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.
(1a) (weggefallen)
(2) Die Geschaefte der Verwaltung und Dienstaufsicht fuehrt das Bundesministerium
fuer Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz Geschaefte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den
Praesidenten des Bundesarbeitsgerichts uebertragen.
§ 41 Zusammensetzung, Senate
(1) Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Praesidenten, der erforderlichen Zahl
von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen
Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Haelfte aus den Kreisen der
Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen
Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber taetig.
(3) Die Zahl der Senate bestimmt das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.
§ 42 Bundesrichter
(1) Fuer die Berufung der Bundesrichter (Praesident, Vorsitzende Richter und
berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften
des Richterwahlgesetzes. Zustaendiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales; es entscheidet
im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.
(2) Die zu berufenden Personen muessen das fuenfunddreissigste Lebensjahr vollendet haben.
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§ 43 Ehrenamtliche Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales
fuer die Dauer von fuenf Jahren berufen. Sie sind im angemessenen Verhaeltnis unter
billiger Beruecksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die
von den Gewerkschaften, den selbstaendigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-
oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern, die fuer das
Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben, sowie von den in § 22 Abs.
2 Nr. 3 bezeichneten Koerperschaften eingereicht worden sind.
(2) Die ehrenamtlichen Richter muessen das fuenfunddreissigste Lebensjahr vollendet
haben, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des
Arbeitslebens besitzen und sollen mindestens fuenf Jahre ehrenamtliche Richter eines
Gerichts fuer Arbeitssachen gewesen sein. Sie sollen laengere Zeit in Deutschland als
Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber taetig gewesen sein.
(3) Fuer die Berufung, Stellung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie fuer
die Amtsenthebung und die Amtsentbindung sind im uebrigen die Vorschriften der §§ 21 bis
28 und des § 31 entsprechend anzuwenden mit der Massgabe, dass die in § 21 Abs. 5, § 27
Satz 2 und § 28 Satz 1 bezeichneten Entscheidungen durch den vom Praesidium fuer jedes
Geschaeftsjahr im voraus bestimmten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.
§ 44 Anhoerung der ehrenamtlichen Richter, Geschaeftsordnung
(1) Bevor zu Beginn des Geschaeftsjahrs die Geschaefte verteilt sowie die
berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und
dem Grossen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebensaeltesten ehrenamtlichen
Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hoeren.
(2) Der Geschaeftsgang wird durch eine Geschaeftsordnung geregelt, die das Praesidium
beschliesst; sie bedarf der Bestaetigung durch den Bundesrat. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 45 Grosser Senat
(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Grosser Senat gebildet.
(2) Der Grosse Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der
Entscheidung eines anderen Senats oder des Grossen Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Grossen Senat ist nur zulaessig, wenn der Senat, von dessen
Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklaert hat,
dass er an seiner Rechtsauffassung festhaelt. Kann der Senat, von dessen Entscheidung
abgewichen werden soll, wegen einer Aenderung des Geschaeftsverteilungsplanes mit der
Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
Geschaeftsverteilungsplan fuer den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr
zustaendig waere. Ueber die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch
Beschluss in der fuer Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsaetzlicher Bedeutung dem Grossen Senat
zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Grosse Senat besteht aus dem Praesidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in
denen der Praesident nicht den Vorsitz fuehrt, und je drei ehrenamtlichen Richtern aus
den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei einer Verhinderung des Praesidenten
tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehoert, an seine Stelle.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Praesidium fuer ein Geschaeftsjahr
bestellt. Den Vorsitz im Grossen Senat fuehrt der Praesident, bei Verhinderung das
dienstaelteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(7) Der Grosse Senat entscheidet nur ueber die Rechtsfrage. Er kann ohne muendliche
Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache fuer den
erkennenden Senat bindend.
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Dritter Teil
Verfahren vor den Gerichten fuer Arbeitssachen
Erster Abschnitt
Urteilsverfahren
Erster Unterabschnitt
Erster Rechtszug
§ 46 Grundsatz
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten buergerlichen
Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Fuer das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung ueber das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften ueber den fruehen ersten Termin
zur muendlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der
Zivilprozessordnung), ueber das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozessordnung),
ueber den Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 bis 605a der Zivilprozessordnung), ueber
die Entscheidung ohne muendliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozessordnung)
und ueber die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227
Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung findet mit der Massgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei
Bestandsschutzstreitigkeiten unabhaengig von dem Streitwert zulaessig ist.
§ 46a Mahnverfahren
(1) Fuer das Mahnverfahren vor den Gerichten fuer Arbeitssachen gelten die Vorschriften
der Zivilprozessordnung ueber das Mahnverfahren einschliesslich der maschinellen
Bearbeitung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 690 Abs. 3
Satz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Zustaendig fuer die Durchfuehrung des Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht, das fuer
die im Urteilsverfahren erhobene Klage zustaendig sein wuerde.
(3) Die in den Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung
aufzunehmende Frist betraegt eine Woche.
(4) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchfuehrung
der muendlichen Verhandlung, so hat die Geschaeftsstelle dem Antragsteller unverzueglich
aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begruenden. Bei Eingang
der Anspruchsbegruendung bestimmt der Vorsitzende den Termin zur muendlichen Verhandlung.
Geht die Anspruchsbegruendung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang der
Termin nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt.
(5) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshaengig geworden,
wenn alsbald nach Erhebung des Widerspruchs Termin zur muendlichen Verhandlung bestimmt
wird.
(6) Im Fall des Einspruchs hat das Gericht von Amts wegen zu pruefen, ob der Einspruch
an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt
es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulaessig zu verwerfen.
Ist der Einspruch zulaessig, hat die Geschaeftsstelle dem Antragsteller unverzueglich
aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begruenden. Nach Ablauf
der Begruendungsfrist bestimmt der Vorsitzende unverzueglich Termin zur muendlichen
Verhandlung.
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(7) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit
dies fuer eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist
(Verfahrensablaufplan).
(8) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens
und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzufuehren. Dabei
koennen fuer Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
und fuer Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
unterschiedliche Formulare eingefuehrt werden.
§ 46b Europaeisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
(1) Fuer das Europaeische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einfuehrung eines
Europaeischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) gelten die Vorschriften des
Abschnitts 5 des Buchs 11 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.
(2) Fuer die Bearbeitung von Antraegen auf Erlass und Ueberpruefung sowie die
Vollstreckbarerklaerung eines Europaeischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr.
1896/2006 ist das Arbeitsgericht zustaendig, das fuer die im Urteilsverfahren erhobene
Klage zustaendig sein wuerde.
(3) Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 46a Abs. 4
und 5 entsprechend anzuwenden. Der Antrag auf Durchfuehrung der muendlichen Verhandlung
gilt als vom Antragsteller gestellt.
§ 46c Einreichung elektronischer Dokumente
(1) Soweit fuer vorbereitende Schriftsaetze und deren Anlagen, fuer Antraege und
Erklaerungen der Parteien sowie fuer Auskuenfte, Aussagen, Gutachten und Erklaerungen
Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genuegt dieser Form die Aufzeichnung
als elektronisches Dokument, wenn dieses fuer die Bearbeitung durch das Gericht
geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein uebermitteltes
elektronisches Dokument fuer das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies
dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzueglich
mitzuteilen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen fuer ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten
eingereicht werden koennen, sowie die fuer die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.
Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils
zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann
auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschraenkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die fuer den Empfang bestimmte
Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
§ 46d Gerichtliches elektronisches Dokument
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der
Geschaeftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung
vorschreibt, genuegt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die
verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufuegen und das Dokument
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
§ 46e Elektronische Akte
(1) Die Prozessakten koennen elektronisch gefuehrt werden. Die Bundesregierung
und die Landesregierungen bestimmen fuer ihren Bereich durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten gefuehrt werden sowie die hierfuer geltenden
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organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen fuer die Bildung, Fuehrung und Aufbewahrung
der elektronischen Akten. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf die jeweils zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen. Die
Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschraenkt
werden.
(2) In Papierform eingereichte Schriftstuecke und sonstige Unterlagen sollen zur
Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument uebertragen werden. Die
Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benoetigt werden, mindestens bis zum
rechtskraeftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die
Unterlagen in ein elektronisches Dokument uebertragen worden sind.
§ 47 Sondervorschriften ueber Ladung und Einlassung *)
(1) Die Klageschrift muss mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu aeussern,
erfolgt in der Regel nicht.
§ 48 Rechtsweg und Zustaendigkeit
(1) Fuer die Zulaessigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie fuer die sachliche
und oertliche Zustaendigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit
folgender Massgabe entsprechend:
1. Beschluesse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ueber die
oertliche Zustaendigkeit sind unanfechtbar.
2. Der Beschluss nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er
nicht lediglich die oertliche Zustaendigkeit zum Gegenstand hat, auch ausserhalb der
muendlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(1a) Fuer Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch
das Arbeitsgericht zustaendig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewoehnlich seine Arbeit
verrichtet oder zuletzt gewoehnlich verrichtet hat. Ist ein gewoehnlicher Arbeitsort im
Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht oertlich zustaendig, von
dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewoehnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt
gewoehnlich verrichtet hat.
(2) Die Tarifvertragsparteien koennen im Tarifvertrag die Zustaendigkeit eines an sich
oertlich unzustaendigen Arbeitsgerichts festlegen fuer
1. buergerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
aus einem Arbeitsverhaeltnis und aus Verhandlungen ueber die Eingehung eines
Arbeitsverhaeltnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2. buergerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhaeltnis einer gemeinsamen Einrichtung
der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen
Bestimmungen ueber das oertlich zustaendige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen
ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung vorgesehenen
Beschraenkungen finden keine Anwendung.
§ 48a
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§ 49 Ablehnung von Gerichtspersonen
(1) Ueber die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.
(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfaehig, so
entscheidet das Landesarbeitsgericht.
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(3) Gegen den Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
§ 50 Zustellung
(1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Uebermittlung an die
Geschaeftsstelle zugestellt. § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung ist nicht
anzuwenden.
(2) Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur
Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)
§ 51 Persoenliches Erscheinen der Parteien
(1) Der Vorsitzende kann das persoenliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des
Rechtsstreits anordnen. Im uebrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der
Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
(2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozessbevollmaechtigten ablehnen, wenn die
Partei trotz Anordnung ihres persoenlichen Erscheinens unbegruendet ausgeblieben ist
und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der
Zivilprozessordnung findet entsprechende Anwendung.
§ 52 Oeffentlichkeit
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschliesslich der Beweisaufnahme
und der Verkuendung der Entscheidung ist oeffentlich. Das Arbeitsgericht kann die
Oeffentlichkeit fuer die Verhandlung oder fuer einen Teil der Verhandlung ausschliessen,
wenn durch die Oeffentlichkeit eine Gefaehrdung der oeffentlichen Ordnung, insbesondere
der Staatssicherheit, oder eine Gefaehrdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn
eine Partei den Ausschluss der Oeffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschaefts- oder
Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht
werden; ausserdem ist § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Im
Gueteverfahren kann es die Oeffentlichkeit auch aus Zweckmaessigkeitsgruenden ausschliessen.
§ 169 Satz 2 sowie die §§ 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden.
§ 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter
(1) Die nicht auf Grund einer muendlichen Verhandlung ergehenden Beschluesse und
Verfuegungen erlaesst, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein.
Entsprechendes gilt fuer Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.
(2) Im uebrigen gelten fuer die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen
Richter die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber das landgerichtliche Verfahren
entsprechend.
§ 54 Gueteverfahren
(1) Die muendliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden
zum Zwecke der guetlichen Einigung der Parteien (Gueteverhandlung). Der Vorsitzende
hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhaeltnis mit den Parteien unter freier
Wuerdigung aller Umstaende zu eroertern. Zur Aufklaerung des Sachverhalts kann er alle
Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen koennen. Eidliche Vernehmungen sind jedoch
ausgeschlossen. Der Vorsitzende kann die Gueteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in
einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.
(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Antraege ohne Einwilligung des Beklagten
zurueckgenommen werden. In der Gueteverhandlung erklaerte gerichtliche Gestaendnisse nach
§ 288 der Zivilprozessordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll
erklaert worden sind. § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung sind
nicht anzuwenden.
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(3) Das Ergebnis der Gueteverhandlung, insbesondere der Abschluss eines Vergleichs, ist
in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) Erscheint eine Partei in der Gueteverhandlung nicht oder ist die Gueteverhandlung
erfolglos, schliesst sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der
weiteren Verhandlung Hinderungsgruende entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung
zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.
(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Gueteverhandlung nicht, ist das
Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen
Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach
der Gueteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende entscheidet ausserhalb der streitigen Verhandlung allein
1. bei Zuruecknahme der Klage;
2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
4. bei Saeumnis einer Partei;
4a. ueber die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versaeumnisurteil oder einen
Vollstreckungsbescheid als unzulaessig;
5. bei Saeumnis beider Parteien;
6. ueber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
7. ueber die oertliche Zustaendigkeit;
8. ueber die Aussetzung des Verfahrens;
9. wenn nur noch ueber die Kosten zu entscheiden ist;
10. bei Entscheidungen ueber eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine
Partei eine muendliche Verhandlung hierueber beantragt;
11. im Fall des § 11 Abs. 3 ueber die Zurueckweisung des Bevollmaechtigten oder die
Untersagung der weiteren Vertretung.
(2) Der Vorsitzende kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine
Entscheidung ohne muendliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien
auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die
sich unmittelbar an die Gueteverhandlung anschliesst, eine das Verfahren beendende
Entscheidung ergehen kann und die Parteien uebereinstimmend eine Entscheidung durch den
Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen,
soweit er anordnet
1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der
Zivilprozessordnung;
3. die Einholung amtlicher Auskuenfte;
4. eine Parteivernehmung;
5. die Einholung eines schriftlichen Sachverstaendigengutachtens.
Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 koennen vor der streitigen Verhandlung ausgefuehrt
werden.
§ 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung
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(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, dass sie moeglichst
in einem Termin zu Ende gefuehrt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es
sachdienlich erscheint, insbesondere
1. den Parteien die Ergaenzung oder Erlaeuterung ihrer vorbereitenden Schriftsaetze
sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht
geeigneten Gegenstaenden aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklaerung ueber
bestimmte klaerungsbeduerftige Punkte setzen;
2. Behoerden oder Traeger eines oeffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um
Erteilung amtlicher Auskuenfte ersuchen;
3. das persoenliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverstaendige zur muendlichen
Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozessordnung treffen.
Von diesen Massnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der
freien Ueberzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht
verzoegern wuerde oder wenn die Partei die Verspaetung genuegend entschuldigt. Die Parteien
sind ueber die Folgen der Versaeumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu
belehren.
§ 57 Verhandlung vor der Kammer
(1) Die Verhandlung ist moeglichst in einem Termin zu Ende zu fuehren. Ist das nicht
durchfuehrbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so
ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschliessen soll, sofort zu
verkuenden.
(2) Die guetliche Erledigung des Rechtsstreits soll waehrend des ganzen Verfahrens
angestrebt werden.
§ 58 Beweisaufnahme
(1) Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle moeglich ist, erfolgt sie vor
der Kammer. In den uebrigen Faellen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des § 13, dem
Vorsitzenden uebertragen werden.
(2) Zeugen und Sachverstaendige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick
auf die Bedeutung des Zeugnisses fuer die Entscheidung des Rechtsstreits fuer notwendig
erachtet. Im Falle des § 377 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ist die eidesstattliche
Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grund fuer notwendig
haelt.
§ 59 Versaeumnisverfahren
Gegen ein Versaeumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist,
binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der
Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklaerung zur
Niederschrift der Geschaeftsstelle eingelegt. Hierauf ist die Partei zugleich mit der
Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. § 345 der Zivilprozessordnung bleibt
unberuehrt.
§ 60 Verkuendung des Urteils
(1) Zur Verkuendung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die
sofortige Verkuendung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen
Gruenden nicht moeglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tag der
Verhandlung stattfinden kann. Der Verkuendungstermin wird nur dann ueber drei Wochen
hinaus angesetzt, wenn wichtige Gruende, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit
der Sache, dies erfordern. Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten
erlassen wird.
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(2) Bei Verkuendung des Urteils ist der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgruende
mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn beide Parteien abwesend sind; in diesem Fall genuegt
die Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel.
(3) Die Wirksamkeit der Verkuendung ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen
Richter nicht abhaengig. Wird ein von der Kammer gefaelltes Urteil ohne Zuziehung der
ehrenamtlichen Richter verkuendet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden
und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben.
(4) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgruenden ist vom Vorsitzenden zu
unterschreiben. Wird das Urteil nicht in dem Termin verkuendet, in dem die muendliche
Verhandlung geschlossen wird, so muss es bei der Verkuendung in vollstaendiger Form
abgefasst sein. Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die muendliche Verhandlung
geschlossen wird, verkuendet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tag der
Verkuendung an gerechnet, vollstaendig abgefasst der Geschaeftsstelle zu uebermitteln;
kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von dem
Vorsitzenden unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgruende der
Geschaeftsstelle zu uebermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgruende
alsbald nachtraeglich anzufertigen, von dem Vorsitzenden besonders zu unterschreiben und
der Geschaeftsstelle zu uebermitteln.
§ 61 Inhalt des Urteils
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der
Beklagte auf Antrag des Klaegers zugleich fuer den Fall, dass die Handlung nicht binnen
einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach
freiem Ermessen festzusetzenden Entschaedigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung
nach §§ 887 und 888 der Zivilprozessordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein ueber den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der
Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
§ 61a Besondere Prozessfoerderung in Kuendigungsverfahren
(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten ueber das Bestehen, das Nichtbestehen oder die
Kuendigung eines Arbeitsverhaeltnisses sind nach Massgabe der folgenden Vorschriften
vorrangig zu erledigen.
(2) Die Gueteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
(3) Ist die Gueteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich
unmittelbar anschliessenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende
den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen
muss, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der
Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.
(4) Der Vorsitzende kann dem Klaeger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen
betragen muss, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder
4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien
Ueberzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht
verzoegert oder wenn die Partei die Verspaetung genuegend entschuldigt.
(6) Die Parteien sind ueber die Folgen der Versaeumung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten
Fristen zu belehren.
§ 61b Klage wegen Benachteiligung
(1) Eine Klage auf Entschaedigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht
worden ist, erhoben werden.
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(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begruendung eines
Arbeitsverhaeltnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschaedigung nach § 15 des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des
Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch fuer die
uebrigen Klagen ausschliesslich zustaendig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen
an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung
und Entscheidung zu verbinden.
(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die muendliche Verhandlung nicht vor Ablauf von
sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.
§ 62 Zwangsvollstreckung
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulaessig ist,
sind vorlaeufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, dass die Vollstreckung
ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wuerde, so hat das Arbeitsgericht
auf seinen Antrag die vorlaeufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschliessen. In
den Faellen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die
Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die
Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die
Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im uebrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschliesslich des Arrests und
der einstweiligen Verfuegung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung
Anwendung. Die Entscheidung ueber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfuegung
kann in dringenden Faellen, auch dann, wenn der Antrag zurueckzuweisen ist, ohne
muendliche Verhandlung ergehen.
§ 63 Uebermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
Rechtskraeftige Urteile, die in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen
Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder ueber das Bestehen oder Nichtbestehen
des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zustaendigen obersten Landesbehoerde
und dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales in vollstaendiger Form abschriftlich
zu uebersenden oder elektronisch zu uebermitteln. Ist die zustaendige oberste
Landesbehoerde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften oder
das Urteil in elektronischer Form auch der obersten Arbeitsbehoerde des Landes zu
uebermitteln.
Zweiter Unterabschnitt
Berufungsverfahren
§ 64 Grundsatz
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die
Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro uebersteigt,
c) in Rechtsstreitigkeiten ueber das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kuendigung
eines Arbeitsverhaeltnisses oder
d) wenn es sich um ein Versaeumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht
statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestuetzt wird, dass
der Fall der schuldhaften Versaeumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsaetzliche Bedeutung hat,
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2. die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifvertraegen oder ueber das Bestehen oder
Nichtbestehen von Tarifvertraegen,
b) ueber die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich ueber den
Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c) zwischen tariffaehigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten
Handlungen, soweit es sich um Massnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um
Fragen der Vereinigungsfreiheit einschliesslich des hiermit im Zusammenhang
stehenden Betaetigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3. das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem
ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das fuer oder gegen eine Partei des
Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug uebergeordneten
Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht
zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann
binnen zwei Wochen ab Verkuendung des Urteils eine entsprechende Ergaenzung beantragt
werden. Ueber den Antrag kann die Kammer ohne muendliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungsklaeger den Wert des
Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er
nicht zugelassen werden.
(6) Fuer das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die Berufung
entsprechend. Die Vorschriften ueber das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine
Anwendung.
(7) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53,
55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62
und 63 ueber Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persoenliches Erscheinen der
Parteien, Oeffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter,
Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme,
Versaeumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Uebersendung von
Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten ueber das Bestehen, das Nichtbestehen oder die
Kuendigung eines Arbeitsverhaeltnisses sind vorrangig zu erledigen.
§ 65 Beschraenkung der Berufung
Das Berufungsgericht prueft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart
zulaessig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmaengel
unterlaufen sind oder Umstaende vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen
Richters zu seinem Amte ausschliessen.
§ 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung
(1) Die Frist fuer die Einlegung der Berufung betraegt einen Monat, die Frist fuer
die Begruendung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung
des in vollstaendiger Form abgefassten Urteils, spaetestens aber mit Ablauf von
fuenf Monaten nach der Verkuendung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von
einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegruendung beantwortet werden. Mit der
Zustellung der Berufungsbegruendung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist fuer die
Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begruendung der Berufung und zur
Berufungsbeantwortung koennen vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlaengert werden, wenn
nach seiner freien Ueberzeugung der Rechtsstreit durch die Verlaengerung nicht verzoegert
wird oder wenn die Partei erhebliche Gruende darlegt.
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(2) Die Bestimmung des Termins zur muendlichen Verhandlung muss unverzueglich erfolgen. §
522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberuehrt; die Verwerfung der Berufung ohne
muendliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der
Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
§ 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurueckgewiesen
worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer
hierfuer nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist
nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Ueberzeugung
des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht
verzoegern wuerde oder wenn die Partei die Verspaetung genuegend entschuldigt. Der
Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs.
1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn
ihre Zulassung nach der freien Ueberzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung
des Rechtsstreits nicht verzoegern wuerde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten
Rechtszug nicht aus grober Nachlaessigkeit unterlassen hatte.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absaetzen
2 und 3 zulaessig ist, sind diese vom Berufungsklaeger in der Berufungsbegruendung,
vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie spaeter
vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegruendung oder der
Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspaetete Vorbringen nach der freien
Ueberzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzoegern
wuerde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
§ 67a
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§ 68 Zurueckverweisung
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurueckverweisung
unzulaessig.
§ 69 Urteil
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgruenden ist von saemtlichen
Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4
ist entsprechend mit der Massgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier
Wochen betraegt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgruende
von saemtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das
Berufungsgericht den Gruenden der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem
Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgruende abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedraengte
Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der muendlichen Vortraege der
Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsaetze,
Protokolle und andere Unterlagen ist zulaessig, soweit hierdurch die Beurteilung des
Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2
der Zivilprozessordnung findet mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner
Entscheidungsgruende bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Uebrigen sind
die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
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§ 70
(aufgehoben)
§ 71
(weggefallen)
Dritter Unterabschnitt
Revisionsverfahren
§ 72 Grundsatz
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das
Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in
dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
§ 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsaetzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer
Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshoefe des Bundes, von
einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer
Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines
anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung
beruht oder
3. ein absoluter Revisionsgrund gemaess § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder
eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer geltend
gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das
Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die ueber die Anordnung, Abaenderung oder Aufhebung eines
Arrests oder einer einstweiligen Verfuegung entschieden wird, ist die Revision nicht
zulaessig.
(5) Fuer das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die Revision mit
Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2,
des § 61 Abs. 2 und des § 63 ueber Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung,
Oeffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, guetliche
Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Uebersendung von Urteilen in
Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
§ 72a Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbstaendig
durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von
einem Monat nach Zustellung des in vollstaendiger Form abgefassten Urteils schriftlich
einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
Urteils beigefuegt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in
vollstaendiger Form abgefassten Urteils zu begruenden. Die Begruendung muss enthalten:
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1. die Darlegung der grundsaetzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren
Entscheidungserheblichkeit,
2. die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts
abweicht, oder
3. die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der
Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer und der
Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719
Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Aenderung seiner Entscheidung nicht befugt.
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter
durch Beschluss, der ohne muendliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter
wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulaessig verworfen wird,
weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
und begruendet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begruendung beigefuegt werden. Von
einer Begruendung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet waere, zur Klaerung
der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder
wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das
Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskraeftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung
der Entscheidung beginnt die Revisionsbegruendungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdefuehrers auf rechtliches
Gehoer in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht
abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene
Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurueckverweisen.
§ 72b Sofortige Beschwerde wegen verspaeteter Absetzung des
Berufungsurteils
(1) Das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts kann durch sofortige Beschwerde
angefochten werden, wenn es nicht binnen fuenf Monaten nach der Verkuendung vollstaendig
abgefasst und mit den Unterschriften saemtlicher Mitglieder der Kammer versehen der
Geschaeftsstelle uebergeben worden ist. § 72a findet keine Anwendung.
(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat beim
Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begruenden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf
von fuenf Monaten nach der Verkuendung des Urteils des Landesarbeitsgerichts. § 9 Abs. 5
findet keine Anwendung.
(3) Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklaerung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die
Beschwerde kann nur damit begruendet werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts
mit Ablauf von fuenf Monaten nach der Verkuendung noch nicht vollstaendig abgefasst und
mit den Unterschriften saemtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschaeftsstelle
uebergeben worden ist.
(4) Ueber die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne
Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, der ohne muendliche Verhandlung
ergehen kann. Dem Beschluss soll eine kurze Begruendung beigefuegt werden.
(5) Ist die sofortige Beschwerde zulaessig und begruendet, ist das Urteil des
Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Landesarbeitsgericht zurueckzuverweisen. Die Zurueckverweisung kann an eine andere
Kammer des Landesarbeitsgerichts erfolgen.
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§ 73 Revisionsgruende
(1) Die Revision kann nur darauf gestuetzt werden, dass das Urteil des
Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf
die Gruende des § 72b gestuetzt werden.
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
§ 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung
(1) Die Frist fuer die Einlegung der Revision betraegt einen Monat, die Frist fuer die
Begruendung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in
vollstaendiger Form abgefassten Urteils, spaetestens aber mit Ablauf von fuenf Monaten
nach der Verkuendung. Die Revisionsbegruendungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren
Monat verlaengert werden.
(2) Die Bestimmung des Termins zur muendlichen Verhandlung muss unverzueglich erfolgen.
§ 552 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberuehrt. Die Verwerfung der Revision
ohne muendliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Senats und ohne Zuziehung der
ehrenamtlichen Richter.
§ 75 Urteil
(1) Die Wirksamkeit der Verkuendung des Urteils ist von der Anwesenheit der
ehrenamtlichen Richter nicht abhaengig. Wird ein Urteil in Abwesenheit der
ehrenamtlichen Richter verkuendet, so ist die Urteilsformel vorher von saemtlichen
Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben.
(2) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgruenden ist von saemtlichen Mitgliedern
des erkennenden Senats zu unterschreiben.
§ 76 Sprungrevision
(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Uebergehung der Berufungsinstanz
unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich
zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachtraeglich durch
Beschluss zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach Zustellung des in vollstaendiger Form abgefassten Urteils schriftlich zu stellen.
Die Zustimmung des Gegners ist, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der
Revisionsschrift, andernfalls dem Antrag beizufuegen.
(2) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsaetzliche
Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft
1. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifvertraegen oder ueber das Bestehen oder
Nichtbestehen von Tarifvertraegen,
2. ueber die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich ueber den Bezirk
des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
3. zwischen tariffaehigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten
Handlungen, soweit es sich um Massnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen
der Vereinigungsfreiheit einschliesslich des hiermit im Zusammenhang stehenden
Betaetigungsrechts der Vereinigungen handelt.
Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist
unanfechtbar.
(3) Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss
ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist
von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die
Zustimmungserklaerung beigefuegt war. Laesst das Arbeitsgericht die Revision durch Beschluss
zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(4) Die Revision kann nicht auf Maengel des Verfahrens gestuetzt werden.
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(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung,
wenn das Arbeitsgericht die Revision zugelassen hat.
(6) Verweist das Bundesarbeitsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurueck, so kann die Zurueckverweisung nach seinem Ermessen auch an
dasjenige Landesarbeitsgericht erfolgen, das fuer die Berufung zustaendig gewesen
waere. In diesem Falle gelten fuer das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht die
gleichen Grundsaetze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmaessig eingelegte
Berufung beim Landesarbeitsgericht anhaengig geworden waere. Das Arbeitsgericht und
das Landesarbeitsgericht haben die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde
gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Von der Einlegung der Revision
nach Absatz 1 hat die Geschaeftsstelle des Bundesarbeitsgerichts der Geschaeftsstelle des
Arbeitsgerichts unverzueglich Nachricht zu geben.
§ 77 Revisionsbeschwerde
Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulaessig
verwirft, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in
dem Beschluss zugelassen hat. Fuer die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs.
2 entsprechend. Ueber die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die
Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.
Vierter Unterabschnitt
Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehoer
§ 78 Beschwerdeverfahren
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer
Vorsitzenden gelten die fuer die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
massgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Fuer die Zulassung
der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Ueber die sofortige Beschwerde
entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, ueber
die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
§ 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer
(1) Auf die Ruege der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren
fortzufuehren, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben
ist und
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehoer in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Ruege nicht statt.
(2) Die Ruege ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der
Verletzung des rechtlichen Gehoers zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung
ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen
Entscheidung kann die Ruege nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte
Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Die Ruege ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen
wird. Die Ruege muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu pruefen, ob die Ruege an sich statthaft und
ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Ruege als unzulaessig zu verwerfen. Ist die Ruege unbegruendet,
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weist das Gericht sie zurueck. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
Der Beschluss soll kurz begruendet werden.
(5) Ist die Ruege begruendet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren
fortfuehrt, soweit dies aufgrund der Ruege geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage
zurueckversetzt, in der es sich vor dem Schluss der muendlichen Verhandlung befand. §
343 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die
Stelle des Schlusses der muendlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsaetze
eingereicht werden koennen.
(6) Die Entscheidungen nach den Absaetzen 4 und 5 erfolgen unter Hinzuziehung der
ehrenamtlichen Richter. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Ruege
als unzulaessig verworfen wird oder sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne
Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde.
(7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der Voraussetzung entsprechend anzuwenden,
dass der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu
ersetzenden Nachteil bringen wuerde.
(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absaetze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.
Fuenfter Unterabschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 79
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten
fuer Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Die Nichtigkeitsklage
kann jedoch nicht auf Maengel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen
Richter oder auf Umstaende, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt
ausschliessen, gestuetzt werden.
Zweiter Abschnitt
Beschlussverfahren
Erster Unterabschnitt
Erster Rechtszug
§ 80 Grundsatz
(1) Das Beschlussverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Faellen Anwendung.
(2) Fuer das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die fuer das Urteilsverfahren
des ersten Rechtszugs massgebenden Vorschriften ueber Prozessfaehigkeit, Prozessvertretung,
Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschliessung von Gerichtspersonen,
Zustellungen, persoenliches Erscheinen der Parteien, Oeffentlichkeit, Befugnisse des
Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung,
Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, guetliche Erledigung des Verfahrens,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend;
soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein
Gueteverfahren ansetzen; die fuer das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs massgebenden
Vorschriften ueber das Gueteverfahren gelten entsprechend.
(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
§ 81 Antrag
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(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem
Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschaeftsstelle muendlich zur
Niederschrift anzubringen.
(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurueckgenommen werden. In diesem
Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der
Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom
Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Aenderung des Antrags ist zulaessig, wenn die uebrigen Beteiligten zustimmen
oder das Gericht die Aenderung fuer sachdienlich haelt. Die Zustimmung der Beteiligten
zu der Aenderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu
widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der muendlichen Verhandlung auf den
geaenderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, dass eine Aenderung des Antrags
nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.
§ 82 Oertliche Zustaendigkeit
(1) Zustaendig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.
In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der
Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des
Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist
das Arbeitsgericht zustaendig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.
Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des
Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.
(2) In Angelegenheiten eines Europaeischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens
zur Unterrichtung und Anhoerung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das
Arbeitsgericht zustaendig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende
Unternehmen nach § 2 des Gesetzes ueber Europaeische Betriebsraete seinen Sitz hat. Bei
einer Vereinbarung nach § 41 des Gesetzes ueber Europaeische Betriebsraete ist der Sitz
des vertragschliessenden Unternehmens massgebend.
(3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zustaendig,
in dessen Bezirk die Europaeische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist
das Arbeitsgericht zustaendig, in dessen Bezirk die Europaeische Gesellschaft ihren Sitz
haben soll.
(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht
zustaendig, in dessen Bezirk die Europaeische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor
ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zustaendig, in dessen Bezirk die Europaeische
Genossenschaft ihren Sitz haben soll.
(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei
einer grenzueberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zustaendig, in dessen
Bezirk die aus der grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft
ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zustaendig, in dessen Bezirk
die aus der grenzueberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz
haben soll.
§ 83 Verfahren
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Antraege von
Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklaerung des Sachverhalts
mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist fuer ihr Vorbringen setzen. Nach
Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurueckgewiesen werden,
wenn nach der freien Ueberzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des
Beschlussverfahrens verzoegern wuerde und der Beteiligte die Verspaetung nicht genuegend
entschuldigt. Die Beteiligten sind ueber die Folgen der Versaeumung der nach Satz 1
gesetzten Frist zu belehren.
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(2) Zur Aufklaerung des Sachverhalts koennen Urkunden eingesehen, Auskuenfte eingeholt,
Zeugen, Sachverstaendige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen
werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen
zu hoeren, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz,
dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergaenzungsgesetz, dem
Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen
Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz ueber Europaeische Betriebsraete, dem SE-
Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz ueber die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer bei einer grenzueberschreitenden Verschmelzung im einzelnen Fall
beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten koennen sich schriftlich aeussern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung
unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhoerung genuegt; hierauf ist in der Ladung
hinzuweisen. Mit Einverstaendnis der Beteiligten kann das Gericht ohne muendliche
Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschluesse und Verfuegungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden
findet die Beschwerde nach Massgabe des § 78 statt.
§ 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens
(1) Die Beteiligten koennen, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zur
Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden einen Vergleich schliessen, soweit sie
ueber den Gegenstand des Vergleichs verfuegen koennen, oder das Verfahren fuer erledigt
erklaeren.
(2) Haben die Beteiligten das Verfahren fuer erledigt erklaert, so ist es vom
Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Hat der Antragsteller das Verfahren fuer erledigt erklaert, so sind die uebrigen
Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei
Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt
als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist
nicht aeussert.
§ 84 Beschluss
Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Ueberzeugung. Der Beschluss ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 85 Zwangsvollstreckung
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskraeftigen
Beschluessen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem
Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt.
Beschluesse der Arbeitsgerichte in vermoegensrechtlichen Streitigkeiten sind vorlaeufig
vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Fuer die
Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung
entsprechend mit der Massgabe, dass der nach dem Beschluss Verpflichtete als Schuldner,
derjenige, der die Erfuellung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen
kann, als Glaeubiger gilt und in den Faellen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der
§§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder
Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlass einer einstweiligen Verfuegung ist zulaessig. Fuer das Verfahren gelten die
Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung ueber die einstweilige Verfuegung
entsprechend mit der Massgabe, dass die Entscheidungen durch Beschluss der Kammer ergehen,
erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz
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nach § 945 der Zivilprozessordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes
nicht besteht.
§ 86
(weggefallen)
Zweiter Unterabschnitt
Zweiter Rechtszug
§ 87 Grundsatz
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschluesse der Arbeitsgerichte findet die
Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Fuer das Beschwerdeverfahren gelten die fuer das Berufungsverfahren massgebenden
Vorschriften ueber die Einlegung der Berufung und ihre Begruendung, ueber Prozessfaehigkeit,
Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschliessung von Gerichtspersonen,
Zustellungen, persoenliches Erscheinen der Parteien, Oeffentlichkeit, Befugnisse des
Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung,
Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, guetliche Erledigung des Rechtsstreits,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die
Vorschriften des § 85 ueber die Zwangsvollstreckung entsprechend. Fuer die Vertretung der
Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit
Zustimmung der anderen Beteiligten zurueckgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und
Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurueckgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues
Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfuer nach § 83 Abs. 1a gesetzten
Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurueckgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach
der freien Ueberzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens
verzoegern wuerde und der Beteiligte die Verzoegerung nicht genuegend entschuldigt.
Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulaessig ist, muss es der Beschwerdefuehrer in der
Beschwerdebegruendung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen.
Wird es spaeter vorgebracht, kann es zurueckgewiesen werden, wenn die Moeglichkeit es
vorzutragen vor der Beschwerdebegruendung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist
und das verspaetete Vorbringen nach der freien Ueberzeugung des Landesarbeitsgerichts die
Erledigung des Rechtsstreits verzoegern wuerde und auf dem Verschulden des Beteiligten
beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt
unberuehrt.
§ 88 Beschraenkung der Beschwerde
§ 65 findet entsprechende Anwendung.
§ 89 Einlegung
(1) Fuer die Einlegung und Begruendung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5
entsprechend.
(2) Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde
gerichtet ist, und die Erklaerung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde
eingelegt wird. Die Beschwerdebegruendung muss angeben, auf welche im einzelnen
anzufuehrenden Beschwerdegruende sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestuetzt
wird.
(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder
begruendet, so ist sie als unzulaessig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige
muendliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem
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Beschwerdefuehrer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht
anwendbar.
(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der fuer ihre Einlegung vorgeschriebenen Form
zurueckgenommen werden. Im Falle der Zuruecknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren
ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt
worden ist.
§ 90 Verfahren
(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegruendung werden den Beteiligten zur
Aeusserung zugestellt. Die Aeusserung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim
Beschwerdegericht oder durch Erklaerung zur Niederschrift der Geschaeftsstelle des
Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
(2) Fuer das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.
(3) Gegen Beschluesse und Verfuegungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden
findet kein Rechtsmittel statt.
§ 91 Entscheidung
(1) Ueber die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluss. Eine
Zurueckverweisung ist nicht zulaessig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Beschluss nebst Gruenden ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und
den Beteiligten zuzustellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Dritter Unterabschnitt
Dritter Rechtszug
§ 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet
die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluss des
Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2
zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den
Faellen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Fuer das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die fuer das Revisionsverfahren massgebenden
Vorschriften ueber Einlegung der Revision und ihre Begruendung, Prozessfaehigkeit, Ladung,
Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschliessung von Gerichtspersonen, Zustellungen,
persoenliches Erscheinen der Parteien, Oeffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden
und der Beisitzer, guetliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 ueber
die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes
ergibt. Fuer die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend.
Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurueckgenommen werden;
§ 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2
bleibt unberuehrt.
§ 92a Nichtzulassungsbeschwerde
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbstaendig
durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 92b Sofortige Beschwerde wegen verspaeteter Absetzung der
Beschwerdeentscheidung
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Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde
angefochten werden, wenn er nicht binnen fuenf Monaten nach der Verkuendung vollstaendig
abgefasst und mit den Unterschriften saemtlicher Mitglieder der Kammer versehen der
Geschaeftsstelle uebergeben worden ist. § 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 92a
findet keine Anwendung.
§ 93 Rechtsbeschwerdegruende
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestuetzt werden, dass der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer
Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gruende des § 92b gestuetzt werden.
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
§ 94 Einlegung
(1) Fuer die Einlegung und Begruendung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5
entsprechend.
(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die
Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklaerung enthalten, dass gegen diesen
Beschluss die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegruendung muss
angeben, inwieweit die Abaenderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche
Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2
ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der fuer ihre Einlegung vorgeschriebenen Form
zurueckgenommen werden. Im Falle der Zuruecknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren
ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde
zugestellt worden ist.
§ 95 Verfahren
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegruendung werden den Beteiligten
zur Aeusserung zugestellt. Die Aeusserung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes
beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklaerung zur Niederschrift der Geschaeftsstelle
des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Geht von
einem Beteiligten die Aeusserung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des
Verfahrens nicht entgegen. § 83a ist entsprechend anzuwenden.
§ 96 Entscheidung
(1) Ueber die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss. Die
§§ 562, 563 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Der Beschluss nebst Gruenden ist von saemtlichen Mitgliedern des Senats zu
unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
§ 96a Sprungrechtsbeschwerde
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Arbeitsgerichts kann unter
Uebergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden
(Sprungrechtsbeschwerde), wenn die uebrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und
wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsaetzlicher Bedeutung der Rechtssache auf
Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluss oder nachtraeglich durch gesonderten
Beschluss zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach
Zustellung des in vollstaendiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich zu stellen.
Die Zustimmung der uebrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem
verfahrensbeendenden Beschluss zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls
dem Antrag beizufuegen.
(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Vierter Unterabschnitt
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Beschlussverfahren in besonderen Faellen
§ 97 Entscheidung ueber die Tariffaehigkeit und Tarifzustaendigkeit einer
Vereinigung
(1) In den Faellen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer raeumlich
und sachlich zustaendigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der
obersten Arbeitsbehoerde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehoerde eines Landes, auf
dessen Gebiet sich die Taetigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Fuer das Verfahren sind die §§ 80 bis 84, 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorschrift des § 63 ueber die Uebersendung von Urteilen gilt entsprechend fuer die
rechtskraeftigen Beschluesse von Gerichten fuer Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs.
1 Nr. 4.
(4) In den Faellen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch
dann statt, wenn die Entscheidung ueber die Tariffaehigkeit und Tarifzustaendigkeit darauf
beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. §
581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(5) Haengt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffaehig
oder ob die Tarifzustaendigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das
Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen.
Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren
nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
§ 98 Entscheidung ueber die Besetzung der Einigungsstelle
(1) In den Faellen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zustaendigkeit der Einigungsstelle
koennen die Antraege nur zurueckgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich
unzustaendig ist. Fuer das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die
Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum
Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschaeftsverteilung
ausgeschlossen ist, dass er mit der Ueberpruefung, der Auslegung oder der Anwendung
des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll
den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden;
er ist den Beteiligten spaetestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt
zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das
Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
einzulegen und zu begruenden. Fuer das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§
88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Massgabe, dass an
die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen
Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.
§ 99
(weggefallen)
§ 100
(weggefallen)
Vierter Teil
Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
§ 101 Grundsatz
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(1) Fuer buergerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus
Tarifvertraegen oder ueber das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifvertraegen koennen die
Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder fuer den Einzelfall
durch die ausdrueckliche Vereinbarung ausschliessen, dass die Entscheidung durch ein
Schiedsgericht erfolgen soll.
(2) Fuer buergerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhaeltnis, das sich
nach einem Tarifvertrag bestimmt, koennen die Parteien des Tarifvertrags die
Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrueckliche Vereinbarung
ausschliessen, dass die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn
der persoenliche Geltungsbereich des Tarifvertrags ueberwiegend Buehnenkuenstler,
Filmschaffende, Artisten oder Kapitaene und Besatzungsmitglieder im Sinne der §§
2 und 3 des Seemannsgesetzes umfasst. Die Vereinbarung gilt nur fuer tarifgebundene
Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhaeltnisse sich aus anderen Gruenden
nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdruecklich und schriftlich
vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche
Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
(3) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber das schiedsrichterliche Verfahren
finden in Arbeitssachen keine Anwendung.
§ 102 Prozesshindernde Einrede
(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, fuer die die
Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht
die Klage als unzulaessig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag
beruft.
(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,
1. wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des
Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Klaeger dieser Pflicht nachgekommen ist,
der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des
Klaegers vorgenommen hat;
2. wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien
des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das
Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem
Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts
fruchtlos verstrichen ist;
3. wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchfuehrung des
Verfahrens verzoegert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte
Frist zur Durchfuehrung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4. wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhaeltnisses anzeigt,
dass die Abgabe eines Schiedsspruchs unmoeglich ist.
(3) In den Faellen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist
auf Antrag des Klaegers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das fuer die
Geltendmachung des Anspruchs zustaendig waere.
(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist
eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags
ausgeschlossen.
§ 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht muss aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und von
Arbeitgebern bestehen; ausserdem koennen ihm Unparteiische angehoeren. Personen, die
infolge Richterspruchs die Faehigkeit zur Bekleidung oeffentlicher Aemter nicht besitzen,
duerfen ihm nicht angehoeren.
(2) Mitglieder des Schiedsgerichts koennen unter denselben Voraussetzungen abgelehnt
werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
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(3) Ueber die Ablehnung beschliesst die Kammer des Arbeitsgerichts, das fuer die
Geltendmachung des Anspruchs zustaendig waere. Vor dem Beschluss sind die Streitparteien
und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu hoeren. Der Vorsitzende des
Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie muendlich oder schriftlich zu hoeren sind. Die
muendliche Anhoerung erfolgt vor der Kammer. Gegen den Beschluss findet kein Rechtsmittel
statt.
§ 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem
Schiedsvertrag, im uebrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.
§ 105 Anhoerung der Parteien
(1) Vor der Faellung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hoeren.
(2) Die Anhoerung erfolgt muendlich. Die Parteien haben persoenlich zu erscheinen oder
sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmaechtigten vertreten
zu lassen. Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die
Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht
anderes bestimmt.
(3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder aeussert sie sich trotz
Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhoerung genuegt.
§ 106 Beweisaufnahme
(1) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfuegung
gestellt werden. Zeugen und Sachverstaendige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen,
eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen.
(2) Haelt das Schiedsgericht eine Beweiserhebung fuer erforderlich, die es nicht
vornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen
Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gruenden der oertlichen Lage zweckmaessiger
ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines
Zeugen oder Sachverstaendigen gemaess § 58 Abs. 2 Satz 1 fuer notwendig oder eine
eidliche Parteivernehmung fuer sachdienlich erachtet. Die durch die Rechtshilfe
entstehenden baren Auslagen sind dem Gericht zu ersetzen; § 22 Abs. 1 und § 29 des
Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
§ 107 Vergleich
Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines
Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu
unterschreiben.
§ 108 Schiedsspruch
(1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des
Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.
(2) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Faellung von den Mitgliedern
des Schiedsgerichts zu unterschreiben und muss schriftlich begruendet werden, soweit
die Parteien nicht auf schriftliche Begruendung ausdruecklich verzichten. Eine vom
Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder
Streitpartei zuzustellen. Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen
Rueckschein erfolgen.
(3) Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs
soll bei dem Arbeitsgericht, das fuer die Geltendmachung des Anspruchs zustaendig
waere, niedergelegt werden. Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten koennen
ebenfalls dort niedergelegt werden.
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(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein
rechtskraeftiges Urteil des Arbeitsgerichts.
§ 109 Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem vor dem
Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch oder der
Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das fuer die Geltendmachung des
Anspruchs zustaendig waere, fuer vollstreckbar erklaert worden ist. Der Vorsitzende
hat vor der Erklaerung den Gegner zu hoeren. Wird nachgewiesen, dass auf Aufhebung
des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die Entscheidung bis zur Erledigung dieses
Rechtsstreits auszusetzen.
(2) Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgueltig. Sie ist den Parteien zuzustellen.
§ 110 Aufhebungsklage
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulaessig war;
2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht;
3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach
§ 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozessordnung die Restitutionsklage zulaessig waere.
(2) Fuer die Klage ist das Arbeitsgericht zustaendig, das fuer die Geltendmachung des
Anspruchs zustaendig waere.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt
in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs.
Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die
Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt
geworden ist, dass die Einleitung oder die Durchfuehrung des Verfahrens nicht erfolgen
kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet,
ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch fuer vollstreckbar erklaert, so ist in dem der Klage
stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklaerung auszusprechen.
Fuenfter Teil
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 111 Aenderung von Vorschriften
(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behoerden oder Stellen zur
Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zustaendig sind, treten an ihre Stelle
die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht fuer Seemannsaemter, soweit sie zur vorlaeufigen
Entscheidung von Arbeitssachen zustaendig sind.
(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden
aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhaeltnis koennen im Bereich des
Handwerks die Handwerksinnungen, im uebrigen die zustaendigen Stellen im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes Ausschuesse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in
gleicher Zahl angehoeren muessen. Der Ausschuss hat die Parteien muendlich zu hoeren. Wird
der von ihm gefaellte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt,
so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zustaendigen Arbeitsgericht
erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muss in allen Faellen die
Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss
geschlossen sind, und aus Spruechen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt
sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.
§ 112
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(weggefallen)
§ 113
(weggefallen)
§ 114
(weggefallen)
§ 115
(weggefallen)
§ 116
(weggefallen)
§ 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen
Soweit in den Faellen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet
die Bundesregierung.
§ 118
(weggefallen)
§ 119
(weggefallen)
§ 120
(weggefallen)
§ 121
(weggefallen)
§ 121a
(weggefallen)
§ 122
(weggefallen)
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage 2
(weggefallen)
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