Verordnung ueber die buchhalterische
Darstellung, Rechnungslegung und
Wertermittlung der Anteilklassen von
Sondervermoegen (Anteilklassenverordnung -
AntKlV)
AntKlV

vom  24.03.2005



"Anteilklassenverordnung vom 24. Maerz 2005 (BGBl. I S. 986)"


Fussnote

 Textnachweis ab:      9. 4.2005

Eingangsformel
Auf Grund des § 34 Abs. 3 und des § 44 Abs. 7 des Investmentgesetzes vom 15.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur
Uebertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt
fuer Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nr. 3 neu gefasst durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), verordnet die Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhoerung der Deutschen Bundesbank:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf inlaendische Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 des
Investmentgesetzes anzuwenden, wenn nach Massgabe der Vertragsbedingungen Anteile mit
unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden koennen.

§ 2 Buchhalterische Darstellung
Die Buchfuehrung muss so beschaffen sein, dass sich nach ihr jeder eine einzelne
Anteilklasse des Sondervermoegens betreffende Geschaeftsvorfall in seiner Entstehung
und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen laesst und seine Zurechnung zu der
jeweiligen Anteilklasse ersichtlich ist.

§ 3 Rechnungslegung
(1) In dem fuer ein Sondervermoegen zu erstellenden Jahresbericht gemaess § 44 Abs. 1
des Investmentgesetzes ist zu erlaeutern, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit
unterschiedlichen Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteilklassen im Einzelnen
zugeordnet werden. Er ist fuer jede Anteilklasse um die Anzahl der am Berichtsstichtag
umlaufenden Anteile der Anteilklasse und den am Berichtsstichtag gemaess § 4 Abs.
2 Satz 4 ermittelten Anteilwert zu ergaenzen. Der Jahresbericht hat ausserdem eine
Ertrags- und Aufwandsrechnung bezogen auf die Ertraege und Aufwendungen, die einer
Anteilklasse zuzuordnen sind, und eine Uebersicht ueber die Entwicklung der einzelnen
Anteilklassen waehrend des Berichtszeitraumes, aus der Angaben ueber ausgeschuettete
oder wieder angelegte Ertraege, Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen
Vermoegensgegenstaenden je Anteilklasse sowie Angaben ueber Mittelzufluesse aus Anteil-
Verkaeufen und Mittelabfluesse durch Anteil-Ruecknahmen je Anteilklasse hervorgehen, zu
enthalten. Im Jahresbericht sind in einer vergleichenden Uebersicht auch Angaben ueber
die Entwicklung der Anteilklasse in den letzten drei Geschaeftsjahren zu machen, wobei


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zum Ende jedes Geschaeftsjahres der Wert jeder Anteilklasse und der Wert eines Anteils
dieser Anteilklasse anzugeben sind.

(2) Der fuer ein Sondervermoegen zu erstellende Halbjahresbericht gemaess § 44 Abs.
2 des Investmentgesetzes hat auch die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu
enthalten. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 sind aufzunehmen, wenn fuer das Halbjahr
Zwischenausschuettungen erfolgt oder vorgesehen sind.

(3) Fuer jede einzelne Anteilklasse kann zusaetzlich ein eigener Jahres- und
Halbjahresbericht erstellt werden. Wird ein solcher Bericht erstellt, muss er Hinweise
darauf enthalten,
1. dass in dem fuer das Sondervermoegen erstellten Jahres- und Halbjahresbericht
   erlaeutert wird, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten
   ausgegeben und welche Rechte den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden, und
2. dass der fuer das Sondervermoegen erstellte Jahres- und Halbjahresbericht jederzeit
   kostenlos angefordert werden kann.

§ 4 Wertermittlung
(1) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf
der Grundlage des fuer das gesamte Sondervermoegen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des
Investmentgesetzes ermittelten Wertes zu berechnen.

(2) Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der fuer diese Anteilklasse
zu berechnenden anteiligen Nettowertveraenderung des Sondervermoegens gegenueber
dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden
Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich des § 36 Abs. 1 Satz
3 des Investmentgesetzes boersentaeglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer
Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der
ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse.

(3) Wird nach den Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren durchgefuehrt, ist
der Ertragsausgleich fuer jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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