Gesetz zur Regelung des Eigentums
an von landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften vorgenommenen
Anpflanzungen (Anpflanzungseigentumsgesetz
- AnpflEigentG)
AnpflEigentG
vom 21.09.1994
"Anpflanzungseigentumsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2549), das
zuletzt durch Artikel 7 Abs. 28 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 7 Abs. 28 G v. 19.6.2001 I 1149
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1995
Das G wurde als Artikel 3 G v. 21.9.1994 I 2538 (SchuldRAendG) mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 1.1.1995 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhaeltnisse an Grundstuecken, auf denen
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Anpflanzungen vorgenommen haben, an
denen nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik selbstaendiges Eigentum
entstanden ist. Den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften stehen die in §
46 des Gesetzes ueber die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli
1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) bezeichneten Genossenschaften und Kooperationsbeziehungen
gleich. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn die Anpflanzungen dem Zweck eines
Gebaeudes, an dem selbstaendiges, vom Eigentum am Grundstueck getrenntes Eigentum besteht,
zu dienen bestimmt sind und in einem dieser Bestimmung entsprechenden raeumlichen
Verhaeltnis zum Gebaeude stehen.
§ 2 Eigentumsuebergang
Das an Anpflanzungen im Sinne des § 1 Satz 1 entstandene Sondereigentum erlischt am 1.
Januar 1995. Die Anpflanzungen werden wesentlicher Bestandteil des Grundstuecks.
§ 3 Entschaedigung fuer den Rechtsverlust, Wegnahmerecht
(1) Erleidet der Nutzer infolge des Eigentumsuebergangs nach § 2 einen Rechtsverlust,
kann er vom Grundstueckseigentuemer bei mehrjaehrigen fruchttragenden Kulturen,
insbesondere Obstbaeumen, Beerenstraeuchern, Reb- und Hopfenstoecken, eine angemessene
Entschaedigung in Geld verlangen.
(2) Fuer Baeume, Feldgehoelze und Hecken hat der Grundstueckseigentuemer dem Nutzer nur dann
eine Entschaedigung zu leisten, wenn die Anpflanzungen einen Vermoegenswert haben. Die
Entschaedigung ist nach dem durch den Eigentumsuebergang eingetretenen Vermoegensnachteil,
jedoch nicht ueber den beim Grundstueckseigentuemer eingetretenen Vermoegenszuwachs hinaus,
zu bemessen.
(3) Der Nutzer ist zur Wegnahme verpflanzbarer Holzpflanzen der in Absatz 1
bezeichneten Art berechtigt, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
Nimmt er diese weg, ist eine Entschaedigung ausgeschlossen.
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§ 4 Hoehe der Entschaedigung
Die Entschaedigung ist nach dem Wert der Anpflanzung im Zeitpunkt des Eigentumsuebergangs
zu bemessen. Bei mehrjaehrigen fruchttragenden Kulturen ist der fuer die
Restnutzungsdauer, laengstenfalls fuer 15 Pachtjahre, zu erwartende Gewinn zu
beruecksichtigen. Statt des Anspruchs aus Satz 1 kann der Nutzer eine Entschaedigung fuer
die Nachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige Neuanlage einer gleichartigen
Kultur entstehen, hoechstens jedoch den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag.
§ 5 Abwendungsbefugnis des Grundstueckseigentuemers
(1) Der Grundstueckseigentuemer kann den Entschaedigungsanspruch des Nutzers dadurch
abwenden, dass er dem Nutzer den Abschluss eines Pachtvertrages fuer die Restnutzungsdauer
der Kultur, laengstens fuer 15 Jahre, zu den ortsueblichen Bedingungen anbietet.
(2) Lehnt der Nutzer den Vertragsabschluss ab, erlischt der Anspruch auf die
Entschaedigung. Der Nutzer ist berechtigt, die Anpflanzungen vom Boden zu trennen und
sich anzueignen, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Auf das
in Satz 2 bestimmte Wegnahmerecht ist § 258 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden.
§ 6 Pachtvertrag bei Angewiesenheit
(1) Der Nutzer kann vom Grundstueckseigentuemer den Abschluss eines auf die
Restnutzungsdauer der Kultur, laengstens auf 15 Jahre, befristeten Pachtvertrages
verlangen, wenn er auf das betroffene Grundstueck zur Aufrechterhaltung seines
Betriebes, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und
der Wegfall der Nutzungsmoeglichkeit fuer ihn oder seine Familie eine Haerte bedeuten
wuerde, die auch unter Wuerdigung der berechtigten Interessen des Eigentuemers nicht zu
rechtfertigen ist.
(2) Der Grundstueckseigentuemer kann vom Nutzer die ortsuebliche Pacht verlangen.
Nach Beendigung des Pachtvertrages ist der Grundstueckseigentuemer zur Zahlung einer
Entschaedigung nicht verpflichtet.
(3) Auf den Pachtvertrag sind die Bestimmungen des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber den
Pachtvertrag anzuwenden. Die §§ 585 bis 597 des Buergerlichen Gesetzbuchs sind nicht
anzuwenden.
§ 7 Verhaeltnis zu anderen Bestimmungen
Ansprueche nach diesem Gesetz koennen nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren
nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der
Eigentumsverhaeltnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet
ist.
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