Anordnung zur Uebertragung
disziplinarrechtlicher Befugnisse im
Bereich der Deutschen Post AG
DeutschePostAGDiszAnO 2001
vom 13.11.2001
"Anordnung zur Uebertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen
Post AG vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3355), die zuletzt durch Abschnitt I u. II
der Anordnung vom 10. Oktober 2007 (BGBl. 2008 I S. 1769) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Abschn. I u. II AnO v. 10.10.2007; 2008 I 1769
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2002
Eingangsformel
Gemaess § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes in der ab 1. Januar 2002
geltenden Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)
in Verbindung mit Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur
Uebertragung dienstrechtlicher Zustaendigkeiten fuer den Bereich der Deutschen Post AG vom
24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) wird angeordnet:
I. Festsetzung der Kuerzung von Dienstbezuegen
Die Befugnis zur Festsetzung der Kuerzung von Dienstbezuegen bis zum Hoechstmass wird gemaess
§ 33 Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes den Stelleninhabern mit den Befugnissen eines
Dienstvorgesetzten nach Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung des Bundesministeriums der
Finanzen vom 24. Juni 1999 fuer die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten der
Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) uebertragen.
II. Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage wird gemaess § 34 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes den Stelleninhabern nach Abschnitt I dieser Anordnung fuer
die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13
(gehobener Dienst) uebertragen.
III. Ausuebung der Befugnisse gegenueber Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten
Die Ausuebung der Disziplinarbefugnisse wird gemaess § 84 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes fuer die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der
Service Niederlassung HR Deutschland in Koeln uebertragen.
IV. Erlass von Widerspruchsbescheiden
Die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren gegen
Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird gemaess § 42
Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes der Service Niederlassung HR Deutschland in
Koeln uebertragen.
V. Vertretung des Dienstherrn bei Klagen gegen Disziplinarentscheidungen
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Fuer die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen der Beamtinnen und Beamten sowie
der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gegen Disziplinarentscheidungen der
Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten gilt Abschnitt II der
Anordnung zur Uebertragung von Zustaendigkeiten fuer den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhaeltnis im Bereich
der Deutschen Post AG vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1726) mit der Massgabe, dass
die Befugnis der Stelle obliegt, die nach Abschnitt IV dieser Anordnung zum
Erlass von Widerspruchsbescheiden in Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte sowie
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte befugt ist.
VI. Uebergangs- und Schlussvorschriften
Wir behalten uns vor, die nach den Abschnitten I bis V uebertragenen Befugnisse im
Einzelfall wieder an uns zu ziehen.
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Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Schlussformel
Deutsche Post AG
Der Vorstand
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