Verordnung zur Ermittlung des
Arbeitseinkommens aus der Land- und
Forstwirtschaft fuer das Jahr 2009
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft
2009 - AELV 2009)
AELV 2009

vom  13.10.2008



"Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2009 vom 13. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2048)"

Fussnote

 Textnachweis ab: 29.10.2008

Eingangsformel
Auf Grund des § 35 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli
1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom
20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium
fuer Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1
(1) Das fuer die Gewaehrung von Beitragszuschuessen fuer das Jahr 2009 massgebende
Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus
1. dem Wirtschaftswert und dem fuenfjaehrigen Durchschnitt der Gewinne der fuer den
   Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe
   und
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der
   Europaeischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1)
ergeben.

(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32
Abs. 6 Satz 5 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende
Wirtschaftswert des Unternehmens
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber
   die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1
   ergebenden Beziehungswert vervielfaeltigt wird,
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber
   die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2
   ergebenden Beziehungswert vervielfaeltigt wird.
Fuer Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der fuer
diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert fuer einen in den
Anlagen 1 und 2 nicht aufgefuehrten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert
ist zu ermitteln, indem
a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem naechstniedrigeren
   Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,



                                            -1-
      
                                                                              

b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der
   naechstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der naechsthoeheren Stufe
   vervielfaeltigt wird und
c) dieses Produkt vom Beziehungswert des naechstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage
   abgezogen wird.
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 74 000
Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der
Wirtschaftswert des Unternehmens
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber
   die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3
   ergebenden Beziehungswert vervielfaeltigt wird,
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber
   die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4
   ergebenden Beziehungswert vervielfaeltigt wird.
Fuer Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert ueber 74 000 Deutsche Mark
und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht
aufgefuehrt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem naechstniedrigeren
   Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem naechsthoeheren
   Wirtschaftswert und dem naechstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert
   wird,
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten
   Arbeitseinkommen, das dem naechsthoeheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht,
   und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem naechstniedrigeren
   Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfaeltigt wird und
c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
   naechstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
Fuer Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert ueber 500 000 Deutsche Mark
betraegt das Arbeitseinkommen das 0,1408fache des Wirtschaftswerts. Fuer Unternehmen
der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert ueber 500 000 Deutsche Mark betraegt das
Arbeitseinkommen das 0,1132fache des Wirtschaftswerts.

(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber die
Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt,
indem
a) zunaechst die Arbeitseinkommen nach den Absaetzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich
   bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des
   Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben wuerden,
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem ausserbetrieblichen Erwerbs- und
   Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgroesse
   des Jahres, fuer das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der
   Bezugsgroesse dieses Jahres dividiert wird,
c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem
   Arbeitseinkommen 2 vervielfaeltigt wird und
d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro
abgerundet.

§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel

                                            -2-
           
                                                                                   

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2050 )

                      Wirtschaftswert                                 Beziehungswert
                           in DM
                          bis 25 000               0,8797
26   000                                           0,8702
27   000                                           0,8606
28   000                                           0,8508
29   000                                           0,8410
30   000                                           0,8313
31   000                                           0,8215
32   000                                           0,8119
33   000                                           0,8024
34   000                                           0,7930
35   000                                           0,7837
36   000                                           0,7746
37   000                                           0,7656
38   000                                           0,7568
39   000                                           0,7481
40   000                                           0,7397
41   000                                           0,7314
42   000                                           0,7232
43   000                                           0,7152
44   000                                           0,7074
45   000                                           0,6998
46   000                                           0,6923
47   000                                           0,6849
48   000                                           0,6778
49   000                                           0,6707
50   000                                           0,6639
51   000                                           0,6571
52   000                                           0,6505
53   000                                           0,6440
54   000                                           0,6377
55   000                                           0,6315
56   000                                           0,6254
57   000                                           0,6195
58   000                                           0,6137
59   000                                           0,6079
60   000                                           0,6023
61   000                                           0,5968
62   000                                           0,5914
63   000                                           0,5861
64   000                                           0,5810
65   000                                           0,5759
66   000                                           0,5709
67   000                                           0,5660
68   000                                           0,5612
69   000                                           0,5565
70   000                                           0,5518
71   000                                           0,5473
72   000                                           0,5428
73   000                                           0,5384
74   000                                           0,5341


Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2051 )

                      Wirtschaftswert                                 Beziehungswert
                           in DM
bis 25 000                                         0,4082
26 000                                             0,4159
27 000                                             0,4221
28 000                                             0,4272
29 000                                             0,4312
30 000                                             0,4343
31 000                                             0,4366
32 000                                             0,4384
33 000                                             0,4396
34 000                                             0,4402
35 000                                             0,4404
36 000                                             0,4403
37 000                                             0,4399
38 000                                             0,4392
39 000                                             0,4382
40 000                                             0,4371
41 000                                             0,4358
42 000                                             0,4342
43 000                                             0,4327


                                                 -3-
            
                                                                                    

                       Wirtschaftswert                                 Beziehungswert
                            in DM
44   000                                            0,4309
45   000                                            0,4290
46   000                                            0,4271
47   000                                            0,4251
48   000                                            0,4230
49   000                                            0,4209
50   000                                            0,4187
51   000                                            0,4165
52   000                                            0,4144
53   000                                            0,4121
54   000                                            0,4098
55   000                                            0,4076
56   000                                            0,4052
57   000                                            0,4029
58   000                                            0,4006
59   000                                            0,3983
60   000                                            0,3960
61   000                                            0,3937
62   000                                            0,3914
63   000                                            0,3891
64   000                                            0,3869
65   000                                            0,3846
66   000                                            0,3824
67   000                                            0,3801
68   000                                            0,3779
69   000                                            0,3757
70   000                                            0,3735
71   000                                            0,3714
72   000                                            0,3693
73   000                                            0,3671
74   000                                            0,3650


Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2052 )

                       Wirtschaftswert                                 Beziehungswert
                            in DM
 74   000                                           0,5341
100   000                                           0,4440
150   000                                           0,3397
200   000                                           0,2780
250   000                                           0,2368
300   000                                           0,2072
350   000                                           0,1847
400   000                                           0,1670
450   000                                           0,1527
500   000                                           0,1408


Anlage 4 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2052 )

                       Wirtschaftswert                                 Beziehungswert
                            in DM
 74   000                                           0,3650
100   000                                           0,3167
150   000                                           0,2530
200   000                                           0,2120
250   000                                           0,1835
300   000                                           0,1623
350   000                                           0,1459
400   000                                           0,1328
450   000                                           0,1221
500   000                                           0,1132




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