Verordnung ueber die Anreizregulierung
der Energieversorgungsnetze
(Anreizregulierungsverordnung - ARegV)
ARegV

vom  29.10.2007



"Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 8 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 17.10.2008 I 2006

Fussnote

 Textnachweis ab: 6.11.2007
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 29.10.2007 I 2529 von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 6.11.2007 in Kraft
getreten.

Inhaltsuebersicht
                                              Teil 1
                                     Allgemeine Vorschriften
§    1     Anwendungsbereich
§    2     Beginn des Verfahrens
                                             Teil 2
                        Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung
                                          Abschnitt 1
                                     Regulierungsperioden
§    3     Beginn und Dauer der Regulierungsperioden
                                          Abschnitt 2
                  Allgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erloesobergrenzen
§    4     Erloesobergrenzen
§    5     Regulierungskonto
§    6     Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erloesobergrenze
§    7     Regulierungsformel
§    8     Allgemeine Geldwertentwicklung
§    9     Genereller sektoraler Produktivitaetsfaktor
§   10     Erweiterungsfaktor
§   11     Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile
§   12     Effizienzvergleich
§   13     Parameter fuer den Effizienzvergleich
§   14     Bestimmung der Kosten zur Durchfuehrung des Effizienzvergleichs
§   15     Ermittlung der Ineffizienzen
§   16     Effizienzvorgaben
                                          Abschnitt 3
                                 Ermittlung der Netzentgelte
§ 17       Netzentgelte
                                          Abschnitt 4
                                       Qualitaetsvorgaben
§   18     Qualitaetsvorgaben
§   19     Qualitaetselement in der Regulierungsformel
§   20     Bestimmung des Qualitaetselements
§   21     Bericht zum Investitionsverhalten
                                             Teil 3

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                       Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung
                                         Abschnitt 1
                   Betreiber von Uebertragungs- und Fernleitungsnetzen
§ 22     Sondervorschriften fuer den Effizienzvergleich
§ 23     Investitionsbudgets
                                         Abschnitt 2
                     Besondere Vorschriften fuer kleine Netzbetreiber
§ 24     Vereinfachtes Verfahren
                                         Abschnitt 3
                            Pauschalierter Investitionszuschlag
§ 25     Pauschalierter Investitionszuschlag
                                         Abschnitt 4
                                    Uebergang von Netzen,
                          Netzzusammenschluesse und -aufspaltungen
§ 26     Uebergang von Netzen, Netzzusammenschluesse und -aufspaltungen
                                            Teil 4
                                   Sonstige Bestimmungen
§ 27     Datenerhebung
§ 28     Mitteilungspflichten
§ 29     Uebermittlung von Daten
§ 30     Fehlende oder unzureichende Daten
§ 31     Veroeffentlichung von Daten
§ 32     Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehoerde
§ 33     Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur
                                            Teil 5
                                     Schlussvorschriften
§ 34     Uebergangsregelungen
Anlage 1 (zu § 7)
Anlage 2 (zu § 10)
Anlage 3 (zu § 12)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der Entgelte fuer den Zugang zu den
Energieversorgungsnetzen im Wege der Anreizregulierung. Netzentgelte werden ab dem 1.
Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung bestimmt.

§ 2 Beginn des Verfahrens
Das Verfahren zur Bestimmung von Erloesobergrenzen wird von Amts wegen eingeleitet.

Teil 2
Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung
Abschnitt 1
Regulierungsperioden
§ 3 Beginn und Dauer der Regulierungsperioden
(1) Die erste Regulierungsperiode beginnt am 1. Januar 2009. Die nachfolgenden
Regulierungsperioden beginnen jeweils am 1. Januar des auf das letzte Kalenderjahr der
vorangegangenen Regulierungsperiode folgenden Kalenderjahres.

(2) Eine Regulierungsperiode dauert fuenf Jahre.

Abschnitt 2
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Allgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erloesobergrenzen
§ 4 Erloesobergrenzen
(1) Die Obergrenzen der zulaessigen Gesamterloese eines Netzbetreibers aus den
Netzentgelten (Erloesobergrenze) werden nach Massgabe der §§ 5 bis 16, 19, 22, 24 und 25
bestimmt.

(2) Die Erloesobergrenze ist fuer jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu
bestimmen. Eine Anpassung der Erloesobergrenze waehrend der laufenden Regulierungsperiode
erfolgt nach Massgabe der Absaetze 3 bis 5.

(3) Eine Anpassung der Erloesobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines
Kalenderjahres bei einer Aenderung
1. des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8 oder
2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6
   bis 10 und 13, Satz 2 und 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten
   Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
   ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erloesobergrenze Anwendung finden
   soll.
Einer erneuten Festlegung der Erloesobergrenze bedarf es in diesen Faellen nicht. Satz 1
gilt nicht im ersten Jahr der jeweiligen Regulierungsperiode.

(4) Auf Antrag des Netzbetreibers
1. erfolgt eine Anpassung der Erloesobergrenze nach Massgabe des § 10;
2. kann eine Anpassung der Erloesobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts
   eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erloesobergrenze
   eine nicht zumutbare Haerte fuer den Netzbetreiber entstehen wuerde.
Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jaehrlich zum 30. Juni des
Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden
Kalenderjahres.

(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitaetselements nach Massgabe des § 19, so hat die
Regulierungsbehoerde von Amts wegen die Erloesobergrenze entsprechend anzupassen. Die
Anpassung nach Satz 1 erfolgt hoechstens einmal jaehrlich zum 1. Januar des folgenden
Kalenderjahres.

§ 5 Regulierungskonto
(1) Die Differenz zwischen den nach § 4 zulaessigen Erloesen und den vom Netzbetreiber
unter Beruecksichtigung der tatsaechlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erloesen wird
jaehrlich auf einem Regulierungskonto verbucht. Gleiches gilt fuer die Differenz zwischen
den fuer das Kalenderjahr tatsaechlich entstandenen Kosten nach § 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 und den in der Erloesobergrenze diesbezueglich enthaltenen Ansaetzen. Darueber
hinaus wird zusaetzlich die Differenz zwischen den fuer das Kalenderjahr bei effizienter
Leistungserbringung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs oder der Messung und
den in der Erloesobergrenze diesbezueglich enthaltenen Ansaetzen in das Regulierungskonto
einbezogen, soweit diese Differenz durch Aenderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei
denen Messstellenbetrieb oder Messung durch den Netzbetreiber durchgefuehrt wird, oder
Massnahmen nach § 21b Abs. 3a und 3b des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach § 18b der
Stromnetzzugangsverordnung und § 38b der Gasnetzzugangsverordnung verursacht wird. Das
Regulierungskonto wird von der Regulierungsbehoerde gefuehrt.

(2) Die nach Absatz 1 verbuchten Differenzen sind in Hoehe des im jeweiligen
Kalenderjahr durchschnittlich gebundenen Betrags zu verzinsen. Der durchschnittlich
gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und
Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn
abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank
veroeffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inlaendischer Emittenten.


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(3) Uebersteigen die tatsaechlich erzielten Erloese die nach § 4 zulaessigen Erloese des
letzten abgeschlossenen Kalenderjahres um mehr als 10 Prozent bei Gasversorgungsnetzen
oder mehr als 5 Prozent bei Stromversorgungsnetzen, so ist der Netzbetreiber
verpflichtet, seine Netzentgelte nach Massgabe des § 17 anzupassen.

(4) Die Regulierungsbehoerde ermittelt den Saldo des Regulierungskontos im letzten Jahr
der Regulierungsperiode fuer die vorangegangenen fuenf Kalenderjahre. Der Ausgleich
des Saldos auf dem Regulierungskonto erfolgt durch gleichmaessig ueber die folgende
Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschlaege. Die Zu- und Abschlaege sind nach
Absatz 2 Satz 3 zu verzinsen. Eine Anpassung der Erloesobergrenzen innerhalb der
Regulierungsperiode auf Grund der Aenderung der jaehrlich verbuchten Differenzen nach
Absatz 1 findet nicht statt.

§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erloesobergrenze
(1) Die Regulierungsbehoerde ermittelt das Ausgangsniveau fuer die Bestimmung
der Erloesobergrenzen durch eine Kostenpruefung nach den Vorschriften des Teils
2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der
Stromnetzentgeltverordnung. § 3 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz und die §§ 28 bis 30
der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz und die §§ 28
bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenpruefung erfolgt
im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der
Daten des letzten abgeschlossenen Geschaeftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der
Kostenpruefung zugrunde liegende Geschaeftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser
Verordnung. Als Basisjahr fuer die erste Regulierungsperiode gilt 2006.

(2) Als Ausgangsniveau fuer die erste Regulierungsperiode ist das Ergebnis
der Kostenpruefung der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des
Energiewirtschaftsgesetzes vor Beginn der Anreizregulierung, die auf der Datengrundlage
des Geschaeftsjahres 2006 oder eines frueheren Geschaeftsjahres basiert, heranzuziehen.

§ 7 Regulierungsformel
Die Bestimmung der Erloesobergrenzen fuer die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der
Regulierungsformel in Anlage 1.

§ 8 Allgemeine Geldwertentwicklung
Der Wert fuer die allgemeine Geldwertentwicklung ergibt sich aus dem durch das
Statistische Bundesamt veroeffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Fuer die Bestimmung
der Erloesobergrenze nach § 4 Abs. 1 wird der Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten
Kalenderjahres vor dem Jahr, fuer das die Erloesobergrenze gilt, verwendet. Dieser wird
ins Verhaeltnis gesetzt zum Verbraucherpreisgesamtindex fuer das Basisjahr.

§ 9 Genereller sektoraler Produktivitaetsfaktor
(1) Der generelle sektorale Produktivitaetsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung
des netzwirtschaftlichen Produktivitaetsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen
Produktivitaetsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von
der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung.

(2) In der ersten Regulierungsperiode betraegt der generelle sektorale
Produktivitaetsfaktor fuer Gas- und Stromnetzbetreiber jaehrlich 1,25 Prozent, in der
zweiten Regulierungsperiode jaehrlich 1,5 Prozent.

(3) Der generelle sektorale Produktivitaetsfaktor wird ab der dritten
Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode fuer die gesamte
Regulierungsperiode nach Massgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft
entsprechen, ermittelt. Die Ermittlung erfolgt unter Einbeziehung der Daten von
Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet fuer einen Zeitraum von mindestens vier
Jahren. Es kann jeweils ein Wert fuer Stromversorgungsnetze und fuer Gasversorgungsnetze
ermittelt werden.



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(4) Die Landesregulierungsbehoerden koennen bei der Bestimmung der Erloesobergrenzen
den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen
Produktivitaetsfaktor anwenden.

§ 10 Erweiterungsfaktor
(1) Aendert sich waehrend der Regulierungsperiode die Versorgungsaufgabe des
Netzbetreibers nachhaltig, wird dies bei der Bestimmung der Erloesobergrenze durch einen
Erweiterungsfaktor beruecksichtigt. Die Ermittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach
der Formel in Anlage 2.

(2) Die Versorgungsaufgabe bestimmt sich nach der Flaeche des versorgten Gebietes und
den von den Netzkunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung mit Strom und Gas,
die sich auf die Netzgestaltung unmittelbar auswirken. Eine nachhaltige Aenderung der
Versorgungsaufgabe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich einer oder mehrere
der Parameter
1. Flaeche des versorgten Gebietes,
2. Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in
   Gasversorgungsnetzen,
3. Jahreshoechstlast oder
4. sonstige von der Regulierungsbehoerde nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 festgelegte Parameter
dauerhaft und in erheblichem Umfang aendern. Von einer Aenderung in erheblichem Umfang
nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich dadurch die Gesamtkosten des
Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um
mindestens 0,5 Prozent erhoehen.

(3) Die Parameter nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 dienen insbesondere der Beruecksichtigung
des unterschiedlichen Erschliessungs- und Anschlussgrades von Gasversorgungsnetzen. Sie
muessen hinsichtlich ihrer Aussagekraft mit denjenigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3
vergleichbar sein. Bei ihrer Auswahl ist § 13 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 finden bei Betreibern von Uebertragungs- und Fernleitungsnetzen
keine Anwendung.

§ 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile
(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare
Kostenanteile und voruebergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.

(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erloese aus
1.    gesetzlichen Abnahme- und Verguetungspflichten,
2.    Konzessionsabgaben,
3.    Betriebssteuern,
4.    erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen,
5.    (weggefallen)
6.    genehmigten Investitionsbudgets nach § 23, soweit sie dem Inhalt der Genehmigung
      nach durchgefuehrt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und
      die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist,
7.    Mehrkosten fuer die Errichtung, den Betrieb und die Aenderung von Erdkabeln nach
      § 43 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie von Erdkabeln nach § 21a Abs.
      4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht in
      Investitionsbudgets nach § 23 enthalten sind und soweit die Kosten bei effizientem
      Netzbetrieb entstehen,
8.    Verguetungen fuer dezentrale Einspeisungen nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung,
8a.   dem erweiterten Bilanzausgleich gemaess § 41e der Gasnetzzugangsverordnung vom 25.
      Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8.
      April 2008 (BGBl. I S. 693) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
      abzueglich der vom Einspeiser von Biogas zu zahlenden Pauschale,
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      – erforderliche Massnahmen des Netzbetreibers gemaess § 41c Abs. 8, § 41d Abs. 2 und
        § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangsverordnung,
      – die Kosten fuer den effizienten Netzanschluss sowie fuer die Wartung gemaess § 41c
        Abs. 1 der Gasnetzzugangsverordnung,
      – Entgelte fuer vermiedene Netzkosten, die vom Netzbetreiber gemaess § 20a der
        Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch
        Artikel 2 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geaendert worden ist,
        in der jeweils geltenden Fassung, an den Transportkunden von Biogas zu zahlen
        sind,
      in der Hoehe, in der die Kosten unter Beruecksichtigung der Umlage nach § 20b der
      Gasnetzentgeltverordnung beim Netzbetreiber verbleiben,
9.    betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und
      Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2008
      abgeschlossen worden sind,
10.   der im gesetzlichen Rahmen ausgeuebten Betriebs- und Personalratstaetigkeit,
11.   der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von
      Betriebskindertagesstaetten fuer Kinder der im Netzbereich beschaeftigten
      Betriebsangehoerigen,
12.   pauschalierten Investitionszuschlaegen nach Massgabe des § 25 und
13.   der Aufloesung von Baukostenzuschuessen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung
      mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in
      Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung.
Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen auch
solche Kosten oder Erloese, die sich aus Massnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer
wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung
(EG) Nr. 1228/2003 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 ueber
die Netzzugangsbedingungen fuer den grenzueberschreitenden Stromhandel (ABl. EU Nr. L
176 S. 1), zuletzt geaendert durch den Beschluss Nr. 2006/770/EG der Kommission vom
9. November 2006 zur Aenderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 ueber die
Netzzugangsbedingungen fuer den grenzueberschreitenden Stromhandel (ABl. EU Nr. L 312 S.
59), unterliegen, insbesondere
1. Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 3 der
   Verordnung (EG) Nr. 1228/2003,
2. Erloese aus dem Engpassmanagement nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
   oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach
   Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder § 15 Abs. 3
   Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und
3. Kosten fuer die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen,
   einschliesslich der Kosten fuer die lastseitige Beschaffung.
Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten auch solche
Kosten oder Erloese, die sich aus Massnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer
wirksamen Verfahrensregulierung nach der Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung
(EG) Nr. 1775/2005 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005
ueber die Bedingungen fuer den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289
S. 1) unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung im Sinne der Saetze 2 und 3 liegt
vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare
Entscheidungen der Regulierungsbehoerden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der
Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehoerde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4
festgelegt hat.

(3) Als voruebergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten die mit dem nach
§ 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach
Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile. In diesen sind die auf
nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete beruhenden
Kostenanteile enthalten.



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(4) Als beeinflussbare Kostenanteile gelten alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft
oder voruebergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile sind.

§ 12 Effizienzvergleich
(1) Die Bundesnetzagentur fuehrt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in
Anlage 3 aufgefuehrten Methoden, unter Beruecksichtigung der in Anlage 3 genannten
Vorgaben sowie nach Massgabe der Absaetze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen
bundesweiten Effizienzvergleich fuer die Betreiber von Elektrizitaetsverteilernetzen
und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte fuer diese Netzbetreiber
zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgefuehrten Methoden durch
die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der
Verbraucher rechtzeitig zu hoeren. Ergeben sich auf Grund rechtskraeftiger gerichtlicher
Entscheidungen nachtraegliche Aenderungen in dem nach § 6 ermittelten Ausgangsniveau, so
bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachtraeglichen Aenderungen unberuehrt.

(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht
beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.

(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden
ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der hoehere
Effizienzwert zu verwenden.

(4) Hat der Effizienzvergleich fuer einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger
als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt
auch, wenn fuer einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten,
weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.

(4a) Zusaetzlich werden Effizienzvergleiche durchgefuehrt, bei denen der
Aufwandsparameter nach § 13 Abs. 1 fuer alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter
ersetzt wird, der sich ohne Beruecksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach
§ 14 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten
Vergleichsparameter bleiben unveraendert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von
dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist fuer den jeweils betrachteten
Netzbetreiber der hoehere Effizienzwert zu verwenden.

(5) Die Bundesnetzagentur uebermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der
Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehoerden die von ihr nach den Absaetzen 1 bis
3 ermittelten Effizienzwerte fuer die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
in die Zustaendigkeit der jeweiligen Behoerde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung
hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und
die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten.
Soweit fuer einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten
Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den
Landesregulierungsbehoerden begruendet mit.

(6) Die Landesregulierungsbehoerden fuehren zur Bestimmung von Effizienzwerten einen
Effizienzvergleich nach den Absaetzen 1 bis 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse
des Effizienzvergleichs der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der
Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht
in ihre Zustaendigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den
Effizienzvergleich einzubeziehen.

§ 13 Parameter fuer den Effizienzvergleich
(1) Die Regulierungsbehoerde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und
Vergleichsparameter zu beruecksichtigen.

(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.

(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe
und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder
topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf
Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter muessen geeignet

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sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stuetzen. Dies ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmaessig erfassbar, nicht durch Entscheidungen
des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise
wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden.
Vergleichsparameter koennen insbesondere sein
1. die Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in
   Gasversorgungsnetzen,
2. die Flaeche des versorgten Gebietes,
3. die Leitungslaenge,
4. die Jahresarbeit,
5. die zeitgleiche Jahreshoechstlast oder
6. die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die
   Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer
   Strahlungsenergie.
Bei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung geografischer, geologischer oder
topografischer Merkmale und struktureller Besonderheiten der Versorgungsaufgabe
auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes koennen flaechenbezogene
Durchschnittswerte gebildet werden. Die Vergleichsparameter koennen bezogen auf die
verschiedenen Netzebenen von Strom- und Gasversorgungsnetzen verwendet werden; ein
Vergleich einzelner Netzebenen findet nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter
hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem
Stand der Wissenschaft entsprechen. Durch die Auswahl der Vergleichsparameter soll die
strukturelle Vergleichbarkeit moeglichst weitgehend gewaehrleistet sein. Dabei sind die
Unterschiede zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu beruecksichtigen, insbesondere
der unterschiedliche Erschliessungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen. Bei der
Auswahl der Vergleichsparameter sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und
der Verbraucher rechtzeitig zu hoeren.

(4) In der ersten und zweiten Regulierungsperiode hat die Regulierungsbehoerde die
Vergleichsparameter
1.   Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in
     Gasversorgungsnetzen,
2.   Flaeche des versorgten Gebietes,
2a. Leitungslaenge (Systemlaenge) und
3.   zeitgleiche Jahreshoechstlast
zu verwenden. Darueber hinaus koennen weitere Parameter nach Massgabe des Absatzes 3
verwendet werden.

§ 14 Bestimmung der Kosten zur Durchfuehrung des Effizienzvergleichs
(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten
werden nach folgenden Massgaben ermittelt:
1. Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Massgabe der zur Bestimmung des
   Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenpruefung nach § 6 ermittelt.
2. Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht
   beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen.
3. Die Kapitalkosten zur Durchfuehrung des Effizienzvergleichs sollen so
   bestimmt werden, dass ihre Vergleichbarkeit moeglichst gewaehrleistet ist und
   Verzerrungen beruecksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche
   Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken
   entstehen koennen; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung
   von Kapitalkostenannuitaeten nach Massgabe des Absatzes 2 durchzufuehren; dabei
   umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§
   6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der
   Gasnetzentgeltverordnung.


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(2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage
der Tagesneuwerte des Anlagevermoegens des Netzbetreibers. Fuer die Ermittlung von
einheitlichen Nutzungsdauern fuer jede Anlagengruppe sind die unteren Werte der
betriebsgewoehnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage
1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz bestimmt
sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz,
wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60
Prozent zu gewichten ist. Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen
25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es sind die nach § 7 Abs. 6 der
Gasnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung fuer Neuanlagen
geltenden Eigenkapitalzinssaetze anzusetzen. Fuer das verzinsliche Fremdkapital richtet
sich die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre
bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veroeffentlichten Umlaufrendite
festverzinslicher Wertpapiere inlaendischer Emittenten. Die Eigenkapitalzinssaetze und
der Fremdkapitalzinssatz sind um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre
bezogenen Durchschnitt der Preisaenderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt
veroeffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermaessigen.

§ 15 Ermittlung der Ineffizienzen
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe
bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Abs. 3
und 4 nicht hinreichend beruecksichtigt wurden, und dies die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und
2 ermittelten Kosten um mindestens 3 Prozent erhoeht, so hat die Regulierungsbehoerde
einen Aufschlag auf den nach §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen
(bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt
worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die
Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusaetzlichen Aufschlag nach Satz 1
rechtfertigen.

(2) Die Landesregulierungsbehoerden koennen zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte
nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den
§§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.

(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem
bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen
ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft
nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert
multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.

§ 16 Effizienzvorgaben
(1) Die Festlegung der Erloesobergrenzen durch die Regulierungsbehoerde hat so zu
erfolgen, dass die nach den §§ 12 bis 15 ermittelten Ineffizienzen unter Anwendung
eines Verteilungsfaktors rechnerisch innerhalb einer oder mehrerer Regulierungsperioden
gleichmaessig abgebaut werden (individuelle Effizienzvorgabe). Fuer die erste
Regulierungsperiode wird die individuelle Effizienzvorgabe dahingehend bestimmt, dass
der Abbau der ermittelten Ineffizienzen nach zwei Regulierungsperioden abgeschlossen
ist. Fuer die folgenden Regulierungsperioden wird die individuelle Effizienzvorgabe
so bestimmt, dass der Abbau der ermittelten Ineffizienzen jeweils zum Ende der
Regulierungsperiode abgeschlossen ist.

(2) Soweit ein Netzbetreiber nachweist, dass er die fuer ihn festgelegte individuelle
Effizienzvorgabe unter Nutzung aller ihm moeglichen und zumutbaren Massnahmen nicht
erreichen und uebertreffen kann, hat die Regulierungsbehoerde die Effizienzvorgabe
abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit ist zu
beruecksichtigen, inwieweit der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden
ist. Unzumutbar sind auch Massnahmen, die dazu fuehren, dass die wesentlichen
Arbeitsbedingungen, die in dem nach dem Energiewirtschaftsgesetz regulierten Bereich
ueblich sind, erheblich unterschritten werden. Eine Beruecksichtigung struktureller
Besonderheiten erfolgt ausschliesslich nach Massgabe des § 15 Abs. 1.

Abschnitt 3
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Ermittlung der Netzentgelte
§ 17 Netzentgelte
(1) Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Erloesobergrenzen werden in Entgelte
fuer den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen umgesetzt. Dies erfolgt entsprechend
der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung
und des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung. Die §§
16, 27 und 28 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 20, 27 und 28 der
Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. § 30 der Gasnetzentgeltverordnung und §
30 der Stromnetzentgeltverordnung bleiben unberuehrt.

(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erloesobergrenze nach
§ 4 Abs. 3 und 5 die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine
Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Uebrigen ist er im Falle einer Anpassung der
Erloesobergrenze nach § 4 Abs. 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.

(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines
Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Hoehe der geplanten Anpassung der
Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz
1 mitzuteilen.

Abschnitt 4
Qualitaetsvorgaben
§ 18 Qualitaetsvorgaben
Qualitaetsvorgaben dienen der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfaehigen
und zuverlaessigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Hierzu dienen
Qualitaetselemente nach den §§ 19 und 20 und die Berichtspflichten nach § 21.

§ 19 Qualitaetselement in der Regulierungsformel
(1) Auf die Erloesobergrenzen koennen Zu- oder Abschlaege vorgenommen werden, wenn
Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlaessigkeit oder der Netzleistungsfaehigkeit
von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitaetselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach
Massgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten
Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschlaege umzusetzen. Dabei ist zwischen
Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.

(2) Ueber den Beginn der Anwendung des Qualitaetselements, der bei Stromversorgungsnetzen
zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbehoerde.
Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der
Regulierungsbehoerde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz
1 soll der Beginn der Anwendung des Qualitaetselements bei Gasversorgungsnetzen zur
oder im Laufe der zweiten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehoerde
hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.

(3) Die Netzzuverlaessigkeit beschreibt die Faehigkeit des Energieversorgungsnetzes,
Energie moeglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualitaet
zu transportieren. Die Netzleistungsfaehigkeit beschreibt die Faehigkeit des
Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Uebertragung von Energie zu befriedigen.

§ 20 Bestimmung des Qualitaetselements
(1) Zulaessige Kennzahlen fuer die Bewertung der Netzzuverlaessigkeit nach § 19 sind
insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Haeufigkeit der
Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und
die Hoehe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen
ist moeglich. Fuer die ausgewaehlten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen
Netzbetreiber zu ermitteln.


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(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete
Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind
gebietsstrukturelle Unterschiede zu beruecksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung
erfolgen.

(3) Fuer die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der
Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschlaege auf die Erloese nach § 19
Abs. 1 (monetaere Bewertung) koennen insbesondere die Bereitschaft der Kunden, fuer eine
Aenderung der Netzzuverlaessigkeit niedrigere oder hoehere Entgelte zu zahlen, als Massstab
herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle,
die dem Stand der Wissenschaft entsprechen muessen, oder eine Kombination von beiden
Methoden verwendet werden.

(4) Die Landesregulierungsbehoerden koennen bei der Bestimmung von Qualitaetselementen die
von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung
oder monetaere Bewertung verwenden.

(5) Auch fuer die Bewertung der Netzleistungsfaehigkeit koennen Kennzahlen herangezogen
werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehoerde hierfuer hinreichend belastbare
Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 koennen insbesondere die Haeufigkeit
und Dauer von Massnahmen zur Bewirtschaftung von Engpaessen und die Haeufigkeit und
Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Absaetze
1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach
Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen,
abzustellen ist. Die Bundesnetzagentur nimmt eine Evaluierung nach § 33 Abs. 3 Satz 2
vor, inwieweit die Verwendung von Kennzahlen nach den Saetzen 1 und 3 der Erfuellung der
unter § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke dient.

§ 21 Bericht zum Investitionsverhalten
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung der Regulierungsbehoerde einen
Bericht zu ihrem Investitionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbehoerde
zu uebermitteln. Der Bericht dient insbesondere dazu, festzustellen, ob die
Anreizregulierung in Hinblick auf die in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten
Zwecke keine nachteiligen Auswirkungen auf das Investitionsverhalten der Netzbetreiber
hat. Aus dem Bericht muss sich ergeben, inwieweit die jaehrlichen Investitionen
der Netzbetreiber in einem angemessenen Verhaeltnis zu Alter und Zustand ihrer
Anlagen, ihren jaehrlichen Abschreibungen und ihrer Versorgungsqualitaet stehen. Die
Regulierungsbehoerde kann Ergaenzungen und Erlaeuterungen des Berichts verlangen.

Teil 3
Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung
Abschnitt 1
Betreiber von Uebertragungs- und Fernleitungsnetzen
§ 22 Sondervorschriften fuer den Effizienzvergleich
(1) Bei Betreibern von Uebertragungsnetzen ist vor Beginn der Regulierungsperiode
zur Ermittlung der Effizienzwerte ein Effizienzvergleich unter Einbeziehung von
Netzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union (internationaler
Effizienzvergleich) durchzufuehren. Der internationale Effizienzvergleich erfolgt
mittels der in Anlage 3 genannten Methoden. Stehen fuer die Durchfuehrung einer
stochastischen Effizienzgrenzenanalyse nicht die Daten einer hinreichenden Anzahl
von Netzbetreibern zur Verfuegung, findet ausschliesslich die Dateneinhuellungsanalyse
Anwendung. Bei der Durchfuehrung des internationalen Effizienzvergleichs ist
die strukturelle Vergleichbarkeit der zum Vergleich herangezogenen Unternehmen
sicherzustellen, insbesondere auch durch Beruecksichtigung nationaler Unterschiede
wie unterschiedlicher technischer und rechtlicher Vorgaben oder von Unterschieden
im Lohnniveau. § 12 Abs. 2 bis 4 und § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2, 3, 7 und 9 finden
entsprechend Anwendung.

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(2) Ist die Belastbarkeit des internationalen Effizienzvergleichs nach Absatz
1 fuer einzelne oder alle Betreiber von Uebertragungsnetzen nicht gewaehrleistet,
so ist stattdessen fuer den oder die betreffenden Netzbetreiber eine relative
Referenznetzanalyse durchzufuehren, die dem Stand der Wissenschaft entspricht. Die
relative Referenznetzanalyse kann auch ergaenzend zum internationalen Effizienzvergleich
durchgefuehrt werden, um die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern. Die
Referenznetzanalyse ist ein Optimierungsverfahren zur Ermittlung von modellhaften
Netzstrukturen und Anlagenmengengeruesten, die unter den bestehenden Randbedingungen,
insbesondere der Notwendigkeit des Betriebs eines technisch sicheren Netzes, ein
optimales Verhaeltnis von Kosten und netzwirtschaftlichen Leistungen aufweisen
(Referenznetz). In der relativen Referenznetzanalyse werden durch einen Vergleich
mehrerer Netzbetreiber relative Abweichungen der den tatsaechlichen Anlagenmengen
entsprechenden Kosten von den Kosten eines Referenznetzes ermittelt. Der Netzbetreiber
mit den geringsten Abweichungen vom Referenznetz bildet den Effizienzmassstab fuer die
Ermittlung der Effizienzwerte; der Effizienzwert dieses Netzbetreibers betraegt 100
Prozent.

(3) Bei Betreibern von Fernleitungsnetzen werden die Effizienzwerte mittels eines
nationalen Effizienzvergleichs mit den in Anlage 3 genannten Methoden ermittelt. Stehen
fuer die Durchfuehrung einer stochastischen Effizienzgrenzenanalyse nicht die Daten
einer hinreichenden Anzahl an Netzbetreibern zur Verfuegung, findet ausschliesslich
die Dateneinhuellungsanalyse Anwendung. § 12 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 1 und 3 und
§ 14 finden entsprechend Anwendung. Stehen fuer die Durchfuehrung eines nationalen
Effizienzvergleichs nach Satz 1 nicht die Daten einer hinreichenden Anzahl von
Netzbetreibern zur Verfuegung, ist stattdessen ein internationaler Effizienzvergleich
nach Absatz 1 durchzufuehren.

(4) Ist die Belastbarkeit des internationalen Effizienzvergleichs nach Absatz 3
Satz 4 fuer einzelne oder alle Betreiber von Fernleitungsnetzen nicht gewaehrleistet,
so ist stattdessen fuer den oder die betreffenden Netzbetreiber eine relative
Referenznetzanalyse nach Absatz 2 durchzufuehren. Die relative Referenznetzanalyse kann
auch ergaenzend zum internationalen Effizienzvergleich nach Absatz 3 Satz 4 durchgefuehrt
werden, um die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern.

§ 23 Investitionsbudgets
(1) Investitionsbudgets sind durch die Bundesnetzagentur fuer Kapitalkosten, die
zur Durchfuehrung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die
Uebertragungs- und Fernleitungsnetze erforderlich sind, zu genehmigen, soweit diese
Investitionen zur Stabilitaet des Gesamtsystems oder fuer die Einbindung in das
nationale oder internationale Verbundnetz sowie fuer einen bedarfsgerechten Ausbau des
Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Dies
umfasst insbesondere Investitionen, die vorgesehen sind fuer
1. Netzausbaumassnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1
   des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,
2. die Integration von Anlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-
   Waerme-Kopplungsgesetz unterfallen,
3. den Ausbau von Verbindungskapazitaeten nach Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe b der
   Verordnung (EG) Nr. 1228/2003,
4. den Ausbau von Gastransportkapazitaeten zwischen Marktgebieten, soweit dauerhaft
   technisch bedingte Engpaesse vorliegen und diese nicht durch andere, wirtschaftlich
   zumutbare Massnahmen beseitigt werden koennen,
5. Leitungen zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen nach § 17 Abs. 2a des
   Energiewirtschaftsgesetzes,
6. Erdkabel nach § 43 Satz 3 und § 21a Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des
   Energiewirtschaftsgesetzes,
7. grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsmassnahmen, die
   erforderlich sind, um die technischen Standards zur Gewaehrleistung der technischen
   Sicherheit des Netzes umzusetzen, die auf Grund einer behoerdlichen Anordnung

                                            - 12 -
      
                                                                              

   nach § 49 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich werden oder deren
   Notwendigkeit von der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde bestaetigt wird, oder
8. den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings und von Hochtemperatur-
   Leiterseilen.

(2) Erloese aus dem Engpassmanagement nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese fuer Massnahmen zur
Beseitigung von Engpaessen nach Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
1228/2003 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung verwendet werden,
sind bei der Ermittlung der Investitionsbudgets kostenmindernd anzusetzen. Satz 1 gilt
entsprechend fuer Erloese aus dem Engpassmanagement nach Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1775/2005, soweit diese fuer Massnahmen zur Beseitigung von Engpaessen nach Artikel 5
der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 verwendet werden.

(3) Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsbudgets ist spaetestens sechs
Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition ganz oder teilweise
kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Der Antrag muss
eine Analyse des nach Absatz 1 ermittelten Investitionsbedarfs enthalten. Diese
soll insbesondere auf Grundlage der Angaben der Uebertragungsnetzbetreiber in den
Netzzustands- und Netzausbauberichten nach § 12 Abs. 3a des Energiewirtschaftsgesetzes
erstellt werden; bei Fernleitungsnetzbetreibern soll der Antrag entsprechende
Angaben enthalten. Der Antrag hat Angaben zu enthalten, ab wann, in welcher Hoehe
und fuer welchen Zeitraum die Investitionen erfolgen und kostenwirksam werden sollen.
Der Zeitraum der Kostenwirksamkeit muss sich hierbei an der betriebsgewoehnlichen
Nutzungsdauer der jeweiligen Anlagengruppe orientieren. Die betriebsgewoehnlichen
Nutzungsdauern der jeweiligen Anlagengruppen ergeben sich aus Anlage 1 der
Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Der Antrag kann
fuer mehrere Regulierungsperioden gestellt werden. Die Angaben im Antrag muessen einen
sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen
der Genehmigungsvoraussetzungen pruefen und eine Entscheidung treffen zu koennen.

(4) Bei der   Pruefung der Voraussetzungen nach Absatz 1 einschliesslich der Hoehe der
angesetzten   Kosten sollen Referenznetzanalysen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 angewendet
werden, die   dem Stand der Wissenschaft entsprechen; die Erstellung der Referenznetze
erfolgt auf   der Grundlage der bestehenden Netze.

(5) Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt fuer den Fall zu versehen, dass
die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durchgefuehrt wird. Sie kann mit
weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Insbesondere koennen durch Nebenbestimmungen
finanzielle Anreize zur Unterschreitung des genehmigten Investitionsbudgets festgesetzt
werden.

(6) Im Einzelfall koennen auch Betreibern von Verteilernetzen Investitionsbudgets durch
die Regulierungsbehoerde fuer solche Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen
genehmigt werden, die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz oder dem Kraft-Waerme-Kopplungsgesetz, zur Durchfuehrung von Massnahmen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie fuer Netzausbaumassnahmen, die dem Anschluss
von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,
notwendig werden und die nicht durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 beruecksichtigt
werden. Investitionsbudgets nach Satz 1 sind nur fuer solche Massnahmen zu genehmigen,
die mit erheblichen Kosten verbunden sind. Von erheblichen Kosten nach Satz 2 ist in
der Regel auszugehen, wenn sich durch die Massnahmen die Gesamtkosten des Netzbetreibers
nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent
erhoehen. Die Absaetze 3 bis 5 gelten entsprechend.

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften fuer kleine Netzbetreiber
§ 24 Vereinfachtes Verfahren
(1) Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger als 15.000 Kunden oder
an deren Elektrizitaetsverteilernetz weniger als 30.000 Kunden unmittelbar oder
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mittelbar angeschlossen sind, koennen bezueglich des jeweiligen Netzes statt des
Effizienzvergleichs zur Ermittlung von Effizienzwerten nach den §§ 12 bis 14 die
Teilnahme an dem vereinfachten Verfahren nach Massgabe des Absatzes 2 waehlen.

(2) Fuer die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren betraegt der Effizienzwert in der
ersten Regulierungsperiode 87,5 Prozent. Ab der zweiten Regulierungsperiode wird
der Effizienzwert als gewichteter durchschnittlicher Wert aller in dem bundesweiten
Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 fuer die vorangegangene Regulierungsperiode
ermittelten und nach § 15 Abs. 1 bereinigten Effizienzwerte (gemittelter Effizienzwert)
gebildet. Im vereinfachten Verfahren gelten 45 Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1
ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11
Abs. 2. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten bleiben die Konzessionsabgabe und der
Zuschlag aus dem Kraft-Waerme-Kopplungsgesetz unberuecksichtigt. Die Bundesnetzagentur
uebermittelt den Landesregulierungsbehoerden die von ihr nach Satz 2 ermittelten Werte.
Die Landesregulierungsbehoerden ermitteln einen gemittelten Effizienzwert nach Massgabe
des Satzes 2, soweit sie nicht die von der Bundesnetzagentur ermittelten Werte
verwenden.

(3) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 8, § 15 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 19, 21, 23 Abs. 6 und §
25 finden im vereinfachten Verfahren keine Anwendung.

(4) Netzbetreiber, die an dem vereinfachten Verfahren teilnehmen wollen, haben dies bei
der Regulierungsbehoerde jeweils bis zum 30. Juni des vorletzten der Regulierungsperiode
vorangehenden Kalenderjahres zu beantragen; abweichend hiervon ist der Antrag fuer die
erste Regulierungsperiode zum 15. Dezember 2007 zu stellen. Der Antrag nach Satz 1 muss
die notwendigen Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 enthalten.
Die Regulierungsbehoerde genehmigt die Teilnahme am vereinfachten Verfahren innerhalb
von vier Wochen nach Eingang des vollstaendigen Antrags, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 vorliegen. Der Netzbetreiber ist an das gewaehlte Verfahren fuer die Dauer
einer Regulierungsperiode gebunden. Die Regulierungsbehoerde veroeffentlicht den von
ihr nach Absatz 2 ermittelten gemittelten Effizienzwert spaetestens zum 1. Januar des
vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Die Bundesnetzagentur
ist ueber die Entscheidung ueber den Antrag durch die Landesregulierungsbehoerde zu
unterrichten.

Abschnitt 3
Pauschalierter Investitionszuschlag
§ 25 Pauschalierter Investitionszuschlag
(1) In die Erloesobergrenze ist vor Beginn der Regulierungsperiode bei der Festlegung
nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 auf Verlangen des Netzbetreibers ein pauschalierter
Investitionszuschlag nach Massgabe der Absaetze 2 bis 5 einzubeziehen.

(2) Der pauschalierte Investitionszuschlag darf pro Kalenderjahr 1 Prozent der nach §
14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 bestimmten Kapitalkosten nicht ueberschreiten.

(3) Lagen die Kapitalkosten aus den tatsaechlich erfolgten Investitionen des
Netzbetreibers nach § 28 Nr. 7 zweiter Halbsatz, unter Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 3
in Verbindung mit Abs. 2, in der Regulierungsperiode pro jeweiligem Kalenderjahr unter
dem Wert nach Absatz 2, so erfolgt in der folgenden Regulierungsperiode ein Ausgleich
der Differenz. § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und § 34 Abs. 2 gelten entsprechend. Lagen die
Kapitalkosten nach Satz 1 ueber dem Wert nach Absatz 2, findet kein Ausgleich statt.

(4) Das Verlangen nach Absatz 1 ist vom Netzbetreiber zum 31. Maerz des der
Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres bei der Regulierungsbehoerde geltend zu
machen.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 finden auf Betreiber von Uebertragungs- und Fernleitungsnetzen
keine Anwendung.



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Abschnitt 4
Uebergang von Netzen, Netzzusammenschluesse und -
aufspaltungen
§ 26 Uebergang von Netzen, Netzzusammenschluesse und -aufspaltungen
(1) Wird ein Energieversorgungsnetz oder werden mehrere Energieversorgungsnetze,
fuer das oder die jeweils eine oder mehrere Erloesobergrenzen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1
festgelegt sind, vollstaendig von einem Netzbetreiber auf einen anderen Netzbetreiber
uebertragen, so geht die Erloesobergrenze oder gehen die Erloesobergrenzen insgesamt auf
den uebernehmenden Netzbetreiber ueber. Satz 1 gilt entsprechend bei Zusammenschluessen
von mehreren Energieversorgungsnetzen.

(2) Bei einem teilweisen Uebergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen
Netzbetreiber und bei Netzaufspaltungen sind die Erloesobergrenzen auf Antrag der
beteiligten Netzbetreiber nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 neu festzulegen. Im Antrag ist
anzugeben und zu begruenden, welcher Erloesanteil dem uebergehenden und dem verbleibenden
Netzteil zuzurechnen ist. Die Summe beider Erloesanteile darf die fuer dieses Netz
insgesamt festgelegte Erloesobergrenze nicht ueberschreiten.

Teil 4
Sonstige Bestimmungen
§ 27 Datenerhebung
(1) Die Regulierungsbehoerde ermittelt die zur Bestimmung der Erloesobergrenzen nach Teil
2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen
Daten
1. zur Durchfuehrung der Kostenpruefung nach § 6,
2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitaetsfortschritts nach § 9,
3. zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,
4. zur Bestimmung des Qualitaetselements nach § 19 und
5. zur Durchfuehrung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen fuer
   Betreiber von Uebertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Uebrigen ermittelt sie
insbesondere die erforderlichen Tatsachen
1. zur Anpassung der Erloesobergrenze nach § 4 Abs. 4,
2. zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,
3. zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen
   Effizienzvorgaben nach § 16,
4. zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21 und
5. zur Genehmigung von Investitionsbudgets nach § 23.

(2) Die Bundesnetzagentur kann darueber hinaus die zur Evaluierung des
Anreizregulierungssystems und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten
erheben.

§ 28 Mitteilungspflichten
Die Netzbetreiber teilen der Regulierungsbehoerde mit
1. die Anpassungen der Erloesobergrenzen nach § 4 Abs. 3 sowie die den Anpassungen
   zugrunde liegenden Aenderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 4
   Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres;



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2. die zur Fuehrung des Regulierungskontos nach § 5 notwendigen Daten, insbesondere
   die nach § 4 zulaessigen und die tatsaechlich erzielten Erloese des abgelaufenen
   Kalenderjahres, jeweils zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres,
3. die zur Ueberpruefung der Netzentgelte nach § 17 notwendigen Daten, insbesondere die
   in dem Bericht nach § 28 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Gasnetzentgeltverordnung
   und § 28 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung enthaltenen
   Daten,
4. die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von geaenderten Erloesobergrenzen nach § 17
   Abs. 2 jaehrlich zum 1. Januar,
5. Abweichungen von den Kennzahlenvorgaben nach den §§ 19 und 20,
6. inwieweit die den genehmigten Investitionsbudgets nach § 23 zugrunde liegenden
   Investitionen tatsaechlich durchgefuehrt wurden und kostenwirksam geworden sind
   sowie die entsprechende Anpassung der Erloesobergrenze nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
   jaehrlich zum 1. Januar,
7. die Differenz nach § 25 Abs. 2 Satz 1; ausserdem eine fuer einen sachkundigen Dritten
   nachvollziehbare Darstellung der in der Regulierungsperiode zur Ausschoepfung
   des beantragten pauschalierten Investitionszuschlags tatsaechlich erfolgten
   Investitionen und ihrer Kostenwirksamkeit und
8. den Uebergang von Netzen, Netzzusammenschluesse und -aufspaltungen nach § 26,
   insbesondere den Uebergang oder die Addition von Erloesobergrenzen nach § 26 Abs. 1.

§ 29 Uebermittlung von Daten
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehoerden uebermitteln einander die
zur Durchfuehrung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieser Verordnung notwendigen
Daten einschliesslich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse.
Insbesondere uebermitteln die Landesregulierungsbehoerden der Bundesnetzagentur die nach
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 ermittelten Gesamtkosten zur Durchfuehrung des
bundesweiten Effizienzvergleichs nach § 12 bis zum 31. Maerz des der Regulierungsperiode
vorangehenden Kalenderjahres. Liegen die Daten nach Satz 2 nicht rechtzeitig vor, so
fuehrt die Bundesnetzagentur den bundesweiten Effizienzvergleich ausschliesslich mit den
vorhandenen Daten durch.

(2) Die Bundesnetzagentur uebermittelt die von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und
die ihr nach Absatz 1 uebermittelten Daten auf Ersuchen den Landesregulierungsbehoerden,
soweit dies zur Erfuellung von deren Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur
erstellt mit den von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und mit den nach Absatz 1
durch die Landesregulierungsbehoerden uebermittelten Daten eine bundesweite Datenbank.
Die Landesregulierungsbehoerden haben Zugriff auf diese Datenbank. Der Zugriff
beschraenkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfuellung der Landesregulierungsbehoerden
erforderlich sind.

§ 30 Fehlende oder unzureichende Daten
Soweit die fuer die Bestimmung der Erloesobergrenze nach § 4 Abs. 1, insbesondere fuer die
Anwendung der Regulierungsformel nach § 7 und zur Durchfuehrung des Effizienzvergleichs
nach den §§ 12 bis 14 notwendigen Daten vor Beginn der Regulierungsperiode nicht
rechtzeitig vorliegen, koennen die Daten fuer das letzte verfuegbare Kalenderjahr
verwendet werden. Soweit keine oder offenkundig unzutreffende Daten vorliegen,
kann die Regulierungsbehoerde die fehlenden Daten durch Schaetzung oder durch eine
Referenznetzanalyse unter Verwendung von bei der Regulierungsbehoerde vorhandenen oder
ihr bekannten Daten bestimmen. § 12 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 3 Satz 4 und 5 bleiben
unberuehrt.

§ 31 Veroeffentlichung von Daten
(1) Die Regulierungsbehoerde veroeffentlicht die nach den §§ 12 bis 15 ermittelten
Effizienzwerte netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form in ihrem Amtsblatt
und auf ihrer Internetseite. Sie veroeffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten
generellen sektoralen Produktivitaetsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 ermittelten
                                            - 16 -
       
                                                                               

Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den
nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert.

(2) Die Bundesnetzagentur veroeffentlicht in nicht anonymisierter Form die nach § 22
ermittelten Effizienzwerte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.

(3) Eine Veroeffentlichung von Betriebs- und Geschaeftsgeheimnissen erfolgt nicht.

§ 32 Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehoerde
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehoerde Entscheidungen
durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
treffen
1.    zu den Erloesobergrenzen nach § 4, insbesondere zur Bestimmung der Hoehe nach § 4
      Abs. 1 und 2, zur Anpassung nach Abs. 3 bis 5, zu Form und Inhalt der Antraege auf
      Anpassung nach Abs. 4,
2.    zu Ausgestaltung und Ausgleich des Regulierungskontos nach § 5,
3.    zur Verwendung anderer Parameter zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors nach § 10
      Abs. 2 Satz 2 Nr. 4,
4.    zu den Bereichen, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 4 einer wirksamen
      Verfahrensregulierung unterliegen; die Festlegung erfolgt fuer die Dauer der
      gesamten Regulierungsperiode,
5.    zur Durchfuehrung einer Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3,
6.    ueber den Beginn der Anwendung, die naehere Ausgestaltung und das Verfahren der
      Bestimmung des Qualitaetselements nach den §§ 19 und 20,
7.    zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Berichts zum
      Investitionsverhalten nach § 21,
8.    zu Investitionsbudgets nach § 23, einschliesslich der formellen Gestaltung, Inhalt
      und Struktur des Antrags sowie zu finanziellen Anreizen nach § 23 Abs. 5 Satz
      3, wobei auch die Zusammenfassung von Vorhaben verlangt werden kann, sowie zur
      Durchfuehrung, naeheren Ausgestaltung und zum Verfahren der Referenznetzanalyse,
9.    zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 und zu Umfang, Zeitpunkt und
      Form des Antrags nach § 24 Abs. 4,
10.   zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags nach § 26 Abs. 2 und
11.   zu Umfang, Zeitpunkt und Form der nach den §§ 27 und 28 zu erhebenden
      und mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulaessigen Datentraegern und
      Uebertragungswegen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann ferner Festlegungen treffen zur Durchfuehrung,
naeheren Ausgestaltung und zu den Verfahren des Effizienzvergleichs und der relativen
Referenznetzanalyse fuer Betreiber von Uebertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22.

§ 33 Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
zum 1. Januar 2016 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlaegen zur weiteren
Ausgestaltung der Anreizregulierung vor. Sie kann im Rahmen der Evaluierung
insbesondere Vorschlaege machen
1. zur Verwendung weiterer als der in Anlage 3 aufgefuehrten Vergleichsmethoden und zu
   ihrer sachgerechten Kombination,
2. zur Verwendung monetaer bewerteter Kennzahlen der Netzzuverlaessigkeit als
   Aufwandsparameter im Effizienzvergleich,
3. zur Vermeidung von Investitionshemmnissen und
4. zu einem neuen oder weiterentwickelten Konzept fuer eine Anreizregulierung.


                                             - 17 -
      
                                                                              

(2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Absatz 1 unter Beteiligung der Laender,
der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie internationale
Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen beruecksichtigen. Sie gibt den betroffenen
Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme und veroeffentlicht die erhaltenen
Stellungnahmen im Internet.

(3) Zwei Jahre vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode legt die Bundesnetzagentur
einen Bericht zu Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit, Inhalt und Umfang eines technisch-
wirtschaftlichen Anlagenregisters nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 vor. Ein Jahr vor Beginn der
zweiten Regulierungsperiode legt sie einen Bericht zur Beruecksichtigung von Kennzahlen
nach § 20 Abs. 5 sowie von Kennzahlen zur Beruecksichtigung der Vorsorge fuer eine
langfristige Sicherung der Netzqualitaet im Rahmen des Qualitaetselements vor. Sie hat
zur Erstellung dieser Berichte die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu hoeren
sowie internationale Erfahrungen zu beruecksichtigen.

(4) Die Bundesnetzagentur legt zum 30. Juni 2013 einen Bericht zur Entwicklung des
Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer Massnahmen zur
Vermeidung von Investitionshemmnissen vor.

Teil 5
Schlussvorschriften
§ 34 Uebergangsregelungen
(1) Mehr- oder Mindererloese nach § 10 der Gasnetzentgeltverordnung oder § 11 der
Stromnetzentgeltverordnung werden in der ersten Regulierungsperiode als Kosten oder
Erloese nach § 11 Abs. 2 behandelt. Der Ausgleich dieser Mehr- oder Mindererloese erfolgt
entsprechend § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetzentgeltverordnung
ueber die erste Regulierungsperiode verteilt. Die Verzinsung dieser Mehr- oder
Mindererloese erfolgt entsprechend § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der
Stromnetzentgeltverordnung.

(1a) Absatz 1 gilt im vereinfachten Verfahren nach § 24 entsprechend.

(1b) Abweichend von § 3 Abs. 2 betraegt die Dauer der ersten Regulierungsperiode
fuer Gas vier Jahre. Die Netzentgelte der Gasnetzbetreiber werden unter anteiliger
Beruecksichtigung der Effizienzvorgaben fuer die erste Regulierungsperiode bestimmt.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 ermittelt die Regulierungsbehoerde im letzten Jahr der
ersten Regulierungsperiode fuer Gas den Saldo des Regulierungskontos fuer die ersten
drei, fuer Strom fuer die ersten vier Kalenderjahre der ersten Regulierungsperiode.

(3) § 6 findet bei Netzbetreibern, welche die Teilnahme am vereinfachten Verfahren
nach § 24 waehlen, vor der ersten Regulierungsperiode keine Anwendung, soweit die
Netzbetreiber im Rahmen der Genehmigung der Netzentgelte nach § 6 Abs. 2 keine Erhoehung
der Netzentgelte auf der Datengrundlage des Jahres 2006 beantragt haben. In diesem
Fall ergibt sich das Ausgangsniveau fuer die Bestimmung der Erloesobergrenzen aus
den Kosten, die im Rahmen der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des
Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt worden sind. Diese sind fuer die Jahre 2005 und
2006 um einen jaehrlichen Inflationsfaktor in Hoehe von 1,7 Prozent anzupassen. Wurde
die letzte Genehmigung auf der Datengrundlage des Jahres 2005 erteilt, erfolgt nur eine
Anpassung um einen Inflationsfaktor in Hoehe von 1,7 Prozent fuer das Jahr 2006.

(3a) Abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 3 gelten hinsichtlich der Betreiber von
Gasverteilernetzen im vereinfachten Verfahren 20 Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1
ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile, solange
keine Kostenwaelzung aus vorgelagerten Netzebenen erfolgt.

(4) § 25 ist nur bis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.

(5) Netzentgelte der Betreiber ueberregionaler Fernleitungsnetze, die nach
einer Anordnung der Bundesnetzagentur im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 der
Gasnetzentgeltverordnung kostenorientiert gebildet werden muessen, werden in der ersten

                                            - 18 -
        
                                                                                

Regulierungsperiode nur dann im Wege der Anreizregulierung zum 1. Januar 2009 bestimmt,
wenn die Anordnung der Bundesnetzagentur bis zum 1. Oktober 2007 dem Betreiber
gegenueber ergangen ist. Im Falle einer spaeteren Anordnung werden die Netzentgelte
dieser Betreiber zum 1. Januar 2010 im Wege der Anreizregulierung unter anteiliger
Beruecksichtigung der Effizienzvorgaben fuer die erste Regulierungsperiode bestimmt. §
23a Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend mit der Massgabe, dass die
Bundesnetzagentur ein Entgelt nach den Grundsaetzen kostenorientierter Entgeltbildung
auch dann vorlaeufig festsetzen kann, wenn ein Netzbetreiber die zur Bestimmung der
Erloesobergrenze erforderlichen Daten nicht innerhalb einer von der Bundesnetzagentur
gesetzten Frist vorlegt.

Anlage 1 (zu § 7)
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2541;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )

Die Festsetzung der Erloesobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten
Regulierungsperiode nach der folgenden Formel:




Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erloesobergrenze nach den
§§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel:
EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0+ (1-Vt) . KAb,0) . (VPIt/VPI0 - PFt) . EFt + Qt + St

Dabei ist:
EOt        Erloesobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen
           Regulierungsperiode nach Massgabe des § 4 Anwendung findet.
KAdnb,t    Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 2, der fuer
           das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Beruecksichtigung der
           Aenderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet.
KAvnb,0    Voruebergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 3 im
           Basisjahr.
Vt         Verteilungsfaktor fuer den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der
           jeweiligen Regulierungsperiode nach Massgabe des § 16 Anwendung findet.
KAb,0      Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 4 im Basisjahr. Er entspricht den
           Ineffizienzen nach § 15 Abs. 3.
VPIt       Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Massgabe des § 8 Satz 2 fuer das Jahr t
           der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.
VPI0       Durch das Statistische Bundesamt veroeffentlichter Verbraucherpreisgesamtindex
           fuer das Basisjahr.
PFt        Genereller sektoraler Produktivitaetsfaktor nach Massgabe des § 9, der
           die Veraenderungen des generellen sektoralen Produktivitaetsfaktors fuer
           das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhaeltnis zum ersten
           Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt/
           VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer
           Regulierungsperiode zu bilden.
EFt        Erweiterungsfaktor nach Massgabe des § 10 fuer das Jahr t der jeweiligen
           Regulierungsperiode.
Qt         Zu- und Abschlaege auf die Erloesobergrenze nach Massgabe des § 19 im Jahr t der
           jeweiligen Regulierungsperiode.
St         Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Massgabe des § 5 Abs. 4
           der Saldo (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach §
           5 Abs. 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos durch gleichmaessig ueber die folgende


                                              - 19 -
        
                                                                                

           Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschlaege zu erfolgen hat, wird im
           Jahr t jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz gebracht (St).
Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Massgabe des § 6 Abs. 1.

Anlage 2 (zu § 10)
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2542)


Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:

Fuer die Spannungsebenen Hochspannung, Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder
die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhaengig von Druckstufen (Gas) ist:




Fuer die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/Niederspannung
(Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhaengig von der Druckstufe
(Gas) ist:




Dabei ist:
EFt, Ebene i   Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen
               Regulierungsperiode.
Ft,i           Flaeche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen
               Regulierungsperiode.
F0,i           Flaeche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.
APt,i          Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen
               Regulierungsperiode.
AP0,i          Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.
Lt,i           Hoehe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
L0,i           Hoehe der Last in der Ebene i im Basisjahr.
Der Erweiterungsfaktor fuer das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert ueber alle
Netzebenen.

Anlage 3 (zu § 12)
( Fundstelle: BGBl I 2007, 2543 )

1. Die anzuwendenden Methoden bei der Durchfuehrung des Effizienzvergleichs nach § 12
   sind die
   a) Dateneinhuellungsanalyse (Data Envelopment Analysis – DEA) und
   b) Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis – SFA).
   DEA im Sinne dieser Verordnung ist eine nicht-parametrische Methode, in
   der die optimalen Kombinationen von Aufwand und Leistung aus einem linearen
   Optimierungsproblem resultieren. Durch die DEA erfolgt die Bestimmung einer
   Effizienzgrenze aus den Daten aller in den Effizienzvergleich einzubeziehenden
   Unternehmen und die Ermittlung der relativen Positionen der einzelnen Unternehmen
   gegenueber dieser Effizienzgrenze.
   Die SFA ist eine parametrische Methode, die einen funktionalen Zusammenhang
   zwischen Aufwand und Leistung in Form einer Kostenfunktion herstellt. Im
                                              - 20 -
     
                                                                             

   Rahmen der SFA werden die Abweichungen zwischen den tatsaechlichen und den
   regressionsanalytisch geschaetzten Kosten in einen symmetrisch verteilten Stoerterm
   und eine positiv verteilte Restkomponente zerlegt. Die Restkomponente ist Ausdruck
   von Ineffizienz. Es wird somit von einer schiefen Verteilung der Restkomponente
   ausgegangen.
2. Die Effizienzgrenze wird von den Netzbetreibern mit dem besten Verhaeltnis
   zwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbringung und Aufwand gebildet. Fuer
   Netzbetreiber, die im Effizienzvergleich als effizient ausgewiesen werden, gilt
   ein Effizienzwert in Hoehe von 100 Prozent, fuer alle anderen Netzbetreiber ein
   entsprechend niedrigerer Wert.
3. Die Ermittlung der Effizienzwerte im Effizienzvergleich erfolgt unter Einbeziehung
   aller Druckstufen oder Netzebenen. Es erfolgt keine Ermittlung von Teileffizienzen
   fuer die einzelnen Druckstufen oder Netzebenen.
4. Bei der Durchfuehrung einer DEA sind nicht-fallende Skalenertraege zu unterstellen.
5. Die Regulierungsbehoerde fuehrt fuer die parametrische Methode und fuer die nicht-
   parametrische Methode Analysen zur Identifikation von extremen Effizienzwerten
   (Ausreissern) durch, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen muessen. Ermittelte
   Ausreisser in dem Sinne, dass sie eine besonders hohe Effizienz aufweisen, werden
   mit einem Effizienzwert von 100 Prozent festgesetzt. Ausreisser in dem Sinne, dass
   sie eine besonders niedrige Effizienz aufweisen, erhalten den Mindesteffizienzwert
   nach § 12 Abs. 4 Satz 1.
   Bei der nicht-parametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausreisser, wenn
   er fuer einen ueberwiegenden Teil des Datensatzes als Effizienzmassstab gelten
   wuerde. Zur Ermittlung von Ausreissern sind statistische Tests durchzufuehren. Dabei
   ist die mittlere Effizienz aller Netzbetreiber einschliesslich der potenziellen
   Ausreisser mit der mittleren Effizienz der Netzbetreiber zu vergleichen, die sich
   bei Ausschluss der potenziellen Ausreisser ergeben wuerde. Der dabei festgestellte
   Unterschied ist mit einer Vertrauenswahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent
   zu identifizieren. Die auf diese Weise festgestellten Ausreisser sind aus dem
   Datensatz zu entfernen. Ergaenzend ist eine Analyse der Supereffizienzwerte
   durchzufuehren. Dabei sind diejenigen Ausreisser aus dem Datensatz zu entfernen,
   deren Effizienzwerte den oberen Quartilswert um mehr als den 1,5fachen
   Quartilsabstand uebersteigen. Der Quartilsabstand ist dabei definiert als die
   Spannweite der zentralen 50 Prozent eines Datensatzes.
   Bei der parametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausreisser, wenn er die
   Lage der ermittelten Regressionsgerade zu einem erheblichen Mass beeinflusst. Zur
   Ermittlung des erheblichen Einflusses sind statistische Tests durchzufuehren, mit
   denen ein numerischer Wert fuer den Einfluss zu ermitteln ist. Liegt der ermittelte
   Wert ueber einem methodisch angemessenen kritischen Wert, so ist der Ausreisser
   aus dem Datensatz zu entfernen. Methoden, die zur Anwendung kommen koennen, sind
   insbesondere Cooks-Distance, DFBETAS, DFFITS, Covariance-Ratio oder Robuste
   Regression.




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