Gesetz ueber zwingende Arbeitsbedingungen
fuer grenzueberschreitend entsandte und
fuer regelmaessig im Inland beschaeftigte
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
(Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
AEntG

vom  20.04.2009



"Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799)"

Fussnote

 Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Zielsetzung
§ 1 Zielsetzung
Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener
Mindestarbeitsbedingungen fuer grenzueberschreitend entsandte und fuer regelmaessig im
Inland beschaeftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewaehrleistung
fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen. Dadurch sollen zugleich
sozialversicherungspflichtige Beschaeftigung erhalten und die Ordnungs- und
Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.

Abschnitt 2
Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen
Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen ueber
1. die Mindestentgeltsaetze einschliesslich der Ueberstundensaetze,
2. den bezahlten Mindestjahresurlaub,
3. die Hoechstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
4. die Bedingungen fuer die Ueberlassung von Arbeitskraeften, insbesondere durch
   Leiharbeitsunternehmen,
5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
6. die Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschaeftigungsbedingungen
   von Schwangeren und Woechnerinnen, Kindern und Jugendlichen und
7. die Gleichbehandlung von Maennern und Frauen sowie andere
   Nichtdiskriminierungsbestimmungen



                                              -1-
      
                                                                              

finden auch auf Arbeitsverhaeltnisse zwischen einem im Ausland ansaessigen Arbeitgeber
und seinen im Inland beschaeftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend
Anwendung.

Abschnitt 3
Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
§ 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen
der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhaeltnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im
Ausland und seinen im raeumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschaeftigten
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn der Tarifvertrag fuer
allgemeinverbindlich erklaert ist oder eine Rechtsverordnung nach § 7 vorliegt. Eines
bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des
§ 5 Nr. 2 oder 3 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst
raeumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.

§ 4 Einbezogene Branchen
§ 3 gilt fuer Tarifvertraege
1. des   Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung
   vom   28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom
   26.   April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschliesslich
   der   Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen ausserhalb des Betriebssitzes,
2. der Gebaeudereinigung,
3. fuer Briefdienstleistungen,
4. fuer Sicherheitsdienstleistungen,
5. fuer Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
6. fuer Waeschereidienstleistungen im Objektkundengeschaeft,
7. der Abfallwirtschaft einschliesslich Strassenreinigung und Winterdienst und
8. fuer Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch
   Sozialgesetzbuch.

§ 5 Arbeitsbedingungen
Gegenstand eines Tarifvertrages nach § 3 koennen sein
1. Mindestentgeltsaetze, die nach Art der Taetigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer
   und Arbeitnehmerinnen und Regionen differieren koennen, einschliesslich der
   Ueberstundensaetze,
2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusaetzliches
   Urlaubsgeld,
3. die Einziehung von Beitraegen und die Gewaehrung von Leistungen im Zusammenhang
   mit Urlaubsanspruechen nach Nummer 2 durch eine gemeinsame Einrichtung
   der Tarifvertragsparteien, wenn sichergestellt ist, dass der auslaendische
   Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beitraegen zu der gemeinsamen Einrichtung der
   Tarifvertragsparteien und zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines
   Sitzes herangezogen wird und das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der
   Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der
   auslaendische Arbeitgeber zur Erfuellung des gesetzlichen, tarifvertraglichen
   oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers oder seiner
   Arbeitnehmerin bereits erbracht hat, und
4. Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 Nr. 3 bis 7.

§ 6 Besondere Regelungen

                                            -2-
      
                                                                              

(1) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Erstmontage- oder Einbauarbeiten,
die Bestandteil eines Liefervertrages sind, fuer die Inbetriebnahme der gelieferten
Gueter unerlaesslich sind und von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten
Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgefuehrt werden, wenn die Dauer
der Entsendung acht Tage nicht uebersteigt. Satz 1 gilt nicht fuer Bauleistungen im Sinne
des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nicht fuer Arbeitsbedingungen
nach § 5 Nr. 4.

(2) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 1 findet dieser Abschnitt Anwendung,
wenn der Betrieb oder die selbststaendige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen
Geltungsbereichs des Tarifvertrages ueberwiegend Bauleistungen gemaess § 175 Abs. 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(3) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 2 findet dieser Abschnitt
Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbststaendige Betriebsabteilung ueberwiegend
Gebaeudereinigungsleistungen erbringt.

(4) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 3 findet dieser Abschnitt Anwendung,
wenn der Betrieb oder die selbststaendige Betriebsabteilung ueberwiegend gewerbs- oder
geschaeftsmaessig Briefsendungen fuer Dritte befoerdert.

(5) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 4 findet dieser Abschnitt Anwendung,
wenn der Betrieb oder die selbststaendige Betriebsabteilung ueberwiegend Dienstleistungen
des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt,
die dem Schutz von Rechtsguetern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder
Eigentum dienen.

(6) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 5 findet dieser Abschnitt Anwendung,
wenn der Betrieb oder die selbststaendige Betriebsabteilung im Auftrag eines Dritten
ueberwiegend auf inlaendischen Steinkohlebergwerken Grubenraeume erstellt oder sonstige
untertaegige bergbauliche Spezialarbeiten ausfuehrt.

(7) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 6 findet dieser Abschnitt
Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbststaendige Betriebsabteilung gewerbsmaessig
ueberwiegend Textilien fuer gewerbliche Kunden sowie oeffentlich-rechtliche oder
kirchliche Einrichtungen waescht, unabhaengig davon, ob die Waesche im Eigentum
der Waescherei oder des Kunden steht. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf
Waeschereidienstleistungen, die von Werkstaetten fuer behinderte Menschen im Sinne des §
136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(8) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 7 findet dieser Abschnitt Anwendung,
wenn der Betrieb oder die selbststaendige Betriebsabteilung ueberwiegend Abfaelle im
Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sammelt,
befoerdert, lagert, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungen des Kehrens und
Reinigens oeffentlicher Verkehrsflaechen und Schnee- und Eisbeseitigung von oeffentlichen
Verkehrsflaechen einschliesslich Streudienste erbringt.

(9) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 8 findet dieser Abschnitt Anwendung,
wenn der Betrieb oder die selbststaendige Betriebsabteilung ueberwiegend Aus- und
Weiterbildungsmassnahmen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch durchfuehrt.
Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 35 Abs. 1
Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 7 Rechtsverordnung
(1) Ist fuer einen Tarifvertrag im Sinne dieses Abschnitts ein gemeinsamer Antrag
der Parteien dieses Tarifvertrages auf Allgemeinverbindlicherklaerung gestellt, kann
das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle
unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber
sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 des Tarifvertragsgesetzes findet entsprechend Anwendung. Satz 1 gilt nicht fuer
tarifvertragliche Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr. 4.


                                            -3-
      
                                                                              

(2) Kommen in einer Branche mehrere Tarifvertraege mit zumindest teilweise demselben
fachlichen Geltungsbereich zur Anwendung, hat der Verordnungsgeber bei seiner
Entscheidung nach Absatz 1 im Rahmen einer Gesamtabwaegung ergaenzend zu den in §
1 genannten Gesetzeszielen die Repraesentativitaet der jeweiligen Tarifvertraege zu
beruecksichtigen. Bei der Feststellung der Repraesentativitaet ist vorrangig abzustellen
auf
1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschaeftigten unter den
   Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden
   Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat.

(3) Liegen fuer mehrere Tarifvertraege Antraege auf Allgemeinverbindlicherklaerung vor,
hat der Verordnungsgeber mit besonderer Sorgfalt die von einer Auswahlentscheidung
betroffenen Gueter von Verfassungsrang abzuwaegen und die widerstreitenden
Grundrechtsinteressen zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.

(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium fuer Arbeit und
Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern sowie
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie in den
Faellen des Absatzes 2 den Parteien anderer Tarifvertraege Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der
Rechtsverordnung.

(5) Wird erstmals ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird der Antrag im
Bundesanzeiger veroeffentlicht und mit ihm der Ausschuss nach § 5 Abs. 1 Satz
1 des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. Stimmen mindestens vier
Ausschussmitglieder fuer den Antrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von drei
Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen
werden. Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder fuer den Antrag, kann eine
Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung erlassen werden. Die Saetze 1 bis 3 gelten
nicht fuer Tarifvertraege nach § 4 Nr. 1 bis 3.

§ 8 Pflichten des Arbeitgebers zur Gewaehrung von Arbeitsbedingungen
(1) Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines
fuer allgemeinverbindlich erklaerten Tarifvertrages nach den §§ 4 bis 6 oder einer
Rechtsverordnung nach § 7 fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen mindestens die in dem Tarifvertrag fuer den Beschaeftigungsort
vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewaehren sowie einer gemeinsamen Einrichtung
der Tarifvertragsparteien die ihr nach § 5 Nr. 3 zustehenden Beitraege zu leisten. Satz
1 gilt unabhaengig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach
§ 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklaerung nach § 5 des
Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 besteht.

(2) Ein Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der durch Allgemeinverbindlicherklaerung oder
Rechtsverordnung nach § 7 auf nicht an ihn gebundene Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen erstreckt wird, ist von einem Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn
er nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklaerung nach § 5
des Tarifvertragsgesetzes an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit
Taetigkeiten beschaeftigt, die in den Geltungsbereich eines fuer allgemeinverbindlich
erklaerten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6 oder einer
Rechtsverordnung nach § 7 fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem
Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu
gewaehren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden
Beitraege zu leisten.

§ 9 Verzicht, Verwirkung
Ein Verzicht auf das Mindestentgelt nach § 8 ist nur durch gerichtlichen Vergleich
zulaessig. Die Verwirkung des Anspruchs der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf das

                                            -4-
      
                                                                              

Mindestentgelt nach § 8 ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen fuer die Geltendmachung
des Anspruchs koennen ausschliesslich in dem fuer allgemeinverbindlich erklaerten
Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6 oder dem der Rechtsverordnung nach § 7 zugrunde
liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss mindestens sechs Monate
betragen.

Abschnitt 4
Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche
§ 10 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Pflegebranche. Diese umfasst Betriebe und
selbststaendige Betriebsabteilungen, die ueberwiegend ambulante, teilstationaere oder
stationaere Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen fuer Pflegebeduerftige
erbringen (Pflegebetriebe). Pflegebeduerftig ist, wer wegen einer koerperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung fuer die gewoehnlichen und
regelmaessig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des taeglichen Lebens voruebergehend
oder auf Dauer der Hilfe bedarf. Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 2 sind
Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen
Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft,
die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im
Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhaeuser.

§ 11 Rechtsverordnung
(1) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die von einer nach § 12 errichteten
Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr. 1 und 2 auf alle Arbeitgeber
sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich einer
Empfehlung nach § 12 Abs. 4 fallen, Anwendung finden.

(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung
nach Absatz 1 neben den in § 1 genannten Gesetzeszielen die Sicherstellung der
Qualitaet der Pflegeleistung sowie den Auftrag kirchlicher und sonstiger Traeger
der freien Wohlfahrtspflege nach § 11 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu
beruecksichtigen.

(3) Vor Erlass einer Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium fuer Arbeit und
Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern
und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie den Parteien von Tarifvertraegen, die
zumindest teilweise in den fachlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallen,
und paritaetisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts
Arbeitsbedingungen fuer den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche
festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem
Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung.

§ 12 Kommission
(1) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales errichtet eine Kommission zur
Erarbeitung von Arbeitsbedingungen oder deren Aenderung. Die Errichtung erfolgt
im Einzelfall auf Antrag einer Tarifvertragspartei aus der Pflegebranche oder der
Dienstgeberseite oder der Dienstnehmerseite von paritaetisch besetzten Kommissionen,
die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen fuer den Bereich kirchlicher
Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen.

(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern. Das Bundesministerium fuer Arbeit und
Soziales benennt je zwei geeignete Personen sowie jeweils einen Stellvertreter aufgrund
von Vorschlaegen
1. der Gewerkschaften, die in der Pflegebranche tarifzustaendig sind,
2. der Vereinigungen der Arbeitgeber in der Pflegebranche,


                                            -5-
      
                                                                              

3. der Dienstnehmerseite der in Absatz 1 genannten paritaetisch besetzten Kommissionen
   sowie
4. der Dienstgeberseite der in Absatz 1 genannten paritaetisch besetzten Kommissionen.

(3) Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht stimmberechtigten
Beauftragten des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales geleitet. Die Kommission
kann sich eine Geschaeftsordnung geben.

(4) Die Kommission beschliesst unter Beruecksichtigung der in den §§ 1 und 11 Abs. 2
genannten Ziele Empfehlungen zur Festsetzung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr. 1
und 2. Sie kann eine Ausschlussfrist empfehlen, die den Anforderungen des § 9 Satz 3
entspricht. Empfehlungen sind schriftlich zu begruenden.

(5) Die Kommission ist beschlussfaehig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten
sind. Ein Beschluss der Kommission bedarf jeweils einer Mehrheit von drei Vierteln der
Mitglieder
1. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 2,
2. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 und 4,
3. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sowie
4. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 und 4.

(6) Mit Beschlussfassung ueber Empfehlungen nach Absatz 4 wird die Kommission aufgeloest.

§ 13 Rechtsfolgen
Eine Rechtsverordnung nach § 11 steht fuer die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der
Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.

Abschnitt 5
Zivilrechtliche Durchsetzung
§ 14 Haftung des Auftraggebers
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder
Dienstleistungen beauftragt, haftet fuer die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines
Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten
Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder
zur Zahlung von Beitraegen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
nach § 8 wie ein Buerge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das
Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern
und der Beitraege zur Sozialversicherung und zur Arbeitsfoerderung oder entsprechender
Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen
ist (Nettoentgelt).

§ 15 Gerichtsstand
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt
sind oder waren, koennen eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf
Erfuellung der Verpflichtungen nach den §§ 2, 8 oder 14 auch vor einem deutschen Gericht
fuer Arbeitssachen erheben. Diese Klagemoeglichkeit besteht auch fuer eine gemeinsame
Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 5 Nr. 3 in Bezug auf die ihr zustehenden
Beitraege.

Abschnitt 6
Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behoerden
§ 16 Zustaendigkeit


                                            -6-
      
                                                                              

Fuer die Pruefung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8 sind die
Behoerden der Zollverwaltung zustaendig.

§ 17 Befugnisse der Behoerden der Zollverwaltung und anderer Behoerden
Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden mit der Massgabe, dass
1. die dort genannten Behoerden auch Einsicht in Arbeitsvertraege, Niederschriften
   nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschaeftsunterlagen nehmen koennen, die
   mittelbar oder unmittelbar Auskunft ueber die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach
   § 8 geben, und
2. die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes zur Mitwirkung
   Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben.
Die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes finden Anwendung. § 6 Abs.
3 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Fuer die
Datenverarbeitung, die dem in § 16 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den
Behoerden des Europaeischen Wirtschaftsraums nach § 20 Abs. 2 dient, findet § 67 Abs. 2
Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.

§ 18 Meldepflicht
(1) Soweit die Rechtsnormen eines fuer allgemeinverbindlich erklaerten Tarifvertrages
nach den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 auf das
Arbeitsverhaeltnis Anwendung finden, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen
Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschaeftigt, verpflichtet, vor Beginn
jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache
bei der zustaendigen Behoerde der Zollverwaltung vorzulegen, die die fuer die Pruefung
wesentlichen Angaben enthaelt. Wesentlich sind die Angaben ueber
1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes beschaeftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschaeftigung,
3. Ort der Beschaeftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,
4. Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten
   werden,
5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des oder der
   verantwortlich Handelnden,
6. Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, und
7. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer
   Zustellungsbevollmaechtigten, soweit dieser oder diese nicht mit dem oder der in
   Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.
Aenderungen bezueglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1
unverzueglich zu melden.

(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufuegen, dass er seine
Verpflichtungen nach § 8 einhaelt.

(3) Ueberlaesst ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Arbeitnehmer oder eine
Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleistung
einem Entleiher, hat der Entleiher unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor
Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zustaendigen Behoerde der Zollverwaltung eine
schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der ueberlassenen Arbeitnehmer und
   Arbeitnehmerinnen,
2. Beginn und Dauer der Ueberlassung,
3. Ort der Beschaeftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,


                                            -7-
      
                                                                              

4. Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten
   werden,
5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer
   Zustellungsbevollmaechtigten des Verleihers,
6. Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, und
7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufuegen, dass
dieser seine Verpflichtungen nach § 8 einhaelt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates
bestimmen,
1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen
   Voraussetzungen eine Anmeldung, Aenderungsmeldung und Versicherung abweichend
   von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektronisch
   uebermittelt werden kann,
2. unter welchen Voraussetzungen eine Aenderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann,
   und
3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die
   entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer regelmaessig
   wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige
   Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die zustaendige Behoerde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bestimmen.

§ 19 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
(1) Soweit die Rechtsnormen eines fuer allgemeinverbindlich erklaerten Tarifvertrages
nach den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung
nach § 7 ueber die Zahlung eines Mindestentgelts oder die Einziehung von Beitraegen
und die Gewaehrung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsanspruechen auf das
Arbeitsverhaeltnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und
Dauer der taeglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aufzuzeichnen
und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend
fuer einen Entleiher, dem ein Verleiher einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder
mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleistung ueberlaesst.

(2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die fuer die Kontrolle der Einhaltung eines
fuer allgemeinverbindlich erklaerten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und
§ 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 erforderlichen Unterlagen im Inland fuer die
gesamte Dauer der tatsaechlichen Beschaeftigung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens fuer die Dauer der gesamten Werk- oder
Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht laenger als zwei Jahre in deutscher Sprache
bereitzuhalten. Auf Verlangen der Pruefbehoerde sind die Unterlagen auch am Ort der
Beschaeftigung bereitzuhalten, bei Bauleistungen auf der Baustelle.

§ 20 Zusammenarbeit der in- und auslaendischen Behoerden
(1) Die Behoerden der Zollverwaltung unterrichten die zustaendigen Finanzaemter ueber
Meldungen nach § 18 Abs. 1 und 3.

(2) Die Behoerden der Zollverwaltung und die uebrigen in § 2 des
Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes genannten Behoerden duerfen nach Massgabe der
datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behoerden anderer Vertragsstaaten des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die diesem Gesetz
entsprechende Aufgaben durchfuehren oder fuer die Bekaempfung illegaler Beschaeftigung
zustaendig sind oder Auskuenfte geben koennen, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen

                                            -8-
      
                                                                              

nach § 8 erfuellt. Die Regelungen ueber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
bleiben hiervon unberuehrt.

(3) Die Behoerden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister ueber
rechtskraeftige Bussgeldentscheidungen nach § 23 Abs. 1 bis 3, sofern die Geldbusse mehr
als zweihundert Euro betraegt.

(4) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zustaendigen
Behoerden Erkenntnisse uebermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 erforderlich sind, soweit dadurch
nicht ueberwiegende schutzwuerdige Interessen des Betroffenen oder anderer
Verfahrensbeteiligter erkennbar beeintraechtigt werden. Dabei ist zu beruecksichtigen,
wie gesichert die zu uebermittelnden Erkenntnisse sind.

§ 21 Ausschluss von der Vergabe oeffentlicher Auftraege
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen
genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen fuer eine angemessene
Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlaessigkeit ausgeschlossen
werden, die wegen eines Verstosses nach § 23 mit einer Geldbusse von wenigstens
zweitausendfuenfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor
Durchfuehrung eines Bussgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein
vernuenftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.

(2) Die fuer die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 23 zustaendigen
Behoerden duerfen oeffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen und solchen Stellen, die von oeffentlichen
Auftraggebern zugelassene Praequalifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und
Lieferantenverzeichnisse fuehren, auf Verlangen die erforderlichen Auskuenfte geben.

(3) Oeffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Taetigkeit beim
Gewerbezentralregister Auskuenfte ueber rechtskraeftige Bussgeldentscheidungen wegen
einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 oder 2 an oder verlangen von Bewerbern
oder Bewerberinnen eine Erklaerung, dass die Voraussetzungen fuer einen Ausschluss nach
Absatz 1 nicht vorliegen. Im Falle einer Erklaerung des Bewerbers oder der Bewerberin
koennen oeffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusaetzlich Auskuenfte des
Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern.

(4) Bei Auftraegen ab einer Hoehe von 30 000 Euro fordert der oeffentliche Auftraggeber
nach Absatz 2 fuer den Bewerber oder die Bewerberin, der oder die den Zuschlag erhalten
soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach §
150a der Gewerbeordnung an.

(5) Vor der Entscheidung ueber den Ausschluss ist der Bewerber oder die Bewerberin zu
hoeren.

§ 22 Zustellung
Fuer die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im Inland gelegene Ort der Werk- oder
Dienstleistung sowie das vom Arbeitgeber eingesetzte Fahrzeug als Geschaeftsraum im
Sinne des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs. 1
Nr. 2 der Zivilprozessordnung.

§ 23 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils in Verbindung mit einem
   Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes fuer
   allgemeinverbindlich erklaert oder durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 erstreckt
   worden ist, eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewaehrt oder einen Beitrag
   nicht leistet,



                                            -9-
      
                                                                              

2. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des
   Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes eine Pruefung nicht duldet oder bei einer Pruefung
   nicht mitwirkt,
3. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 des
   Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes das Betreten eines Grundstuecks oder
   Geschaeftsraums nicht duldet,
4. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 des
   Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig,
   nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig uebermittelt,
5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig,
   nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
   vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen
   Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,
6. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, eine
   Aenderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der
   vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 18 Abs. 2 oder 4 eine Versicherung nicht beifuegt,
8. entgegen § 19 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
   erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder
9. entgegen § 19 Abs. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
   nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithaelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang
ausfuehren laesst, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem
er weiss oder fahrlaessig nicht weiss, dass dieser bei der Erfuellung dieses Auftrags
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils in Verbindung mit einem
   Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes fuer
   allgemeinverbindlich erklaert oder durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 erstreckt
   worden ist, eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewaehrt oder einen Beitrag
   nicht leistet oder
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulaesst, dass ein Nachunternehmer taetig
   wird, der entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils in Verbindung mit einem
   Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes fuer
   allgemeinverbindlich erklaert oder durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 erstreckt
   worden ist, eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewaehrt oder einen Beitrag
   nicht leistet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes
2 mit einer Geldbusse bis zu fuenfhunderttausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer
Geldbusse bis zu dreissigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehoerden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten sind die in § 16 genannten Behoerden jeweils fuer ihren
Geschaeftsbereich.

(5) Die Geldbussen fliessen in die Kasse der Verwaltungsbehoerde, die den Bussgeldbescheid
erlassen hat. Fuer die Vollstreckung zugunsten der Behoerden des Bundes und der
unmittelbaren Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechts sowie fuer die
Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111d der Strafprozessordnung in Verbindung
mit § 46 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten durch die in § 16 genannten Behoerden
gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zustaendige Kasse traegt
abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten die notwendigen
Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten.

Abschnitt 7
Schlussvorschriften
                                            - 10 -
      
                                                                              

§ 24 Evaluation
Die nach § 7 festgesetzten Mindestentgeltsaetze sind im Hinblick auf ihre
Beschaeftigungswirkungen, insbesondere auf sozialversicherungspflichtige Beschaeftigung
sowie die Schaffung angemessener Mindestarbeitsbedingungen, fuenf Jahre nach
Inkrafttreten des Gesetzes zu ueberpruefen.

§ 25 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




                                            - 11 -