Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
ArbZG

vom  06.06.1994



"Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel
229 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 229 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

Textnachweis ab: 1.7.1994


Das G wurde als Artikel 1 G v. 6.6.1994 I 1170 (ArbZRG) vom Bundestag beschlossen. Es
ist gem. Art. 21 Satz 2 dieses G am 1.7.1994 in Kraft getreten.
 Umsetzung der
       EGRL 104/93    (CELEX Nr: 393L0104)
       vgl. Art. 4b G v. 24.12.2003 I 3002

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der
   Arbeitszeitgestaltung zu gewaehrleisten und die Rahmenbedingungen fuer flexible
   Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und
   der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schuetzen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende
der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind
zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zaehlen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu
ihrer Berufsbildung Beschaeftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Baeckereien und
Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der
Nachtzeit umfasst.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht
   zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.


Zweiter Abschnitt
Werktaegliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
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§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktaegliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht ueberschreiten.
Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlaengert werden, wenn innerhalb von sechs
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktaeglich
nicht ueberschritten werden.

§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei
einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach
Satz 1 koennen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Laenger als sechs Stunden hintereinander duerfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause
beschaeftigt werden.

§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer muessen nach Beendigung der taeglichen Arbeitszeit eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhaeusern und anderen
Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststaetten und
anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim
Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde
verkuerzt werden, wenn jede Verkuerzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder
innerhalb von vier Wochen durch Verlaengerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens
zwoelf Stunden ausgeglichen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 koennen in Krankenhaeusern und anderen Einrichtungen
zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kuerzungen der Ruhezeit durch
Inanspruchnahmen waehrend der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Haelfte der
Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

(4) (weggefallen)

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ueber die menschengerechte Gestaltung der Arbeit
festzulegen.

(2) Die werktaegliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht
ueberschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlaengert werden, wenn
abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen
im Durchschnitt acht Stunden werktaeglich nicht ueberschritten werden. Fuer Zeitraeume,
in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit
herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschaeftigung und danach
in regelmaessigen Zeitabstaenden von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch
untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern
dieses Recht in Zeitabstaenden von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen
hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern
nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen ueberbetrieblichen Dienst von
Betriebsaerzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen fuer ihn
geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den
   Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefaehrdet oder



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b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwoelf Jahren lebt, das nicht von einer
   anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebeduerftigen Angehoerigen zu versorgen hat, der
   nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehoerigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der
Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen fuer ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach
Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist
der Betriebs- oder Personalrat zu hoeren. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem
Arbeitgeber Vorschlaege fuer eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber
dem Nachtarbeitnehmer fuer die waehrend der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine
angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm
hierfuer zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewaehren.

(6) Es ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen
Weiterbildung und zu aufstiegsfoerdernden Massnahmen haben wie die uebrigen Arbeitnehmer.

§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3
   a) die Arbeitszeit ueber zehn Stunden werktaeglich zu verlaengern, wenn in die
      Arbeitszeit regelmaessig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
      Bereitschaftsdienst faellt,
   b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
   c) (weggefallen)

2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und
   Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kuerzen, wenn
   die Art der Arbeit dies erfordert und die Kuerzung der Ruhezeit innerhalb eines
   festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4. abweichend von § 6 Abs. 2
   a) die Arbeitszeit ueber zehn Stunden werktaeglich hinaus zu verlaengern, wenn in
      die Arbeitszeit regelmaessig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
      Bereitschaftsdienst faellt,
   b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

5. den Beginn des siebenstuendigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen
   22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden
Zeitausgleich gewaehrleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten
   dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kuerzungen der Ruhezeit infolge von
   Inanspruchnahmen waehrend dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der
   Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinfluessen anzupassen,
3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und
   Betreuung von Personen der Eigenart dieser Taetigkeit und dem Wohl dieser Personen
   entsprechend anzupassen,
4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben
   des Bundes, der Laender, der Gemeinden und sonstigen Koerperschaften, Anstalten
   und Stiftungen des oeffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der

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   Tarifbindung eines fuer den oeffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen
   inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Taetigkeit bei diesen
   Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-
oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2
zugelassen werden, die werktaegliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich ueber acht
Stunden zu verlaengern, wenn in die Arbeitszeit regelmaessig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst faellt und durch besondere Regelungen
sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefaehrdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a koennen abweichende
tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch
Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht
besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
uebernommen werden. Koennen auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen
in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben
eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach
Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht
tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die
Anwendung der fuer den oeffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen
vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs ueberwiegend mit Zuwendungen
im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die oeffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften koennen die in
Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag ueblicherweise nicht
getroffen werden, koennen Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die
Aufsichtsbehoerde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gruenden erforderlich ist
und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefaehrdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen
Gruenden erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefaehrdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absaetzen 3 bis 5 jeweils
in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlaengert werden, wenn der
Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung
mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen
Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlaengerung der
Arbeitszeit nicht erklaert oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche
Regelungen auf Grund der Absaetze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden
woechentlich im Durchschnitt von zwoelf Kalendermonaten nicht ueberschreiten. Erfolgt
die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden woechentlich im
Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht ueberschreiten.

(9) Wird die werktaegliche Arbeitszeit ueber zwoelf Stunden hinaus verlaengert, muss im
unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens
elf Stunden gewaehrt werden.

§ 8 Gefaehrliche Arbeiten
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
fuer einzelne Beschaeftigungsbereiche, fuer bestimmte Arbeiten oder fuer bestimmte
Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren fuer die Gesundheit der Arbeitnehmer
zu erwarten sind, die Arbeitszeit ueber § 3 hinaus beschraenken, die Ruhepausen und
Ruhezeiten ueber die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht-
und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmoeglichkeiten nach §
7 beschraenken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich
ist. Satz 1 gilt nicht fuer Beschaeftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der
Bergaufsicht unterliegen.
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Dritter Abschnitt
Sonn- und Feiertagsruhe

§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Arbeitnehmer duerfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht
beschaeftigt werden.

(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmaessiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn
oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurueckverlegt
werden, wenn fuer die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

(3) Fuer Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stuendigen Sonn- und
Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschaeftigung
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden koennen, duerfen
Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschaeftigt werden
1.    in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2.    zur Aufrechterhaltung der oeffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der
      Funktionsfaehigkeit von Gerichten und Behoerden und fuer Zwecke der Verteidigung,
3.    in Krankenhaeusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung
      von Personen,
4.    in Gaststaetten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im
      Haushalt,
5.    bei Musikauffuehrungen, Theatervorstellungen, Filmvorfuehrungen, Schaustellungen,
      Darbietungen und anderen aehnlichen Veranstaltungen,
6.    bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen,
      Religionsgesellschaften, Verbaende, Vereine, Parteien und anderer aehnlicher
      Vereinigungen,
7.    beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnuegungseinrichtungen, beim
      Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Praesenzbibliotheken,
8.    beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie
      bei den der Tagesaktualitaet dienenden Taetigkeiten fuer andere Presseerzeugnisse
      einschliesslich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und
      Druckformen fuer tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen
      Aufnahmen auf Ton- und Bildtraeger sowie beim Transport und Kommissionieren von
      Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem
      Feiertag liegt,
9.    bei Messen, Ausstellungen und Maerkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung
      sowie bei Volksfesten,
10.   in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren
      von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der
      Strassenverkehrsordnung,
11.   in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und
      Abwasserentsorgungsbetrieben,
12.   in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung
      und Pflege von Tieren,
13.   im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
14.   bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch
      der regelmaessige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei
      der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktaegigen Betriebs sowie bei der
      Aufrechterhaltung der Funktionsfaehigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,


                                             -5-
       
                                                                               

15.   zur Verhuetung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des
      Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzufuehrenden
      Forschungsarbeiten,
16.   zur Vermeidung einer Zerstoerung oder erheblichen Beschaedigung der
      Produktionseinrichtungen.

(2) Abweichend von § 9 duerfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den
Produktionsarbeiten beschaeftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der
Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulaessigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern
als bei durchgehender Produktion erfordern.

(3) Abweichend von § 9 duerfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Baeckereien
und Konditoreien fuer bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder
Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Baeckerwaren
beschaeftigt werden.

(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden koennen, duerfen
Arbeitnehmer zur Durchfuehrung des Eil- und Grossbetragszahlungsverkehrs und des Geld-
, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen
Werktag fallenden Feiertagen beschaeftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union Feiertage sind.

§ 11 Ausgleich fuer Sonn- und Feiertagsbeschaeftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr muessen beschaeftigungsfrei bleiben.

(2) Fuer die Beschaeftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend,
jedoch duerfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs.
2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Hoechstarbeitszeiten und Ausgleichszeitraeume nicht
ueberschritten werden.

(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschaeftigt, muessen sie einen Ersatzruhetag
haben, der innerhalb eines den Beschaeftigungstag einschliessenden Zeitraums von zwei
Wochen zu gewaehren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden
Feiertag beschaeftigt, muessen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den
Beschaeftigungstag einschliessenden Zeitraums von acht Wochen zu gewaehren ist.

(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den
Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewaehren, soweit
dem technische oder arbeitsorganisatorische Gruende nicht entgegenstehen.

§ 12 Abweichende Regelungen
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der       beschaeftigungsfreien Sonntage in den
   Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4       und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im
   Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern       sowie bei Schaustellungen auf mindestens
   acht Sonntage, in Filmtheatern und in der       Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage
   im Jahr zu verringern,
2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen fuer auf Werktage
   fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden
   Ausgleichszeitraums beschaeftigungsfrei zu stellen,
3. abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach
   diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhaengend zu geben,
4. abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben
   an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwoelf Stunden zu verlaengern, wenn dadurch
   zusaetzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
§ 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.

§ 13 Ermaechtigung, Anordnung, Bewilligung
                                             -6-
      
                                                                              

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Vermeidung erheblicher Schaeden unter Beruecksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und
der Sonn- und Feiertagsruhe
1. die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschaeftigung nach § 10 sowie die dort
   zugelassenen Arbeiten naeher bestimmen,
2. ueber die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9
   a) fuer Betriebe, in denen die Beschaeftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder
      Feiertagen zur Befriedigung taeglicher oder an diesen Tagen besonders
      hervortretender Beduerfnisse der Bevoelkerung erforderlich ist,
   b) fuer Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub
      aa)   nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen
            Schwierigkeiten moeglich ist,
      bb)   besondere Gefahren fuer Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge
            haette,
      cc)   zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder
            Wasserversorgung fuehren wuerde,

   c) aus Gruenden des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschaeftigung,
   zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe
   notwendigen Bedingungen bestimmen.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermaechtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe
a keinen Gebrauch gemacht hat, koennen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung
durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehoerden uebertragen.

(3) Die Aufsichtsbehoerde kann
1. feststellen, ob eine Beschaeftigung nach § 10 zulaessig ist,
2. abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschaeftigen
   a) im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen
      besondere Verhaeltnisse einen erweiterten Geschaeftsverkehr erforderlich machen,
   b) an bis zu fuenf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhaeltnisse zur
      Verhuetung eines unverhaeltnismaessigen Schadens dies erfordern,
   c) an einem Sonntag im Jahr zur Durchfuehrung einer gesetzlich vorgeschriebenen
      Inventur,

und Anordnungen ueber die Beschaeftigungszeit unter Beruecksichtigung der fuer den
oeffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen.

(4) Die Aufsichtsbehoerde soll abweichend von § 9 bewilligen, dass Arbeitnehmer an Sonn-
und Feiertagen mit Arbeiten beschaeftigt werden, die aus chemischen, biologischen,
technischen oder physikalischen Gruenden einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn-
und Feiertagen erfordern.

(5) Die Aufsichtsbehoerde hat abweichend von § 9 die Beschaeftigung von Arbeitnehmern
an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der
gesetzlich zulaessigen woechentlichen Betriebszeiten und bei laengeren Betriebszeiten im
Ausland die Konkurrenzfaehigkeit unzumutbar beeintraechtigt ist und durch die Genehmigung
von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschaeftigung gesichert werden kann.

Vierter Abschnitt
Ausnahmen in besonderen Faellen

§ 14 Aussergewoehnliche Faelle


                                            -7-
      
                                                                              

(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei
voruebergehenden Arbeiten in Notfaellen und in aussergewoehnlichen Faellen, die unabhaengig
vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu
beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder
Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.

(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen
werden,
1. wenn eine verhaeltnismaessig geringe Zahl von Arbeitnehmern voruebergehend mit Arbeiten
   beschaeftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefaehrden oder
   einen unverhaeltnismaessigen Schaden zur Folge haben wuerden,
2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten sowie bei
   unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder
   zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden koennen.

(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die
Arbeitszeit 48 Stunden woechentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24
Wochen nicht ueberschreiten.

§ 15 Bewilligung, Ermaechtigung
(1) Die Aufsichtsbehoerde kann
1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende laengere taegliche
   Arbeitszeit bewilligen
   a) fuer kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusaetzlicher Freischichten,
   b) fuer Bau- und Montagestellen,

2. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende laengere taegliche
   Arbeitszeit fuer Saison- und Kampagnebetriebe fuer die Zeit der Saison oder Kampagne
   bewilligen, wenn die Verlaengerung der Arbeitszeit ueber acht Stunden werktaeglich
   durch eine entsprechende Verkuerzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen
   wird,
3. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei
   Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten
   dieser Inanspruchnahmen im oeffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeifuehrung eines
   regelmaessigen woechentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von
   drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehoerde kann ueber die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus
weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im oeffentlichen Interesse dringend noetig
werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschaeftsbereich durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales aus
zwingenden Gruenden der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, ueber die in diesem
Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
Tarifvertraegen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschraenkungen hinaus Arbeit zu
leisten.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48
Stunden woechentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht
ueberschreiten.

Fuenfter Abschnitt
Durchfuehrung des Gesetzes


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§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen, fuer den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der
fuer den Betrieb geltenden Tarifvertraege und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im
Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur
Einsichtnahme auszulegen oder auszuhaengen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ueber die werktaegliche Arbeitszeit des § 3
Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis
der Arbeitnehmer zu fuehren, die in eine Verlaengerung der Arbeitszeit gemaess § 7 Abs. 7
eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

§ 17 Aufsichtsbehoerde
(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zustaendigen Behoerden
(Aufsichtsbehoerden) ueberwacht.

(2) Die Aufsichtsbehoerde kann die erforderlichen Massnahmen anordnen, die der
Arbeitgeber zur Erfuellung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(3) Fuer den oeffentlichen Dienst des Bundes sowie fuer die bundesunmittelbaren
Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts werden die Aufgaben
und Befugnisse der Aufsichtsbehoerde vom zustaendigen Bundesministerium oder den von ihm
bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt fuer die Befugnisse nach § 15 Abs. 1
und 2.

(4) Die Aufsichtsbehoerde kann vom Arbeitgeber die fuer die Durchfuehrung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erforderlichen Auskuenfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die
Arbeitszeitnachweise und Tarifvertraege oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 vorzulegen oder zur Einsicht
einzusenden.

(5) Die Beauftragen der Aufsichtsbehoerde sind berechtigt, die Arbeitsstaetten waehrend
der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; ausserhalb dieser
Zeit oder wenn sich die Arbeitsstaetten in einer Wohnung befinden, duerfen sie ohne
Einverstaendnis des Inhabers nur zur Verhuetung von dringenden Gefahren fuer die
oeffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber
hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstaetten zu gestatten. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschraenkt.

(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

Sechster Abschnitt
Sonderregelungen

§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie
   Chefaerzte,
2. Leiter von oeffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im
   oeffentlichen Dienst, die zu selbstaendigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten
   befugt sind,

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3. Arbeitnehmer, die in haeuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen
   zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.

(2) Fuer die Beschaeftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes
das Jugendarbeitsschutzgesetz.

(3) Fuer die Beschaeftigung von Arbeitnehmern auf Kauffahrteischiffen als
Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt anstelle dieses
Gesetzes das Seemannsgesetz.

(4)

§ 19 Beschaeftigung im oeffentlichen Dienst
Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im oeffentlichen Dienst koennen, soweit keine
tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zustaendige Dienstbehoerde die fuer Beamte
geltenden Bestimmungen ueber die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer uebertragen werden;
insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.

§ 20 Beschaeftigung in der Luftfahrt
Fuer die Beschaeftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen
gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes ueber Arbeits- und Ruhezeiten die
Vorschriften ueber Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchfuehrungsverordnung
zur Betriebsordnung fuer Luftfahrtgeraet in der jeweils geltenden Fassung.

§ 21 Beschaeftigung in der Binnenschiffahrt
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten fuer die Beschaeftigung von Fahrpersonal in
der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften ueber Ruhezeiten der Rheinschiffs-
Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils
geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. Sie koennen durch Tarifvertrag der Eigenart
der Binnenschiffahrt angepasst werden.

§ 21a Beschaeftigung im Strassentransport
(1) Fuer die Beschaeftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei
Strassenverkehrstaetigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 15. Maerz 2006 zur Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Aenderung der Verordnungen (EWG) Nr.
3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europaeischen Uebereinkommens ueber
die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschaeftigten Fahrpersonals (AETR)
vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absaetze abweichende Regelungen
enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben
unberuehrt.

(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis
Sonntag 24 Uhr.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
1. die Zeit, waehrend derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um
   seine Taetigkeit aufzunehmen,
2. die Zeit, waehrend derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Taetigkeit
   auf Anweisung aufnehmen zu koennen, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu
   muessen;
3. fuer Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die waehrend der Fahrt neben dem
   Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Fuer die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen
voraussichtliche Dauer im Voraus, spaetestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden
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Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in
Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.

(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden woechentlich nicht ueberschreiten. Sie kann auf bis
zu 60 Stunden verlaengert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen
im Durchschnitt 48 Stunden woechentlich nicht ueberschritten werden.

(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europaeischen Gemeinschaften
fuer Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch fuer Auszubildende und
Praktikanten.

(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. naehere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten
   Voraussetzungen zu regeln,
2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen,
   wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gruende vorliegen.
   Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden woechentlich im Durchschnitt von sechs
   Kalendermonaten nicht ueberschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat
dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit
auszuhaendigen.

(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich
auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit
vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.

Siebter Abschnitt
Straf- und Bussgeldvorschriften

§ 22 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.   entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11
     Abs. 2, einen Arbeitnehmer ueber die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschaeftigt,
2.   entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder
     nicht rechtzeitig gewaehrt,
3.   entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewaehrt oder entgegen § 5 Abs. 2 die
     Verkuerzung der Ruhezeit durch Verlaengerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht
     rechtzeitig ausgleicht,
4.   einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 24
     zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
     Bussgeldvorschrift verweist,
5.   entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschaeftigt,
6.   entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschaeftigt oder
     entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewaehrt,
7.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,
8.   entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten
     Aushang nicht vornimmt,
9.   entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig
     erstellt oder nicht fuer die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder




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10.   entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
      erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollstaendig vorlegt oder nicht einsendet oder
      entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Massnahme nicht gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10
mit einer Geldbusse bis zu fuenfzehntausend Euro, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 8 mit
einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro geahndet werden.

§ 23 Strafvorschriften
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
1. vorsaetzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers
   gefaehrdet oder
2. beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlaessig verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessaetzen
bestraft.

Achter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der
EG
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfuellung von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, die
Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen.

§ 25 Uebergangsregelung fuer Tarifvertraege
Enthaelt ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende
Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften
festgelegten Hoechstrahmen ueberschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen
bis zum 31. Dezember 2006 unberuehrt. Tarifvertraegen nach Satz 1 stehen durch
Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4
gleich.

§ 26
(weggefallen)




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