Approbationsordnung fuer Aerzte
AeApprO 2002
vom 27.06.2002
"Approbationsordnung fuer Aerzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 5 G v. 2.12.2007 I 2686
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.2003
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 der Bundesaerzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27.
April 1993 (BGBl. I S. 512) in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.
September 1993 (BGBl. I S. 1666), verordnet das Bundesministerium fuer Gesundheit:
Erster Abschnitt
Die aerztliche Ausbildung
§ 1 Ziele und Gliederung der aerztlichen Ausbildung
(1) Ziel der aerztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der
Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbstaendigen aerztlichen
Berufsausuebung, zur Weiterbildung und zu staendiger Fortbildung befaehigt ist. Die
Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Faehigkeiten und Fertigkeiten in allen Faechern
vermitteln, die fuer eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevoelkerung erforderlich
sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und
patientenbezogen durchgefuehrt. Sie soll
- das Grundlagenwissen ueber die Koerperfunktionen und die geistig-seelischen
Eigenschaften des Menschen,
- das Grundlagenwissen ueber die Krankheiten und den kranken Menschen,
- die fuer das aerztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Faehigkeiten
und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsfoerderung, Praevention und
Rehabilitation,
- praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschliesslich der
faecheruebergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Faehigkeit, die
Behandlung zu koordinieren,
- die Faehigkeit zur Beachtung der gesundheitsoekonomischen Auswirkungen aerztlichen
Handelns,
- Grundkenntnisse der Einfluesse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die
Gesundheit, die Organisation des Gesundheitswesens und die Bewaeltigung von
Krankheitsfolgen,
- die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen aerztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll
auch Gesichtspunkte aerztlicher Qualitaetssicherung beinhalten und die Bereitschaft
zur Zusammenarbeit mit anderen Aerzten und mit Angehoerigen anderer Berufe des
Gesundheitswesens foerdern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universitaet
regelmaessig und systematisch bewertet werden.
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(2) Die aerztliche Ausbildung umfasst
1. ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universitaet oder gleichgestellten
Hochschule (Universitaet), das, vorbehaltlich § 3 Abs. 3 Satz 2, eine
zusammenhaengende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen
einschliesst;
2. eine Ausbildung in erster Hilfe;
3. einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4. eine Famulatur von vier Monaten und
5. die Aerztliche Pruefung, die in zwei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes betraegt
einschliesslich der Pruefungszeit fuer den Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung nach §
16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.
(3) Die Aerztliche Pruefung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:
1. der Erste Abschnitt der Aerztlichen Pruefung nach einem Studium der Medizin von zwei
Jahren und
2. der Zweite Abschnitt der Aerztlichen Pruefung nach einem Studium der Medizin von
vier Jahren einschliesslich eines Praktischen Jahres nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nach
Bestehen des Ersten Abschnitts der Aerztlichen Pruefung.
Die in § 27 genannten Faecher und Querschnittsbereiche werden von der Universitaet
zwischen dem Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung und dem Beginn des Praktischen
Jahres geprueft.
§ 2 Unterrichtsveranstaltungen
(1) Die Universitaet vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen
entspricht und die es den Studierenden ermoeglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse,
Faehigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen
Pruefungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Beruecksichtigung der Vorgaben
der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Uebungen und
Seminare durchgefuehrt. Darueber hinaus kann die Universitaet weitere Unterrichtsformen,
z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische Uebungen umfassen den
Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika.
(2) Der Unterricht im Studium soll faecheruebergreifendes Denken foerdern und soweit
zweckmaessig problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitaeten
haben im erforderlichen Umfang faecheruebergreifenden Unterricht und Unterricht in
Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und
theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu
konzentrieren. Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll waehrend
der gesamten Ausbildung so weitgehend wie moeglich miteinander verknuepft werden. Neben
den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im Umfang von
mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische
Faecher einbezogen werden, vorzusehen; darueber hinaus sind weitere Seminare mit
klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen.
(3) Die praktischen Uebungen umfassen die eigenstaendige Bearbeitung von praktischen
Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der
ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen Uebungen ist die praktische Anschauung
zu gewaehrleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu
unterrichten. Der Lehrstoff der praktischen Uebungen soll sich an den Anforderungen
der aerztlichen Praxis ausrichten. Dabei steht zunaechst die Unterweisung am Gesunden
und entsprechend dem Stand der Faehigkeiten und Fertigkeiten insbesondere nach dem
Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung die Unterweisung am Patienten im Vordergrund.
Die Praktikumszeit ist nach dem Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung in einem
Anteil von mindestens 20 Prozent durch theoretische Unterweisungen in Seminaren oder
gegenstandsbezogenen Studiengruppen zu begleiten. Den Studierenden ist ausreichend
Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden
Arztes am Patienten taetig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Faehigkeiten und
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Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den
Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine
kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen
werden, und zwar
- beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von hoechstens sechs,
- bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von hoechstens
drei.
Bei der praktischen Unterweisung am Patienten entfaellt je die Haelfte der
Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf den
Unterricht mit Patientenuntersuchung. Die Gesamtstundenzahl fuer den Unterricht am
Krankenbett betraegt 476. Blockpraktika sind Veranstaltungen von ein- bis sechswoechiger
Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder
unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. Mindestens 20
Prozent der Praktika nach dem Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung sind in Form von
Blockpraktika zu unterrichten.
(4) In den Seminaren wird der durch praktische Uebungen und Vorlesungen vermittelte
Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen eroertert. Die Seminare sind
darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhaenge zu vermitteln.
Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten. Die Studierenden haben
durch eigene Beitraege vor allem faecheruebergreifende Probleme und Beziehungen zwischen
medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen. Die Zahl der
jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht ueberschreiten. Eine
Ueberschreitung ist zulaessig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden muesste, die
weniger als zehn Studierende umfassen wuerde; in diesem Fall sind die Studierenden, fuer
die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die uebrigen Gruppen moeglichst gleichmaessig
zu verteilen.
(5) Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen
Uebungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das
eigenstaendige, problemorientierte Arbeiten zu ueben. Gegenstandsbezogene Studiengruppen
werden von den Lehrkraeften der Universitaet oder durch von der Universitaet beauftragte
Lehrkraefte geleitet. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem
Fallbeispiele behandelt werden. In Verbindung mit Seminaren und gegenstandsbezogenen
Studiengruppen sollen die Universitaeten auch die Abhaltung von Tutorien ermoeglichen.
(6) Die in den Absaetzen 3 bis 5 genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch
systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesung ist eine
zusammenhaengende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen
Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkraeften.
(7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2
zu dieser Verordnung ihre regelmaessige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz
1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen Uebungen, Seminaren und
gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmaessigen Besuch der die praktischen
Uebungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von
der Universitaet in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In der Studienordnung
werden auch die Voraussetzungen fuer die Feststellung der regelmaessigen und erfolgreichen
Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. Eine erfolgreiche Teilnahme
an einer praktischen Uebung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der
praktischen Uebung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt
haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Faehigkeiten und Fertigkeiten
angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme
an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass
sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhaengen erfasst haben und in der Lage sind, dies
darzustellen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe
nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen
Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenstaendig und
sachgerecht bearbeiten koennen.
(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung und bis zum Beginn des Praktischen
Jahres ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Fuer den Ersten Abschnitt kann aus den
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hierfuer angebotenen Wahlfaechern der Universitaet frei gewaehlt, fuer den Zweiten Abschnitt
koennen ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon
gewaehlt werden, soweit sie von der Universitaet angeboten werden. Die Leistungen im
Wahlfach werden benotet. Die Note wird fuer das erste Wahlfach in das Zeugnis nach dem
Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Verordnung, fuer das zweite Wahlfach nach dem
Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei der Gesamtnotenbildung
beruecksichtigt zu werden.
(9) Lehrveranstaltungen sind regelmaessig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse
sind bekannt zu geben.
§ 3 Praktisches Jahr
(1) Das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beginnt nicht vor Ablauf von zwei
Jahren und zehn Monaten nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Aerztlichen Pruefung. Die
Studierenden koennen das Praktische Jahr erst beginnen, wenn sie die Voraussetzungen
nach § 27 erfuellt haben. Es beginnt jeweils in der zweiten Haelfte der Monate Februar
und August. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen
1. in Innerer Medizin,
2. in Chirurgie und
3. in der Allgemeinmedizin oder in einem der uebrigen, nicht in den Nummern 1 und 2
genannten, klinisch-praktischen Fachgebiete.
Die letzten beiden Monate des Studiums dienen der Nachbereitung der praktischen
Ausbildung. Absaetze 2 bis 6 finden hierauf keine Anwendung. Fehlzeiten in den letzten
beiden Monaten werden angerechnet.
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den Krankenhaeusern der Universitaet oder
in anderen von der Universitaet im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zustaendigen
Stelle bestimmten Krankenhaeusern oder, soweit es sich um das Wahlfach Allgemeinmedizin
handelt, aufgrund einer Vereinbarung, in geeigneten allgemeinmedizinischen Praxen,
ohne die zeitliche Begrenzung nach Satz 2, durchgefuehrt. Die Universitaeten koennen
je Ausbildungsabschnitt in die Ausbildung, aufgrund einer Vereinbarung, geeignete
aerztliche Praxen und andere geeignete Einrichtungen der ambulanten aerztlichen
Krankenversorgung in der Regel fuer die Dauer von hoechstens acht Wochen einbeziehen.
(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 20
Ausbildungstagen angerechnet. Bei einer darueber hinausgehenden Unterbrechung aus
wichtigem Grund sind bereits abgeleistete Teile des Praktischen Jahres anzurechnen,
soweit sie nicht laenger als zwei Jahre zurueckliegen.
(4) Waehrend der Ausbildung nach Absatz 1, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am
Patienten steht, sollen die Studierenden die waehrend des vorhergehenden Studiums
erworbenen aerztlichen Kenntnisse, Faehigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern.
Sie sollen lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem
Zweck sollen sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und
Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene aerztliche Verrichtungen
durchfuehren. Sie sollen in der Regel ganztaegig an allen Wochenarbeitstagen im
Krankenhaus anwesend sein. Zur Ausbildung gehoert die Teilnahme der Studierenden an
klinischen Konferenzen, einschliesslich der pharmakotherapeutischen und klinisch-
pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgemaesse Ausbildung zu sichern, soll
die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfuegung stehenden Krankenbetten
mit unterrichtsgeeigneten Patienten in einem angemessenen Verhaeltnis stehen. Die
Studierenden duerfen nicht zu Taetigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht
foerdern.
(5) Die regelmaessige und ordnungsgemaesse Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 1 ist
bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung durch Bescheinigungen nach
dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung nachzuweisen.
(6) Wird in der Bescheinigung eine regelmaessige oder ordnungsgemaesse Ableistung des
Praktischen Jahres (Absatz 5) nicht bestaetigt, so entscheidet die zustaendige Stelle des
Landes, ob der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
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§ 4 Durchfuehrung des Praktischen Jahres in ausseruniversitaeren
Einrichtungen
(1) Sofern das Praktische Jahr nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 in
Krankenhaeusern, die nicht Krankenhaeuser der Universitaet sind, durchgefuehrt wird, muss
in der Abteilung, in der die Ausbildung erfolgen soll, eine ausreichende Anzahl von
Aerzten sowohl fuer die aerztliche Versorgung als auch fuer die Ausbildungsaufgaben zur
Verfuegung stehen. Ferner muessen regelmaessige pathologisch-anatomische Demonstrationen
durch einen Facharzt fuer Pathologie und klinische Konferenzen gewaehrleistet sein.
Zur Ausbildung auf den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Chirurgie sind
nur Abteilungen oder Einheiten geeignet, die ueber mindestens 60 Behandlungsplaetze
mit unterrichtsgeeigneten Patienten verfuegen. Auf diesen Abteilungen muss ausserdem
eine konsiliarische Betreuung durch nicht vertretene Fachaerzte, insbesondere fuer
Augenheilkunde, fuer Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, fuer Neurologie und fuer diagnostische
Radiologie oder Strahlentherapie sichergestellt sein.
(2) Die Durchfuehrung der praktischen Ausbildung setzt ausserdem voraus, dass dem
Krankenhaus den Ausbildungsanforderungen entsprechende Einrichtungen zur Verfuegung
stehen; insbesondere eine leistungsfaehige Roentgenabteilung, ein leistungsfaehiges
medizinisches Laboratorium, eine medizinische Bibliothek, ein Sektionsraum und
ausreichende Raeumlichkeiten fuer Aufenthalt und Unterrichtung der Studierenden.
(3) Fuer die Durchfuehrung der praktischen Ausbildung in aerztlichen Praxen und anderen
Einrichtungen der ambulanten aerztlichen Krankenversorgung nach § 3 Abs. 2 legen die
Universitaeten die Anforderungen im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zustaendigen
Stelle fest.
§ 5 Ausbildung in erster Hilfe
(1) Die Ausbildung in erster Hilfe (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) soll durch theoretischen
Unterricht und praktische Unterweisungen gruendliches Wissen und praktisches Koennen in
erster Hilfe vermitteln.
(2) Als Nachweis ueber die Ausbildung in erster Hilfe gilt insbesondere:
1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des Deutschen
Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser Hilfsdienstes e. V.,
2. das Zeugnis ueber eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich
geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in
der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der
Ausbildung war,
3. eine Bescheinigung ueber die Ausbildung als Schwesternhelferin oder
Pflegediensthelfer oder ueber eine Sanitaetsausbildung,
4. eine Bescheinigung eines Traegers der oeffentlichen Verwaltung, insbesondere der
Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, ueber die Ausbildung in erster
Hilfe,
5. eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle ueber
die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle fuer eine solche
Ausbildung von der nach Landesrecht zustaendigen Stelle anerkannt worden ist.
(3) Die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe ist bei der Meldung zum Ersten
Abschnitt der Aerztlichen Pruefung nachzuweisen.
§ 6 Krankenpflegedienst
(1) Der dreimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) ist vor Beginn
des Studiums oder waehrend der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung
zum Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung in einem Krankenhaus abzuleisten. Er hat
den Zweck, den Studienanwaerter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines
Krankenhauses einzufuehren und ihn mit den ueblichen Verrichtungen der Krankenpflege
vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem
Monat abgeleistet werden.
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(2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:
1. eine krankenpflegerische Taetigkeit im Sanitaetsdienst der Bundeswehr oder in
vergleichbaren Einrichtungen,
2. eine krankenpflegerische Taetigkeit im Rahmen eines sozialen Jahres nach den
Vorschriften des Gesetzes zur Foerderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
3. eine krankenpflegerische Taetigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den
Vorschriften des Zivildienstgesetzes,
4. eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, in der Krankenpflege,
Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe.
(3) Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden.
(4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt
der Aerztlichen Pruefung nachzuweisen. In den Faellen des Absatzes 1 erfolgt der Nachweis
durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu dieser Verordnung.
§ 7 Famulatur
(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der aerztlichen
Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationaeren Krankenversorgung
vertraut zu machen.
(2) Die Famulatur wird abgeleistet
1. fuer die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung,
die aerztlich geleitet wird, oder einer geeigneten aerztlichen Praxis,
2. fuer die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus und
3. fuer die Dauer eines Monats wahlweise in einer der in Nummer 1 oder Nummer 2
genannten Einrichtungen.
(3) Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten aerztlichen Krankenversorgung
oder in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden.
(4) Die viermonatige Famulatur (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) ist nach bestandenem Ersten
Abschnitt der Aerztlichen Pruefung bis zum Beginn des Praktischen Jahres waehrend der
unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der
Aerztlichen Pruefung in den Faellen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen nach dem Muster
der Anlage 6 zu dieser Verordnung nachzuweisen.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Pruefungsbestimmungen
§ 8 Einrichtung der fuer das Pruefungswesen zustaendigen Stelle
Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Pruefungen werden vor der nach Landesrecht
zustaendigen Stelle abgelegt.
§ 9 Zustaendige Stelle
Die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Pruefungen werden vor der zustaendigen
Stelle des Landes abgelegt, in dem der Pruefling im Zeitpunkt der Meldung zur Pruefung
Medizin studiert oder zuletzt Medizin studiert hat. Bei Pruefungsbewerbern, bei denen
Zeiten eines verwandten Studiums oder eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder
verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten
Pruefungen nach § 12 angerechnet werden koennen, gilt, sofern eine Zustaendigkeit nach
Satz 1 nicht gegeben ist, § 12 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wiederholungspruefungen
werden vor der zustaendigen Stelle des Landes abgelegt, bei der die Pruefung nicht
bestanden worden ist. Ausnahmen koennen zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die
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zustaendige Stelle des Landes, bei der nunmehr die Zulassung beantragt wird, im Benehmen
mit der nach Satz 1, 2 oder 3 zuvor zustaendigen Stelle.
§ 10 Meldung und Zulassung zur Pruefung
(1) Ueber die Zulassung zu einem Pruefungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
entscheidet die nach Landesrecht zustaendige Stelle.
(2) Die Studierenden haben sich zu den einzelnen Pruefungsabschnitten jeweils im letzten
Studienhalbjahr der Studienzeit zu melden, die § 1 Abs. 3 als Voraussetzung fuer das
Ablegen der Pruefung bestimmt.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der von der nach Landesrecht
zustaendigen Stelle vorgeschriebenen Form zu stellen und muss dieser bis zum 10. Januar
oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.
(4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufuegen:
1. bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
a) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
b) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland
erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht
zustaendigen Stelle,
c) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universitaet zum Nachweis der
Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
d) die Bescheinigungen ueber die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser
Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
e)
die Nachweise ueber die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe (§ 5) und ueber
die Ableistung des Krankenpflegedienstes (§ 6);
2. bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
a) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universitaet zum Nachweis der
Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
c) die Bescheinigungen ueber die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser
Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
d) das Zeugnis ueber das Bestehen des Ersten Abschnitts der Aerztlichen Pruefung.
Bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung sind ausserdem der Nachweis
ueber die Ableistung der Famulatur (§ 7) sowie die Leistungsnachweise nach § 27 Abs. 1
bis 4 beizufuegen. Soweit die in Nummer 1 Buchstabe c und d oder in Nummer 2 Buchstabe
b und c genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefuegt werden koennen, sind sie in
einer von der nach Landesrecht zustaendigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen.
(5) Hat der Pruefungsbewerber zum Zeitpunkt der Meldung zum Zweiten Abschnitt der
Aerztlichen Pruefung das Praktische Jahr noch nicht abgeschlossen, so hat er eine
vorlaeufige Bescheinigung des fuer die Ausbildung verantwortlichen Arztes vorzulegen,
aus der hervorgeht, dass er die Ausbildung bis zum Termin der Pruefung voraussichtlich
abschliessen wird. Die endgueltige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser
Verordnung ist unverzueglich nach Erhalt und bis mindestens eine Woche vor Beginn der
Pruefung nachzureichen.
(6) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass beim Pruefungsbewerber ein Grund vorliegt,
der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesaerzteordnung fuehren wuerde, so kann die
nach Landesrecht zustaendige Stelle die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere
aerztlicher Zeugnisse oder eines Fuehrungszeugnisses verlangen. Sofern Zweifel an der
Pruefungsfaehigkeit bestehen, kann die nach Landesrecht zustaendige Stelle von einem
Pruefungsbewerber die Vorlage einer aerztlichen Bescheinigung auch durch einen von dieser
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Stelle benannten Arzt verlangen. Die besonderen Belange behinderter Prueflinge sind zur
Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchfuehrung der Pruefungen zu beruecksichtigen.
§ 11 Versagung der Zulassung
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. der Pruefungsbewerber bis zu dem in § 10 Abs. 3 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht
oder nicht formgerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt,
es sei denn, dass er einen wichtigen Grund hierfuer unverzueglich glaubhaft macht,
der Stand des Pruefungsverfahrens eine Teilnahme des Pruefungsbewerbers noch zulaesst
und die versaeumte Handlung spaetestens vier Wochen vor dem Pruefungstermin nachgeholt
wird,
2. der Pruefungsbewerber in den Faellen des § 10 Abs. 4 Satz 3 die fehlenden Nachweise
nicht innerhalb der von der nach Landesrecht zustaendigen Stelle bestimmten Frist
nachreicht,
3. der Pruefungsabschnitt nicht wiederholt werden darf oder
4. ein Grund vorliegt, der nach § 10 Abs. 6 Satz 2 eine ordnungsgemaesse
Pruefungsteilnahme nicht erwarten laesst oder zur Versagung der Approbation als
Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der
Bundesaerzteordnung fuehren wuerde.
§ 12 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen
(1) Bei Studierenden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,
Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder heimatlose
Auslaender im Sinne des Gesetzes ueber die Rechtsstellung heimatloser Auslaender
im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), sind, rechnet die nach Landesrecht zustaendige
Stelle auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit
gegeben ist, ganz oder teilweise an:
1. Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums,
2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zustaendige
Stelle Studien- und Pruefungsleistungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1
Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht fuer Studien- und Pruefungsleistungen,
die das Studium abschliessen oder die bereits Gegenstand einer inlaendischen Pruefung
waren und endgueltig nicht bestanden worden sind.
(3) Bei anderen Studierenden koennen die in Absatz 1 genannte Anrechnung und die in
Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen.
(4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zustaendig fuer die
Entscheidungen nach den Absaetzen 1 bis 3 ist die zustaendige Stelle des Landes, in
dem der Antragsteller fuer das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist.
Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung fuer das Medizinstudium bei
einer Universitaet im Inland noch nicht erlangt haben, ist die zustaendige Stelle des
Landes zustaendig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine
Zustaendigkeit, so ist die zustaendige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zustaendig.
§ 13 Art und Bewertung der Pruefung
(1) Geprueft wird beim Ersten und Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung schriftlich
und muendlich-praktisch.
(2) Fuer die Bewertung der Leistungen sind folgende Pruefungsnoten zu verwenden:
"sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,
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"gut" (2) = eine Leistung, die erheblich ueber den
durchschnittlichen Anforderungen liegt,
"befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
"ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Maengel noch den
Anforderungen genuegt,
"nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Maengel den
Anforderungen nicht mehr genuegt.
(3) Der Erste und Zweite Abschnitt der Aerztlichen Pruefung sind jeweils bestanden,
wenn der schriftliche und der muendlich-praktische Teil bestanden sind. Wenn ein
Pruefungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nichtbestandene Teil wiederholt
werden. Nachweise, die fuer die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
erforderlich sind, koennen vorbehaltlich des § 41 nicht vor Bestehen des Ersten
Abschnitts der Aerztlichen Pruefung erworben werden.
(4) Fuer die Aerztliche Pruefung ist unter Beruecksichtigung der Noten fuer den Ersten und
Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung eine Gesamtnote nach Massgabe des § 33 Abs. 1
zu bilden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, wenn eine im Ausland abgelegte Pruefung
nach § 12 als Erster Abschnitt der Aerztlichen Pruefung angerechnet worden ist. Die
Anrechnung ist auf dem Zeugnis ueber die Aerztliche Pruefung nach dem Muster der Anlage 12
zu dieser Verordnung zu vermerken.
§ 14 Schriftliche Pruefungen
(1) In der schriftlichen Pruefung hat der Pruefling unter Aufsicht schriftlich gestellte
Aufgaben zu loesen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten
Antworten er fuer zutreffend haelt.
(2) Die Pruefungsaufgaben muessen auf die fuer den Arzt allgemein erforderlichen
Kenntnisse abgestellt sein und zuverlaessige Pruefungsergebnisse ermoeglichen.
(3) Fuer die schriftlichen Pruefungen sind bundeseinheitliche Termine abzuhalten. Bei
der Festlegung der Pruefungsaufgaben sollen sich die nach Landesrecht zustaendigen
Stellen nach Massgabe einer Vereinbarung der Laender einer Einrichtung bedienen, die die
Aufgabe hat, Pruefungsaufgaben fuer Pruefungen im Rahmen der aerztlichen Ausbildung sowie
eine Uebersicht von Gegenstaenden, auf die sich die schriftlichen Pruefungen beziehen
koennen, herzustellen. Dabei sind jeweils allen Prueflingen dieselben Pruefungsaufgaben zu
stellen. Bei der Aufstellung der Pruefungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als
zutreffend anerkannt werden.
(4) Die Pruefungsaufgaben sind durch die nach Absatz 3 Satz 2 zustaendigen Stellen vor
der Feststellung des Pruefungsergebnisses darauf zu ueberpruefen, ob sie, gemessen an
den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1, fehlerhaft sind. Ergibt diese Ueberpruefung,
dass einzelne Pruefungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des
Pruefungsergebnisses nicht zu beruecksichtigen. Die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben
fuer die einzelnen Pruefungen (§ 23 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 1) mindert sich
entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Pruefung nach den Absaetzen 6 und 7 ist
von der verminderten Zahl der Pruefungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl
der Pruefungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prueflings auswirken.
(5) Die nach Landesrecht zustaendige Stelle kann bei Prueflingen, die die ordnungsgemaesse
Durchfuehrung der Aufsichtsarbeit in erheblichem Masse gestoert oder sich eines
Taeuschungsversuches schuldig gemacht haben, die schriftliche Pruefung mit der Note
"nicht ausreichend" bewerten. Ist eine schriftliche Pruefung in einem Pruefungsraum nicht
ordnungsgemaess durchgefuehrt worden, so gilt dieser Pruefungsteil fuer diese Teilnehmer
als nicht unternommen. Die Entscheidung darueber, ob eine schriftliche Pruefung in
einem Pruefungsraum nicht ordnungsgemaess durchgefuehrt wurde, trifft die nach Landesrecht
zustaendige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Der schriftliche Teil des Ersten und Zweiten Abschnitts der Aerztlichen Pruefung
ist bestanden, wenn der Pruefling mindestens 60 Prozent der gestellten Pruefungsfragen
zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Pruefling zutreffend beantworteten
Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Pruefungsleistungen der
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Prueflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten
Abschnitt der Aerztlichen Pruefung und sechs Jahren beim Zweiten Abschnitt der Aerztlichen
Pruefung erstmals an der Pruefung teilgenommen haben.
(7) Die Leistungen in der schriftlichen Pruefung sind wie folgt zu bewerten:
Hat der Pruefling die fuer das Bestehen der Pruefung nach Absatz 6 erforderliche
Mindestzahl zutreffend beantworteter Pruefungsfragen erreicht, so lautet die Note
"sehr gut", wenn er mindestens 75 Prozent,
"gut", wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
"befriedigend", wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
"ausreichend", wenn er keine oder weniger als 25 Prozent
der darueber hinaus gestellten Pruefungsfragen zutreffend beantwortet hat.
(8) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach dem letzten Tag der Pruefung fuer die
Auswertung nicht zur Verfuegung, so ist die durchschnittliche Pruefungsleistung im Sinne
des Absatzes 6 aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfuegung stehenden Aufsichtsarbeiten
zu errechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Pruefungsleistung gilt auch fuer spaeter
auszuwertende Aufsichtsarbeiten.
(9) Das Ergebnis der Pruefung wird durch die nach Landesrecht zustaendige Stelle
festgestellt und dem Pruefling mitgeteilt. Dabei sind anzugeben
1. die Pruefungsnoten,
2. die Bestehensgrenze,
3. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Pruefling zutreffend beantworteten
Aufgaben insgesamt,
4. die durchschnittliche Pruefungsleistung aller Prueflinge im gesamten Bundesgebiet und
5. die durchschnittliche Pruefungsleistung der in Absatz 6 als Bezugsgruppe genannten
Prueflinge.
(10) Die nach Landesrecht zustaendige Stelle teilt den Universitaeten mit, welche
Prueflinge den Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung bestanden haben.
§ 15 Muendlich-praktische Pruefungen
(1) Der muendlich-praktische Teil des Ersten und Zweiten Abschnitts der Aerztlichen
Pruefung wird jeweils vor einer Pruefungskommission abgelegt. Die Pruefungskommissionen
werden von der nach Landesrecht zustaendigen Stelle bestellt. Die Pruefungskommissionen
bei den muendlich-praktischen Pruefungsteilen bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und
beim Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung aus mindestens zwei, hoechstens drei, beim
Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung aus mindestens drei, hoechstens vier weiteren
Mitgliedern. Fuer den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu
bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren
oder andere Lehrkraefte der Faecher, die Gegenstand der Pruefung sind, bestellt. Als
Mitglieder der Pruefungskommission fuer den Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
koennen daneben auch dem Lehrkoerper einer Universitaet nicht angehoerende Aerzte, wie
Fachaerzte fuer Allgemeinmedizin oder anderer Fachgebiete, bestellt werden.
(2) Der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung, muss Hochschullehrer
sein und selbst pruefen. Er hat darauf zu achten, dass die Prueflinge in geeigneter Weise
befragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(3) Die Pruefungskommission hat vorbehaltlich des Satzes 2 waehrend der gesamten Pruefung
anwesend zu sein. Der Vorsitzende kann gestatten, dass die Pruefung zeitweise nur
vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Pruefungskommission abgenommen wird,
solange der Pruefling unmittelbar am Patienten taetig werden muss und der Patient es
ablehnt, dass dies vor der gesamten Pruefungskommission geschieht oder es aus Gruenden
eines wohlverstandenen Patienteninteresses tunlich erscheint, dass dies nur vor dem
Vorsitzenden und dem weiteren Pruefer geschieht. In einem solchen Fall nehmen auch die
uebrigen Prueflinge an diesem Teil der Pruefung nicht teil.
- 10 -
(4) In einem Termin duerfen nicht mehr als vier Prueflinge geprueft werden.
(5) Die nach Landesrecht zustaendige Stelle kann zum muendlich-praktischen Termin
Beobachter entsenden. Der Vorsitzende der Pruefungskommission hat jeweils bis zu fuenf
bereits zur gleichen Pruefung zugelassenen Studierenden der Medizin, einem Mitglied
des Lehrkoerpers einer Universitaet des Landes und einem Vertreter der zustaendigen
Aerztekammer zu gestatten, bei der Pruefung anwesend zu sein. Dabei hat er auf eine
gleichmaessige Beruecksichtigung der Studierenden zu achten. In den Faellen des Absatzes 3
Satz 3 und bei der Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses duerfen die in Satz 2 genannten
Personen nicht anwesend sein. Darueber hinaus kann der Vorsitzende ihre Anwesenheit
zeitweise ausschliessen, wenn dies zur Wahrung wohlverstandener Patienteninteressen
tunlich erscheint.
(6) Ueber die Folgen von Ordnungsverstoessen und Taeuschungsversuchen entscheidet die nach
Landesrecht zustaendige Stelle. § 14 Abs. 5 gilt entsprechend.
(7) Die Leistungen in der muendlich-praktischen Pruefung sind nach Massgabe des § 13
Abs. 2 zu bewerten. Die muendlich-praktische Pruefung ist bestanden, wenn der Pruefling
mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat.
(8) Ueber den Verlauf der Pruefung jedes Prueflings ist eine von allen Mitgliedern
der Pruefungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage
7 oder 8 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Pruefung,
das Pruefungsergebnis, die es tragenden Gruende sowie etwa vorkommende schwere
Unregelmaessigkeiten ersichtlich sind.
(9) Die Pruefungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende teilt
dem Pruefling das Ergebnis der muendlich-praktischen Pruefung mit und begruendet dies auf
Wunsch des Prueflings.
(10) Die nach Landesrecht zustaendige Stelle kann Aufgaben, die ihr nach dieser
Verordnung bei der Durchfuehrung muendlich-praktischer Pruefungen obliegen, einem oder
mehreren von ihr zu bestellenden Beauftragten an der Universitaet uebertragen. Die
Beauftragten der nach Landesrecht zustaendigen Stelle und die fuer sie zu bestellenden
Vertreter sollen Hochschullehrer sein. Die Universitaeten stellen sicher, dass die
muendlich-praktischen Pruefungen den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.
§ 16 Pruefungstermine
(1) Der schriftliche Teil der Pruefung wird fuer den Ersten Abschnitt der Aerztlichen
Pruefung im Maerz und August, fuer den Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung im April
und Oktober durchgefuehrt. Die muendlich-praktischen Pruefungen fuer den Ersten Abschnitt
der Aerztlichen Pruefung finden jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, erforderlichenfalls
auch in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien Zeit, fuer den Zweiten
Abschnitt der Aerztlichen Pruefung jeweils in den Monaten April bis Juni und Oktober bis
Dezember statt.
(2) Wiederholungen der schriftlichen Pruefungen werden im Rahmen der nach Absatz 1 Satz
1 fuer die schriftlichen Pruefungen festgesetzten Pruefungstermine durchgefuehrt. Fuer Nach-
und Wiederholungen muendlich-praktischer Pruefungen koennen Pruefungstermine auch ausserhalb
der in Absatz 1 Satz 2 genannten Pruefungszeiten vorgesehen werden.
§ 17 Ladung zu den Pruefungsterminen
Die Ladung zur schriftlichen Pruefung wird dem Pruefling spaetestens sieben, die Ladung
zur muendlich-praktischen Pruefung spaetestens fuenf Kalendertage vor dem Pruefungstermin
zugestellt.
§ 18 Ruecktritt von der Pruefung
(1) Tritt ein Pruefling nach seiner Zulassung von einem Pruefungsabschnitt oder einem
Pruefungsteil zurueck, so hat er die Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich der nach
Landesrecht zustaendigen Stelle mitzuteilen. Genehmigt die nach Landesrecht zustaendige
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Stelle den Ruecktritt, so gilt der Pruefungsabschnitt oder der Pruefungsteil als nicht
unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die nach Landesrecht zustaendige Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer
aerztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen.
(2) Wird die Genehmigung fuer den Ruecktritt nicht erteilt oder unterlaesst es der
Pruefling, die Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich mitzuteilen, so gilt der
Pruefungsabschnitt oder Pruefungsteil als nicht bestanden.
§ 19 Versaeumnisfolgen
(1) Versaeumt ein Pruefling einen Pruefungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit
nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Pruefung, so hat er den
Pruefungsabschnitt oder den Pruefungsteil nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund fuer
das Verhalten des Prueflings vor, so gilt der Pruefungsabschnitt oder der Pruefungsteil
als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darueber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach
Landesrecht zustaendige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 20 Wiederholung von Pruefungen
(1) Die einzelnen Teile des Ersten und Zweiten Abschnitts der Aerztlichen Pruefung
koennen zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem
Medizinstudium nicht zulaessig. Ein bestandener Pruefungsabschnitt oder ein bestandener
Pruefungsteil darf nicht wiederholt werden.
(2) Die zustaendige Stelle hat den Pruefling zur Wiederholung eines Pruefungsabschnitts
oder eines Pruefungsteils im naechsten Pruefungstermin von Amts wegen zu laden. Ist der
Zweite Abschnitt der Aerztlichen Pruefung ganz oder teilweise zu wiederholen, hat der
Pruefling gegebenenfalls zusaetzliche Ausbildungsnachweise nach § 21 Abs. 1 beizufuegen.
(3) Eine Teilnahme am Ersten oder Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung ist
unzulaessig, sofern eine Pruefung im Rahmen der aerztlichen Ausbildung nach den
Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik endgueltig nicht bestanden
worden ist und die aerztliche Ausbildung im Geltungsbereich des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem 3. Oktober 1990 aufgenommen wurde.
§ 21 Nichtbestehen der Pruefung
(1) Ist der Zweite Abschnitt der Aerztlichen Pruefung ganz oder teilweise nicht
bestanden, entscheidet die nach Landesrecht zustaendige Stelle unverzueglich, ob und wie
lange der Pruefling erneut an einer Ausbildung nach § 3 teilzunehmen hat. Dem Pruefling
ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. Die Dauer der Ausbildung kann mindestens
vier, hoechstens sechs Monate betragen.
(2) Die nach Landesrecht zustaendigen Stellen unterrichten den Pruefling und die
nach Landesrecht zustaendigen Stellen der anderen Laender schriftlich, wenn ein
Pruefungsabschnitt oder Pruefungsteil endgueltig nicht bestanden worden ist und nicht mehr
wiederholt werden kann. Die Mitteilung an den Pruefling hat den Hinweis zu enthalten,
dass er auch nach einem erneuten Studium der Medizin zu der Pruefung nicht mehr
zugelassen werden kann.
Dritter Abschnitt
Die Aerztliche Pruefung
Erster Unterabschnitt
Der Erste Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
§ 22 Inhalt des Ersten Abschnitts der Pruefung
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(1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Aerztlichen Pruefung betrifft
folgende Stoffgebiete:
I. Physik fuer Mediziner und Physiologie,
II. Chemie fuer Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie,
III. Biologie fuer Mediziner und Anatomie,
IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie.
(2) Im muendlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Aerztlichen Pruefung wird der
Pruefling in den Faechern Anatomie, Biochemie/Molekularbiologie und Physiologie geprueft.
(3) Die Pruefung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist
im schriftlichen und muendlich-praktischen Teil in Verbindung mit klinischen
Fragestellungen auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.
§ 23 Schriftliche Aufsichtsarbeit
(1) Die Pruefung findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt. Die Pruefung dauert
an beiden Pruefungstagen vier Stunden. Auf den ersten Pruefungstag entfallen die
Stoffgebiete I und II, auf den zweiten die Stoffgebiete III und IV.
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung
auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu dieser Verordnung. Die
Fragen muessen auf den in der Anlage 10 zu dieser Verordnung festgelegten Pruefungsstoff
abgestellt sein.
§ 24 Muendlich-praktischer Teil der Pruefung
(1) Die muendlich-praktische Pruefung dauert bei maximal vier Prueflingen mindestens 45,
hoechstens 60 Minuten je Pruefling.
(2) In der Pruefung, in der auch praktische Aufgaben und faecheruebergreifende Fragen zu
stellen sind, hat der Pruefling nachzuweisen, dass er sich mit dem Ausbildungsstoff der
Stoffgebiete nach § 22 Abs. 2 vertraut gemacht hat, insbesondere
- die Grundsaetze und Grundlagen des Stoffgebietes, das Gegenstand der Pruefung ist,
beherrscht,
- deren Bedeutung fuer medizinische, insbesondere klinische, Zusammenhaenge zu erfassen
vermag sowie
- die fuer die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Faehigkeiten besitzt.
(3) Die Pruefungskommission soll dem Pruefling vor dem Pruefungstermin praktische Aufgaben
stellen und ihm aufgeben, deren Ergebnisse bei der Pruefung muendlich oder mittels
Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begruenden.
§ 25 Bewertung der Pruefungsleistungen
Die nach Landesrecht zustaendige Stelle ermittelt die Note fuer den Ersten Abschnitt der
Aerztlichen Pruefung wie folgt:
Die Note fuer die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note fuer den muendlich-praktischen
Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die
erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet
"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
"gut" bei einem Zahlenwert ueber 1,5 bis 2,5,
"befriedigend" bei einem Zahlenwert ueber 2,5 bis 3,5,
"ausreichend" bei einem Zahlenwert ueber 3,5 bis 4,0,
wenn die Pruefung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.
§ 26 Zeugnis
Ueber das Bestehen des Ersten Abschnitts der Aerztlichen Pruefung wird ein Zeugnis nach
dem Muster der Anlage 11 zu dieser Verordnung erteilt.
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Zweiter Unterabschnitt
Zweiter Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
§ 27 Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
(1) Zum Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung wird unbeschadet § 3 Abs. 5 und §
10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zugelassen, wer die Leistungsnachweise fuer die in den Saetzen
4 und 5 genannten Faecher und Querschnittsbereiche zwischen dem Ersten Abschnitt
der Aerztlichen Pruefung und dem Beginn des Praktischen Jahres erbracht hat. Die
Universitaeten regeln in ihren Studienordnungen das Naehere zu den Anforderungen und zum
Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise nach den Saetzen 4 und 5. Sie koennen
sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Einrichtung nach § 14 Abs. 3 Satz 2
bedienen. Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen folgende Faecher:
1. Allgemeinmedizin,
2. Anaesthesiologie,
3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin,
4. Augenheilkunde,
5. Chirurgie,
6. Dermatologie, Venerologie,
7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe,
8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
9. Humangenetik,
10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie,
11. Innere Medizin,
12. Kinderheilkunde,
13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik,
14. Neurologie,
15. Orthopaedie,
16. Pathologie,
17. Pharmakologie, Toxikologie,
18. Psychiatrie und Psychotherapie,
19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
20. Rechtsmedizin,
21. Urologie,
22. Wahlfach.
In den folgenden Querschnittsbereichen sind ebenfalls Leistungsnachweise zu erbringen:
1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik,
2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin,
3. Gesundheitsoekonomie, Gesundheitssystem, Oeffentliche Gesundheitspflege,
4. Infektiologie, Immunologie,
5. Klinisch-pathologische Konferenz,
6. Klinische Umweltmedizin,
7. Medizin des Alterns und des alten Menschen,
8. Notfallmedizin,
9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie,
10. Praevention, Gesundheitsfoerderung,
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11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz,
12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren.
Die Universitaeten legen in ihren Studienordnungen das Naehere ueber die Vermittlung
der Querschnittsbereiche fest. Die Vermittlung soll themenbezogen, am Gegenstand
ausgerichtet und faecherverbindend erfolgen. Die Gesamtstundenzahl fuer die Faecher und
Querschnittsbereiche betraegt mindestens 868 Stunden.
(2) Die Universitaeten koennen unter Beibehaltung der Gesamtstundenzahl die Kataloge
nach Absatz 1 Satz 4 und 5 an die medizinisch-wissenschaftliche Entwicklung in der
Studienordnung anpassen.
(3) Die Universitaeten sollen ihre Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 4
soweit moeglich und zweckmaessig faecheruebergreifend ausrichten. Mindestens drei
Leistungsnachweise sind faecheruebergreifend in der Weise auszugestalten, dass
mindestens jeweils drei der Faecher nach Absatz 1 Satz 4 einen faecheruebergreifenden
Leistungsnachweis bilden. Dabei hat die Universitaet auf dem faecheruebergreifenden
Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Faecher nach Absatz 1 Satz 4 in den
faecheruebergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind. Die im faecheruebergreifenden
Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Faechern nach Absatz 1
Satz 4 gelten damit als erbracht. § 15 Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Zusaetzlich zu den Leistungsnachweisen nach den Absaetzen 1 bis 3 ist die regelmaessige
Teilnahme an folgenden fuenf Blockpraktika nachzuweisen:
1. Innere Medizin,
2. Chirurgie,
3. Kinderheilkunde,
4. Frauenheilkunde,
5. Allgemeinmedizin.
(5) Die in den Absaetzen 1 bis 4 genannten Leistungsnachweise sind zu benoten. Fuer
die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. Die Noten der
Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser
Verordnung gesondert ausgewiesen.
§ 28 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Pruefung
(1) Dem Pruefling sind praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Faechern zu
stellen. Dabei sind auch klinisch-theoretische und faecheruebergreifende Fragestellungen
sowie Fragestellungen aus Querschnittsbereichen einzuschliessen.
(2) In der Pruefung hat der Pruefling fallbezogen zu zeigen, dass er die waehrend des
Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiss und ueber die fuer den
Arzt erforderlichen faecheruebergreifenden Grundkenntnisse und ueber die notwendigen
Faehigkeiten und Fertigkeiten verfuegt. Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er
1. die Technik der Anamneseerhebung, der klinischen Untersuchungsmethoden und die
Technik der grundlegenden Laboratoriumsmethoden beherrscht und dass er ihre
Resultate beurteilen kann,
2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der Diagnose erforderlich
sind, zu gewinnen und anzufordern, die unterschiedliche Bedeutung und
ihre Gewichtung fuer die Diagnosestellung zu erkennen und im Rahmen
differentialdiagnostischer Ueberlegungen kritisch zu verwerten,
3. ueber hinreichende Kenntnisse in der Pathologie und Pathophysiologie verfuegt,
insbesondere in der Lage ist, pathogenetische Zusammenhaenge zu erkennen,
4. die Indikation zu konservativer und operativer Therapie sowie die wichtigsten
therapeutischen Prinzipien beherrscht und gesundheitsoekonomisch sinnvolle
Entscheidungen treffen kann,
5. grundlegende pharmakologische Kenntnisse besitzt, die Pharmakotherapie,
insbesondere die Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharmaka, ihre Indikation und
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Gegenindikation, auch unter Beruecksichtigung gesundheitsoekonomischer Aspekte,
beherrscht und die Regeln des Rezeptierens sowie die fuer den Arzt wichtigen
arzneimittelrechtlichen Vorschriften kennt,
6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Gesundheitsfoerderung, der Praevention und
Rehabilitation beherrscht sowie die Einfluesse von Umwelt, Gesellschaft, Familie und
Beruf auf die Gesundheit zu bewerten weiss,
7. die Notwendigkeit und die grundlegenden Prinzipien der Koordinierung von
Behandlungsablaeufen erkennt und
8. die allgemeinen Regeln aerztlichen Verhaltens gegenueber dem Patienten unter
Beruecksichtigung insbesondere auch ethischer Fragestellungen kennt, sich der
Situation entsprechend zu verhalten weiss und zu Hilfe und Betreuung auch bei
chronisch und unheilbar Kranken sowie Sterbenden faehig ist.
§ 29 Schriftlicher Teil der Pruefung
(1) Der schriftliche Teil der Pruefung beinhaltet die Kenntnisse und Faehigkeiten der
Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbstaendigen Taetigkeit
bedarf. Die Pruefung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet.
Pruefungsgegenstand sind insbesondere
- die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,
- die wichtigsten Krankheitsbilder,
- faecheruebergreifende und
- problemorientierte Fragestellungen.
(2) Die Pruefung findet an drei aufeinander folgenden Tagen statt. Sie dauert an allen
drei Tagen jeweils fuenf Stunden.
(3) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit im Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeitenden
Fragen betraegt 320. Die Aufgaben muessen auf die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen
und auf den in der Anlage 15 zu dieser Verordnung festgelegten Pruefungsstoff abgestellt
sein.
§ 30 Muendlich-praktischer Teil der Pruefung
(1) Die muendlich-praktische Pruefung findet an zwei Tagen statt. Sie dauert an
beiden Tagen bei maximal vier Prueflingen jeweils mindestens 45, hoechstens 60
Minuten je Pruefling. Am ersten Pruefungstag erfolgt die praktische Pruefung mit
Patientenvorstellung.
(2) Der muendlich-praktische Teil der Pruefung bezieht sich in jedem Fall auf
patientenbezogene Fragestellungen aus der Inneren Medizin, der Chirurgie und dem
Gebiet, auf dem der Pruefling seine praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3
erfahren hat.
(3) Die Pruefungskommission hat dem Pruefling vor dem Pruefungstermin einen oder mehrere
Patienten zur Anamneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen. Der Pruefling hat hierueber
einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine
Epikrise des Falles enthaelt. Der Bericht ist unverzueglich nach Fertigstellung von einem
Mitglied der Pruefungskommission gegenzuzeichnen und beim Pruefungstermin vorzulegen. Er
ist Gegenstand der Pruefung und in die Bewertung einzubeziehen.
§ 31 Bewertung der Pruefungsleistungen
Fuer die Ermittlung der Note fuer den bestandenen Zweiten Abschnitt der Aerztlichen
Pruefung gilt § 25 entsprechend.
§ 32 Zeugnis
Ueber das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Aerztlichen Pruefung wird ein Zeugnis nach
dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.
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§ 33 Gesamtnote und Zeugnis fuer die Aerztliche Pruefung
(1) Die nach Landesrecht zustaendige Stelle ermittelt die Gesamtnote fuer die bestandene
Aerztliche Pruefung wie folgt:
Der Zahlenwert fuer den Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung und der mit zwei
vervielfachte Zahlenwert fuer den Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung werden
addiert und die Summe durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle
hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:
"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
"gut" bei einem Zahlenwert ueber 1,5 bis 2,5,
"befriedigend" bei einem Zahlenwert ueber 2,5 bis 3,5,
"ausreichend" bei einem Zahlenwert ueber 3,5 bis 4,0.
(2) Ueber das Bestehen der Aerztlichen Pruefung wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.
Vierter Abschnitt
Taetigkeit als Arzt im Praktikum
§ 34
(weggefallen)
§ 35
(weggefallen)
§ 36
(weggefallen)
§ 37
(weggefallen)
§ 38
(weggefallen)
Fuenfter Abschnitt
Die Approbation
§ 39 Antrag auf Approbation
(1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an die zustaendige Stelle des Landes
zu richten, in dem der Antragsteller den Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
bestanden hat. Dem Antrag sind beizufuegen:
1. ein kurz gefasster Lebenslauf,
2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
3. ein Nachweis ueber die Staatsangehoerigkeit des Antragstellers,
4. ein amtliches Fuehrungszeugnis, das nicht frueher als einen Monat vor der Vorlage
ausgestellt sein darf,
5. eine Erklaerung darueber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren
oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhaengig ist,
6. eine aerztliche Bescheinigung, die nicht aelter als einen Monat sein darf, aus der
hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung
des Berufs ungeeignet ist und
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7. das Zeugnis ueber die Aerztliche Pruefung.
8. (weggefallen)
(2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach §
14b der Bundesaerzteordnung erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach
den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundesaerzteordnung
vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie
zusaetzlich in beglaubigter Uebersetzung vorzulegen. In den Faellen nach Satz 1 koennen
von den Antragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten Nachweise nicht
verlangt werden, es sei denn, ihr in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis
ist noch in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden. Die zustaendige Stelle
des Landes kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere ueber eine bisherige
Taetigkeit, verlangen. Bei Antragstellern, die als Staatsangehoerige eines der uebrigen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und
die Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europaeische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, Befaehigungsnachweise vorlegen,
die nach der Bundesaerzteordnung den Ausbildungsnachweisen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
dieses Gesetzes gleichgestellt sind, koennen weitere Nachweise, insbesondere ein
Taetigkeitsnachweis, nur verlangt werden, soweit die Bundesaerzteordnung dies vorsieht
oder besondere Gruende dies erfordern.
(3) Staatsangehoerige eines der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeraeumt haben, koennen an Stelle des in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses
Unterlagen nach § 3 Abs. 6 Nr. 3 der Bundesaerzteordnung vorlegen. Hat der Antragsteller
den aerztlichen Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeuebt, so kann die fuer
die Erteilung der Approbation als Arzt nach Landesrecht zustaendige Stelle bei
der zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats Auskuenfte ueber etwa gegen den
Antragsteller verhaengte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Massnahmen
wegen schwerwiegenden und genau bestimmten standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer
Handlungen, die die Ausuebung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen.
Hat die fuer die Erteilung der Approbation als Arzt nach Landesrecht zustaendige
Stelle in den Faellen des Satzes 1 oder 2 von Tatbestaenden Kenntnis, die im Ausland
eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 der Bundesaerzteordnung von Bedeutung sein koennen, so hat sie die zustaendige Stelle
des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestaende zu
ueberpruefen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von
ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in
den Saetzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu
behandeln. Sie duerfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage
die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurueckliegt.
(4) Staatsangehoerige eines der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeraeumt haben, koennen an Stelle der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 genannten aerztlichen
Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der zustaendigen Behoerde ihres
Herkunftmitgliedstaats vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Ueber den Antrag eines Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeraeumt haben, ist kurzfristig, spaetestens drei Monate nach Vorlage der nach den
Absaetzen 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Soweit es
um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz
3 Nr. 3 der Bundesaerzteordnung geht, stehen vier statt drei Monate zur Verfuegung. Die
- 18 -
zustaendige Behoerde bestaetigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines
Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und
teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.
§ 40 Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 14 zu dieser Verordnung
ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhaendigen oder mit
Zustellungsurkunde zuzustellen.
Sechster Abschnitt
Modellstudiengang
§ 41 Modellstudiengang
(1) Die nach Landesrecht zustaendige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der
von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass
1. die Aerztliche Pruefung lediglich aus dem Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
besteht, wobei der Zweite Abschnitt fruehestens nach einem Medizinstudium von sechs
Jahren abzulegen ist,
2. der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in erster Hilfe und die Famulatur zu einem
anderen Zeitpunkt als fuer den Regelstudiengang vorgeschrieben abgeleistet werden
koennen,
3. das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abgeleistet
werden muss und
4. die Universitaeten in jedem Ausbildungsabschnitt geeignete Krankenhaeuser, aerztliche
Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten aerztlichen Krankenversorgung
einbeziehen koennen.
(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass
1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen laesst, welche qualitativen
Verbesserungen fuer die medizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet
werden,
2. eine von der Universitaet zu erlassende besondere Studienordnung besteht,
3. sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Faehigkeiten im Modellstudiengang in
einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprueft werden,
4. eine sachgerechte begleitende und abschliessende Evaluation des Modellstudiengangs
gewaehrleistet ist,
5. Mindest- und Hoechstdauer der Laufzeit des Modellstudiengangs festgelegt sind und
Verlaengerungsantraege anhand von Evaluationsergebnissen zu begruenden sind,
6. die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender
gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gewaehrleistet ist,
7. die Voraussetzungen, unter denen die Universitaet den Modellstudiengang abbrechen
kann, benannt sind,
8. geregelt ist, wie beim Uebergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang
hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Pruefungen und
anderen Studienleistungen verfahren wird,
9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 7, 9, 10 und 11 zu
dieser Verordnung beschrieben sind, im Modellstudiengang erfuellt werden.
(3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr.
1 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
vorzulegen. An Stelle einer Gesamtnote wird in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 ein
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt, wobei neben der
- 19 -
Note fuer den Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung die Ueberpruefungsergebnisse der
nach Absatz 2 Nr. 3 durchgefuehrten und dem Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
gleichwertigen Pruefungen getrennt aufgefuehrt werden.
Siebenter Abschnitt
Uebergangsregelungen
§ 42 Anwendung bisherigen Rechts
Die Approbationsordnung fuer Aerzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987
(BGBl. I S. 1593), zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467), findet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmt ist, Anwendung fuer Studierende, die vor dem 1. Oktober 2003 ihr Studium der
Medizin bereits aufgenommen haben.
§ 43 Abweichende Regelungen fuer die Pruefungen
(1) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 die Aerztliche Vorpruefung noch nicht
bestanden haben, legen diese bis zum 30. April 2006 nach der Approbationsordnung fuer
Aerzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt
geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab. Fuer
das weitere Studium nach Bestehen der Aerztlichen Vorpruefung gelten die Vorschriften
dieser Verordnung. Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Abs. 6 der
Approbationsordnung fuer Aerzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987
(BGBl. I S. 1593), zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467), fuer Studierende nach Satz 1 nicht mehr moeglich, weil nicht mehr
als 15 Prozent der Pruefungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren
die Aerztliche Vorpruefung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist die Aerztliche Vorpruefung
bestanden, wenn der Pruefling mindestens 60 Prozent der gestellten Pruefungsfragen
zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Pruefling zutreffend beantworteten
Fragen um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Pruefungsleistungen aller
Prueflinge des betreffenden Pruefungsdurchgangs unterschreitet.
(2) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 die Aerztliche Vorpruefung bereits
bestanden haben, den Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung aber noch nicht bestanden
haben, legen diesen bis zum 1. Oktober 2005 nach der Approbationsordnung fuer Aerzte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geaendert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab. Fuer das
weitere Studium nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Aerztlichen Pruefung gelten die
Vorschriften dieser Verordnung, wobei sich die Endnote wie folgt zusammensetzt:
Der Zahlenwert fuer den Zweiten Abschnitt wird mit fuenf vervielfacht und zu der
Note fuer den Ersten Abschnitt addiert. Die Summe der so gewonnenen Zahlenwerte wird
durch sechs geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma
errechnet. § 25 Satz 4 gilt entsprechend. Ueber das Bestehen der Aerztlichen Pruefung
wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt. Fuer
die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung kann die nach Landesrecht
zustaendige Stelle bereits erbrachte Leistungsnachweise nach Bestehen der Aerztlichen
Vorpruefung anerkennen. Die nach Landesrecht zustaendige Stelle kann Ausnahmen fuer den
Nachweis entsprechender Leistungsnachweise vorsehen, soweit sie durch den Wechsel
des anzuwendenden Rechts bedingt sind. Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach
§ 14 Abs. 6 der Approbationsordnung fuer Aerzte in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), fuer Studierende nach Satz 1 nicht mehr moeglich,
weil nicht mehr als 15 Prozent der Pruefungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit
von drei Jahren den Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung zu diesem Zeitpunkt
ablegen, so ist der Erste Abschnitt der Aerztlichen Pruefung bestanden, wenn der Pruefling
mindestens 60 Prozent der gestellten Pruefungsfragen zutreffend beantwortet hat oder
wenn die Zahl der vom Pruefling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 12
Prozent die durchschnittlichen Pruefungsleistungen aller Prueflinge des betreffenden
Pruefungsdurchgangs unterschreitet.
- 20 -
(3) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 die Aerztliche Vorpruefung bereits
bestanden haben, den Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung bis zum 1. Oktober 2005
nach der Approbationsordnung fuer Aerzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27.
April 2002 (BGBl. I S. 1467), aber nicht bestanden haben, setzen das Studium nach den
Vorschriften dieser Verordnung fort. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet. Absatz 2 Satz
8 und 9 gilt entsprechend.
(4) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 den Ersten Abschnitt der Aerztlichen
Pruefung bereits bestanden haben, den Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
aber noch nicht bestanden haben, legen diesen bis zum 1. Oktober 2006 nach der
Approbationsordnung fuer Aerzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987
(BGBl. I S. 1593), zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467), ab. Nach dem 30. September 2006 legen diese Studierenden den
Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung nach dem Recht dieser Verordnung ab. Fuer die
Bildung der Endnote gilt Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend. Ist eine Berechnung der
Bestehensgrenzen nach § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung fuer Aerzte in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geaendert durch Artikel
8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), fuer Studierende nach Satz 1
nicht mehr moeglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Pruefungsteilnehmer nach der
Mindeststudienzeit von fuenf Jahren den Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist der Zweite Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
bestanden, wenn der Pruefling mindestens 60 Prozent der gestellten Pruefungsfragen
zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Pruefling zutreffend beantworteten
Fragen um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Pruefungsleistungen aller
Prueflinge des betreffenden Pruefungsdurchgangs unterschreitet. Absatz 2 Satz 7 bis 9
gilt entsprechend.
(5) Fuer Studierende nach § 42, die bis zum 1. Oktober 2006 den Zweiten Abschnitt
der Aerztlichen Pruefung nach der Approbationsordnung fuer Aerzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geaendert durch Artikel
8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), abgelegt haben, gilt die
Approbationsordnung fuer Aerzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987
(BGBl. I S. 1593), zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467), auch fuer das weitere Studium.
(6) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 den Zweiten Abschnitt der Aerztlichen
Pruefung bereits bestanden haben, legen den Dritten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
nach der Approbationsordnung fuer Aerzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467), ab.
(7) Studierende, die unter die Absaetze 1 bis 6 fallen, koennen die einzelnen Abschnitte
der Aerztlichen Pruefung nur insgesamt zweimal wiederholen. Im Uebrigen gelten die
Vorschriften des § 20 Abs. 1 entsprechend.
(8) Der Zweite Abschnitt der Aerztlichen Pruefung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird ab
dem 1. Oktober 2006 durchgefuehrt.
Achter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 44 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
(2) Mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt tritt vorbehaltlich der Vorschriften des
Siebenten Abschnitts dieser Verordnung die Approbationsordnung fuer Aerzte in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geaendert durch Artikel
8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ausser Kraft.
Schlussformel
- 21 -
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9)
Praktische Uebungen, Kurse und Seminare, deren Besuch bei der Meldung zum
Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung nachzuweisen sind
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2420
I. 1. Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin
1.1 Praktikum der Physik fuer Mediziner
1.2 Praktikum der Chemie fuer Mediziner
1.3 Praktikum der Biologie fuer Mediziner
2. Praktikum der Physiologie
3. Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie
4. Kursus der makroskopischen Anatomie
5. Kursus der mikroskopischen Anatomie
6. Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
7. Seminar Physiologie
8. Seminar Biochemie/Molekularbiologie
9. Seminar Anatomie
10. Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
jeweils mit klinischen Bezuegen.
II. 1. Praktikum zur Einfuehrung in die Klinische Medizin (mit Patientenvorstellung)
2. Praktikum der Berufsfelderkundung
III.Praktikum der medizinischen Terminologie
mit einer Gesamtstundenzahl von insgesamt mindestens 630 Stunden.
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 7 Satz 1)
Bescheinigung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2421;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
ueber den Leistungsnachweis ....................................................
mit der Note 2) "..............", darin sind folgende Einzelleistungsnachweise
mit der Note ... enthalten: 1)
...............................................................................
...............................................................................
...............................................................................
-------------------------------------------------------------------------------
I Name, Vorname I
I Geburtsdatum I
I Geburtsort I
-------------------------------------------------------------------------------
hat im () Sommer-
() Winterhalbjahr
von:
bis:
an der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmaessig und mit Erfolg teilgenommen und
die in Verbindung mit dieser Veranstaltung in der Studienordnung ggf. weiter dazu
vorgeschriebenen Veranstaltungen regelmaessig besucht.
Ort, Datum
...............................................................................
...................................................... Siegel/Stempel
...............................................................................
- 22 -
...............................................................................
(Unterschrift der verantwortlichen Lehrkraefte)
-----
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Soweit vorgesehen.
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 8 Satz 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2422
Als Wahlfaecher fuer die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung nach § 2
Abs. 8 Satz 2 kommen, soweit sie von der Universitaet angeboten werden, insbesondere in
Betracht:
- Allergologie
- Allgemeinmedizin
- Anaesthesiologie
- Angiologie
- Arbeitsmedizin
- Augenheilkunde
- Balneologie und Medizinische Klimatologie
- Betriebsmedizin
- Bluttransfusionswesen
- Chirotherapie
- Chirurgie
- Diagnostische Radiologie
- Endokrinologie
- Flugmedizin
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Gastroenterologie
- Gefaesschirurgie
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Haematologie und Internistische Onkologie
- Handchirurgie
- Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Herzchirurgie
- Homoeopathie
- Humangenetik
- Hygiene und Umweltmedizin
- Innere Medizin
- Kardiologie
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Kinderchirurgie
- Kinderheilkunde
- Kinderkardiologie
- Kinderradiologie
- Klinische Pharmakologie
- Laboratoriumsmedizin
- Medizinische Genetik
- Medizinische Informatik
- Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
- Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Naturheilverfahren
- Neonatologie
- Nephrologie
- Nervenheilkunde
- Neurochirurgie
- Neurologie
- Neuropathologie
- Neuroradiologie
- Nuklearmedizin
- Oeffentliches Gesundheitswesen
- 23 -
- Orthopaedie
- Pathologie
- Pharmakologie und Toxikologie
- Phlebologie
- Phoniatrie und Paedaudiologie
- Physikalische Therapie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Plastische Chirurgie
- Plastische Operationen
- Pneumologie
- Psychiatrie und Psychotherapie
- Psychoanalyse
- Psychotherapeutische Medizin
- Psychotherapie
- Rechtsmedizin
- Rehabilitationswesen
- Rheumatologie
- Sozialmedizin
- Sportmedizin
- Stimm- und Sprachstoerungen
- Strahlentherapie
- Thoraxchirurgie
- Transfusionsmedizin
- Tropenmedizin
- Umweltmedizin
- Unfallchirurgie
- Urologie
- Visceralchirurgie
Anlage 4 (zu § 3 Abs. 5, § 10 Abs. 5)
Bescheinigung ueber das Praktische Jahr
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2423
Der/Die Studierende der Medizin
-------------------------------------------------------------------------------
I Name, Vorname I
I Geburtsdatum I
I Geburtsort I
-------------------------------------------------------------------------------
hat regelmaessig und ordnungsgemaess an der unter meiner Leitung in der/dem
unten bezeichneten Klinik/Krankenhaus, der Einrichtung der ambulanten
Krankenversorgung oder der aerztlichen Praxis durchgefuehrten Ausbildung
teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung/in der
Praxis fuer ....................................................................
...............................................................................
...............................................................................
Dauer der Ausbildung
-------------------------------------------------------------------------------
I von: bis: I
-------------------------------------------------------------------------------
Fehlzeiten:
() nein
() ja von: bis:
() Das Krankenhaus bzw. die Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder
die aerztliche Praxis ist zur Ausbildung bestimmt worden von der Universitaet
............................................................................
............................................................................
() Die Ausbildung ist an einem Krankenhaus der Universitaet durchgefuehrt
worden.
Ort, Datum
- 24 -
...............................................................................
...................................................... Siegel/Stempel
...............................................................................
...............................................................................
(Unterschrift der fuer die Ausbildung verantwortlichen Aerzte)
Anlage 5 (zu § 6 Abs. 4 Satz 2)
Zeugnis ueber den Krankenpflegedienst
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2424
-------------------------------------------------------------------------------
I Name, Vorname I
I Geburtsdatum I
I Geburtsort I
-------------------------------------------------------------------------------
hat im Rahmen der aerztlichen Ausbildung in dem unten bezeichneten Krankenhaus
unter meiner Leitung den Krankenpflegedienst abgeleistet.
Dauer des Krankenpflegedienstes
-------------------------------------------------------------------------------
I von: bis: I
-------------------------------------------------------------------------------
Die Ausbildung ist unterbrochen worden
() nein
() ja von: bis:
Ort, Datum
...........................
Siegel
oder Stempel
Name des Krankenhauses
...............................................................................
...............................................................................
(Unterschrift des Leiters des Pflegedienstes)
Anlage 6 (zu § 7 Abs. 4 Satz 2)
Zeugnis ueber die Taetigkeit als Famulus
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2425
Der/Die Studierende der Medizin ...............................................
..................................... geboren am ..............................
in ...................................... ist nach bestandenem Ersten Abschnitt
der Aerztlichen Pruefung vom ........ bis zum ...................................
in der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als
Famulus taetig gewesen. Waehrend dieser Zeit ist der/die Studierende
vorzugsweise mit Taetigkeiten auf dem Gebiet
...............................................................................
beschaeftigt worden.
Die Ausbildung ist
() unterbrochen worden vom ...................
bis zum ...................................
() nicht unterbrochen worden.
......................, den .....................
...................... .....................
...................... .....................
(Bezeichnung der (Unterschrift des/der
- 25 -
Einrichtung, bei ausbildenden
oeffentlicher Stelle Arztes/Aerzte
Siegel)
Anlage 7 (zu § 15 Abs. 8, § 41 Abs. 2 Nr. 9)
Niederschrift ueber den muendlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts
der Aerztlichen Pruefung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2426;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Der/Die Studierende der Medizin ...............................................
geboren am ................................ in ................................
ist am .................... in ...................... geprueft worden.
Beginn und Ende der Gruppenpruefung: ...
Er/Sie hat die Note " ...................." erhalten und damit die
muendlich-praktische Pruefung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gruende: ..............................................................
...............................................................................
...............................................................................
Mitglieder der Pruefungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung
fuer Aerzte:
Als Vorsitzende(r) ............................................................
Als weiteres Mitglied/weitere Mitglieder
...............................................................................
...............................................................................
...............................................................................
Gegenstand der Pruefung: .......................................................
...............................................................................
...............................................................................
...............................................................................
Sonstige Bemerkungen: .........................................................
...............................................................................
...............................................................................
.........................., den ................
.....................................
.....................................
..................................... .......................................
(Unterschrift/en des weiteren (Unterschrift der/des Vorsitzenden der
Mitglieds/der weiteren Mitglieder Pruefungskommission)
der Pruefungskommission)
Anlage 8 (zu § 15 Abs. 8)
Niederschrift ueber den muendlich-praktischen Teil des Zweiten Abschnitts
der Aerztlichen Pruefung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2427;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Der/Die Studierende der Medizin ...............................................
geboren am ................................ in ................................
ist am .................... in ............................... geprueft worden.
Beginn und Ende der Gruppenpruefung: ...
Er/Sie hat die Note "...................." erhalten und damit die muendlich-
praktische Pruefung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gruende: ..............................................................
...............................................................................
...............................................................................
...............................................................................
Mitglieder der Pruefungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung
- 26 -
fuer Aerzte:
Als Vorsitzende(r) ............................................................
Als weitere Mitglieder ........................................................
...............................................................................
...............................................................................
...............................................................................
Gegenstand der Pruefung: .......................................................
...............................................................................
...............................................................................
...............................................................................
Sonstige Bemerkungen: .........................................................
...............................................................................
...............................................................................
.........................., den ................
.....................................
.....................................
..................................... .......................................
(Unterschriften der weiteren (Unterschrift der/des Vorsitzenden der
Mitglieder der Pruefungskommission) Pruefungskommission)
Anlage 9 (zu § 23 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 2 Nr. 9)
Anzahl und Verteilung der Pruefungsfragen im Ersten Abschnitt der
Aerztlichen Pruefung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2428
I. Physik fuer Mediziner und Physiologie
80 Fragen
II. Chemie fuer Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie
80 Fragen
III. Biologie fuer Mediziner und Anatomie
100 Fragen
IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie
60 Fragen
Anlage 10 (zu § 23 Abs. 2 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9)
Pruefungsstoff fuer den Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2429
Pruefungsaufgaben zum Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung betreffen das
medizinische Grundlagenwissen ueber die Koerperfunktionen, insbesondere sind die
naturwissenschaftlichen Faecher auf die medizinisch relevanten Inhalte auszurichten.
Die Pruefungen schliessen Aspekte ein, die die Verknuepfung dieses Grundlagenwissens mit
klinischen Anteilen sichern, wie
- Methodik, Durchfuehrung und Ergebnisse der koerperlichen Untersuchung und weiterer
diagnostischer Verfahren (z. B. diagnostische Eingriffe; laborgestuetzte,
bildgebende, elektrophysiologische und andere apparative Diagnostik; grundlegende
psychodiagnostische Ansaetze),
- therapeutische einschliesslich pharmakotherapeutische Interventionen,
- das Verstaendnis von Krankheitsentstehung, -bewaeltigung und -praevention,
- die Gestaltung der Arzt-Patient-Beziehung.
I. Physik fuer Mediziner und Physiologie
Zell- und Gewebephysiologie. Funktionsweisen des Herz-Kreislauf-Systems,
Atmungssystems, Verdauungssystems, Ausscheidungssystems, endokrinen Systems,
Fortpflanzungssystems, zentralen und peripheren Nervensystems (einschliesslich
der Sinne), Muskel-Skelett-Systems, Blut-Lymph-Systems und des Abwehrsystems des
Menschen. Zusammenwirken der Systeme. Adaptive Mechanismen. Lebensaltersabhaengige
- 27 -
Besonderheiten. Angewandte Physiologie einschliesslich Ernaehrungs-, Sport-, Arbeits-
und Umweltphysiologie.
Grundzuege der mathematischen Beschreibung physikalischer Vorgaenge. Kenntnisse
ueber medizinisch wichtige Sachverhalte in der Mechanik, Akustik, Waermelehre,
Elektrizitaetslehre, Optik und der Physik ionisierender Strahlung. Grundlagen der
Mess- und Medizintechnik. Physik fuer Mediziner und Physiologie.
II. Chemie fuer Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie
Physikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels, Enzymwirkungen und deren
Kinetik. Biochemie der Aminosaeuren und Proteine, der Kohlenhydrate, der Lipide und
der Nucleinsaeuren. Hormonwirkungen. Grundlagen der Molekularbiologie. Biochemische
Grundlagen der Immunologie. Biochemische Aspekte der Zell- und Organphysiologie.
Grundlagen der Ernaehrungslehre.
Kenntnisse ueber medizinisch wichtige Elemente und deren Verbindungen, Grundzuege der
Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen.
III.Biologie fuer Mediziner und Anatomie
Histologie einschliesslich Ultrastruktur von Zellen und Geweben. Histochemie.
Makroskopische und Mikroskopische Anatomie der Kreislauforgane, der Eingeweide,
des Nervensystems und der Sinnesorgane, des Bewegungsapparates, der Haut,
des endokrinen Systems und des Immunsystems. Zusammenwirken der Systeme.
Altersabhaengige Besonderheiten. Topographische Anatomie. Grundzuege der
Fruehentwicklung des Menschen und der Organentwicklung.
Allgemeine Zytologie. Grundlagen der Humangenetik, Genetik. Grundlagen der
Mikrobiologie. Grundzuege der Oekologie.
IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie
Psychobiologische Grundlagen des Verhaltens und Erlebens. Wahrnehmung,
Lernen, Emotionen, Motivation, Psychomotorik. Persoenlichkeit, Entwicklung,
Sozialisation. Soziales Verhalten, Einstellungen, Interaktion und Kommunikation,
Rollenbeziehungen. Soziale Schichtung, Bevoelkerungsstruktur, Morbiditaetsstruktur.
Strukturen des Gesundheitswesens. Grundlagen psychologischer und soziologischer
Methodik.
Anlage 11 (zu § 2 Abs. 8, § 26, § 41 Abs. 2 Nr. 9)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2430
....................................
(Ausstellende Stelle)
Zeugnis
ueber den Ersten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
Der/Die Studierende der Medizin ...............................................
geboren am ............................. in ...................................
hat den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der
Aerztlichen Pruefung am ...................................................... in
....................................... mit der Note "................" und den
muendlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der
Aerztlichen Pruefung am ...................................................... in
............................................. mit der Note ".................."
abgelegt.
Er/Sie hat den Ersten Abschnitt der Aerztlichen
Pruefung mit der Note "........................................................"
(.................) am ....................... bestanden.
(Zahlenwert)
Er/Sie hat in dem Ersten Abschnitt der Ausbildung das Wahlfach ................
mit der Note "......................." abgeschlossen.
Siegel oder Stempel
.................., den ........................
- 28 -
................................................
(Unterschrift)
Anlage 12 (zu § 2 Abs. 8 Satz 4, § 13 Abs. 4, § 27 Abs. 5 Satz 3, § 32, §
33 Abs. 2, § 41 Abs. 3 und § 43 Abs. 2 Satz 7)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2431 - 2432
....................................
(Ausstellende Stelle)
Zeugnis
ueber die Aerztliche Pruefung
Der/Die Studierende der Medizin ...............................................
geboren am ............................. in ...................................
hat den schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der
Aerztlichen Pruefung am ...................................................... in
....................................... mit der Note "................" und den
muendlich-praktischen Teil des Zweiten Abschnitts der
Aerztlichen Pruefung am ...................................................... in
............................................. mit der Note ".................."
abgelegt.
Er/Sie hat den Zweiten Abschnitt der Aerztlichen
Pruefung mit der Note "........................................................"
(.................) am ....................... bestanden.
(Zahlenwert)
Unter Beruecksichtigung der Pruefungsnoten fuer den Ersten Abschnitt der
Aerztlichen Pruefung 1) hat er/sie die Aerztliche
Pruefung mit der Gesamtnote "............." (..............) am ................
bestanden. 2) (Zahlenwert)
Er/Sie hat im Studium vor dem Ersten Abschnitt der Aerztlichen
Pruefung das Wahlfach ..........................................................
.................................................................. mit der Note
"...................................." abgeschlossen.
Herr/Frau .....................................................................
hat das Medizinstudium an der .................................................
abgeschlossen. 3)
-----
1) Soweit nach § 41 Abs. 3 Satz 2 keine Gesamtnote gebildet wird, ist
anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: "Eine Gesamtnote wird
nicht gebildet. Das Ueberpruefungsergebnis fuer die erste Studienphase
ergab die Note "...................."."
2) Wird eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses
Absatzes einzusetzen: "Er/Sie hat damit die Aerztliche Pruefung am ...........
........... bestanden."
3) Name der Universitaet einsetzen.
Er/Sie hat bei der Benotung der Leistungsnachweise fuer den Zweiten Abschnitt
der Aerztlichen Pruefung folgende Noten erreicht:
-------------------------------------------------------------------------------
I Leistungsnachweis I Benotung
I------------------------------------------------------------------------------
I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I I I
- 29 -
I-----------------------------------------------------------------------------I
I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Siegel oder Stempel
..................., den ......................
...............................................
(Unterschrift)
Anlage 13
(weggefallen)
Anlage 14 (zu § 40 Satz 1)
Approbationsurkunde
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2434
Herr/Frau .....................................................................
(Vorname, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)
geboren am ........... in ............................................. erfuellt
die Voraussetzungen des § 3 der Bundesaerzteordnung.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Arzt/Aerztin
erteilt.
Die Approbation berechtigt den Arzt/die Aerztin zur Ausuebung des
aerztlichen Berufs.
Siegel
.............., den ....................
........................................
(Unterschrift)
Anlage 15 (zu § 29 Abs. 3 Satz 2)
Pruefungsstoff fuer den Zweiten Abschnitt der Aerztlichen Pruefung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2435
Die Pruefungsaufgaben sollen unter Aspekten der allgemeinen aerztlichen Taetigkeit auf
die wichtigsten Krankheitsbilder und Gesundheitsstoerungen abgestellt sein. Dies sind
insbesondere solche, die sich durch ihre Verbreitung, ihre Folgen fuer den Einzelnen
oder die Gesellschaft auszeichnen.
Hierzu zaehlen
- Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, des Kreislaufsystems, der
Atmungsorgane, der Verdauungsorgane, der Druesen mit innerer Sekretion, des
Stoffwechsels und der Nieren. Immunologische und allergische Krankheiten,
Krankheiten des rheumatischen Formenkreises, Infektionskrankheiten,
Geschwulstkrankheiten.
- Krankheiten des zentralen Nervensystems, der peripheren Nerven und der
Muskulatur. Hirnorganische, endogene, psychotische und persoenlichkeitsbedingte
reaktive Stoerungen. Neurosen. Suechte. Suizidalitaet. Sexuelle Verhaltens- und
Erlebnisstoerungen. Psychosomatische Krankheiten und funktionelle Stoerungen.
Stoerungen der Kommunikation.
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- Krankheiten der perinatalen Periode, des Kindes- und Jugendalters, Verhaltens- und
Entwicklungsstoerungen sowie Behinderungen bei Kindern und Jugendlichen.
- Krankheiten der Haut, ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhaeute der aeusseren
Koerperhoehlen. Geschlechtskrankheiten.
- Wundbehandlung. Asepsis, Antisepsis, Fehlbildungen, Krankheiten und Verletzungen
von Kopf, Hals, Wirbelsaeule, Thorax, Abdomen, Extremitaeten, Herz, Gefaessen, Nieren,
ableitenden Harnwegen, aeusseren und inneren Genitalorganen, des zentralen und
peripheren Nervensystems sowie der Sinnesorgane. Unfaelle und Vergiftungen.
- Stoerungen der Geschlechtsentwicklung und der Fertilitaet. Familienplanung.
Schwangerschaft, Beratung und Beurteilung in Konfliktsituationen, insbesondere
medizinische, rechtliche und ethische Aspekte des Schwangerschaftsabbruchs,
Risikoschwangerschaft, Beratung und und Vorsorge in der Schwangerschaft. Geburt
und Risikogeburt. Krankheiten des Wochenbetts. Entzuendungen und Geschwuelste der
weiblichen Genitalorgane.
Die Pruefungsaufgaben sollen einen oder mehrere der folgenden Aspekte beruecksichtigen:
- Koerperliche, geistige und psychische Entwicklung und ihre Varianten.
Altersspezifische Aspekte von Gesundheitsstoerungen, ihrer Diagnostik und Behandlung.
Klinische Genetik einschliesslich humangenetischer Beratung.
- Aetiologie, Pathogenese, spezielle Pathologie, Pathophysiologie.
- Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnose, Durchfuehrung und Bewertung
koerperlicher, labormedizinischer und technischer Untersuchungen, Indikationen,
Kontraindikationen.
- Anwendung konservativer, operativer und physikalischer Behandlungsverfahren
einschliesslich Strahlenbehandlung, Grundprinzipien operativer Techniken,
Grundprinzipien der Vor- und Nachbehandlung, klinische Pharmakologie
und Pharmakotherapie, spezielle therapeutische Verfahren, Indikationen,
Kontraindikationen, Prognose, Rehabilitation, Gesundheitsberatung, Behandlung
von Langzeitkranken, unheilbar Kranken und Sterbenden, Schmerzbehandlung und
Palliativmedizin.
- Erkennung und Behandlung akut lebensbedrohender Zustaende, Notfall- und
Katastrophenmedizin.
- Grundzuege der Allgemein-, Krankenhaus- und Seuchenhygiene.
- Individuelle, epidemiologische und sozialmedizinische Aspekte der
Krankheitsentstehung und -verhuetung, Oeffentliche Gesundheitspflege/Public Health.
- Arbeitsmedizinische Untersuchungen. Analyse von Arbeitsplatz- und Berufsbelastung.
Berufskrankheiten.
- Medizinische Begutachtung. Rechtsfragen der aerztlichen Berufsausuebung.
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