Verordnung ueber die Anzeigen und
die Vorlage von Unterlagen nach dem
Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung -
AnzV)
AnzV

vom  19.12.2006



"Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom 20. Maerz 2009 (BGBl. I S. 562) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 20.3.2009 I 562

Diese Verordnung dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 ueber die Aufnahme und Ausuebung
der Taetigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) und der
Richtlinie 2006/49/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
ueber die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
(Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 201).

Fussnote

 Textnachweis ab: 31.12.2006      Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 48/2006                 (CELEX Nr: 306L0048)
       EGRL 49/2006                 (CELEX Nr: 306L0049)

Eingangsformel
Die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet
- auf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2b Abs. 1 Satz 2
  und 3, des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
  1998 (BGBl. I S. 2776), von denen § 2b Abs. 1 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 6
  Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) und § 24 Abs. 4
  zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606)
  geaendert worden ist, nach Anhoerung der Spitzenverbaende der Institute im Einvernehmen
  mit der Deutschen Bundesbank und
- auf Grund des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) im Benehmen mit der Deutschen
  Bundesbank,
jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Uebertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom 17.
November 2005 (BGBl. I S. 3187) geaendert worden ist:

§ 1 Einreichungsverfahren
(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Kreditwesengesetz zu erstatten oder
vorzulegen sind und durch diese Verordnung naeher bestimmt werden, sind vorbehaltlich
abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung jeweils in einfacher Ausfertigung
der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der fuer
das Institut zustaendigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten
Finanzholding-Gesellschaften nach § 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und § 24 Abs. 3a des
Kreditwesengesetzes sind der Hauptverwaltung, in deren Bereich das uebergeordnete
                                               -1-
      
                                                                              

Unternehmen nach § 10a Abs. 3 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar
2007 geltenden Fassung oder das konglomeratsangehoerige Unternehmen aus der Banken-
und Wertpapierdienstleistungsbranche mit der hoechsten Bilanzsumme seinen Sitz hat,
einzureichen.

(2) Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Pruefungsverband angeschlossen
sind oder durch die Pruefungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprueft
werden, haben, sofern der Bundesanstalt eine entsprechende Einverstaendniserklaerung
des Verbandes vorliegt, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und
vorzulegenden Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des
Kreditwesengesetzes, ueber ihren Verband mit je einer weiteren, fuer diesen bestimmten
Ausfertigung einzureichen. Der Verband hat die Anzeigen und Unterlagen an die
Bundesanstalt und die fuer das betroffene Institut zustaendige Hauptverwaltung der
Deutschen Bundesbank in der in dieser Verordnung jeweils bestimmten Anzahl von
Ausfertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen zusammen mit der Stellungnahme
der Pruefungsstelle, unverzueglich weiterzuleiten. Die Bundesanstalt kann auf die
gesonderte Stellungnahme der Pruefungsstelle verzichten.

§ 2 (weggefallen)
-

§ 3 Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4 und Abs. 4b Satz 4 des
Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 77 Abs. 2 und 3 des
Investmentgesetzes (nicht realisierte Reserven, Sachverstaendigenausschuss)
(1) Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular
"Anzeige nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG" nach Anlage 2 dieser Verordnung auf Verlangen
der Bundesanstalt einzureichen. Ferner sind auf Verlangen der Bundesanstalt die
Bewertungsunterlagen vorzulegen.

(2) Anzeigen ueber die Bestellung der Mitglieder von Sachverstaendigenausschuessen nach
§ 10 Abs. 4b Satz 4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 77 Abs. 3 Satz 1 des
Investmentgesetzes, ueber das Ausscheiden eines Sachverstaendigen oder ueber Aenderungen
der Angaben nach Satz 2 sind der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Den Anzeigen ueber die Bestellung der Mitglieder von Sachverstaendigenausschuessen sind
folgende Unterlagen beizufuegen:
1. ein lueckenloser, unterzeichneter Lebenslauf des Sachverstaendigen, der saemtliche
   Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Privatanschrift
   und die Staatsangehoerigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung
   mit Nachweisen ausreichender theoretischer und praktischer Kenntnisse im
   Immobilienwesen und auf dem Gebiet der Beleihungswertermittlung von Grundstuecken
   enthaelt,
2. eine Erklaerung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie
3. eine Erklaerung des Sachverstaendigen, ob er Angestellter des Instituts oder eines
   mit diesem verbundenen Unternehmens ist, Mitglied eines Aufsichtsorgans des
   Instituts oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens ist, aus sonstigen Gruenden
   von dem Institut oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen wirtschaftlich
   abhaengig ist, in engen Beziehungen persoenlicher oder verwandtschaftlicher Art zu
   Angehoerigen des Instituts oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens steht,
   welche die Gefahr sachfremder Beeinflussung des Sachverstaendigen begruenden koennen,
   oder Kapitalanteile an dem Institut oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen
   haelt und welchen Wert diese Kapitalanteile haben.

§ 4 Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes
(Abzugskredite)
Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes muessen Angaben
ueber die Hoehe und die Art der Berechnung des nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 oder
5 des Kreditwesengesetzes massgeblichen Prozentsatzes, die Kreditbedingungen sowie
die gestellten Sicherheiten enthalten. Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 3 des
                                            -2-
      
                                                                              

Kreditwesengesetzes sind als Aenderungsanzeigen zu kennzeichnen. Nach § 10 Abs. 8 Satz
1 des Kreditwesengesetzes angezeigte Kredite sind nicht erneut nach § 10 Abs. 8 Satz
3 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, wenn sich die rechtsgeschaeftliche Aenderung der
Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des
Marktzinses beschraenkt.

§ 5 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (Personelle
Veraenderungen)
(1) Den Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes ueber die Absicht
der Bestellung eines Geschaeftsleiters und der Ermaechtigung einer Person zur
Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschaeftsbereich sind folgende
Unterlagen beizufuegen:
1. ein lueckenloser, eigenhaendig unterzeichneter Lebenslauf, der saemtliche Vornamen,
   den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Privatanschrift und die
   Staatsangehoerigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen
   aller Unternehmen, fuer die diese Person taetig gewesen ist, und Angaben zur Art der
   jeweiligen Taetigkeit, einschliesslich Nebentaetigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher,
   enthalten muss; bei der Art der jeweiligen Taetigkeit sind insbesondere die
   Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und die ihr
   innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschaeftsbereiche darzulegen und
2. eine eigenhaendig unterzeichnete Erklaerung dieser Person, ob derzeit gegen sie ein
   Strafverfahren gefuehrt wird, ob zu einem frueheren Zeitpunkt ein Strafverfahren
   wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen sie gefuehrt worden ist oder ob sie
   oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren
   oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein
   vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war.
In der Erklaerung nach Satz 1 Nr. 2 koennen Strafverfahren unberuecksichtigt bleiben, die
mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt
oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung
im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wurde.

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskuenfte, insbesondere ueber
bestehende Taetigkeiten als Geschaeftsleiter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied
eines anderen Unternehmens oder ueber bestehende unmittelbare Beteiligungen des
Geschaeftsleiters im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, wobei
jeweils § 11 entsprechend gilt, zu erteilen und weitere Unterlagen, insbesondere
Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Vortaetigkeiten belegen, vorzulegen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch fuer die Bestellung eines Geschaeftsleiter-
Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschaeftsleiters dessen Funktion ausueben
soll.

§ 6 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes (Zweigstelle
und grenzueberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer
Zweigstelle im Drittstaat)
Die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle errichtet, verlegt oder
   geschlossen oder die grenzueberschreitende Dienstleistung aufgenommen oder beendet
   wurde,
2. die Anschrift der Zweigstelle, die errichtet, verlegt oder geschlossen wurde; bei
   Verlegung der Zweigstelle ferner deren neue Anschrift und
3. die Bezeichnung aller aufgenommenen Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschaefte
   entsprechend den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2 des
   Kreditwesengesetzes.
Mehrere zeitgleich einzureichende Anzeigen nach Satz 1 koennen in einer Anzeige
zusammengefasst werden, solange deren Uebersichtlichkeit erhalten bleibt.


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§ 7 Anzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz
1 Nummer 12 und 13, § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3
Satz 2 des Kreditwesengesetzes (qualifizierte Beteiligungen, aktivische
enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit
Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen)
(1) Einzelanzeigen von Instituten ueber aktivische Beteiligungsverhaeltnisse nach
§ 12a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13 des
Kreditwesengesetzes sowie nach § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind
mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 3 dieser Verordnung
einzureichen. Bei Aenderungen des Beteiligungsverhaeltnisses sind Einzelanzeigen
einzureichen, wenn
1. durch die Aenderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der
   Stimmrechte des Unternehmens erreicht, ueber- oder unterschritten werden,
2. das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist,
3. die gehaltenen Anteile an dem Unternehmen nicht mehr oder nunmehr dazu bestimmt
   sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschaeftsbetrieb
   zu dienen,
4. unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen
   uebertragen werden,
5. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die
   Identitaet der zwischengeschalteten Unternehmen veraendert oder die Anteile nunmehr
   ganz oder teilweise vom Institut selbst gehalten oder unter den Beteiligten
   umverteilt werden oder
6. fuer das Unternehmen die Befreiung des § 31 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
   in Anspruch genommen wird.

(2) Sammelanzeigen von Instituten ueber aktivische Beteiligungsverhaeltnisse nach
§ 24 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und § 31 Absatz 3 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni
des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular
"Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.

(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile sind den mittelbar
beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.

(4) Erfuellt ein Beteiligungsverhaeltnis mehrere Anzeigetatbestaende, ist nur ein Formular
zu verwenden. Fuer jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhaeltnis ist unter
Beruecksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden.
Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusaetzlich das Formular "Anlage
fuer komplexe Beteiligungsstrukturen" nach Anlage 4 dieser Verordnung beizufuegen.
Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhaeltnissen
sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar ueber ein oder
mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhaeltnis oder ueber mehrere
Beteiligungsketten gehalten werden.

(5) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zustaendigen Hauptverwaltung der Deutschen
Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Buchwert, Uebernahmepreis und
Veraeusserungserloes, einzureichen.

(6) Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen
Bundesbank eingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank veroeffentlicht auf ihrer
Internetseite die fuer eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernuebertragung zu
verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat die bei ihr eingereichten
Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten. Nimmt ein in § 1 Abs. 2 genanntes
Kreditinstitut an dem papierlosen Einreichungsverfahren teil, hat es abweichend von §
1 Abs. 2 nur eine Ausfertigung in einem mit seinem Verband abgestimmten Format diesem
einzureichen. Der Verband leitet abweichend von § 1 Abs. 2 lediglich die dort genannten
Stellungnahmen an die Bundesanstalt und an die fuer das betroffene Institut zustaendige

                                            -4-
      
                                                                              

Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung weiter. Bei
papiergebundener Einreichung gilt § 1.

(7) (weggefallen)

§ 8 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 und § 24 Abs. 1a Nr. 1 und
3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen und passivische enge
Verbindungen)
(1) Einzelanzeigen ueber passivische Beteiligungsverhaeltnisse nach § 24 Abs.
1 Nr. 10 und 12 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular "Passivische
Beteiligungsanzeige" nach Anlage 5 dieser Verordnung einzureichen. Bei Aenderungen des
Beteiligungsverhaeltnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
1. durch die Aenderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der
   Stimmrechte an dem Institut erreicht, ueber- oder unterschritten werden,
2. das Institut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird
   oder nicht mehr ist,
3. unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes
   Unternehmen uebertragen werden oder
4. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die
   Identitaet der zwischengeschalteten Unternehmen veraendert oder die Anteile nunmehr
   ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.

(2) Sammelanzeigen ueber passivische Beteiligungsverhaeltnisse nach § 24 Abs. 1a Nr. 1
und 3 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis
zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular "Passivische Beteiligungsanzeige" nach
Anlage 5 dieser Verordnung einzureichen.

(3) § 7 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass auch die
Unternehmensbeziehung des Instituts zum Schwesterunternehmen eine komplexe
Beteiligungsstruktur im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 darstellt.

§ 9 Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes (Anzahl
inlaendischer Zweigstellen)
(1) Die Anzeige der Anzahl inlaendischer Zweigstellen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des
Kreditwesengesetzes ist jaehrlich bis zum 31. Januar des Folgejahres nach dem Stand
vom 31. Dezember des Vorjahres einzureichen. Der Bundesanstalt ist die Anzeige nur auf
Verlangen einzureichen.

(2) Bei der Berechnung der Anzahl der Zweigstellen sind auch Zweigstellen zu
beruecksichtigen, die nur voruebergehend fuer einen Zeitraum von bis zu zwoelf Monaten
geschlossen waren oder sind. Nicht zu beruecksichtigen sind Zweigstellen, die
1. nur voruebergehend fuer einen Zeitraum von bis zu zwoelf Monaten errichtet wurden,
2. nur automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen oder
3. ausschliesslich dem Betreiben von Geschaeften dienen, die keine Bankgeschaefte oder
   Finanzdienstleistungen sind.

§ 10 Anzeigen nach § 24 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes (Vereinigung von
Instituten)
Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten
nach § 24 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der gefuehrten
Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. Das Scheitern
der Fusionsverhandlungen ist unverzueglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei erfolgreichen
Fusionsverhandlungen fuer den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.

§ 11 Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
(Geschaeftsleiter)
                                            -5-
      
                                                                              

(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes sind mit dem
Formular "Nebentaetigkeiten von Geschaeftsleitern und Personen, die die Geschaefte einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsaechlich
fuehren" nach Anlage 6 dieser Verordnung einzureichen.

(2) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem
Formular "Beteiligungen von Geschaeftsleitern und Personen, die die Geschaefte einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsaechlich
fuehren" nach Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen. Eine Aenderungsanzeige ist
nur abzugeben, wenn die Beteiligung 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals des
Unternehmens erreicht, ueber- oder unterschreitet. § 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 12 Anzeigen nach § 24a Abs. 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes
(Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzueberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums)
(1) Anzeigen nach § 24a Abs. 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes sind fuer jeden
Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums gesondert einzureichen. Den Anzeigen nach
§ 24a Abs. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes an die Bundesanstalt sind im Fall der
Aufnahmestaaten Oesterreich, Liechtenstein und Luxemburg eine zweite Ausfertigung und
im Fall der uebrigen Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums eine Uebersetzung in eine
Amtssprache des Aufnahmestaates beizufuegen. Sofern die Aenderungsanzeige nach § 24a
Abs. 4 des Kreditwesengesetzes an die zustaendige Behoerde des Aufnahmestaates nicht in
einer Amtssprache dieses Staates abgefasst ist, ist dieser eine amtlich beglaubigte
Uebersetzung in eine solche Amtssprache beizufuegen.

(2) Eine Aenderungsanzeige nach § 24a Abs. 4 des Kreditwesengesetzes ist auch
einzureichen, wenn die Zweigstelle geschlossen oder die erbrachte grenzueberschreitende
Dienstleistung eingestellt wird.

(3) Der Geschaeftsplan muss die vorgesehenen geschaeftlichen Aktivitaeten typenmaessig
entsprechend den Vorgaben des Anhangs 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 ueber die Aufnahme und Ausuebung der Taetigkeit
der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) und des Anhangs I der
Richtlinie 2004/39/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ueber
Maerkte fuer Finanzinstrumente, zur Aenderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des
Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S.
18), die durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) geaendert worden ist, bezeichnen.

(4) Fuer Anzeigen nach § 24a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes gelten zudem folgende
Bestimmungen:
1. Gesetzliche Beschraenkungen des Umfangs der Erlaubnis sind darzulegen; Bausparkassen
   muessen darauf hinweisen, dass die Entgegennahme von Einlagen und die Vornahme von
   Ausleihungen in der Form des Bauspargeschaeftes betrieben werden sollen.
2. Saemtliche in Aussicht genommenen Geschaefte, die in der Zweigniederlassung
   ausgefuehrt werden sollen, sind im Einzelnen zu erlaeutern; die Entwicklung deren
   Volumens und die hierfuer erforderliche Personalausstattung sind fuer die ersten drei
   Jahre zu schaetzen.
3. Ist die Errichtung mehrerer Betriebsstellen im Aufnahmestaat geplant, sind hierzu
   naehere Angaben zu machen.
4. Der Geschaeftsplan muss ausserdem den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung
   darstellen. Dazu sind die internen Entscheidungskompetenzen, die Vertretungsmacht
   und die Art der Einbindung der Zweigniederlassung in das interne Kontrollverfahren
   des Instituts zu beschreiben.
5. Lebenslaeufe der Leiter der Zweigniederlassung unter besonderer Darstellung deren
   beruflichen Werdeganges sind beizufuegen.


                                            -6-
      
                                                                              

Satz 1 gilt fuer die nach § 24a Abs. 4 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Aenderungen
der Verhaeltnisse bestehender Zweigniederlassungen entsprechend.

§ 13 Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes
(Jahresabschluesse, Lage- und Pruefungsberichte)
Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung
anzugeben.

§ 14 Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes (Antraege auf Erlaubnis)
(1) Antraege und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes sind der
Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) In den Antraegen ist anzugeben, fuer welche der in § 1 Abs. 1 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes genannten Bankgeschaefte oder der in § 1 Absatz 1a Satz 2 und
3 des Kreditwesengesetzes genannten Finanzdienstleistungen die Erlaubnis beantragt
wird. Den Antraegen sind beglaubigte Ablichtungen der Gruendungsunterlagen, des
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene Geschaeftsordnung fuer die
Geschaeftsleitung beizufuegen. Ferner sind die vorgesehenen Geschaeftsleiter zu benennen.

(3) Zum Nachweis der zum Geschaeftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 32 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes ist eine Bestaetigung eines Einlagenkreditinstituts
mit Sitz in einem Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums darueber vorzulegen, dass
das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien
Verfuegung der Geschaeftsleiter steht. Der Nachweis kann mit Zustimmung der Bundesanstalt
auch erbracht werden durch eine schriftliche Bestaetigung eines Pruefers, der im
Falle der Erlaubniserteilung zur Pruefung des Jahresabschlusses des Antragstellers
berechtigt waere, ueber das vorhandene Eigenkapital, das nach den fuer Institute geltenden
Grundsaetzen ermittelt worden sein muss.

(4) Zur Beurteilung der Zuverlaessigkeit der Geschaeftsleiter sind die in § 5 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 und Satz 2 vorgesehenen Erklaerungen abzugeben.

(5) Zur Beurteilung der Zuverlaessigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender
Beteiligungen sowie zur Pruefung, ob die Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 oder Absatz 3 des Kreditwesengesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in
§ 8 Nummer 1 bis 5, §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten
Erklaerungen und Unterlagen beizufuegen und auf Verlangen der Bundesanstalt Auskuenfte
zu erteilen. Jeder Lebenslauf nach § 10 der Inhaberkontrollverordnung ist eigenhaendig
zu unterzeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend
anzuwenden.

(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung
der Inhaber und der Geschaeftsleiter sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten
Unterlagen einzureichen.

(7) Der dem Antrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes beizufuegende
Geschaeftsplan hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Art der geplanten Geschaefte unter begruendeter Angabe ihrer kuenftigen
   Entwicklung; hierzu sind Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen
   fuer die ersten drei vollen Geschaeftsjahre nach Aufnahme des Geschaeftsbetriebs
   vorzulegen,
2. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Instituts unter Beifuegung eines
   Organigramms, das insbesondere die Zustaendigkeiten der Geschaeftsleiter erkennen
   laesst; es ist anzugeben, ob und wo Zweigstellen errichtet werden sollen, und
3. die Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts.

(8) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskuenfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen, soweit dies fuer die Beurteilung erforderlich ist, dass keine Gruende fuer die
Versagung der beantragten Erlaubnis bestehen.

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§ 15 Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes
(Repraesentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)
(1) Anzeigen ueber die Errichtung einer Repraesentanz nach § 53a Satz 2 des
Kreditwesengesetzes muessen die folgenden Angaben enthalten:
1. genaue Bezeichnung und Anschrift der Repraesentanz,
2. Name des Leiters oder der Leiter der Repraesentanz,
3. Art und Umfang der Taetigkeit der Repraesentanz,
4. Datum des Beginns der Taetigkeit der Repraesentanz,
5. Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts, das die Repraesentanz errichtet
   hat,
6. Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts,
7. satzungsmaessiger Geschaeftsgegenstand des Instituts,
8. Art der tatsaechlich ausgeuebten Geschaeftstaetigkeit des Instituts im Sitzstaat und,
   falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung und
9. Name und Anschrift der Behoerde, deren Aufsicht das Institut im Sitzstaat und, falls
   davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung unterliegt.

(2) Den Anzeigen ueber die Errichtung einer Repraesentanz sind die folgenden Unterlagen
beizufuegen:
1. eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklaerung des Instituts, dass es die
   Errichtung der Repraesentanz beschlossen und die nach Absatz 1 Nr. 2 benannten
   Personen mit der Leitung der Repraesentanz betraut hat,
2. eine Erklaerung, dass keine Bankgeschaefte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des
   Kreditwesengesetzes betrieben und keine Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
   Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes erbracht werden und im Inland der Name oder
   die Firma des Instituts nur mit dem Zusatz "Repraesentanz" verwendet wird,
3. der letzte Jahresabschluss und Lagebericht des Instituts und
4. eine von der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Sitzstaat
   des Instituts beglaubigte Bescheinigung der Behoerde, deren Aufsicht das Institut
   im Sitzstaat und, falls davon abweichend, auch im Sitzstaat der Hauptverwaltung
   unterliegt, in der diese Behoerde bestaetigt, dass
   a) das Institut ihrer Solvenzaufsicht unterliegt oder kraft oertlichen Statuts eine
      Solvenzaufsicht ueber das Institut nicht besteht,
   b) das Institut eine von ihr erteilte Erlaubnis zum Betreiben der Geschaefte in dem
      betreffenden Staat besitzt, soweit es sich um Bankgeschaefte im Sinne des § 1
      Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder um Finanzdienstleistungen im Sinne
      des § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes handelt, oder eine Erlaubnis
      kraft oertlichen Statuts nicht erforderlich ist,
   c) sie das Institut mit   seinen Tochterunternehmen, die als Kreditinstitute,
      Finanzinstitute oder   Anbieter von Nebendienstleistungen einzustufen sind, auf
      konsolidierter Basis   ueberwacht oder eine solche Aufsicht kraft oertlichen Statuts
      nicht vorgesehen ist   und
   d) das Institut eine allgemeine oder besondere Erlaubnis zur Errichtung der
      Repraesentanz erhalten hat oder dass eine solche Erlaubnis kraft oertlichen
      Statuts nicht vorgesehen ist.

Die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind nur auf Verlangen der
Bundesanstalt der Anzeige beizufuegen.

(3) Eine Aenderungsanzeige nach § 53a Satz 5 des Kreditwesengesetzes ist auch bei
Aenderungen, die sich waehrend des Bestehens der Repraesentanz gegenueber den Angaben in
der Errichtungsanzeige nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes ergeben, einzureichen.



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§ 16 Anzeigen von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten
Finanzholding- Gesellschaften nach § 12a Abs. 1 Satz 3, auch in
Verbindung mit Abs. 3, sowie nach § 24 Abs. 3a des Kreditwesengesetzes
(Anzeigepflichten fuer Finanzholding-Gesellschaften, gemischte
Finanzholding-Gesellschaften)
(1) Einzelanzeigen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft nach § 12a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 3, des
Kreditwesengesetzes sowie nach § 24 Abs. 3a Satz 4 und 5 Halbsatz 2 des
Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular "Aktivische Beteiligungsanzeige" nach
Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 2 und 5
Halbsatz 2 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres
bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen
mit dem Formular "Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 3 dieser Verordnung
einzureichen. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Fuer die Anzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 Halbsatz 1 des
Kreditwesengesetzes ueber die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschaefte der
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsaechlich
fuehren soll, gilt § 5 entsprechend.

§ 16a Uebergangsvorschrift
§ 2 dieser Verordnung in der bis zum 24. Maerz 2009 geltenden Fassung ist auf Anzeigen
nach § 2c des Kreditwesengesetzes in der bis zum 17. Maerz 2009 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.

§ 17 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.

Anlage 1 (weggefallen)
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Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1)
Anzeige nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG
(Nicht realisierte Reserven)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster einer Anzeige,
Fundstelle: BGBl. I 2006, 3256)

Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1)
Aktivische Beteiligungsanzeige
(Inhalt: nicht darstellbares Muster einer Anzeige,
Fundstelle: BGBl. I 2006, 3257 - 3259;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1)
Anlage fuer komplexe Beteiligungsstrukturen
(Inhalt: nicht darstellbares Muster einer Anlage,
Fundstelle: BGBl. I 2006, 3260)

Anlage 5 (zu § 8 Abs. 1 und 2)
Passivische Beteiligungsanzeige
(Inhalt: nicht darstellbares Muster einer Anzeige,
Fundstelle: BGBl. I 2006, 3261 - 3263;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)


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Anlage 6 (zu § 11 Abs. 1)
Nebentaetigkeiten von Geschaeftsleitern und Personen, die die Geschaefte
einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsaechlich fuehren
(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster einer Anzeige,
Fundstelle: BGBl. I 2006, 3264)

Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2)
Beteiligungen von Geschaeftsleitern und Personen, die die Geschaefte
einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsaechlich fuehren
(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster einer Anzeige,
Fundstelle: BGBl. I 2006, 3265 - 3266)




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