Verordnung ueber die Uebersetzungen der
Ansprueche europaeischer Patentanmeldungen
(AnsprUebersV)
AnsprUebersV
vom 18.12.1978
"Verordnung ueber die Uebersetzungen der Ansprueche europaeischer Patentanmeldungen vom
18. Dezember 1978 (BGBl. 1978 II S. 1469), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.
Oktober 1993 (BGBl. 1993 II S. 1989) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 1 V v. 21.10.1993 II 1989
Fussnote
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 21.10.1993 II 1989 mWv 21.11.1993
Textnachweis ab: 29.12.1978
Eingangsformel
Auf Grund des Artikels II § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ueber internationale
Patentuebereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) in Verbindung mit § 1 der
Verordnung ueber die Uebertragung der Ermaechtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des
Gesetzes ueber internationale Patentuebereinkommen vom 27. November 1978 (BGBl. II S.
1377) wird verordnet:
§ 1
Der Antrag auf Veroeffentlichung der deutschen Uebersetzung der Patentansprueche einer
europaeischen Patentanmeldung ist in zwei uebereinstimmenden Stuecken auf den vom
Patentamt vorgeschriebenen Formblaettern einzureichen. Der Antrag muss in deutscher
Sprache enthalten
1. den Vor- und Zunamen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Antragstellers,
den Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Strasse und
Hausnummer). Bei auslaendischen Orten sind auch Staat und Bezirk anzugeben;
auslaendische Ortsnamen sind zu unterstreichen,
2. den Vor- und Zunamen des Erfinders sowie dessen Wohnsitz mit Postleitzahl,
3. die Bezeichnung der Erfindung,
4. das Aktenzeichen der europaeischen Patentanmeldung,
5. den Anmeldetag der europaeischen Patentanmeldung und, falls die Prioritaet einer
frueheren Anmeldung in Anspruch genommen wurde, Tag, Staat und Aktenzeichen der
Voranmeldung,
6. den Veroeffentlichungstag und die Veroeffentlichungsnummer der europaeischen
Patentanmeldung,
7. die vom Europaeischen Patentamt vergebenen Symbole der internationalen
Patentklassifikation,
8. die Erklaerung, dass die Veroeffentlichung der Uebersetzung der Patentansprueche
beantragt wird,
9. falls ein Vertreter bestellt worden ist, dessen Vor- und Zuname und Anschrift,
10. die Unterschrift des Antragstellers oder des Vertreters.
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§ 2
Die deutsche Uebersetzung der Patentansprueche ist in zwei uebereinstimmenden Stuecken
einzureichen.
§ 3
Die Anlagen muessen deutlich erkennen lassen, zu welchem Antrag sie gehoeren. Das
Aktenzeichen der europaeischen Patentanmeldung ist unter Voranstellung der Abkuerzung
"EP" vollstaendig auf allen an das Patentamt gerichteten Sendungen mindestens im Kopf
des jeweils ersten Blattes anzubringen.
§ 4
Die Uebersetzung hat § 8 Abs. 1 Satz 2, 5 und 6 und Abs 2 bis 5 der
Patentanmeldeverordnung zu entsprechen.
§ 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel XI § 2 des Gesetzes ueber internationale Patentuebereinkommen auch im Land
Berlin.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Praesident des Deutschen Patentamts
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