Gesetz zur Regelung der gewerbsmaessigen
Arbeitnehmerueberlassung
(Arbeitnehmerueberlassungsgesetz - AUeG)
AUeG
vom 07.08.1972
"Arbeitnehmerueberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 16 u. Artikel 19 Abs. 6 des Gesetzes vom 2.
Maerz 2009 (BGBl. I S. 416) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3. 2.1995 I 158;
zuletzt geaendert durch Art. 16 u. Art. 19 Abs. 6 G v. 2.3.2009 I 416
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 Ergaenzung aufgrund EinigVtr Artikel 1 § 20
Das G wurde als Artikel 1 G v. 7.8.1972 I 1393 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 § 4 dieses G mWv 11.10.1972 in Kraft
getreten.
Ueberschrift: IdF d. Art. 63 G v. 24.3.1997 I 594 mWv 1.4.1997
§ 1 Erlaubnispflicht
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer)
gewerbsmaessig zur Arbeitsleistung ueberlassen wollen, beduerfen der Erlaubnis. Die
Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten
Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerueberlassung, wenn der Arbeitgeber
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, fuer alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
Tarifvertraege desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des
Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbstaendigen Erbringung von Vertragsleistungen
verpflichtet sind. Fuer einen Arbeitgeber mit Geschaeftssitz in einem anderen
Mitgliedstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern
zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann
keine Arbeitnehmerueberlassung, wenn fuer ihn deutsche Tarifvertraege desselben
Wirtschaftszweiges wie fuer die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten,
er aber die uebrigen Voraussetzungen des Satzes 2 erfuellt.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung ueberlassen und uebernimmt der
Ueberlassende nicht die ueblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§
3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, dass der Ueberlassende Arbeitsvermittlung
betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2
bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerueberlassung
1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit
oder Entlassungen, wenn ein fuer den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag
dies vorsieht,
2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der
Arbeitnehmer seine Arbeit voruebergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, oder
3. in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage
zwischenstaatlicher Vereinbarungen begruendetes deutsch-auslaendisches
Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
§ 1a Anzeige der Ueberlassung
-1-
(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschaeftigten, der zur
Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis
zur Dauer von zwoelf Monaten ueberlaesst, wenn er die Ueberlassung vorher schriftlich der
Bundesagentur fuer Arbeit angezeigt hat.
(2) In der Anzeige sind anzugeben
1. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des
Leiharbeitnehmers,
2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Taetigkeit und etwaige Pflicht zur
auswaertigen Leistung,
3. Beginn und Dauer der Ueberlassung,
4. Firma und Anschrift des Entleihers.
§ 1b Einschraenkungen im Baugewerbe
Gewerbsmaessige Arbeitnehmerueberlassung in Betriebe des Baugewerbes fuer Arbeiten, die
ueblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulaessig. Sie ist gestattet
a) zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe
erfassende, fuer allgemeinverbindlich erklaerte Tarifvertraege dies bestimmen,
b) zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit
mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifvertraegen oder
von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
Abweichend von Satz 2 ist fuer Betriebe des Baugewerbes mit Geschaeftssitz in
einem anderen Mitgliedstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes gewerbsmaessige
Arbeitnehmerueberlassung auch gestattet, wenn die auslaendischen Betriebe nicht von
deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifvertraegen oder fuer allgemeinverbindlich
erklaerten Tarifvertraegen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei
Jahren ueberwiegend Taetigkeiten ausueben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen-
und Sozialkassentarifvertraege fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst
wird.
§ 2 Erteilung und Erloeschen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt.
(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden,
um sicherzustellen, dass keine Tatsachen eintreten, die nach § 3 die Versagung der
Erlaubnis rechtfertigen. Die Aufnahme, Aenderung oder Ergaenzung von Auflagen sind auch
nach Erteilung der Erlaubnis zulaessig.
(3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine
abschliessende Beurteilung des Antrags noch nicht moeglich ist.
(4) Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf Verlaengerung der
Erlaubnis ist spaetestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Die Erlaubnis
verlaengert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehoerde die Verlaengerung
nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Im Fall der Ablehnung gilt die Erlaubnis fuer die
Abwicklung der nach § 1 erlaubt abgeschlossenen Vertraege als fortbestehend, jedoch
nicht laenger als zwoelf Monate.
(5) Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei
aufeinanderfolgende Jahre lang nach § 1 erlaubt taetig war. Sie erlischt, wenn der
Verleiher von der Erlaubnis drei Jahre lang keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 2a Kosten
(1) Fuer die Bearbeitung von Antraegen auf Erteilung und Verlaengerung der Erlaubnis
werden vom Antragsteller Kosten (Gebuehren und Auslagen) erhoben.
(2) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. Die Bundesregierung
wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende naeher
-2-
zu bestimmen und dabei feste Saetze und Rahmensaetze vorzusehen. Die Gebuehr darf im
Einzelfall 2.500 Euro nicht ueberschreiten.
§ 3 Versagung
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlaengerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Antragsteller
1. die fuer die Ausuebung der Taetigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlaessigkeit nicht
besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, ueber
die Einbehaltung und Abfuehrung der Lohnsteuer, ueber die Arbeitsvermittlung, ueber
die Anwerbung im Ausland oder ueber die Auslaenderbeschaeftigung, die Vorschriften des
Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhaelt;
2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die ueblichen
Arbeitgeberpflichten ordnungsgemaess zu erfuellen;
3. dem Leiharbeitnehmer fuer die Zeit der Ueberlassung an einen Entleiher die im Betrieb
dieses Entleihers fuer einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden
wesentlichen Arbeitsbedingungen einschliesslich des Arbeitsentgelts nicht gewaehrt,
es sei denn, der Verleiher gewaehrt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer fuer die
Ueberlassung an einen Entleiher fuer die Dauer von insgesamt hoechstens sechs Wochen
mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Hoehe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer
zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben
Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhaeltnis bestanden hat. Ein Tarifvertrag kann
abweichende Regelungen zulassen. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
koennen nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der
tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlaengerung ist ferner zu versagen, wenn fuer die Ausuebung
der Taetigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind,
die nicht in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum liegen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder
juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegruendet
ist oder die weder ihren satzungsmaessigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre
Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(4) Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche
Staatsangehoerige. Den Staatsangehoerigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und
juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegruendet sind und
ihren satzungsgemaessen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb
dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren
satzungsmaessigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung
innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Taetigkeit in tatsaechlicher
und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum steht.
(5) Staatsangehoerige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund
eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und
hierbei sowie bei ihrer Geschaeftstaetigkeit nicht weniger guenstig behandelt werden
duerfen als deutsche Staatsangehoerige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen
Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehoerige. Den Staatsangehoerigen nach Satz 1 stehen
gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegruendet
sind.
§ 4 Ruecknahme
(1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung fuer die Zukunft zurueckgenommen
werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
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(2) Die Erlaubnisbehoerde hat dem Verleiher auf Antrag den Vermoegensnachteil
auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Erlaubnis
vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwaegung mit dem oeffentlichen Interesse
schutzwuerdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Verleiher nicht berufen, wenn er
1. die Erlaubnis durch arglistige Taeuschung, Drohung oder eine strafbare Handlung
erwirkt hat;
2. die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig
oder unvollstaendig waren, oder
3. die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis kannte oder infolge grober Fahrlaessigkeit nicht
kannte.
Der Vermoegensnachteil ist jedoch nicht ueber den Betrag des Interesses hinaus zu
ersetzen, das der Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat. Der auszugleichende
Vermoegensnachteil wird durch die Erlaubnisbehoerde festgesetzt. Der Anspruch kann
nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die
Erlaubnisbehoerde den Verleiher auf sie hingewiesen hat.
(3) Die Ruecknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulaessig, in dem
die Erlaubnisbehoerde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Ruecknahme der
Erlaubnis rechtfertigen.
§ 5 Widerruf
(1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung fuer die Zukunft widerrufen werden, wenn
1. der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vorbehalten worden ist;
2. der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist
erfuellt hat;
3. die Erlaubnisbehoerde aufgrund nachtraeglich eingetretener Tatsachen berechtigt waere,
die Erlaubnis zu versagen, oder
4. die Erlaubnisbehoerde aufgrund einer geaenderten Rechtslage berechtigt waere, die
Erlaubnis zu versagen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam. § 2 Abs. 4 Satz 4
gilt entsprechend.
(3) Der Widerruf ist unzulaessig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts erneut erteilt
werden muesste.
(4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulaessig, in dem
die Erlaubnisbehoerde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den Widerruf der
Erlaubnis rechtfertigen.
§ 6 Verwaltungszwang
Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis
ueberlassen, so hat die Erlaubnisbehoerde dem Verleiher dies zu untersagen und das
weitere Ueberlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu
verhindern.
§ 7 Anzeigen und Auskuenfte
(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehoerde nach Erteilung der Erlaubnis unaufgefordert
die Verlegung, Schliessung und Errichtung von Betrieben, Betriebsteilen oder
Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die Ausuebung der Arbeitnehmerueberlassung
zum Gegenstand haben. Wenn die Erlaubnis Personengesamtheiten, Personengesellschaften
oder juristischen Personen erteilt ist und nach ihrer Erteilung eine andere Person zur
Geschaeftsfuehrung oder Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen
wird, ist auch dies unaufgefordert anzuzeigen.
(2) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehoerde auf Verlangen die Auskuenfte zu
erteilen, die zur Durchfuehrung des Gesetzes erforderlich sind. Die Auskuenfte sind
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wahrheitsgemaess, vollstaendig, fristgemaess und unentgeltlich zu erteilen. Auf Verlangen
der Erlaubnisbehoerde hat der Verleiher die geschaeftlichen Unterlagen vorzulegen, aus
denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt, oder seine Angaben auf sonstige
Weise glaubhaft zu machen. Der Verleiher hat seine Geschaeftsunterlagen drei Jahre lang
aufzubewahren.
(3) In begruendeten Einzelfaellen sind die von der Erlaubnisbehoerde beauftragten Personen
befugt, Grundstuecke und Geschaeftsraeume des Verleihers zu betreten und dort Pruefungen
vorzunehmen. Der Verleiher hat die Massnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschraenkt.
(4) Durchsuchungen koennen nur auf Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser
Anordnung finden die §§ 304 bis 310 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei
Gefahr im Verzug koennen die von der Erlaubnisbehoerde beauftragten Personen waehrend der
Geschaeftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen.
An Ort und Stelle ist eine Niederschrift ueber die Durchsuchung und ihr wesentliches
Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist,
auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug gefuehrt haben.
(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.
§ 8 Statistische Meldungen
(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehoerde halbjaehrlich statistische Meldungen ueber
1. die Zahl der ueberlassenen Leiharbeitnehmer getrennt nach Geschlecht, nach der
Staatsangehoerigkeit, nach Berufsgruppen und nach der Art der vor der Begruendung des
Vertragsverhaeltnisses zum Verleiher ausgeuebten Beschaeftigung,
2. die Zahl der Ueberlassungsfaelle, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,
3. die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitnehmer ueberlassen hat, gegliedert nach
Wirtschaftsgruppen,
4. die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhaeltnisse, die er mit jedem ueberlassenen
Leiharbeitnehmer eingegangen ist,
5. die Zahl der Beschaeftigungstage jedes ueberlassenen Leiharbeitnehmers, gegliedert
nach Ueberlassungsfaellen,
zu erstatten. Die Erlaubnisbehoerde kann die Meldepflicht nach Satz 1 einschraenken.
(2) Die Meldungen sind fuer das erste Kalenderhalbjahr bis zum 1. September des
laufenden Jahres, fuer das zweite Kalenderhalbjahr bis zum 1. Maerz des folgenden Jahres
zu erstatten.
(3) Die Erlaubnisbehoerde gibt zur Durchfuehrung des Absatzes 1 Erhebungsvordrucke aus.
Die Meldungen sind auf diesen Vordrucken zu erstatten. Die Richtigkeit der Angaben ist
durch Unterschrift zu bestaetigen.
(4) Einzelangaben nach Absatz 1 sind von der Erlaubnisbehoerde geheimzuhalten. Die §§
93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der
Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehoerden die Kenntnisse
fuer die Durchfuehrung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhaengenden Besteuerungsverfahrens benoetigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
oeffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsaetzlich falsche Angaben des
Auskunftspflichtigen oder der fuer ihn taetigen Personen handelt. Veroeffentlichungen von
Ergebnissen auf Grund von Meldungen nach Absatz 1 duerfen keine Einzelangaben enthalten.
Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe
im Sinne dieses Absatzes.
§ 9 Unwirksamkeit
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Unwirksam sind:
1. Vertraege zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und
Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis
hat,
2. Vereinbarungen, die fuer den Leiharbeitnehmer fuer die Zeit der Ueberlassung an einen
Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers fuer einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschliesslich des Arbeitsentgelts vorsehen, es sei denn, der Verleiher gewaehrt
dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer fuer die Ueberlassung an einen Entleiher fuer
die Dauer von insgesamt hoechstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt
in Hoehe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld
erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits
ein Leiharbeitsverhaeltnis bestanden hat; ein Tarifvertrag kann abweichende
Regelungen zulassen; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages koennen
nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen
Regelungen vereinbaren,
3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem
Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhaeltnis zum Verleiher nicht mehr
besteht; dies schliesst die Vereinbarung einer angemessenen Verguetung zwischen
Verleiher und Entleiher fuer die nach vorangegangenem Verleih oder mittels
vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem
Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhaeltnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhaeltnis einzugehen.
§ 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr.
1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhaeltnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher fuer den Beginn der Taetigkeit
vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach
Aufnahme der Taetigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhaeltnis zwischen
Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande
gekommen. Das Arbeitsverhaeltnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Taetigkeit
des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die
Befristung des Arbeitsverhaeltnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Fuer
das Arbeitsverhaeltnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher
vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im uebrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer
dieses Arbeitsverhaeltnisses nach den fuer den Betrieb des Entleihers geltenden
Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen
vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens
Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem
Verleiher nach § 9 Nr. 1 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch
erleidet, dass er auf die Gueltigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts
an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 unwirksam ist, so hat er
auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag fuer
den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen waeren, an den anderen zu zahlen.
Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als
Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem
Verleiher nach § 9 Nr. 2 von diesem die Gewaehrung der im Betrieb des Entleihers
fuer einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen
Arbeitsbedingungen einschliesslich des Arbeitsentgelts verlangen.
(5) (weggefallen)
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§ 11 Sonstige Vorschriften ueber das Leiharbeitsverhaeltnis
(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhaeltnisses
richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusaetzlich zu den in § 2 Abs.
1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:
1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehoerde sowie Ort und Datum der
Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2. Art und Hoehe der Leistungen fuer Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht
verliehen ist.
(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss
ein Merkblatt der Erlaubnisbehoerde ueber den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes
auszuhaendigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis
nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts traegt der
Verleiher.
(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzueglich ueber den Zeitpunkt des Wegfalls
der Erlaubnis zu unterrichten. In den Faellen der Nichtverlaengerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3),
der Ruecknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche
Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs.
4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhaeltnisse
zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers
auf Verguetung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Buergerlichen
Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschraenkt werden; § 615 Satz
2 des Buergerlichen Gesetzbuchs bleibt unberuehrt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf
Verguetung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit fuer die Zeit aufgehoben werden,
fuer die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf
Verguetung bis laengstens zum 31. Dezember 2010 ausschliessen.
(5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher taetig zu sein,
soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Faellen eines
Arbeitskampfs nach Satz 1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die
Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.
(6) Die Taetigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den fuer
den Betrieb des Entleihers geltenden oeffentlich-rechtlichen Vorschriften des
Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten fuer den Arbeitgeber
obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der
Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschaeftigung und bei Veraenderungen in
seinem Arbeitsbereich ueber Gefahren fuer Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der
Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie ueber die Massnahmen und Einrichtungen zur Abwendung
dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusaetzlich
ueber die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Faehigkeiten oder
einer besonderen aerztlichen Ueberwachung sowie ueber erhoehte besondere Gefahren des
Arbeitsplatzes zu unterrichten.
(7) Hat der Leiharbeitnehmer waehrend der Dauer der Taetigkeit bei dem Entleiher eine
Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher
als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ueber Arbeitnehmererfindungen.
§ 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform.
In der Urkunde hat der Verleiher zu erklaeren, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt.
Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die fuer den
Leiharbeitnehmer vorgesehene Taetigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafuer
erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers fuer einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschliesslich des
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Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der
beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.
(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzueglich ueber den Zeitpunkt des Wegfalls der
Erlaubnis zu unterrichten. In den Faellen der Nichtverlaengerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3),
der Ruecknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche
Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs.
4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(3) (weggefallen)
§ 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Ueberlassung von seinem Entleiher Auskunft ueber
die im Betrieb des Entleihers fuer einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers
geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschliesslich des Arbeitsentgelts verlangen;
dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und §
9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.
§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch waehrend der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem
Entleiher Angehoerige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen
Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht waehlbar. Sie sind berechtigt, die
Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und
Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§
84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf
die dort taetigen Leiharbeitnehmer.
(3) Vor der Uebernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat
des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei
hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklaerung des Verleihers nach
§ 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers
nach § 12 Abs. 2 unverzueglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
(4) Die Absaetze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten fuer die Anwendung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemaess.
§ 15 Auslaendische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
(1) Wer als Verleiher einen Auslaender, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach
§ 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die
zur Ausuebung der Beschaeftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne
Erlaubnis ueberlaesst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) In besonders schweren Faellen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fuenf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Taeter
gewerbsmaessig oder aus grobem Eigennutz handelt.
§ 15a Entleih von Auslaendern ohne Genehmigung
(1) Wer als Entleiher einen ihm ueberlassenen Auslaender, der einen erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung
oder eine Duldung, die zur Ausuebung der Beschaeftigung berechtigen, oder eine
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt,
zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhaeltnisses taetig werden laesst, die in einem
auffaelligen Missverhaeltnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen,
die die gleiche oder eine vergleichbare Taetigkeit ausueben, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Faellen ist die
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Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fuenf Jahren; ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Taeter gewerbsmaessig oder aus grobem Eigennutz
handelt.
(2) Wer als Entleiher
1. gleichzeitig mehr als fuenf Auslaender, die einen erforderlichen Aufenthaltstitel
nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine
Duldung, die zur Ausuebung der Beschaeftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach
§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, taetig werden laesst
oder
2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsaetzliche Zuwiderhandlung beharrlich
wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der
Taeter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis ueberlaesst,
1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis ueberlassenen Leiharbeitnehmer taetig
werden laesst,
1b. entgegen § 1b Satz 1 gewerbsmaessig Arbeitnehmer ueberlaesst oder taetig werden laesst,
2. einen ihm ueberlassenen auslaendischen Leiharbeitnehmer, der einen
erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine
Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausuebung der Beschaeftigung
berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch nicht besitzt, taetig werden laesst,
2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
nachkommt,
4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig erteilt,
6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt,
6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Massnahme nicht duldet,
7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig erteilt,
7a. (weggefallen)
8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt,
9. (weggefallen)
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbusse bis
zu fuenfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer
Geldbusse bis zu fuenfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a
und 3 mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbusse bis zu fuenfhundert Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehoerden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten sind fuer die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die
Behoerden der Zollverwaltung, fuer die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 die
Bundesagentur fuer Arbeit.
(4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
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(5) Die Geldbussen fliessen in die Kasse der zustaendigen Verwaltungsbehoerde. Sie traegt
abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten die notwendigen
Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten.
§ 17 Durchfuehrung
Die Bundesagentur fuer Arbeit fuehrt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des
Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht
erstattet.
§ 18 Zusammenarbeit mit anderen Behoerden
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die
Bundesagentur fuer Arbeit und die Behoerden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden
Behoerden zusammen:
1. den Traegern der Krankenversicherung als Einzugsstellen fuer die
Sozialversicherungsbeitraege,
2. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behoerden,
3. den Finanzbehoerden,
4. den nach Landesrecht fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
dem Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetz zustaendigen Behoerden,
5. den Traegern der Unfallversicherung,
6. den fuer den Arbeitsschutz zustaendigen Landesbehoerden,
7. den Rentenversicherungstraegern,
8. den Traegern der Sozialhilfe.
(2) Ergeben sich fuer die Bundesagentur fuer Arbeit oder die Behoerden der Zollverwaltung
bei der Durchfuehrung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte fuer
1. Verstoesse gegen das Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetz,
2. eine Beschaeftigung oder Taetigkeit von Auslaendern ohne erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine
Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausuebung der Beschaeftigung
berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch,
3. Verstoesse gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch gegenueber einer Dienststelle der Bundesagentur fuer Arbeit,
einem Traeger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung
oder einem Traeger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes,
4. Verstoesse gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch
ueber die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitraegen, soweit sie
im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstoessen sowie mit
Arbeitnehmerueberlassung entgegen § 1 stehen,
5. Verstoesse gegen die Steuergesetze,
6. Verstoesse gegen das Aufenthaltsgesetz,
unterrichten sie die fuer die Verfolgung und Ahndung zustaendigen Behoerden, die Traeger
der Sozialhilfe sowie die Behoerden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.
(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind
der Bundesagentur fuer Arbeit und den Behoerden der Zollverwaltung zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten
1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der
Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
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2. im Falle der Erhebung der oeffentlichen Klage die das Verfahren abschliessende
Entscheidung mit Begruendung
zu uebermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel
verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so
ist auch die angefochtene Entscheidung zu uebermitteln. Die Uebermittlung veranlasst die
Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehoerde. Eine Verwendung
1. der Daten der Arbeitnehmer fuer Massnahmen zu ihren Gunsten,
2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplaetze, die im
Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten fuer Entscheidungen ueber die Einstellung
oder Rueckforderung von Leistungen der Bundesagentur fuer Arbeit
ist zulaessig.
(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehoerden sollen den Behoerden
der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind,
uebermitteln, soweit nicht fuer die uebermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwuerdige
Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss
der Uebermittlung ueberwiegen. Dabei ist zu beruecksichtigen, wie gesichert die zu
uebermittelnden Erkenntnisse sind.
§ 19 Uebergangsvorschrift
§ 1 Abs. 2, § 1b Satz 2, die §§ 3, 9, 10, 12, 13 und 16 in der vor dem 1. Januar
2003 geltenden Fassung sind auf Leiharbeitsverhaeltnisse, die vor dem 1. Januar 2004
begruendet worden sind, bis zum 31. Dezember 2003 weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht
fuer Leiharbeitsverhaeltnisse im Geltungsbereich eines nach dem 15. November 2002 in
Kraft tretenden Tarifvertrages, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschliesslich
des Arbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des § 9 Nr. 2 regelt.
§ 20
(weggefallen)
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