Kostenverordnung fuer Amtshandlungen nach
dem Umweltschutzprotokoll-Ausfuehrungsgesetz
vom 22. September 1994 (AntKostV)
AntKostV

vom  17.04.2001



"Kostenverordnung fuer Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausfuehrungsgesetz
vom 22. September 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I S. 834)"


Fussnote

Textnachweis ab: 15. 5.2001

Eingangsformel
Auf Grund des § 35 Abs. 2 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausfuehrungsgesetzes vom 22.
September 1994 (BGBl. I S. 2593), der durch Artikel 14 der Verordnung vom 21. September
1997 (BGBl. I S. 2390) geaendert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), sowie in Verbindung
mit § 56 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:

§ 1 Kosten
(1) Das Umweltbundesamt erhebt fuer Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-
Ausfuehrungsgesetz Kosten (Gebuehren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(2) Fuer die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Im Uebrigen
sind die Regelungen des 3. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes auch anwendbar,
soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthaelt.

§ 2 Gebuehren
(1) Die Gebuehren fuer Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausfuehrungsgesetz
betragen:
1. fuer die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-
   Ausfuehrungsgesetzes in Verbindung mit
a)   § 4 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausfuehrungsgesetzes                     600 bis 850
                                                                                         Euro
b)   § 7 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausfuehrungsgesetzes                 3.150 bis 3.850
                                                                                         Euro
c)   § 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausfuehrungsgesetzes ohne                 8.500 bis
     vorherige Umwelterheblichkeitspruefung                                        10.000 Euro
d)   § 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausfuehrungsgesetzes mit                  9.250 bis
     vorheriger Umwelterheblichkeitspruefung                                      10.500 Euro;
2. fuer die Genehmigung nach
a)        § 17 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausfuehrungsgesetzes            100 bis 210
                                                                               Euro
b)        § 18 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausfuehrungsgesetzes            100 bis 210
                                                                               Euro

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c)      § 30 Abs. 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausfuehrungsgesetzes               100 bis 210
                                                                                Euro
     auch, soweit sie mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 verbunden sind;
3. fuer die Genehmigung nach
     § 24 Abs. 3 des Umwelt-
     schutzprotokoll-
     Ausfuehrungsgesetzes                        100 bis    210 Euro.

(2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen aussergewoehnlich hohen Aufwand, so
koennen die Gebuehren des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entsprechend bis
zum Zweifachen erhoeht werden.

(3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen aussergewoehnlich niedrigen Aufwand,
so kann die Gebuehr dem Aufwand entsprechend bis auf 50 Euro reduziert werden.

§ 3 Gebuehren in besonderen Faellen
(1) In den Faellen des Widerrufs oder der Ruecknahme einer Genehmigung, der Ablehnung
oder Zuruecknahme eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung werden Kosten nach
Massgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(2) Fuer die vollstaendige oder teilweise Zurueckweisung eines gegen die Sachentscheidung
gerichteten Widerspruchs wird eine Gebuehr bis zur Hoehe der fuer die angegriffene
Amtshandlung vorgesehenen Gebuehr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur
deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift
nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurueckgenommen,
kann die Gebuehr bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebuehr ermaessigt werden. Fuer
die Zurueckweisung eines ausschliesslich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten
Widerspruchs kann eine Gebuehr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben
werden.

(3) Fuer die nachtraegliche Anordnung einer Auflage, zu der der Antragsteller Anlass
gegeben hat, betraegt die Gebuehr hoechstens ein Viertel der fuer die Genehmigung
festgesetzten Gebuehr.

§ 4 Kostenbefreiung
Bei Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausfuehrungsgesetz, die Vorhaben der
oeffentlich gefoerderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll von der Erhebung
von Gebuehren und Auslagen abgesehen werden.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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