Verordnung ueber die Arbeitsgenehmigung
fuer auslaendische Arbeitnehmer
(Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV)
ArGV

vom  17.09.1998



"Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt
durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 7 Abs. 3 G v. 21.12.2008 I 2917

Fussnote

 Textnachweis ab: 25.9.1998

Eingangsformel
Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 8 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch - Arbeitsfoerderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Maerz 1997, BGBl.
I S. 594) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsfoerderungs-Reformgesetzes
vom 24. Maerz 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium fuer Arbeit und
Sozialordnung:

§ 1 Arbeitserlaubnis
(1) Die Arbeitserlaubnis kann nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 285 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erteilt werden
1. fuer eine bestimmte berufliche Taetigkeit in einem bestimmten Betrieb oder
2. ohne Beschraenkung auf eine bestimmte berufliche Taetigkeit und ohne Beschraenkung auf
   einen bestimmten Betrieb.

(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden, wenn
1. die Versagung unter Beruecksichtigung der besonderen Verhaeltnisse des einzelnen
   Falles eine besondere Haerte bedeuten wuerde oder
2. der Auslaender nach einem Jahr rechtmaessiger Beschaeftigung die Beschaeftigung bei
   demselben Arbeitgeber fortsetzt.
Die Hoechstgrenzen fuer die Geltungsdauer von Arbeitserlaubnissen nach der
Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) oder auf Grund
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bleiben unberuehrt.

§ 2 Arbeitsberechtigung
(1) Die Arbeitsberechtigung wird abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt, wenn der Auslaender
1. mit einem deutschen Familienangehoerigen oder als Lebenspartner mit einem Auslaender,
   dem nach den Rechtsvorschriften der Europaeischen Gemeinschaften oder nach dem
   Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum Freizuegigkeit zu gewaehren ist, in
   familiaerer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23 Abs. 1 des Auslaendergesetzes
   erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. einen von einer deutschen Behoerde ausgestellten gueltigen Reiseausweis fuer
   Fluechtlinge besitzt oder
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3. nach § 33 des Auslaendergesetzes uebernommen worden ist und eine Aufenthaltsbefugnis
   besitzt.

(2) Dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen oder eines Auslaenders ist
die Arbeitsberechtigung nach Absatz 1 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen fuer
die Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4
des Auslaendergesetzes vorliegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft fortbesteht.

(3) Einem Auslaender, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt,
ist die Arbeitsberechtigung zu erteilen, wenn er vor Vollendung des 18. Lebensjahres in
das Inland gereist ist und hier
1. einen Schulabschluss einer allgemeinbildenden Schule oder einen Abschluss in einer
   staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbildung erworben hat,
2. an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer ausserschulischen
   berufsvorbereitenden Vollzeitmassnahme von mindestens zehnmonatiger Dauer regelmaessig
   und unter angemessener Mitarbeit teilgenommen hat oder
3. einen Ausbildungsvertrag fuer eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten
   oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abschliesst.

(4) Einem Auslaender, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt,
ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Arbeitsberechtigung zu erteilen, wenn
er sich in den letzten fuenf Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der Arbeitsberechtigung
ununterbrochen rechtmaessig im Inland aufgehalten hat. Sind bei Vollendung des 18.
Lebensjahres die Voraussetzungen des Satzes 1 erfuellt, bleibt der Anspruch auf
Erteilung einer Arbeitsberechtigung bestehen, solange sich der Auslaender fortgesetzt
ununterbrochen rechtmaessig im Inland aufhaelt.

(5) Einem Auslaender, dem auf Grund des § 16 Abs. 1 oder 2 des Auslaendergesetzes eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Arbeitsberechtigung zu erteilen.

(6) Durch Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zur Dauer von jeweils sechs Monaten
werden die Fristen nach § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und nach Absatz 4 nicht unterbrochen. Satz 1 gilt fuer Zeiten eines
Auslandsaufenthalts wegen Erfuellung der gesetzlichen Wehrpflicht entsprechend, wenn
der Auslaender innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Wehrdienst wieder
einreist. Auf die Fristen werden Zeiten des Auslandsaufenthaltes nach Satz 1 bis zur
Dauer von drei Monaten und Zeiten des Wehrdienstes nach Satz 2 bis zur Dauer von sechs
Monaten angerechnet.

§ 3 Wartezeit
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis fuer eine erstmalige Beschaeftigung wird fuer
Auslaender, die
1. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen,
2. als Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder eines Auslaenders eine befristete
   Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung besitzen,
davon abhaengig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der Beantragung ein
Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat (Wartezeit). Die Wartezeit gilt
nicht fuer Ehegatten, Lebenspartner und Kinder eines Auslaenders, der eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt.

§ 4 Raeumlicher Geltungsbereich und Geltungsdauer der Arbeitsgenehmigung
(1) Die Arbeitserlaubnis gilt fuer den Bezirk die Agentur fuer Arbeit, die sie erteilt
hat. Sie kann regional erweitert oder beschraenkt werden. Die Arbeitserlaubnis wird auf
die Dauer der Beschaeftigung, laengstens auf drei Jahre befristet.

(2) Die Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird auf die Dauer der Ausbildung
befristet.

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§ 5 Verhaeltnis zum aufenthaltsrechtlichen Status
Die Arbeitsgenehmigung kann abweichend von § 284 Abs. 5 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch auch Auslaendern erteilt werden,
1. die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, wenn die Befreiung
   nicht auf Aufenthalte bis zu drei Monaten oder auf Aufenthalte ohne Aufnahme einer
   genehmigungspflichtigen Beschaeftigung beschraenkt ist,
2. die eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes) besitzen und
   nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 47 bis 50 des
   Asylverfahrensgesetzes),
3. deren Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Auslaendergesetzes als erlaubt gilt,
4. die ausreisepflichtig sind, solange die Ausreisepflicht nicht vollziehbar oder eine
   gesetzte Ausreisepflicht noch nicht abgelaufen ist,
5. die eine Duldung (§ 55 des Auslaendergesetzes) besitzen, es sei denn,
   diese Auslaender haben sich in das Inland begeben, um Leistungen nach dem
   Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder bei diesen Auslaendern koennen aus von
   ihnen zu vertretenden Gruenden aufenthaltsbeendende Massnahmen nicht vollzogen werden
   (§ 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes), oder
6. deren Abschiebung durch eine richterliche Anordnung ausgesetzt ist.

§ 6 Versagungsgruende
(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu versagen, wenn
1. das Arbeitsverhaeltnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung
   zustande gekommen ist,
2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des
   Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes) taetig werden will.

(2) Die Arbeitsgenehmigung kann versagt werden, wenn
1. der Auslaender gegen § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 3 bis 13 des Dritten Buches
   Sozialgesetzbuch, gegen § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes oder
   gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes
   schuldhaft verstossen hat,
2. der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene Arbeitsgenehmigung trotz
   Aufforderung nicht der Agentur fuer Arbeit zurueckgibt oder
3. wichtige Gruende in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.

§ 7 Widerruf
(1) Die Arbeitserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Auslaender zu unguenstigeren
Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschaeftigt wird (§ 285
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) oder der Tatbestand des § 6
Abs. 1 oder des § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 erfuellt ist. Der Widerruf ist nur innerhalb
eines Monats nach dem Zeitpunkt zulaessig, in dem die Behoerde von den Tatsachen, die den
Widerruf rechtfertigen, Kenntnis erlangt und eine Anhoerung nach § 24 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch stattgefunden hat.

(2) Die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 fuer eine laengere Zeit als ein Jahr erteilte
Arbeitserlaubnis kann unabhaengig von Absatz 1 aus Gruenden der Arbeitsmarktlage zum
Ablauf des ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer widerrufen werden. Der
Widerruf ist nur zulaessig, wenn er bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis vorbehalten
worden ist und dem Arbeitnehmer spaetestens einen Monat vor Ablauf des ersten oder
zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer zugeht.

(3) Wird die Arbeitserlaubnis widerrufen, so kann sie von der Behoerde zurueckgefordert
werden.


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§ 8 Erloeschen
(1) Die Arbeitsgenehmigung erlischt, wenn
1. der Auslaender keine der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen erfuellt,
2. der Auslaender ausreist und seine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 des Auslaendergesetzes)
   infolge der Ausreise oder waehrend seines Aufenthalts im Ausland erlischt oder
3. der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 vorzeitig aufgeloest wird.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als erloschen,
wenn waehrend ihrer vorgesehenen Geltungsdauer die Voraussetzungen des § 5 wieder
eintreten.

(3) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als erloschen,
wenn
1. der Auslaender sich im Auftrag seines Auftraggebers unter Fortsetzung seines
   Arbeitsverhaeltnisses oder zur Ableistung des Wehrdienstes im Ausland aufhaelt oder
2. die Auslaenderin sich aus Anlass der Geburt eines Kindes nicht laenger als zwoelf
   Monate im Ausland aufhaelt
und dem Auslaender oder der Auslaenderin wieder eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird.
Endet die Geltungsdauer einer Arbeitsgenehmigung waehrend des Auslandsaufenthalts nach
Satz 1, ist dem Auslaender nach der Rueckkehr in das Inland eine Arbeitsgenehmigung zu
erteilen, die der Genehmigung entspricht, die er vor der Ausreise hatte.

(4) Erlischt die Arbeitsgenehmigung, so kann sie von der Behoerde zurueckgefordert
werden.

§ 9 Arbeitsgenehmigungsfreie Beschaeftigung
Keiner Arbeitsgenehmigung beduerfen
1.   die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes aufgefuehrten Personen sowie
     leitende Angestellte, denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist;
2.   leitende Angestellte eines international taetigen Konzerns oder Unternehmens
     fuer eine Beschaeftigung in dem inlaendischen Konzern- oder Unternehmensteil auf
     der Vorstands-, Direktions- und Geschaeftsleitungsebene oder fuer eine Taetigkeit
     in sonstiger leitender Position, die fuer die Entwicklung des Konzerns oder
     Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist, wenn die Beschaeftigung im Rahmen
     des Personalaustausches zur Internationalisierung des Fuehrungskreises erfolgt und
     die Dauer der Beschaeftigung im Inland fuenf Jahre nicht erreicht;
3.   das fahrende Personal im grenzueberschreitenden Personen- und Gueterverkehr bei
     Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn
     a) das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist, oder
     b) das Fahrzeug im Inland zugelassen ist fuer eine Taetigkeit der Arbeitnehmer im
        Linienverkehr mit Omnibussen;

4.   die Besatzungen von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme
     der Luftfahrzeugfuehrer, Flugingenieure und Flugnavigatoren fuer eine Taetigkeit bei
     Unternehmen mit Sitz im Inland;
5.   Personen, die unter Beibehaltung ihres gewoehnlichen Aufenthaltes im Ausland von
     ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Inland entsandt werden, um
     a) Montage- und Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen an gelieferten,
        verwendungsfertigen Anlagen oder Maschinen auszufuehren, die gewerblichen
        Zwecken dienen,
     b) bestellt Anlagen, Maschinen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre
        Bedienung eingewiesen zu werden,
     c) im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzvertraegen einen Betriebslehrgang zu
        absolvieren,

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      d) unternehmenseigene Messestaende oder Messestaende fuer ein auslaendisches
         Unternehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers ansaessig ist, aufzubauen,
         abzubauen und zu betreuen oder vergleichbare Dienstleistungen zu erbringen,
         die fuer keinen Geschaeftspartner im Inland entgeltliche Leistungen sind, wenn
         im Inland ansaessigen Unternehmen in dem jeweils betroffenen Land die gleichen
         Rechte eingeraeumt werden,
      wenn die Dauer der Beschaeftigung drei Monate nicht uebersteigt;
6.    Personen,   die unter Beibehaltung ihres gewoehnlichen Aufenthaltes im Ausland in
      Vortraegen   oder Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder kuenstlerischen
      Wert oder   bei Darbietungen sportlichen Charakters im Inland taetig werden, wenn die
      Dauer der   Taetigkeit drei Monate nicht uebersteigt;
7.    Personen, die nur gelegentlich mit Tagesdarbietungen auftreten;
8.    Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen oder
      wissenschaftliche Mitarbeiter an oeffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen
      oder an Forschungseinrichtungen, deren Finanzbedarf ausschliesslich oder
      ueberwiegend von der oeffentlichen Hand getragen wird oder an privaten
      Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschaeftigung des Auslaenders wegen seiner
      besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein oeffentliches Interesse besteht, sowie
      Lehrpersonen an oeffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten
      Ersatzschulen;
9.    Studenten und Schueler an Hochschulen und Fachschulen im Inland fuer eine
      voruebergehende Beschaeftigung, Studenten und Schueler auslaendischer Hochschulen
      und Fachschulen fuer eine Ferienbeschaeftigung im Rahmen eines internationalen
      Austauschprogramms studentischer oder vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen
      mit der Zentralstelle fuer Arbeitsvermittlung der Bundesagentur fuer Arbeit sowie
      Studenten und Schueler fuer eine von einer Dienststelle der Bundesagentur fuer Arbeit
      vermittelte Ferienbeschaeftigung, wenn die Beschaeftigung insgesamt drei Monate im
      Jahr nicht uebersteigt;
10.   Personen fuer eine Taetigkeit in   einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
      oder bei einer internationalen   Organisation sowie private Hausangestellte von
      Mitgliedern diplomatischer und   berufskonsularischer Vertretungen, wenn sie fuer den
      Aufenthalt zur Ausuebung dieser   Taetigkeit keiner Aufenthaltsgenehmigung beduerfen;
11.   Journalisten, Korrespondenten und Berichterstatter, die fuer ihren Arbeitgeber mit
      Sitz im Ausland im Inland taetig werden und fuer die Ausuebung dieser Taetigkeit vom
      Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt sind;
12.   Berufssportler und -trainer, deren Einsatz in inlaendischen Sportvereinen oder
      vergleichbaren sportlichen Einrichtungen, soweit sie am Wettkampfsport teilnehmen,
      vorgesehen ist, wenn der zustaendige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation
      oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestaetigt und der Verein oder die
      Einrichtung ein fuer den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt;
13.   Personen, die auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-
      Truppenstatut (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) als Mitglieder einer Truppe, eines
      zivilen Gefolges oder als Angehoerige vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
      befreit sind;
14.   Personen, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland als Arbeitnehmer im
      kaufmaennischen Bereich im Ausland beschaeftigt werden und unter Beibehaltung ihres
      gewoehnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen ihrer Beschaeftigung voruebergehend im
      Inland taetig sind, wenn die Taetigkeit drei Monate nicht uebersteigt;
15.   Studenten auslaendischer Hoch- und Fachhochschulen fuer ein Praktikum bis zu sechs
      Monaten, wenn die Beschaeftigung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang
      mit dem Fachstudium des Praktikanten steht und im Rahmen eines internationalen
      Austauschprogramms studentischer oder vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen
      mit der Zentralstelle fuer Arbeitsvermittlung der Bundesagentur fuer Arbeit erfolgt;
16.   Auslaender, die das 16. und noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, fuer
      die Teilnahme an einem freiwilligen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Foerderung
      eines Freiwilligen Sozialen Jahres, im Sinne des Gesetzes zur Foerderung eines


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      Freiwilligen Oekologischen Jahres oder im Rahmen eines vergleichbaren Programms der
      Europaeischen Gemeinschaft;
17.   Personen waehrend eines voruebergehenden Praktikums im Rahmen eines von der
      Europaeischen Union finanziell gefoerderten Programms, wenn die Beschaeftigung im
      Einvernehmen mit der Zentralstelle fuer Arbeitsvermittlung der Bundesagentur fuer
      Arbeit erfolgt.

§ 10 Arbeitserlaubnisersatz
Die Arbeitserlaubnis wird durch die Zulassungsbescheinigungen fuer Gastarbeitnehmer
ersetzt, die im Rahmen eines mit anderen Staaten vereinbarten Austauschs von
Gastarbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und sprachlichen Fortbildung von einer
Dienststelle der Bundesagentur fuer Arbeit ausgestellt sind.

§ 11 Zustaendigkeit
(1) Die Arbeitsgenehmigung ist von dem Auslaender schriftlich bei der Agentur fuer
Arbeit zu beantragen, in deren Bezirk der Beschaeftigungsort des Arbeitnehmers liegt.
Als Beschaeftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebs oder der
Niederlassung befindet. Bei Beschaeftigungen mit wechselnden Arbeitsstaetten gilt der
Sitz der fuer die Lohnabrechnung zustaendigen Stelle als Beschaeftigungsort.

(2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschaeftigung oder vor Ablauf der Geltungsdauer
einer bereits erteilten Arbeitsgenehmigung zu stellen.

(3) In besonderen Faellen kann die Arbeitsgenehmigung von Amts wegen erteilt werden.

(4) Die nach Absatz 1 zustaendige Agentur fuer Arbeit entscheidet ueber die Erteilung und
den Widerruf, die Ruecknahme und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung.

(5) Die Bundesagentur fuer Arbeit kann die Zustaendigkeit fuer den Antrag, die Erteilung
und den Widerruf, die Ruecknahme und die Aufhebung abweichend von den Absaetzen 1 und 4
auf andere Dienststellen uebertragen.

§ 12 Form
(1) Die Arbeitsgenehmigung ist dem Arbeitnehmer schriftlich zu erteilen.

(2) Die Arbeitserlaubnis fuer Grenzarbeitnehmer ist als solche zu kennzeichnen.

(3) Der Widerruf, die Ruecknahme und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung sind dem
Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

§ 12a Erweiterung der Europaeischen Union
(1) Staatsangehoerigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003
ueber den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur
Europaeischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europaeischen
Union beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder spaeter fuer einen ununterbrochenen
Zeitraum von mindestens zwoelf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen
waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
eine Arbeitsberechtigung erteilt. Dies gilt nicht fuer solche Staatsangehoerige nach Satz
1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind.

(2) Haben Staatsangehoerige nach Absatz 1 Familienangehoerige, wird diesen eine
Arbeitsberechtigung erteilt, wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen
Wohnsitz im Bundesgebiet haben und sich am 1. Mai 2004 oder seit mindestens 18
Monaten rechtmaessig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ab dem 2. Mai 2006 wird diesen
Familienangehoerigen der Staatsangehoerigen nach Absatz 1 eine Arbeitsberechtigung
unabhaengig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet erteilt, soweit nach den
Massgaben des EU-Beitrittsvertrages die Regelungen des Arbeitsgenehmigungsrechts weiter
gelten. Familienangehoerige sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in
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absteigender Linie, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen der
Staatsangehoerige nach Absatz 1 Unterhalt gewaehrt.

(3) Eine nach den Absaetzen 1 und 2 erteilte Arbeitsberechtigung erlischt, wenn der
Auslaender aus einem seiner Natur nach nicht voruebergehenden Grunde ausreist oder eine
erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt oder aufgehoben wird.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten fuer Staatsangehoerige derjenigen Staaten, die nach dem
Vertrag vom 25. April 2005 ueber den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumaeniens zur
Europaeischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europaeischen Union beigetreten sind, mit
der Massgabe entsprechend, dass
1. in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils der Tag des Wirksamwerdens des
   Beitritts der Republik Bulgarien und Rumaeniens fuer die Bundesrepublik Deutschland
   an die Stelle des 1. Mai 2004 und
2. in Absatz 2 Satz 2 der Tag zwei Jahre nach dem Wirksamwerden des Beitritts der
   Republik Bulgarien und Rumaeniens an die Stelle des 2. Mai 2006 tritt.

§ 12b Fachkraefte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren
Familienangehoerige
Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird
Fachkraeften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation
fuer eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschaeftigung sowie ihren
freizuegigkeitsberechtigten Familienangehoerigen ohne Pruefung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.

§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem
Schulabschluss
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU beduerfen Staatsangehoerige nach § 284 Abs. 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss
erworben haben, fuer eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich
anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

§ 13 Assoziierungsabkommen EWG - Tuerkei
Guenstigere Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Tuerkei
(Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt fuer Arbeit Nr. 1/1981 S. 2) ueber den Zugang
tuerkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehoerigen zum Arbeitsmarkt bleiben
unberuehrt.

§ 14 Uebergangsvorschriften
(1) Eine Arbeitsgenehmigung, die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung erteilt worden ist, behaelt ihre Gueltigkeit bis zum Ablauf ihrer
Geltungsdauer.

(2) Die §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung auf Arbeitserlaubnisse, die auf Grund
der Uebergangsregelung nach § 432 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ab 1. Januar 1998
weitergelten oder die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten dieser
Verordnung erteilt worden sind.

(3) Flugzeugfuehrer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei Luftfahrtunternehmen, deren
Arbeitsverhaeltnis vor dem 1. Januar 1973 begruendet worden ist, sowie Hubschrauberfuehrer
bei Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugfuehrer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei
sonstigen Unternehmen, deren Arbeitsverhaeltnis vor dem 1. August 1976 begruendet worden
ist, beduerfen abweichend von § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in
Verbindung mit § 9 Nr. 4 keiner Arbeitsgenehmigung.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

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