Approbationsordnung fuer Zahnaerzte
ZAePrO
vom 26.01.1955
"Approbationsordnung fuer Zahnaerzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2123-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 10 G v. 2.12.2007 I 2686
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 9.1973
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 17.12.1986 I 2524 mWv 24.12.1986
Im Saarland eingefuehrt durch V v. 26.8.1957 I 1255 mWv 1.9.1957
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes ueber die Ausuebung der Zahnheilkunde vom 31. Maerz
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
I.
Zahnaerztliche Ausbildung
§ 1
Der Zahnarzt wird fuer seinen Beruf wissenschaftlich und praktisch ausgebildet.
§ 2
Die zahnaerztliche Ausbildung umfasst
1. ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen
Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fuenf
Semestern zusammensetzt;
2. folgende staatliche Pruefungen:
a) die naturwissenschaftliche Vorpruefung,
b) die zahnaerztliche Vorpruefung und
c) die zahnaerztliche Pruefung.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes betraegt
einschliesslich der Pruefungszeit fuer die zahnaerztliche Pruefung nach § 33 Abs. 1 Satz 1
zehn Semester und sechs Monate.
II.
Pruefungsbestimmungen
A.
Allgemeine Bestimmungen
§ 3
-1-
Das Pruefungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 4
(1) Die Pruefungen werden vor einer staatlichen Pruefungskommission (Pruefungsausschuss)
abgelegt.
(2) Bei jeder Universitaet werden ein gemeinsamer Ausschuss fuer die
naturwissenschaftliche und die zahnaerztliche Vorpruefung und ein Ausschuss fuer die
zahnaerztliche Pruefung gebildet. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Ausschuesse
werden fuer jedes Pruefungsjahr von der zustaendigen Landesbehoerde bestellt. Die
medizinische Fakultaet ist vorher zu hoeren. Fuer den Vorsitzenden und die Mitglieder des
Ausschusses sind Stellvertreter zu bestellen.
(3) In der Regel sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter den ordentlichen
Professoren der medizinischen Fakultaet, die Mitglieder und ihre Stellvertreter den
Universitaetslehrern der Faecher, die Gegenstand der Pruefung sind, zu entnehmen.
(4) Wer nicht als Vorsitzender oder Mitglied des Pruefungsausschusses oder als
Stellvertreter von der zustaendigen Landesbehoerde bestellt ist, darf nicht als Pruefer
taetig sein.
§ 5
(1) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses (Vorsitzender) leitet die Pruefung und setzt
die Pruefungstermine fuer die einzelnen Faecher oder Abschnitte fest. Er achtet darauf,
dass die Bestimmungen der Approbationsordnung genau befolgt werden und ist berechtigt,
der Pruefung in allen Faechern beizuwohnen. Bei voruebergehender Behinderung eines
Mitglieds des Pruefungsausschusses regelt er dessen Vertretung unter Beruecksichtigung
des § 4 Abs. 4. Unmittelbar nach Schluss des Pruefungsjahres berichtet er der zustaendigen
Landesbehoerde ueber die Taetigkeit des Ausschusses und legt Rechnung ueber die Gebuehren.
(2) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Taeuschungsversuchen waehrend
der Pruefung, kann der Vorsitzende den betreffenden Pruefling von der weiteren Pruefung
ausschliessen. Die Pruefung gilt in allen Faechern oder Abschnitten als nicht bestanden.
(3) Die besonderen Belange behinderter Prueflinge sind zur Wahrung ihrer
Chancengleichheit bei Durchfuehrung der Pruefungen zu beruecksichtigen.
§ 6
Von einem Pruefer duerfen mit Ausnahme der Pruefungen in der Zahnerhaltungs- und der
Zahnersatzkunde in der Regel nicht mehr als vier Prueflinge gleichzeitig geprueft werden.
§ 7
Die zustaendigen Landesbehoerden koennen zu den Pruefungen Vertreter entsenden.
§ 8
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Pruefung ist an den Vorsitzenden zu richten, der ueber
die Zulassung entscheidet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) (weggefallen)
§ 9
(1) Dem Gesuch ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung beizufuegen.
(2) Die Hochschulzugangsberechtigung einer ausserdeutschen Schule kann ausnahmsweise als
Ersatz fuer den in Absatz 1 bezeichneten Nachweis gelten, wenn er von dem Kultusminister
eines deutschen Landes als gleichwertig mit der Hochschulzugangsberechtigung einer
deutschen Schule anerkannt ist.
-2-
(3) Enthaelt der Nachweis ueber die Hochschulzugangsberechtigung keine Leistungsnote
in Latein, so kann der Nachweis der notwendigen Lateinkenntnisse durch Ablegen einer
Ergaenzungspruefung oder durch die regelmaessige und erfolgreiche Teilnahme an einem von
der Hochschule durchgefuehrten Kursus ueber medizinische Terminologie erbracht werden.
(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet
Gewesenen die Geburtsurkunde und die Eheurkunde beizufuegen.
§ 10
(1) Die Zulassung zur Pruefung ist zu versagen, wenn
1. der Pruefungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollstaendig
vorlegt,
2. die Pruefung nicht wiederholt werden darf oder
3. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Zahnarzt wegen Fehlens
einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes ueber die
Ausuebung der Zahnheilkunde fuehren wuerde.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 trifft die zustaendige Landesbehoerde. Das
gleiche gilt fuer die Ruecknahme und den Widerruf einer Zulassung zur Pruefung. Besteht
Grund zu der Annahme, dass die Voraussetzungen fuer eine Versagung der Zulassung nach
Absatz 1 Nr. 3 oder eine Ruecknahme oder einen Widerruf der Zulassung vorliegen, so hat
der Vorsitzende die Entscheidung der zustaendigen Landesbehoerde herbeizufuehren.
§ 11
Die fuer die Zulassung zu den Pruefungen geforderten Nachweise und Zeugnisse sind in
Urschrift vorzulegen. Der Vorsitzende kann hiervon Ausnahmen zulassen.
§ 12
Die Pruefung darf nur bei dem Ausschuss fortgesetzt oder wiederholt werden, bei dem
sie begonnen wurde. Ausnahmen koennen aus besonderen Gruenden gestattet werden. Mit
dem Gesuch um Ausnahmebewilligung ist zugleich eine Erklaerung des Vorsitzenden des
bisherigen Pruefungsausschusses vorzulegen, ob dem Wechsel des Ausschusses Bedenken
entgegenstehen.
§ 13
(1) Jeder Pruefer gibt fuer die von ihm abgehaltene Pruefung auf einem Einzelzeugnis ein
Urteil unter ausschliesslicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2),
"befriedigend" (3), "mangelhaft" (4), "nicht genuegend" (5) und "schlecht" (6) ab.
(2) Lautet ein Urteil "nicht genuegend" oder "schlecht", so hat es der Pruefer in dem
Einzelzeugnis kurz zu begruenden.
§ 14
Fuer jeden Pruefling nimmt der Vorsitzende eine Niederschrift auf, in der die Namen der
Pruefer, die Pruefungsfaecher oder Pruefungsabschnitte, die Pruefungstage, die Urteile und
das Gesamtergebnis der Pruefung anzugeben sind. Werden Wiederholungsfristen festgesetzt,
so hat der Vorsitzende die Fristen und Bedingungen, von deren Erfuellung die Zulassung
zur Wiederholungspruefung abhaengt, in die Niederschrift einzutragen.
§ 15
(1) Die Entscheidungen eines Pruefungsausschusses oder der zustaendigen Landesbehoerde
sind fuer alle anderen Pruefungsausschuesse und Landesbehoerden im Geltungsbereich dieser
Verordnung bindend.
(2) Ist die Pruefung endgueltig nicht bestanden, so hat der Vorsitzende die zustaendige
Landesbehoerde davon in Kenntnis zu setzen, die die zustaendigen Behoerden aller
anderen Laender benachrichtigt. Wird die Zulassung zur Pruefung nach § 10 Abs. 1 Nr.
-3-
3 versagt, zurueckgenommen oder widerrufen, so sind die zustaendigen Behoerden aller
Laender zu benachrichtigen. Diese setzen die Pruefungsausschuesse in Kenntnis. Die
Pruefungsunterlagen bleiben bei den Pruefungsakten.
§ 16
(1) Erscheint der Pruefling ohne genuegende Entschuldigung in einem Pruefungstermin nicht
oder nicht rechtzeitig, so gilt die Pruefung in dem betreffenden Fach oder Abschnitt als
nicht bestanden. In die Niederschrift hat der Vorsitzende, nachdem ihn der Pruefer ueber
das unentschuldigte Ausbleiben schriftlich unterrichtet hat, einzutragen: "schlecht,
weil nicht erschienen".
(2) Erscheint der Pruefling zur Pruefung in zwei Pruefungsfaechern oder -abschnitten ohne
genuegende Entschuldigung nicht oder tritt er ohne genuegende Entschuldigung von der
begonnenen Pruefung zurueck, nachdem er in einem Fach nicht bestanden hat, so gilt die
betreffende Pruefung in allen Faechern oder Abschnitten als nicht bestanden.
(3) Wer mit genuegender Entschuldigung von der Pruefung zuruecktritt, nachdem er in
einem oder mehreren Faechern oder Abschnitten nicht bestanden hat, wird in den nicht
bestandenen Faechern oder Abschnitten nur noch zu einer Wiederholungspruefung zugelassen.
(4)
§ 17
-
§ 17
Studien- und Pruefungsleistungen, die bereits Gegenstand einer inlaendischen Pruefung
waren und endgueltig nicht bestanden worden sind, duerfen auf das Studium nicht
angerechnet werden.
B.
Naturwissenschaftliche Vorpruefung
§ 18
Der Studierende kann die naturwissenschaftliche Vorpruefung nur vor dem Pruefungsausschuss
der Universitaet ablegen, an der er Zahnheilkunde studiert. Ausnahmen koennen aus
wichtigem Grunde gestattet werden.
§ 19
(1) Die naturwissenschaftlichen Vorpruefungen finden in der Regel in der Zeit vom 10.
Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Das Gesuch um Zulassung
zur Pruefung im ersten Pruefungshalbjahr ist bis zum 25. Januar und zur Pruefung im
zweiten Pruefungshalbjahr bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden einzureichen. Verspaetete
Gesuche duerfen nur bei ausreichender Begruendung beruecksichtigt werden; die Entscheidung
trifft der Vorsitzende.
(2) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen Vorpruefung hat der Studierende
nachzuweisen, dass er nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung mindestens zwei
Semester an deutschen Universitaeten ordnungsgemaess Zahnheilkunde studiert hat.
(3) Dem Gesuch sind ausserdem die in § 9 bezeichneten Nachweise mit Ausnahme des
Nachweises nach § 9 Abs. 3 sowie Nachweise darueber beizufuegen, dass der Studierende
a) folgende Vorlesungen gehoert hat:
waehrend eines Semesters eine Vorlesung ueber Zoologie oder Biologie,
waehrend zweier Semester je eine Vorlesung ueber Physik und Chemie;
b) waehrend eines Semesters an einem physikalischen und einem chemischen Praktikum
regelmaessig und mit Erfolg teilgenommen hat.
-4-
(4) Der Besuch der Vorlesungen wird durch die Studienbuecher oder die an der jeweiligen
Universitaet vorgesehenen entsprechenden Unterlagen, die Teilnahme an den praktischen
Uebungen durch Zeugnisse nach Muster 1 nachgewiesen.
(5) Ganz oder teilweise kann die Studienzeit angerechnet werden, waehrend der der
Studierende nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung
a) an einer auslaendischen Universitaet oder Hochschule Zahnheilkunde studiert hat oder
b) an einer deutschen oder auslaendischen Universitaet oder Hochschule ein dem
zahnaerztlichen verwandtes Studium betrieben hat.
§ 20
(1) Der Studierende, der zur Pruefung zugelassen ist, wird von dem Vorsitzenden
mindestens acht Tage vor ihrem Beginn schriftlich unter Angabe der fuer die einzelnen
Faecher festgesetzten Pruefungszeiten zur Pruefung geladen.
(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Pruefungstag gilt als Beginn der Pruefung.
§ 21
(1) Die naturwissenschaftliche Vorpruefung umfasst folgende Faecher:
I.Physik,
II.Chemie,
III.Zoologie.
An die Stelle der Pruefung in Zoologie kann auch eine Pruefung in Biologie treten.
(2) Die Pruefung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist oeffentlich fuer
Studierende und Lehrer der Zahnheilkunde und fuer Zahnaerzte. Sie soll in der Regel an
drei aufeinanderfolgenden Wochentagen stattfinden.
(3) Wer an einer deutschen Universitaet oder Hochschule auf Grund einer Pruefung in den
Naturwissenschaften den Doktorgrad erworben hat, wird nur in den Faechern geprueft, die
nicht Gegenstand der Doktorpruefung gewesen sind.
(4) In Ausnahmefaellen kann der Studierende von der Pruefung in solchen Faechern befreit
werden, die Gegenstand einer anderen an einer deutschen Universitaet oder Hochschule
vollstaendig bestandenen Pruefung waren. Das gleiche gilt fuer Faecher, die Gegenstand
einer an einer auslaendischen Universitaet oder Hochschule vollstaendig bestandenen
Pruefung waren, wenn diese Pruefung einer deutschen Pruefung gleichwertig ist.
§ 22
(1) Ist die Leistung in einem Pruefungsfach mit "nicht genuegend" beurteilt worden,
so ist die Pruefung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muss in diesem Fach wiederholt
werden.
(2) Die naturwissenschaftliche Vorpruefung ist im ganzen nicht bestanden und muss in
allen Faechern wiederholt werden, wenn das Urteil
a) in einem Fach "schlecht" oder
b) in zwei Faechern "mangelhaft" oder "nicht genuegend"
lautet.
Die Pruefung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass sie im ganzen nicht bestanden
ist.
(3) Eine nichtbestandene Pruefung darf erst nach Ablauf einer Frist von zwei bis vier
Monaten wiederholt werden. Der Vorsitzende setzt die Frist fest, sobald die ganze
Pruefung beendet ist. Wird die Pruefung einschliesslich etwaiger Wiederholungspruefungen in
einem Zeitraum von sechs Monaten nach ihrem Beginn nicht vollstaendig bestanden, so gilt
sie in allen Faechern als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. Die Frist
-5-
kann bei laenger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gruenden
verlaengert werden.
(4) Die Wiederholungspruefung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.
(5) Wer die Wiederholungspruefung nicht besteht, hat die naturwissenschaftliche
Vorpruefung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen naturwissenschaftlichen
Pruefung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Studierende nach erneutem
zahnaerztlichem Studium die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorpruefung beantragt.
§ 23
(1) Nach Abschluss jeder Pruefung und Wiederholungspruefung stellt der Pruefer ein
Einzelzeugnis mit einem Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar dem Vorsitzenden zu
uebersenden ist. Die Urteile duerfen den uebrigen Pruefern nicht zugaenglich gemacht werden.
(2) Der Vorsitzende ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Pruefung aus der Summe
der nach § 13 erteilten Noten. Es lautet bei einer Summe bis zu 4 "sehr gut", von 5
bis 7 "gut" und von 8 bis 10 "befriedigend". Musste der Studierende in einem Fach eine
Wiederholungspruefung ablegen, so kann das Gesamtergebnis hoechstens "gut" lauten.
§ 24
(1) Ueber das Ergebnis der naturwissenschaftlichen Vorpruefung erhaelt der Studierende ein
Zeugnis nach Muster 2. Ist eine Wiederholungspruefung abzulegen, so ist im Zeugnis die
Frist nach § 22 Abs. 3 einzutragen. Nach Ablegung der Wiederholungspruefung erhaelt der
Studierende ein Zeugnis nach Muster 2a.
(2) Wird das Ergebnis der Pruefung gemaess § 16 festgestellt, so ist in dem
Pruefungszeugnis fuer die betreffenden Faecher oder als Gesamtergebnis nur die getroffene
Feststellung anzugeben.
(3) Wurde der Studierende gemaess § 21 Abs. 4 von der Pruefung in einem Fach befreit,
so ist dies in dem Pruefungszeugnis zu vermerken und das Gesamtergebnis ohne
Beruecksichtigung dieses Faches in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 2 zu
ermitteln. War die Pruefung nur noch in einem Fach abzulegen, so ist sie nur bestanden,
wenn das Urteil mindestens "befriedigend" lautet.
(4) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse sind dem Studierenden nach
Abschluss der naturwissenschaftlichen Vorpruefung wieder auszuhaendigen, nachdem ein
Vermerk ueber das Ergebnis der Pruefung in das Studienbuch eingetragen worden ist.
(5) Nach jedem Pruefungszeitraum (§ 19 Abs. 1) teilt der Vorsitzende der
Universitaetsbehoerde alsbald die Namen der Studierenden, die sich der Pruefung oder
einer Wiederholungspruefung unterzogen haben, das Gesamtergebnis, das Nichtbestehen der
Pruefung oder der Wiederholungspruefung sowie die gemaess §§ 16 und 22 Abs. 3 getroffenen
Entscheidungen mit. Verlaesst der Studierende vor vollstaendig bestandener Vorpruefung die
Universitaet, so hat die Universitaetsbehoerde dies im Studienbuch zu vermerken.
C.
Zahnaerztliche Vorpruefung
§ 25
Der Studierende kann die zahnaerztliche Vorpruefung nur vor dem Pruefungsausschuss der
Universitaet ablegen, an der er Zahnheilkunde studiert. Ausnahmen koennen aus wichtigem
Grunde gestattet werden.
§ 26
(1) Die zahnaerztlichen Vorpruefungen finden in der Regel in der Zeit vom 10. Februar
bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Das Gesuch um Zulassung zur
-6-
Pruefung im ersten Pruefungshalbjahr ist bis zum 25. Januar und zur Pruefung im zweiten
Pruefungshalbjahr bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden einzureichen. Verspaetete Gesuche
duerfen nur bei ausreichender Begruendung beruecksichtigt werden; die Entscheidung trifft
der Vorsitzende.
(2) Bei der Meldung zur zahnaerztlichen Vorpruefung hat der Studierende nachzuweisen,
dass er die naturwissenschaftliche Vorpruefung vollstaendig bestanden und nach
Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung mindestens fuenf Semester an deutschen
Universitaeten Zahnheilkunde studiert hat. Eine im Ausland vollstaendig bestandene der
naturwissenschaftlichen Vorpruefung verwandte und gleichwertige Pruefung kann als Ersatz
der naturwissenschaftlichen Vorpruefung anerkannt werden.
(3) Dem Gesuch sind ausserdem die nach § 19 fuer die Zulassung zur
naturwissenschaftlichen Vorpruefung erforderlichen Nachweise, der Nachweis nach § 9 Abs.
3 sowie das Zeugnis ueber die vollstaendig bestandene naturwissenschaftliche Vorpruefung
beizufuegen. Die bei der Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorpruefung bewilligten
Ausnahmen gelten auch fuer die zahnaerztliche Vorpruefung.
(4) Dem Gesuch sind ferner die Nachweise beizufuegen, dass der Studierende
a) folgende Vorlesungen gehoert hat:
waehrend eines Semesters je eine Vorlesung ueber Histologie und
Entwicklungsgeschichte,
waehrend zweier Semester je eine Vorlesung ueber Physiologie, physiologische Chemie
und Werkstoffkunde,
waehrend dreier Semester eine Vorlesung ueber Anatomie;
b) an folgenden praktischen Uebungen regelmaessig und mit Erfolg teilgenommen hat:
waehrend eines Semesters
an den anatomischen Praeparieruebungen,
an einem physiologischen und einem
physiologisch-chemischen Praktikum,
an einem mikroskopisch-anatomischen Kursus,
an einem Kursus der technischen Propaedeutik,
an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und
waehrend der vorlesungsfreien Monate
an einem weiteren Phantomkursus der
Zahnersatzkunde.
(5) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 5 gelten fuer die zahnaerztliche Vorpruefung
entsprechend.
§ 27
(1) Der Studierende, der zur Pruefung zugelassen ist, wird vom Vorsitzenden mindestens
acht Tage vor ihrem Beginn schriftlich unter Angabe der fuer die einzelnen Faecher
festgesetzten Pruefungszeiten zur Pruefung geladen.
(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Pruefungstag gilt als Beginn der Pruefung.
§ 28
(1) Die zahnaerztliche Vorpruefung umfasst folgende Faecher:
I.Anatomie,
II.Physiologie,
III.Physiologische Chemie,
IV.Zahnersatzkunde.
(2) Die Pruefung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist, soweit sie nicht
mit Demonstrationen oder praktischen Uebungen verbunden ist, oeffentlich fuer Studierende
und Lehrer der Zahnheilkunde und fuer Zahnaerzte. Sie soll an zehn aufeinanderfolgenden
Werktagen stattfinden, und zwar so, dass auf die Pruefung in Anatomie, Physiologie und
physiologischer Chemie je ein Tag und auf die Pruefung in Zahnersatzkunde sieben Tage
entfallen.
-7-
(3) In der anatomischen Pruefung hat der Studierende
a) die in einer der Haupthoehlen des Koerpers befindlichen Teile nach Form, Lage und
Verbindung (situs) zu erlaeutern,
b) ein ihm vorgelegtes anatomisches Praeparat von Kopf oder Hals zu erlaeutern und im
Anschluss daran in einer muendlichen Pruefung gruendliche Kenntnisse in der Anatomie
nachzuweisen, wobei die funktionelle Anatomie des gesamten Kauapparates eingehend
zu beruecksichtigen ist,
c) zwei mikroskopisch-anatomische Praeparate, darunter eines aus dem Gebiet der Zaehne
und der Mundhoehle, zu erlaeutern und im Anschluss daran in einer muendlichen Pruefung
gruendliche Kenntnisse in der Histologie nachzuweisen, sowie zu zeigen, dass ihm
die Grundzuege der Entwicklungsgeschichte, besonders der Zaehne und der Mundhoehle,
bekannt sind.
(4) In den Pruefungen in Physiologie und physiologischer Chemie sind neben den
allgemeinen die fuer einen Zahnarzt erforderlichen besonderen Kenntnisse sowie
Kenntnisse der wichtigsten Apparate, Untersuchungsmethoden und Nachweisreaktionen
nachzuweisen.
(5) In der Pruefung in Zahnersatzkunde hat der Studierende
a) mindestens vier Phantomarbeiten moeglichst verschiedener Art auszufuehren, fuer die
der Studierende die erforderlichen Werkstoffe auf seine Kosten zu stellen hat,
b) in einer muendlichen Pruefung gruendliche Kenntnisse der Werkstoffe und der
Herstellungsmethoden des Zahnersatzes unter Beruecksichtigung der Anatomie und
Physiologie der Mundhoehle nachzuweisen.
§ 29
(1) Ist die Leistung in einem Pruefungsfach mit "nicht genuegend" beurteilt worden,
so ist die Pruefung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muss in diesem Fach wiederholt
werden.
(2) Die zahnaerztliche Vorpruefung ist im ganzen nicht bestanden und muss in allen Faechern
wiederholt werden, wenn das Urteil
a) in einem Fach "schlecht" oder
b) in zwei Faechern "nicht genuegend" oder
c) in drei Faechern "mangelhaft" oder "nicht genuegend"
lautet.
Die Pruefung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass sie im ganzen nicht bestanden
ist.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 gelten fuer die zahnaerztliche Vorpruefung
entsprechend.
§ 30
(1) Die Wiederholungspruefungen in Physiologie und in physiologischer Chemie finden in
Anwesenheit des Vorsitzenden des Pruefungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter
statt. Bei den Wiederholungspruefungen in Anatomie und in Zahnersatzkunde findet nur die
abschliessende muendliche Pruefung in Anwesenheit des Vorsitzenden des Pruefungsausschusses
oder eines seiner Stellvertreter statt.
(2) Wer die Wiederholungspruefung nicht besteht, hat die zahnaerztliche Vorpruefung nicht
bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Pruefung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn
der Studierende nach erneutem zahnaerztlichem Studium die Zulassung zur zahnaerztlichen
Vorpruefung beantragt.
§ 31
-8-
(1) Der Vorsitzende ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Pruefung aus der Summe
der nach § 13 erteilten Noten. Es lautet bei einer Summe bis zu 6 "sehr gut", von 7
bis 10 "gut" und von 11 bis 14 "befriedigend". Musste der Studierende in einem Fach eine
Wiederholungspruefung ablegen, so kann das Gesamtergebnis hoechstens "gut" lauten.
(2) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten fuer die
zahnaerztliche Vorpruefung entsprechend. Ueber das Ergebnis der zahnaerztlichen Vorpruefung
erhaelt der Studierende ein Zeugnis nach Muster 3, nach einer Wiederholungspruefung nach
Muster 3a.
D.
Zahnaerztliche Pruefung
§ 32
Die zahnaerztliche Pruefung (Abschlusspruefung) kann vor dem Pruefungsausschuss jeder
Universitaet abgelegt werden.
§ 33
(1) Die Abschlusspruefung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen und darf nicht
unterbrochen werden. Sie beginnt nach Semesterschluss, findet in der Regel innerhalb
acht Wochen statt und muss einschliesslich etwaiger Wiederholungspruefungen innerhalb
einer Frist von 6 Monaten beendet sein; die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Die
Frist kann bei laenger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden
Gruenden verlaengert werden.
(2) Die Gesuche um Zulassung zur Abschlusspruefung sind dem Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses (Vorsitzenden), vor dem sie abgelegt werden soll, bis zum 15.
Februar oder 15. Juli (Beginn der Pruefungsperiode) vorzulegen. Verspaetete Gesuche
werden nur bei hinreichender Begruendung beruecksichtigt.
§ 34
(1) Der Meldung sind die fuer die Zulassung zur zahnaerztlichen Vorpruefung erforderlichen
Nachweise, die Nachweise ueber etwa bewilligte Ausnahmen sowie das Zeugnis ueber die
vollstaendig bestandene zahnaerztliche Vorpruefung beizufuegen.
(2) Als Ersatz fuer die zahnaerztliche Vorpruefung kann eine im Ausland vollstaendig
bestandene entsprechende Pruefung nur ausnahmsweise anerkannt werden.
§ 35
(1) Der Meldung ist ferner der Nachweis beizufuegen, dass der Kandidat nach Erlangung der
Hochschulzugangsberechtigung und nach vollstaendig bestandener zahnaerztlicher Vorpruefung
mindestens fuenf Semester an deutschen Universitaeten ordnungsgemaess Zahnheilkunde
studiert hat.
(2) Ein nach bestandener zahnaerztlicher Vorpruefung an einer auslaendischen Universitaet
abgeleistetes Studium kann nur ausnahmsweise auf die Studienzeit ganz oder teilweise
angerechnet werden.
§ 36
(1) Der Meldung sind ferner die Nachweise beizufuegen, dass der Kandidat nach vollstaendig
bestandener zahnaerztlicher Vorpruefung mindestens
a) je eine Vorlesung ueber Einfuehrung in die Zahnheilkunde, ueber allgemeine Pathologie,
spezielle Pathologie, allgemeine Chirurgie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
Hygiene einschliesslich Gesundheitsfuersorge, medizinische Mikrobiologie mit
praktischen Uebungen, Einfuehrung in die Kieferorthopaedie, Berufskunde und
Geschichte der Medizin unter besonderer Beruecksichtigung der Zahnheilkunde und
je zwei Vorlesungen ueber Pharmakologie (einschliesslich Rezeptierkursus), Innere
-9-
Medizin, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie,
Zahnerhaltungskunde, umfassend Primaerprophylaxe, Kariologie, Endodontologie,
Parodontologie und Kinderzahnheilkunde, Zahnersatzkunde und Kieferorthopaedie gehoert
hat,
b) je ein Semester an einem pathohistologischen Kursus, an einem Kursus der klinisch-
chemischen und -physikalischen Untersuchungsmethoden, an einem radiologischen
Kursus mit besonderer Beruecksichtigung des Strahlenschutzes, an einem Phantomkursus
der Zahnerhaltungskunde und an einem Kursus der kieferorthopaedischen Technik und
je zwei Semester an einem Operationskursus und dem Kursus der kieferorthopaedischen
Behandlung regelmaessig und mit Erfolg teilgenommen hat,
c) je ein Semester als Auskultant die Klinik und Poliklinik fuer Zahn-, Mund-
und Kieferkrankheiten, die chirurgische Poliklinik und als Praktikant die
Hautklinik, je zwei Semester als Praktikant den Kursus und die Poliklinik der
Zahnerhaltungskunde und den Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde und
drei Semester als Praktikant die Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten regelmaessig und mit Erfolg besucht hat.
(2) Der Nachweis ueber den Besuch der unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorlesungen
wird durch die Studienbuecher oder die an der jeweiligen Hochschule vorgesehenen
entsprechenden Unterlagen gefuehrt. Der Nachweis ueber die Teilnahme an den unter Absatz
1 Buchstabe b genannten Kursen und ueber den Besuch der unter Absatz 1 Buchstabe c
genannten Polikliniken und Kliniken wird durch besondere von den Kursusleitern bzw. den
Leitern der Polikliniken und Kliniken nach Muster 4 auszustellende Zeugnisse gefuehrt.
§ 37
Ausserdem sind der Meldung beizufuegen:
a) ein eigenhaendig geschriebener Lebenslauf, in dem der Gang der Universitaetsstudien
darzulegen ist,
b) ein amtliches Fuehrungszeugnis, wenn die Meldung nicht innerhalb von sechs Monaten
nach der Exmatrikulation erfolgt.
§ 38
(1) Binnen drei Tagen nach Empfang der Zulassungsverfuegung hat sich der Kandidat bei
dem Vorsitzenden ohne besondere Aufforderung persoenlich zu melden und hierbei die
Zulassungsverfuegung vorzulegen.
(2) Der von dem Vorsitzenden fuer den ersten Pruefungsabschnitt festgesetzte Termin gilt
als Tag des Beginns der Pruefung.
§ 39
Zu der Abschlusspruefung ist den Studierenden der Zahnheilkunde der Zutritt gestattet,
die die zahnaerztliche Vorpruefung vollstaendig bestanden haben. Ausserdem steht
jedem Lehrer in der medizinischen Fakultaet sowie einem Vertreter der zustaendigen
Zahnaerztekammer der Zutritt frei.
§ 40
(1) Die Abschlusspruefung umfasst folgende Abschnitte:
I.Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie,
II.Pharmakologie,
III.Hygiene, medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfuersorge,
IV.Innere Medizin,
V.Haut- und Geschlechtskrankheiten,
VI.Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
VII.Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
VIII.Chirurgie,
IX.Zahnerhaltungskunde,
X.Zahnersatzkunde,
- 10 -
XI.Kieferorthopaedie.
(2) Die Pruefer in den einzelnen Abschnitten sind verpflichtet, soweit der Gegenstand
Gelegenheit dazu bietet, festzustellen, ob der Kandidat in den mit dem betreffenden
Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie, Physiologie und
physiologischen Chemie die in der zahnaerztlichen Vorpruefung nachzuweisenden Kenntnisse
festgehalten und waehrend des klinischen Studiums zu verwerten gelernt hat. Die Pruefer
haben ferner bei jeder sich bietenden Gelegenheit festzustellen, ob der Kandidat
ueber die Grundsaetze unterrichtet ist, nach denen die versicherungsmedizinische
Beurteilung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Arbeits-, Erwerbs- und
Berufsfaehigkeit, Invaliditaet, Hilflosigkeit, Unfallfolgen usw.) zu erfolgen hat.
Auch haben die Pruefer ihr Augenmerk darauf zu richten, dass der Kandidat auf eine
wirtschaftliche Behandlungsweise Ruecksicht zu nehmen weiss. Ebenso sind bei den
einzelnen Pruefungsgegenstaenden ihre Geschichte und ihre Beziehungen zu den praktisch
wichtigen Gebieten der Psychologie, der Vererbungslehre, der Gesundheitsfuersorge,
der gerichtlichen Medizin und der Berufskrankheiten sowie der Strahlenkunde zu
beruecksichtigen. Endlich ist darauf zu achten, dass der Kandidat sprachliches
Verstaendnis fuer die medizinischen Fachausdruecke hat.
§ 41
Die Pruefung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie (I) wird
von einem Pruefer an einem Tag abgehalten. In der Pruefung muss der Kandidat mindestens
zwei ihm vorgelegte pathologisch-anatomische Praeparate aus dem Gebiete der Zahn-,
Mund- und Kieferkrankheiten sowie der fuer den Zahnarzt wichtigen Erkrankungen anderer
Organe, darunter ein mikroskopisches Praeparat, erlaeutern und in einer eingehenden
muendlichen Pruefung seine Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie und den fuer den
Zahnarzt wichtigen Gebieten der pathologischen Anatomie nachweisen.
§ 42
Die Pruefung in der Pharmakologie (II) wird von einem Pruefer an einem Tag abgehalten.
Der Kandidat hat in Gegenwart des Pruefers einige Aufgaben zur Arzneiverordnung
schriftlich zu loesen und muendlich nachzuweisen, dass er in der allgemeinen Therapie und
in der Pharmakologie und Toxikologie die fuer den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse
hat.
§ 43
Die Pruefung in der Hygiene, der medizinischen Mikrobiologie und der Gesundheitsfuersorge
(III) wird von einem Pruefer an einem Tag abgehalten. Der Kandidat hat nachzuweisen,
dass er sich die fuer den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Hygiene, der
medizinischen Mikrobiologie und in der Gesundheitsfuersorge und ihren Einrichtungen
erworben hat.
§ 44
In der Pruefung fuer Innere Medizin (IV), die von einem Pruefer an einem Tag abgehalten
wird, hat der Kandidat an einem fuer sein Gebiet in Frage kommenden Kranken und weiter
in einer muendlichen Pruefung nachzuweisen, dass er die fuer den Zahnarzt erforderlichen
Kenntnisse in der Inneren Medizin besitzt.
§ 45
Die Pruefung ueber Haut- und Geschlechtskrankheiten (V) wird an einem Tag von einem
Pruefer abgehalten. Der Kandidat hat am Kranken nachzuweisen, dass er die fuer den
Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse der Haut- und Geschlechtskrankheiten besitzt.
§ 46
Die Pruefung in den Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (VI) wird an einem Tag von
einem Pruefer abgehalten. Der Kandidat hat nachzuweisen, dass er die fuer den Zahnarzt
erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
besitzt.
- 11 -
§ 47
(1) Die Pruefung in Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (VII) wird von einem Pruefer an
zwei Tagen abgehalten. Der Kandidat hat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen
Kranken in Gegenwart des Pruefers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose
und die Prognose zu stellen sowie den Heilplan festzulegen. Er hat den Befund sofort
unter Gegenzeichnung des Pruefers niederzuschreiben und noch an demselben Tag zu Hause
ueber den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und
Namensunterschrift versehen, am naechsten Morgen dem Pruefer zu uebergeben ist.
(2) Gelegentlich der Krankenuntersuchungen hat der Kandidat noch an weiteren Kranken
seine Faehigkeiten in der Diagnose und Prognose von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
und in einer besonderen muendlichen Pruefung eingehende Kenntnisse auf dem Gesamtgebiet
dieser Krankheiten nachzuweisen.
§ 48
(1) Die Pruefung in der Chirurgie (VIII) umfasst drei Teile.
(2) In dem ersten Teil der Pruefung, der von einem Pruefer an zwei Tagen abgehalten wird,
hat der Kandidat einen Kranken in Gegenwart des Pruefers zu untersuchen, die Anamnese
zu erheben, die Diagnose und die Prognose des Falles zu stellen sowie den Heilplan
festzulegen, den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Pruefers niederzuschreiben
und noch an demselben Tage zu Hause ueber den Krankheitsfall einen kritischen Bericht
anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am naechsten Tag dem
Pruefer zu uebergeben ist. Am zweiten Tag hat der Kandidat in einer muendlichen Pruefung
nachzuweisen, dass er die fuer den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen
Chirurgie besitzt.
(3) In dem zweiten Teil der Pruefung, der von zwei Pruefern an je zwei Tagen abgehalten
wird, hat der Kandidat einen Kranken in Gegenwart des Pruefers zu untersuchen, die
Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose des Falles zu stellen sowie
den Heilplan festzulegen, den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Pruefers
niederzuschreiben und noch an demselben Tage zu Hause ueber den Krankheitsfall einen
kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am
naechsten Tag dem Pruefer zu uebergeben ist. Dabei hat der Kandidat noch an weiteren
Kranken seine Faehigkeiten in der Diagnostik und Prognostik der fuer den Zahnarzt
wichtigen chirurgischen Krankheiten und seine Vertrautheit mit den verschiedenen
Methoden ihrer Behandlung sowie seine Faehigkeiten in der Ausfuehrung kleinerer
Operationen nachzuweisen. In einer muendlichen Pruefung hat sich der Pruefer zu
ueberzeugen, dass der Kandidat ausreichende Kenntnisse in der Diagnose, Prognose und
Therapie der chirurgischen Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches hat.
(4) In dem dritten Teil der Pruefung, der von einem Pruefer an einem Tag abgehalten
wird, hat der Kandidat die fuer den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse und praktischen
Faehigkeiten der Radiologie sowie die nach der Roentgenverordnung fuer den Strahlenschutz
erforderliche Fachkunde nachzuweisen.
§ 49
Die Pruefung in der Zahnerhaltungskunde (IX) wird in der Regel an fuenf Tagen abgehalten.
Sie umfasst drei Teile. In allen Teilen hat der Pruefling seine Kenntnisse in der
Prophylaxe der Karies und der Parodontopathien nachzuweisen. Der Kandidat hat
1. in Kariologie und Endodontologie theoretisch und praktisch seine Vertrautheit
mit diesen Faechern nachzuweisen und dabei am Kranken mindestens vier verschiedene
Fuellungen, eine Wurzelkanalbehandlung sowie eine endodontische Behandlung selbst
auszufuehren,
2. in Parodontologie theoretisch und praktisch nachzuweisen, dass er mit der
Beurteilung eines Krankheitsfalles auf diesem Gebiet wie auch mit der Planung und
den Methoden der Behandlung einer Parodontopathie vertraut ist,
3. in Kinderzahnheilkunde seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde
sowie der oralen Primaerprophylaxe nachzuweisen.
- 12 -
Die Pruefung in den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Teilen soll von je einem Pruefer
durchgefuehrt werden. Sie kann von demselben Pruefer durchgefuehrt werden, wenn an einer
Hochschule die Voraussetzungen fuer gesonderte Pruefungen nicht bestehen. Die Note fuer
den Teil unter Nummer 1 wird gegenueber den Noten unter den Nummern 2 und 3 doppelt
gewertet. Die Summe der Zahlenwerte der Einzelurteile wird abweichend von § 52 Abs.
3 Satz 1 nicht durch die Zahl der Pruefer, sondern durch die Zahl vier geteilt. Wird
in einem Teil das Urteil "nicht genuegend" oder "schlecht" abgegeben, so kann das
Gesamturteil hoechstens "nicht genuegend" lauten.
§ 50
Die Pruefung in der Zahnersatzkunde (X) wird von einem Pruefer und in der Regel an zehn
Tagen abgehalten. Der Kandidat hat seine theoretischen Kenntnisse ueber die Planung und
Ausfuehrung von Behandlungsmassnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und
sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern.
§ 51
Die Pruefung in der Kieferorthopaedie (XI) wird von einem Pruefer und in der Regel
an vier Tagen abgehalten. Der Kandidat hat in einem schriftlichen Bericht ueber
einen Krankheitsfall und in einer muendlichen Pruefung seine theoretischen Kenntnisse
ueber die Genese und die Beurteilung von Kieferdeformitaeten sowie in der Planung
von Regulierungsapparaten nachzuweisen und ausserdem mindestens eine einfache
Regulierungsapparatur selbst herzustellen.
§ 52
(1) Jeder Pruefer stellt fuer jeden Kandidaten ein Einzelzeugnis mit einem Urteil nach
§ 13 aus, das unmittelbar an den Vorsitzenden zu senden ist. Die Urteile duerfen den
uebrigen Pruefern nicht zugaenglich gemacht werden.
(2) Die Ermittlung der Urteile fuer die einzelnen Abschnitte und des Gesamtergebnisses
der Abschlusspruefung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auf Grund der Einzelzeugnisse
die Urteile fuer die einzelnen Pruefungsabschnitte und das Gesamtergebnis in die
Niederschrift (§ 14) eintraegt. Die Einzelzeugnisse werden mit der Niederschrift der
zustaendigen Landesbehoerde nach Beendigung der Pruefung uebersandt.
(3) Sind an einem Pruefungsabschnitt mehrere Pruefer beteiligt, so ermittelt der
Vorsitzende das Urteil in folgender Weise:
Die Summe der Zahlenwerte der Einzelurteile wird durch die Zahl der Pruefer geteilt;
der Quotient ergibt das Gesamturteil fuer den Pruefungsabschnitt. Ein bei der Teilung
verbleibender Bruch wird erst bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses nach § 58 Abs.
1 beruecksichtigt. Hat ein Pruefer das Urteil "nicht genuegend" oder "schlecht" abgegeben,
so kann das Gesamturteil hoechstens "nicht genuegend" lauten.
(4) Der Kandidat hat sich nach Beendigung jedes Pruefungsabschnittes zur Entgegennahme
der Mitteilung des Urteils ohne besondere Aufforderung binnen zwei Tagen bei dem
Vorsitzenden und alsdann binnen 24 Stunden bei dem Pruefer (oder den Pruefern) fuer
den naechstfolgenden Pruefungsabschnitt zur Festsetzung der Pruefungstermine persoenlich
zu melden. Hierbei ist darauf zu achten, dass in der Regel zwischen den beiden
Pruefungsabschnitten ein Zeitraum von hoechstens drei Tagen liegt.
(5) Die Reihenfolge, in der die einzelnen Pruefungsabschnitte zu pruefen sind, bestimmt
der Vorsitzende.
§ 53
(1) Ist ein Pruefungsabschnitt als "nicht genuegend" oder "schlecht" beurteilt worden, so
ist er nicht bestanden und muss wiederholt werden.
(2) Die Abschlusspruefung ist im ganzen nicht bestanden und muss in allen Abschnitten
wiederholt werden, wenn das Urteil
a) in einem der Abschnitte VII bis X oder in zwei der Abschnitte I bis VI und XI
"schlecht" oder
- 13 -
b) in zwei der Abschnitte VII bis X oder in vier der Abschnitte I bis XI "nicht
genuegend" oder schlechter oder
c) in zwei der Abschnitte VII bis X und in zwei weiteren Abschnitten oder in fuenf der
Abschnitte I bis XI "mangelhaft" oder schlechter
lautet. Sobald feststeht, dass die ganze Abschlusspruefung nicht bestanden ist, ist sie
nicht fortzusetzen.
§ 54
(1) Der Vorsitzende setzt die Frist fuer die Wiederholung der nicht bestandenen
Pruefungsabschnitte fest, nachdem der Kandidat sich der Abschlusspruefung in allen
Abschnitten unterzogen hat, sofern ihre Fortsetzung nicht nach § 53 Abs. 2 Satz 2
unterblieben ist. Die Frist betraegt mindestens zwei und hoechstens sechs Monate.
(2) Die Wiederholung der ganzen Abschlusspruefung findet nach Ermessen des Vorsitzenden
fruehestens sechs und spaetestens neun Monate nach Beendigung der erfolglosen
Abschlusspruefung statt. Bei der Wiederholung der ganzen Abschlusspruefung beginnen die in
§ 33 Abs. 1 genannten Fristen mit dem Beginn der Wiederholungspruefung.
(3) Vor der Wiederholung der ganzen Abschlusspruefung hat der Kandidat nach Ermessen
und Weisung des Vorsitzenden wenigstens ein weiteres halbes Jahr Zahnheilkunde zu
studieren.
(4) Wer die Wiederholungspruefung nicht besteht, hat die Abschlusspruefung nicht
bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Pruefung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn
der Kandidat nach erneutem zahnaerztlichem Studium die Zulassung zur Abschlusspruefung
beantragt.
§ 55
Die Wiederholungspruefungen muessen ausser im praktischen Teil in Anwesenheit des
Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter stattfinden.
§ 56
(1) Wer sich nicht rechtzeitig zu einem Pruefungsabschnitt nach § 52 Abs. 4 meldet, kann
vom Vorsitzenden bis zur folgenden Pruefungsperiode zurueckgestellt werden.
(2) Wird die Abschlusspruefung einschliesslich der Wiederholungspruefungen in einem
Zeitraum von zwoelf Monaten nach ihrem Beginn, im Falle des § 54 Abs. 2 nach Beginn der
Wiederholungspruefung, nicht vollstaendig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als
nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. § 33 Abs. 1 bleibt unberuehrt.
§ 57
(1) Verlangt der Kandidat die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Nachweise vor
Beendigung der Pruefung zurueck, so sind die zustaendigen Behoerden aller Laender zu
benachrichtigen, dass der Kandidat die Pruefung begonnen, aber nicht beendet hat, und
dass ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurueckgegeben worden sind. In die Urschrift
des Universitaetsabgangszeugnisses oder des an seiner Stelle vorgesehenen Nachweises
(Studienbuch) ist ein Vermerk ueber das Ergebnis der bisherigen Pruefung einzutragen.
(2) Ist die Abschlusspruefung endgueltig nicht bestanden, so kann die Rueckgabe der
Zeugnisse von Amts wegen erfolgen.
§ 58
(1) Ist die Abschlusspruefung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende ihr Gesamtergebnis
auf folgende Weise:
Es wird fuer die Pruefungsabschnitte Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Chirurgie,
Zahnerhaltungskunde und Zahnersatzkunde je das Fuenffache, fuer die Pruefungsabschnitte
Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie, Kieferorthopaedie und Innere
Medizin das Dreifache, fuer den Pruefungsabschnitt Hygiene das Zweifache und fuer
- 14 -
die Pruefungsabschnitte Pharmakologie, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Hals-,
Nasen- und Ohrenkrankheiten das Einfache der Zahlen eingesetzt, die dem Urteil fuer
jeden Pruefungsabschnitt nach § 13 bzw. § 52 Abs. 3 zugrundeliegen. Die Summe der so
gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamtergebnis, das bei Summen unter 51 "sehr gut", von
51 bis unter 85 "gut" und von 85 ab "befriedigend" lautet. Muss der Kandidat auch nur in
einem Pruefungsabschnitt eine Wiederholungspruefung ablegen, so kann das Gesamtergebnis
hoechstens "gut" lauten.
(2) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses uebersendet alsbald nach Feststellung des
Pruefungsergebnisses die Pruefungsakten mit den eingereichten Nachweisen der zustaendigen
Landesbehoerde.
(3) Ueber das Bestehen der zahnaerztlichen Pruefung stellt der Vorsitzende dem Kandidaten
ein Zeugnis nach Muster 5 aus.
III.
Erteilung der Approbation als Zahnarzt
§ 59
(1) Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt ist an die zustaendige Behoerde des Landes zu
richten, in dem der Antragsteller die zahnaerztliche Pruefung bestanden hat. Dem Antrag
sind beizufuegen:
1. ein kurzgefasster Lebenslauf,
2. bei Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde,
bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem fuer ihre Ehe
gefuehrten Familienbuch oder, falls ein solches nicht gefuehrt wird, ein Auszug aus
dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde,
3. ein Nachweis ueber die Staatsangehoerigkeit des Antragstellers,
4. ein amtliches Fuehrungszeugnis, das nicht frueher als einen Monat vor der Vorlage
ausgestellt sein darf,
5. eine Erklaerung darueber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren
oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhaengig ist,
6. eine aerztliche Bescheinigung, die nicht aelter als einen Monat sein darf, aus der
hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung
des Berufs ungeeignet ist und
7. das Zeugnis ueber die zahnaerztliche Pruefung.
(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder
nach § 20a des Gesetzes ueber die Ausuebung der Zahnheilkunde erteilt werden, so sind,
sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist,
an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 2 Abs. 6
Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 des Gesetzes ueber die Ausuebung der Zahnheilkunde vorzulegen.
Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusaetzlich
in beglaubigter Uebersetzung vorzulegen. In den Faellen nach Satz 1 koennen von den
Antragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten Nachweise nicht verlangt
werden, es sei denn, sein in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis ist
noch in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden. Die zustaendige Behoerde kann die
Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere ueber eine bisherige Taetigkeit, verlangen. Bei
Antragstellern, die als Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeraeumt haben, Befaehigungsnachweise vorlegen, die nach dem Gesetz ueber die Ausuebung
der Zahnheilkunde dem Zeugnis nach Absatz 1 Nr. 7 gleichgestellt sind, koennen weitere
Nachweise, insbesondere ueber eine bisherige Taetigkeit, nur verlangt werden, soweit das
Gesetz ueber die Ausuebung der Zahnheilkunde dies vorsieht oder besondere Gruende dies
erfordern.
- 15 -
(3) Staatsangehoerige eines der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeraeumt haben, koennen an Stelle des in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses
Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes ueber die Ausuebung der Zahnheilkunde
vorlegen. Hat der Antragsteller den zahnaerztlichen Beruf im Herkunftsmitgliedstaat
bereits ausgeuebt, so kann die fuer die Erteilung der Approbation als Zahnarzt zustaendige
Behoerde bei der zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats Auskuenfte ueber etwa
gegen den Antragsteller verhaengte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche
Massnahmen wegen schwerwiegenden und genau bestimmten standeswidrigen Verhaltens
oder strafbarer Handlungen, die die Ausuebung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat
betreffen, einholen. Hat die fuer die Erteilung der Approbation als Zahnarzt zustaendige
Behoerde in den Faellen des Satzes 1 oder 2 von Tatbestaenden Kenntnis, die ausserhalb des
Geltungsbereichs des Gesetzes ueber die Ausuebung der Zahnheilkunde eingetreten sind und
im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber die
Ausuebung der Zahnheilkunde von Bedeutung sein koennen, so hat sie die zustaendige Stelle
des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestaende zu
ueberpruefen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr
ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1
bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie
duerfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung
nicht mehr als drei Monate zurueckliegt.
(4) Staatsangehoerige eines der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeraeumt haben, koennen an Stelle der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 genannten aerztlichen
Bescheinigung Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes ueber die Ausuebung der
Zahnheilkunde vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Ueber den Antrag eines Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeraeumt haben, ist kurzfristig, spaetestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz
1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Soweit es um die
Anerkennung eines Diploms nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3 des Gesetzes
ueber die Ausuebung der Zahnheilkunde geht, stehen vier statt drei Monate zur Verfuegung.
Die zustaendige Behoerde bestaetigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen
eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen
und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.
(6) Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung
ausgestellt.
IV.
Ausnahmebewilligung
§ 60
(1) Ueber die Zulassung der in § 9 Abs. 2, §§ 18, 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 22 Abs.
3, §§ 25, 26 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und § 61 Abs. 3 und
5 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet die zustaendige Behoerde des Landes, in dem die
Pruefung abgelegt wird.
(2) Ueber die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 entscheidet die zustaendige Landesbehoerde
des Landes, in dem die Pruefung fortgesetzt oder wiederholt werden soll, im Einvernehmen
mit der zustaendigen Landesbehoerde, in deren Bereich die Pruefung begonnen worden ist.
Die Vorsitzenden der beteiligten Pruefungsausschuesse sind vor der Entscheidung zu hoeren.
- 16 -
V.
Sonderbestimmungen
§ 61
(1) (weggefallen)
(2) Studierende der Medizin, die die aerztliche Vorpruefung oder den Ersten Abschnitt
der Aerztlichen Pruefung nach einem mindestens zweijaehrigen Medizinstudium nach der
Approbationsordnung fuer Aerzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) vollstaendig bestanden
haben, koennen zur zahnaerztlichen Vorpruefung zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass
sie
a) zwei Vorlesungen ueber Werkstoffkunde gehoert und
b) regelmaessig und mit Erfolg
an einem Kursus der technischen Propaedeutik, an einem Phantomkursus der
Zahnersatzkunde und waehrend der vorlesungsfreien Monate an
einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde
teilgenommen haben.
(3) Studierende der Medizin, die die Nachweise nach Absatz 2 erbracht haben, werden
in der zahnaerztlichen Vorpruefung nur in dem Fach Zahnersatzkunde (§ 28 Abs. 1 IV)
geprueft. Die Pruefung muss einschliesslich einer etwaigen Wiederholungspruefung innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beginn beendet sein. Andernfalls gilt sie
endgueltig als nicht bestanden. Die Frist kann bei laenger dauernder Krankheit oder
bei Verhinderung aus anderen zwingenden Gruenden verlaengert werden. Die Pruefung ist
bestanden, wenn das Urteil mindestens "befriedigend" lautet.
(4) Aerzte und Medizinalassistenten werden zur zahnaerztlichen Pruefung zugelassen, wenn
sie nachweisen, dass sie
a) eine Vorlesung ueber Einfuehrung in die Kieferorthopaedie und je zwei Vorlesungen
ueber Werkstoffkunde, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Zahn-, Mund- und
Kieferchirurgie, Zahnerhaltungskunde, Zahnersatzkunde und Kieferorthopaedie gehoert,
b) waehrend eines Semesters an einem Roentgenkursus, an einem Kursus der technischen
Propaedeutik, an einem Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde, an einem Kursus
der kieferorthopaedischen Technik, an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde
und waehrend der vorlesungsfreien Monate an einem weiteren Phantomkursus der
Zahnersatzkunde sowie waehrend zweier Semester an einem Operationskursus und
an einem Kursus der kieferorthopaedischen Behandlung regelmaessig und mit Erfolg
teilgenommen,
c) je zwei Semester als Praktikant den Kursus und die Poliklinik der
Zahnerhaltungskunde und den Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde und
drei Semester als Praktikant die Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten regelmaessig und mit Erfolg besucht
haben. § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Aerzte und Medizinalassistenten, die nach Absatz 4 zur Pruefung zugelassen sind,
sind von den Pruefungen in den Pruefungsabschnitten I bis VI befreit. In der Pruefung in
Zahnersatzkunde (Pruefungsabschnitt X) hat der Kandidat auch die fuer die zahnaerztliche
Vorpruefung erforderlichen Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstellungsmethoden des
Zahnersatzes (§ 28 Abs. 5 Buchstabe b) nachzuweisen. Die Pruefung muss einschliesslich
etwaiger Wiederholungspruefungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten beendet
sein. Andernfalls gilt sie endgueltig als nicht bestanden. Die Frist kann bei laenger
dauernder Krankheit oder bei Verhinderung aus anderen zwingenden Gruenden verlaengert
werden.
(6) Die Pruefung nach Absatz 4 ist im ganzen nicht bestanden und muss in allen
Abschnitten wiederholt werden, wenn das Urteil
- 17 -
in einem der Abschnitte VII bis X "schlecht" oder in zweien der Abschnitte VII
bis X "nicht genuegend" oder schlechter oder in dreien der Abschnitte VII bis XI
"mangelhaft" oder schlechter lautet.
Ist die Pruefung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende ihr Gesamtergebnis in
entsprechender Abweichung von der Bestimmung des § 58 Abs. 1.
VI.
Schluss- und Uebergangsbestimmungen
§ 62
-
§ 63 (weggefallen)
-
§ 64
Diese Pruefungsordnung tritt am 1. Mai 1955 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
Anlage 1 (zu § 19 Abs. 4)
(Muster 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1964, 424
Zeugnis
ueber die Teilnahme an
anatomischen Praeparieruebungen/dem physikalischen, chemischen, physiologischen,
physiologisch-chemischen Praktikum/dem mikroskopisch-anatomischen Kursus/dem
Kursus der technischen Propaedeutik/dem Phantomkursus der Zahnersatzkunde
bei der Universitaet in ........................................................
Dem
--- Studierenden der Zahnheilkunde ...................................
Der
geboren am .................. 19 ...... in ....................................
er
wird hiermit bescheinigt, dass --- im ...................... Halbjahr 19 .......
sie
vom ......................... 19 ...... bis .................... 19 ...........
an ............................................................................
............................. regelmaessig und mit Erfolg teilgenommen hat. *)
...................., den .... 19 ......
(Siegel)
........................................
(Unterschrift des Leiters der
Uebungen usw. mit Angabe der akademischen
Stellung)
- 18 -
........................................
(Unterschrift des Vorstehers des
Instituts, falls er nicht selbst Leiter
der Uebungen usw. gewesen ist)
-----
*) Bei Bescheinigung der Teilnahme an dem waehrend der vorlesungsfreien
Monate abgehaltenen Kursus der technischen Propaedeutik entfaellt die Angabe
des Halbjahres.
Anlage 2 (zu § 24 Abs. 1 S. 1)
(Muster 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1964, 425
Zeugnis
des Pruefungsausschusses in ............................
ueber die naturwissenschaftliche Vorpruefung
des
--- Studierenden der Zahnheilkunde ............................................
der
Der
--- Studierende der Zahnheilkunde ....................................
Die
geboren am .................. 19 ...... in ....................................
hat bei der naturwissenschaftlichen Vorpruefung
I. in Physik das Urteil ....................
II. in Chemie das Urteil ....................
III. in Zoologie/Biologie das Urteil ....................
und das Gesamtergebnis ................ erhalten.*)
Die Pruefung in ........................ darf fruehestens nach ......... Monaten
wiederholt werden; die Meldung zur Wiederholungspruefung hat spaetestens am .....
................... 19 ...... zu erfolgen.
(Siegel)
...................., den ....... 19 ...
Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses
........................................
(Unterschrift)
-----
*) Falls der/die Studierende eine Wiederholungspruefung abzulegen hat, sind
die Worte "und das Gesamtergebnis ..." zu streichen.
Anlage 2a (zu § 24 Abs. 1 letzter Satz)
(Muster 2 a)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1964, 426;
- 19 -
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Zeugnis
des Pruefungsausschusses in ............................
ueber die naturwissenschaftliche Vorpruefung
(mit Wiederholungspruefung)
des
--- Studierenden der Zahnheilkunde ............................................
der
Der
--- Studierende der Zahnheilkunde ....................................
Die
geboren am .................. 19 ...... in ....................................
hat bei der naturwissenschaftlichen
Pruefung Wiederholungspruefung
I. in Physik das Urteil ............ ....................
II. in Chemie das Urteil ............ ....................
III. in Zoologie/Biologie das Urteil ............ ....................
und das Gesamtergebnis .......................... erhalten.*)
der
Gemaess § 22 Abs. 5 der Approbationsordnung fuer Zahnaerzte hat die --- Studierende
die naturwissenschaftliche Vorpruefung nicht bestanden und wird zu einer
nochmaligen Pruefung nicht zugelassen.
(Siegel)
...................., den ....... 19 ...
Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses
........................................
(Unterschrift)
-----
*) Falls der/die Studierende nicht bestanden hat, sind die Worte "und das
Gesamtergebnis ..." zu streichen.
Anlage 3 (zu § 31 Abs. 2)
(Muster 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1964, 427
Zeugnis
des Pruefungsausschusses in ............................
ueber die zahnaerztliche Vorpruefung
des
--- Studierenden der Zahnheilkunde ............................................
der
Der
--- Studierende der Zahnheilkunde ....................................
Die
geboren am .................. 19 ...... in ....................................
hat bei der zahnaerztlichen Vorpruefung
I. in Anatomie das Urteil ...............
II. in Physiologie das Urteil ...............
III. in physiologischer Chemie das Urteil ...............
- 20 -
IV. in Zahnersatzkunde das Urteil ...............
und das Gesamtergebnis .......................... erhalten.*)
Die Pruefung in ........................ darf fruehestens nach ......... Monaten
wiederholt werden;
die Meldung zur Wiederholungspruefung hat spaetestens am ......... 19 ..... zu
erfolgen.
(Siegel)
...................., den ....... 19 ...
Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses
........................................
(Unterschrift)
-----
*) Falls der/die Studierende eine Wiederholungspruefung abzulegen hat, sind
die Worte "und das Gesamtergebnis ..." zu streichen.
Anlage 3a (zu § 31 Abs. 2)
(Muster 3 a)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1964, 428;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Zeugnis
des Pruefungsausschusses in ............................
ueber die zahnaerztliche Vorpruefung
(mit Wiederholungspruefung)
des
--- Studierenden der Zahnheilkunde ............................................
der
Der
--- Studierende der Zahnheilkunde ....................................
Die
geboren am .................. 19 ...... in ....................................
hat bei der zahnaerztlichen
Pruefung Wiederholungspruefung
I. in Anatomie das Urteil ............ ....................
II. in Physiologie das Urteil ............ ....................
III. in physiologischer Chemie das
Urteil ............ ....................
IV. in Zahnersatzkunde das Urteil ............ ....................
und das Gesamtergebnis .......................... erhalten.*)
der
Gemaess § 30 Abs. 2 der Approbationsordnung fuer Zahnaerzte hat --- Studierende die
die
zahnaerztliche Vorpruefung nicht bestanden und wird zu einer nochmaligen Pruefung
nicht zugelassen.
(Siegel)
...................., den ...... 19 ....
Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses
- 21 -
........................................
(Unterschrift)
-----
*) Falls der/die Studierende nicht bestanden hat, sind die Worte "und das
Gesamtergebnis ..." zu streichen.
Anlage 4 (zu § 36 Abs. 2)
(Muster 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1955, 50
Praktikantenschein
Dem
--- Kandidat(in) der Zahnheilkunde ........................................
Der
er
wird hiermit bescheinigt, dass --- nach vollstaendig bestandener zahnaerztlicher
sie
Vorpruefung im .................................................................
Halbjahr 19 ...... vom ................ 19 ...... bis ............... 19 ......
an dem Kursus
----------------------- fuer ...................................................
die Klinik (Poliklinik)
in ........................................................ als Praktikant(in)
teilgenommen
regelmaessig und mit Erfolg ------------ hat.
besucht
...................., den ........ 19 ..
(Siegel)
........................................
(Unterschrift des Leiters der Klinik
- Poliklinik - oder des Kursus)
Anlage 5 (zu § 58 Abs 3)
(Muster 5)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1955, 51
Der
--- Kandidat(in) der Zahnheilkunde ........................................
Die
geboren am .................. 19 ...... in ....................................
hat am ...................... 19 ...... vor dem Pruefungsausschuss fuer die zahn-
aerztliche Pruefung in ..........................................................
die zahnaerztliche Pruefung mit dem Gesamtergebnis ............... bestanden.
...................., den ...... 19 ....
- 22 -
(Siegel)
Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses
........................................
(Unterschrift)
Anlage 6 (zu § 59 Abs 6)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 2527
Herr/Frau .....................................................................
geboren am ............................ in ....................................
erfuellt die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes ueber die Ausuebung der
Zahnheilkunde.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Zahnarzt/Zahnaerztin
erteilt.
Die Approbation berechtigt zur Ausuebung des zahnaerztlichen Berufs.
...................., den ..............
(Siegel)
........................................
(Unterschrift)
- 23 -