Verordnung zur Ermittlung des
Arbeitseinkommens aus der Land- und
Forstwirtschaft fuer das Jahr 2009
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft
2009 - AELV 2009)
AELV 2009
vom 13.10.2008
"Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2009 vom 13. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2048)"
Fussnote
Textnachweis ab: 29.10.2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 35 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli
1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom
20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium
fuer Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1
(1) Das fuer die Gewaehrung von Beitragszuschuessen fuer das Jahr 2009 massgebende
Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus
1. dem Wirtschaftswert und dem fuenfjaehrigen Durchschnitt der Gewinne der fuer den
Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe
und
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der
Europaeischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1)
ergeben.
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32
Abs. 6 Satz 5 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende
Wirtschaftswert des Unternehmens
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber
die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1
ergebenden Beziehungswert vervielfaeltigt wird,
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber
die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2
ergebenden Beziehungswert vervielfaeltigt wird.
Fuer Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der fuer
diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert fuer einen in den
Anlagen 1 und 2 nicht aufgefuehrten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert
ist zu ermitteln, indem
a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem naechstniedrigeren
Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
-1-
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der
naechstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der naechsthoeheren Stufe
vervielfaeltigt wird und
c) dieses Produkt vom Beziehungswert des naechstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage
abgezogen wird.
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 74 000
Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der
Wirtschaftswert des Unternehmens
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber
die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3
ergebenden Beziehungswert vervielfaeltigt wird,
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber
die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4
ergebenden Beziehungswert vervielfaeltigt wird.
Fuer Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert ueber 74 000 Deutsche Mark
und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht
aufgefuehrt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem naechstniedrigeren
Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem naechsthoeheren
Wirtschaftswert und dem naechstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert
wird,
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten
Arbeitseinkommen, das dem naechsthoeheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht,
und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem naechstniedrigeren
Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfaeltigt wird und
c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
naechstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
Fuer Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert ueber 500 000 Deutsche Mark
betraegt das Arbeitseinkommen das 0,1408fache des Wirtschaftswerts. Fuer Unternehmen
der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert ueber 500 000 Deutsche Mark betraegt das
Arbeitseinkommen das 0,1132fache des Wirtschaftswerts.
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber die
Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt,
indem
a) zunaechst die Arbeitseinkommen nach den Absaetzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich
bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des
Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben wuerden,
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem ausserbetrieblichen Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgroesse
des Jahres, fuer das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der
Bezugsgroesse dieses Jahres dividiert wird,
c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem
Arbeitseinkommen 2 vervielfaeltigt wird und
d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro
abgerundet.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
-2-
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2050 )
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 0,8797
26 000 0,8702
27 000 0,8606
28 000 0,8508
29 000 0,8410
30 000 0,8313
31 000 0,8215
32 000 0,8119
33 000 0,8024
34 000 0,7930
35 000 0,7837
36 000 0,7746
37 000 0,7656
38 000 0,7568
39 000 0,7481
40 000 0,7397
41 000 0,7314
42 000 0,7232
43 000 0,7152
44 000 0,7074
45 000 0,6998
46 000 0,6923
47 000 0,6849
48 000 0,6778
49 000 0,6707
50 000 0,6639
51 000 0,6571
52 000 0,6505
53 000 0,6440
54 000 0,6377
55 000 0,6315
56 000 0,6254
57 000 0,6195
58 000 0,6137
59 000 0,6079
60 000 0,6023
61 000 0,5968
62 000 0,5914
63 000 0,5861
64 000 0,5810
65 000 0,5759
66 000 0,5709
67 000 0,5660
68 000 0,5612
69 000 0,5565
70 000 0,5518
71 000 0,5473
72 000 0,5428
73 000 0,5384
74 000 0,5341
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2051 )
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 0,4082
26 000 0,4159
27 000 0,4221
28 000 0,4272
29 000 0,4312
30 000 0,4343
31 000 0,4366
32 000 0,4384
33 000 0,4396
34 000 0,4402
35 000 0,4404
36 000 0,4403
37 000 0,4399
38 000 0,4392
39 000 0,4382
40 000 0,4371
41 000 0,4358
42 000 0,4342
43 000 0,4327
-3-
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
44 000 0,4309
45 000 0,4290
46 000 0,4271
47 000 0,4251
48 000 0,4230
49 000 0,4209
50 000 0,4187
51 000 0,4165
52 000 0,4144
53 000 0,4121
54 000 0,4098
55 000 0,4076
56 000 0,4052
57 000 0,4029
58 000 0,4006
59 000 0,3983
60 000 0,3960
61 000 0,3937
62 000 0,3914
63 000 0,3891
64 000 0,3869
65 000 0,3846
66 000 0,3824
67 000 0,3801
68 000 0,3779
69 000 0,3757
70 000 0,3735
71 000 0,3714
72 000 0,3693
73 000 0,3671
74 000 0,3650
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2052 )
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
74 000 0,5341
100 000 0,4440
150 000 0,3397
200 000 0,2780
250 000 0,2368
300 000 0,2072
350 000 0,1847
400 000 0,1670
450 000 0,1527
500 000 0,1408
Anlage 4 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2052 )
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
74 000 0,3650
100 000 0,3167
150 000 0,2530
200 000 0,2120
250 000 0,1835
300 000 0,1623
350 000 0,1459
400 000 0,1328
450 000 0,1221
500 000 0,1132
-4-