Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge (ArbMedVV)
ArbMedVV
vom 18.12.2008
"Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)"
Fussnote
Textnachweis ab: 24.12.2008 Die V wurde als Artikel 1 der V v. 18.12.2008 I 2768 von der B
nach Anhoerung der Zentralen Kommission fuer die Biologische Sicherheit mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 10 Satz 1 dieser V am
24.12.2008 in Kraft getreten.
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich
(1) Ziel der Verordnung ist es, durch Massnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
arbeitsbedingte Erkrankungen einschliesslich Berufskrankheiten fruehzeitig zu erkennen
und zu verhueten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum
Erhalt der Beschaeftigungsfaehigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen
Gesundheitsschutzes leisten.
(2) Diese Verordnung gilt fuer die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des
Arbeitsschutzgesetzes.
(3) Diese Verordnung laesst sonstige arbeitsmedizinische Praeventionsmassnahmen,
insbesondere nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Gesetz ueber Betriebsaerzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
(Arbeitssicherheitsgesetz), unberuehrt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen Praeventionsmassnahmen
im Betrieb. Sie umfasst die Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit
und Gesundheit, die individuelle arbeitsmedizinische Aufklaerung und Beratung der
Beschaeftigten, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sowie die Nutzung von
Erkenntnissen aus diesen Untersuchungen fuer die Gefaehrdungsbeurteilung und fuer sonstige
Massnahmen des Arbeitsschutzes.
(2) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Frueherkennung
arbeitsbedingter Gesundheitsstoerungen sowie der Feststellung, ob bei Ausuebung
einer bestimmten Taetigkeit eine erhoehte gesundheitliche Gefaehrdung besteht. Eine
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespraech
beschraenken, wenn zur Beratung koerperliche oder klinische Untersuchungen
nicht erforderlich sind. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen umfassen
Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen.
(3) Pflichtuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei
bestimmten besonders gefaehrdenden Taetigkeiten zu veranlassen sind.
(4) Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei
bestimmten gefaehrdenden Taetigkeiten anzubieten sind.
(5) Wunschuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der
Arbeitgeber den Beschaeftigten nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermoeglichen hat.
-1-
(6) Entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Durchfuehrung sind
1. Erstuntersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vor Aufnahme einer
bestimmten Taetigkeit,
2. Nachuntersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen waehrend einer
bestimmten Taetigkeit oder anlaesslich ihrer Beendigung,
3. nachgehende Untersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach
Beendigung bestimmter Taetigkeiten, bei denen nach laengeren Latenzzeiten
Gesundheitsstoerungen auftreten koennen.
§ 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefaehrdungsbeurteilung fuer eine
angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vorschriften
dieser Verordnung einschliesslich des Anhangs und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen
Regeln und Erkenntnisse zu beruecksichtigen. Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse
nach Satz 2 ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfuellt sind.
Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere Massnahmen der Gesundheitsvorsorge
umfassen.
(2) Der Arbeitgeber hat zur Durchfuehrung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt
oder eine Aerztin nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsaerztin
nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig
diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Dem Arzt
oder der Aerztin sind alle erforderlichen Auskuenfte ueber die Arbeitsplatzverhaeltnisse,
insbesondere ueber den Anlass der jeweiligen Untersuchung und die Ergebnisse der
Gefaehrdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermoeglichen.
Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 zu
gewaehren.
(3) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen waehrend der Arbeitszeit
stattfinden. Sie sollen nicht zusammen mit Untersuchungen zur Feststellung der Eignung
fuer berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder
kollektivrechtlichen Vereinbarungen durchgefuehrt werden, es sei denn, betriebliche
Gruende erfordern dies; in diesem Falle sind die unterschiedlichen Zwecke der
Untersuchungen offenzulegen.
§ 4 Pflichtuntersuchungen
(1) Der Arbeitgeber hat nach Massgabe des Anhangs Pflichtuntersuchungen der
Beschaeftigten zu veranlassen. Pflichtuntersuchungen nach Satz 1 muessen als
Erstuntersuchung und als Nachuntersuchungen in regelmaessigen Abstaenden veranlasst
werden.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Taetigkeit nur ausueben lassen, wenn die nach Absatz 1
erforderlichen Pflichtuntersuchungen zuvor durchgefuehrt worden sind. Die Bescheinigung
der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist Taetigkeitsvoraussetzung, soweit der Anhang
dies fuer einzelne Taetigkeiten besonders vorschreibt.
(3) Ueber Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei mit Angaben ueber
Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu fuehren; die Kartei kann automatisiert
gefuehrt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschaeftigungsverhaeltnisses
aufzubewahren und anschliessend zu loeschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften
oder die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der
Arbeitgeber hat der zustaendigen Behoerde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei
zu uebermitteln. Bei Beendigung des Beschaeftigungsverhaeltnisses hat der Arbeitgeber
der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhaendigen; § 34 des
Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberuehrt.
§ 5 Angebotsuntersuchungen
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschaeftigten Angebotsuntersuchungen nach Massgabe des
Anhangs anzubieten. Angebotsuntersuchungen nach Satz 1 muessen als Erstuntersuchung und
-2-
anschliessend als Nachuntersuchungen in regelmaessigen Abstaenden angeboten werden. Das
Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, die
Untersuchungen weiter regelmaessig anzubieten.
(2) Erhaelt der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursaechlichen
Zusammenhang mit der Taetigkeit des oder der Beschaeftigten stehen kann, so hat er ihm
oder ihr unverzueglich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Dies
gilt auch fuer Beschaeftigte mit vergleichbaren Taetigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafuer
bestehen, dass sie ebenfalls gefaehrdet sein koennen.
(3) Der Arbeitgeber hat Beschaeftigten sowie ehemals Beschaeftigten nach
Massgabe des Anhangs nachgehende Untersuchungen anzubieten. Nach Beendigung des
Beschaeftigungsverhaeltnisses kann der Arbeitgeber diese Verpflichtung mit Einwilligung
der betroffenen Person auf den zustaendigen gesetzlichen Unfallversicherungstraeger
uebertragen. Voraussetzung dafuer ist, dass er dem Unfallversicherungstraeger die
erforderlichen Unterlagen in Kopie ueberlaesst.
§ 6 Pflichten des Arztes oder der Aerztin
(1) Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die Aerztin die
Vorschriften dieser Verordnung einschliesslich des Anhangs und die dem Stand der
Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu beachten. Vor Durchfuehrung
arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen muss er oder sie sich die notwendigen
Kenntnisse ueber die Arbeitsplatzverhaeltnisse verschaffen und die zu untersuchende
Person ueber die Untersuchungsinhalte und den Untersuchungszweck aufklaeren.
(2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,
soweit dafuer arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur
Beurteilung zur Verfuegung stehen.
(3) Der Arzt oder die Aerztin hat den Untersuchungsbefund und das Untersuchungsergebnis
der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung schriftlich festzuhalten, die untersuchte
Person darueber zu beraten und ihr eine Bescheinigung auszustellen. Diese enthaelt
Angaben ueber den Untersuchungsanlass und den Tag der Untersuchung sowie die aerztliche
Beurteilung, ob und inwieweit bei Ausuebung einer bestimmten Taetigkeit gesundheitliche
Bedenken bestehen. Nur im Falle einer Pflichtuntersuchung erhaelt der Arbeitgeber eine
Kopie der Bescheinigung.
(4) Der Arzt oder die Aerztin hat die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer
Vorsorgeuntersuchungen auszuwerten. Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte fuer
unzureichende Schutzmassnahmen, so hat der Arzt oder die Aerztin dies dem Arbeitgeber
mitzuteilen und Schutzmassnahmen vorzuschlagen.
§ 7 Anforderungen an den Arzt oder die Aerztin
(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang fuer einzelne Untersuchungsanlaesse muss
der Arzt oder die Aerztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“
oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu fuehren. Er oder sie darf selbst keine
Arbeitgeberfunktion gegenueber den zu untersuchenden Beschaeftigten ausueben. Verfuegt
der Arzt oder die Aerztin nach Satz 1 fuer bestimmte Untersuchungen nicht ueber die
erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausruestungen, so
hat er oder sie Aerzte oder Aerztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfuellen.
(2) Die zustaendige Behoerde kann fuer Aerzte oder Aerztinnen in begruendeten Einzelfaellen
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
§ 8 Massnahmen bei gesundheitlichen Bedenken
(1) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem oder einer Beschaeftigten
gesundheitliche Bedenken gegen die Ausuebung einer Taetigkeit bestehen, so hat
er im Falle von § 6 Abs. 4 Satz 2 die Gefaehrdungsbeurteilung zu ueberpruefen und
unverzueglich die erforderlichen zusaetzlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Bleiben die
gesundheitlichen Bedenken bestehen, so hat der Arbeitgeber nach Massgabe der dienst-
und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschaeftigten eine andere Taetigkeit
-3-
zuzuweisen, bei der diese Bedenken nicht bestehen. Dem Betriebs- oder Personalrat und
der zustaendigen Behoerde sind die getroffenen Massnahmen mitzuteilen.
(2) Halten die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis fuer
unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zustaendige Behoerde.
§ 9 Ausschuss fuer Arbeitsmedizin
(1) Beim Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss fuer
Arbeitsmedizin gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der
Gewerkschaften, der Laenderbehoerden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere
fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die
Gesamtzahl der Mitglieder soll zwoelf Personen nicht ueberschreiten. Fuer jedes Mitglied
ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss fuer
Arbeitsmedizin ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses
und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschaeftsordnung und
waehlt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Geschaeftsordnung und
die Wahl des oder der Vorsitzenden beduerfen der Zustimmung des Bundesministeriums fuer
Arbeit und Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehoert es,
1. dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regeln und sonstige gesicherte
arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu ermitteln,
2. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten
Anforderungen erfuellt werden koennen,
3. Empfehlungen fuer Wunschuntersuchungen aufzustellen,
4. Empfehlungen fuer weitere Massnahmen der Gesundheitsvorsorge auszusprechen,
insbesondere fuer betriebliche Gesundheitsprogramme,
5. Regeln und Erkenntnisse zu sonstigen arbeitsmedizinischen Praeventionsmassnahmen nach
§ 1 Abs. 3 zu ermitteln, insbesondere zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung
der Beschaeftigten,
6. das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales in allen Fragen der
arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie zu sonstigen Fragen des medizinischen
Arbeitsschutzes zu beraten.
Das Arbeitsprogramm des Ausschusses fuer Arbeitsmedizin wird mit dem Bundesministerium
fuer Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen
Ausschuessen beim Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales zusammen.
(4) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss fuer
Arbeitsmedizin ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Gemeinsamen
Ministerialblatt bekannt geben.
(5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehoerden koennen zu den Sitzungen des
Ausschusses Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist diesen in der Sitzung das Wort zu
erteilen.
(6) Die Geschaefte des Ausschusses fuehrt die Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig
veranlasst,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 eine Taetigkeit ausueben laesst,
3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder
nicht vollstaendig fuehrt oder
-4-
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig
anbietet.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsaetzliche Handlung Leben oder Gesundheit
eines oder einer Beschaeftigten gefaehrdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes
strafbar.
Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie
weitere Massnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2771 - 2775 )
Teil 1
Taetigkeiten mit Gefahrstoffen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. Taetigkeiten mit den Gefahrstoffen:
– Acrylnitril,
– Alkylquecksilber,
– Alveolengaengiger Staub (A-Staub),
– Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen,
– Arsen und Arsenverbindungen,
– Asbest,
– Benzol,
– Beryllium,
– Blei und anorganische Bleiverbindungen,
– Bleitetraethyl und Bleitetramethyl,
– Cadmium und Cadmiumverbindungen,
– Chrom-VI-Verbindungen,
– Dimethylformamid,
– Einatembarer Staub (E-Staub),
– Fluor und anorganische Fluorverbindungen,
– Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol),
– Hartholzstaub,
– Kohlenstoffdisulfid,
– Kohlenmonoxid,
– Mehlstaub,
– Methanol,
– Nickel und Nickelverbindungen,
– Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem
Material),
– weisser Phosphor (Tetraphosphor),
– Platinverbindungen,
– Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,
– Schwefelwasserstoff,
– Silikogener Staub,
– Styrol,
– Tetrachlorethen,
-5-
– Toluol,
– Trichlorethen,
– Vinylchlorid,
– Xylol,
wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten
wird oder, soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine
Gesundheitsgefaehrdung durch direkten Hautkontakt besteht;
2. Sonstige Taetigkeiten mit Gefahrstoffen:
a) Feuchtarbeit von regelmaessig vier Stunden oder mehr je Tag,
b) Schweissen und Trennen von Metallen bei Ueberschreitung einer Luftkonzentration
von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweissrauch,
c) Taetigkeiten mit Exposition gegenueber Getreide- und Futtermittelstaeuben
bei Ueberschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter
einatembarem Staub,
d) Taetigkeiten mit Exposition gegenueber Isocyanaten, bei denen ein regelmaessiger
Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05
Milligramm pro Kubikmeter ueberschritten wird,
e) Taetigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefaehrdung durch Labortierstaub
in Tierhaltungsraeumen und -anlagen,
f) Taetigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30
Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial,
g) Taetigkeiten mit dermaler Gefaehrdung oder inhalativer Exposition mit
Gesundheitsgefaehrdung, verursacht durch unausgehaertete Epoxidharze.
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
1. Taetigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition
besteht;
2. Sonstige Taetigkeiten mit Gefahrstoffen:
a) Schaedlingsbekaempfung nach Anhang III Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung,
b) Begasungen nach Anhang III Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung,
c) Taetigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-
Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol,
Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,
d) Taetigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutveraendernden Stoffen oder
Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung,
e) Feuchtarbeit von regelmaessig mehr als zwei Stunden je Tag,
f) Schweissen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3
Milligramm pro Kubikmeter Schweissrauch,
g) Taetigkeiten mit Exposition gegenueber Getreide- und Futtermittelstaeuben
bei Ueberschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter
einatembarem Staub;
3. Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 muessen nicht angeboten werden,
wenn nach der Gefaehrdungsbeurteilung die Voraussetzungen des § 7 Abs.
9 der Gefahrstoffverordnung vorliegen und die nach § 8 Abs. 1 bis 8 der
Gefahrstoffverordnung ergriffenen Massnahmen zum Schutz der Beschaeftigten ausreichen
(Schutzstufe 1). Dies gilt nicht fuer die Taetigkeiten, die in § 7 Abs. 9 Satz 2 der
Gefahrstoffverordnung bezeichnet sind.
(3) Anlaesse fuer nachgehende Untersuchungen:
Taetigkeiten mit Exposition gegenueber krebserzeugenden oder erbgutveraendernden Stoffen
und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung.
-6-
Teil 2
Taetigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschliesslich gentechnischen Arbeiten mit
humanpathogenen Organismen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. gezielten Taetigkeiten mit den in nachfolgender Tabelle, Spalte 1, genannten
biologischen Arbeitsstoffen sowie
2. nicht gezielten Taetigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit den
in nachfolgender Tabelle genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2
bezeichneten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte 3.
Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpraeventabel
gekennzeichnet sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der
Pflichtuntersuchung nach entsprechender aerztlicher Beratung ein Impfangebot
unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgefuehrt werden, wenn
der oder die Beschaeftigte bereits ueber einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen
biologischen Arbeitsstoff verfuegt. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein
Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausuebung einer Taetigkeit auszusprechen.
Biologischer Arbeitsstoff Bereich nicht gezielter Taetigkeiten Expositionsbedingungen
Biologische Arbeitsstoffe der Kompetenzzentren zur medizinischen Taetigkeiten mit Kontakt zu erkrankten oder
Risikogruppe 4 Untersuchung, Behandlung und Pflege von krankheitsverdaechtigen Personen
Menschen
Pathologie Obduktion, Sektion von verstorbenen Menschen
oder Tieren, bei denen eine Erkrankung durch
biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4
oder ein entsprechender Krankheitsverdacht
vorlag
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmaessige Taetigkeiten mit
Kontaktmoeglichkeit zu infizierten
Proben oder Verdachtsproben bzw. zu
erregerhaltigen oder kontaminierten
Gegenstaenden oder Materialien
Bordetella Pertussis*) Einrichtungen zur medizinischen regelmaessiger, direkter Kontakt zu Kindern
Masernvirus*) Untersuchung, Behandlung und Pflege
Mumpsvirus*) von Kindern sowie zur vorschulischen
Rubivirus*) Kinderbetreuung
Varizella-Zoster-Virus (VZV)*)
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmaessige Taetigkeiten mit
Kontaktmoeglichkeit zu infizierten Proben
oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenstaenden oder
Materialien
Borrelia burgdorferi Taetigkeiten als Wald- oder Forstarbeiter Taetigkeiten in niederer Vegetation
Bacillus anthracis*) Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmaessige Taetigkeiten mit
Bartonella Kontaktmoeglichkeiten zu infizierten
– bacilliformis Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw.
– quintana krankheitsverdaechtigen Tieren sowie
– henselae zu erregerhaltigen oder kontaminierten
Borrelia burgdorferi sensu lato Gegenstaenden oder Materialien, wenn dabei
Brucella melitensis der Uebertragungsweg gegeben ist
Burkholderia pseudomallei
(Pseudomonas pseudomallei)
Chlamydophila pneumoniae
Chlamydophila psittaci (aviaere Staemme)
Coxiella burnetii
Francisella tularensis*)
Gelbfieber-Virus
Helicobacter pylori
Influenza A+B-Virus*)
Japanenzephalitisvirus*)
Leptospira spp.*)
Neisseria meningitidis*)
Treponema pallidum (Lues)
Tropheryma whipplei
Trypanosoma cruzi
Yersinia pestis*)
Poliomyelitisvirus*)
Schistosoma mansoni
Streptococcus pneumoniae*)
Vibrio cholerae*)
Fruehsommermeningoenzephalitis-(FSME)- in Endemiegebieten: regelmaessige Taetigkeiten in niederer
Virus*) Land-, Forst- und Holzwirtschaft, Vegetation und in Waeldern,
Gartenbau, Taetigkeiten mit regelmaessigem direkten
Tierhandel, Jagd Kontakt zu freilebenden Tieren
-7-
Biologischer Arbeitsstoff Bereich nicht gezielter Taetigkeiten Expositionsbedingungen
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmaessige Taetigkeiten mit
Kontaktmoeglichkeiten zu infizierten Proben
oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenstaenden oder
Materialien, wenn der Uebertragungsweg
gegeben ist
Hepatitis-A-Virus (HAV)*) Einrichtungen fuer behinderte Taetigkeiten mit regelmaessigem Kontakt mit
Menschen,Kinderstationen Stuhl im Rahmen
– der Pflege von Kleinkindern,
– der Betreuung von behinderten Menschen
Stuhllaboratorien regelmaessige Taetigkeiten mit Stuhlproben
Klaeranlagen Taetigkeiten mit regelmaessigem Kontakt
Kanalisation zu faekalienhaltigen Abwaessern oder mit
faekalienkontaminierten Gegenstaenden
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmaessige Taetigkeiten mit
Kontaktmoeglichkeit zu infizierten Proben
oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenstaenden oder
Materialien
Hepatitis-B-Virus (HBV)*) Einrichtungen zur medizinischen Taetigkeiten, bei denen es regelmaessig
Hepatitis-C-Virus (HCV) Untersuchung, Behandlung und Pflege von und in groesserem Umfang zu Kontakt mit
Menschen und Betreuung von behinderten Koerperfluessigkeiten, -ausscheidungen oder -
Menschen einschliesslich der Bereiche, die gewebe kommen kann; insbesondere Taetigkeiten
der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung mit erhoehter Verletzungsgefahr oder Gefahr
dieser Einrichtungen dienen von Verspritzen und Aerosolbildung
Notfall- und Rettungsdienste
Pathologie
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmaessige Taetigkeiten mit
Kontaktmoeglichkeit zu infizierten Proben
oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenstaenden oder
Materialien
Mycobacterium Tuberkuloseabteilungen und Taetigkeiten mit regelmaessigem Kontakt zu
– tuberculosis andere pulmologische Einrichtungen erkrankten oder krankheitsverdaechtigten
– bovis Personen
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmaessige Taetigkeiten mit
Kontaktmoeglichkeit zu infizierten Proben
oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenstaenden oder
Materialien
Salmonella Typhi*) Stuhllaboratorien regelmaessige Taetigkeiten mit Stuhlproben
Tollwutvirus*) Forschungseinrichtungen/Laboratorien Taetigkeiten mit regelmaessigem Kontakt
zu erregerhaltigen oder kontaminierten
Gegenstaenden, Materialien und Proben oder
infizierten Tieren
Gebiete mit Wildtollwut Taetigkeiten mit regelmaessigem Kontakt zu
freilebenden Tieren
*) impfpraeventabel
(2) Angebotsuntersuchungen:
1. Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den
Beschaeftigten Untersuchungen anbieten bei
a) gezielten Taetigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der
Biostoffverordnung und nicht gezielten Taetigkeiten, die der Schutzstufe 3 der
Biostoffverordnung zuzuordnen sind,
b) gezielten Taetigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der
Biostoffverordnung und nicht gezielten Taetigkeiten, die der Schutzstufe 2 der
Biostoffverordnung zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefaehrdungsbeurteilung
und auf Grund der getroffenen Schutzmassnahmen ist nicht von einer
Infektionsgefaehrdung auszugehen;
2. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenueber
biologischen Arbeitsstoffen
a) mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Massnahmen
der postexpositionellen Prophylaxe moeglich sind oder
b) eine Infektion erfolgt ist;
3. Am Ende einer Taetigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Absatz 1 zu
veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung anzubieten. Satz 1 gilt
nicht fuer Taetigkeiten mit impfpraeventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der
oder die Beschaeftigte insoweit ueber einen ausreichenden Immunschutz verfuegt.
(3) Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen:
-8-
Die Absaetze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen gelten entsprechend bei
gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.
Teil 3
Taetigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. Taetigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefaehrdung fuehren
koennen;
2. Taetigkeiten mit extremer Kaeltebelastung (– 25° Celsius und kaelter);
3. Taetigkeiten mit Laermexposition, wenn die oberen Ausloesewerte von Lex,8h = 85 dB(A)
beziehungsweise
LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder ueberschritten werden.
Bei der Anwendung der Ausloesewerte nach Satz 1 wird die daemmende Wirkung eines
persoenlichen Gehoerschutzes der Beschaeftigten nicht beruecksichtigt;
4. Taetigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte
a) A(8) = 5 m/s2 fuer Taetigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
b) A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung fuer
Taetigkeiten mit Ganzkoerper-Vibrationen
erreicht oder ueberschritten werden;
5. Taetigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Ueberdruck von mehr als 0,1 bar)
Taetigkeitsvoraussetzung fuer Druckluftarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2
Abs. 2 der Druckluftverordnung ist, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2 innerhalb von zwoelf Wochen vor der Aufnahme der Beschaeftigung
und anschliessend vor Ablauf von zwoelf Monaten bescheinigt ist. § 11 der
Druckluftverordnung bleibt unberuehrt;
6. Taetigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschaeftigte ueber ein Tauchgeraet
mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten).
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
1. Taetigkeiten mit Laermexposition, wenn die unteren Ausloesewerte von Lex,8h = 80 dB(A)
beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) ueberschritten werden.
Bei der Anwendung der Ausloesewerte nach Satz 1 wird die daemmende Wirkung eines
persoenlichen Gehoerschutzes der Beschaeftigten nicht beruecksichtigt;
2. Taetigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Ausloesewerte von
a) A(8) = 2,5 m/s2 fuer Taetigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
b) A(8) = 0,5 m/s2 fuer Taetigkeiten mit Ganzkoerper-Vibrationen
ueberschritten werden.
Teil 4
Sonstige Taetigkeiten
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. Taetigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeraeten der Gruppen 2 und 3 erfordern;
2. Taetigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen
klimatischen Belastungen und Infektionsgefaehrdungen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz
1 in Verbindung mit § 7 duerfen auch Aerzte oder Aerztinnen beauftragt werden, die zur
Fuehrung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
1. Taetigkeiten an Bildschirmgeraeten
Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschraenkt sich auf eine angemessene
Untersuchung der Augen und des Sehvermoegens. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse
-9-
dieser Untersuchung eine augenaerztliche Untersuchung als erforderlich, so ist
diese zu ermoeglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend fuer Sehbeschwerden. Abweichend
von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 kann die Durchfuehrung eines
Sehtests auch durch andere fachkundige Personen erfolgen. Den Beschaeftigten sind
im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen fuer ihre Arbeit an Bildschirmgeraeten
zur Verfuegung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen
notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;
2. Taetigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeraeten der Gruppe 1 erfordern.
- 10 -