Gesetz zur Ueberfuehrung der Ansprueche
und Anwartschaften aus Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen des
Beitrittsgebiets (Anspruchs- und
Anwartschaftsueberfuehrungsgesetz - AAUeG)
AAUeG

vom  25.07.1991



"Anspruchs- und Anwartschaftsueberfuehrungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606,
1677), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S.
3024) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 13 G v. 19.12.2007 I 3024

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.8.1991
Das G wurde als Artikel 3 G 826-30-1 v. 25.7.1991 I 1606 (RUeG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen; das G wurde am 31.7.1991 verkuendet und ist gem.
Art. 42 Abs. 8 am Tage nach der Verkuendung in Kraft getreten.

Erster Abschnitt


§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer Ansprueche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehoerigkeit
zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§
18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen
der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus
dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht
eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

§ 2 Grundsaetze der Ueberfuehrung
(1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungssysteme werden zum 31. Dezember
1991 geschlossen.

(2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen
Ansprueche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit, Alters
und Todes werden zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung ueberfuehrt. Vom 1.
Januar 1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4
insoweit nicht mehr anzuwenden.

(2a) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprueche und
Anwartschaften nach Absatz 2 Satz 1 werden zum 30. Juni 1993 ueberfuehrt. Vom 1. Juli
1993 an sind die Regelungen der Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit
nicht mehr anzuwenden.


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(3) Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem oder
sind Zeiten aus einem Versorgungssystem rentensteigernd beruecksichtigt worden, gelten
die Ansprueche als in einem Versorgungssystem erworben.

§ 3 Versicherter Personenkreis
Fuer die Versicherungs- und Beitragspflicht der Personen, die am 31. Dezember 1991 einem
Versorgungssystem angehoert haben, gelten vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Versicherungspflichtig sind von diesem Zeitpunkt
an Personen auch in der Zeit, fuer die sie Invalidenrente bei Erreichen besonderer
Altersgrenzen oder befristete erweiterte Versorgung beziehen; fuer sie gelten die
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach
den Vorschriften fuer das Beitrittsgebiet sinngemaess.

§ 4 Ueberfuehrung in die Rentenversicherung
(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprueche
auf folgende Leistungen ueberfuehrt:
1. Versorgung wegen Berufsunfaehigkeit und zusaetzliche Invalidenversorgung,
2. zusaetzliche Altersversorgung und
3. zusaetzliche Hinterbliebenenversorgung.

(2) In die Rentenversicherung werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprueche
auf folgende Leistungen ueberfuehrt:
1. Invalidenvollrente und Dienstbeschaedigungsvollrente,
2. Altersrente und
3. Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschaedigungshinterbliebenenrente.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der Ueberfuehrung wie eine nach den
Vorschriften fuer das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten
1. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach Absatz 2 Nr. 1 als
   Invalidenrenten,
2. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten,
3. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach Absatz 2 Nr. 3 als
   Hinterbliebenenrenten.

(4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in
der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die
Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder
gewoehnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehoerigkeit zu einem
1. Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente
   und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet
   geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt massgebenden leistungsrechtlichen
   Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
2. Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage
   der am 31. Dezember 1991 massgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen
   Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
hoechstens jedoch der jeweilige Hoechstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2, um 6,84 vom
Hundert zu erhoehen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Satz 1 gilt nur, wenn
der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, einen Anspruch
aus dem Versorgungssystem gehabt haette, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme
weiter anzuwenden waeren. Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die
Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert.
Hierfuer werden aus dem nach Satz 1 und 2 fuer den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persoenliche Entgeltpunkte errechnet, indem
dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert und den fuer die Rente nach dem Sechsten
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Buch Sozialgesetzbuch massgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Unterschreitet der
Monatsbetrag des angepassten Betrags den Monatsbetrag der nach den Saetzen 1 und 2
festgestellten Leistung, wird dieser so lange gezahlt, bis die angepasste Renten diesen
Betrag erreicht. Die Saetze 1 bis 6 sind auch bei Beginn einer Rente wegen Todes nach
den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis
zum 31. Dezember 1996 anzuwenden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente bezogen
hat, die unter Anwendung der Saetze 1 bis 6 oder des § 307b Abs. 6 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist.

(5) Fuer die Ueberfuehrung der in Versorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die
Rentenversicherung gelten die nachfolgenden Vorschriften ueber die Beruecksichtigung von
Zeiten der Zugehoerigkeit zu einem Versorgungssystem.

§ 5 Pflichtbeitragszeiten
(1) Zeiten der Zugehoerigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschaeftigung
oder Taetigkeit ausgeuebt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der
Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehoerigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage
1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausuebung eines Taenzerberufes, fuer die nach dem Ausscheiden
aus dem Taenzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen
Einrichtungen geleistet werden konnte.

(2) Als Zeiten der Zugehoerigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die
vor Einfuehrung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der
freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurueckgelegt worden sind, wenn diese Zeiten,
haette das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurueckgelegt
worden waeren.

(2a) Als Zeiten der Zugehoerigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch
Anwartschaftszeiten fuer eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

(3) Bei Zeiten der Zugehoerigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, fuer die eine
Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte
Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7
sind anzuwenden.

(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt
wurde und die Beitraege unter treuhaenderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist ueber
die Auszahlung des treuhaenderisch verwalteten Vermoegens noch nicht entschieden, ist der
Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhaeltnis zwei zu eins auf Deutsche Mark
umgestellten Betraege entspricht, dem Bundesversicherungsamt zur Verfuegung zu stellen.
Das Bundesversicherungsamt beruecksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15
Abs. 4.

Zweiter Abschnitt


§ 6 Art der Ueberfuehrung in die Rentenversicherung
(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist fuer jedes Kalenderjahr als
Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen hoechstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der
Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist waehrend der Zugehoerigkeit zu
einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der
Betrag von 2.700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der
Betrag von 3.000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991
der Betrag vom 3.400 Deutsche Mark im Monat massgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn
die Berechnungsgrundlage fuer das Uebergangsgeld nach den §§ 47, 48 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch oder durch andere Traeger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den fuer
diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

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(2) Fuer Zeiten der Zugehoerigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2
Nr. 1 bis 3 bis zum 17. Maerz 1990, in denen eine Beschaeftigung oder Taetigkeit ausgeuebt
wurde als
1. Mitglied, Kandidat oder Staatssekretaer im Politbuero der Sozialistischen
   Einheitspartei Deutschlands,
2. Generalsekretaer, Sekretaer oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der
   Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der
   Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen
   Stellvertreter,
3. Erster oder Zweiter Sekretaer der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs-
   oder Referatsleiter fuer Sicherheit oder Abteilungsleiter fuer Staat und Recht,
4. Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats-
   oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5. Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder
   Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Aemtern ernannter Stellvertreter,
6. Staatsanwalt in den fuer vom Ministerium fuer Staatssicherheit sowie dem Amt fuer
   Nationale Sicherheit durchzufuehrenden Ermittlungsverfahren zustaendigen Abteilung I
   der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7. Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8. Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9. Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst hoechstens der jeweilige Betrag der Anlage 5
zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Fuer Zeiten der Zugehoerigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums
fuer Staatssicherheit/Amtes fuer Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausuebung der Taetigkeit bezogenes
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht beruecksichtigt. Fuer Zeiten nach Satz 1
wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht beruecksichtigt, wenn fuer denselben
Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu beruecksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst
zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehoerigkeit zu dem
Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Fuer Zeiten, fuer die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten
§ 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
sinngemaess. Der massgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des
§ 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fuenftel erhoehte
Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage
10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der massgebende
Verdienst ist hoechstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Faellen des
Absatzes 2 oder 3 hoechstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von
Absatz 2 ergibt, und in den Faellen des § 7 hoechstens bis zu dem jeweiligen Betrag der
Anlage 6 zu beruecksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht,
wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fuenf Sechsteln beruecksichtigt.

(7) Fuer die Feststellung des beruecksichtigungsfaehigen Verdienstes sind die
Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurueckgelegt worden
sind. Dies gilt auch, soweit waehrend der Zugehoerigkeit zu einem Versorgungssystem
Beitraege zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder
Zeiten der Zugehoerigkeit zu einem Versorgungssystem spaeter in die freiwillige
Zusatzrentenversicherung ueberfuehrt worden sind.



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(8) Fuer die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im uebrigen werden die
Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsaetze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

Fussnote

§ 6 Abs. 1 Satz 1 (iVm Anlage 3): Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit dem GG
vereinbar gem. BVerfGE v. 28.4.1999 I 1092 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 -

§ 7 Begrenzung des beruecksichtigungsfaehigen Entgelts
(1) Das waehrend der Zugehoerigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums
fuer Staatssicherheit/Amtes fuer Nationale Sicherheit bis zum 17. Maerz 1990 massgebende
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird hoechstens bis zu dem jeweiligen Betrag der
Anlage 6 zugrunde gelegt. Satz 1 gilt auch fuer das waehrend einer verdeckten Taetigkeit
als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums fuer Staatssicherheit/Amtes fuer
Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn waehrend der
Zeit der verdeckten Taetigkeit eine Zugehoerigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach
Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand.

(2) Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums fuer Staatssicherheit/Amtes fuer
Nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere der
Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhaeltnis
zu dem Ministerium fuer Staatssicherheit/Amt fuer Nationale Sicherheit verdeckt taetig
gewesen sind.

(3) Als Zeiten der Zugehoerigkeit zum Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums fuer
Staatssicherheit/Amtes fuer Nationale Sicherheit oder als Zeiten einer Taetigkeit als
hauptberuflicher Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums fuer Staatssicherheit/Amtes
fuer Nationale Sicherheit gelten auch Zeiten der Taetigkeit im Staatssekretariat fuer
Staatssicherheit des Ministeriums des Innern, nicht jedoch Zeiten der voruebergehenden
Zuordnung der Deutschen Grenzpolizei, der Transportpolizei und der Volkspolizei-
Bereitschaften zum Ministerium fuer Staatssicherheit oder zum Staatssekretariat fuer
Staatssicherheit des Ministeriums des Innern.

§ 8 Verfahren zur Mitteilung der Ueberfuehrungsdaten
(1) Der vor der Ueberfuehrung der Ansprueche und Anwartschaften zustaendige
Versorgungstraeger hat dem fuer die Feststellung der Leistungen zustaendigen Traeger
der Rentenversicherung unverzueglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchfuehrung
der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung
erforderlich sind. Dazu gehoert auch das tatsaechlich erzielte Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung
ableitet. Fuer Zeiten, die ohne Zugehoerigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im
Ausweis fuer Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen waeren, ist dem fuer
die Feststellung der Leistungen zustaendigen Traeger der Rentenversicherung getrennt
fuer jedes Kalenderjahr fuer die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zaehlen je sieben
Kalendertage des Arbeitsausfalls als fuenf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungstraeger
ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem
Versorgungstraeger
1. ueber alle Tatsachen, die fuer die Durchfuehrung der Ueberfuehrung erforderlich sind,
   auf Verlangen unverzueglich Auskunft zu erteilen und
2. auf Verlangen unverzueglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen
   hervorgehen.
Die Versorgungstraeger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter
Beruecksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung fuer die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen
Daten vor. Satz 6 gilt auch fuer den Versorgungstraeger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm


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konkrete Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass der Berechtigte oder die Person, von der
sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehoert.

(2) Der Versorgungstraeger hat dem fuer die Feststellung der Leistungen zustaendigen
Traeger der Rentenversicherung das tatsaechlich erzielte Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2
und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungstraeger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz
2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten
Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungstraeger sind
1. die Deutsche Rentenversicherung Bund fuer die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1
   Nr. 1 bis 27 und,
2. die Funktionsnachfolger gemaess Artikel 13 des Einigungsvertrages fuer die
   Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3. (weggefallen)

(5) Der fuer die Feststellung der Leistungen zustaendige Traeger der Rentenversicherung
ist fuer die Erfuellung der Aufgaben der Rentenversicherung zustaendig. Er ist an den
Bescheid des Versorgungstraegers gebunden.

(6) Die Versorgungstraeger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen ueber die
Durchfuehrung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine
andere Zuordnung der aufgrund der Ueberfuehrung entstehenden Aufwendungen erfolgt.
Fuer Personen mit in die Rentenversicherung ueberfuehrten Anwartschaften gelten fuer die
Durchfuehrung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der
Zustaendigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten
Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes fuer moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum
31. Dezember 1993 mit der Massgabe anzuwenden, dass fuer die Feststellung der Leistungen
die Deutsche Rentenversicherung Bund zustaendig ist. Ist bei Personen mit in die
Rentenversicherung ueberfuehrten Anspruechen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See als Traeger der knappschaftlichen Rentenversicherung fuer die Feststellung von
Leistungen zustaendig, stellt sie fuer die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die
sich aus der Ueberfuehrung der Ansprueche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest;
im uebrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Traegern
der Rentenversicherung Vereinbarungen ueber die Durchfuehrung der Versicherung und die
Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oer Leistungsteile, die auf in die
Rentenversicherung ueberfuehrten Anspruechen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann
Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Saetze 2 bis 4 von einem anderen
Traeger der Rentenversicherung fuer die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt
oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen fuer die Durchfuehrung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollstaendig zur Verfuegung und erklaert
der Berechtigte glaubhaft, dass auch er ueber Unterlagen nicht verfuegt und diese auch
nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten ueber Art und Dauer der
ausgeuebten Beschaeftigung sowie ueber den Bereich, in dem die Beschaeftigung ausgeuebt
worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass dieses nicht
zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere
Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungstraeger Anhaltspunkte dafuer vor, dass der Berechtigte
oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der
Zugehoerigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden
Zeitraum dem Rentenversicherungstraeger mit. Er uebermittelt diesem auch die ihm zur
Verfuegung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem
zurueckgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.


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§ 9 Auszahlung von Versorgungsleistungen
(1) In die Rentenversicherung werden nicht ueberfuehrt:
1. Ansprueche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer
   Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf
   a) Uebergangsrente,
   b) Vorruhestandsgeld,
   c) Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und
   d) befristete erweiterte Versorgung.

2. Ansprueche auf Invalidenteilrenten und Dienstbeschaedigungsteilrenten.
3. Ansprueche auf Elternrenten.
Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die
Leistungen nach Satz 1 gelten als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr.
2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, werden ab
1. Januar 1992 von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der vom Versorgungstraeger
mitgeteilten Hoehe ausgezahlt. Die Auszahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versorgungstraeger die Beendigung festgestellt hat.

(3) Der bis zum 31. Dezember 1991 fuer die Zahlung von Leistungen nach Absatz 1
verpflichtete Versorgungstraeger wird aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch
die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht von seiner Verantwortung gegenueber dem
Leistungsempfaenger entbunden. Er stellt die fuer die Auszahlung der Leistung und ihre
Veraenderung einschliesslich der Beendigung der Leistung massgebenden Umstaende fest
und erlaesst die erforderlichen Verwaltungsakte. Darueber hinaus hat er der Deutschen
Rentenversicherung Bund die fuer die Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung
erforderlichen Daten zu uebermitteln.

(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen des Berechtigten zu beruecksichtigen,
haben Arbeitgeber, Sozialversicherungstraeger, Finanzbehoerden und sonstige Dritte dem
Versorgungstraeger auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.

Fussnote

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar
gem. BVerfGE v. 21.11.2001; 2002 I 1087 - 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1
BvR 2358/94, 1 BvR 308/95 -

Dritter Abschnitt


§ 10 Vorlaeufige Begrenzung von Zahlbetraegen
(1) Die Summe der Zahlbetraege aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und
Leistungen der Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27 sowie
die Zahlbetraege der Leistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis
3 oder die Summe der Zahlbetraege der Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden
einschliesslich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf die Verkuendung dieses Gesetzes
folgenden Kalendermonats an auf folgende Hoechstbetraege begrenzt:
1. fuer Versichertenrenten auf 2.010 DM,
2. fuer Witwen- oder Witwerrenten auf 1.206 DM,
3. fuer Vollwaisenrenten auf 804 DM und
4. fuer Halbwaisenrenten auf 603 DM.




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(2) Abweichend von Absatz 1 gilt fuer Leistungen, die nach dem Sonderversorgungssystem
des ehemaligen Ministeriums fuer Staatssicherheit/Amtes fuer Nationale Sicherheit
zugestanden haben, § 2 des Gesetzes ueber die Aufhebung der Versorgungsordnung des
ehemaligen Ministeriums fuer Staatssicherheit/Amtes fuer Nationale Sicherheit vom
29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) weiter. § 2 des Gesetzes ueber die Aufhebung
der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums fuer Staatssicherheit/Amtes fuer
Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) findet auch Anwendung
bei gleichartigen Renten der Rentenversicherung oder der Versorgungssysteme oder
bei mehrfachem Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht abgeleiteten Anspruechen fuer
die Summe der Zahlbetraege, wenn Leistungen an ehemalige Angehoerige des Ministeriums
fuer Staatssicherheit/Amtes fuer Nationale Sicherheit gezahlt werden, die nach dem 30.
September 1989 in den Bereich der Rentenversicherung oder anderer Versorgungssysteme
gewechselt sind. Diese Ansprueche gelten als in dem Sonderversorgungssystem nach Anlage
2 Nr. 4 erworben.

(3) Die Absaetze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Zusatzrente auf Zeiten
aus einem Versorgungssystem beruht oder diese Zeiten rentensteigernd beruecksichtigt
worden sind.

(4) Uebersteigt der Zahlbetrag einer gleichartigen Rente aus der
Sozialpflichtversicherung den Zahlbetrag nach Absatz 1 oder 2, wird der Zahlbetrag der
Rente der Rentenversicherung weitergezahlt.

(5) Die Begrenzung nach den Absaetzen 1 und 2 hat der Versorgungstraeger durch Bescheid
vorzunehmen. Wurde die Leistung in den Faellen des Absatzes 2 im Dezember 1991 von
einem Traeger der Rentenversicherung gezahlt, hat er die Begrenzung vorzunehmen; der
Versorgungstraeger teilt ihm auf Anforderung die erforderlichen Daten mit. Die Anhoerung
eines Beteiligten vor Erlass des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2
ist anzuwenden.

§ 11 Anpassung von Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung
(1) Die Zahlbetraege aus Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung
bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten aus
Sonderversorgungssystemen werden vom Ersten des auf die Verkuendung dieses Gesetzes
folgenden Kalendermonats an auf folgende Hoechstbetraege begrenzt:
a) Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und
   befristete erweiterte Versorgung auf die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 jeweils
   massgebenden Hoechstbetraege,
b) Uebergangsrente auf den Betrag von 400 DM.
Renten wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit oder aehnliche Leistungen oeffentlich-
rechtlicher Art werden auf diese Versorgungsleistungen angerechnet. § 10 Abs. 5 gilt
entsprechend.

(2) Neben Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a werden vom Ersten des
auf die Verkuendung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an Uebergangs- und sonstige
Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewaehrt. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 entfaellt mit Beginn
einer Rente wegen Alters oder einer aehnlichen Leistung oeffentlich-rechtlicher Art,
spaetestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem erstmals eine dieser
Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann.

(3a) Der Versorgungstraeger soll den Berechtigten, der die Voraussetzungen fuer einen
Anspruch auf Rente wegen Alters ohne Rentenminderung erfuellen koennte oder in absehbarer
Zeit voraussichtlich erfuellen wird, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats
zu beantragen. Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf die
Versorgungsleistung mit Ablauf des Monats, in dem die Frist ablaeuft. Der Anspruch
lebt wieder auf mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtige den Antrag stellt. Er
lebt rueckwirkend wieder auf, wenn der Berechtigte nachweist, dass die Voraussetzungen
fuer den Anspruch auf Altersrenten nicht erfuellt waren. Die Saetze 1 bis 4 sind auch
anzuwenden, wenn der Berechtigte waehrend des Bezugs einer Teilrente wegen Alters die

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Voraussetzungen fuer eine hoehere Rente als die bezogene Teilrente erfuellen koennte oder
in absehbarer Zeit voraussichtlich erfuellen wird.

(3b) Ist dem Berechtigten
1. eine Rente wegen Alters zuerkannt und
2. erreicht der um die Haelfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung und
   zur sozialen Pflegeversicherung verminderte Monatsbetrag der Rente wegen Alters
   in dem Monat, in dem die Entscheidung ueber die Bewilligung der Versorgungsleistung
   wegen der Zuerkennung des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die Hoehe des auf
   diesen Monat nach Einkommensanrechnung entfallenden Betrags der um den Beitrag zur
   gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderten
   Versorgungsleistung,
leistet der Versorgungstraeger im Anschluss an den Bezug der Versorgungsleistung fuer
Zeiten, fuer die die Rente zuerkannt ist, anstelle der Versorgungsleistung einen
Ausgleichsbetrag. Dieser wird in Hoehe des jeweiligen Unterschiedsbetrags nach Satz 1
Nr. 2 so lange gezahlt, wie die Versorgungsleistung sonst zugestanden haette; § 3 Satz
1 Nr. 3, 4 und § 229a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 3 sind nicht
anzuwenden. Der Ausgleichsbetrag ist entsprechend den Saetzen 1 und 2 mit Wirkung ab dem
Zeitpunkt neu festzustellen und zu zahlen, zu dem sich der Monatsbetrag der Rente wegen
geaenderten Hinzuverdienstes veraendert. Im uebrigen sind die §§ 18b bis 18e des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(4) Absaetze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Vorruhestandsgeld oder Invalidenrente bei
Erreichen besonderer Altersgrenzen im Anschluss an eine befristete erweiterte Versorgung
gewaehrt wird.

(5) Dienstbeschaedigungsteilrenten und Invalidenteilrenten werden begrenzt auf den
entsprechenden Vomhundertsatz der Versichertenrente gemaess § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2. Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie Renten
wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit oder aehnlichen Leistungen oeffentlich-rechtlicher
Art werden solche Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewaehrt. Besteht fuer
denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen, wird
als Versorgungsleistung insgesamt hoechstens der Betrag gewaehrt, der sich als Vollrente
ergeben wuerde; Satz 2 ist anzuwenden. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den
Saetzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b entfaellt mit Beginn einer Rente
wegen Alters oder einer aehnlichen Leistung oeffentlich-rechtlicher Art, spaetestens zum
Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem eine dieser Leistungen ohne Minderung
wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann. Die Saetze 1 bis 4 gelten vom
Ersten des auf die Verkuendung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an; § 10 Abs. 5
gilt entsprechend.

(5a) Der Anspruch auf Dienstbeschaedigungsteilrente aus einem Sonderversorgungssystem
nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 entfaellt zum 31. Dezember 1996. Der Anspruch auf
Dienstbeschaedigungsteilrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4
entfaellt zum 28. Februar 2002.

(6) Die Versorgungsleistungen nach Absatz 1 und 5 nehmen nach dem 31. Dezember 1991 an
Rentenanpassungen mit 50 vom Hundert der jeweiligen Anpassung teil. Dabei duerfen die
in Absatz 1 und 5 genannten Hoechstbetraege vor dem 1. Januar 1995 nicht ueberschritten
werden.

(7) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme ueber die Kuerzung der in Absatz 1
und 5 aufgefuehrten Vorsorgungsleistungen bei Erwerbseinkommen gelten jeweils bis
zum Inkrafttreten einer fuer sie geltenden Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 3 mit der
Massgabe fort, dass anrechnungsfrei derjenige Betrag ist, der sich fuer den Empfaenger
der Versorgungsleistung fuer den Monat Juni 1991 ergeben haette. Dieser Betrag nimmt an
Anpassungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1 teil.

(8) Besteht Anspruch auf eine modifizierte Uebergangsrente aus dem
Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1, wird die Uebergangsrente nur in der
Grundform geleistet. Satz 1 ist vor anderen Regelungen fuer die Uebergangsrente
anzuwenden.

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§ 12
(weggefallen)

§ 13 Einstellung von Leistungen
(1) Vom Ersten des auf die Verkuendung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an
werden folgende Leistungen nicht mehr gewaehrt:
1. Renten nach § 4 Abs. 2 aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4,
   wenn gleichzeitig eine Rente nach den Vorschriften des Bundesgebiets ohne das
   Beitrittsgebiet gezahlt wird,
2. Dienstzeitrenten aus dem Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2,
3. Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 an ehemalige Angehoerige des
   Ministeriums fuer Staatssicherheit/Amtes fuer Nationale Sicherheit, die nach dem
   30. September 1989 in den Bereich anderer Versorgungssysteme gewechselt sind;
   ausgenommen sind Invalidenrenten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c auf Grund einer
   Entlassung vor dem 1. Juli 1990.
4. (weggefallen)
5. (weggefallen)

(2) Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, die auf Grund
einer Taetigkeit fuer das Ministerium fuer Staatssicherheit/Amt fuer Nationale Sicherheit
bewilligt worden sind, obwohl eine Zugehoerigkeit zum Versorgungssystem nach Anlage 2
Nr. 4 nicht bestanden hat, werden nicht mehr gewaehrt.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 hat der Versorgungstraeger durch Bescheid
vorzunehmen. Die Anhoerung eines Beteiligten vor Erlass des Bescheides ist nicht
erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

§ 14 Uebergangsregelungen fuer Versorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 23 bis
27
(1) Bei der Ueberfuehrung der in einem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27
erworbenen Ansprueche wird die Rente unter Beruecksichtigung der Zeiten der Zugehoerigkeit
zu einem Versorgungssystem neu berechnet. Dies gilt auch fuer Renten nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch, die in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993
begonnen haben, wenn Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungssystem nicht
bestand.

(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf die ueberfuehrte Leistung, ist eine
neue Rentenberechnung nach den §§ 307b und 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
vorzunehmen.

(3) Entstand der Anspruch auf die ueberfuehrte Leistung in der Zeit vom 1. Januar
1992 bis zum 30. Juni 1993, ist die Rente vom Rentenbeginn an neu zu berechnen.
§ 4 Abs. 4 findet Anwendung. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten
Rente den Monatsbetrag der ueberfuehrten Leistung einschliesslich der Rente aus
der Rentenversicherung oder den sich bei Anwendung von § 4 Abs. 4 ergebenden
Monatsbetrag, wird der hoehere Betrag solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den
weiterzuzahlenden Betrag erreicht.

(4) Bestand am 30. Juni 1993 Anspruch auf eine Rente nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch, nicht jedoch auf eine Leistung aus dem Versorgungssystem, ist
die Rente unter Anwendung von Absatz 1 Satz 1 neu zu berechnen. Unterschreitet der
Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der bisherigen Rente, wird
dieser solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag
erreicht.

(5) Fuer Berechtigte, deren Rente nach den Absaetzen 1 bis 4 neu zu berechnen ist, ist
bis zur Neuberechnung der Rente fuer die Feststellung des Erhoehungsbetrags, der sich aus


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Rentenanpassungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, §
14 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 14a Weitergeltung von Bescheiden
Fuer Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, fuer die ein Versorgungstraeger oder ein
Traeger der gesetzlichen Rentenversicherung bis 23. Juni 2005 Feststellungen getroffen
hat, aufgrund derer bei der Ermittlung einer Rente nach den Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch ein Verdienst zugrunde zu legen ist, der den Betrag der Anlage
5 uebersteigt, ist § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

§ 14b Ueberpruefung von bestandskraeftigen Bescheiden
Bescheide zur Ueberfuehrung von Anspruechen oder Anwartschaften aus Versorgungssystemen
nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 und Bescheide ueber die Feststellung von
Anspruechen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, denen Zeiten der Zugehoerigkeit zu
einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 zugrunde liegen, die
am 23. Juni 2004 unanfechtbar waren und die auf § 6 Abs. 2, 3 dieses Gesetzes in der
Fassung des AAUeG-Aenderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) oder des 2.
AAUeG-Aenderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) beruhen, koennen insoweit nur
mit Wirkung fuer die Zeit nach dem 30. Juni 2004 zurueckgenommen werden.

§ 15 Erstattung von Aufwendungen
(1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufwendungen
einschliesslich der Verwaltungskosten, die ihr aufgrund der Ueberfuehrung nach diesem
Gesetz entstehen. Auf die Erstattungsbetraege sind angemessene Vorschuesse zu zahlen.

(2) Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen werden
ihm in Hoehe der Aufwendungen fuer das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2
sowie in Hoehe von zwei Dritteln der Aufwendungen fuer die Zusatzversorgungssysteme
nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 von den Laendern im Beitrittsgebiet erstattet. Der von den
Laendern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen fuer
die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 verringert sich auf 64 vom
Hundert im Jahre 2008, auf 62 vom Hundert im Jahre 2009 und auf 60 vom Hundert ab dem
Jahre 2010.

(2a) (weggefallen)

(3) Absatz 1 ist auch fuer die Aufwendungen anzuwenden, die der Deutschen
Rentenversicherung Bund durch die Auszahlung von Versorgungsleistungen nach den §§ 9
und 11 entstehen. Die dem Bund fuer diese Erstattung entstehenden Aufwendungen werden
ihm von den Laendern im Beitrittsgebiet insoweit erstattet, als sie ihm fuer Leistungen
an Berechtigte aus dem Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 entstehen.

(4) Das Bundesversicherungsamt fuehrt die Abrechnung durch und setzt die Vorschuesse
fest. Es stellt darueber hinaus den auf das jeweilige Bundesland entfallenden Anteil an
dem Erstattungsbetrag nach dem Verhaeltnis fest, in dem die Anzahl der Einwohner dieses
Landes zu der Gesamtzahl der Einwohner im Beitrittsgebiet steht. Die erforderlichen
Daten teilt das Statistische Bundesamt mit.

§ 16 Verordnungsermaechtigung
(1) (weggefallen)

(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Naehere ueber die Berechnung und Durchfuehrung der Erstattung von
Aufwendungen durch den Bund nach § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu bestimmen. Dabei kann fuer
Aufwendungen fuer Leistungen zur Teilhabe eine pauschale Erstattung vorgesehen werden.

(3) Es werden ermaechtigt
1. das Bundesministerium der Verteidigung fuer das Sonderversorgungssystem nach Anlage
   2 Nr. 1,
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2. das Bundesministerium des Innern fuer die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr.
   2 und 4,
3. das Bundesministerium der Finanzen fuer das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2
   Nr. 3
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Anlehnung an die Regelungen
des Sozialgesetzbuchs und des Versorgungsrechts Grund, Umfang und Durchfuehrung
einer Kuerzung oder eines Ruhens von Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 9 und
11 bei Erwerbseinkommen und beruecksichtigungsfaehigen Erwerbsersatzeinkommen, die
Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten und die Rueckforderung zuviel gezahlter
Versorgungsleistungen zu regeln.

§ 17 Sozialgerichtsverfahren
Ueber Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit.

§ 18 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
   vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht
   vollstaendig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro
geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist der Versorgungstraeger. Abweichend von Satz 1 ist fuer den
Versorgungstraeger nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 des
Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten das Bundesversicherungsamt.

(4) Die Geldbussen fliessen in die Kasse der Deutschen Rentenversicherung Bund, wenn
sie als Versorgungstraeger den Bussgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Diese Kasse traegt abweichend von § 105 Abs.
2 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch
ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten.

Anlage 1 Zusatzversorgungssysteme
1.   Zusaetzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, eingefuehrt mit Wirkung
     vom 17. August 1950.
2.   Zusaetzliche Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral
     geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter
     Wirtschaftsorganisationen, eingefuehrt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
3.   Zusaetzliche Altersversorgung fuer verdienstvolle Vorsitzende von
     Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der
     Landwirtschaft, eingefuehrt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.
4.   Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, kuenstlerischen,
     paedagogischen und medizinischen Einrichtungen, eingefuehrt mit Wirkung vom 12. Juli
     1951.
5.   Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie
     der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der
     Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, eingefuehrt mit Wirkung vom 1. August 1951
     bzw. 1. Januar 1952.
6.   Altersversorgung der Aerzte, Zahnaerzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in
     konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, eingefuehrt mit
     Wirkung vom 1. Januar 1979.


                                            - 12 -
       
                                                                               

7.    Freiwillige zusaetzliche Versorgung fuer Aerzte, Zahnaerzte, Apotheker und andere
      Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,
      eingefuehrt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.
8.    Freiwillige zusaetzliche Versorgung fuer Aerzte, Zahnaerzte, Apotheker und andere
      Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
      einschliesslich der Apotheker in privaten Apotheken, eingefuehrt mit Wirkung vom 1.
      Juli 1988.
9.    Altersversorgung der Aerzte und Zahnaerzte in eigener Praxis, eingefuehrt mit Wirkung
      vom 1. Januar 1959.
10.   Altersversorgung der Aerzte und Zahnaerzte in privaten Einrichtungen des
      Gesundheitswesens, eingefuehrt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.
11.   Freiwillige zusaetzliche Versorgung fuer Tieraerzte und andere Hochschulkader in
      Einrichtungen des staatlichen Veterinaerwesens, eingefuehrt mit Wirkung vom 1. Juli
      1988.
12.   Altersversorgung der Tieraerzte in eigener Praxis, eingefuehrt mit Wirkung vom 1.
      Januar 1959.
13.   Zusaetzliche Versorgung der kuenstlerisch Beschaeftigten des Rundfunks, Fernsehens,
      Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte,
      eingefuehrt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
14.   Zusaetzliche Versorgung der kuenstlerisch Beschaeftigten in Theatern, Orchestern und
      staatlichen Ensembles, eingefuehrt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
15.   Zusaetzliche Versorgung fuer freiberuflich taetige Mitglieder des
      Schriftstellerverbandes der DDR, eingefuehrt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.
16.   Zusaetzliche Altersversorgung fuer freischaffende bildende Kuenstler, eingefuehrt mit
      Wirkung vom 1. Januar 1989.
17.   Zusaetzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung ueber
      die Gewaehrung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen
      Einrichtungen der DDR, eingefuehrt mit Wirkung vom 1. September 1976.
18.   Zusaetzliche Versorgung der Paedagogen in Einrichtungen der Volks- und
      Berufsbildung, eingefuehrt mit Wirkung vom 1. September 1976.
19.   Freiwillige zusaetzliche Altersversorgung fuer hauptamtliche Mitarbeiter des
      Staatsapparates, eingefuehrt mit Wirkung vom 1. Maerz 1971.
20.   Freiwillige zusaetzliche Altersversorgung fuer hauptamtliche Mitarbeiter der
      Gesellschaft fuer Sport und Technik, eingefuehrt mit Wirkung vom 1. August 1973.
21.   Freiwillige zusaetzliche Altersversorgung fuer hauptamtliche Mitarbeiter
      gesellschaftlicher Organisationen, eingefuehrt mit Wirkung vom 1. Januar 1976, fuer
      hauptamtliche Mitarbeiter der Nationalen Front ab 1. Januar 1972.
22.   Freiwillige zusaetzliche Funktionaersunterstuetzung fuer hauptamtliche Mitarbeiter der
      Gewerkschaft FDGB, eingefuehrt mit Wirkung vom 1. April 1971.
23.   Freiwillige zusaetzliche Altersversorgung fuer hauptamtliche Mitarbeiter der LDPD,
      eingefuehrt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.
24.   Freiwillige zusaetzliche Altersversorgung fuer hauptamtliche Mitarbeiter der CDU,
      eingefuehrt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.
25.   Freiwillige zusaetzliche Altersversorgung fuer hauptamtliche Mitarbeiter der DBD,
      eingefuehrt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.
26.   Freiwillige zusaetzliche Altersversorgung fuer hauptamtliche Mitarbeiter der NDPD,
      eingefuehrt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.
27.   Freiwillige zusaetzliche Altersversorgung fuer hauptamtliche Mitarbeiter der SED/
      PDS, eingefuehrt mit Wirkung vom 1. August 1968.

Anlage 2 Sonderversorgungssysteme



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1. Sonderversorgung der Angehoerigen der Nationalen Volksarmee, eingefuehrt mit Wirkung
   vom 1. Juli 1957.
2. Sonderversorgung der Angehoerigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der
   Feuerwehr und des Strafvollzugs, eingefuehrt mit Wirkung vom 1. Januar 1953.
3. Sonderversorgung der Angehoerigen der Zollverwaltung der DDR, eingefuehrt mit Wirkung
   vom 1. November 1970.
4. Sonderversorgung der Angehoerigen des ehemaligen Ministeriums fuer Staatssicherheit/
   Amtes fuer Nationale Sicherheit, eingefuehrt mit Wirkung vom 1. Januar 1953.

Anlage 3 Jahreshoechstverdienst nach § 6 Abs. 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1683;
bzgl. d. einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

      Kalenderjahr         allgemeine Rentenversicherung           Knappschaftliche
                                    Betrag in DM                  Rentenversicherung
                                                                     Betrag in DM
1950                                   7.250,03                         8.458,36
1951                                   6.855,84                         7.998,48
1.1.-31. 8.1952                        6.781,58                         7.911,84
1.9.-31.12.1952                        8.476,97                        11.302,63
1953                                   8.605,85                        11.474,47
1954                                   8.836,85                        11.782,03
1955                                   8.445,95                        11.261,26
1956                                   8.160,30                        10.880,41
1957                                   8.122,01                        10.829,35
1958                                   8.187,77                        10.917,03
1959                                   8.857,72                        11.072,15
1960                                   8.907,52                        10.479,43
1961                                   8.727,98                        10.667,53
1962                                   8.665,15                        10.033,44
1963                                   8.780,27                        10.536,33
1964                                   9.060,96                        11.532,13
1965                                   9.313,15                        11.641,44
1966                                   9.739,04                        11.986,52
1967                                  10.548,13                        12.808,44
1968                                  11.703,75                        13.898,20
1969                                  11.777,61                        13.856,01
1970                                  11.443,71                        13.350,99
1971                                  11.127,38                        13.469.99
1972                                  11.610,23                        13.821,70
1973                                  11.676,61                        14.215,00
1974                                  11.787,36                        14.616,32
1975                                  12.789,28                        15.529,84
1976                                  13.604,45                        16.676,42
1977                                  14.395,09                        17.782,17
1978                                  15.351,10                        19.085,16
1979                                  16.143,14                        19.371,76
1980                                  16.149,71                        19.610,36
1981                                  16.690,90                        20.484,29
1982                                  17.544,41                        21.650,54
1983                                  18.389,68                        22.435,41
1984                                  18.975,22                        23.354,11
1985                                  19.559,90                        24.268,77
1986                                  20.383,40                        25.115,26
1987                                  21.015,12                        26.176,72
1988                                  22.235,26                        27.052,90
1989                                  22.641,51                        27.837,92
1.1-30.6.1990                         24.619,65                        30.481,48


                                            - 14 -
       
                                                                               

Anlage 4
(weggefallen)

Anlage 5 Mindestgrenze nach § 6 Abs. 2
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1683 - 1684;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

                 Kalenderjahr                                  Betrag in DM
1950                                                              3.183,00
1951                                                              3.408,00
1952                                                              3.628,00
1953                                                              3.883,00
1954                                                              4.157,00
1955                                                              4.268,00
1956                                                              4.392,00
1957                                                              4.551,00
1958                                                              4.849,00
1959                                                              5.169,00
1960                                                              5.328,00
1961                                                              5.433,00
1962                                                              5.570,00
1963                                                              5.689,00
1964                                                              5.812,00
1965                                                              5.969,00
1966                                                              6.176,00
1967                                                              6.416,00
1968                                                              6.609,00
1969                                                              6.835,00
1970                                                              7.069,00
1971                                                              7.287,00
1972                                                              7.526,00
1973                                                              7.740,00
1974                                                              8.008,00
1975                                                              8.301,00
1976                                                              8.534,00
1977                                                              8.801,00
1978                                                              9.073,00
1979                                                              9.311,00
1980                                                              9.448,00
1981                                                              9.768,00
1982                                                             10.016,00
1983                                                             10.204,00
1984                                                             10.428,00
1985                                                             10.651,00
1986                                                             11.110,00
1987                                                             11.591,00
1988                                                             12.012,00
1989                                                             12.392,00
1.1.-30.6.1990                                                   13.660,00

Anlage 6 Jahreshoechstverdienst nach § 7
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 1940

              Kalenderjahr                             Betrag in Deutsche Mark
1950                                                           3.183,00
1951                                                           3.408,00
1952                                                           3.628,00
1953                                                           3.883,00
1954                                                           4.157,00

                                             - 15 -
     
                                                                             

             Kalenderjahr                            Betrag in Deutsche Mark
1955                                                         4.268,00
1956                                                         4.392,00
1957                                                         4.551,00
1958                                                         4.849,00
1959                                                         5.169,00
1960                                                         5.328,00
1961                                                         5.433,00
1962                                                         5.570,00
1963                                                         5.689,00
1964                                                         5.812,00
1965                                                         5.969,00
1966                                                         6.176,00
1967                                                         6.416,00
1968                                                         6.609,00
1969                                                         6.835,00
1970                                                         7.069,00
1971                                                         7.287,00
1972                                                         7.526,00
1973                                                         7.740,00
1974                                                         8.008,00
1975                                                         8.301,00
1976                                                         8.534,00
1977                                                         8.801,00
1978                                                         9.073,00
1979                                                         9.311,00
1980                                                         9.448,00
1981                                                         9.768,00
1982                                                        10.016,00
1983                                                        10.204,00
1984                                                        10.428,00
1985                                                        10.651,00
1986                                                        11.110,00
1987                                                        11.591,00
1988                                                        12.012,00
1989                                                        12.392,00
1. Januar bis 17. Maerz 1990                                 13.660,00




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