Gesetz zur Errichtung einer
standardisierten zentralen Antiterrordatei
von Polizeibehoerden und Nachrichtendiensten
von Bund und Laendern (Antiterrordateigesetz
- ATDG)
ATDG
vom 22.12.2006
"Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 5 G v. 26.2.2008 I 215
Fussnote
Textnachweis ab: 31.12.2006
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2006 I 3409 vom Bundestag erlassen. Es
tritt gem. Art. 5 Abs. 2 dieses G mit Ablauf des 30. Dezember 2017 ausser Kraft und
ist fuenf Jahre nach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen
Sachverstaendigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu
evaluieren.
§ 1 Antiterrordatei
(1) Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehoerde, die Landeskriminalaemter, die
Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und der Laender, der Militaerische Abschirmdienst,
der Bundesnachrichtendienst und das Zollkriminalamt (beteiligte Behoerden) fuehren
beim Bundeskriminalamt zur Erfuellung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zur
Aufklaerung oder Bekaempfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland eine gemeinsame standardisierte zentrale Antiterrordatei (Antiterrordatei).
(2) Zur Teilnahme an der Antiterrordatei sind als beteiligte Behoerden im Benehmen mit
dem Bundesministerium des Innern weitere Polizeivollzugsbehoerden berechtigt, soweit
1. diesen Aufgaben zur Bekaempfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur
Bundesrepublik Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind,
2. ihr Zugriff auf die Antiterrordatei fuer die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer
1 erforderlich und dies unter Beruecksichtigung der schutzwuerdigen Interessen der
Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behoerden angemessen ist.
§ 2 Inhalt der Antiterrordatei und Speicherungspflicht
Die beteiligten Behoerden sind verpflichtet, bereits erhobene Daten nach § 3
Abs. 1 in der Antiterrordatei zu speichern, wenn sie gemaess den fuer sie geltenden
Rechtsvorschriften ueber polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse
(Erkenntnisse) verfuegen, aus denen sich tatsaechliche Anhaltspunkte dafuer ergeben, dass
die Daten sich beziehen auf
1. Personen, die
a) einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen
internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach §
129a in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur
Bundesrepublik Deutschland oder
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b) einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstuetzt,
angehoeren oder diese unterstuetzen,
2. Personen, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international
ausgerichteter politischer oder religioeser Belange anwenden oder eine solche
Gewaltanwendung unterstuetzen, vorbereiten, befuerworten oder durch ihre Taetigkeiten
vorsaetzlich hervorrufen,
3. Personen, bei denen tatsaechliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in
Nummer 1 Buchstabe a oder in Nummer 2 genannten Personen nicht nur fluechtig oder
in zufaelligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterfuehrende Hinweise
fuer die Aufklaerung oder Bekaempfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind
(Kontaktpersonen), oder
4. a) Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen oder Unternehmen,
b) Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschluesse,
Telekommunikationsendgeraete, Internetseiten oder Adressen fuer elektronische
Post,
bei denen tatsaechliche Anhaltspunkte die Annahme begruenden, dass sie im
Zusammenhang mit einer Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 stehen und durch sie
Hinweise fuer die Aufklaerung oder Bekaempfung des internationalen Terrorismus
gewonnen werden koennen,
und die Kenntnis der Daten fuer die Aufklaerung oder Bekaempfung des internationalen
Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Satz 1 gilt nur
fuer Daten, die die beteiligten Behoerden nach den fuer sie geltenden Rechtsvorschriften
automatisiert verarbeiten duerfen.
§ 3 Zu speichernde Datenarten
(1) In der Antiterrordatei werden, soweit vorhanden, folgende Datenarten gespeichert:
1. zu Personen
a) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3: der Familienname, die Vornamen, fruehere Namen,
andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht,
das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle und fruehere
Staatsangehoerigkeiten, gegenwaertige und fruehere Anschriften, besondere
koerperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, die Bezeichnung der
Fallgruppe nach § 2 und, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen
entgegenstehen und dies zur Identifizierung einer Person erforderlich ist,
Angaben zu Identitaetspapieren (Grunddaten),
b) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie zu Kontaktpersonen, bei denen tatsaechliche
Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass sie von der Planung oder Begehung einer in
§ 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Straftat oder der Ausuebung, Unterstuetzung
oder Vorbereitung von rechtswidriger Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2
Kenntnis haben, folgende weiteren Datenarten (erweiterte Grunddaten):
aa) eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschluesse und
Telekommunikationsendgeraete,
bb) Adressen fuer elektronische Post,
cc) Bankverbindungen,
dd) Schliessfaecher,
ee) auf die Person zugelassene oder von ihr genutzte Fahrzeuge,
ff) Familienstand,
gg) Volkszugehoerigkeit,
hh) Angaben zur Religionszugehoerigkeit, soweit diese im Einzelfall zur
Aufklaerung oder Bekaempfung des internationalen Terrorismus erforderlich
sind,
ii) besondere Faehigkeiten, die nach den auf bestimmten Tatsachen beruhenden
Erkenntnissen der beteiligten Behoerden der Vorbereitung und Durchfuehrung
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terroristischer Straftaten nach § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs
dienen koennen, insbesondere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der
Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen,
jj) Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum
ausgeuebten Beruf,
kk) Angaben zu einer gegenwaertigen oder frueheren Taetigkeit in
einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 5
des Sicherheitsueberpruefungsgesetzes oder einer Verkehrs- oder
Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem oeffentlichen Verkehrsmittel
oder Amtsgebaeude,
ll) Angaben zur Gefaehrlichkeit, insbesondere Waffenbesitz oder zur
Gewaltbereitschaft der Person,
mm) Fahr- und Flugerlaubnisse,
nn) besuchte Orte oder Gebiete, an oder in denen sich in § 2 Satz 1 Nr. 1 und
2 genannte Personen treffen,
oo) Kontaktpersonen nach § 2 Satz 1 Nr. 3 zu den jeweiligen Personen nach § 2
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2,
pp) die Bezeichnung der konkreten Vereinigung oder Gruppierung nach § 2 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a oder b,
qq) der Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Speicherung
der Erkenntnisse begruendet, und
rr) auf tatsaechlichen Anhaltspunkten beruhende zusammenfassende besondere
Bemerkungen, ergaenzende Hinweise und Bewertungen zu Grunddaten und
erweiterten Grunddaten, die bereits in Dateien der beteiligten Behoerden
gespeichert sind, sofern dies im Einzelfall nach pflichtgemaessem Ermessen
geboten und zur Aufklaerung oder Bekaempfung des internationalen Terrorismus
unerlaesslich ist,
2. Angaben zur Identifizierung der in § 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Vereinigungen,
Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften,
Telekommunikationsanschluesse, Telekommunikationsendgeraete, Internetseiten oder
Adressen fuer elektronische Post, mit Ausnahme weiterer personenbezogener Daten, und
3. zu den jeweiligen Daten nach den Nummern 1 und 2 die Angabe der Behoerde,
die ueber die Erkenntnisse verfuegt, sowie das zugehoerige Aktenzeichen oder
sonstige Geschaeftszeichen und, soweit vorhanden, die jeweilige Einstufung als
Verschlusssache.
(2) Soweit zu speichernde Daten aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zu kennzeichnen
sind, ist diese Kennzeichnung bei der Speicherung der Daten in der Antiterrordatei
aufrechtzuerhalten.
§ 4 Beschraenkte und verdeckte Speicherung
(1) Soweit besondere Geheimhaltungsinteressen oder besonders schutzwuerdige Interessen
des Betroffenen dies ausnahmsweise erfordern, darf eine beteiligte Behoerde entweder
von einer Speicherung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten erweiterten
Grunddaten ganz oder teilweise absehen (beschraenkte Speicherung) oder alle jeweiligen
Daten zu in § 2 genannten Personen, Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen,
Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschluessen,
Telekommunikationsendgeraete, Internetseiten oder Adressen fuer elektronische Post
in der Weise eingeben, dass die anderen beteiligten Behoerden im Falle einer Abfrage
die Speicherung der Daten nicht erkennen und keinen Zugriff auf die gespeicherten
Daten erhalten (verdeckte Speicherung). Ueber beschraenkte und verdeckte Speicherungen
entscheidet der jeweilige Behoerdenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter
Beamter des hoeheren Dienstes.
(2) Sind Daten, auf die sich eine Abfrage bezieht, verdeckt gespeichert, wird
die Behoerde, die die Daten eingegeben hat, automatisiert durch Uebermittlung aller
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Anfragedaten ueber die Abfrage unterrichtet und hat unverzueglich mit der abfragenden
Behoerde Kontakt aufzunehmen, um zu klaeren, ob Erkenntnisse nach § 7 uebermittelt werden
koennen. Die Behoerde, die die Daten eingegeben hat, sieht von einer Kontaktaufnahme nur
ab, wenn Geheimhaltungsinteressen auch nach den Umstaenden des Einzelfalls ueberwiegen.
Die wesentlichen Gruende fuer die Entscheidung nach Satz 2 sind zu dokumentieren. Die
uebermittelten Anfragedaten sowie die Dokumentation nach Satz 3 sind spaetestens zu
loeschen oder zu vernichten, wenn die verdeckt gespeicherten Daten zu loeschen sind.
§ 5 Zugriff auf die Daten
(1) Die beteiligten Behoerden duerfen die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten im
automatisierten Verfahren nutzen, soweit dies zur Erfuellung der jeweiligen Aufgaben zur
Aufklaerung oder Bekaempfung des internationalen Terrorismus erforderlich ist. Im Falle
eines Treffers erhaelt die abfragende Behoerde Zugriff
1. a) bei einer Abfrage zu Personen auf die zu ihnen gespeicherten Grunddaten oder
b) bei einer Abfrage zu Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen,
Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschluessen,
Telekommunikationsendgeraeten, Internetseiten oder Adressen fuer elektronische
Post nach § 2 Satz 1 Nr. 4 auf die dazu gespeicherten Daten, und
2. auf die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.
Auf die zu Personen gespeicherten erweiterten Grunddaten kann die abfragende Behoerde im
Falle eines Treffers Zugriff erhalten, wenn die Behoerde, die die Daten eingegeben hat,
dies im Einzelfall auf Ersuchen gewaehrt. Die Entscheidung hierueber richtet sich nach
den jeweils geltenden Uebermittlungsvorschriften.
(2) Die abfragende Behoerde darf im Falle eines Treffers unmittelbar auf die erweiterten
Grunddaten zugreifen, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen zur Abwehr einer
gegenwaertigen Gefahr fuer Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder fuer
Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im oeffentlichen Interesse geboten ist,
unerlaesslich ist und die Datenuebermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht rechtzeitig
erfolgen kann (Eilfall). Ob ein Eilfall vorliegt, entscheidet der Behoerdenleiter oder
ein von ihm besonders beauftragter Beamter des hoeheren Dienstes. Die Entscheidung und
ihre Gruende sind zu dokumentieren. Der Zugriff ist unter Hinweis auf die Entscheidung
nach Satz 3 zu protokollieren. Die Behoerde, die die Daten eingegeben hat, muss
unverzueglich um nachtraegliche Zustimmung ersucht werden. Wird die nachtraegliche
Zustimmung verweigert, ist die weitere Verwendung dieser Daten unzulaessig. Die
abfragende Behoerde hat die Daten unverzueglich zu loeschen oder nach § 11 Abs. 3 zu
sperren. Sind die Daten einem Dritten uebermittelt worden, ist dieser unverzueglich
darauf hinzuweisen, dass die weitere Verwendung der Daten unzulaessig ist.
(3) Innerhalb der beteiligten Behoerden erhalten ausschliesslich hierzu ermaechtigte
Personen Zugriff auf die Antiterrordatei.
(4) Bei jeder Abfrage muessen der Zweck und die Dringlichkeit angegeben und dokumentiert
werden und erkennbar sein.
§ 6 Weitere Verwendung der Daten
(1) Die abfragende Behoerde darf die Daten, auf die sie Zugriff erhalten hat, nur zur
Pruefung, ob der Treffer der gesuchten Person oder der gesuchten Angabe nach § 2 Satz
1 Nr. 4 zuzuordnen ist, und fuer ein Ersuchen um Uebermittlung von Erkenntnissen zur
Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgabe zur Aufklaerung oder Bekaempfung des internationalen
Terrorismus verwenden. Eine Verwendung zu einem anderen Zweck als zur Wahrnehmung ihrer
jeweiligen Aufgabe zur Aufklaerung oder Bekaempfung des internationalen Terrorismus ist
nur zulaessig, soweit
1. dies zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr
fuer Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist, und
2. die Behoerde, die die Daten eingegeben hat, der Verwendung zustimmt.
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(2) Im Eilfall darf die abfragende Behoerde die Daten, auf die sie Zugriff erhalten hat,
nur verwenden, soweit dies zur Abwehr der gegenwaertigen Gefahr nach § 5 Abs. 2 Satz 1
im Zusammenhang mit der Bekaempfung des internationalen Terrorismus unerlaesslich ist.
(3) Im Falle einer Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 sind die Daten
zu kennzeichnen. Nach einer Uebermittlung ist die Kennzeichnung durch den Empfaenger
aufrechtzuerhalten; Gleiches gilt fuer Kennzeichnungen nach § 3 Abs. 2.
(4) Soweit das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalaemter auf Ersuchen oder im
Auftrag des Generalbundesanwalts die Antiterrordatei nutzen, uebermitteln sie die
Daten, auf die sie Zugriff erhalten haben, dem Generalbundesanwalt fuer die Zwecke der
Strafverfolgung. Der Generalbundesanwalt darf die Daten fuer Ersuchen nach Absatz 1 Satz
1 verwenden. § 487 Abs. 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§ 7 Uebermittlung von Erkenntnissen
Die Uebermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Abs. 1
Satz 1 zwischen den beteiligten Behoerden richtet sich nach den jeweils geltenden
Uebermittlungsvorschriften.
§ 8 Datenschutzrechtliche Verantwortung
(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung fuer die in der Antiterrordatei
gespeicherten Daten, namentlich fuer die Rechtmaessigkeit der Erhebung, die Zulaessigkeit
der Eingabe sowie die Richtigkeit und Aktualitaet der Daten traegt die Behoerde, die die
Daten eingegeben hat. Die Behoerde, die die Daten eingegeben hat, muss erkennbar sein.
Die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit der Abfrage traegt die abfragende Behoerde.
(2) Nur die Behoerde, die die Daten eingegeben hat, darf diese Daten aendern,
berichtigen, sperren oder loeschen.
(3) Hat eine Behoerde Anhaltspunkte dafuer, dass Daten, die eine andere Behoerde
eingegeben hat, unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der Behoerde, die die Daten
eingegeben hat, mit, die diese Mitteilung unverzueglich prueft und erforderlichenfalls
die Daten unverzueglich berichtigt.
§ 9 Protokollierung, technische und organisatorische Massnahmen
(1) Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff fuer Zwecke der Datenschutzkontrolle den
Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensaetze ermoeglichen,
sowie die fuer den Zugriff verantwortliche Behoerde und den Zugriffszweck nach § 5
Abs. 4 zu protokollieren. Die Protokolldaten duerfen nur verwendet werden, soweit ihre
Kenntnis fuer Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicherstellung
eines ordnungsgemaessen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage oder zum Nachweis der
Kenntnisnahme bei Verschlusssachen erforderlich ist. Die ausschliesslich fuer Zwecke nach
Satz 1 gespeicherten Protokolldaten sind nach 18 Monaten zu loeschen.
(2) Das Bundeskriminalamt hat die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen
technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen.
§ 10 Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Kontrolle der Durchfuehrung des Datenschutzes obliegt nach § 24 Abs. 1
des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz und die
Informationsfreiheit. Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Eingabe und der Abfrage
von Daten durch eine Landesbehoerde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes.
(2) Ueber die nicht verdeckt gespeicherten Daten erteilt das Bundeskriminalamt die
Auskunft nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der Behoerde,
die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 traegt und die
Zulaessigkeit der Auskunftserteilung nach den fuer sie geltenden Rechtsvorschriften
prueft. Die Auskunft zu verdeckt gespeicherten Daten richtet sich nach den fuer die
Behoerde, die die Daten eingegeben hat, geltenden Rechtsvorschriften.
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§ 11 Berichtigung, Loeschung und Sperrung von Daten
(1) Unrichtige Daten sind zu berichtigen.
(2) Personenbezogene Daten sind zu loeschen, wenn ihre Speicherung unzulaessig ist
oder ihre Kenntnis fuer die Aufklaerung oder Bekaempfung des internationalen Terrorismus
nicht mehr erforderlich ist. Sie sind spaetestens zu loeschen, wenn die zugehoerigen
Erkenntnisse nach den fuer die beteiligten Behoerden jeweils geltenden Rechtsvorschriften
zu loeschen sind.
(3) An die Stelle einer Loeschung tritt eine Sperrung, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass durch die Loeschung schutzwuerdige Interessen eines Betroffenen
beeintraechtigt wuerden. Gesperrte Daten duerfen nur fuer den Zweck abgerufen und genutzt
werden, fuer den die Loeschung unterblieben ist; sie duerfen auch abgerufen und genutzt
werden, soweit dies zum Schutz besonders hochwertiger Rechtsgueter unerlaesslich ist und
die Aufklaerung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert waere
oder der Betroffene einwilligt.
(4) Die eingebenden Behoerden pruefen nach den Fristen, die fuer die Erkenntnisdaten
gelten, und bei der Einzelfallbearbeitung, ob personenbezogene Daten zu berichtigen
oder zu loeschen sind.
§ 12 Errichtungsanordnung
Das Bundeskriminalamt hat fuer die gemeinsame Datei in einer Errichtungsanordnung im
Einvernehmen mit den beteiligten Behoerden Einzelheiten festzulegen zu:
1. den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur
Bundesrepublik Deutschland,
2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehoerden nach § 1 Abs. 2,
3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1,
4. der Eingabe der zu speichernden Daten,
5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behoerden,
6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und
7. der Protokollierung.
Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des
Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums
der Finanzen und der fuer die beteiligten Behoerden der Laender zustaendigen obersten
Landesbehoerden. Der Bundesbeauftragte fuer den Datenschutz und die Informationsfreiheit
ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhoeren.
§ 13 Einschraenkung von Grundrechten
Die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
werden nach Massgabe dieses Gesetzes eingeschraenkt.
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