Gesetz ueber das Apothekenwesen
(Apothekengesetz - ApoG)
ApoG
vom 20.08.1960
"Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S.
1993), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.1980 I 1993;
zuletzt geaendert durch Art. 16a G v. 28.5.2008 I 874
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 9.8.1980 Aenderungen aufgrund EinigVtr vgl. §§ 2 u. 28
Ueberschrift: Langueberschrift idF d. Art. 20 Nr. 1 G v. 14.11.2003 I 2190 mWv 1.1.2004;
Kurzueberschrift u. Buchstabenabkuerzung eingef. durch Art. 20 Nr. 1 G v. 14.11.2003 I
2190 mWv 1.1.2004
Erster Abschnitt
Die Erlaubnis
§ 1
(1) Den Apotheken obliegt die im oeffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer
ordnungsgemaessen Arzneimittelversorgung der Bevoelkerung.
(2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der
Erlaubnis der zustaendigen Behoerde.
(3) Die Erlaubnis gilt nur fuer den Apotheker, dem sie erteilt ist, und fuer die in der
Erlaubnisurkunde bezeichneten Raeume.
§ 2
(1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Angehoeriger eines der
uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates,
dem Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeraeumt haben, oder heimatloser Auslaender im Sinne des Gesetzes
ueber die Rechtsstellung heimatloser Auslaender ist;
2. voll geschaeftsfaehig ist;
3. die deutsche Approbation als Apotheker besitzt;
4. die fuer den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlaessigkeit besitzt; dies
ist nicht der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlaessigkeit des
Antragstellers in bezug auf das Betreiben einer Apotheke dartun, insbesondere
wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn fuer
die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen, oder wenn er sich durch
groebliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassene Apothekenbetriebsordnung oder die fuer die Herstellung
von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften als
unzuverlaessig erwiesen hat;
-1-
4a.
5. die eidesstattliche Versicherung abgibt, dass er keine Vereinbarungen getroffen
hat, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstossen, und den Kauf-
oder Pachtvertrag ueber die Apotheke sowie auf Verlangen der zustaendigen Behoerde
auch andere Vertraege, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in
Zusammenhang stehen, vorlegt;
6. nachweist, dass er im Falle der Erteilung der Erlaubnis ueber die nach der
Apothekenbetriebsordnung (§ 21) vorgeschriebenen Raeume verfuegen wird;
7. nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemaess zu
leiten;
8. mitteilt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort er in einem Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die
Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben,
eine oder mehrere Apotheken betreibt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist einem approbierten Antragsteller, der nicht gemaess § 4
Abs. 1 Nr. 4 der Bundes-Apothekerordnung die pharmazeutische Pruefung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes bestanden hat, die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie fuer eine
Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.
(2a) Ergaenzend zu Absatz 1 Nr. 1 ist einem Antragsteller, der Buerger eines anderen
Staates ist, die Erlaubnis fuer den Betrieb einer Apotheke in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zu erteilen, wenn er am 1. Januar 1990 seinen
staendigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte
und die uebrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt.
(3) Hat der Apotheker nach seiner Approbation oder nach Erteilung eines nach § 4
Abs. 1a bis 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung der pharmazeutischen Pruefung
gleichwertigen Diploms, Pruefungszeugnisses oder sonstigen Befaehigungsnachweises mehr
als zwei Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeutische Taetigkeit ausgeuebt, so ist
ihm die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr vor der Antragstellung eine
solche Taetigkeit mindestens sechs Monate lang wieder in einer in einem Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die
Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben,
gelegenen Apotheke oder Krankenhausapotheke ausgeuebt hat.
(4) Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer oeffentlicher Apotheken ist auf Antrag zu
erteilen, wenn
1. der Antragsteller die Voraussetzungen nach den Absaetzen 1 bis 3 fuer jede der
beantragten Apotheken erfuellt und
2. die von ihm zu betreibende Apotheke und die von ihm zu betreibenden Filialapotheken
innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander
benachbarten Kreisen oder kreisfreien Staedten liegen.
(5) Fuer den Betrieb mehrerer oeffentlicher Apotheken gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes mit folgenden Massgaben entsprechend:
1. Der Betreiber hat eine der Apotheken (Hauptapotheke) persoenlich zu fuehren.
2. Fuer jede weitere Apotheke (Filialapotheke) hat der Betreiber schriftlich
einen Apotheker als Verantwortlichen zu benennen, der die Verpflichtungen zu
erfuellen hat, wie sie in diesem Gesetz und in der Apothekenbetriebsordnung fuer
Apothekenleiter festgelegt sind. Soll die Person des Verantwortlichen geaendert
werden, so ist dies der Behoerde von dem Betreiber eine Woche vor der Aenderung
schriftlich anzuzeigen.
§ 3
Die Erlaubnis erlischt
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1. durch Tod;
2. durch Verzicht;
3. durch Ruecknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf
die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-
Apothekerordnung;
4. wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die
zustaendige Behoerde kann die Frist verlaengern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
5. (weggefallen)
§ 4
(1) Die Erlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen
nach § 2 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich eine der Voraussetzungen nach §
2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden,
wenn der Erlaubnisinhaber nachtraeglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz
2 auch in Verbindung mit Satz 4, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstossen.
§ 5
Wird eine Apotheke ohne Erlaubnis betrieben, so hat die zustaendige Behoerde die Apotheke
zu schliessen.
§ 6
Eine Apotheke darf erst eroeffnet werden, nachdem die zustaendige Behoerde bescheinigt
hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).
§ 7
Die Erlaubnis verpflichtet zur persoenlichen Leitung der Apotheke in eigener
Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5
Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des
Betreibers bleiben unberuehrt. Die persoenliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt
dem angestellten Apotheker.
§ 8
Mehrere Personen zusammen koennen eine Apotheke nur in der Rechtsform einer Gesellschaft
buergerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betreiben; in diesen
Faellen beduerfen alle Gesellschafter der Erlaubnis. Beteiligungen an einer Apotheke
in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Verguetung fuer
dem Erlaubnisinhaber gewaehrte Darlehen oder sonst ueberlassene Vermoegenswerte am
Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz
oder Gewinn ausgerichtete Mietvertraege sind unzulaessig. Pachtvertraege ueber Apotheken
nach § 9, bei denen die Pacht vom Umsatz oder Gewinn abhaengig ist, gelten nicht als
Vereinbarungen im Sinne des Satzes 2. Die Saetze 1 bis 3 gelten fuer Apotheken nach § 2
Abs. 4 entsprechend.
§ 9
(1) Die Verpachtung einer Apotheke oder von Apotheken nach § 2 Abs. 4 ist nur in
folgenden Faellen zulaessig:
1. wenn und solange der Verpaechter im Besitz der Erlaubnis ist und die Apotheke aus
einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund nicht selbst betreiben kann oder
die Erlaubnis wegen des Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr.
7 widerrufen oder durch Widerruf der Approbation wegen des Wegfalls einer der
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung erloschen
ist;
-3-
2. nach dem Tode eines Erlaubnisinhabers durch seine erbberechtigten Kinder bis zu
dem Zeitpunkt, in dem das juengste der Kinder das 23. Lebensjahr vollendet. Ergreift
eines dieser Kinder vor Vollendung des 23. Lebensjahres den Apothekerberuf, so kann
die Frist auf Antrag verlaengert werden, bis es in seiner Person die Voraussetzungen
fuer die Erteilung der Erlaubnis erfuellen kann;
3. durch den ueberlebenden erbberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner bis zu dem
Zeitpunkt der Heirat oder der Begruendung einer Lebenspartnerschaft, sofern er nicht
selbst eine Erlaubnis gemaess § 1 erhaelt.
Die Zulaessigkeit der Verpachtung wird nicht dadurch beruehrt, dass nach Eintritt
der in Satz 1 genannten Faelle eine Apotheke innerhalb desselben Ortes, in Staedten
innerhalb desselben oder in einen angrenzenden Stadtbezirk, verlegt wird oder dass
ihre Betriebsraeume geaendert werden. Handelt es sich im Falle der Verlegung oder der
Veraenderung der Betriebsraeume um eine Apotheke, die nach Satz 1 Nr. 1 verpachtet ist,
so bedarf der Verpaechter keiner neuen Erlaubnis. § 3 Nr. 5 bleibt unberuehrt.
(1a) Stirbt der Verpaechter vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann die
zustaendige Behoerde zur Vermeidung unbilliger Haerten fuer den Paechter zulassen, dass das
Pachtverhaeltnis zwischen dem Paechter und dem Erben fuer die Dauer von hoechstens zwoelf
Monaten fortgesetzt wird.
(2) Der Paechter bedarf der Erlaubnis nach § 1. Der Pachtvertrag darf die berufliche
Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit des pachtenden Apothekers nicht
beeintraechtigen.
(3) Fuer die Dauer der Verpachtung finden auf die Erlaubnis des Verpaechters § 3 Nr. 4, §
4 Abs. 2, soweit sich diese Vorschrift auf § 2 Abs. 1 Nr. 6 bezieht, sowie § 7 Satz 1
keine Anwendung.
(4) Die nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen,
wenn nachtraeglich eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. § 4 bleibt unberuehrt.
§ 10
Der Erlaubnisinhaber darf sich nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel
ausschliesslich oder bevorzugt anzubieten oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl
der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder
Haendler oder von Gruppen von solchen zu beschraenken.
§ 11
(1) Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken duerfen mit Aerzten oder anderen
Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschaefte
vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter
Arzneimittel, die Zufuehrung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die
Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben.
§ 140a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberuehrt.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb
einer oeffentlichen Apotheke auf Grund einer Absprache anwendungsfertige
Zytostatikazubereitungen, die im Rahmen des ueblichen Apothekenbetriebes hergestellt
worden sind, unmittelbar an den anwendenden Arzt abgeben.
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke darf auf
Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer oeffentlichen Apotheke die
im Rahmen seiner Apotheke hergestellten anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen
an diese oeffentliche Apotheke oder auf Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis
zum Betrieb einer anderen Krankenhausapotheke an diese Krankenhausapotheke
abgeben. Dies gilt entsprechend fuer den Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer
oeffentlichen Apotheke fuer die Abgabe der in Satz 1 genannten Arzneimittel an eine
Krankenhausapotheke oder an eine andere oeffentliche Apotheke. Eines Vertrages nach § 14
Abs. 3 oder 4 bedarf es nicht.
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(4) Im Falle einer bedrohlichen uebertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine
sofortige und das uebliche Mass erheblich ueberschreitende Bereitstellung von spezifischen
Arzneimitteln erforderlich macht,
a) findet Absatz 1 keine Anwendung auf Arzneimittel, die von den Gesundheitsbehoerden
des Bundes oder der Laender oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Abs. 1c des
Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden,
b) gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend fuer Zubereitungen aus von den
Gesundheitsbehoerden des Bundes oder der Laender oder von diesen benannten Stellen
bevorrateten Wirkstoffen.
§ 11a
Die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gemaess § 43 Abs. 1
Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ist dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 auf Antrag zu
erteilen, wenn er schriftlich versichert, dass er im Falle der Erteilung der Erlaubnis
folgende Anforderungen erfuellen wird:
1. Der Versand wird aus einer oeffentlichen Apotheke zusaetzlich zu dem ueblichen
Apothekenbetrieb und nach den dafuer geltenden Vorschriften erfolgen, soweit fuer den
Versandhandel keine gesonderten Vorschriften bestehen.
2. Mit einem Qualitaetssicherungssystem wird sichergestellt, dass
a) das zu versendende Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert
wird, dass seine Qualitaet und Wirksamkeit erhalten bleibt,
b) das versandte Arzneimittel der Person ausgeliefert wird, die von dem
Auftraggeber der Bestellung der Apotheke mitgeteilt wird. Diese Festlegung kann
insbesondere die Aushaendigung an eine namentlich benannte natuerliche Person oder
einen benannten Personenkreis beinhalten,
c) die Patientin oder der Patient auf das Erfordernis hingewiesen wird, mit dem
behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen, sofern Probleme bei der Medikation
auftreten und
d) die Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache erfolgen wird.
3. Es wird sichergestellt, dass
a) innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung das bestellte
Arzneimittel versandt wird, soweit das Arzneimittel in dieser Zeit zur Verfuegung
steht, es sei denn, es wurde eine andere Absprache mit der Person getroffen,
die das Arzneimittel bestellt hat; soweit erkennbar ist, dass das bestellte
Arzneimittel nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist versendet werden
kann, ist der Besteller in geeigneter Weise davon zu unterrichten,
b) alle bestellten Arzneimittel geliefert werden, soweit sie im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden duerfen und verfuegbar sind,
c) fuer den Fall von bekannt gewordenen Risiken bei Arzneimitteln ein geeignetes
System zur Meldung solcher Risiken durch Kunden, zur Information der Kunden ueber
solche Risiken und zu innerbetrieblichen Abwehrmassnahmen zur Verfuegung steht,
d) eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird,
e) ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird und
f) eine Transportversicherung abgeschlossen wird.
Im Falle des elektronischen Handels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln gilt Satz
1 mit der Massgabe, dass die Apotheke auch ueber die dafuer geeigneten Einrichtungen und
Geraete verfuegen wird.
§ 11b
(1) Die Erlaubnis nach § 11a ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen nach § 11a nicht vorgelegen hat.
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(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich eine der Voraussetzungen nach §
11a weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Anordnung der
zustaendigen Behoerde die Apotheke nicht den Anforderungen des § 11a Satz 1 Nr. 1 bis 3,
Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 entsprechend betreibt.
(3) Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrieben, gilt § 5 entsprechend.
§ 12
Rechtsgeschaefte, die ganz oder teilweise gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11
verstossen, sind nichtig.
§ 12a
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer oeffentlichen Apotheke ist
verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes
mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Traeger der
Heime einen schriftlichen Vertrag zu schliessen. Der Vertrag bedarf zu seiner
Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zustaendigen Behoerde. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn
1. die oeffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises
oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder
kreisfreien Staedten liegen,
2. die ordnungsgemaesse Arzneimittelversorgung gewaehrleistet ist, insbesondere Art
und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur
Ueberpruefung der ordnungsgemaessen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm
gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die
Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
3. die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und
des fuer die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen
festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der
Heimbewohner oder der Beschaeftigten des Heimes erforderlich sind,
4. der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschraenkt und
5. der Vertrag keine Ausschliesslichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthaelt und
die Zustaendigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar
abgrenzt.
Nachtraegliche Aenderungen oder Ergaenzungen des Vertrages sind der zustaendigen Behoerde
unverzueglich anzuzeigen.
(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Taetigkeit der zustaendigen Behoerde anzuzeigen.
(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen
Medizinprodukten aus oeffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach
Absatz 1.
§ 13
(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers duerfen die Erben die Apotheke fuer laengstens 12
Monate durch einen Apotheker verwalten lassen.
(1a) Stirbt der Paechter einer Apotheke vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann
die zustaendige Behoerde zur Vermeidung unbilliger Haerten fuer den Verpaechter zulassen,
dass dieser die Apotheke fuer die Dauer von hoechstens zwoelf Monaten durch einen Apotheker
verwalten laesst.
(1b) Der Verwalter bedarf fuer die Zeit der Verwaltung einer Genehmigung. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7
und 8 erfuellt.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Verwalter nicht mehr die Approbation als
Apotheker besitzt. § 4 ist entsprechend anzuwenden.
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(3) Der Verwalter ist fuer die Beachtung der Apothekenbetriebsordnung und der
Vorschriften ueber die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen
verantwortlich.
Zweiter Abschnitt
Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Zweigapotheken,
Notapotheken
§ 14
(1) Dem Traeger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer
Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er
1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis
4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfuellt, und
2. die fuer Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen
Raeume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die
Aerzte des Krankenhauses ueber Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere
im Hinblick auf eine zweckmaessige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt
auch insoweit, als die ambulante Versorgung beruehrt ist.
(2) Die Erlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn nachtraeglich bekannt wird, dass bei der
Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen
hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist
oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen
dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den fuer die
Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften
groeblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung
nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2
nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach
Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus
mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Traeger dieses Krankenhauses einen
schriftlichen Vertrag zu schliessen.
(4) Wer als Traeger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber
einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines
anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem
Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schliessen. Erfuellungsort fuer
die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes
Recht ist deutsches Recht.
(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit
der Genehmigung der zustaendigen Behoerde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn
sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4
einen Vertrag ueber die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke
geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfuellt:
1. die ordnungsgemaesse Arzneimittelversorgung ist gewaehrleistet, insbesondere sind
die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem
Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Raeume und Einrichtungen sowie das
erforderliche Personal vorhanden;
2. die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt
oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
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3. die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen
Versorgung besonders dringlich benoetigt, unverzueglich und bedarfsgerecht zur
Verfuegung;
4. eine persoenliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter
der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der
versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzueglich;
5. die versorgende Apotheke gewaehrleistet, dass das Personal des Krankenhauses im
Hinblick auf eine zweckmaessige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr
kontinuierlich beraten wird;
6. der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm
beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zustaendigen Behoerde ist auch fuer die Versorgung eines anderen
Krankenhauses durch eine unter derselben Traegerschaft stehende Krankenhausapotheke
erforderlich. Fuer die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.
(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4
oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorraete des zu versorgenden
Krankenhauses nach Massgabe der Apothekenbetriebsordnung zu ueberpruefen und dabei
insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemaesse Aufbewahrung der
Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Maengel hat er eine angemessene
Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der fuer die Apothekenaufsicht zustaendigen
Behoerde anzuzeigen.
(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter
Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 duerfen nur solche Krankenhaeuser
mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Vertraege bestehen oder fuer
deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in
Satz 1 genannten Personen duerfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und
anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die
in dem Krankenhaus vollstationaer, teilstationaer, vor- oder nachstationaer (§ 115a
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen
sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch)
versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermaechtigte
Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpaediatrische Zentren (§ 119 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch) und ermaechtigte Krankenhausaerzte (§ 116 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung
im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermaechtigt (§ 116a des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140b Abs. 4 Satz 3 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationaerer oder
ambulanter Behandlung im Krankenhaus darf an diese die zur Ueberbrueckung benoetigte
Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an
die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3
koennen an Patienten, fuer die die Verordnung haeuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs.
7 Satz 1 Nr. 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Ueberbrueckung
benoetigten Arzneimittel fuer laengstens drei Tage abgegeben werden. An Beschaeftigte des
Krankenhauses duerfen Arzneimittel nur fuer deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben
werden.
(8) Krankenhaeuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung
gleich:
1. die nach Landesrecht bestimmten Traeger und Durchfuehrenden des Rettungsdienstes,
2. Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen
oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a) Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewaehren,
b) unter staendiger hauptberuflicher aerztlicher Leitung stehen und
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c) insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jaehrlichen Leistungen fuer Patienten
oeffentlich-rechtlicher Leistungstraeger oder fuer Selbstzahler abrechnen, die
keine hoeheren als die den oeffentlich-rechtlichen Leistungstraegern berechneten
Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Traeger und Durchfuehrenden des Rettungsdienstes
sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes
7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten
mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Traeger einer in Satz 2
genannten Einrichtung darf fuer diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.
(9) Die Absaetze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit
es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen uebertragbaren Krankheit
handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das uebliche Mass erheblich ueberschreitende
Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den
Gesundheitsbehoerden des Bundes oder der Laender oder von diesen benannten Stellen nach
§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet oder nach § 21 Abs. 1c des Arzneimittelgesetzes
hergestellt wurden.
§ 15
(1) Im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die
Arzneimittelversorgung den Bundeswehrapotheken.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung regelt unter Beruecksichtigung der
besonderen militaerischen Gegebenheiten in Dienstvorschriften die Errichtung der
Bundeswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Betrieb. Dabei stellt er sicher,
dass die Angehoerigen der Bundeswehr hinsichtlich der Arzneimittelversorgung und der
Arzneimittelsicherheit nicht anders gestellt sind als Zivilpersonen.
(3) (weggefallen)
§ 16
(1) Tritt infolge Fehlens einer Apotheke ein Notstand in der Arzneimittelversorgung
ein, so kann die zustaendige Behoerde dem Inhaber einer nahe gelegenen Apotheke auf
Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erteilen, wenn dieser die dafuer
vorgeschriebenen Raeume nachweist.
(2) Zweigapotheken muessen verwaltet werden. § 13 gilt entsprechend.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll einem Apotheker nicht fuer mehr als eine
Zweigapotheke erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis wird fuer einen Zeitraum von fuenf Jahren erteilt; sie kann erneut
erteilt werden.
§ 17
Ergibt sich sechs Monate nach oeffentlicher Bekanntmachung eines Notstandes in der
Arzneimittelversorgung der Bevoelkerung, dass weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke
noch einer Zweigapotheke gestellt worden ist, so kann die zustaendige Behoerde einer
Gemeinde oder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter
Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem
Gesetz vorgeschriebenen Raeume und Einrichtungen nachweisen. Der Apotheker muss die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfuellen.
Dritter Abschnitt
Apothekenbetriebsordnung und Ausnahmeregelungen fuer
Bundespolizei und Bereitschaftspolizei
§§ 18 bis 20
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(weggefallen)
§ 21
(1) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates eine Apothekenbetriebsordnung zu erlassen, um einen
ordnungsgemaessen Betrieb der Apotheken, Zweigapotheken und Krankenhausapotheken
zu gewaehrleisten und um die Qualitaet der dort herzustellenden und abzugebenden
Arzneimittel sicherzustellen. Hierbei sind die von der Weltgesundheitsorganisation
aufgestellten Grundregeln fuer die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung
ihrer Qualitaet, die Vorschriften des Arzneibuches und die allgemein anerkannten Regeln
der pharmazeutischen Wissenschaft zu beruecksichtigen. Mit Zustimmung des Bundesrates
koennen durch die Apothekenbetriebsordnung nach Satz 1 Regelungen ueber die Organisation,
Ausstattung und Mitwirkung von Apotheken bei der Durchfuehrung von nach dem Fuenften
Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Versorgungsformen erlassen werden. Weiterhin
wird das Bundesministerium ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Regelungen insbesondere zur Gestaltung einschliesslich des Betreibens und
der Qualitaetssicherung von Informationen in elektronischen Medien, die in Verbindung
mit dem elektronischen Handel mit Arzneimitteln verwendet werden, zu treffen.
(2) In der Apothekenbetriebsordnung nach Absatz 1 Satz 1 koennen Regelungen getroffen
werden ueber
1. das Entwickeln, Herstellen, Erwerben, Pruefen, Ab- und Umfuellen, Verpacken und
Abpacken, Lagern, Feilhalten, Abgeben und die Kennzeichnung von Arzneimitteln
sowie die Absonderung oder Vernichtung nicht verkehrsfaehiger Arzneimittel und ueber
sonstige Betriebsvorgaenge,
1a. die Anforderungen an den Versand, an den elektronischen Handel einschliesslich
Versand, an die Beratung und Information in Verbindung mit diesem
Arzneimittelhandel und Sicherstellung der ordnungsgemaessen Aushaendigung dieser
Arzneimittel an den Endverbraucher, an Dokumentationspflichten sowie zur
Bestimmung von Arzneimitteln oder Arzneimittelgruppen, deren Abgabe auf
dem Wege des Versandhandels aus Gruenden der Arzneimittelsicherheit oder des
Verbraucherschutzes nicht zulaessig ist, soweit nicht mit angemessenen Mitteln die
Arzneimittelsicherheit und der Verbraucherschutz gewaehrleistet werden koennen und
die Annahme der Risiken begruendet ist und die Risiken unverhaeltnismaessig sind,
2. die Fuehrung und Aufbewahrung von Nachweisen ueber die in Nummer 1 genannten
Betriebsvorgaenge,
3. die besonderen Versuchsbedingungen und die Kontrolle der bei der Entwicklung,
Herstellung und Pruefung von Arzneimitteln verwendeten Tiere sowie die Fuehrung
und Aufbewahrung von Nachweisen darueber; die Vorschriften des Tierschutzgesetzes
und der auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben
unberuehrt,
4. die Anforderungen an das Apothekenpersonal und dessen Einsatz,
5. die Vertretung des Apothekenleiters,
6. die Groesse, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsraeume
sowie der sonstigen Raeume, die den Versand und den elektronischen Handel
einschliesslich Versand mit Arzneimitteln sowie die Beratung und Information in
Verbindung mit diesem Handel betreffen,
7. die Beschaffenheit und die Kennzeichnung der Behaeltnisse in der Apotheke,
8. die apothekenueblichen Waren, die Nebengeschaefte, die Dienstbereitschaft und das
Warenlager der Apotheken sowie die Arzneimittelabgabe innerhalb und ausserhalb der
Apothekenbetriebsraeume,
9. die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung fuer die Errichtung von
Rezeptsammelstellen und das dabei zu beachtende Verfahren sowie die
Voraussetzungen der Schliessung von Rezeptsammelstellen und die Anforderungen an
ihren Betrieb,
10. die Benennung und den Verantwortungsbereich von Kontrolleitern in Apotheken,
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11. die Zurueckstellung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
12. die Anforderungen an die Hygiene in den Apotheken
und
13. die Ueberpruefung der Arzneimittelvorraete in Krankenhaeusern sowie die Fuehrung und
Aufbewahrung von Nachweisen darueber.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 4 koennen insbesondere folgende
Regelungen zur Gestaltung einschliesslich des Betreibens und der Qualitaetssicherung
von Informationen in elektronischen Medien getroffen werden, die in Verbindung mit dem
elektronischen Handel mit Arzneimitteln verwendet werden:
1. Darbietung und Anwendungssicherheit,
2. Bestellformular und dort aufgefuehrte Angaben,
3. Fragebogen zu fuer die Arzneimitteltherapie relevanten Angaben, soweit diese aus
Gruenden der Arzneimittelsicherheit erforderlich sein koennen,
4. Informationen zur Arzneimittelsicherheit,
5. Vermittlungsart und -qualitaet der Information,
6. Qualitaetssicherung, Qualitaetskontrolle und Qualitaetsbestaetigung,
7. Zielgruppenorientierung,
8. Transparenz,
9. Urheberschaft der Webseite und der Informationen,
10. Geheimhaltung und Datenschutz,
11. Aktualisierung von Informationen,
12. Verantwortlichkeit und Ansprechpartner fuer Rueckmeldungen,
13. Zugreifbarkeit auf gesundheits- oder arzneimittelbezogene Daten oder Inhalte,
14. Verlinkung zu anderen Webseiten und sonstigen Informationstraegern,
15. Einrichtungen zur Erkennung und Ueberpruefung des Status der Ueberwachung oder
Ueberpruefung der Apotheke und der Webseite sowie deren Grundlagen.
(4) Soweit Apotheken eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach den
Vorschriften des Arzneimittelgesetzes haben, gelten fuer den Apothekenbetrieb die
Apothekenbetriebsordnung, fuer den Herstellungsbetrieb die entsprechenden Vorschriften
des Arzneimittelrechts.
§ 22
Einrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der Angehoerigen der Bundespolizei und
der Bereitschaftspolizeien der Laender im Rahmen der freien Heilfuersorge sowie ihrer
Tierbestaende dienen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
Vierter Abschnitt
Straf- und Bussgeldbestimmungen
§ 23
Wer vorsaetzlich oder fahrlaessig ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung
eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessaetzen bestraft.
§ 24
(weggefallen)
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§ 25
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 einen Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig benennt, 2.
auf Grund einer nach § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 Abs. 1 unzulaessigen
Vereinbarung Leistungen erbringt oder annimmt oder eine solche Vereinbarung in
sonstiger Weise ausfuehrt,
3. eine Apotheke durch eine Person verwalten laesst, der eine Genehmigung nach § 13 Abs.
1b Satz 1 nicht erteilt worden ist,
4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgt oder
5. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 Arzneimittel abgibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer nach § 21
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bussgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbusse
bis zu zwanzigtausend Euro, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 und des
Absatzes 2 mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet werden.
Fuenfter Abschnitt
Schluss- und Uebergangsbestimmungen
§ 26
(1) Personalkonzessionen, Realkonzessionen und sonstige persoenliche
Betriebserlaubnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind,
gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 1. Dies gilt auch fuer Berechtigungen, deren
Inhaber Gebietskoerperschaften sind; die Apotheken koennen verpachtet werden; § 9 findet
keine Anwendung.
(2) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer
Krankenhausapotheke gelten in ihrem bisherigen Umfange weiter. Die nach bisherigem
Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Zweigapotheke gelten als Erlaubnisse im
Sinne des § 16.
§ 27
(1) Inhaber von anderen als den in § 26 bezeichneten Apothekenbetriebsberechtigungen
beduerfen zum Betreiben der Apotheke einer Erlaubnis nach § 1. Soweit sie beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Apotheke auf Grund einer solchen Berechtigung
betreiben, gilt die Erlaubnis als erteilt.
(2) Soweit eine solche Berechtigung nach Massgabe der Verleihungsurkunde und der bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Bestimmungen von einer
Person, die nicht eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfuellt, genutzt werden
durfte, verbleibt es dabei. Die Nutzung hat durch Verpachtung zu erfolgen; § 9 findet
keine Anwendung; § 13 bleibt unberuehrt.
(3) Inhabern einer solchen Berechtigung wird eine Erlaubnis zum Betrieb einer anderen
Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, nur erteilt, wenn sie auf die bisherige
Berechtigung verzichten.
§ 28
(1) Bei verpachteten Apotheken gilt die dem Paechter verliehene Betriebserlaubnis oder
die Bestaetigung als Paechter als Erlaubnis nach § 1.
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(2) Am 1. Mai 1960 bestehende Vertraege ueber die Verpachtung oder Verwaltung
einer Apotheke, die den §§ 9 und 13 nicht entsprechen, bleiben bis zum Ablauf der
vereinbarten Vertragsdauer in Kraft, wenn sie nicht zu einem frueheren Zeitpunkt ihre
Gueltigkeit verlieren.
§ 28a
(1) Die staatlichen oeffentlichen Apotheken, die Pharmazeutischen Zentren und
weitere Einrichtungen des staatlichen Apothekenwesens in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet werden in die Treuhandschaft der Treuhandanstalt
mit dem Ziel ihrer Privatisierung ueberfuehrt.
(2) Apotheken, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
vorrangig der Arzneimittelversorgung eines oder mehrerer Krankenhaeuser dienen und eine
raeumliche Einheit mit einem Krankenhaus bilden, werden als Krankenhausapotheken in das
Eigentum des jeweiligen Krankenhaustraegers ueberfuehrt. Im Interesse der ordnungsgemaessen
Arzneimittelversorgung kann abweichend von § 14 Abs. 7 Satz 2 einer Krankenhausapotheke
in dem im Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag des Traegers
des Krankenhauses durch die zustaendige Behoerde die Genehmigung zur Belieferung
von Verschreibungen erteilt werden, die von Aerzten der zum Krankenhaus gehoerenden
Poliklinik ausgestellt wurden. Die Genehmigung ist zurueckzunehmen, wenn in zumutbarer
Entfernung vom Krankenhaus eine Apotheke den Betrieb aufnimmt. Die Genehmigung erlischt
spaetestens am 31. Dezember 1993.
(3) Fuer die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Apotheken in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt die Erlaubnis als erteilt,
bei staatlichen Apotheken fuer den jeweiligen Traeger. Bei Wechsel des Traegers ist die
Erlaubnis neu zu beantragen. Fuer die Treuhandanstalt und den Traeger eines Krankenhauses
gilt die Erlaubnis als erteilt.
(4) Die Bezirksapothekeninspektionen und Bezirksdirektionen des Apothekenwesens
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind mit Bildung der
Laender aufzuloesen. Die Aufloesung der Pharmazeutischen Zentren ist bis 30. Juni 1991
abzuschliessen.
(5) Die Treuhandanstalt ist verpflichtet, Apotheken auf Antrag berechtigter Personen
nach Absatz 6
1. an diese bis zum 31. Dezember 1991 zu verkaufen oder
2. diesen die Verwaltung zu uebertragen, wenn auf Grund der Rechtslage ein
unmittelbarer Verkauf der Apotheke nicht moeglich ist oder der Antragsteller sich
nicht mehr als fuenf Jahre vor Erreichen des Vorruhestandsalters befindet.
Die Verwaltung ist auf hoechstens fuenf Jahre zu beschraenken. Sie ist so auszugestalten,
dass sie mit dem 31. Dezember 1996 spaetestens endet. Im Interesse der Sicherstellung der
Arzneimittelversorgung kann die Dauer der Verwaltung bis zum Eintritt des Rentenalters
verlaengert werden. § 13 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(6) Voraussetzungen fuer den Kauf und die Verwaltung einer Apotheke sind
1. fuer den Kaeufer der Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 2,
2. fuer den Verwalter der Besitz einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1b,
3. eine Option gemaess Absatz 7.
Die Erlaubnis oder die Genehmigung und die Option sind dem Antrag nach Absatz 5
beizufuegen.
(7) Die zustaendige Behoerde hat die in Treuhandschaft zu ueberfuehrenden Apotheken zum
Kauf oder zur Verwaltung auszuschreiben. Sie erteilt auf Antrag eine Option zum Kauf
oder zur Verwaltung einer Apotheke. Die Entscheidung trifft durch Stimmenmehrheit eine
Kommission, die sich zusammensetzt aus
1. einem Vertreter der zustaendigen Behoerde als Vorsitzenden,
2. einem Vertreter der Treuhandanstalt,
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3. drei Apothekern, von denen mindestens einer Apothekenleiter und einer Mitarbeiter
ist. Diese Apotheker werden von der Landesapothekerkammer benannt. Solange die
Landesapothekerkammer noch nicht besteht, werden sie von dem Landesverband des
Verbandes der Apotheker benannt.
(8) Einem Pharmazieingenieur, der aufgrund einer Ausnahmegenehmigung in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Apotheke leitet, kann auf Antrag die
Genehmigung zur Verwaltung der von ihm bisher geleiteten Apotheke erteilt werden, wenn
der Antragsteller
a) diese Apotheke mindestens 10 Jahre zuverlaessig geleitet hat und
b) die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 erfuellt.
Die Erteilung der Genehmigung setzt ferner voraus, dass die vom Pharmazieingenieur
verwaltete Apotheke Zweigapotheke einer oeffentlichen Apotheke wird. Ueber entsprechende
Antraege ist gemaess Absatz 7 zu entscheiden. Die Genehmigung zur Verwaltung gilt bis zum
Eintritt des Rentenalters, hoechstens jedoch fuenf Jahre.
(9) Der Verkauf oder die Uebertragung einer Verwaltung von staatlichen Apotheken, die
bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet bestehen, ist bis zum 31. Dezember 1992 nur an Antragsteller gestattet, die
bei Inkrafttreten dieses Vertrages Buerger des in Artikel 3 genannten Gebietes waren
oder nach 1972 als ehemalige Buerger dieses Gebietes ihren staendigen Wohnsitz ausserhalb
dieses Gebietes hatten und ihren Wohnsitz nach dem 1. Januar 1990 wieder in diesem
Gebiet genommen haben."
§ 29
(weggefallen)
§ 30
Auf aerztliche und tieraerztliche Abgabestellen fuer Arzneimittel (Hausapotheken) finden
die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 31 (Ausserkrafttreten)
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§ 32
(weggefallen)
§ 33 (Inkrafttreten)
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Anlage
(weggefallen)
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